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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.05.1977 – C-108/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:74
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 5. Mai 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorlageverfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um die Auslegung einiger Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs. Um diese Auslegung bittet der Bundesfinanzhof, damit er die Richtigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft beurteilen kann, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 16. Juli 1974 von der Oberfinanzdirektion München erteilt worden ist
Die Auskunft bezieht sich auf einen im Untertagebau verwendeten Gegenstand aus Stahl, der die Bezeichnung Ferromatik-Schildausbau trägt. Zu seiner Beschreibung im einzelnen und seiner Wirkungsweise verweise ich auf den Vorlagebeschluß. Hier erwähne ich nur, daß sein Hauptzweck darin besteht, den Strebraum vor niedergehendem Gestein zu schützen. Dabei bewegt sich das Gerät — diesen Terminus verwende ich jetzt nicht in seinem zolltechnischen Sinn — mittels einer Hydraulikeinrichtung, die aber nicht miteingeführt werden soll, selbstschreitend vorwärts. Wenn die Ware in schneidender Gewinnung eingesetzt wird — und das ist offenbar ihr vorwiegender Verwendungszweck —, ist sie zusätzlich mit einem Förderertragrahmen ausgestattet. Er trägt unter anderem die Abbaumaschinen und wird ebenfalls schrittweise vorwärts bewegt.
Diese Ware soll nach der erwähnten Auskunft der Tarifstelle 84.59 E (Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:… E — andere …) zugewiesen werden. Für die Oberfinanzdirektion war dabei das Vorhandensein mechanischer Bauelemente maßgebend, nämlich die Tatsache, daß es sich um ein hydraulisch arbeitendes Gerät handelt, das vor Ort den Abbaumaschinen selbstschreitend folgt. Außerdem war wichtig, daß die Ware mit einem Förderertragrahmen ausgestattet werden und damit die Funktion eines Vorschubgeräts für Abbaumaschinen übernehmen kann. Demzufolge gehöre sie in Kapitel 84 (Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte) und innerhalb dieses Kapitels, weil sie nicht von einer speziellen Tarifnummer erfaßt werde, zur Tarifstelle 84.59 E. Nicht entscheidend war dagegen für die Oberfinanzdirektion, daß es sich um die Weiterentwicklung des herkömmlichen Grubenausbaus handelt, der sicher zur Tarifnummer 73.21 gehört, von der erfaßt werden Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter), aus Eisen oder Stahl; zu Konstruktionszwekken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl. Auch war für die Oberfinanzdirektion nicht von Bedeutung, daß der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in einem Tarifentscheid vom 9. Juni 1972 hydraulische Grubenstempel als Stahlkonstruktionen der Tarifnummer 73.21 zugewiesen hat. Dies habe man nämlich vertreten können, weil die genannte Ware während ihrer Verwendung stets in ruhender Lage verharre und die Hydraulik nur als Arbeitserleichterung bei der Setzung und dem Wiederausbau der Grubenstempel diene. Schließlich schied für die Oberfinanzdirektion auch ein Vergleich mit beweglichen Brücken aus, die ebenfalls der Tarifnummer 73.21 zugeordnet werden, sei doch dafür entscheidend, daß derartige Brücken in Widerlagern ruhen und nicht mit Antriebsenergie versorgt werden müssen.
Die Firma Klöckner-Ferromatik GmbH, der die Zolltarifauskunft erteilt worden ist, steht demgegenüber auf dem Standpunkt, die Ware müsse, jedenfalls wenn sie nicht mit Abbaumaschinen verbunden werde, der Tarifnummer 73.21 zugewiesen werden. Das Bewegungsmoment könne nicht ausschlaggebend sein, da von der genannten Tarifnummer nicht nur statische Konstruktionen erfaßt würden. Dies zeige namentlich das Beispiel der beweglichen Brücken und der hydraulischen Grubenstempel, denen die hier interessierende Ware nach ihren Funktionen sehr ähnlich sei. Aber auch bei der Annahme, das Gerät sei als Maschine zu betrachten, komme nicht automatisch eine Einordnung in das Kapitel 84 in Frage. Nach den Brüsseler Erläuterungen gehörten dazu nämlich nur Maschinen, die nicht in anderen Kapiteln genauer erfaßt würden, was hier jedoch nach der Tarifnummer 73.21 der Fall sei. Schließlich spreche für eine Zuweisung zu Tarifnummer 73.21 auch die Gruppeneinteilung des deutschen Patentes; denn patentrechtlich falle die Ware unter den Begriff Strebausbau und könne als ähnliches Material wie Grubenstempel angesehen werden. Aus diesen Gründen hat die Firma Klöckner-Ferromatik GmbH die ihr erteilte verbindliche Zolltarifauskunft beim Bundesfinanzhof mit einer Klage angefochten.
Für den Bundesfinanzhof ist nicht klar, welche Tarifnummer — 73.21, 84.23 oder 84.59 — im vorliegenden Fall eingreift. Er ist nicht sicher, ob die Ware tatsächlich als mechanisches Gerät zu bezeichnen ist. Dabei spielt für ihn eine Rolle, daß das Vorwärtsbewegen von Bergbaumaschinen, ein Element, das daran denken lassen könnte, von Maschinen zu sprechen, die einen Stoff transportieren, nur einen Nebeneffekt darstellt. Für den Fall, daß eine Zuordnung zu Kapitel 84 in Betracht kommt, ist für den Bundesfinanzhof außerdem nicht klar, ob die Tarifstelle 84.59 E oder — weil die Ware für den Bergbau bestimmt ist — die Tarifstelle 84.23 eingreift. Mit Rücksicht auf diese Zweifel hat er das Verfahren ausgesetzt und durch Beschluß vom 26. Oktober 1976 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Ausdruck Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt und u.a. so eingerichtet ist, daß sie selbst und auf einem ihrer Teile befindliche Bergbaumaschinen mit Hilfe von eingebauten Hydraulikzylindern und einer gesondert aufgestellten Motorpumpeneinheit schrittweise fortbewegt werden kann?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1: Fallen unter die Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs nur solche Maschinen, Apparate und Geräte für den Bergbau, die das Erdreich unmittelbar verändern sollen?
Dazu lassen sich, nachdem die Kommission ausführlich schriftlich und mündlich Stellung genommen und auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Ansicht erläutert hat, folgende Feststellungen treffen.
1. Bezüglich der ersten Frage ist vorweg an die Vorschrift 1 f des Abschnittes XV — zu ihm gehört auch die Tarifnummer 73.21 — zu erinnern, in der es heißt: Zu Abschnitt XV gehören nicht:… f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren). Da nach der allgemeinen Tarifierungsvorschrift Nr. 1 die Vorschriften zu den Abschnitten für die Tarifierung maßgebend sind, ist für den Abschnitt XV somit wichtig, was die Überschrift des Abschnitts XVI (Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren) besagt
Dazu hat die Kommission unter Hinweis auf die einschlägige Literatur meines Erachtens überzeugend gezeigt, daß für Maschinen in ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung und für mechanische Geräte das Bewegungsmoment, die konstante Bewirkung mechanischer Bewegungsvorgänge, kennzeichnend ist. Noch weiter ist der Begriff Apparat; er umfaßt nach diesen Erklärungen alle Werkzeuge, die der Kraftumsetzung dienen.
Für Konstruktionen, die in der Tarifnummer 73.21 genannt sind, ist demgegenüber der statische Charakter kennzeichnend, also der Umstand, daß sie grundsätzlich in dauernder Ruhestellung bleiben. Dies läßt sich schon aus den in der Tarifnummer 73.21 angeführten Beispielen ableiten, und dies wird auch durch die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 73.21 des Brüsseler Zolltarifschemas bestätigt, denen aufgrund der Verweisung in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif auch für dessen Auslegung unmittelbare Bedeutung zukommt. Daran ändert die Tatsache nichts, daß in diesen Erläuterungen auch verstellbare oder ineinanderschiebbare Stempel und Streben und ähnliches Material erwähnt werden. Die genannte Eigenschaft erleichtert nämlich nur das Anbringen; die angebrachten Stützkonstruktionen verbleiben aber in Ruhelage. Die erreichte Beweglichkeit beeinflußt nicht den Charakter der Stützkonstruktionen als Material, wobei nicht vergessen werden darf, daß das Kapitel 73 ein Stoffkapitel darstellt, das hauptsächlich nach der stofflichen Beschaffenheit der Waren differenziert.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erkenntnisse ist für den vorliegenden Fall wichtig, daß es sich bei dem Gerät, auf das sich die streitige Zolltarifauskunft bezieht, um eine Ware handelt, für die — das ergibt sich aus der Beschreibung — eine mechanisch gesteuerte Beweglichkeit kennzeichnend ist Es liegt eine Kombination hydraulischer Elemente mit speziellen Lagerungen, ein Zusammenspiel hydraulisch gesteuerter Kräfte vor. Die einzelnen hydraulischen Vorgänge ergänzen sich; alle Teile der Maschine sind demgemäß auf Bewegungsfähigkeit abgestellt. Da das Gerät die Abbauarbeiten selbständig begleitet, kann nicht gesagt werden, es sei darauf angelegt, in Ruhelage zu verharren. Überdies gestattet seine permanente Beweglichkeit den selbständigen Transport von Abbaumaschinen, mit denen es offenbar in der Regel verbunden ist Auch wenn die Bewegungsvorgänge jeweils nur kurze Zeit dauern, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck hingewiesen hat, muß doch ihre Ermöglichung als charakteristisch angesehen werden. Es kann demnach nicht davon die Rede sein, daß — wie bei Konstruktionen üblich — die statischen Elemente überwiegen, und es spricht so gesehen sicher mehr dafür, die Ware dem Kapitel 84 und nicht der Tarifnummer 73.21 zuzuweisen.
Demgegenüber kann aus dem Tarifavis vom 9. Juni 1972, nach dem hydraulisch spreizbare Stempel zur Tarifnummer 73.21 gehören, nichts Entscheidendes gewonnen werden. Mit Recht hat die Kommission darauf hingewiesen, daß sich dies aus dem Übergewicht der Eigenschaft Material erklärt, während der mechanische Vorgang hier offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist.
Desgleichen ist unerheblich, daß in den erwähnten Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 73.21 im Zusammenhang mit verstellbaren oder ineinanderschiebbaren Stempeln von ähnlichem Material die Rede ist. Da, wie gezeigt, für die Tarifnummer 73.21 die statischen Elemente kennzeichnend sind, kommt es nämlich für die Ähnlichkeit auf derartige Eigenschaften an, und es darf in diesem Zusammenhang nicht auf die hydraulischen Elemente abgestellt werden.
Auch der Hinweis auf die beweglichen Brücken, die zur Tarifnummer 73.21 gehören, kann sicher nicht verfangen. Denn für diese Tarifierung ist entscheidend, daß die statischen Konstruktionsteile überwiegen und daß die Bewegungsfähigkeit nicht im Vordergrund steht
Klar sein dürfte schließlich auch, daß man in diesem Zusammenhang nicht auf patentrechtliche Vorschriften Bezug nehmen kann. Mit Recht hat die Kommission dazu bemerkt, daß Patentrecht und Zollrecht verschiedene Rechtsgebiete mit eigenen Normzwecken sind und daß es deshalb nicht angeht, aus patentrechtlichen Qualifizierungen Konsequenzen für Tarifierungsfragen zu ziehen.
Stellt man, wie es für die Tarifierung von Grenzfällen angezeigt erscheint, auf die vorherrschenden Eigenschaften ab, so kann nach alledem auf die erste Frage nur dahin geantwortet werden, daß die hier interessierende Ware, eben weil für sie nicht ihre statischen Elemente, sondern die Bewegungsfähigkeit kennzeichnend ist, vom Begriff Konstruktion im Sinne der Tarifnummer 73.21 nicht erfaßt wird.
2. Nach der zweiten Frage des Bundesfinanzhofes soll außerdem noch die Tarifnummer 84.23 ausgelegt und geklärt werden, ob sie nur solche für den Bergbau bestimmte Maschinen erfaßt, die das Erdreich unmittelbar verändern.
Dazu können die notwendigen Ausführungen kurz sein. Tatsächlich kann an der Richtigkeit der Erklärungen der Kommission, nach denen nur das Erdreich angreifende Maschinen unter die Tarifnummer 84.23 fallen, nicht gezweifelt werden.
Die Tarifnummer 84.23 hat folgenden Wortlaut: ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erdoder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (z. B. Bagger, Schrämmaschinen, Schälschrapper, Nivelliermaschinen und Planierraupenschilde); Rammen, Schneeräumer, ausgenommen Schneeräumkraftwagen der Tarifnummer 87.03.
Betrachtet man die Gesamtheit der in dieser Tarifnummer aufgeführten Waren, so ist in der Tat auffallend, daß alle anderen aufgeführten Maschinen usw. durch ihre Bestimmung, Materie, z.B. das Erdreich, unmittelbar zu verändern, gekennzeichnet sind. Vor allem die als Beispiel genannten Waren fallen sämtlich in die Kategorie der angreifenden Maschinen. Danach erscheint es naheliegend, Entsprechendes für die Bergbaumaschinen anzunehmen, also nicht davon auszugehen, daß die Tarifnummer im Zusammenhang mit dem Bergbau einen darüber hinausgehenden weiten Warentyp zuläßt Könnten insofern nach der deutschen Fassung der Tarifnummer gewisse Zweifel bestehen, so werden sie ausgeräumt, wenn man sich an den englischen, französischen, italienischen und niederländischen Wortlaut hält. Das hat die Kommission im einzelnen schriftlich und mündlich mit Klarheit gezeigt Außerdem spricht für diese Auslegung auch der Text der Erläuterungen zur Tarifnummer 84.23 des Brüsseler Zolltarifschemas, heißt es in ihm doch: Hierher gehören — mit Ausnahme der rein landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, Apparate und Geräte der Nr. 84.24 — Maschinen, Apparate und mechanische Geräte zum Angreifen des Erdbodens (Abbauen von Gestein, Kohle, Erdreich usw., Baggern, Graben, Tiefbohren usw.) oder zum Herrichten oder Verdichten des Erdbodens (Aufschütten von Erde, Abtragen, Planieren, Stampfen oder Walzen des Bodens, Einrammen von Pfählen usw.).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Ausgangsrechtsstreit zu behandelnden Waren eine Verbindung mit Abbaumaschinen zulassen und daß dies sogar die Regel zu sein scheint, kann demnach festgehalten werden, daß für sie, jedenfalls wenn so eine technische Einheit entsteht, die dem Zweck dient, Abbauarbeiten durchzuführen, eine Tarifierung nach 84.23 in Betracht kommt. Insofern kann übrigens die Vorschrift 2b zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs von Bedeutung sein, und dafür scheint auch die Vorschrift E der Brüsseler Erläuterungen zu Tarifnummer 84.23 (Randnummer 27) zu sprechen.
Besteht allerdings eine unmittelbare Verbindung mit Abbaumaschinen nicht, so kommt im Rahmen des Kapitels 84 nur eine Tarifierung nach der Position 84.59 E, die gleichsam einen Auffangtatbestand darstellt, in Frage.
3. Dies alles führt mich dazu, folgende Beantwortung der vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen vorzuschlagen:
a) Der Begriff Konstruktion im Sinne der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs schließt es aus, dieser Tarifnummer Waren zuzuordnen, die zwar der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt sind, die aber aufgrund ihrer komplexen mechanischen Elemente und der dadurch gegebenen Möglichkeit, sich mit Hilfe eines externen motorischen Systems selbsttätig fortzubewegen, als Maschinen bzw. mechanische Geräte im Sinne des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs zu beurteilen sind.
b) Sind solche Waren mit angreifenden Bergbaumaschinen unmittelbar verbunden, so gehören sie zur Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs. Ist dies nicht der Fall, so sind sie der Tarifstelle 84.59 E des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.