Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1977 – C-108/76
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:95
In der Rechtssache 108/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) der Bundesrepublik Deutschland in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
KLÖCKNER-FERROMATIK GMBH
gegen
OBERFINANZDIREKTION MÜNCHEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs über bestimmte Bergbauapparate
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. J. Eversen, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Firma Klöckner-Ferromatik GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, beantragte am 22. Januar 1974 bei den deutschen Behörden die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Einfuhr einer Ferromatik-Schildaus-bau genannten Ware. Diese dient der Sicherheit des Strebs im Bergbau und besteht aus Liegendschwelle, Versatzschild, Bruchschild, Hangendschild und Führungskeil. Das Ganze wird mit Hilfe einer Hydraulikeinrichtung, die nicht mit eingefühlt werden soll, schrittweise vorwärtsgetrieben. Die Oberfinanzdirektion wies die Ware in ihrer Auskunft vom 16. Juli 1974 der Tarifstelle 84.59 E des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Die Stelle lautet:
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A — …
B — …
B — …
C — …
D — …
E — andere …
Am 1. August 1974 legte die Firma Klöckner Einspruch gegen diese Auskunft bei der Oberfinanzdirektion München ein. Sie begehrte die Zuordnung der streitigen Ware zur Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs, die folgenden Wortlaut hat:
Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter), aus Eisen oder Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl.
Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob sie am 10. Februar 1975 Klage zum Bundesfinanzhof, der mit Beschluß vom 26. Oktober 1976 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht hat:
1. Ist der Ausdruck Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt und u. a. so eingerichtet ist, daß sie selbst und auf einem ihrer Teile befindliche Bergbaumaschinen mit Hilfe von eingebauten Hydraulikzylindern und einer gesondert aufgestellten Motorpumpeneinheit schrittweise fortbewegt werden kann?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1.: Fallen unter die Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs nur solche Maschinen, Apparate und Geräte für den Bergbau, die das Erdreich unmittelbar verändern sollen?
Der Bundesfinanzhof hat die vor ihm vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien des Ausgangsverfahrens zusammengefaßt.
Die Oberfinanzdirektion, Beklagte des Ausgangsverfahrens, hat ausgeführt, die Tarifierung werde nicht dadurch beeinflußt, daß die Ware ohne die für ihren Betrieb notwendige hydraulische Einrichtung zur Abfertigung gestellt werde. Der herkömmliche Grubenausbau durch hydraulische Grubenstempel werde sehr wohl von der Tarifnummer 73.21 erfaßt; die zu tarifierende Ware sei jedoch keine bloße Weiterentwicklung eines solchen Geräts, weil sie ihren Zweck durch ihre Beweglichkeit und die Möglichkeit erfülle, sich im Laufe ihrer Verwendung von der Stelle zu bewegen, während es sich bei der Tarifnummer 73.21 zugewiesenen Waren (einschließlich der sogenannten beweglichen Brücken) um statische Konstruktionen handele. Die erfolgte Zuweisung sei daher die einzig mögliche.
Nach Ansicht der Firma Klöckner, Klägerin des Ausgangsverfahrens, gehören sämtliche Stempel, Streben und ähnliches Material zum Tunnel-, Schachtoder Grubenausbau, gleichgültig, ob ineinanderschiebbar oder verstellbar, hydraulisch oder nichthydraulisch, zur Tarifnummer 73.21. Die Besonderheiten des Schildausbaus gegenüber dem normalen Schreitausbau rechtfertigten keine andere Tarifierung; die Funktionsweise sei nämlich in beiden Fällen dieselbe, und das Bewegungsmoment könne nicht entscheidend sein, wie die Tarifierung der sogenannten beweglichen Brücken zeige. Die Zuordnung zu Kapitel 84 sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine genauere Tarifierung — im vorliegenden Fall nach Tarifnummer 73.21 — nicht möglich sei. Diese Einordnung werde durch die Gruppeneinteilung des deutschen Patents für die streitige Ware bestätigt, denn danach falle diese patentrechtlich unter den Begriff Strebausbau.
Angesichts dieser Standpunkte der beiden Parteien des Ausgangsverfahrens hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, die Entscheidung des Rechtsstreits sei abhängig von der Auslegung des im Einfuhrzeitraum geltenden Gemeinsamen Zolltarifs, der seine Grundlage in der Verordnung Nr. 950/68 habe. Für die tarifliche Zuordnung der Ware kämen nicht nur die beiden von den Parteien genannten Tarifnummern in Betracht, sondern auch die Tarifnummer 84.23 (… Maschinen, Apparate und Geräte für … den Bergbau …) und vor allem die Vorschrift 1 Buchstabe f zu Abschnitt XV; danach gehörten die in Abschnitt XVI genannten Waren nicht zu Abschnitt XV, was bedeute, daß eine Maschine, ein Apparat oder ein mechanisches Gerät im Sinne des Abschnitts XVI nicht zur Tarifnummer 73.21 gehören könne, die in Abschnitt XV stehe. Ob die streitige Ware eine Maschine sei, sei zweifelhaft, weil sie keine Stoffe umforme und Stoffe allenfalls in einer Art Nebeneffekt transportiere. Weiter sei zu fragen, ob es sich bei der Ware um ein mechanisches Gerät handele. Unter diesen kaum exakt zu fassenden Begriff, unter dem jede Vorrichtung zu verstehen sei, in der sich eine gewisse zweckgerichtete Bewegung vollziehe, falle auch der Ferromatik-Schildausbau, aber auch der hydraulische Grubenstempel, der indessen nach dem Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 9. Juni 1972 der Tarifnummer 73.21 zuzuweisen sei. Daraus könne der Schluß gezogen werden, daß die Tatsache, daß sich in einer Ware ein gewisser Bewegungsablauf vollziehe, allein als Abgrenzungskriterium zwischen Abschnitt XV und Abschnitt XVI nicht genüge.
Wesensmerkmal einer Konstruktion sei das statische Moment, Wesensmerkmal von Maschine, Apparat oder mechanischem Gerät das Bewegungsmoment. Beide Momente seien in der streitbefangenen Ware vereinigt. Freilich überwiege das statische Moment bei weitem, da der eigentliche Verwendungszweck der Ware die Abstützung des Strebraums gegen Einbrüche des Erdreichs sei, welchen Zweck herkömmlicherweise Konstruktionen im Sinne der Tarifnummer 73.21 zu erfüllen bestimmt seien. Das Bewegungsmoment zeige sich in den hydraulischen Zylindern, mit denen die Ware ausgerüstet sei, und dem Umstand, daß die Maschine — mit Hilfe von gesondert aufgestellten Hydraulikeinrichtungen — sich schrittweise fortbewegen und auf dem Tragrahmen befindliche Bergbaumaschinen dabei verschieben könne. Welches Moment hier den Ausschlag geben solle, sei eine Frage der Auslegung der Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs.
Wenn die streitbefangene Ware im übrigen als Maschine, Apparat oder mechanisches Gerät anzusehen sei, dann komme es darauf an, ob sie eine Maschine oder ein Gerät für den Bergbau sei, in welchem Falle die Tarifnummer 84.23 schon nach ihrem Wortlaut auf sie zutreffe; nach den Brüsseler Erläuterungen sei diese Tarifnummer aber wohl mechanischen Geräten zum Angreifen oder zum Herrichten oder Verdichten des Erdbodens vorbehalten; in diesem Fall bleibe die Sammelposition 84.59 E übrig.
Der Beschluß des Bundesfinanzhofes ist am 22. November 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der EG hat nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten, und hat die Sache an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen
Die Kommission faßt zunächst das Verfahren zusammen und beschreibt dann eingehend die streitbefangene Ware, wobei sie betont, daß ein selbstschreitendes Vorrücken möglich sei und daß die Ware im Vergleich zu klassischen Schutzsystemen für den Streb im Bergbau einen Fortschritt darstelle; die Kommission führt dann aus, Ziel der Frage sei es, dem vorlegenden Gericht die Gemeinschaftskriterien an die Hand zu geben, die aus dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs — verdeutlicht durch die dazu ergangenen Erläuterungen, durch die Tarifentscheide für spezielle Fälle sowie durch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema — herzuleiten seien.
Drei Tarifnummern kämen in Betracht, nämlich die Nummern 73.21, 84.23 sowie 84.59. Aufgrund der Vorschrift 1 Buchstabe f zu Abschnitt XV sei in erster Linie zu prüfen, ob die streitbefangene Ware als Konstruktion oder als Maschine, Apparat oder mechanisches Gerät zu beurteilen sei. Kennzeichnend für die Maschine sei die Bewegung, während wesentliches Merkmal der Konstruktion deren statischer Charakter sei. Der Gemeinsame Zolltarif spiegele diese wesentliche Unterscheidung wider, denn Kapitel 73 differenziere die Waren nach deren stofflicher Beschaffenheit, während Kapitel 84 auf den Verwendungszweck der Maschinen abstelle. In den Brüsseler Erläuterungen (Vorschrift B der Erläuterungen zu Kapitel XVI) sei klargestellt, daß bei der Einordnung von Maschinen das Material, aus dem sie hergestellt seien, nicht berücksichtigt werde.
Zusammenfassend lasse sich also sagen, daß unter Maschinen sowie Apparaten und mechanischen Geräten solche technischen Gegenstände zu verstehen seien, deren funktionsprägendes Merkmal in der mehr oder weniger konstanten Bewirkung mechanischer (Bewegungs-)Vorgänge bestehe, wobei Maschinen eine im Verhältnis zu mechanischen Apparaten und Geräten erhöhte Kompliziertheit aufwiesen. Demgegenüber zeichneten sich Konstruktionen im Sinne der Tarifnummer 73.21 dadurch aus, daß sie — einmal angebracht — in einer grundsätzlich dauernden Ruhestellung verblieben.
Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zeigten, daß die Beweglichkeit von Teilen, die zur Erleichterung der Montage einer Konstruktion dienten, den nach der Errichtung gegebenen ruhenden Charakter der Konstruktion und ihrer Bestandteile nicht änderten. Ebenso könne aufgrund eines Tarifavises des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 9. Juni 1972 angenommen werden, daß ein mechanischer Vorgang — der jedoch von untergeordneter Bedeutung gewesen sei — für die Änderung der Eigenschaft eines Materials nicht entscheidend sein könne.
Im vorliegenden Fall sei der Schildausbau und seine besondere Verwendung — einschließlich des Transports und der Anbringung der Abbaumaschine — durch eine mechanisch gesteuerte, dauernd mögliche und selbsttätige Beweglichkeit geprägt. Es handele sich nicht mehr um eine bloße Abstützvorrichtung, selbst wenn das Gerät diesen Zweck noch erfülle und selbst wenn es noch ein hydraulisches Element enthalte, wie bestimmte, eher klassische Grubenstempel, die zur Tarifnummer 73.21 gehörten. Der Vergleich mit den beweglichen Brücken, die ebenfalls dieser Tarifnummer zugeordnet würden, führe nicht weiter, weil der statische Charakter dieser Brücken im Vordergrund stehe. Schließlich lasse sich der Gemeinsame Zolltarif nicht mit Hilfe von patentrechtlichen Vorschriften der Einzelstaaten auslegen.
Bezüglich der zweiten Vorlagefrage verweist die Kommission darauf, daß das vorlegende Gericht hier einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Tarifnummer 84.23 — welche eine Einschränkung auf angreifende Maschinen nicht ausdrücklich enthalte — und den Erläuterungen zur Tarifnummer 84.23 des Brüsseler Zolltarifschemas sehe, wonach die Waren zum Angreifen des Erdbodens (Abbauen von Gestein, Kohle, Erdreich …) oder zum Herrichten oder Verdichten des Erdbodens dienen müßten.
Dieser Widerspruch löse sich angesichts der Gesamtheit der in der Tarifnummer 84.23 aufgeführten Waren und der verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Tarifnummer auf; danach fielen nur solche Maschinen unter diese Tarifnummer, die zur unmittelbaren Veränderung des Erdreichs bestimmt seien. Daher müsse geklärt werden, ob der Schildausbau, wenn er durch einen Fördertragrahmen fest mit den Abbaumaschinen verbunden sei, nach der Tarifnummer 84.23 zu tarifieren sei oder nicht. Man könne dieses Ergebnis bekräftigen, wenn man sich vor Augen halte, daß der — speziell für diese Verwendung geschaffene — Schildausbau lediglich ein Teil des gesamten Abbaumechanismus sei. Die Vorschrift E der Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 84.23 zeige, daß Maschinen mit einer Kombination von Stütz- und Abbaufunktionen dieser Tarifnummer zugeordnet werden könnten. Wenn der Schildausbau aber mit den Abbaumaschinen nicht unmittelbar verbunden sein sollte, verbleibe nur noch die Tarifierung nach der Tarifstelle 84.59 E.
Nach alledem schlägt die Kommission vor, die gestellten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Der Begriff Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Tarifierungsvorschrift 1f zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs schließt es aus, daß der genannten Tarifnummer Waren zugeordnet werden, die zwar der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt sind, jedoch aufgrund ihrer komplexen mechanischen Elemente und der dadurch gegebenen Möglichkeit, sich mit Hilfe eines externen motorischen Systems selbsttätig fortzubewegen, als Maschinen beziehungsweise mechanische Geräte im Sinne des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs zu beurteilen sind.
2. Sind solche Maschinen mit angreifenden Bergbaumaschinen unmittelbar verbunden, so gehören sie zur Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs. Ist das nicht der Fall, so sind sie der Tarifstelle 84.59 E des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
III — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 29. März 1977 sind erschienen: Rechtsanwalt Siegfried Geissler, Duisburg, als Vertreter der Firma Klöckner-Ferromatik, sowie die Herren Jean Amphoux und Manfred Beschel als Bevollmächtigte der Kommission.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat den streitigen Apparat beschrieben und dabei insbesondere betont, daß er sich im Durchschnitt nur um 6 Meter täglich in aufeinanderfolgenden Stückchen von 70 Zentimetern voranbewege, die er alle zwei Stunden in 15 Sekunden zurücklege; ein solches Bewegungselement lasse sich mit dem einer beweglichen Brücke vergleichen, weil die Bewegungsfähigkeit im einen wie im anderen Falle zweitrangig sei; schließlich bestehe die Stützfunktion dauernd fort, selbst wenn die Abbaumaschinen entfernt würden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, dem Bundesfinanzhof zu antworten, daß es der Begriff Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Tarifierungsvorschrift 1f zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs zulasse, daß der genannten Tarifnummer Waren zugeordnet werden, die überwiegend der Sicherung des Strebraums im Bergbau zu dienen bestimmt sind, jedoch aufgrund verschiedener Hydraulikteile auch in der Lage sind, sich mit Hilfe eines externen motorischen Systems selbständig vorwärtszubewegen; seien solche Waren jedoch mit angreifenden Bergbaumaschinen unmittelbar verbunden, so gehörten sie zu Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Die Kommission hat ausgeführt, die Schwierigkeit ergebe sich daraus, daß sich die Technik fortentwickele, während der Zolltarif und seine Positionen unverändert blieben. Die im vorliegenden Fall relevanten Abgrenzungskriterien zwischen den fraglichen Tarifpositionen bestünden in dem statischen Element der Konstruktion und dem Bewegungselement der Maschine. Die Komplexität der zu tarifierenden Vorrichtung sei gerade durch die für sie kennzeichnende Bewegungsfähigkeit geschaffen worden; auf die Schnelligkeit der Bewegung komme es dabei nicht an. Im übrigen ließen sich die einzelnen Teile eines Ganzen nicht getrennt untersuchen, denn der Verwendungszweck des beweglichen Ganzen beruhe auf dem Zusammenspiel der einzelnen Teile.
Was die zweite Frage anlange, so ist nach Ansicht der Kommission der Wortlaut der Tarifnummer 84.23 in ihrer deutschen Fassung im Lichte der Fassungen in den übrigen Sprachen zu lesen, insbesondere der Fassungen in englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, denen eine Klarstellung in dem Sinne entnommen werden könne, daß diese Tarifnummer nur Maschinen betreffe, welche auf das Erdreich unmittelbar einwirkten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Mai 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 26. Oktober 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. November 1976, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die beiden folgenden Fragen gestellt:
1. Ist der Ausdruck Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß er auch eine Ware umfaßt, die der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt und unter anderem so eingerichtet ist, daß sie selbst und auf einem ihrer Teile befindliche Bergbaumaschinen mit Hilfe von eingebauten Hydraulikzylindern und einer gesondert aufgestellten Motorpumpeneinheit schrittweise fortbewegt werden kann?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1.: Fallen unter die Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs nur solche Maschinen, Apparate und Geräte für den Bergbau, die das Erdreich unmittelbar verändern sollen?
2 Diese Fragen werden im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Klöckner-Ferromatik GmbH und der Oberfinanzdirektion München gestellt. Die Firma Klöckner-Ferromatik GmbH beabsichtigte seinerzeit die Einfuhr des streitigen Apparats, den sie als Material zum Grubenausbau beschreibt, das ähnlich wie hydraulische Grubenstempel und bewegliche Brücken unter die Tarifnummer 73.21Konstruktionen falle; demgegenüber sieht die Oberfinanzdirektion München den Apparat als einen schreitenden Grubenstempel an, der aufgrund seiner mechanischen Bauelemente zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs gehöre.
3 Bei diesem Sachverhalt kommen folgende drei Tarifnummern in Betracht:
die Tarifnummer 73.21Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, …, Gerüste, …), aus Eisen oder Stahl …;
die Tarifnummer 84.23Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erd- oder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (z. B. Bagger, …, Nivelliermaschinen und Planierraupenschilde) …; … ,
die Tarif nummer 84.59Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen.
Es ist somit zu prüfen, ob die fragliche Ware als Konstruktion im Sinne der Tarifnummer 73.21 des Abschnitts XV oder als Maschine, Apparat oder mechanisches Gerät nach Kapitel 84 des Abschnitts XVI anzusehen ist.
4 Konstruktionen im Sinne der Tarifnummer 73.21 sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nach ihrer Aufstellung am Einsatzort grundsätzlich in einer dauernden Ruhestellung verbleiben. Der Gedanke der Stabilität liegt den Beispielen der Tarifnummer 73.21 ebenso zugrunde wie der am Anfang des Abschnitts XV stehenden Vorschrift 1 Buchstabe f, die Maschinen und Apparate, denen eine gewisse Beweglichkeit eigen ist, vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts ausschließt. Diese Auslegung befindet sich auch in Übereinstimmung mit der Systematik von Kapitel 73 des Gemeinsamen Zolltarifs, wo unter der Überschrift Eisen und Stahl bei der Tarifierung von Waren hauptsächlich nach deren stofflicher Beschaffenheit oder nach ihrer physikalischen Zusammensetzung unterschieden wird. Wenn hydraulische Grubenstempel vom Zollausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Tarifentscheid vom 9. Juni 1972 der Tarifnummer 73.21 zugeordnet wurden, so geschah dies aufgrund der untergeordneten Bedeutung des mit solchen Geräten durchführbaren mechanischen Vorgangs, der nicht als entscheidend für die Zuordnung zu einer anderen Tarifnummer angesehen wurde, denn Grubenstempel verharren während ihrer Verwendung als Stollenabstützung stets in ruhender Lage und werden hydraulisch nur gespreizt, um ihre Handhabung beim Ein- und Ausbau zu erleichtern, was jedoch ihren grundlegend statischen Charakter nicht beeinflußt. Entsprechendes gilt für die Tarifierung beweglicher Brücken nach dieser Tarifnummer, denn Brücken dieser Art ruhen auf Widerlagern und müssen nicht mit Antriebsenergie versorgt werden.
5 Demgegenüber knüpft Kapitel 84, dessen Tarifnummern weitgehend auf den Zweck der Waren abstellen, an die Verwendung der Teile an, die für Maschinen, Apparate oder mechanische Geräte bestimmt sind, deren funktionsprägendes Merkmal in der mehr oder weniger konstanten Bewirkung mechanischer Bewegungsvorgänge besteht.
6 Den Erläuterungen, die dem Gerichtshof vorgetragen wurden, ist zu entnehmen, daß der in Rede stehende Apparat nach seiner Montage nicht statisch verharren soll und daß seine Funktion darin besteht, die Abbauarbeiten ständig zu begleiten, wobei alle seine Teile auf die Möglichkeit der Bewegung ausgerichtet sind. Im selben Maße, in dem die Abbauarbeiten fortschreiten, rückt auch der Schildausbau selbsttätig vor. Sein besonderer Verwendungszweck hängt gerade von seiner mechanischen Beweglichkeit ab, auch wenn diese nur von kurzer Dauer ist. Aus all diesen Feststellungen folgt, daß sich ein Gerät der den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Art nicht der Tarifnummer 73.21 zuordnen läßt, sondern aufgrund seiner Wesensmerkmale nach Kapitel 84 zu tarifieren ist.
7 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß der Ausdruck Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht so ausgelegt werden darf, daß er eine Ware umfaßt, die der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt und unter anderem so eingerichtet ist, daß sie selbst und auf einem ihrer Teile befindliche Bergbaumaschinen mit Hilfe von eingebauten Hydraulikzylindern und einer gesondert aufgestellten Motorpumpeneinheit schrittweise fortbewegt werden können.
8 Was die zweite Frage anlangt, so werden die Maschinen, Apparate und Geräte im Sinne der Tarifnummer 84.23 in den amtlichen Fassungen in englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache durch ihren Zweck gekennzeichnet, der in einer unmittelbaren Veränderung von Materie — hier des Erdreichs — besteht; ferner zählen sie hiernach in vollem Umfang zur Gruppe der angreifenden Maschinen, also zur Gruppe der Maschinen, Apparate und Geräte, die zur unmittelbaren Veränderung des Erdreichs bestimmt sind. Die insoweit weniger genauen Fassungen in deutscher und dänischer Sprache sind im Lichte dieser Hinweise zu lesen. Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Tarifnummer 84.23 des Brüsseler Zolltarifschemas bekräftigt. Sie bedeutet jedoch nicht zwingend, daß bei Apparaten der hier in Rede stehenden Art eine Tarifierung nach der Tarifnummer 84.23 ohne weiteres ausscheidet. Es läßt sich die Ansicht vertreten, daß aufgrund der besonderen technischen Ausrüstung des Schildausbaus der gesamte Apparat wegen seines Fördertragrahmens den Bergbaumaschinen im eigentlichen Sinne gleichgestellt werden kann; ebenso erscheint es vertretbar, bestimmte Arten von Schildausbaugeräten der Tarifstelle 84.59 E zuzuordnen, da nach ihrer Ausrüstung eine unmittelbare Verbindung mit Bergbaumaschinen nicht vorgesehen ist.
9 Ob Geräte der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Art diese Voraussetzungen erfüllen, betrifft eher die Anwendung als die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs; die Entscheidung hierüber ist daher Sache des staatlichen Gerichts. Unter diesem Vorbehalt ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die in Frage 1 bezeichneten Maschinen zur Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, sofern sie mit zur Einwirkung auf das Erdreich bestimmten Bergbaumaschinen unmittelbar verbunden sind; ist dies nicht der Fall, so sind sie der Tarifstelle 84.59 E des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) mit Beschluß vom 26. Oktober 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Auf die erste Frage ist zu antworten, daß der Ausdruck Konstruktion in der Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht so ausgelegt werden darf, daß er eine Ware umfaßt, die der Sicherung des Strebs im Bergbau zu dienen bestimmt und unter anderem so eingerichtet ist, daß sie selbst und auf einem ihrer Teile befindliche Bergbaumaschinen mit Hilfe von eingebauten Hydraulikzylindern und einer gesondert aufgestellten Motorpumpeneinheit schrittweise fortbewegt werden können.
2. Auf die zweite Frage ist unter dem in den Entscheidungsgründen genannten Vorbehalt zu antworten, daß die in Frage 1 bezeichneten Maschinen zur Tarifnummer 84.23 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, sofern sie mit zur Einwirkung auf das Erdreich bestimmten Bergbaumaschinen unmittelbar verbunden sind; ist dies nicht der Fall, so sind sie der Tarifstelle 84.59 E des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.