Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1977 – C-111/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:67

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 28. April 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dem vom Gerechtshof Amsterdam vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Strafverfahren zugrunde, das vor dem Wirtschaftspolizeirichter bei der Arrondissementsrechtbank Haarlem gegen Beert van den Hazel, Direktor der Firma van den Hazel-Oostzaan BV, mit dem Vorwurf eingeleitet wurde, gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Produktion auf dem Schlachtgeflügelsektor von 1974 verstoßen zu haben.

Zweck dieser niederländischen Verordnung, die am 1. Mai 1974 von der Pro- duktschap voor Pluimvee en Eieren — einer nationalen Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts für den Sektor Geflügelfleisch und Eier — erlassen und am 6. Mai 1974 veröffentlicht wurde, war es, den Rückgang der Geflügelfleischpreise infolge der auf dem Gemeinschaftsmarkt für dieses Erzeugnis festgestellten Überproduktion aufzufangen.

Nach dieser Verordnung, die nur quantitative Kriterien für die Produktion, aber keine Qualitäts- oder Vermarktungsnormen festlegt, war es untersagt, in den einzelnen Monaten der zweiten Jahreshälfte 1974 mehr Schlachthähnchen zu schlachten, als der Menge an Lebendgewicht entsprach, welche von der Produktschap auf 80 % des Durchschnittsgewichts der lebenden Schlachthähnchen festgesetzt wurde, die ihr während eines Bezugszeitraums vom 1. Juli 1972 bis zum 1. Januar 1974 monatlich gemeldet worden waren.

Verstöße gegen die Verordnung wurden mit Geldstrafe und im Falle der Nichtzahlung mit Haft bestraft. Vor dem erstinstanzlichen Gericht wurde festgestellt, daß die Firma van den Hazel-Oostzaan im Juli 1974 Schlachthähnchen mit einem Lebendgewicht von insgesamt mehr als 684 t geschlachtet hat, obgleich sie aufgrund der Verordnungsvorschriften und gemäß dem ihr von der Branchen-Selbstverwaltungskörperschaft erteilten Zuteilungsschein396470 kg nicht hätte überschreiten dürfen.

Wegen dieses Verstoßes wurde gegen Herrn Beert van den Hazel eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Gulden verhängt.

Der Gerechtshof Amsterdam hat jedoch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die Zweifel an der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Verordnung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — sowohl mit der Verordnung Nr. 123/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch als auch mit den Artikeln 30 bis 37 des Vertrages von Rom — hatte, das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Verstößt die in der Verordnung Produktie Slachtpluimveesector 1974 der Pro duktschap voor Pluimvee en Eieren enthaltene Regelung gegen die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch oder gegen die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag?

Es versteht sich von selbst, daß die Frage umformuliert werden muß, denn Sie können die Gültigkeit einer innerstaatlichen Verordnung nicht unmittelbar im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht beurteilen.

Doch können und müssen Sie sogar das Gemeinschaftsrecht auslegen, um dem niederländischen Gericht zu ermöglichen, selbst eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu treffen.

Bevor ich an die Auslegung der Gemeinschaftsregelung gehe, muß ich sie natürlich zuerst einmal darstellen.

Die Marktorganisation für Geflügelfleisch wurde mit der Verordnung Nr. 123/67 des Rates errichtet; sie gleicht in ihren allgemeinen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier.

Diese beiden Regelungen sowie die für Schweinefleisch schließen an die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und damit an die Verordnung Nr. 120/67 an.

Alle diese Regelungen wurden im selben Amtsblatt, dem vom 19. Juni 1967, veröffentlicht.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die uns interessierende Verordnung — wie übrigens auch die anderen Texte, die mit ihr verbunden sind — mehrfach geändert wurde; sie ist schließlich mit der Verordnung Nr. 2777/75 neu kodifiziert worden.

Man muß jedoch den ursprünglichen Text heranziehen, um festzustellen, daß diese Marktorganisation für Geflügelfleisch kein Interventionssystem gleich welcher Art umfaßt; mit anderen Worten, die Erzeuger können ihre Erzeugnisse den Interventionsstellen nicht zu einem Garantiepreis verkaufen, und es wird auch keine Beihilfe für die Einlagerung gewährt.

In ihren Vorschlägen an den Rat hat die Kommission dieses Fehlen jeder Interventionsmöglichkeit begründet mit:

der Art der Produktion,

der Produktions- und Vermarktungsstruktur im Hinblick auf die von den Marktbeteiligten angewandten Methoden,

dem erheblichen Anteil der veränderlichen Kosten an den Produktionskosten.

Infolgedessen beschränkt sich die Marktorganisation, was den Handel mit Drittländern angeht, auf die Einführung einer Abschöpfung, deren Höhe sich nach den Weltmarktpreisen richtet, und auf die Gewährung einer Ausfuhrerstattung, deren Betrag je nach der Notwendigkeit von Ausfuhren im Hinblick auf die Lage des Gemeinschaftsmarktes festgesetzt wird.

In Zeiten der Überproduktion werden die Erstattungen erhöht; dies war auch im Jahre 1974 der Fall.

Was den innergemeinschaftlichen Markt, also den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, betrifft, so läßt sich die gemeinsame Marktorganisation wie folgt charakterisieren:

1. Artikel 13 der Grundverordnung enthält ein Verbot von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Hierzu sei vorläufig bemerkt, daß sich das letztgenannte Verbot bereits auf der Produktionsstufe auswirken kann und nicht nur auf die Vermarktung der fraglichen Erzeugnisse.

2. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß zwar nach Artikel 14 der Verordnung die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen sowohl auf die Erzeugung von Geflügelfleisch als auch auf den Handel mit diesem Erzeugnis anwendbar sind, dies jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes durch die Gewährung dieser nationalen Beihilfen nicht in Frage gestellt wird.

Um eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, hat der Verordnungsgeber der Gemeinschaft jedoch in Artikel 2 der Grundverordnung die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen mit Ausnahme derjenigen betreffend den Abzug vom Markt gefördert und die Gemeinschaftsorgane ermächtigt (Artikel 2 Absatz 1), selbst die Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation [der] Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der fraglichen Erzeugnisse zu treffen.

Dieser Bestimmung des Artikels 2 läßt sich also entnehmen, daß zwar bestimmte Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen, die eine Anpassung des Angebots an die Nachfrage erleichtern können, nach den Vorschriften zulässig sind und mit der Gemeinschaftsregelung übereinstimmen — meiner Ansicht nach selbst dann, wenn sie sich auch auf die Erzeugung beziehen, daß aber der Abzug der Erzeugnisse vom Markt sowohl durch die Berufsstände und Branchen als auch durch die Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen dieser Staaten auf jeden Fall streng untersagt ist.

1974 stand die Gemeinschaft vor einer ernsten Marktkrise. Während die Preise für Brathähnchen im Vorjahr ziemlich stabil geblieben waren, führte im Jahre 1974 eine erhebliche Erhöhung des Angebots trotz des Anstiegs der Energie- und Futterkosten zu einem spürbaren Rückgang der Marktpreise bei fast gleichbleibenden Produktionskosten, so daß die Schlachtgeflügelhaltung in diesem Jahr Verluste zu verzeichnen hatte.

Obgleich die Kommission, die von den landwirtschaftlichen Berufsverbänden alarmiert worden war, den Betrag der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch trotz gewisser, mit den Weltgetreidepreisen zusammenhängender Schwierigkeiten erhöhte, änderte sich die Krisensituation für die Erzeuger nicht nennenswert.

Die Kommission drang also bei den beteiligten Berufsständen und Branchen darauf, daß sie selbst Schritte zur Herstellung eines besseren Marktgleichgewichts unternähmen.

Sie erhielt außerdem vom Rat mit der Unterstützung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft die Zusage einer finanziellen Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Geflügelfleisch- und Schweinefleischverbrauchs (Verordnung Nr. 2930/74 des Rates).

Diese Maßnahmen scheinen nicht sehr wirksam gewesen zu sein. Belegt wird dies dadurch, daß es die zuständigen niederländischen Stellen für notwendig hielten, den Erzeugern im Rahmen der in den Niederlanden geltenden Regelung für die Geflügelhaltung Maßnahmen aufzuerlegen, mit denen die Produktion eingeschränkt und schlechthin kontingentiert werden sollte.

Bereits 1967 waren derartige Entscheidungen in Form eines zeitweiligen Verbots, Bruteier ausbrüten zu lassen, getroffen worden; am 1. Mai 1974 schränkte die Produktschap in noch rigoroserer Weise die Schlachtung von Hähnchen während einer bestimmten Zeit strikt ein.

Diese Maßnahmen geben zu zwei Fragen Anlaß.

Die erste bezieht sich auf den Geltungsbereich der Gemeinschaftsgrundverordnung Nr. 123/67: Beschränkt diese sich auf den Handel mit den in ihr genannten Erzeugnisse, oder erstreckt sie sich auch auf deren Produktion?

Meines Erachtens findet sich eine Antwort auf diese erste Frage in dem Urteil, das Sie am 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster, Slg. 1974, 1123) auf meine Schlußanträge erlassen haben. Damals ging es darum, ob die Kontingentierung der Produktion von Hyazinthenzwiebeln durch eine aufgrund einer nationalen Regelung erteilte Anbauerlaubnis bei Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels eingeführt und beibehalten werden durfte.

Sie haben klar entschieden, daß der betreffende Mitgliedstaat — die Niederlande — nicht berechtigt war, eine einzelstaatliche Regelung beizubehalten, die den Anbau, das heißt' die Produktion, eines unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisses der Menge nach beschränken sollte.

Ebenso erscheint mir eine einzelstaatliche Regelung, die darauf abzielt, die Schlachtung und infolgedessen die Vermarktung von Geflügel der Menge nach zu beschränken, unvereinbar mit der in der Ratsverordnung Nr. 123/67 niedergelegten gemeinsamen Marktorganisation.

Eine solche Marktorganisation kann nämlich nicht auf den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen beschränkt werden; sie umfaßt notwendigerweise auch Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Produktion auswirken. Im übrigen ermächtigt die fragliche Verordnung die Gemeinschaftsorgane, gerade auch zur Organisation der Erzeugung spezifische Maßnahmen zu treffen.

Wenn es auch bedauerlich ist, daß derartige Maßnahmen nicht ergangen sind, so ändert dies doch nichts daran, daß sie nur vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen werden können.

Zweitens kann das Fehlen jeder Interventionsregelung in der in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation nicht zur Folge haben, daß es Aufgabe der Mitgliedstaaten wäre, die möglichen Nachteile dessen auszugleichen, was im übrigen keine Lücke in der Gemeinschaftsregelung ist, sondern die Folge einer bewußten und überlegten Entscheidung des Rates, der — auf Vorschlag der Kommission — die Herstellung des Marktgleichgewichts, zumindest was den innergemeinschafdichen Handel angeht, dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage sowie dem Vorgehen der beteiligten Wirtschaftskreise überlassen wollte.

Eine nationale Regelung zur Kontingentierung der Produktion — oder, wie im vorliegenden Fall, der Geflügelschlachtung — steht folglich nicht in Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation.

Drittens untersagt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67 ausdrücklich mengenmäßige Beschränkungen auf dem von ihm erfaßten Gebiet, unter dem einzigen Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg. Nach diesem Protokoll trifft Luxemburg alle Maßnahmen struktureller, technischer und wirtschaftlicher Art, um die schrittweise Eingliederung der luxemburgischen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt zu ermöglichen.

Der Begriff Landwirtschaft ist im weitesten Sinn zu verstehen; er bezieht sich sowohl auf die Produktion als auch auf die Vermarktung der Agrarerzeugnisse.

Ich halte deshalb die Ansicht nicht für zutreffend, daß die Verordnung Nr. 123/67 nur auf den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen abstellt und nicht auf deren Produktion. Ich meine vielmehr, daß diese gemeinsame Marktorganisation jede einzelstaatliche Regelung ausschließt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Außerdem ist zu prüfen — und dies ist meine zweite Frage —, ob nicht nach dem Willen der Verfasser der Verordnung Nr. 123/67 der Erlaß spezifisch auf die Produktion ausgerichteter Maßnahmen Sache der Gemeinschaftsorgane war.

Diese Maßnahmen bestanden — wie bereits gesagt — darin, die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, mit Ausnahme allerdings der Maßnahmen, die sich als Abzug der fraglichen Erzeugnisse vom Markt auswirkten.

Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß innerhalb der Berufsstände und Branchen in bestimmten Mitgliedstaaten Vereinbarungen getroffen worden seien, um das Angebot an die Nachfrage anzupassen, das heißt in Wirklichkeit, um die Produktionskapazitäten zu verringern. Er hat hinzugefügt, daß die auf berufsständischer Ebene unternommenen Anstrengungen in einigen dieser Staaten durch die Gewährung öffentlicher Subventionen unterstützt worden seien.

Nach meiner Ansicht hätte man an der Zulässigkeit derartiger Subventionen, wären sie den Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich bewilligt worden, angesichts der Artikel 92 und 93 des Vertrages zweifeln können, da sie möglicherweise unter das gemeinschaftsrechtliche Verbot fallende nationale Beihilfen darstellten. Diese Frage haben Sie jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht zu entscheiden.

Auf verschiedene Fragen von Mitgliedern des Gerichtshofes am Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission Antworten gegeben, die — und das ist das mindeste, was man von ihnen sagen kann — ein wenig verlegen erschienen oder die aufgeworfenen Probleme zu umgehen suchten.

So ist auf die Frage, ob die Haltung der niederländischen Stellen nicht in sich widersprüchlich gewesen sei, die zwar Maßnahmen zur Einschränkung der Geflügelfleischproduktion in ihrem Hoheitsgebiet getroffen, aber offenbar nicht versucht haben, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten zu bremsen, sehr ausweichend geantwortet worden, daß auf einem stark integrierten Sektor eine nur sechs Monate geltende nationale Regelung den Importeuren kaum erlaubt habe, aus der Kontingentierung der Produktion Nutzen zu ziehen, um ihr Geschäftsvolumen zu erhöhen.

Was die Bewertung der innerhalb der Berufsstände und Branchen zustande gekommenen Vereinbarungen im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages angeht, so hat die Kommission geantwortet, die Frage sei zwar nicht gründlich geprüft worden, derartige Vereinbarungen wären aber jedenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 26 des Rates von 1962 über Absprachen im Agrarbereich nicht unter das allgemeine Verbot des Artikels 85 gefallen.

Die Kommission habe die beteiligten Wirtschaftskreise im übrigen selbst angespornt, solche Vereinbarungen zu schließen; sie habe sich in diesem Sinne eingeschaltet, und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten diesen Weg beschritten, jedoch in Form privatrechtlicher Absprachen.

Auf jeden Fall steht fest, daß in den Niederlanden die Berufsorganisationen nicht von sich aus Kollektivmaßnahmen zum Zwecke einer gewissen Einschränkung der Produktion trafen, sondern daß die Produktschap (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gezwungen war, eine Kontingentierung der Geflügelschlachtung vorzuschreiben.

Der Kommission wurden die Maßnahmen der Produktschap erst mitgeteilt, als sie bereits getroffen und sogar veröffentlicht waren. Sie wurde, wie sie uns sagte, vor vollendete Tatsachen gestellt.

Wenn die Kommission schon gleich der Auffassung gewesen sein sollte, daß die Vorschriften der Ratsverordnung Nr. 123/67 den Erlaß einer nationalen Regelung zur Produktionsbeschränkung nicht zuließen, kann man sich allerdings fragen, weshalb sie nicht von ihrer Befugnis aus Artikel 169 des Vertrages Gebrauch gemacht und die niederländische Regierung unter Androhung einer Klage wegen Vertragsverletzung aufgefordert hat, diese nationale öffentlich-rechtliche Regelung aufzuheben.

Diese Frage ist äußerst zurückhaltend dahin beantwortet worden, daß die Kommission die Anwendung dieses Druckmittels nicht für angebracht gehalten, sondern es vorgezogen habe, nicht einzuschreiten.

Keine dieser Erklärungen ist in meinen Augen überzeugend.

Im Ergebnis scheint mir aufgrund der Untersuchung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/67 die eigentliche Frage die, ob die Produktschap, im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Hoheitsbefugnisse und als übergeordnetes Organ der beteiligten Wirtschaftskreise handelnd, diesen zwingende Maßnahmen unter Strafandrohung für den Fall ihrer Nichtbeachtung vorgeschrieben hat oder ob sie sich auf ein Aufgreifen von Vorschlägen oder Anregungen beschränkt hat, die ihr von den niederländischen Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt wurden.

Im Grunde müssen wir uns zwischen den beiden Möglichkeiten entscheiden, die die Kommission aufgezeigt hat:

einseitige verbindliche Entscheidung mit Verordnungscharakter, ergangen nach einem öffentlich-rechtlichen Verfahren,

oder einfache privatrechtliche Vereinbarung, die die Produktschap nur in die rechte Form gebracht und auf sämtliche beteiligten Erzeuger und Verarbeiter ausgedehnt hat.

Ich neige der ersten Lösung zu:

Zunächst unterliegt es für mich beim Lesen der von der Produktschap im Jahre 1974 erlassenen Verordnung keinem Zweifel, daß dieser Text eine wirkliche Verordnung ist, die ohne irgendeinen Hinweis auf den Konsens der Geflügelfleischerzeuger oder Geflügelschlachtereien allem Anschein nach einseitig zwingende Verpflichtungen auferlegt, deren Verletzung eine strafbare Handlung darstellt.

Sodann ist der Rat im allgemeinen dagegen, daß die Berufsstände und Branchen mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen auf dem Gebiet der Agrarmarktorganisationen ausgestattet werden. Er läßt nur zu, daß sie beratend tätig werden.

Jedenfalls werden Berufsorganisationen immer nur durch ausdrückliche Ermächtigung mit einer Aufgabe betraut, die die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse umfaßt.

So enthält die Verordnung Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse Bestimmungen zur Erleichterung der Gründung und Tätigkeit von Erzeugerverbänden, die mit weitgehenden Organisations- und Interventionsbefugnissen auf dem Gebiet der Produktion und Vermarktung der genannten Erzeugnisse ausgestattet sind (Artikel 13 ff.).

Der Rat hat sich jedoch für diesen Bereich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten, ein einheitliches Interventionssystem nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages zu errichten.

Meistens erfordert bereits die bloße Anerkennung von Erzeugerorganisationen einen Gemeinschaftstext, wie zum Beispiel auf dem Sektor Hopfen die Verordnung Nr. 1351/72 der Kommission, die übrigens nach Ermächtigung durch den Rat erging, oder auf dem Fischereisektor die Verordnung Nr. 2142/70 des Rates.

Letzten Endes ist zuzugeben, daß Berufsverbänden Verantwortung für die Ordnung oder Verwaltung der Agrarmärkte erst dann übertragen werden kann, wenn dies zuvor auf Gemeinschaftsebene beschlossen und ordnungsgemäß zugelassen worden ist.

Es gilt nämlich zu verhindern, daß die nationalen Berufsorganisationen uneinheitlich vorgehen, wodurch Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht werden können.

Die niederländische Regierung trägt vor, es habe per definitionem keine mengenmäßige Beschränkung auf der Handelsstufe gegeben, da die Produktionsplanungen die Absatzmöglichkeiten so weit überschritten hätten, daß sogar bei einer Produktionseinschränkung von 10 % noch ein gewisses Überangebot bestanden habe. Ich habe in dieser Beziehung einige Zweifel. Der Markt der Bundesrepublik Deutschland, das Hauptabsatzgebiet für niederländisches Geflügel, konnte noch einige Möglichkeiten bieten und hatte seine Aufnahmegrenze vielleicht noch nicht erreicht. Jedenfalls geht es nicht an, daß den staatlichen Verwaltungen oder gar den beteiligten Wirtschaftskreisen auf diesem Gebiet allein die Entscheidung überlassen wird.

Die niederländische Geflügelfleischproduktion ist, obgleich sie einen bedeutenden Umfang erreicht hat, nicht die einzige im Gemeinsamen Markt, und selbst wenn die fragliche Einschränkung im staatlichen Bereich nicht diskriminierend ist, so kann sie es doch auf Gemeinschaftsebene sein, da die Beschränkungen für die niederländischen Schlachtereien möglicherweise strenger waren als die, denen die Wirtschaftsteilnehmer in anderen Ländern unterlagen. Nun bestimmt aber Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages, daß die gemeinsame Marktorganisation, wie sie auch gestaltet sein mag, jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat].

Die niederländische Regierung meint schließlich, daß die fragliche Regelung wegen ihrer Geltungsdauer, also der Zeit, die erforderlich gewesen sei, um das konjunkturell gestörte Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen, keine produktionsbeschränkende Regelung sei. Die Zeit tut aber nichts zur Sache: Die Kürze der Geltungsdauer beweist höchstens den drastischen Charakter der Regelung, und es ist nicht ausgeschlossen, daß diese bei anderer Gelegenheit erneut eingeführt wird. Den Unterschied in der Auswirkung und Zielsetzung zwischen einer kurzfristigen und einer langfristigen Maßnahme, der in Ihrem Urteil Kramer (Slg. 1976, 1315, Randnr. 58 der Entscheidungsgründe) eine Rolle spielt, halte ich daher hier nicht für entscheidend. In jener Rechtssache ging es im übrigen um die Erhaltung von Naturschätzen, eine Zielsetzung, die im vorliegenden Verfahren gänzlich außer Betracht bleibt

Erlauben Sie mir noch, Randnummer 23 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 16. März 1977 (Kommission gegen Frankreich) zu zitieren: Eben wegen der Kompetenzübertragung auf eine Gemeinschaft und ihrer tragenden Gründe dürfen nach dem Ende der Übergangszeit — ich füge hinzu: mit der Errichtung einer europäischen Organisation — Probleme, wie das des vorliegenden Falles, nur mit Hilfe im Interesse aller Erzeuger und Verbraucher der Gemeinschaft getroffener Maßnahmen der Gemeinschaft gelöst werden.

Daß der Rat unterlassen hat, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, bedeutet nicht, daß entweder auf hoheitlichem Wege oder durch Absprache der beteiligten Berufsstände untereinander uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden dürften, die möglicherweise Verzerrungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten hervorrufen oder aber wirkungslos sind.

Die niederländischen Verwaltungsstellen werden allerdings dafür Sorge zu tragen haben, daß die Maßnahmen, die zur Vollstreckung Ihres Urteils ergriffen werden müssen, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechen, vor allem damit nicht die aufgrund der nationalen Regelung getroffenen Verfügungen allein wegen der Rechtswidrigkeit dieser Regelung wieder in Frage gestellt werden.

Nach alldem schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen, daß die Verordnung Nr. 123/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch das Bestehen einzelstaatlicher Regelungen ausschließt, welche die Geflügelfleischproduktion mengenmäßig beschränken.