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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.05.1977 – C-111/76

ECLI:EU:C:1977:83

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 111/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam (Kammer für Wirtschaftssachen) in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

OFFICIER VAN JUSTÍTIE

gegen

BEERT VAN DEN HAZEL

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2301)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, der eine Geflügelschlachterei betreibt, wurde wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordening Produktie Slachtpluimveesector 1974 (Verordnung über die Produktion auf dem Schlachtgeflügelsektor von 1974) strafrechtlich verfolgt und in erster Instanz durch den Economische Politierechter (Wirtschaftspolizeirichter) bei der Arrondissementsrechtbank Haarlem verurteilt. Um dem starken Rückgang der Schlachtgeflügelpreise, der im Jahre 1974 durch eine Überproduktion verursacht wurde, entgegenzuwirken, war den Geflügelschlachtereien in der genannten Bestimmung verboten worden, in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 1. Januar 1975 mehr Schlachthähnchen zu schlachten, als der Menge an Kilogramm Lebendgewicht entsprach, die die Produktschap voor Pluimvee en Eieren (Selbstverwaltungskörperschaft für Geflügel und Eier) dem betreffenden Betrieb zugeteilt hatte. Der Officier van Justitie legte gegen das Urteil des Economische Politierechter Berufung ein, da er aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 (Rechtssache 190/73, Van Haaster, Slg. 1123) Zweifel an der Vereinbarkeit der von der Produktschap erlassenen Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht hatte. Bei den Gemeinschaftsbestimmungen, die möglicherweise verletzt worden sind, handelt es sich einmal um die Verordnung Nr. 123/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2301) und zum anderen um die Artikel 30 bis 37 des Vertrages über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Verordnung Nr. 123/67 sieht ein System von Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen vor, aber keine Interventionsmaßnahmen. Der Rat kann jedoch nach Artikel 2 Maßnahmen treffen, um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern können, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug vom Markt.

In der Berufungsinstanz hat der Gerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 28. Oktober 1976, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 24. November 1976, den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Frage ersucht:

Verstößt die in der Verordening Produktie Slachtpluimveesector 1974 der Produktschap voor Pluimvee en Eieren enthaltene Regelung gegen die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch oder gegen die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag?

Die Kommission und die niederländische Regierung haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen der Kommission

Bevor die Kommission auf die gestellte Frage eingeht, untersucht sie die Gemeinschaftsregelung für den Geflügelfleischsektor, die Marktlage im Jahre 1974 sowie die einschlägigen niederländischen Bestimmungen.

Die Gemeinschaftsregelung

Kennzeichnend für die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch sei das Fehlen von Interventionsmaßnahmen. Sowohl der Rat selbst als auch die Kommission (in ihrem Vorschlag vom 23. Januar 1967) hätten die Auffassung vertreten, daß die Einführung eines Interventionssystems im eigentlichen Sinne nicht angezeigt sei: a) weil es sich um eine Produktion handele, die nicht mit Bodennutzung verbunden sei, b) weil die Produktions- und Vermarktungsstruktur und -technik in dem betreffenden Sektor vor allem infolge der Unternehmenskonzentration immer mehr industrielle Züge aufwiesen und c) wegen der besonderen Zusammensetzung der Produktionskosten. Die veränderlichen Kosten beliefen sich nämlich auf 74-80 % der Gesamtkosten, so daß eine Produktionssenkung infolge Rückgangs der Nachfrage automatisch zu einer Senkung der veränderlichen Kosten führe.

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 123/67 ermögliche jedoch dem Rat, Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen, um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern können, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug vom Markt. Derartige Gemeinschaftsmaßnahmen seien aber bisher nicht ergangen.

Die Marktlage im Jahre 1974

Die Steigerung der Produktion habe 1974 zu einer Preissenkung geführt, wodurch im Schlachtgeflügelsektor Verluste eingetreten seien.

Um diese Lage zu verbessern, habe die Kommission 1974 höhere Ausfuhrerstattungen festgesetzt, aber gleichzeitig bei den beteiligten Berufsständen und Branchen darauf gedrungen, daß sie selbst Anstrengungen unternähmen, um zu einem besseren Marktgleichgewicht zu gelangen. Die Berufsstände und Branchen hätte Übereinstimmung erzielt über die Notwendigkeit, die Erzeugung des Jahres 1974 um 10 % zu verringern; um dieses Ergebnis zu erreichen, habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1974 die Erzeugung um 20 % gesenkt werden müssen.

Die niederländischen Bestimmungen

Während in den übrigen beteiligten Mitgliedstaaten die Unternehmen, auf die die gesamte oder nahezu die gesamte Erzeugung von Tiefkühlhähnchen entfallen sei, diese Produktionssenkung — mit oder ohne finanzielle Beihilfe der öffentlichen Hand — freiwillig beschlossen hätten, habe in den Niederlanden die öffentliche Verwaltung und namentlich die Produktschap, die die Verordening Produktie Slachtpluimveesector 1974 erlassen habe, unmittelbar eingegriffen. Mit dieser Verordnung sei jeder Schlachterei für jeden Monat in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 1. Januar 1975 eine Schlachtquote in Höhe von 80 % des Lebendgewichts an Schlachthähnchen zugeteilt worden, die während eines bestimmten Bezugszeitraums geschlachtet worden seien. Die Überschreitung dieser Quote sei unter Strafe gestellt worden.

Die Kommission bemerkt, das vorlegende Gericht wolle die niederländische Regelung anhand des Gemeinschaftsrechts überprüfen lassen. So gesehen sei die vorgelegte Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens eigentlich nicht zulässig; sie könne aber im wesentlichen wie folgt formuliert werden: Stehen die Verordnung Nr. 123/67 und/oder die Artikel 30 bis 37 des Vertrages nationalen Bestimmungen entgegen, mit denen die Schlachtgeflügelproduktion mengenmäßig beschränkt wird?

Die Verordnung Nr. 123/67

Die mit der Verordnung Nr. 123/67 errichtete Marktorganisation regele nicht nur den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen, sondern enthalte auch Bestimmungen, die sich auf die Erzeugung auswirkten und auf dieser Stufe anwendbar seien oder doch der Gemeinschaft die Möglichkeit gäben, insoweit Regelungen zu treffen (Artikel 2). Der Umstand, daß für die Produktionsstufe keine gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien, bedeute nicht, daß man den nationalen Stellen Befugnisse auf diesem Gebiet habe einräumen wollen, sondern sei die Folge einer bewußten Entscheidung für eine gemeinsame Politik, die auf dem Spiel von Angebot und Nachfrage sowie der Initiative der beteiligten Unternehmen beruhe.

Die Entscheidung des Rates, im Rahmen der Verordnung Nr. 123/67 keine Interventionsregelung für den Schlachtgeflügelsektor einzuführen, beinhalte naturgemäß, daß auch die Mitgliedstaaten keine nationalen Interventionsmaßnahmen treffen dürften, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen und gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen könnten.

Nach Ansicht der Kommission gilt die gleiche Begründung mutatis mutandis für die in diesem Sektor auferlegten Produktionsbeschränkungen. Ein derart unmittelbares Eingreifen der nationalen Verwaltung stehe in deutlichem Widerspruch zu der in der Verordnung Nr. 123/67 zum Ausdruck kommenden Absicht, die Verantwortung für die Anpassung der Erzeugung an die Absatzmöglichkeiten ganz den beteiligten Wirtschaftskreisen zu überlassen. Die Gründe, weshalb man keine gemeinschaftlichen und daher auch keine nationalen Interventionsmaßnahmen habe vorsehen wollen, hätten auch für Produktionsbeschränkungen Geltung.

Bei der Errichtung der betreffenden Marktorganisation hätten sich die Kommission und der Rat für eine Politik entschieden, bei der die Initiative für eine Normalisierung der Preise den Kräften überlassen werde, die dem Produktionsprozeß selbst innewohnten. Deshalb sei die Produktionsbeschränkung, die die Erzeuger in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen hätten, weniger zu verwerfen als ein obrigkeitlicher Eingriff, denn eine derartige Selbstbeschränkung sei, wenn nicht eine Erscheinungsform der Kräfte des Produktionsprozesses selbst, so doch ein Vorgang, der eng damit verbunden sei.

Der Umstand, daß keine Maßnahmen zur Förderung der Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen getroffen worden seien, um Angebot und Nachfrage einander anzupassen (Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/67), könne keine Rechtfertigung für einseitige produktionsbeschränkende Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Mitgliedstaaten könnten höchstens Maßnahmen im Sinne des genannten Artikels 2 Absatz 1 ergreifen, zum Beispiel indem sie unter Beachtung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages finanzielle Beihilfen gewährten.

Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen (Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag)

Obgleich die Vertragsbestimmungen über mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung allein auf Maßnahmen in bezug auf den Handel abstellten, könne mit Recht die Frage aufgeworfen werden, ob sie auch auf Beschränkungen der Erzeugung Anwendung finden könnten. Eine Produktionsbeschränkung für Schlachthähnchen könne sich nämlich sowohl auf die Ausfuhr von geschlachtetem Geflügel als auch auf den Handel mit Küken und Bruteiern und namentlich die Einfuhr dieser Erzeugnisse auswirken.

Was die Unvereinbarkeit von Produktionsbeschränkungen mit der Marktorganisation für den betreffenden Sektor angehe, so komme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem im Vertrag verankerten Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung keine selbständige Bedeutung zu, wenn feststehe, daß eine nationale produktionsbeschränkende Maßnahme gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation verstoße.

Der Gerichtshof habe nämlich betont, daß für die Frage, ob eine nationale Regelung mit den Artikeln 30 bis 34 vereinbar sei, der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang, in den die nationale Regelung gestellt sei, berücksichtigt werden müsse.

Die Kommission verweist unter anderem auf das Urteil vom 30. Oktober 1974 (Rechtssache 190/73, Van Haaster, Slg. 1974, 1123). Nach dieser Entscheidung seien Produktionsbeschränkungen anhand aller Bestimmungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation anstatt im Hinblick auf die Artikel 30 bis 34 des Vertrages zu überprüfen, auch wenn diese Artikel in einer spezifischen Bestimmung einer Agrarverordnung auf die betreffende Marktorganisation für anwendbar erklärt worden seien. Der Gerichtshof habe zwar in einigen Rechtssachen, in denen es um nationale Höchstpreise gegangen sei (Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, und den verbundenen Rechtssachen88-90/75, Sadam, Slg. 1976, 291, 323), unterschieden zwischen der Vereinbarkeit mit der Marktorganisation einerseits und der Vereinbarkeit mit Artikel 30 andererseits; in diesen Rechtssachen sei es aber um einen anderen Fall gegangen, nämlich darum, daß ein Höchstpreis nicht per se unvereinbar mit der Marktorganisation sei. In einem solchen Fall könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer allgemeinen Wirtschaftspolitik weiterhin bestimmte Aspekte der Produktion und Vermarktung der Erzeugnisse regeln.

Die Kommission ist der Ansicht, daß das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Schlachtgeflügelsektor keine selbständige Bedeutung für innerstaatliche Maßnahmen zur Produktionsbeschränkung habe. Diese innerstaatlichen Maßnahmen seien wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Marktorganisation verboten. Vertrete der Gerichtshof jedoch die Auffassung, daß diese Maßnahmen durch die Marktorganisation nicht untersagt, sondern von den Befugnissen gedeckt seien, die das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten ausdrücklich oder stillschweigend belassen habe, so sei zu prüfen, ob sie eine den freien Warenverkehr einschränkende Wirkung hätten, die über die charakteristischen Auswirkungen solcher Regelungen hinausgehe. Dies sei dann der Fall, wenn die einschränkende Wirkung in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehe oder wenn dieses Ziel durch andere, weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könne. Eine zu starke Einschränkung sei nur dann gegeben, wenn Maßnahmen auf der Stufe der Vermarktung hinzukämen; derartige Maßnahmen seien jedoch im vorliegenden Fall nicht getroffen worden.

Die Kommission schlägt vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:

Die Marktorganisation für Geflügelfleisch, insbesondere die Verordnung Nr. 123/67/EWG, steht nationalen Bestimmungen entgegen, mit denen die Schlachtgeflügelproduktion mengenmäßig beschränkt wird.

B — Erklärungen der niederländischen Regierung

Nach Ansicht der niederländischen Regierung geht die vorliegende Rechtssache auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 (in der bereits zitierten Rechtssache 190/73, Van Haaster) zurück, das für den Officier van Justitie Anlaß gewesen sei, Berufung gegen das in erster Instanz gegen den Angeklagten ergangene Urteil einzulegen. Diese Entscheidung des Gerichtshofes habe nämlich zu der Frage geführt, ob auch die — vor der Entscheidung getroffene — Schlachtbeschränkungsregelung von 1974 gegen die gemeinsame Marktorganisation verstoße.

Die niederländische Regierung schildert die im Jahre 1974 im Schlachtgeflügelsektor aufgetretenen Schwierigkeiten und erklärt sodann, es sei in den Niederlanden normal, daß eine Produktionsbeschränkung, über die die beteiligten Wirtschaftskreise Übereinstimmung erzielt hätten, anschließend öffentlich-rechtlich durchgeführt werde. Denn es sei die Produktschap voor Pluimvee en Eieren gewesen, die für den betreffenden Sektor der niederländischen Wirtschaft an den internationalen Besprechungen teilgenommen habe. Der Umstand, daß die Produktschap bei der Durchführung der Übereinkunft von ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen Gebrauch gemacht habe, ändere nichts daran, daß die Schlachtbeschränkung auf eine Initiative der beteiligten europäischen Berufsstände und Branchen zurückgehe.

Die niederländische Regierung unterstreicht die Bedeutung, die in der Ratsverordnung Nr. 123/67 der Notwendigkeit beigemessen werde, die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern (vierte Begründungserwägung). Ferner gehe aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung hervor, daß diese Anpassung des Angebots der Initiative der beteiligten Berufsstände und Branchen überlassen sei. Im Gegensatz zu der nationalen Regelung, um die es in der Rechtssache 190/73 (Van Haaster) gegangen sei, umfasse die vorliegende Regelung keine Qualitätsnormen; ihnen habe der Gerichtshof bei der Beurteilung der restriktiven Wirkung des betreffenden Systems seinerzeit so große Bedeutung zuerkannt.

Weitere Unterschiede zu der Hyazinthenanbauregelung in der Rechtssache 190/73 lägen darin, daß die vorliegende Regelung aus multilateralen, auf europäischer Ebene geführten Verhandlungen der beteiligten Berufsstände und Branchen hervorgegangen und zeitlich genau begrenzt sei.

In der Sitzung vom 30. März 1977 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bourgeois als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. April 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Urteil vom 28. Oktober 1976, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 24. November 1976, nach Artikel 177 des Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in der Verordening Produktie Slachtpluimveesector 1974 der Produktschap voor Pluimvee en Eieren enthaltene Regelung gegen die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch oder gegen die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag [verstößt].

2/3 Die in der Frage genannte nationale Regelung kontingentierte die Schlachtung von Schlachtgeflügel für die zweite Hälfe des Jahres 1974, indem sie nach einem Bezugszeitraum berechnete Quoten festsetzte. In einem Strafverfahren, das gegen den Inhaber einer Geflügelschlachterei eingeleitet wurde, weil er mehr Hähnchen geschlachtet hatte, als das ihm von der Produktschap voor Pluimvee en Eieren — einer mit der Verwaltung der Marktorganisation dieses Sektors betrauten Körperschaft des öffentlichen Rechts — bewilligte Kontingent betrug, ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Regelung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, mit der Verordnung Nr. 123/67 des Rates oder mit den Artikeln 30 bis 37 des Vertrages unvereinbar ist.

4/5 Der Gerichtshof kann im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Auslegung und die Gültigkeit nationaler Rechtsvorschriften entscheiden; er kann aber dem innerstaatlichen Gericht die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungskriterien an die Hand geben, die es diesem ermöglichen, die Rechtsfrage zu lösen, mit der es befaßt ist. So verstanden läuft die gestellte Frage darauf hinaus, ob die Verordnung Nr. 123/67 des Rates und gegebenenfalls die Artikel 30 bis 37 des Vertrages dahin auszulegen sind, daß sie auf dem Geflügelfleischsektor Maßnahmen zur Einschränkung der Produktion oder der Vermarktung wie diejenigen, die in der genannten nationalen Regelung vorgesehen sind, verbieten.

6/8 Die mit der Verordnung Nr. 123/67 des Rates geschaffene Marktorganisation für Geflügelfleisch umfaßt für den Binnenmarkt das Verbot staatlicher Beihilfen, aller Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und aller mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie den Erlaß von Vorschriften für die Vermarktung; sie erachtet aber kein wie auch immer geartetes Interventionssystem. Nach Artikel 2 der Verordnung kann der Rat jedoch eine Anzahl gemeinschaftlicher Maßnahmen treffen, um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern können, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug vom Markt. Weder zur Zeit der fraglichen Ereignisse noch später hat der Rat von den ihm damit eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht.

9/12 Da im Laufe des Jahres 1974 eine Überproduktion auf dem Markt für Geflügelfleisch und ein erheblicher Preisrückgang festgestellt wurden, gewährte der Rat zur Verbesserung dieser Lage eine finanzielle Beihilfe für Werbekampagnen zugunsten des Verbrauchs von Geflügelfleischerzeugnissen, während die Kommission zum einen die Ausfuhr durch eine Erhöhung der Erstattungen förderte und zum anderen den Erzeugern der einzelnen Mitgliedstaaten nahelegte, Initiativen zur freiwilligen Einschränkung der Schlachtgeflügelproduktion zu ergreifen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, führten Maßnahmen zur Abstimmung von Unternehmen untereinander, die im übrigen in bestimmten Fällen durch staatliche Beihilfen gefördert wurden, nach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Methoden zu einem Produktionsrückgang um etwa 10 % gegenüber 1973, der nach dem Bericht der Kommission über die Agrarlage für das Jahr 1974 dem gesteckten Ziel entsprach. Da eine solche freiwillige Abstimmung von Erzeugern untereinander in den Niederlanden offenbar nicht erzielt werden konnte, traf die Produktschap — die Branchen-Selbstverwaltungskörperschaft des betreffenden Sektors — mit Zustimmung des niederländischen Agrarministers eine Maßnahme zur Kontingentierung der Schlachtung von Schlachthähnchen, indem sie für die zweite Hälfte des Jahres 1974 Quoten festsetzte, die nach den während eines Bezugszeitraums geschlachteten Mengen berechnet waren. Die vorgelegte Frage soll die Entscheidung darüber ermöglichen, ob diese nationale Maßnahme unter Berücksichtigung der durch die Gemeinschaftsbehörden ergangenen Aufforderung, als Mittel gegen den Preisrückgang die Produktion zu drosseln, als unvereinbar mit den vom vorlegenden Gericht zitierten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist.

13 Sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 40 eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.

14/15 In ihrer Mitteilung vom 23. Januar 1977 an den Rat — SEK (67) 115 endg. — rechtfertigt die Kommission das Fehlen jeder Interventionsmaßnahme in der von ihr vorgeschlagenen Verordnung über die Marktorganisation für Geflügelfleisch mit der Erwägung, daß wegen der Art der Produktion dieses Sektors, und zwar wegen der Struktur sowohl der Produktion als auch der Vermarktung, wie auch mit Rücksicht auf den hohen Anteil der veränderlichen Kosten an den Produktionskosten Interventionen auf dem Eier- und Geflügelfleischmarkt nicht wünschenswert sind. Die Kommission bemerkt in diesem Dokument außerdem, die rasche Anpassung des Produktionsvolumens an die Nachfrage, die für den Geflügelfleischmarkt charakteristisch sei, habe zur Folge, daß schlechte Preise bereits durch die Auswirkungen des Produktionsprozesses selbst wieder steigen, bevor der Interventionsmechanismus durch den Abzug einer gewissen Erzeugnismenge vom Markt zu positiven Ergebnissen führen kann.

16 Diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Fehlen von Maßnahmen, die darauf abzielen, gegebenenfalls Erzeugnisse vom Markt abzuziehen, nicht aus einer Unterlassung oder dem Willen resultiert, derartige Maßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten zu überlassen, sondern die Folge einer wohlerwogenen wirtschaftspolitischen Entscheidung ist, die sich hinsichtlich der Herstellung der gewünschten Gleichgewichtsverhältnisse im wesentlichen auf die Kräfte des Marktes verläßt.

17/18 Diese Schlußfolgerung wird nicht nur durch Artikel 13 der Verordnung bestätigt, wonach im Binnenhandel der Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt sind, sondern auch durch Artikel 2 der gleichen Verordnung, dem zufolge Maßnahmen erlassen werden können, um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern können, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug vom Markt. Somit ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Systematik der Verordnung als auch aus ihren Bestimmungen, daß die Marktorganisation für das fragliche Erzeugnis, was den Binnenhandel der Gemeinschaft angeht, auf der Freiheit des Handelsverkehrs unter Bedingungen des lauteren Wettbewerbs beruht.

19 Auch wenn davon auszugehen wäre, daß sich die innerstaatlichen Schlachtbeschränkungen auf die Produktion und nicht auf die Vermarktung beziehen, sind sie dennoch durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/67 untersagt, da sie einem Abzug der Ware vom Markt gleichkommen und zudem mengenmäßige Beschränkungen darstellen, die geeignet sind, die Handelsregelung, die durch die mit der Verordnung Nr. 123/67 geschaffene Marktorganisation errichtet wurde, — zumindest potentiell — zu beeinträchtigen.

20 Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht der Umstand, daß die Kommission den beteiligten Berufsständen und Branchen nahegelegt haben soll, ihre Mitglieder zu einer freiwilligen Einschränkung der Produktion zu veranlassen, eine Auslegung von Artikel 2 rechtfertigt, wonach die Entscheidung einer mit Fragen der Organisation des Berufsstandes befaßten nationalen Stelle des öffentlichen Rechts, mit der allen in Betracht kommenden Unternehmen eine derartige Maßnahme vorgeschrieben wird, mit dieser Bestimmung vereinbar und daher zulässig ist.

21/22 Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/67 sieht im Hinblick auf die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse die Möglichkeit vor, auf Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zurückzugreifen, dies aber unter der ausdrücklichen Bedingung, daß es sich um gemeinschaftliche Maßnahmen handelt; ausgenommen sind die Initiativen betreffend den Abzug vom Markt. Zwar impliziert der Erlaß gemeinschaftlicher Maßnahmen nicht zwangsläufig, daß im gesamten Gebiet der Gemeinschaft in jeder Hinsicht gleiche Durchführungsbestimmungen getroffen werden; doch schließt er Maßnahmen aus, die von den beteiligten Berufsständen und Branchen aus eigener Initiative jeweils in einem spezifisch nationalen Rahmen ergriffen werden, da ein getrenntes Vorgehen Diskriminierungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern sowie Verzerrungen im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verursachen kann.

23/24 Auch wenn darüber hinaus eine derartige Abstimmung von Erzeugern oder Erzeugerverbänden untereinander als vereinbar mit der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 993) anzusehen wäre, so dürfen solche Vereinbarungen doch nicht auf eine Verletzung der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 123/67 hinauslaufen, wonach Maßnahmen betreffend den Abzug vom Markt untersagt sind. Es läßt sich daher ernsthaft bezweifeln, ob die Anstöße oder Anregungen, die die Kommission den beteiligten Berufsständen und Branchen in diesem Sinne gegeben haben soll, mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/67 vereinbar sind.

25/26 Sollten die Gemeinschaftsbehörden gemeinschaftsrechtswidrige Praktiken gefördert haben, so kann dieser Umstand nicht dazu führen, daß Maßnahmen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaats zum gleichen Zweck erlassen worden sind, als mit der Verordnung Nr. 123/67 vereinbar angesehen werden können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß zwischen Maßnahmen freiwilliger Beschränkung und von einer öffentlich-rechtlichen Stelle vorgeschriebenen zwingenden Maßnahmen auf jeden Fall ein beträchtlicher Unterschied besteht.

27 Auf die vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, daß die Verordnung Nr. 123/67 und insbesondere ihre Artikel 2 und 13 dahin auszulegen sind, daß Maßnahmen der staatlichen Stellen zur Kontingentierung der Schlachtung von Schlachtgeflügel mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind.

28 Mit dieser Antwort erübrigt sich eine Auslegung der Artikel 30 bis 37 des Vertrages.

Kosten

29/30 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 28. Oktober 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 123/67 und insbesondere ihre Artikel 2 und 13 sind dahin auszulegen, daß Maßnahmen der staatlichen Stellen zur Kontingentierung der Schlachtung von Schlachtgeflügel mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind.