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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1977 – C-77/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:68
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den beiden Vorlageverfahren, zu denen ich heute, weil sie zum Teil dieselben Probleme aufwerfen und in einer einzigen mündlichen Verhandlung behandelt wurden, in gemeinsamen Schlußanträgen Stellung nehme, geht es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf eine italienische, den Zukkermarkt betreffende Regelung. Diese Regelung ist in ihren Grundzügen aus anderen Rechtssachen, namentlich aus dem großen Zuckerprozeß (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73: Coöperatieve vereniging Suiker Unie UA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Dezember 1975, Slg. 1975, 1663 ff.) bekannt. Ich brauche deshalb jetzt in Kürze nur folgendes dazu vorauszuschicken.
Schon vor Inkrafttreten der Gemeinsamen Zuckermarktordnung (Ratsverordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967, ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1) waren die Preise auf dem italienischen Zuckermarkt hoheitlich durch Festlegung von Höchstpreisen reglementiert. Das Niveau dieser Preise lag über dem der anderen Mitgliedstaaten. Dies war bedingt durch höhere Produktionskosten in Italien; insoweit spielen klimatische, den Zuckerrübenanbau betreffende Besonderheiten und die Struktur der Verarbeitungsindustrie eine Rolle. Mit Rücksicht darauf wurde Italien in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 ermächtigt, den Zuckerrübenerzeugern und der Zukkerrüben verarbeitenden Industrie Anpassungsbeihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu gewähren. Dies galt ursprünglich bis zum Wirtschaftsjahr 1974/75 durch Artikel 38 der neuen Zukkermarktordnung (Ratsverordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 — ABl. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1) wurde die Ermächtigung bis zum Wirtschaftsjahr 1979/80 verlängert.
Zur Beschaffung der für die Beihilfe erforderlichen Mittel sah ein Beschluß des italienischen Interministeriellen Preisausschusses (CIP) aus dem Jahre 1968 die Erhebung eines von den Verbrauchern zu tragenden Aufpreises (sovraprezzo) auf Weißzucker sowohl einheimischer Produktion als auch ausländischer Herkunft vor, und zwar zugunsten einer Ausgleichskasse, die gleichfalls vom CIP geschaffen worden war. Welche Aufgaben — außer den Anpassungsbeihilfen — nach der ursprünglichen Regelung aus diesem Aufkommen außerdem finanziert wurden, hat die Kommission im einzelnen dargelegt (vgl. S. 8 ihres Schriftsatzes in französischer Sprache). Die Maßnahmen wurden in den folgenden Wirtschaftsjahren — die Festsetzung des Aufpreises erfolgte jeweils zu Beginn des Wirtschaftsjahres — beibehalten und gelten auch heute noch. Für das Wirtschaftsjahr 1975/76 betrug der Aufpreis 56 Lire pro kg; für das Wirtschaftsjahr 1976/77 wurde er auf 70 Lire pro kg angehoben.
Zu erwähnen ist ferner — dies spielt aber nur in der Rechtssache 77/76 eine Rolle — die am 2. Juli 1976 getroffene besondere CIP-Maßnahme. Danach bestand für italienische Unternehmen die Verpflichtung, die am 2. Juli 1976 (Mitternacht) bestehenden Zuckerlager, soweit es sich um Mengen über 500 kg handelte, anzugeben. Auf diese Bestände wurde ein außerordentlicher Aufpreis (sovraprezzo straordinario) erhoben, und zwar in Höhe von 37,842 Lire pro kg, wenn der Aufpreis von 56 Lire pro kg nicht gezahlt worden war, und in Höhe von 51,842 Lire pro kg, wenn dieser Aufpreis gezahlt worden war. Ausgenommen davon waren die Bestände von Verarbeitungsunternehmen, soweit sie 2/12 des Verbrauchs des Wirtschaftsjahres 1975/76 umfaßten, und denaturierter Zucker, der als Viehfutter verwendet werden sollte.
Die Firma Cucchi, Klägerin des Ausgangsverfahrens der Rechtssache 77/76, hat im Juni 1976 die Firma Avez damit beauftragt, eine bestimmte Menge Kristallzucker für ihre Rechnung aus der Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Die Einfuhr erfolgte noch im Juni und wurde mit dem erwähnten Aufpreis belegt. Eine erste Lieferung erhielt die Firma Cucchi Ende Juni 1976; der Rest der importierten Ware wurde bei der Firma Avez gelagert und sollte am 17. Juli ausgeliefert werden. Den auf der ersten Lieferung liegenden Aufpreis — 56 Lire pro kg — hat die Firma Cucchi entrichtet. Als die Firma Avez die Zahlung des für die restliche Lieferung fälligen außerordentlichen Aufpreises verlangte, lehnte die Firma Cucchi diese ab. Sie ist der Meinung, daß sowohl der Aufpreis als auch der außerordentliche Aufpreis mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren seien, und sie hat deshalb gegen die Firma Avez Klage erhoben, mit der sie die Rückzahlung des gezahlten Aufpreises und die Feststellung verlangt, daß der außerordentliche Aufpreis von ihr nicht zu zahlen sei.
Im zweiten Fall, der zur Vorlage 105/76 geführt hat, verkaufte die Firma Interzuccheri im Oktober 1976 aus Frankreich importierten Zucker an die Firma Rezzano und Cavassa. Dabei verlangte sie die Zahlung des Aufpreises, der in diesem Fall mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr 70 Lire pro kg betrug. Da die Firma Rezzano — ebenfalls unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht — die Zahlung verweigerte, erhob die Firma Interzuccheri Klage bei der Pretura in Recco.
Im ersten Verfahren ist auf Seiten der Klägerin die Federazione Nazionale Commercio Alimentare (Federgrossisti) — Sindicato Nazionale Zucchero, im zweiten Verfahren, ebenfalls auf Seiten der Klägerin, die Associazione Nazionale tra gli Industriali dello Zucchero del Lievito e dell'Alcool als Streithelferin beigetreten.
Mit Rücksicht auf die aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Argumente entschlossen sich die angerufenen Gerichte in beiden Fällen zur Aussetzung des Verfahrens und zur Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen.
Danach sind in der Rechtssache 77/76 folgende Fragen zu klären:
I — Zum Rechtsinstitut des Aufpreises (sovraprezzo) im allgemeinen
1. Sind Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit Erzeugnissen, wie sie die genannten EWG-Verordnungen betreffen, zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, die folgende Merkmale aufweist:
a) sie wird durch provvedimento (Verordnung) einer innerstaatlichen Stelle auf sämtlichen Zucker, einerlei ob inländischer Erzeugung oder eingeführt, erhoben;
b) das durch ein Organ der orientlichen Verwaltung eingezogene Aufkommen kommt ausschließlich denjenigen Unternehmen der Zukkerindustrie und Erzeugern von Zuckerrüben zugute, die ihren Sitz im Gebiet des den Beitrag erhebenden Staates haben (vgl. provvedimento CIP — Verordnung des Interministeriellen Preisausschusses — Nr. 1195 vom 22. Juni 1968 mit späteren Änderungen);
c) sie gehört zu einem System von Beihilfen, für die besondere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten (vgl. Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67, Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 1487/76);
d) sie ist weder von irgendeinem Organ der Gemeinschaft genehmigt, noch unter Beachtung des von Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 oder Artikel 36 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Verfahrens erhoben worden?
2. Gilt — wenn die Frage Nr. 1 bejaht wird — das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder seit einem anderen Zeitpunkt?
3. Ist mit dem Inkrafttreten des Verbots für Händler, die Zucker (oder Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführen, ein subjektives Recht entstanden, die finanzielle Belastung im Sinne der Frage Nr. 1 nicht zu zahlen und dementsprechend — bei bereits erfolgter Zahlung — Rückzahlung zu verlangen?
4. Stellt im Hinblick darauf, daß der Zukkersektor seit 1968 in seiner Gesamtheit dem Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft unterliegt (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), das den Organen der EWG eine praktisch ausschließliche Regelungsbefugnis vorbehält, die Erhebung einer finanziellen Belastung, die die in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmale aufweist, nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat] ?
II — Zum außerordentlichen Aufpreis
5. Sind die in den oben aufgeführten Fragen genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch dann verletzt, wenn die inländischen und eingeführten Zucker gleichermaßen treffende finanzielle Belastung bei Zukker, der aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wird, zu einem Teil nicht beim Grenzübergang, sondern erst dann erhoben wird, wenn der Zucker bereits bei den Einfuhrfirmen oder bei den (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagert, die den eingeführten Zucker von ersteren erworben haben?
6. Sind die in der Verordnung Nr. 3330/74 (insbesondere in den Artikeln 33 bis 44) sowie in den Artikeln 1 bis 8 und 38 bis 43 des Vertrages von Rom enthaltenen Bestimmungen bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müssen, in dem Sinne auszulegen, daß sie es für unzulässig erklären und untersagen, auf inländischen wie auch auf eingeführten Zucker eine finanzielle Belastung nach folgenden Merkmalen zu erheben:
a) Sie wird ohne vorherige Ermächtigung seitens der Gemeinschaftsorgane durch innerstaatlichen Regierungsakt eingeführt;
b) sie wird ohne Beachtung des in Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Verfahrens eingeführt;
c) sie wird als außerordentliche Abgabe einmalig eingeführt;
d) sie wird mit sofortiger Wirkung auf den Zucker, der bei den Unternehmen lagert, und damit insoweit rückwirkend erhoben, als den Unternehmen keine Möglichkeit eröffnet wird, zwischen dem Erwerb des Zuckers — und folglich der Erhebung der Belastung — und dem Verzicht auf den Erwerb des Zuckers — und folglich der Freistellung von der Belastung — zu wählen;
e) sie wird zum Zeitpunkt des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eingeführt, ohne daß die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 festgelegten Gründe vorliegen, die den Erlaß von Bestimmungen nach dem von Artikel 36 derselben Verordnung vorgesehenen Verfahren rechtfertigen;
f) sie wird unter der mißverständlichen Bezeichnung außerordentlicher Aufpreis erhoben; es handelt sich der Sache nach aber um die als tassa die sfioramento sullo zucchero [etwa: Überlaufabgäbe — Abgabe für eine Werterhöhung des Zuckers —] bezeichnete Abgabe, die in der Vergangenheit entweder unmittelbar nach Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Verordnung Nr. 796/68 — [gemeint ist offenbar: 769/68] — des Rates; Verordnung Nr. 1344/71 der Kommission) oder jedenfalls aufgrund einer Ermächtigung durch die Organe der Gemeinschaft (vgl. Verordnung Nr. 834/74, zu der das Urteil in der Rechtssache 23/75 — Rey-Soda — ergangen ist) erhoben worden ist?
7. Haben die obengenannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Unternehmer, die — nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts — der obengenannten finanziellen Belastung unterworfen sind, ein subjektives Recht begründet, für die bei ihnen lagernden Bestände inländischen wie eingeführten Zuckers diese Belastungen nicht zu entrichten (und die entsprechenden Beträge bei bereits erfolgter Zahlung zurückzuverlangen), oder besteht ein solches subjektives Recht auf Nichtzahlung (und Rückforderung eventuell gezahlter Beträge) wenigstens hinsichtlich der Zukkermengen, die aus den Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wurden und bei den Einfuhrunternehmen selbst oder bei anderen (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagern, die sie von ersteren erworben haben?
8. Ist es nach den in der vorstehenden Frage Nr. 6 herangezogenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müssen, rechtens, eine Gruppe von Bürgern rückwirkend einer finanziellen Belastung zu unterwerfen, deren Ertrag anderen Gruppen von Bürgern mit entgegengesetzten wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen zugute kommt?
In der Rechtssache 105/76, in der es nur um die Zulässigkeit des Aufpreises geht, haben die vorgelegten Fragen folgenden Wortlaut:
1. Sind die Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit Erzeugnissen, um die es in den genannten EWG-Verordnungen geht, zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, welche die Merkmale des Aufpreises (sovraprezzo) für Zucker aufweist — dieses Rechtsinstitut ist im provvedimento des Comitato interministeriale dei prezzi (CIP) vom 22. Juni 1968 Nr. 1195 mit späteren Änderungen (durch die provvedimenti CIP vom 20. Juni 1969 Nr. 1222, vom 30. Juni 1970 Nr. 9, vom 30. Juni 1971 Nr. 15, vom 3. August 1972 Nr. 7, vom 26. Juni 1973 Nr. 9, vom 28. Juni 1974 Nr. 27, vom 7. August 1975 Nr. 19, vom 1. Juli 1976 Nr. 20 und vom 1. Oktober 1976 Nr. 24) geregelt —,
a) der durch provvedimento der innerstaatlichen .Stelle auf Zucker jeglicher Menge, gleichgültig, ob er im Inland erzeugt oder eingeführt wurde, erhoben wird,
b) und dessen Aufkommen zum Ted für die Zuckerrübenerzeuger mit Sitz im Gebiet des die Belastung erhebenden Staates, zum Teil für die Zuckerindustrie mit Sitz in diesem Staat und schließlich zum Teil zur Deckung verschiedener Kosten (unter anderem zur Deckung der Verwaltungskosten der Cassa Conguaglio Zucchero) bestimmt ist?
2. Bei Bejahung der Frage Nr. 1: Gilt das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder ab einem anderen Zeitpunkt?
3. Hat der einzelne Marktteilnehmer, der Zucker (oder sonstige Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführt, mit Inkrafttreten dieses Verbots das subjektive Recht erlangt, die Zahlung der in Frage Nr. 1 genannten finanziellen Belastung zu verweigern und dementsprechend im Falle bereits erfolgter Zahlung Rückzahlung zu verlangen ?
4. Stellt die Erhebung einer finanziellen Belastung mit den in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmalen im Hinblick darauf, daß Zucker seit 1968 Gegenstand des Agrarrechts der Gemeinschaft ist (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat] ?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die erste Frage der beiden Rechtssachen gilt dem Begriff Abgaben zollgleicher Wirkung. Er soll definiert werden im Hinblick auf den auch Importzucker erfassenden Aufpreis, wie er nach seinem systematischen Zusammenhang vorhin gekennzeichnet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen — diese Verdeutlichung ergibt sich aus dem Verfahren 77/76 —, daß der Ertrag des Aufpreises ausschließlich der Zuckerindustrie und den Erzeugern von Zuckerrüben im Gebiet des Beitrag erhebenden Mitgliedstaates zugute kommt, daß er Teil eines Systems von Beihilfen ist, für die besondere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten, und daß er von den Gemeinschaftsorganen nicht genehmigt und nicht unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 bzw. Artikel 36 der Verordnung Nr. 3330/74 eingeführt worden ist.
Der Aufpreis wird in gleicher Weise auf importierten Zucker und auf einheimischen Zucker erhoben. Danach liegt es eigentlich nahe, die Regelung im Lichte des Artikels 95 des EWG-Vertrags zu beurteilen, in dem es heißt:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Wenn die vorlegenden Gerichte gleichwohl an eine Heranziehung von Artikel 13 des EWG-Vertrags und der entsprechenden Marktordnungsbestimmungen über das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen gedacht haben, also an die Anwendung einer Bestimmung, von der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. das Urteil vom 18. Juni 1975 der Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 699) feststeht, daß sie nicht zusammen mit Artikel 95 zum Zuge kommen kann, so geschah dies im Hinblick auf zwei frühere Urteile, die eine vergleichbare Regelung betrafen und in diesem Zusammenhang Ausführungen über eine mögliche Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags machten.
Gegenstand dieser Verfahren war das italienische Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta und die damit verbundene Abgaben- und Beihilferegelung. In bezug auf diese Maßnahmen — Abgaben werden auf Papier und ähnliche Erzeugnisse erhoben, und aus dem Aufkommen werden bestimmte Tätigkeiten der Forschung und der Entwicklung auf dem Gebiet der Papier- und Zellstoffherstellung sowie Subventionen für Zeitungspapier finanziert — wurde in einem Urteil vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Carmine Capologo/Azienda Agricola Maya, Slg. 1973, 621 ff.) ausgeführt, bei der Auslegung des Begriffs Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll könne es angebracht sein, den Bestimmungszweck der auferlegten Geldlasten zu berücksichtigen. Danach könne seine Anwendung in Betracht kommen, wenn eine finanzielle Belastung ausschließlich dazu bestimmt sei, Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen …, wenn sich also zeige, daß die Belastung für einheimische Erzeugnisse in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt. — In einem zweiten hier interessierenden Urteil vom 18. Juni 1975 zu demselben Problem (Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 709 ff.) wurde erklärt, an eine Anwendung von Artikel 13 des EWG-Vertrags sei zu denken, wenn ein auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde. In diesem Urteil wurde auch hervorgehoben, daß eine solche Qualifizierung voraussetzt, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird.
Deshalb stand im Vordergrund der streitigen Auseinandersetzung des vorliegenden Verfahrens die Frage, welche exakte Tragweite diese Rechtsprechung hat und ob an ihr verdeutlichende Abstriche vorgenommen werden müssen oder ob sich gar eine gewisse Ausweitung vertreten läßt.
Diejenigen am Verfahren Beteiligten, die für die These eintreten, der Aufpreis sei als zollgleiche Abgabe zu qualifizieren, haben vor allem darauf abgestellt, daß es nach dem zuletzt genannten Urteil ausreicht, wenn für die belasteten einheimischen Erzeugnisse durch die Gewährung von Vorteilen aus dem Aufkommen der Abgabe eine teilweise Entlastung eintritt. Insoweit spielt der Umstand eine Rolle, daß die auf dem einheimischen Zucker liegende Gesamtbelastung offenbar erheblich über den Summen liegt, die der italienischen Zuckerindustrie unmittelbar als Beihilfen zufließen. Außerdem wurde von den Anhängern dieser These geltend gemacht, zu berücksichtigen seien auch die Zuschüsse, die aus dem Aufkommen der Abgabe an die Zuckerrübenbauern gingen. Dafür spreche nicht nur, daß Zucker- und Zuckerrüben Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung seien. Es könne auch als sicher gelten, daß die Beihilfen an die Zuckerrübenbauern der Zuckerindustrie mittelbar zugute kämen, nämlich durch eine Verbilligung des Ausgangsproduktes und die Tatsache, daß die einheimische Zuckerrübenproduktion durch die Beihilfen ausgeweitet werde. Halte man sich das vor Augen, so ergebe sich sogar, weil das Gesamtaufkommen aus dem Aufpreis über den von der einheimischen Zuckerindustrie zu tragenden Belastungen liege, eine zusätzliche Beihilfe und nicht nur ein Ausgleich der Belastungen.
Dem steht die Auffassung gegenüber, die namentlich von der Kommission und von der italienischen Regierung vertreten wird. Sie plädieren für eine restriktive Interpretation der angeführten Urteile und insbesondere für eine Eliminierung des Gedankens, daß schon eine teilweise Entlastung der einheimischen Erzeugung genügen könne. Für sie kann an eine Anwendung des Artikels 13 nur gedacht werden, wenn das Aufkommen einer Abgabe ausschließlich und unmittelbar der inländischen Produktion zugute kommt und wenn sich außerdem auf diese Weise für die inländischen Erzeugnisse eine vollständige Entlastung ergibt, so daß im Grunde von einer alleinigen Belastung der importierten Erzeugnisse gesprochen werden kann.
Angesichts dieser Auseinandersetzung und der dafür vorgebrachten Argumente möchte ich dem Gerichtshof eine Verdeutlichung seiner Rechtsprechung, ja sogar eine Einschränkung in dem von der Kommission empfohlenen Sinn vorschlagen. Dafür spricht einmal das Erfordernis der Klarheit der Begriffe, das bei grundlegenden Bestimmungen über die Zollunion, die für eine unmittelbare Anwendung in Frage kommen, besonders dringlich ist. Nur so nämlich lassen sich erhebliche praktische Anwendungsschwierigkeiten, die die Kommission im einzelnen aufgezeigt hat, vermeiden. Dafür spricht zum anderen auch, daß es eigentlich natürlich erscheint, Grenzfälle parafiskalischer Regelungen mit dem eingangs erwähnten Artikel 95 zu erfassen, zumal auch dieser — wie jetzt wieder in dem Urteil der Rechtssache 74/76 (Jannelli & Volpi S.p.A., Milano/Ditta Paolo Meroni, Milano, Urteil vom 22. März 1977) betont worden ist — eine unmittelbar anwendbare Norm darstellt.
Für den Begriff Abgaben mit zollgleichen Wirkungen sollte es also, soweit bei ihm der Bestimmungszweck der Abgabe eine Rolle spielt, entscheidend darauf ankommen, daß Identität zwischen den belasteten und den begünstigten einheimischen Erzeugnissen besteht. Darauf scheint übrigens das Urteil in der Rechtssache 94/74 hinzuweisen, wenn es von Tätigkeiten spricht, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, was eine mittelbare Begünstigung über die verwendeten Ausgangsstoffe ausschließen dürfte. Dafür läßt sich auch auf das Urteil der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 193) verweisen, wird in diesem doch zu Artikel 95 hervorgehoben, es seien Abgaben für Erzeugnisse zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Im vorliegenden Fall ist demnach die Begünstigung, deren die Zuckerrübenbauern teilhaftig werden, außer Betracht zu lassen. Dazu sollte man sich nicht zuletzt deshalb entschließen, weil die für Zuckerrüben geltende Preisregelung und der Interessengegensatz zwischen Zuckerrübenbauern und Zuckerindustrie es höchst fraglich erscheinen lassen, daß sich die Begünstigung der Zuckerrübenbauern auf die Gestehungskosten der Zuckerindustrie auswirkt, und weil andere mittelbare Auswirkungen — Erhaltung und Erweiterung des Rübenanbaus in der Nähe der Verarbeitungsindustrie — so wenig präzise zu erfassen sind, daß sie für Artikel 13 sicher nicht in Betracht kommen.
Daneben sollte Wert darauf gelegt werden, daß Artikel 13 nur eingreift, wenn den belasteten inländischen Erzeugnissen Vorteile in einem Umfang zugute kommen, der eine gänzliche Entlastung bewirkt. Das hat Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 94/74 schon mit der überzeugenden Begründung angeregt, Artikel 13 greife bei Sachverhalten wie dem vorliegenden nur ein, wenn ein Fall erheblicher Gesetzesumgehung (sostanziale frode alla legge) gegeben sei. Darauf deutet auch der Satzteil in dem Urteil der Rechtssache 77/72 hin, in dem davon die Rede ist, das Verbot des Artikels 13 beziehe sich auf Abgaben, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen. Außerdem lassen sich nur so begriffliche Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis zu Artikel 95 vermeiden.
Danach steht für mich fest, daß auf die erste Frage zunächst einmal nur so geantwortet werden kann, wie von der Kommission vorgeschlagen, daß nämlich eine Abgabe, die einheimische wie importierte Waren nach den gleichen Kriterien erfaßt, nur dann als zollgleiche Abgabe im Sinne von Artikel 13 des EWG-Vertrags angesehen werden kann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe ausschließlich den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommt, wenn belastetes und begünstigtes inländisches Produkt identisch sind und wenn die Begünstigung der einheimischen Erzeugnisse zu einem vollständigen Ausgleich der Belastung führt. Danach dürfte auch klar sein — diese Schlußfolgerung hat freilich der nationale Richter zu ziehen —, daß der vom CIP geschaffene Aufpreis nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden kann. Dies läßt sich sagen, weil der Ertrag der Abgabe nicht ausschließlich für die nationale Zuckerindustrie verwendet wird, sondern zum größten Teil auch für die Zuckerrübenbauern, ganz abgesehen davon, daß nach der grundlegenden Regelung auch eine Verwendung für andere Zwecke nicht ausgeschlossen ist. Außerdem scheint auch keine vollständige Entlastung des einheimischen Zuckers über die der Zuckerindustrie gewährten Beihilfen vorzuliegen; denn nach den im Verfahren genannten Zahlen steht einer Abgabenbelastung des inländischen Zuckers in Höhe von 75 Milliarden Lire eine Beihilfesumme von lediglich 28 Milliarden Lire gegenüber.
2. Bei dieser negativen Beantwortung der ersten Frage sollte man es aber meines Erachtens nicht belassen. Wir sollten vielmehr, um die nationalen Richter in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt angemessen zu würdigen, auch einige Bemerkungen zu Artikel 95 des EWG-Vertrags und damit zusammenhängenden Fragen machen, zumal darüber im Verfahren ausdrücklich gesprochen worden ist.
Diese Bemerkungen können in einem ersten Teil recht kurz sein. So ist durch ein erst vor kurzem in der Rechtssache 74/76 ergangenes Urteil (Jannelli & Volpi S.p.A/Ditta Paolo Meroni, Urteil vom 22. März 1977) geklärt, daß Artikel 95 nicht nur für Abgaben gilt, die dem Staat allgemeine Einnahmen sichern sollen. Die generelle Formulierung des Artikels 95 erlaubt auch, Abgaben miteinzu-beziehen, die zugunsten anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen erhoben werden, und er schließt auch nicht spezielle, für ein bestimmtes Produkt geltende Abgaben oder solche Abgaben aus, für die eine bestimmte Verwendung vorgesehen ist. Außer Zweifel steht ferner, daß Artikel 95 nicht nur einen reinen Belastungsvergleich verlangt, sondern daß er auch die Berücksichtigung von Vergünstigungen erlaubt, die den belasteten Produkten aus dem Aufkommen der Abgabe wieder zufließen. Wenn dies systematisch erfolgt, kann sich daraus — wie Generalanwalt Trabucchi in den Schlußanträgen zur Rechtssache 94/74 (Industria Gomma Articoli Vari/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Urteil vom 18. Juni 1975, Slg. 1975, 699) ausgeführt hat — ergeben, daß eingeführte Erzeugnisse mittelbar höher belastet werden als gleichartige inländische Produkte, die in den Genuß der Vergünstigung kommen. Allerdings erscheint es mir auch hier aus Gründen der Rechtssicherheit, die bei unmittelbar anwendbaren Normen von Bedeutung sind, fraglich, ob schwer zu bemessende mittelbare Wirkungen von der Art berücksichtigt werden können, wie sie im vorliegenden Fall durch die Begünstigung des Ausgangsproduktes zu verzeichnen sein mögen. Geht man von den Zahlen aus, die die Kommission im Verfahren genannt hat — im Wirtschaftsjahr 1975/76 stand einem Aufpreis in Höhe von 56 Lire eine Beihilfe an die Zuckerindustrie in Höhe von 21,56 Lire und im Wirtschaftsjahr 1976/77 einem Aufpreis von 70 Lire eine Beihilfe in Höhe von 27,06 Lire gegenüber —, so liegt tatsächlich die Annahme nahe — definitiv hat dies aber der vorlegende Richter festzustellen —, daß Artikel 95 eingreift, weil der inländische Zucker eine geringere Belastung zu tragen hatte als der Importzucker.
An diese erste Erkenntnis ist aber noch die weitere Frage anzuschließen, ob die Beurteilung dadurch beeinflußt wird — dieses Element klingt in den Fragen der vorlegenden Gerichte an —, daß die Begünstigung der italienischen Zuckerproduktion durch einen Gemeinschaftsakt gedeckt ist.
Die italienische Regierung hat dazu ausgeführt, sie habe, weil sich die Gemeinschaft auf die Genehmigung einer Beihilfe und die Festsetzung eines Höchstsatzes beschränkt habe und weil es sich nicht um eine Gemeinschaftsbeihilfe, sondern um eine nationale Beihilfe handele, in bezug auf die Art der Finanzierung freie Hand gehabt. Angesichts der Tatsache, daß schon vor Inkrafttreten der Marktordnung derartige Maßnahmen über den Zuckerpreis finanziert worden seien, angesichts der Erkenntnis, daß dieser sich, gemessen an der Steigerung der Lebenshaltungskosten, nur bescheiden entwickelt habe, und weil endlich die Finanzlage des Staates eine Finanzierung aus dem Haushalt nicht erlaube, habe es angemessen erscheinen können, eine gleichmäßige Belastung des Zuckerverbrauchs anzuordnen, und es habe — zumal da die Einfuhren eine zunehmende Tendenz aufwiesen — keinesfalls daran gedacht werden können, durch eine Freistellung des Importzuckers dessen Wettbewerbsvorteil noch zu vergrößern.
In diesem Punkt wird man der italienischen Regierung jedoch schwerlich zustimmen können, und zwar aus mehreren Gründen.
Wichtig ist vorweg, daß Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74, der die nationalen Beihilfen genehmigt, weil er eine Abweichung von dem allgemeinen, auch für die Zuckermarktordnung nach Artikel 41 der Verordnung Nr. 3330/74 geltenden Beihilfeverbot darstellt, eng auszulegen ist. Durch ihn wird also nur der Begünstigungseffekt gedeckt; über die Zulässigkeit eines bestimmten Finanzierungsmodus sagt er nichts aus. Zu erinnern ist weiterhin an die Feststellungen des erwähnten Urteils der Rechtssache 74/76, nach denen, falls bestimmte Elemente einer Beihilferegelung isoliert werden können und sie für die Erreichung des verfolgten Zieles nicht notwendig sind, ihre Würdigung nach besonderen Vorschriften zu erfolgen hat. Das trifft im vorliegenden Fall für den Finanzierungsmodus der Beihilfe zu. Schließlich wurde zu Recht auch auf das Urteil der Rechtssache 47/69 (Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 25. Juni 1970, Slg. 1970, 487) hingewiesen, das zu einem französischen parafiskalischen System, nach dem im wesentlichen die nationale Textilindustrie begünstigt werden sollte, ergangen ist. In ihm wurde betont, es sei zu prüfen, ob die Finanzierungsweise einer Beihilfe mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar sei, und es wurde erklärt, es sei denkbar, daß zwar eine Beihilfe zulässig sei, daß aber durch ihre Finanzierungsweise die von ihr ausgehenden störenden Wirkungen verstärkt würden. Nun ist zwar richtig, daß ein Unterschied zum vorliegenden Fall insofern besteht, als sich nach dem französischen System der Umfang der Beihilfen nach dem Aufkommen der Abgaben richtete; auf diesen Unterschied — ein solcher Zusammenhang besteht nach dem System des Aufpreises tatsächlich nicht — kann es aber meines Erachtens nicht entscheidend ankommen, sondern allein darauf, daß auch im vorliegenden Fall durch den Finanzierungsmodus der diskriminierende Effekt zum Nachteil importierter Erzeugnisse vergrößert wird.
Folglich läßt sich zu der ersten Frage zusätzlich festhalten, daß für die Beurteilung des Aufpreises der Artikel 95 des EWG-Vertrags eingreifen kann und daß — ganz unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe den von der Gemeinschaft genehmigten Rahmen respektiert — eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Belastung einheimischen Zuckers einerseits und eingeführten Zuk-kers andererseits nicht aus dem Umstand herzuleiten ist, daß der dem nationalen Zucker geltende Unterstützungseffekt gleichsam gemeinschaftsrechtlich abgesegnet ist.
3. Auf die Fragen 2 und 3 der vorlegenden Richter braucht danach eigentlich nicht mehr eingegangen zu werden. Sie setzen nämlich voraus, daß der Aufpreis als Abgabe mit zollgleichen Wirkungen angesehen wird. Dies angenommen, sollte auch geklärt werden, von wann an das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen galt. Außerdem sollte entschieden werden, ob von seinem Inkrafttreten an für Händler, die Zucker aus anderen Mitgliedstaaten importierten, ein subjetives Recht bestand, die finanzielle Belastung nicht zu entrichten oder nach Entrichtung ihre Rückzahlung zu verlangen.
Man kann aber daran denken, diese Fragen umzudeuten und sie auf den Artikel 95 zu beziehen. Entschließt man sich dazu — und nach den Ausführungen zu der ersten Frage liegt dies sicher nahe —, so sind zu den Fragen 2 und 3 in Kürze folgende Bemerkungen angebracht.
In der Rechtsprechung ist bereits geklärt — ich beziehe mich auf die Urteile der Rechtssachen 57/65 (Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 265) und 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 183) —, daß Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags unmittelbar anwendbar ist und Rechte einzelner begründet, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Für die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Vorschriften ist Absatz 1 von Artikel 95 jedenfalls vom Beginn der zweiten Stufe an, d.h. ab 1. Januar 1962, voll wirksam geworden.
Berufen sich einzelne nach ihrem Wirksamwerden auf diese Vorschrift, so hat dies sicher zur Folge, daß die Erhebung von Abgaben, die gegen Artikel 95 verstoßen, als unzulässig zu erklären ist. Sind die Abgaben bereits entrichtet, so gehört aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ferner zur unmittelbaren Anwendbarkeit, daß eine Rückzahlung erfolgt. Nicht zutreffend erscheint mir jedenfalls die Ansicht der italienischen Regierung, die direkte Anwendbarkeit könne nicht geltend gemacht werden für Summen, die gezahlt worden sind, bevor die betreffende Abgabe authentisch qualifiziert worden ist. In der Tat kommt einem derartigen Akt — es handelt sich nach entsprechender Feststellung durch den Gerichtshof um reine Rechtssubsumption — keine konstitutive Wirkung zu. Von Bedeutung könnte allerdings sein, daß nach nationalem Recht wichtige Fristen bereits abgelaufen sind. Dazu wurde in dem Urteil der Rechtssache 45/75 Stellung genommen. Außerdem ist daran zu erinnern — das hat der Gerichtshof in dem Urteil der Rechtssache 74/76 betont —, daß es dem nationalen Richter obliegt, zu bestimmen, ob eine diskriminierende Belastung als insgesamt nicht geschuldet anzusehen ist oder ob dies nur gilt, soweit eine stärkere Belastung der Importgüter vorliegt.
Damit dürfte auch zu den Fragen 2 und 3 ausreichend Stellung genommen sein.
4. Verhältnismäßig kurz können meine Ausführungen desgleichen sein zu der vierten Frage der vorlegenden Gerichte. In ihr wird bekanntlich das Problem aufgeworfen, ob eine finanzielle Belastung der von den Gerichten beschriebenen Art nicht eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des EWG-Vertrags darstellt, der Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern untersagt.
Dazu hat die Kommission mit Recht ausgeführt, ein Sachverhalt wie der vorliegende lasse sich mit einer Reihe spezieller Vorschriften, die ebenfalls dem Gedanken der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen, bewältigen, wie etwa mit den Artikeln 12 ff, 30 ff. oder mit dem Artikel 95 des EWG-Vertrags. Daneben kann auch an eine Heranziehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gedacht werden, soweit die Unterstützung der einheimischen Produktion mit Hilfe des Aufpreises über das hinausgeht, was von der Gemeinschaft genehmigt worden ist.
So gesehen erscheint es in der Tat nicht erforderlich, zusätzlich der Frage nach der Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 Satz 2 nachzugehen. Offenbleiben kann demnach, ob er nur für Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, nicht aber für staatliche Maßnahmen außerhalb dieses Rahmens gilt oder ob auf Artikel 40 — wie ich in den Schlußanträgen der Rechtssache 52/76 (Luigi Benedetti/Munari F.lli s.a.s., Urteil vom 3. Februar 1977) für vertretbar erklärt habe — auch zurückgegriffen werden kann, wenn staatliche Maßnahmen sich auf die Ziele und das Funktionieren einer gemeinsamen Marktordnung auswirken.
5. Mit den bisher getroffenen Feststellungen ist alles Notwendige zum Vorlageverfahren 105/76 gesagt. Die Fragen, die jetzt noch verbleiben, beziehen sich allein auf die Rechtssache 77/76. Sie haben den außerordentlichen Aufpreis zum Gegenstand und zielen darauf ab, seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unter verschiedenen Gesichtspunkten zu würdigen.
a) Bei der hier interessierenden italienischen Maßnahme handelte es sich darum, die in Italien am 2. Juli 1976 bestehenden Zuckerlager — von bestimmten, bei Verarbeitungsbetrieben vorhandenen Mengen abgesehen — mit einer Abgabe zu belegen. Dabei galt ein Satz von 37,842 Lire pro Kilogramm, wenn der Aufpreis in Höhe von 56 Lire noch nicht gezahlt worden war, und ein Satz von 51,842 Lire pro Kilogramm, soweit der Aufpreis schon entrichtet worden war. Im ersten Fall — das hat die Kommission gezeigt — war der Abgabensatz gleich dem Unterschied zwischen den Preisen, die sich unter Anwendung des vor dem 1. Juli 1976 für die Lira geltenden Umrechnungskurses errechneten, und den Preisen, die die neue, gemäß der Verordnung Nr. 1020/76 ab 1. Juli 1976 geltende grüne Lira zur Folge hatte. Im zweiten Fall entsprach die Höhe des Abgabensatzes dem soeben genannten Unterschied und zusätzlich dem Unterschied zwischen dem alten Aufpreis (56 Lire pro Kilogramm) und dem neuen Aufpreis (70 Lire pro Kilogramm). Keine Rolle für die Festsetzung des Abgabensatzes spielte dagegen die Erhöhung des Zuckerinterventionspreises in Rechnungseinheiten sowie die Neufestsetzung des Höchstpreises für Zucker in Italien, der ab 1. Juli 1976 offenbar 80 Lire über dem Preis des verflossenen Wirtschaftsjahres lag.
b) Bei der rechtlichen Bewertung dieser Faktoren kann jetzt offensichtlich der Anteil der Abgabe außer Betracht bleiben, der dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Aufpreis entsprach. Die Kommission hat recht, wenn sie hervorhebt, insoweit sei die Wertung ausreichend, die sich für den Aufpreis aus Artikel 95 des EWG-Vertrags ergebe. Demnach kann sich die Untersuchung auf die Frage beschränken, wie es sich mit dem Anteil verhält, der der Preiserhöhung aufgrund der Neufestsetzung des Umrechnungskurses der Lira entspricht. Insofern stehen wir vor dem Problem, ob die Mitgliedstaaten das Recht haben, derartige Ausgleichsmaßnahmen beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen zu treffen, oder ob diese in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen und nur mit Zustimmung der Gemeinschaftsorgane erlassen werden können.
Die italienische Regierung und die italienische Zuckerindustrie halten die getroffene Maßnahme aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts für unbedenklich. Nach ihrer Ansicht hat der außerordentliche Aufpreis die gleiche Natur und die gleichen Funktionen wie der Aufpreis. Dieser werde zu Beginn eines Wirtschaftsjahres unter Vorausschätzung des Zuckerverbrauchs — danach bestimmt sich das Aufkommen — und der zu erwartenden Produktion — nach ihr bestimmen sich die für die Beihilfe erforderlichen Mittel — festgesetzt Dabei könne es zu Irrtümern kommen, d. h. es könne sich ergeben, daß ein Defizit in der Kasse entstehe, weil die für die Beihilfen notwendigen Summen durch den Zuckerverbrauch nicht aufgebracht würden. So habe es sich im Gegensatz zu früheren Jahren auch am Ende des Wirtschaftsjahres 1975/76 verhalten. In einer solchen Situation aber sei es naheliegend, eine nachträgliche Korrektur mit Hilfe eines außerordentlichen Aufpreises vorzunehmen; es müsse angemessen erscheinen, einen Ausgleich nicht mit Hilfe eines höheren Aufpreises im folgenden Wirtschaftsjahr, also unter Inkaufnahme einer beträchtlichen Verzögerung, zu suchen, sondern die am Ende des Wirtschaftsjahres vorhandenen Warenbestände zu belasten, die eigentlich über den Aufpreis die Hilfeleistung zu finanzieren gehabt hätten und die andernfalls für die Lagerhalter unberechtigte Gewinne abwerfen würden. Es handle sich also um einen reinen Preisausgleich und keineswegs um eine Marktordnungsmaßnahme. Insbesondere habe die Maßnahme eine andere Zielrichtung als sie den Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 eigen sei. Nach Artikel 33 gehe es nämlich um die Vermeidung von Störungen in der Zukunft; die betreffenden Maßnahmen müßten also rechtzeitig festgelegt oder angekündigt werden, damit sie von einer exzessiven Lagerhaltung abhalten könnten. Demgegenüber sei der außerordentliche Aufpreis erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgelegt worden.
War die Kommission demgegenüber in ihren schriftlichen Einlassungen nicht dezidiert genug — diesen Eindruck konnte man jedenfalls haben im Hinblick auf ihre Ausführungen zum Sinn des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3330/74 und zu dem Umstand, daß der außerordentliche Aufpreis nicht die gesamte Erhöhung des Zuckerpreises in Italien erfaßte —, so hat sie auf die Fragen des Gerichtshofs und insbesondere in der mündlichen Verhandlung völlig eindeutig Stellung bezogen. Mit Entschiedenheit verficht sie nunmehr die These, daß die getroffene Maßnahme nicht in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten falle, daß vielmehr Initiativen auf Gemeinschaftsebene notwendig seien, daß also in einem solchen Fall die Kommission und der Verwaltungsausschuß nach dem in der Zuckermarktordnung (Artikel 35 ff. Verordnung Nr. 3330/74) vorgesehenen Verfahren tätig zu werden hätten.
Ich möchte in Abwägung allen Für und Widers der Ansicht der Kommission beipflichten.
Ein erstes wesentliches Argument läßt sich in diesem Zusammenhang dem Urteil der Rechtssache 23/75 (Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Urteil vom 30. Oktober 1975, Slg. 1975, 1279) entnehmen. Die Ähnlichkeit des außerordentlichen Aufpreises mit der seinerzeit zur Debatte stehenden Maßnahme ist frappierend. Auch damals war auslösendes Element die Erhöhung des italienischen Zuckerpreises nach Festsetzung eines neuen Umrechnungskurses für die italienische Lira. Ziel der Maßnahme war ein Preisausgleich, nämlich die Abschöpfung des Mehrwertes, den die Lagerhalter erwarten konnten. Er sollte für eine zusätzliche Unterstützung der Rübenbauern verwendet werden. Außerdem gab es Ausnahmen für bestimmte Zuckerverarbeiter im Hinblick auf Lagerbestände, die der unmittelbaren Verarbeitung dienen sollten. Wichtig ist aber, daß Gegenstand der genannten Rechtssache eine auf Gemeinschaftsebene getroffene Maßnahme war. Wichtig ist ferner, daß daran kritisiert wurde, daß der Erlaß wesentlicher Grundvorschriften den nationalen Instanzen überlassen worden war. Da der seinerzeit zu behandelnde Artikel 37 der Verordnung Nr. 1009/67 dem Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 entspricht, kann daraus nur gefolgert werden, daß bei derartigen Sachverhalten die Mitgliedstaaten nicht autonom handeln können, sondern daß die Gemeinschaftsorgane zur Festlegung der wesentlichen Grundvorschriften eingeschaltet werden müssen.
Was den erwähnten Artikel 33 angeht, in dem es heißt:
Um zu verhindern, daß beim Ubergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 36 die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden,
so ist wahrscheinlich richtig, daß sein Hauptzweck in der Vermeidung von Störungen besteht, die die Versorgung des Marktes betreffen. So gesehen ist es zweifellos notwendig, einschlägige Maßnahmen rechtzeitig zu treffen, damit durch sie die Lagerhalter von einer exzessiven Anhäufung von Zuckerbeständen abgehalten werden. Ich würde aber meinen, daß sich darin der Sinn des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3330/74 nicht erschöpft. Störungen können sich auch in anderer Weise zeigen, etwa im Hinblick auf das Preisgefüge, das durch Zuckerbestände aus dem verflossenen Wirtschaftsjahr, für die niedrigere Gestehungskosten gegolten haben, in Gefahr gebracht werden kann. Aus dieser Sicht ist richtig, daß der Artikel 33 durchaus auch nach Beginn eines Wirtschaftsjahres angewandt werden kann. Es ist, wie die Kommission mit Recht betont hat, keineswegs eine enge, sondern eine weite Auslegung des Artikels 33 am Platze. Darauf weist übrigens nicht nur die Begründung der Verordnung Nr. 3330/74 hin, wenn sie ganz allgemein von der Notwendigkeit gewisser Ubergangsmaßnahmen bei jedem Ubergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum nächsten spricht. Insofern ist auch interessant, daß das Urteil 23/75 zu der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 1009/67 hervorgehoben hat, die Kommission habe danach weitreichende Zuständigkeiten, deren Grenzen weniger nach dem Buchstaben der Ermächtigung als nach den Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen seien. Richtigerweise ist Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 also so zu lesen, daß immer dann, wenn beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen Veränderungen des Preisniveaus Probleme mit sich bringen, die dafür notwendigen Lösungen auf Gemeinschaftsebene gesucht werden müssen.
Nicht vergessen werden darf außerdem, daß die Veränderung des italienischen Preisniveaus zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1976/77 auf eine Änderung des Umrechnungskurses der Lira zurückging, die der Ministerrat beschlossen hatte. Sicherlich kann man nicht zulassen, daß der Effekt derartiger Maßnahmen durch rein nationale Regelungen teilweise beseitigt wird. Anderenfalls nähme man eine uneinheitliche Entwicklung des Gemeinsamen Marktes in Kauf. Daß derartige nationale Maßnahmen einen Eingriff in das der Gemeinschaft anvertraute Markt-ordnungsgefüge darstellen, wird zudem deutlich, wenn man sich den Zusammenhang vor Augen hält, der mit dem für Importe aus anderen Mitgliedstaaten geltenden und von der Gemeinschaft geregelten Währungsausgleich besteht. Endlich muß auch bedacht werden — dies spricht gleichfalls für eine Gemeinschaftskompetenz —, daß es beim Erlaß solcher Maßnahmen den Gemeinschaftsinstanzen zukommt, über die Verwendung des Aufkommens im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu bestimmen und etwa — ich erinnere abermals an das Verfahren 23/75 — eine zusätzliche Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger vorzusehen.
Nach alledem und angesichts des das gemeinsame Agrarrecht beherrschenden Grundsatzes, nach dem die Mitgliedstaaten im Bereiche der gemeinsamen Marktordnungen nur Anwendungsmodalitäten festlegen, den Marktordnungen aber nichts Entscheidendes hinzufügen können, muß man demnach zu dem Ergebnis kommen, daß die Einführung eines außerordentlichen Aufpreises beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen als typische Marktordnungsmaßnahme dem Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten entzogen ist. Einseitiges Handeln ist hier nicht mehr möglich; es bleibt, sollte die Überzeugung gewonnen werden, daß Ubergangsmaßnahmen zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten unerläßlich sind, nur der Weg, auf der Gemeinschaftsebene Initiativen zu ergreifen und nach dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verfahren eine Lösung anzustreben.
c) In Anbetracht dieser Erkenntnisse, die sich zum zweiten Fragenkreis der Rechtssache 77/76 ergeben, erscheint es mir nicht notwendig, in diesem Zusammenhang auch — soweit der außerordentliche Aufpreis eingeführten Zucker trifft — auf Artikel 95 des EWG-Vertrags einzugehen. Desgleichen halte ich es nicht für erforderlich, zusätzliche Bemerkungen im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und den Umstand zu machen, daß der außerordentliche Aufpreis mit sofortiger Wirkung eingeführt wurde, was der Klägerin Anlaß gab, von einer Mißachtung des Rückwirkungsverbots zu sprechen.
Im Interesse der Vollständigkeit der Untersuchung, und um den nationalen Richter in die Lage zu versetzen, Schlußfolgerungen aus den dargestellten Erkenntnissen zu ziehen, ist es allenfalls noch angezeigt, hinzuzusetzen, daß er die erwähnten Erkenntnisse im Rahmen des nationalen Gerichtsverfahrens zweifellos verwerten kann. Die Unzulässigkeit der nationalen Maßnahme, die sich aus unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung ergibt, kann, mit anderen Worten, von interessierten einzelnen geltend gemacht werden. Je nach Sachlage und Ausgestaltung des nationalen Rechts mag dies zu der Feststellung führen, daß die streitige Abgabe nicht zu entrichten ist oder daß sie, wenn schon entrichtet, zurückgezahlt werden muß. Insoweit gelten die im Zusammenhang mit der ersten Frage gemachten einschlägigen Bemerkungen auch hier.
6. Auf die in den Rechtssachen 77/76 und 105/76 aufgeworfenen Fragen sollte daher insgesamt wie folgt geantwortet werden:
a) Eine nationale Abgabe, die sowohl einheimische wie importierte Waren nach den gleichen Kriterien erfaßt, kann als Abgabe mit zollgleichen Wirkungen nur angesehen werden, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die in spezifischer Weise dem belasteten inländischen Produkt zugute kommen, wenn zwischen dem belasteten und dem begünstigten inländischen Produkt Identität besteht und wenn die auf dem nationalen Produkt ruhende Belastung vollständig durch seine Begünstigung ausgeglichen wird. Im übrigen sind derartige Abgaben, und zwar auch dann, wenn der Begünstigungseffekt durch die Beihilfevorschriften des Gemeinschaftsrechts gedeckt ist, nach Artikel 95 des EWG-Vertrags, der ebenfalls unmittelbar anwendbar ist und den einzelnen Rechte gewährt, die von den nationalen Gerichten zu schützen sind, zu beurteilen. Dabei obliegt es dem nationalen Richter, wenn Artikel 95 eingreift, zu bestimmen, ob die Abgabe insgesamt oder nur insoweit, als das importierte Erzeugnis stärker belastet wird, nicht erhoben werden darf oder gegebenenfalls zurückzuzahlen ist.
b) Ergibt sich eine Änderung des in nationaler Währung ausgedrückten gemeinschaftlichen Preisniveaus, so können beim Übergang von einem Zuk-kerwirtschaftsjahr zum anderen die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Marktstörungen und zur Herbeiführung eines Preisausgleichs gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 nur von der Kommission in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren getroffen werden. Einzelne können sich vor Gericht auf die erwähnten Bestimmungen berufen, um geltend zu machen, daß Ausgleichsbeträge nicht geschuldet werden, die unter Mißachtung der genannten Bestimmungen durch rein nationale Maßnahmen festgesetzt worden sind.