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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.05.1977 – C-77/76

ECLI:EU:C:1977:91

In der Rechtssache 77/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Abbiategrasso in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

FIRMA GEBR. CUCCHI

gegen

FIRMA AVEZ S.P.A.

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 EWG-Vertrag sowie der Verordnungen des Rates Nr. 1009/67/EWG vom 18. Dezember 1967 und Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1, und )

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Am 18. Dezember 1967 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zukker, die ab 1. Juli 1968 angewandt wurde; diese Verordnung galt insbesondere für Weißzucker und Rohzucker aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie für diese beiden Ausgangsprodukte selbst.

Artikel 34 ermächtigte die Italienische Republik, bis einschließlich in das Zukkerwirtschaftsjahr 1974/75 ihren Zuckerrübenerzeugern sowie ihrer Zuckerrüben verarbeitenden Industrie — d. h. der Zuckerindustrie — Anpassungsbeihilfen [zu] gewähren. Diese Beihilfen durften einen bestimmten Betrag je Tonne Zukkerrüben oder je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten; sie durften nur für eine die Grundquote nicht überschreitende Menge gewährt werden. In der vierzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es hierzu: Die Zuckerrüben- und Zuckererzeugung in Italien ist jedoch aus klimatischen Gründen und, was die Zuckerrübenerzeugung betrifft, auch aufgrund der Schwierigkeiten, die der Einführung neuzeitlicher Produktionsmethoden entgegenstehen, benachteiligt; für diese Erzeugnisse ist die Möglichkeit vorübergehender Beihilfen vorzusehen.

Die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, die die Verordnung Nr. 1009/67 aufgehoben hat, ermächtigt in ihrem Artikel 38 die Italienische Republik, in den Zuckerwirtschaftsjahren 1975/76 bis 1979/80 Anpassungsbeihilfen zu gewähren, die jedoch einem Gesamtbetrag von 5,9 RE je Tonne zu Zucker verarbeiteter Zuckerrüben mit 16 % Zuckergehalt nicht überschreiten dürfen. Diese Obergrenze von 5,9 RE ist für das Wirtschaftsjahr 1976/77 auf 9,9 RE mit der Maßgabe heraufgesetzt worden, daß ein Teil der Hilfe der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie gewährt werden kann (Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 des Rates vom 22. Juni 1976, ABl. L 167, S. 9).

Auf dem italienischen Markt wurde durch die Verordnung Nr. 1195 des Comitate interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuß, nachfolgend CIP genannt) vom 22. Juni 1968 (Gazzetta Ufficiale Nr. 162 vom 27. Juni 1968, S. 4057) die Cassa conguaglio zucchero (Zuckerausgleichskasse) geschaffen, die namentlich durch einen sovrapprezzo (Aufpreis) auf inländischen und importierten Weißzucker unabhängig von dessen Qualität und Sorte gespeist wurde.

Unter Nr. 6 des normativen Teils dieser Verordnung wird festgelegt, daß mit den Einnahmen der Kasse zu finanzieren sind:

die Beihilfe für die Zuckerrübenerzeuger und -verarbeiter auf der Grundlage des Artikels 34 der Verordnung Nr. 1009/67,

die Beihilfe für die Zuckerrübenverarbeiter in Form einer Erstattung der beim Zuckerrübenkauf erhobenen imposta generale sull'entrata sowie der Zuckerrübentransportabgabe,

der Zuschuß zu den Kosten für die Lagerung des Produktionsüberschusses der Kampagne 1967/68 und der Ausgleich für Verluste bei der Ausfuhr [der überschüssigen Weißzuckerproduktion des Wirtschaftsjahres 1967/68], die bis zum 1. Juli 1969 abzuschließen ist (Verordnung Nr. 457/68 vom 11. April 1968),

die Beihilfe für die Zuckerhersteller zum Ausgleich für die ihnen durch eine frühere italienische Verordnung auferlegten Zahlungen an die Zuckerrübenerzeuger,

die Beihilfe zur finanziellen Absicherung der von der früheren für den Importzuckerpreis zuständigen Ausgleichskasse getroffenen Maßnahmen,

die Beihilfe für die Exporteure in einer dem sovraprezzo entsprechenden Höhe,

die Passivzinsen im Falle von Verzögerungen bei der Zahlung von Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Absatz der Überschußproduktion,

die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse.

Der sovraprezzo ist für die Kampagne 1975/76 auf 56 Lire/kg festgesetzt (Verordnung Nr. 14/1975 des CIP vom 1. Juli 1975) und für die Kampagne 1976/77 auf 70 Lire/kg erhöht (Verordnung Nr. 20/1976 des CIP vom 1. Juli 1976) worden.

Während der Kampagne 1975/1976 waren folgende Beihilfen vorgesehen:

a) eine Beihilfe für Zuckerrüben inländischer Produktion in Höhe von 5056,30 Lire/t (Verordnung Nr. 18/1975 des CIP vom 11. August 1975, Ziffer 3)

b) eine zusätzliche Beihilfe für Zuckerrüben inländischer Produktion in Höhe von 3165,11 Lire/t (Ziffer 4 der vorgenannten Verordnung) und

c) eine Beihilfe für Zucker inländischer Produktion in Höhe von 2156,30 Lire/dz (Verordnung Nr. 19/1975 des CIP vom 11. August 1975, Ziffer 5d).

Die Verordnung Nr. 20/1976 des CIP vom 1. Juli 1976 (Ziffer 6 ff.) hat einen sovraprezzo straordinario (besonderen Aufpreis) eingeführt. In den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung heißt es: Es ist erforderlich, für den am 2. Juli 1976, 0 Uhr, vorrätigen Zucker die Preise im Hinblick auf die Erhöhungssätze zu vereinheitlichen und auszugleichen, die nicht die Erhöhung des in der Gemeinschaft allgemein angewendeten gemeinsamen Interventionspreises in Rechnungseinheiten betreffen. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele ist die Zahlung eines angemessenen besonderen Aufpreises auf die genannten Vorräte an die Zuckerausgleichskasse erforderlich, wobei jedoch die Arbeitsbestände der Zucker verarbeitenden Unternehmen in Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresverbrauchs sowie der für die tierische Ernährung bestimmte denaturierte Zucker von diesem besonderen Aufpreis auszunehmen sind.

Wer am 2. Juli 1976, 0 Uhr, im Inland mehr als 500 kg Zucker jeder Art oder Qualität besaß, hatte diese Vorräte vor dem 15. Juli 1976 bei der Zuckerausgleichskasse anzumelden (Ziffer 6).

Auf die am 2. Juli, 0 Uhr, im Inland von wem auch immer und aus welchem Grund auch immer gehaltenen Vorräte an Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup in- oder ausländischer Produktion wurde ein besonderer Aufpreis erhoben, der

a) 37,842 Lire/kg Weißzucker betrug, wenn der in der Verordnung Nr. 14/1975 des CIP vorgesehenen Aufpreis von 56 Lire/kg netto nicht an die Zuckerausgleichskasse gezahlt worden war:

b) 51,842 Lire/kg Weißzucker netto betrug, wenn der vorgenannte Aufpreis bereits an die Kasse gezahlt war (Ziffer 7).

B — Die Firma Gebrüder Cucchi hatte die Avez S.p.A., Mailand, beauftragt, 100 dz Zucker für ihre Rechnung aus der Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Eine erste Partie von 40 dz wurde am 28. Juni 1976 geliefert, der Rest sollte am 17. Juli 1976 geliefert werden.

Avez S.p.A. hat von der Firma Gebrüder Cucchi über den Warenpreis hinaus Erstattung verlangt für:

den als Aufpreis gezahlten Betrag (56 Lire/kg Zucker),

die als besonderen Aufpreis gemäß Verordnung Nr. 20/1976 des CIP betreffend die am 2. Juli 1976 vorhandenen Zuckervorräte jeder Art gezahlten oder — entsprechend der noch ausstehenden Menge — noch zu zahlenden Beträge.

Die Firma Gebrüder Cucchi vertritt die Auffassung, der Aufpreis sei wegen Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag rechtswidrig und der besondere Aufpreis sei nicht nur verfassungswidrig, sondern erst recht auch insoweit rechtswidrig, als er in Wahrheit eine rückwirkend außerhalb der Gemeinschaftsbestimmungen und in vollkommenem Widerspruch zu den Grundsätzen der EWG angewendete Werterhöhungsabgabe darstelle. Sie hat deshalb die Firma Avez vor dem Pretore in Abbiategrasso verklagt und beantragt:

1. festzustellen, daß die Klägerin der Beklagten im Hinblick auf den Aufpreis von 56 Lire/kg Zucker (Verordnung Nr. 14/1975) nichts schuldet, und die Firma Avez zu verurteilen, 224000 Lire an die Klägerin zurückzuzahlen,

2. festzustellen, daß die Klägerin der Beklagten im Hinblick auf den besonderen Aufpreis nach der Verordnung Nr. 20/1976 des CIP, der sich auf 311400 Lire beläuft, nichts schuldet.

Es kam zur streitigen Verhandlung und die Beklagte beantragte Klageabweisung; sie machte geltend, sie habe sich der Zahlung des in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufpreises und besonderen Aufpreises nicht entziehen können, weil nur die Gemeinschaftsorgane über die Rechtmäßigkeit dieser Abgaben hätten befinden können.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1976 trat die Federgrossisti (Federazione nazionale commercianti alimentari — Sindicato nazionale zucchero) dem Rechtsstreit bei.

Mit Beschluß vom 16. Juli 1976 hat der Pretore in Abbiategrasso die Federgrossisti als Streithelferin zugelassen und entschieden, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:

I — Zum Rechtsinstitut des Aufpreises (sovrapprezzo) im allgemeinen

1. Sind Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit unter die genannten EWG-Verordnungen fallenden Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, die folgende Merkmale aufweist?

a) Sie wird aufgrund provvedimento (Verordnung) einer innerstaatlichen Stelle auf sämtlichen Zucker, einerlei ob er aus inländischer Erzeugung stammt oder eingeführt ist, erhoben.

b) Das durch ein Organ der öffentlichen Verwaltung eingezogene Aufkommen kommt ausschließlich denjenigen Unternehmen der Zukkerindustrie und Erzeugern von Zuckerrüben zugute, die ihren Sitz im Gebiet des den Beitrag erhebenden Staates haben (vgl. CIP-Verordnung Nr. 1195 vom 22. Juni 1968 mit späteren Änderungen).

c) Sie gehört zu einem System von Beihilfen, für die besondere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten (vgl. Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67, Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 1487/76).

d) Sie ist weder von irgendeinem Organ der Gemeinschaft genehmigt, noch unter Beachtung des von Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 oder Artikel 36 der Verordnung Nr. 3330/74 vorgesehenen Verfahrens erhoben worden.

2. Gilt — wenn die Frage Nr. 1 bejaht wird — das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder seit einem anderen Zeitpunkt?

3. Ist mit dem Inkrafttreten des Verbots für Händler, die Zucker (oder Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführen, ein subjektives Recht entstanden, die finanzielle Belastung im Sinne der Frage Nr. 1 nicht zu zahlen, und dementsprechend — bei bereits erfolgter Zahlung — Rückzahlung zu verlangen?

4. Stellt im Hinblick darauf, daß der Zukkersektor seit 1968 in seiner Gesamtheit dem Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft unterliegt (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), das den Organen der EWG eine praktisch ausschließliche Regelungsbefugnis vorbehält, die Erhebung einer finanziellen Belastung, die die in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmale aufweist, nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat] ?

II — Zum besonderen Aufpreis

5. Sind die in den oben aufgeführten Fragen genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch dann verletzt, wenn die inländischen und eingeführten Zucker gleichzeitig treffende finanzielle Belastung teilweise bei Zucker, der aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wird, nicht beim Grenzübergang, sondern erst dann erhoben wird, wenn der Zukker bereits bei den Einfuhrfirmen oder bei den (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagert, die den eingeführten Zucker von ersteren erworben haben?

6. Sind die in der Verordnung Nr. 3330/74 (insbesondere in den Artikeln 33 bis 44) sowie in den Artikeln 1 bis 8 und 38 bis 43 des Vertrages von Rom enthaltenen Bestimmungen bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müsse, in dem Sinne auszulegen, daß sie es für unzulässig erklären und untersagen, auf inländischen wie auch auf eingeführten Zucker eine finanzielle Belastung nach folgenden Merkmalen zu erheben:

a) Sie wird ohne vorherige Ermächtigung seitens der Gemeinschaftsorgane durch Rechtshandlung der nationalen Regierung eingeführt;

b) sie wird ohne Beachtung des in Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 vorgesehenen Verfahrens eingeführt;

c) sie wird als einmalige Abgabe nach einem außergewöhnlichen Merkmal erhoben;

d) sie wird mit sofortiger Wirkung auf den Zucker, der bei den Unternehmen lagert, und damit insoweit rückwirkend erhoben, als den Unternehmen keine Möglichkeit eröffnet wird, zwischen dem Erwerb des Zuckers — und folglich der Erhebung der Belastung — und dem Verzicht auf den Erwerb des Zukkers — und folglich der Freistellung von der Belastung — zu wählen;

e) sie wird zum Zeitpunkt des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eingeführt, ohne daß die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 festgelegten Gründe vorliegen, die den Erlaß von Bestimmungen nach dem von Artikel 36 derselben Verordnung vorgesehenen Verfahren rechtfertigen;

f) sie wird unter der mißverständlichen Bezeichnung besonderer Aufpreis erhoben; es handelt sich der Sache nach aber um die als tassa di sfioramento sullo zucchero (Abgabe für eine Werterhöhung des Zuckers) bezeichnete Abgabe, die in der Vergangenheit entweder unmittelbar nach Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Verordnung Nr. 769/68 des Rates; Verordnung Nr. 1344/71 der Kommission) oder jedenfalls aufgrund einer Ermächtigung durch die Organe der Gemeinschaft (vgl. Verordnung Nr. 834/74, zu der das Urteil in der Rechtssache 23/75 — Rey-Soda — ergangen ist) erhoben worden ist?

7. Haben die obengenannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Unternehmer, die — nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts — der obengenannten finanziellen Belastung unterworfen sind, ein subjektives Recht begründet, für die bei ihnen lagernden Bestände inländischen wie eingeführten Zuckers diese Belastungen nicht zu entrichten (und die entsprechenden Beträge bei bereits erfolgter Zahlung zurückzuverlangen), oder besteht ein solches subjektives Recht auf Nichtzahlung (und Rückforderung eventuell gezahlter Beträge) wenigstens hinsichtlich der Zukkermengen, die aus den Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wurden und bei den Einfuhrunternehmen selbst oder bei anderen (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagern, die sie von ersteren erworben haben?

8. Ist es nach den in der vorstehenden Frage Nr. 6 herangezogenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müssen, rechtens, eine Gruppe von Bürgern rückwirkend einer finanziellen Belastung zu unterwerfen, deren Ertrag anderen Gruppen von Bürgern mit entgegengesetzten wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen zugute kommt?

Der Vorlagebeschluß ist am 28. Juli 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Botschafter Adolfo Maresca, Beistand: Herr Ivo Maria Braguglia, Substitut des Avvocato generale dello Stato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission sind jedoch ersucht worden, eine Frage des Gerichtshofes schriftlich zu beantworten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens vertreten die Auffassung, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 19. Juni 1973 und 18. Juni 1975 in den Rechtssachen 77/72, Capolongo/Maya und 94/74, IGAV/ENCC (Slg. 1973, 611, und Slg. 1975, 699) ließen sich die für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage notwendigen Kriterien entnehmen.

In dem letztgenannten Urteil habe der Gerichtshof entschieden, daß Geldlasten nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt, und daß es anders wäre …, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde.

Im vorliegenden Fall lasse sich dazu folgendes erläutern:

Zunächst einmal sei der gewöhnliche Aufpreis nicht Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, er belaste vielmehr ausschließlich ein genau bestimmtes Erzeugnis. Eine derartige Abgabe könne leicht als Instrument einer protektionistischen Politik dienen, die keine schwerwiegenden Reaktionen hervorzurufen brauche.

Der Aufpreis sei nur dazu bestimmt, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, denn er speise die Zuckerausgleichskasse ausschließlich zu dem Zweck, dieser die Wahrnehmung der ihr nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1195 des CIP übertragenen Aufgaben zu ermöglichen.

Die Entsprechung sei größtenteils offensichtlich und wörtlich, und zwar auch dann, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe nicht nur an die Zuckerindustrie sondern auch an die Zuckerrübenerzeuger ausgeschüttet werde. Denn diese Form der Beihilfe sei eine Finanzierung zugunsten der inländischen Zuckerindustrie: die für das landwirtschaftliche Erzeugnis gewährte Beihilfe sporne zur Erzeugung dieses Produkts in Italien an und gewährleiste auf diese Weise der Zukkerindustrie eine sichere Versorgung bei niedrigen Transportkosten. Durch eine Dämpfung des Preises für das landwirtschaftliche Erzeugnis vermindere diese Beihilfe die Herstellungskosten der Zukkerindustrie und letztlich den Preis des inländischen Erzeugnisses. In rechtlicher Hinsicht sei diese Entsprechung genauso wichtig; die in den Zuckerverordnungen vorgesehenen gemeinschaftlichen Mechanismen griffen sowohl auf der Stufe des Endprodukts als auch auf der Stufe des landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein und behandelten somit die beiden Erzeugnisse im wesendichen als ein einziges.

Entsprechende Schlüsse seien sogar hinsichtlich des zur Deckung der Kosten der Tätigkeit der Kasse verwendeten Teils des Aufpreises zu ziehen, da die Errichtung dieser Kasse und deren Tätigkeit unbedingt erforderlich seien, um das Aufkommen aus der Abgabe der von der Beihilfe begünstigten Erzeugung zukommen zu lassen.

Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Qualifizierung einer Abgabe der in den vorgenannten Urteilen beschriebenen Art als Abgabe gleicher Wirkung vollkommen unabhängig sei von der Vereinbarkeit oder Nichtvereinbarkeit der Tätigkeiten, die dem einheimischen Erzeugnis zugute kommen mit dem Gemeinschaftsrecht.

Die vom Gerichtshof formulierten Kriterien für die Feststellung einer Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 13 EWG-Vertrag seien im Falle des Aufpreises gegeben, und die Vorabentscheidungsfrage müsse deshalb bejaht werden.

Zu der Anspielung des Gerichtshofes auf ein Abgaben- und Subventionssystem, das nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben wäre (IGAV-Urteil, Randziffer 16 der Entscheidungsgründe), verweisen Klägerin und Streithelferin des Ausgangsverfahrens auf die Argumente aus der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache IGAV und auf die Schlußanträge des Generalanwalts. Mit dieser Anspielung auf den Anschein werde das Problem der Gesetzesumgehung und der rechtswidrigen Ziele einer Regelung angesprochen. Im vorliegenden Fall sei es nützlich, zu untersuchen, ob der Aufpreis trotz des Scheins von Rechtmäßigkeit, den ihm die Verordnungen des CIP verliehen, gegen zwingende Vorschriften der Gemeinschaftsrechtsordnung verstoße, so u. a. gegen das Verbot von Maßnahmen mit Schutzcharakter oder mit beschränkender Wirkung für den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes.

Ein erster Grund für die Unvereinbarkeit beziehe sich auf den konstitutionellen Aspekt der Agrarmärkte und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Die Auferlegung eines Aufpreises stelle — unabhängig von dessen Verwendungszweck — eine der Manipulationen wirtschaftspolitischer Natur dar, die nur von den Gemeinschaftsorganen beschlossen werden könnten, da die Mitgliedstaaten durch die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation auf ihre entsprechenden Kompetenzen verzichtet hätten. Die Auferlegung eines Aufpreises erfolge auch zwangsläufig im Rahmen eines Systems festgesetzter Preise; sie sei deshalb unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der europäischen Marktorganisationen.

Andere Gründe für die Unvereinbarkeit ergäben sich aus den Vorschriften über die Beihilfen. Zwischen den nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Zukkermarkt zulässigen Beihilfen und den in Artikel 6 der CIP-Verordnung Nr. 1195 vorgesehenen Beihilfen bestehe nämlich ein direkter Widerspruch.

Außerdem habe die Verordnung Nr. 3330/74 die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag, wonach die Gemeinschaftsorgane die staatlichen Beihilfen auf ihre Zulässigkeit beurteilen und, soweit mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, verbieten dürfen, ausdrücklich für auf den Zuckermarkt anwendbar erklärt (vgl. Artikel 41). Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74, der sich mit den Beihilfen für die italienische Zuckerindustrie beschäftigt, könne nicht als anderslautende Bestimmung im Sinne des Artikels 41 dieser Verordnung aufgefaßt werden, mit der die Anwendung der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag ausgeschlossen würde; die auf diesem Gebiet geltenden Regeln über die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane blieben deshalb auch für die italienischen Beihilfen anwendbar.

Schließlich stelle die Einführung eines Aufpreises auch eine schwere Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag dar. Ganz abgesehen von der Auswirkung des Aufpreises auf den Wettbewerb unter den Zuckererzeugern der Gemeinschaft seien die italienischen Importeure und Verbraucher Opfer einer schweren Diskriminierung gegenüber den anderen Importeuren und Verbrauchern von Zucker in der Gemeinschaft.

Zur zweiten Frage

Das Verbot, eine finanzielle Belastung wie den Aufpreis zu erheben, sei zumindest seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1009/67 wirksam.

Zur dritten Frage

Die Antwort auf diese Frage könne in einer Bestätigung der Lehre von der unmittelbaren Anwendbarkeit bestimmter Gemeinschaftsnormen liegen.

Fünfte, sechste, siebte und achte Frage

Der besondere Aufpreis habe trotz verschiedener Bezeichnung im wesentlichen die gleichen Merkmale wie die Werterhöhungsabgabe, um die es in der Rechtssache 23/75 Rey Soda gegangen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1975, Slg. 1975, 1279). In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof erklärt, im allgemeinen sei es Sache der Kommission, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um Marktstörungen infolge einer Veränderung des Preisniveaus beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen zu verhindern.

Diese Behauptung beziehe sich auf Instrumente der Marktverwaltung, die ausdrücklich dazu vorgesehen seien, beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen auftretende Erscheinungen zu regeln. Die den Markt regelnden Gemeinschaftsorgane seien erst recht befugt, diejenigen Verwaltungsinstrumente zu schaffen, die sich auch während eines laufenden Zuckerwirtschaftsjahrs als notwendig erwiesen (vgl. beispielsweise die zehnte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 3330/74). Diese Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane bedeute, daß eine interne Maßnahme, mit der die Vorräte eines bestimmten einzelnen Erzeugnisses der Zahlung einer finanziellen Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt unterworfen werden, der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzogen sei, ohne daß es darauf ankomme, wie das innerstaatliche Recht diese Maßnahme qualifiziert.

Selbst wenn man einräume, daß die Mitgliedstaaten gewisse abgabenrechtliche Zuständigkeiten besitzen, so könne darauf jedoch keine Abweichung von den Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gestützt werden. Wenn man zulasse, daß ein Mitgliedstaat ein landwirtschaftliches Erzeugnis einer auf dieses spezifisch zugeschnittenen Abgabe unterwerfen darf, so führe das zu einer Störung der vorgesehenen Preisbildungsmechanismen und — wegen der erzeugten Diskriminierungen — vor allem zu Verkehrsverlagerungen. Wollte man den Mitgliedstaaten die Erhebung einer solchen Abgabe freistellen, so wären die gemeinsamen Marktorganisationen ständig bedroht.

Die Verordnung über den besonderen Aufpreis sei der Werterhöhungsabgabe eng nachempfunden worden, weil sie die Arbeitsbestände der Zucker verarbeitenden Unternehmen in Höhe von zwei Zwölfteln des Jahresverbrauchs vom Aufpreis freistelle. Auch der besondere Aufpreis sei von der Zuckerausgleichskasse zur Verwirklichung ihrer Ziele geschaffen worden und verfolge ausdrücklich auch das Ziel einer Ausgleichung. Daß es sich um ein Instrument der Marktsteuerung handele, ergebe sich schließlich klar aus dem Umstand, daß die CIP-Verordnung in der ersten Begründungserwägung den Aufpreis ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit sehe, die Zuckerpreise entsprechend der Erhöhung des Interventionspreises anzupassen; die Belastung der Vorräte erscheine deshalb uneingeschränkt als eine der — der Kommission vorbehaltenen — Maßnahmen der Marktverwaltung im Sinne der Verordnung Nr. 3330/74.

Es ließen sich noch weitere, bereits gegen den einfachen Aufpreis ausgeführte Unvereinbarkeitsgründe geltend machen. Man könne sich fragen, ob insbesondere das Diskriminierungsverbot beachtet sei, wenn eine Maßnahme die Zucker verarbeitenden Unternehmen hinsichtlich der sogenannten Arbeitsbestände von der finanziellen Belastung freistellt, nicht jedoch auch die großen Importfirmen hinsichtlich ihrer Vorräte.

Unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung sei der besondere Aufpreis noch wesentlich schwerwiegender als die Werterhöhungsabgabe. Weil die Kommission bei der Änderung der Preise anläßlich des Übergangs von einem Wirtschaftsjahr zum anderen keinerlei Ausgleichsmaßnahme in Form einer finanziellen Abschöpfung auf die Zuckervorräte beschlossen gehabt habe, hätten die Unternehmer eine Überraschung vernünftigerweise und sicher für vollkommen unwahrscheinlich halten dürfen. Sie hätten sich mit ihren Dispositionen bei Zucker also entsprechend verhalten können. Der besondere Aufpreis habe deswegen die rechdich-wirtschaftliche Lage der italienischen Unternehmen verändert.

Die rückwirkenden Maßnahmen seien unvereinbar mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte, den der Gerichtshof immer in besonderer Weise beachtet habe. Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angehe, so lasse sich aus dem Urteil vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73 (Westzucker/Einfuhr- und Vorratsstelle Zucker, Slg. 1973, 723) entnehmen, daß ein Unternehmer Anspruch auf Schutz vor nachteiligen Maßnahmen habe, die entgegen jeder vernünftigen Erwartung ergehen. Es sei offensichtlich, daß eine Maßnahme jeder vernünftigen Erwartung widerspreche, wenn sie mit Sicherheit rückwirkende Kraft habe.

In der Rechtssache 2/75 (Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide/Mackprang, Urteil vom 27. Mai 1975, Slg. S. 607) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes immer eingreife, wenn der Unternehmer individuelle Interessen geltend macht, die von der Gemeinschaftsrechtsordnung als schutzwürdig angesehen werden. Vorliegend stehe die Schutzwürdigkeit der Interessen der Unternehmen des betroffenen Wirtschaftssektors außer Zweifel; denn obwohl keine gemeinschaftliche Abschöpfung auf die Zuckervorräte vorgesehen worden sei, seien diese Unternehmer später durch eine — obendrein mit rückwirkender Kraft ausgestattete — italienische Maßnahme getroffen worden.

Mit der achten Frage werde die Aufmerksamkeit auf einen weiteren Grund für die Rechtswidrigkeit des besonderen Aufpreises gelenkt, nämlich auf den Umstand, daß die großen Einfuhrhändler einer finanziellen Belastung zugunsten der inländischen Zuckererzeuger unterworfen würden. Mit der Einfuhr von Zucker aus den anderen Mitgliedstaaten zur Lieferung an die Zucker verarbeitende Industrie Italiens nähmen diese Importeure jedoch eine sehr nützliche Aufgabe auf einem defizitären Markt wahr.

Die Regierung der Italienischen Republik vertritt die Auffassung, Ursprung, Struktur und Wirkungsweise des gewöhnlichen Aufpreises ließen eine vollkommen negative Antwort auf die ersten Vorabentscheidungsfragen zu. Dieser Aufpreis sei eine finanziell belastende Maßnahme, mit dem der Mitgliedstaat die höheren inländischen Produktionskosten für Zucker ausgleichen wolle, und zwar im Einklang mit den anerkannten umweltbedingten und strukturellen Problemen und innerhalb der von der Gemeinschaft genehmigten Grenzen. Der Aufpreis belaste den Zucker inländischer Produktion wie auch den eingeführten Zukker in der gleichen Weise, im gleichen Maße und nach den gleichen Kriterien; er gehe zu Lasten des Verbrauchers und bilde einen integrierenden Bestandteil des Preises. Auf Importzucker werde der Aufpreis deswegen erhoben, weil er in Italien verbraucht werde, nicht, weil er die Grenze überschreite; dies verbiete es, den gewöhnlichen Aufpreis als Abgabe zollgleicher Wirkung zu bezeichnen.

Weil der Aufpreis eine inländische Abgabe sei, die das inländische wie das eingeführte Erzeugnis belaste, könne er nur unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 EWG-Vertrag beurteilt werden.

Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Urteile Capolongo und IGAV auf eine Abgabe dieser Art setze die Feststellung voraus, daß das Aufkommen der Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis das inländische Erzeugnis finanziert, welches seinerseits a) zum einen keinerlei Abgabe unterworfen ist und b) zum anderen eine nicht genehmigte Beihilfe erhält. Diese beiden Merkmale seien beim gewöhnlichen Aufpreis auf den Importzucker nicht gegeben: Was den ersten Punkt betrifft, sei das Aufkommen des Aufpreises auf Importzucker allein nicht ausreichend zur Finanzierung der Beihilfen für die Zuckerrübenanbauer und die verarbeitende Industrie. Deshalb sei man weit davon entfernt, daß die Abgabe im wesentlichen allein das eingeführte Erzeugnis belaste. Der Aufpreis belaste vielmehr auch den inländischen Zucker, und zwar wesentlich mehr, wenn man bedenke, daß mehr inländischer als eingeführter Zucker verbraucht werde. Zum zweiten Punkt sei darauf hinzuweisen, daß die betroffenen Beihilfen erlaubt und von der Gemeinschaft genehmigt seien.

Zu den vom vorlegenden Gericht angegebenen Merkmalen der finanziellen Belastung erklärt die italienische Regierung folgendes:

Zu b)

Da der Aufpreis nach den italienischen Rechtsvorschriften ganz allgemein zur Ausgleichung der Preise für Zucker bestimmt sei, könne das Aufkommen aus dem Aufpreis, ohne daß damit die allgemein umrissene Aufgabe verlassen werde, auch für Tätigkeiten bestimmt werden, die mit den genehmigten Beihilfen nichts zu tun haben. Selbst wenn man die Grundsätze der Urteile Capolongo und IGAV für anwendbar halte, seien deshalb vorliegend die Voraussetzungen der ausschließlichen Zweckbestimmung und des spezifischen Vorteils nicht gegeben.

Zu d)

Der Rat habe sich in den betroffenen Verordnungen darauf beschränkt, Italien zur Gewährung von Anpassungsbeihilfen für einen gewissen Zeitraum und in einem gewissen Umfang zu ermächtigen. Da es sich um staatliche und nicht um Gemeinschaftsbeihilfen handele, sei es logisch, daß die Gemeinschaftsorgane die Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfen und das Finanzierungssystem nicht geregelt hätten. Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Punktes müsse dem Hinweis auf die Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 und 36 der Verordnung Nr. 3330/74 entgegentreten werden. Es sei nur zu offensichtlich, daß das Institut des gewöhnlichen Aufpreises nicht die Funktion habe, Störungen beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen zu verhindern.

Zur zweiten und dritten Frage

Nach dem Vorstehenden seien diese beiden Fragen, die ausdrücklich Probleme allgemeinen Charakters aufwürfen, gegenstandslos. Insoweit verweist die italienische Regierung auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 33/76 (Rewe Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG/Landwirtschaftskammer, Urteil vom 16. Dezember 1976, Slg. 1976, 1989).

Zur vierten Frage

Zu dieser Frage müsse vorausgeschickt werden, daß die Mitgliedstaaten weiterhin befugt seien, nationale Preise — für welche Handelsstufe dies auch sei — für Erzeugnisse festzusetzen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, sofern dies nicht die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, vor allem deren Preisregelung, gefährdet. Außerdem sei es dem italienischen Staat gerade durch die Ausübung dieser Kompetenz gelungen, in einer schwierigen Situation angemessene Verbraucherpreise für Zukker zu gewährleisten (Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag).

Zur Frage der Gleichbehandlung der Erzeuger innerhalb der Gemeinschaft betont die italienische Regierung, mit der Einführung des Aufpreises (und der Beihilfen) werde im wesentlichen das Ziel verfolgt, die zwischen den italienischen Erzeugern und denjenigen aus den anderen Mitgliedstaaten bestehende Ungleichheit zu verringern. Ungleichheit wäre nämlich gegeben, wenn für diese Erzeuger die gleichen Bedingungen gälten.

Auch zwischen den inländischen Erzeugern und Verbrauchern könne es keine Ungleichbehandlung geben, weil der Aufpreis die höheren Kosten ausgleichen solle, die die inländischen Erzeuger wegen der anerkannten umweltbedingten und strukturellen Schwierigkeiten tragen müßten.

Zur fünften, sechsten, siebten und achten Frage

Unter Berücksichtigung der Merkmale des gewöhnlichen Aufpreises seien die Gegebenheiten der inländischen Erzeugung und des inländischen Verbrauchs im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres von Bedeutung: Erstere für die Bestimmung des Ausmaßes der Beihilfe, letztere für die Berechnung des Aufkommens aus dem Aufpreis. Da die Schätzungen sich hinsichtlich beider Punkte als unrichtig erweisen könnten, sei — im Vergleich zum Bedarf — ein Uberschuß oder ein Defizit möglich.

Im ersten Falle gewähre die Zuckerausgleichskasse den Verbrauchern insofern eine Art Rückzahlung, als sie den verfügbaren Uberschuß berücksichtige und für das folgende Wirtschaftsjahr einen Aufpreis festsetze, der unter demjenigen liege, der sich auf der Grundlage der normalen Vorhersagebasis ergebe. Im zweiten Falle allerdings werde nicht umgekehrt vorgegangen, um die Verbraucherpreise für das folgende Wirtschaftsjahr nicht übermäßig zu belasten, habe die Verordnung Nr. 20/1976 des CIP einen besonderen Aufpreis auf die — aus inländischer Produktion stammenden oder eingeführten — Vorräte aus dem Zuckerwirtschaftsjahr eingeführt, in dessen Verlauf das Defizit entstanden sei.

Der Betrag des besonderen Aufpreises habe nicht die von der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1976/77 festgesetzte Preiserhöhung umfaßt.

Hinsichtlich der fünften Vorlagefrage verweist die italienische Regierung auf ihre Ausführungen dazu, warum der gewöhnliche Aufpreis nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden könne. Der besondere Aufpreis gleiche nach Art und Aufgabe dem gewöhnlichen Aufpreis; es komme hinzu, daß der besondere Aufpreis auf die Vorräte an Zucker erhoben werde, was seine Einstufung als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll noch mehr verbiete.

Auch im Hinblick auf die sechste Frage sei auf das zu verweisen, was bereits zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufpreises gesagt worden sei. Zu a) und b) sei noch darauf hinzuweisen, daß der besondere Aufpreis dazu diene, die' bei der Festsetzung des gewöhnlichen Aufpreises für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr unterlaufenen Irrtümer der Vorausschätzung zu korrigieren. Es sei deshalb weder möglich noch notwendig gewesen, das in Artikel 36 der Verordnung Nr. 3330/74 bezeichnete Verfahren einzuhalten, und es habe ebensowenig einer Genehmigung durch die Gemeinschaft bedurft, um Maßnahmen zu ergreifen, die engstens mit der Verwaltung des für das Wirtschaftsjahr 1975/76 festgesetzten gewöhnlichen Aufpreises verbunden seien.

Sodann stelle der besondere Aufpreis auch keinen Fall einer an ein besonderes Merkmal anknüpfenden einmaligen Besteuerung dar. Im Hinblick auf seine Aufgabe könne er jedesmal erhoben werden, wenn ein aus dem vergangenen Wirtschaftsjahr verbleibenden Defizit abzudekken sei. In diesem Sinne sei auch jede angebliche Rückwirkung des besonderen Aufpreises zu verneinen, da mit ihm nur im Nachhinein ausgeglichen werde, was die Verbraucher eigentlich als gewöhnlichen Aufpreis hätten zahlen müssen, wenn dieser von vornherein angemessen festgesetzt worden wäre.

Zum anderen dürfe nicht übersehen werden, daß die Zuckervorräte an der Erhöhung der nationalen Preise vom 2. Juli teilgenommen hätten, obwohl die Besitzer diese Vorräte zu einem Preis gekauft hätten, der — bei Berücksichtigung des vorerwähnten Irrtums in der Vorausschätzung — unter dem eigentlich geschuldeten Preis gelegen habe. Der besondere Aufpreis habe übrigens diese Erhöhung nicht ganz aufgesaugt, weil er nicht die Erhöhung des abgeleiteten Interventionspreises berücksichtigt habe und außerdem die Arbeitsbestände der Zucker verarbeitenden Unternehmen befreit gewesen seien.

Der oben beschriebene Mechanismus des Aufpreises zeige, daß dessen Zweck in die Vergangenheit gerichtet sei und nicht in die Zukunft, nämlich darauf, zu verhindern, daß beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auftreten. Die Hinweise auf die Artikel 33 und 36 der Verordnung Nr. 3330/74 lägen deshalb neben der Sache, und der besondere Aufpreis könne aus dem gleichen Grunde auch nicht der Werterhöhungsabgabe auf Zucker gleichgesetzt werden.

Zur siebten Frage verweist die italienische Regierung auf ihre Ausführungen zu den Fragen zwei und drei. Die genannten Merkmale des besonderen Aufpreises erlaubten weiter, auch die achte Frage zu verneinen. Denn die Verbraucher würden nicht etwa über die Zuckervorräte finanziell belastet, um eine ungerechtfertigte und merkwürdige Vermögensverschiebung zugunsten der Erzeuger zu bewerkstelligen. Mit der Zahlung des besonderen Aufpreises beglichen die Verbraucher nur das, was sie für ihre Käufe während des Wirtschaftsjahres hätten zahlen müssen, wenn der gewöhnliche Aufpreis bereits von Anfang an so festgesetzt worden wäre, daß er die vollständige Finanzierung der Erzeugerbeihilfen ermöglicht hätte.

Die Kommission verweist ebenfalls auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den oben erwähnten Rechtssachen 77/72 und 94/74.

Aus dem letztgenannten Urteil ergebe sich klar, daß ein Beitrag, der prima facie als inländische Abgabe erscheine, nur dann als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll angesehen werden könne, wenn feststeht, daß die Erhebung einer ohne Unterschied auf allen betroffenen Erzeugnissen ruhenden finanziellen Belastung, einerseits, und die Verwendung des Aufkommens dieser Abgabe ausschließlich zugunsten der inländischen Erzeugnisse, andererseits, einander entsprechen. Vorliegend seien die Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof die Feststellung des Vorliegens einer Abgabe zollgleicher Wirkung abhängig mache, nicht gegeben.

Es bestehe keine Identität zwischen dem belasteten inländischen Erzeugnis und dem begünstigten inländischen Erzeugnis,

das Aufkommen aus der Abgabe sei nicht ausschließlich für die Zuckerindustrie bestimmt.

Hinsichtlich des ersten Punkts genüge der Hinweis darauf, daß das belastete Erzeugnis der Zucker (Tarifnummer 17.01 des Gemeinsamen Zolltarifs) sei, die Beihilfen jedoch dem Zucker und der Zukkerrübe (Tarifnummer 12.04) zugute kämen.

Außerdem gehe das Aufkommen aus der Abgabe nicht ausschließlich an die Zukkerindustrie; nach Abzug der Verwaltungskosten der Kasse flößen die von dieser eingezogenen Mittel an die Zuckerrübenerzeuger und die Zuckerhersteller.

Dagegen lasse sich gewiß einwenden, daß die Beihilfe für Zuckerrüben sich zwangsläufig auf den Zuckerpreis auswirke, wenn man aber auf das Merkmal der Identität der Erzeugnisse verzichte, so öffne man Tür und Tor für endlose Kontroversen. Man müsse dann nämlich, um die Belastungen des inländischen Erzeugnisses mit der ihm zugute kommenden Beihilfe zu vergleichen, in jedem Fall die jeweiligen Vorteile für alle Erzeugnisse berechnen, die zur Herstellung des betroffenen Erzeugnisses verwendet werden. Für die Bewertung dieser Vorteile müßten ebenso die Lasten berücksichtigt werden, die gegebenenfalls auf diesen Erzeugnissen ruhen. Nach Ansicht der Kommission besteht kein Anlaß, die Begriffe zu überdehnen und die Grenzen der Anwendungsgebiete der Artikel 33 und 95 EWG-Vertrag zu verwischen, da beide Artikel unmittelbar anwendbar seien. Hinsichtlich der Klarheit der Begriffe verweist die Kommission auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache IGAV.

Die Grundsätze der vorerwähnten Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn das Aufkommen aus der Abgabe nicht ausschließlich zugunsten des belasteten inländischen Erzeugnisses verwendet und die auf dieses entfallende Belastung nur teilweise aufgehoben werde, so daß das eingeführte Erzeugnis durch die betreffende Abgabe unter Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag stärker belastet werde als das inländische Erzeugnis.

Was den vorliegenden Fall angehe, so sei nach grober Schätzung für das Wirtschaftsjahr 1975/76 die Belastung der inländischen Erzeugung mit 75 Milliarden Lire teilweise aufgewogen worden durch Beihilfen an die Zuckerindustrie in Höhe von 28 Milliarden Lire.

Zur zweiten, dritten und vierten Frage

Die Kommission vertritt die Auffassung, diese Fragen seien nach den vorstehenden Erwägungen gegenstandslos geworden; sie führt jedoch folgendes aus:

Der Hinweis auf Artikel 40 Absatz 3 liege neben der Sache, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Maßnahmen gelte, die die Gemeinschaft oder ein Mitgliedstaat im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation trifft. Außerhalb der gemeinsamen Organisation von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahmen müßten an den besonderen Normen des Vertrages gemessen werden, die ihrerseits Diskriminierungsverbote enthielten.

Zur fünften und sechsten Frage

Die vom vorlegenden Gericht aufgezählten Merkmale des besonderen Aufpreises ließen sofort an die Werterhöhungsabgabe für Zucker (siehe Rechtssache 23/75 Rey Soda s.o.) denken. Es sei deshalb zu untersuchen, ob die streitige Abgabe zu der Art von Maßnahmen gehöre, die allein die Gemeinschaft — insbesondere die Kommission — auf der Grundlage des Artikels 33 der Verordnung Nr. 3330/74 hätte treffen können, oder ob sie eine inländische Abgabe sei, die die Mitgliedstaaten bei Beachtung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag weiterhin beschließen könnten.

Trotz Übereinstimmung in mehreren Punkten unterscheide sich die streitige Abgabe in zwei wesentlichen Dingen von der Werterhöhungsabgabe auf Zucker.

Zum ersten schöpfe die Abgabe die Erhöhung des italienischen Zuckerpreises zum 1. Juli 1976 nicht vollständig ab. Der besondere Aufpreis sauge den Teil der Erhöhung des Zuckerpreises auf, der auf die Steigerung des gewöhnlichen Aufpreises sowie auf den neuen, höheren Umrechnungskurs der Lira zurückzuführen sei. Hingegen bleibe die Erhöhung infolge der Heraufsetzung des Interventionspreises unberührt.

Zum zweiten seien die Störungen, die nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 vermieden werden sollten, im allgemeinen auf übermäßige Vorratshaltung zurückzuführen, aus der sich ein Marktengpaß in dem Zeitraum unmittelbar vor dem 1. Juli (Inkrafttreten der neuen Preise) ergebe. Eine von der Kommission genehmigte Maßnahme im Rahmen des Artikels 33 müsse gerade im Hinblick auf ihren Zweck den Unternehmen bekannt und deshalb rechtzeitig, d.h. vor dem 1. Juli, beschlossen sein. Im vorliegenden Fall habe der außergewöhnliche Aufpreis, weil erst am 2. Juli beschlossen, sich nicht auf die Marktsituation vor dem 1. Juli auswirken können.

Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, die streitige Abgabe gehöre zu der Art von Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 ergehen müssen.

Der genannte Artikel übertrage der Gemeinschaft die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen des Marktes auftreten.

Diese zur Zeit der Kommission obliegende Aufgabe setze eine aufmerksame Beobachtung der Märkte voraus und könne nicht delegiert werden.

Der Umstand, daß die Maßnahme im Zeitpunkt des Übergangs von einem Zukkerwirtschaftsjahr zum anderen gefaßt wird, sei für sich genommen nicht entscheidend. Es wäre widersprüchlich, wenn man der Kommission die Befugnis zum Erlaß der erörterten Übergangsmaßnahmen gegeben hätte und nun, wenn diese aufgrund ihrer Beurteilung der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten eine solche Maßnahme für unnötig hält, den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumte, ihre eigene Einschätzung der Lage an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen und mittels fiskalischer oder parafiskalischer Maßnahmen nach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat wechselnden Merkmalen diejenigen zu bestrafen, die zum 1. Juli Zuckervorräte besitzen.

Es würde gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Grundsatz — wonach die Mitgliedstaaten für Marktsektoren, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht, nur gewisse Durchführungsmodalitäten zu den Gemeinschaftsverordnungen festsetzen, letztere jedoch nicht ergänzen oder einschränken dürften — verstoßen, wenn man den Mitgliedstaaten eine eigene und ausschließliche Befugnis zum Erlaß von Ausgleichsmaßnahmen im Zeitpunkt des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen zuerkennen wollte.

Schließlich sei die italienische Verordnung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 nicht anwendbar wäre. Die Änderungen der Umrechungskurse der Landeswährungen in die Rechnungseinheit würden durch Verordnungen des Rates festgelegt, und Abweichungen davon lägen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane (siehe beispielsweise die Verordnung Nr. 1507/70 der Kommission vom 28. Juli 1970 betreffend Maßnahmen auf dem Zuckersektor infolge der Abwertung des französischen Franken, ABl. L 166, S. 46).

Zur siebten und achten Frage

Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 schließe nach der vorstehend gegebenen Auslegung die Anwendung mit ihm unvereinbarer nationaler Maßnahmen aus und begründe für die einzelnen ein von den nationalen Gerichten zu schützendes Recht, die Zahlung der in einer solchen nationalen Maßnahme vorgesehenen Beträge zu verweigern.

Die Kommission schlägt vor, auf die vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Eine Abgabe, die Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die einheimische und eingeführte Waren nach denselben Merkmalen erfaßt, kann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellen, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die spezifisch dem erfaßten einheimischen Erzeugnis zugute kommen, wenn das erfaßte Erzeugnis mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis identisch ist und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird.

2. Die Maßnahmen — Ausgleichsmaßnahmen eingeschlossen —, die nötig sind, um zu verhindern, daß beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Änderungen des in nationaler Währung ausgedrückten Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 allein von der Kommission und nach dem dort vorgesehenen Verfahren beschlossen werden. Diese Vorschrift gewährt den einzelnen das von den nationalen Gerichten zu schützende Recht, die Zahlung von Beträgen zu verweigern, die in Widerspruch zu ihr möglicherweise in nationalen Maßnahmen vorgesehen werden.

III — Mündliches Verfahren

Die Klägerin und die Streithelferin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 22. März 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Mai 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 16. Juli 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Juli 1976, hat der Pretore in Abbiategrasso dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 bis 8, 13 Absatz 2 und 38 bis 43 EWG-Vertrag sowie der Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 und 3330/74 vom 19. Dezember über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967 und ABl. L 359 vom 31. 12. 1974) vorgelegt.) vorgelegt.

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei italienischen Unternehmen aufgeworfen worden.

3 Die Firma Gebr. Cucchi, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hatte die Firma Avez S.p.A., Mailand, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, beauftragt, 100 dz Zucker aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien einzuführen, von denen 40 dz am 28. Juni 1976 geliefert wurden und der Rest im Laufe des Monats Juli zu liefern war. Die Importeurin verlangte von der Kommittentin außer dem Preis der Ware Erstattung der Aufpreis (sovrapprezzo) und besonderer Aufpreis (sovrapprezzo straordinario) genannten Abgaben aufgrund von Verordnungen des Comitate Interministeriale Prezzi (CIP).

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hielt den Aufpreis und den besonderen Aufpreis für unvereinbar mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und verklagte die Gegenseite vor dem Pretore mit dem Antrag festzustellen, daß sie die auf die beiden Abgaben entfallenden Beträge nicht schulde.

5 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1976 trat die Federgrossisti (Federazione nazionale per il commercio alimentare — Sindicato nazionale dello zucchero) dem Rechtsstreit bei, indem sie sich den Einwendungen gegen die nationalen Rechtsvorschriften anschloß und beantragte, nach Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen.

6 Mit dem vorerwähnten Beschluß hat das nationale Gericht die Intervention zugelassen und beschlossen, dem Gerichtshof acht von der Streithelferin vorgeschlagene Fragen vorzulegen; die ersten vier Fragen sollen die Vereinbarkeit des Aufpreises, die übrigen vier Fragen die Vereinbarkeit des besonderen Aufpreises mit dem Gemeinschaftsrecht klären.

I — Allgemeine Bemerkung

7 Nach dem Vorlagebeschluß soll die Antwort auf die vorgelegten Fragen es dem nationalen Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit zweier, Aufpreis (sovrapprezzo) und besonderer Aufpreis (sovrapprezzo straordinario) genannter Abgaben mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, die durch Verordnung des CIP geschaffen wurden und deren Aufkommen zur Finanzierung von Anpassungsbeihilfen für die Zuckerrübenanbauer und die Zuckerrüben verarbeitende Industrie Italiens bestimmt ist. In ihren Erklärungen hat die Italienische Republik geltend gemacht, sie sei zur Gewährung dieser Beihilfen durch Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 für die Zuckerwirtschaftsjahre 1975/76 bis 1979/80 ausdrücklich ermächtigt.

8 Sie vertritt die Auffassung, diese Ermächtigung berechtige sie, die zur Finanzierung der Beihilfen notwendigen Mittel in der Weise zu beschaffen, die ihr am angemessensten und am geeignetsten erscheine.

9 Die Ermächtigung des Artikels 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zur Gewährung der dort bezeichneten Beihilfen bedeutet nicht, daß jedes System zur Finanzierung dieser Beihilfen ohne Rücksicht auf dessen Natur oder nähere Ausgestaltung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Hinsichtlich der Finanzierung der gewährten Beihilfe bleiben die nationalen Behörden namentlich nicht nur an die Verpflichtungen aus dem Vertrag, sondern auch an diejenigen aus den anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3330/74 gebunden. Ein von diesen anderen Vorschriften abweichendes Finanzierungssystem müßte auf einer ausdrücklichen oder zumindest die entsprechende Absicht des Rates klar erkennen lassenden Bestimmung beruhen. Es existiert indessen keine eine solche Abweichung zulassende Bestimmung; dies ist bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen zu berücksichtigen.

II — Zu den den Aufpreis betreffenden Fragen

10 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 13 Absatz 2 EWG-Vertrag sowie Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer nationalen fiskalischen Belastung verbieten, die allen Zucker, gleichgültig, ob er im Inland erzeugt oder eingeführt wurde, erfaßt und deren Aufkommen ausschließlich der inländischen Zuckerindustrie und den inländischen Zuckerrübenanbauern zugute kommt.

11 Das nationale Gericht erläutert außerdem, die Verordnung gehöre zu einem System von Beihilfen, für die es gemeinschaftliche Vorschriften — insbesondere Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67, Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1487/76 des Rates vom 22. Juni 1976 (ABl. L 167, S. 9) — gebe, jedoch sei sie weder jemals von einem Gemeinschaftsorgan genehmigt, noch nach dem Verfahren der Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 oder 36 der Verordnung Nr. 3330/74 erlassen worden.

12 Artikel 9 des Vertrages, der für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit dem in der Frage angeführten Artikel 13 entspricht, verbietet die Erhebung jeglicher Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Desgleichen verbieten Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnungen und vorbehaltlich einer vom Rat beschlossenen Ausnahme die Erhebung jeglicher Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung.

13 Wie bereits in den Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. S. 611) und vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. S. 699) entschieden, bezieht sich das Verbot der Artikel 9 und 13 auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Die Tatsache, daß die Belastung ohne Unterschied auf den inländischen Erzeugnissen wie auf den Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten liegt, wirft dagegen die Frage auf, ob die streitige Abgabe unter das Verbot der Artikel 9 und 13 fällt oder unter das in Artikel 95 des Vertrages geregelte Verbot der Diskriminierung auf dem Gebiet inländischer Abgaben.

14 Ein und dieselbe Abgabe kann nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig zu den beiden erwähnten Kategorien gehören, weil die Abgaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 ohne weiteres aufgehoben werden müssen, während Artikel 95 für die Anwendung inländischer Abgaben lediglich die Beseitigung jeder Form von mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung bei der Behandlung der inländischen Erzeugnisse eines Mitgliedstaates und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorsieht.

15 Nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind also Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.

16 Anders wäre es nur, wenn ein solcher auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde.

17 Ein solches Abgaben- und Subventionssystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und könnte deshalb wegen seines Schutzcharakters als Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle qualifiziert werden, so daß die Verbote der Artikel 9 und 13 sowie der erwähnten Verordnungsvorschriften eingreifen würden. Eine solche Qualifizierung würde jedoch voraussetzen, daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird.

18 Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob diese Entsprechung vorliegt, und im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß ausweislich der Akten die Einnahmen aus der streitigen Abgabe den Zuckerrübenerzeugern und der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie zugute kommen, so daß nur weniger als die Hälfte der vereinnahmten Mittel dem Zucker — als einem von Zuckerrüben verschiedenen Erzeugnis — zugute kommt.

19 Aus den vorstehenden Erwägungen ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein kann, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.

20 Unter diesen Umständen sind die zweite und die dritte Frage, die für den Fall gestellt worden sind, daß die erste Frage zu bejahen wäre, gegenstandslos geworden.

21 Die vierte Frage geht dahin, ob die Erhebung einer finanziellen Belastung der in der ersten Frage bezeichneten Art eine Verletzung des in Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 EWG-Vertrag ausgesprochenen Verbots der Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern darstellt. Hierzu ist lediglich zu sagen, daß das in Artikel 95 EWG-Vertrag vorgesehene Verbot jeglicher Diskriminierung zwischen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und gleichartigen inländischen Waren es erlaubt, eine mögliche Verletzung der Grundprinzipien der Gemeinschaft auf dem vom nationalen Gericht bezeichneten Gebiet in spezifischerer Weise zu erfassen. Deshalb braucht auch diese Frage nicht beantwortet zu werden.

III — Zu den den besonderen Aufpreis betreffenden Fragen

22 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, beziehen sich die fünfte bis achte Frage auf die Vereinbarkeit des mit der CIP-Verordnung Nr. 20/1976 (GURI Nr. 172) eingeführten und auf die am 2. Juli 1976 beim Ubergang vom Zukkerwirtschaftsjahr 1975/76 zum Zuckerwirtschaftsjahr 1976/77 vorhandenen Bestände erhobenen besonderen Aufpreises mit dem Gemeinschaftsrecht.

23 In ihren Erklärungen hat die Regierung der Italienischen Republik vorgetragen, die einmalig erhobene Abgabe habe ausschließlich zur Deckung des durch die Gewährung von nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74 zulässigen, die Einnahmen aus dem gewöhnlichen Aufpreis während des gleichen Wirtschaftsjahres übersteigenden Beihilfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr entstandenen Defizits der Zuckerausgleichskasse dienen sollen.

24 Die Kommission hat diese Angaben zwar bestätigt, jedoch ausgeführt, die fragliche Abgabe habe von den Beständen Beträge abschöpfen sollen, die nach zwei deutlich verschiedenen Gesichtspunkten berechnet gewesen seien, nämlich zum einen der Erhöhung des von 56 Lire/kg im Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 70 Lire/kg im Wirtschaftsjahr 1976/77 gestiegenen Aufpreises und zum anderen nach der in der Verordnung (EWG) Nr. 1020/76 des Rates vom 29. April 1976 (ABl. L 115) für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1976/77 vorgesehenen Änderung des Umrechnungskurses der grünen Lira gegenüber der Rechnungseinheit.

25 Die fünfte Frage geht dahin, ob die in den ersten vier Fragen aufgeworfenen Probleme sich auch ergeben, wenn eine inländischen und eingeführten Zukker gleichzeitig treffende finanzielle Belastung hinsichtlich des eingeführten Zuckers nicht beim Grenzübergang, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben wird, wenn er bereits auf Lager liegt.

26 Die Frage bezieht sich offensichtlich auf den Teil des besonderen Aufpreises, der der Erhöhung des gewöhnlichen Aufpreises für das neue Wirtschaftsjahr entspricht. Dieser Teil des besonderen Aufpreises hat die gleichen Merkmale wie der gewöhnliche Aufpreis, in dem er aufgeht, so daß die Antwort auf die erste Frage auch die fünfte Frage hinreichend beantwortet.

27 Die sechste Frage geht dahin, ob es mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften — insbesondere mit der Verordnung Nr. 3330/74 — vereinbar ist, wenn eine ohne vorherige Ermächtigung seitens der Gemeinschaftsorgane durch Rechtshandlung der nationalen Regierung eingeführte finanzielle Belastung zum Zeitpunkt des Übergangs von einem Wirtschaftsjahr zum anderen auf alle Vorräte an Zucker erhoben wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den Unternehmen lagern. Die Frage betrifft den Teil des besonderen Aufpreises, mit dem einigen Besitzern von Zuckervorräten die Zahlung eines Betrages auferlegt wird, der der sich aus der Anwendung eines neuen Umrechnungskurses der Rechnungseinheit zur Lira (grüne Lire) anläßlich des Übergangs vom Wirtschaftsjahr 1975/76 zum Wirtschaftsjahr 1976/77 ergebenden Erhöhung des Zuckerpreises entsprechen würde.

28 Im Ergebnis werden dadurch also für gewisse Zuckervorräte aus früheren Wirtschaftsjahren die Wirkungen dieser Anpassung beschränkt.

29 Um zu verhindern, daß beim Ubergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auftreten, können — so bestimmt Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 — nach dem Verfahren des Artikels 36 — das heißt nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren — die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden. Dieses Verfahren ist nicht eingeleitet worden, weil die zur Anrufung des Verwaltungsausschusses befugten Stellen im vorliegenden Fall keinen Anlaß zur Anwendung des Artikels 33 sahen.

30 Im Urteil vom 30. Oktober 1975 (Rechtssache 23/75, Rey Soda gegen Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. S. 1279) hat der Gerichtshof Artikel 6 der Verordnung Nr. 834/74 der Kommission für ungültig erklärt, weil die Kommission — obwohl nach der dem erwähnten Artikel 33 entsprechenden Vorschrift des Artikels 37 der Verordnung Nr. 1009/67 befugt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen zu verhindern, die sich aus der Änderung des Preisniveaus beim Ubergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen ergeben könnten — einem Mitgliedstaat nicht, wie in dem vorerwähnten Artikel 6 geschehen, beauftragen kann, die wesentlichen Vorschriften in Form von Durchführungsmaßnahmen zu erlassen.

31 Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich weiter, daß — selbst außerhalb der in den genannten Vorschriften ins Auge gefaßten Fälle von Störungen — das Funktionieren einer gemeinsamen Marktordnung und insbesondere die Bildung der Erzeugerpreise grundsätzlich durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, wie sie in der allgemeinen Regelung enthalten sind und jährlich angepaßt werden, geregelt werden müssen, so daß besondere Eingriffe in dieses Funktionieren streng begrenzt sind auf die ausdrücklich vorgesehenen Fälle.

32 Deshalb kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, Artikel 33 der Verordnung Nr. 3330/74 betreffe nur den Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Marktstörung und lasse den Mitgliedstaaten die Freiheit, aus anderen Gründen, wie etwa einer Erhöhung des Preisniveaus, besondere Interventionsmaßnahmen zu ergreifen.

33 Denn eine solche Auslegung des Artikels 33, die den Gemeinschaftsbehörden den Erlaß besonderer Maßnahmen, wie etwa die Besteuerung der Vorräte anläßlich des Übergangs von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen, nur insoweit vorbehielte, als diese Maßnahmen Marktstörungen verhindern sollen, den Mitgliedstaaten jedoch die Freiheit ließe, aus anderen Gründen Maßnahmen von praktisch der gleichen Art und Gestaltung zu treffen, würde diese Vorschrift ihres Sinns berauben.

34 Das Argument, die vom nationalen Gericht zu beurteilende Verordnung habe es zu Recht vermieden, von den Zuckervorräten die der Erhöhung der Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1976/77 gegenüber dem Vorjahr entsprechenden Beträge abzuschöpfen, und deswegen die Befugnisse, die Artikel 33 den Gemeinschaftsbehörden einräumt, nicht verletzt, verkennt außerdem, daß diese Vorschrift die Folgen einer Änderung der Umrechnungskurse wie auch der Interventionspreise betrifft, die beide zu ändern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft liegt.

35 Es ist deshalb zu antworten, daß aufgrund der Verordnung Nr. 3330/74 die Zuständigkeit zum Erlaß spezifischer Maßnahmen, die — insbesondere indem sie die Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftlichen Preisniveaus hinsichtlich der Interventionspreise oder des Umrechnungskurses einer Landeswährung zur Rechnungseinheit begrenzen — in den Preisbildungsmechanismus eingreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich bei der Gemeinschaft liegt.

36 Die siebte Frage geht dahin, ob jeder Betroffene die Bezahlung einer finanziellen Belastung der in der sechsten Frage bezeichneten Art für seine Zuckervorräte verweigern (und Erstattung der bereits gezahlten Beträge verlangen) kann oder ob vielmehr die Ungültigkeit der Belastung nach dem Gemeinschaftsrecht nur für eingeführten und im Unternehmen des Importeurs eingelagerten Zucker geltend gemacht werden kann.

37 Aus dem Vorstehenden folgt, daß eine Verletzung der Verordnung Nr. 3330/74 die Maßnahme insgesamt sowohl hinsichtlich des Zuckers aus inländischer Erzeugung als auch hinsichtlich des eingeführten Zuckers beeinträchtigt. Eine solche Verletzung kann deshalb von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden, deren Vorräte von der nationalen Maßnahme erfaßt werden.

38 Angesichts der Antworten auf die vorausgegangenen Fragen braucht die achte Frage nicht mehr beantwortet zu werden.

Kosten

39 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore in Abbiategrasso gemäß dessen Beschluß vom 16. Juli 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Abgabe, welche Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt, kann nur dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll sein, wenn sie ausschließlich zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen, wenn das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten einheimischen Erzeugnis und wenn die auf dem einheimischen Erzeugnis ruhenden Belastungen vollständig ausgeglichen werden.

2. Aufgrund der Verordnung Nr. 3330/74 liegt die Zuständigkeit zum Erlaß spezifischer Maßnahmen, die — insbesondere, indem sie die Wirkungen einer Änderung des gemeinschaftlichen Preisniveaus hinsichtlich der Interventionspreise oder des Umrechnungskurses einer Landeswährung zur Rechnungseinheit begrenzen — in den Preisbildungsmechanismus eingreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich bei der Gemeinschaft. Wird die Verordnung Nr. 3330/74 insoweit verletzt, so kann dies von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden, deren Vorräte von einer staatlichen Maßnahme erfaßt werden.