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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.1977 – C-43/74
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:78
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 12. Mai 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegende Rechtssache hängt eng mit der Rechtssache 53/72 zusammen, in der derselbe Kläger gegen die Kommission klagte und die durch das Urteil vom 1. Juli 1974 (Slg. 1974, 791) abgeschlossen wurde.
Beiden Klagen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Herr Guillot, ein beamteter Wissenschaftler in der Euratom-Forschungsanstalt in Ispra, hatte mit einem vom 28. bis 30. April 1971 durchgeführten Versuch die Richtigkeit einer von ihm seit 1968 vertretenen Theorie über einen bestimmten Effekt bei der Lösung radioaktiven Xenon-Gases in Wasser nachweisen wollen. Herr Malvicini, Herrn Guillots unmittelbarer Vorgesetzter, hatte ihn der Fälschung der Ergebnisse dieses Versuchs beschuldigt. Herr Guillot war der Ansicht, die Kommission hätte seinen Ruf als Wissenschaftler schützen müssen; diese hatte dagegen mit Bescheid vom 14. April 1972 die von Herrn Guillot am 3. Januar jenes Jahres erhobene Beschwerde, mit der er unter anderem die Rücknahme der von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigung begehrt hatte, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 14. April 1972 erhob der Kläger seine erste Klage und begehrte dessen Aufhebung.
Der Gerichtshof hielt es in dem vorerwähnten Urteil für rechtswidrig, daß die Kommission die Durchführung der Untersuchungen abgelehnt hatte, die notwendig waren, um die Grundlage des dem Kläger zur Last gelegten, sich auf sein diensüiches Verhalten beziehenden und seine Integrität in Frage stellenden Sachverhalts festzustellen. Infolge der Aufhebung des ablehnenden Bescheids mußte die Kommission, wie das Urteil präzisierte, die Untersuchungen unverzüglich durchführen (Randnummern 19 bis 22 der Entscheidungsgründe).
Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 53/72 und wenige Wochen vor dem Erlaß des Urteils reichte Herr Guillot die Klageschrift zur Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits beim Gerichtshof ein. Anlaß für die zweite Klage ist ein von Herrn Malvicini unterzeichneter Vermerk vom 21. Oktober 1971, den der Kläger, ohne daß er vorher davon Kenntnis erhalten hätte, in seiner Personalakte entdeckt hatte, welche die Beklagte im Rahmen der Rechtssache 53/72 bei der Kanzlei des Gerichtshofes niedergelegt hatte. In diesem Schriftstück mit der Überschrift Kurze Beschreibung und Erläuterungen zu dem der Beschwerde von Herrn Guillot nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der zunächst von Herrn Malvicini in einem dem Generaldirektor der Forschungsstelle am 4. Mai 1971 übergebenen Memorandum erhobene Vorwurf der Veränderung der Ergebnisse der letzten sechs Messungen des betreffenden wissenschaftlichen Versuchs erweitert, und es wurde behauptet, bei den letzten elf Messungen seien die Daten verändert worden. Zugleich wurde Herrn Guillot auch vorgeworfen, er habe die Ergebnisse weiterer drei vorangegangener Messungen unterdrückt.
Mit der Beschwerde, die Herr Guillot am 26. November 1973 gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten gegen die Aufnahme des erwähnten Schriftstücks in seine Personalakte ohne sein Wissen sowie gegen die darin enthaltenen Anschuldigungen erhob, verlangte er die Entfernung des Schriftstücks, die Zurücknahme der Anschuldigungen sowie Ersatz des erlittenen Schadens, außerdem die Rückgabe der von Herrn Malvicini zurückgehaltenen Aufzeichnungen über die Versuche zu jenem Phänomen, die der Kläger nach seinen Erklärungen vor den Versuchen vom Ende April 1971 durchgefühlt hatte.
Nach Ablauf der im letzten Unterabsatz von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist hat Herr Guillot, da die Kommission nicht ausdrücklich Stellung genommen hatte, am 25. Juni 1974 gegen die in dem Schweigen der Beklagten liegende stillschweigende Ablehnung die vorliegende Klage erhoben. Neben der Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung hat der Kläger die Entfernung des Vermerks von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 aus seiner Personalakte, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 1 Million belgische Franken Schadensersatz und die Rückgabe der Aufzeichnungen über die von ihm angestellten Versuche beantragt.
Mit Schriftsatz vom 13. März 1975 hat die Beklagte den prozessualen Einwand der Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich aller Anträge und des gesamten Vorbringens erhoben. Der Gerichtshof hat am 24. September 1975 beschlossen, die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. November 1976 mündliche Ausführungen gemacht. Danach hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Januar 1977 das Erscheinen des Klägers und die Vernehmung von vier Zeugen über die Vorgänge angeordnet, die in dem Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 erwähnt sind oder die mit diesen in Zusammenhang stehen. Die Beweisaufnahme hat in der Sitzung vom 3. März 1977 stattgefunden.
2 Ich halte es für zweckmäßig, vorab zu bemerken, daß die vorliegende Klage — die, wie wir gesehen haben, durch ein Schriftstück veranlaßt worden ist, das frühere Anschuldigungen zu einem einzigen Vorgang wiederholt und erweitert — zwangsläufig dazu führt, daß sich auch einige der Fragen erneut stellen, über die in dem vorangegangenen Rechtsstreit verhandelt worden ist. Damals hatte der Gerichtshof darüber in der Sache nicht entscheiden können, denn er verfügte, weil es die Kommission unterlassen hatte, die nach der Sachlage gebotenen Untersuchungen durchzuführen, nicht über die notwendigen Angaben.
Kommen wir nun zur Untersuchung der von der Kommission zur Begründung von ihr geltend gemachten Unzulässigkeit der Klage vorgetragenen Argumente.
In erster Linie hat die Beklagte angeführt, daß sie damit befaßt gewesen sei, die sachdienlichen Angaben zu sammeln, um die Begründetheit der von dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erhobenen Anschuldigungen zu prüfen, und daß deshalb der Kläger bis zum Abschluß ihrer Untersuchungen der Kommission nicht habe vorwerfen können, daß sie ihm gegen die behauptete Verleumdung keinen Beistand geleistet habe.
Dieses Argument betrifft die Begründetheit des Begehrens, nicht seine Zulässigkeit. Außerdem würde der Hinweis der Beklagten auf die Untersuchung, die nach der Einreichung der vorliegenden Klage stattgefunden hat, keinesfalls genügen, um zu verneinen, daß der Kläger zur Zeit der Erhebung der Klage den fehlenden Beistand durch die Kommission hätte geltend machen können. Der Vortrag der Kommission hätte allenfalls dazu dienen können, solange der Ausgang der von ihr nunmehr in Erfüllung des erwähnten Urteils in der Rechtssache 53/72 betriebenen Untersuchung nicht vorlag, eine Aussetzung der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache zu erreichen, aber er führt sicher nicht zur Verneinung der Zulässigkeit der Klage, denn diese ist nach der zur Zeit der Klageerhebung bestehenden Situation zu beurteilen.
Um die Unzulässigkeit des Klagevorbringens zu begründen, das die angebliche Verletzung von Artikel 26 des Statuts durch die Aufnahme des Vermerks von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 in die Personalakte des Klägers ohne dessen Wissen betrifft, hat die Beklagte zweitens darauf hingewiesen, daß sie für die Entfernung dieses Schriftstücks gesorgt habe; dies habe den Antrag gegenstandslos gemacht. Aber auch dieser Umstand liegt nach der Klageerhebung und kann deshalb nicht zur Unzulässigkeit führen. Er wird bei der Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags zu bewerten sein.
Aus ähnlichen Überlegungen begründet der Umstand, daß die in dem Vermerk von Herrn Malvicini enthaltenen Behauptungen zum Bestandteil des Materials der von der Kommission geführten Untersuchung geworden sind, keine Unzulässigkeit des die Verletzung von Artikel 26 des Statuts betreffenden Klagevorbringens.
Schließlich ist zu erwähnen, daß die Kommission auch gegenüber der Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch die angeblich gegen ihn gerichtete Verfolgung erlitten haben will, eingewendet hat, sie habe die notwendigen Untersuchungen zur Feststellung der Begründetheit oder Unbegründetheit der Anschuldigungen, die die eigentliche Ursache der Schäden seien, noch nicht abgeschlossen. Nochmals habe ich zu bemerken, daß es sich um eine Frage der Begründetheit handelt. Einreden dieser Art haben mit der Zulässigkeit der Klage nichts zu tun.
Es kann auch hinsichtlich der Begehren, die mit den in der ersten Klage erhobenen zusammenfallen, nicht die Rechtskraft eingewendet werden. In Wahrheit ließ der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1974 seine Entscheidung über den Schadensersatzantrag offen, da das Ergebnis der der Kommission obliegenden Maßnahme noch aussteht (Randnummern 35 und 36 der Entscheidungsgründe). Im Tenor des Urteils wurde klargestellt, daß dieser Klageantrag im Rahmen des anhängigen Verfahrens abgewiesen wurde.
Da dieses Urteil formal nicht den Charakter eines Zwischenurteils hatte, beendete es das Verfahren 53/72 endgültig. Jedoch blieb die Möglichkeit eines neuen Verfahrens, in dem Herr Guillot anhand der Ergebnisse der Untersuchung der Kommission oder neuer Umstände erneut seinen Anspruch auf Schadensersatz erheben konnte, offen. Die neue Tatsache, welche der Vermerk von Herrn Malvicini darstellt (sie war zwar von der Kommission im Laufe des vorangegangenen Verfahrens mitgeteilt worden, jedoch damals nicht Grund für ein besonderes Begehren des Klägers gewesen), scheint mir im Rahmen dieser Klage als Rechtfertigung dafür ausreichend, daß Herr Guillot Schadensersatz verlangt hat, noch bevor die Untersuchung der Kommission abgeschlossen war.
Ein letzter Einwand gegen die Zulässigkeit ist von der Kommission hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Rückgabe der Ergebnisse bestimmter von ihm durchgeführter Versuche erhoben worden. Die Kommission hat geltend gemacht, derartige Ergebnisse gehörten ihr. Auch dieser Einwand betrifft offensichtlich die Begründetheit der Klage. Es scheint mir jedoch zweckmäßig, sofort zu sagen, daß meines Erachtens dieser Antrag als unbegründet anzusehen ist, weil es sich um unzweifelhaft im Eigentum der Kommission stehende Arbeitsunterlagen handelt.
3 Ist die Klage, wie ich meine, zulässig, so müssen wir uns nun der Prüfung der Argumente zur Begründung der Anträge auf Aufhebung und Schadensersatz zuwenden. Wir haben gesehen, daß der Kläger vor allem die Verletzung von Artikel 24 des Statuts rügt. Dieser verpflichtet die Gemeinschaft, dem Beamten insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden, Beistand zu leisten. Die Kommission soll diese Vorschrift dadurch verletzt haben, daß sie nicht das Notwendige unternommen habe, um zu prüfen, ob die gegen Herrn Guillot von seinem unmittelbaren Vorgesetzten im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit erhobenen Anschuldigung begründet waren.
Zweitens rügt der Kläger die Verletzung des Artikels 26 Absätze 2 und 3 des Statuts, wonach das Organ … Schriftstücke nach Buchstabe a (das heißt sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten [darf], wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
Hierzu weise ich darauf hin, daß der Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 neue Anschuldigungspunkte zu Lasten des Klägers im Vergleich zu den ihm vorher mitgeteilten betraf, und daß deshalb die Kommission diesen Vermerk zweifellos nicht in die Personalakte des Betroffenen aufnehmen durfte, ohne die in Artikel 26 vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu wahren. Indem die Kommission den Vermerk später entfernt hat, hat sie selbst implizite die Vorschriftswidrigkeit ihres eigenen Verhaltens anerkannt. Andererseits hat diese Entfernung dem Begehren des Klägers auch in diesem Punkt Genüge getan.
Zu untersuchen bleibt die zentrale Frage dieser Rechtssache, nämlich die behauptete Verletzung des Artikels 24. Im Urteil vom 11. Juli 1974, das die vorangegangene Rechtssache 53/72 abschloß, hat sich der Gerichtshof auf Artikel 24 (und außerdem auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung) gestützt, um daraus die Verpflichtung der Verwaltung abzuleiten, wenn ein Dienstvorgesetzter gegen einen Beamten schwere, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Anschuldigungen erhebt, festzustellen, ob die Anschuldigungen begründet sind. Da die Kommission in der ersten Rechtssache Guillot für verantwortlich erachtet wurde, diese Pflicht nicht beachtet zu haben, wurde ihr die Durchführung einer geeigneten Untersuchung aufgegeben, um die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit zu prüfen. Hierbei hätte nicht nur die unterlassene Durchführung einer derartigen Untersuchung eine neue Verletzung des Artikels 24 dargestellt, sondern diese Vorschrift wäre auch dann als verletzt anzusehen, wenn sich aufgrund der der Kommission vom Gerichtshof aufgegebenen Untersuchung die gegen Herrn Guillot erhobenen Beschuldigungen als unbegründet erwiesen hätten; in diesem Fall wäre die Kommission verantwortlich, ihnen nicht rechtzeitig entgegengetreten zu sein und nicht alle Maßnahmen getroffen zu haben, um die vom Kläger erlittene Kränkung wiedergutzumachen. Andererseits besteht kein Grand, eine Verletzung des Artikels 24 anzunehmen, wenn die von der Kommission in Vollzug des vorangegangenen Urteils ausgeführte Untersuchung eine objektive und angemessene Rechtfertigung der gegen den Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhobenen Anschuldigungen geliefert hat: Dies würde nämlich bedeuten, daß die Kommission den Kläger von diesen Anschuldigungen nicht zu entlasten brauchte.
Die Klarstellung ist angebracht, daß es für die Zwecke dieses Verfahrens nicht um die Feststellung geht, ob das Ergebnis, das der Kläger mit den umstrittenen Versuchen nachgewiesen zu haben behauptet, als wissenschaftlich gültig angesehen werden kann. Es geht nur darum zu prüfen, ob der Kläger sich so verhalten hat, daß sich der Vorwurf der Fälschung der Versuche rechtfertigt, besser gesagt, ob sein Verhalten darin bestand, ein anderes Ergebnis als das tatsächlich erzielte oder zumindest ein zweifelhaftes Ergebnis sichtbar werden zu lassen, das auf eine Weise erlangt wurde, die mit dem Vorgehen eines sorgfältigen und gewissenhaften Forschers unvereinbar ist.
4 Die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache hängt also im wesentlichen von der Antwort auf folgende Frage ab: Rechtfertigt der Ausgang der von der oder für die Kommission durchgeführten Untersuchungen, der den von ihr im Laufe dieses Verfahrens vorgelegten Berichten zu entnehmen ist, die von Herrn Malvicini gegen Herrn Guillot im Hinblick auf dessen Versuche in der Zeit vom 28. bis 30. April 1971 erhobenen Vorwürfe oder nicht?
Bevor ich mich mit der Prüfung der Ergebnisse der Untersuchungen befasse, halte ich es jedoch für zweckmäßig, aufgrund der verfügbaren Unterlagen kurz die wesentlichen Tatsachen, auf die der Vorgesetzte des Klägers seine Anschuldigungen stützt, sowie die Stellungnahme des Klägers hierzu zusammenzufassen.
In dem bereits erwähnten Memorandum an den Direktor vom 4. Mai 1971 mit der Überschrift Fälschung von Versuchsergebnissen, das Anlaß für den vorangegangenen Rechtsstreit war, hatte Herr Malvicini geschrieben, daß ihm Herrn Guillot zu den sechs letzten im Laufe des Versuchs durchgeführten Messungen (die mit den Nummern 42 bis 47 gekennzeichnet sind) nicht die Auflistung des automatischen Druckers des TMC-Mehrkanalanalysators, sondern nur die von Herrn Guillot selbst überarbeiteten Daten übermittelt habe. Es sei Herrn Malvicini jedoch gelungen, diese Daten mit den abweichenden Daten des Druckers zu vergleichen, denn letztere seien von Herrn Guillot auf den Streifen einer Olivetti-Rechenmaschine übernommen worden, den Herr Malvicini in einem Papierkorb gefunden habe. Deswegen zur Rede gestellt, habe Herr Guillot in Anwesenheit eines Dritten darauf beharrt, Herrn Malvicini die Auflistung des Druckers übermittelt zu haben.
In einem an den Generaldirektor gerichteten Memorandum vom 6. Juli 1971 wiederholte Herr Malvicini seine vorangegangenen Behauptungen und fügt hinzu, daß ihm Herr Guillot für alle vom 29. April, 1125 Uhr, also von der Messung Nr. 34 an ausgeführten Messungen nur die von ihm überarbeiteten Ergebnisse und nicht die Originalaufzeichnungen des Spektrometers des TMC-Mehrkanalanalysators übermittelt habe.
Im Vermerk vom 21. Oktober 1971, der dem vorliegenden Prozeß zugrunde liegt, fügte Herr Malvicini hinzu, daß ihm der Kläger die Ergebnisse der vom Beginn des Versuchs bis zum 29. April, 1125 Uhr, ausgeführten Messungen zusammen mit den Aufzeichnungen des automatischen Druckers des Analysators ausgehändigt habe, während der Kläger ihm über die Fortsetzung der vom 29. April, 11.35 Uhr, bis zum 30. April, 7.10 Uhr (Messungen 34 bis 47), durchgeführten Versuche nur die Ergebnisse der letzten Messungen (37 bis 47) übermittelt habe, dagegen keine der vom automatischen Drucker des Analysators aufgezeichneten Auflistungen.
Die fraglichen Versuche endeten am 30. April 1971. In dem erwähnten Vermerk vom 21. Oktober heißt es, daß Herr Malvicini erst am folgenden Tag, dem 1. Mai, als er die Werte der letzten Messungen in eine graphische Darstellung eingetragen habe, bemerkt habe, daß ihm die Auflistung des Druckers gefehlt habe. Wie es weiter in diesem Vermerk heißt, habe er zunächst gedacht, er habe sie auf seinem Tisch liegengelassen; da er sie jedoch nicht gefunden habe, habe er weitergesucht und schließlich in einem Papierkorb auf dem Flur gegenüber dem Büro des Klägers einen Streifen von der Olivetti-Rechenmaschine gefunden. Auf diesem Streifen seien die Spektrenwerte der letzten sechs Messungen aufgedruckt gewesen, welche mit den von Herrn Guillot angegebenen Werten nicht übereingestimmt hätten. Herr Malvicini gab weiter an, als er Herrn Guillot am Montagmorgen, dem 3. Mai, zur Rede gestellt habe, habe dieser in Anwesenheit eines anderen Beamten, des Herrn Dominici, geantwortet, die angegebenen Daten seien die unberichtigten Werte des Analysators. Herr Malvicini erklärte, er habe sodann Herrn Guillot die auf dem Streifen der Rechenmaschine aufgedruckten Daten gezeigt, dieser habe ihm zunächst keinerlei Erklärung geben können und habe sich entfernt. Da er Verdacht geschöpft habe, habe er, Malvicini, gesucht, und andere Teile von Streifen der Olivetti-Rechenmaschine und des automatischen Druckers des Analysators in den Mülltonnen gefunden, in denen während der vergangenen Tage der Papierabfall aus den verschiedenen Büros gesammelt worden sei.
Am Nachmittag desselben Tages erklärte Herr Guillot Herrn Malvicini, er habe die Ergebnisse der letzten sechs Messungen berichtigt, um eine Veränderung auszugleichen, welche in der Versuchsanordnung infolge einer zufälligen Neigung eines Flakons mit radioaktiver Flüssigkeit eingetreten sei. Diese Erklärung, die Herr Guillot auf Verlangen von Herrn Malvicini dann schriftlich auf der letzten Seite des Berichtes, den er zuvor seinem Vorgesetzten ausgehändigt hatte, niederlegte, wiederholte er auch in seinen Memoranden vom 7. Mai und 9. Juli an den Generaldirektor, Herrn Caprioglio.
Nachdem er Stück für Stück den auf die angegebene Weise gefundenen Aufzeichnungsstreifen des Druckers zusammengesetzt hatte, konnte Herr Malvicini — nach seiner Darstellung — abschließend feststellen, daß alle am 29. April von 11.35 Uhr an ermittelten Daten (das heißt die Messungen 24 bis 37) von Herrn Guillot berichtigt worden seien.
Dieser bestritt dagegen, die vom Drucker ausgedruckten Daten verändert zu haben, mit Ausnahme, wie gesagt, der letzten sechs Messungen, bezüglich deren die Standpunkte von Herrn Guillot und von Herrn Malvicini sich nur bezüglich der Darstellung des Grundes der vorgenommenen Veränderungen unterscheiden.
5 Die Kommission hat vier Berichte über ebenso viele auf ihre Veranlassung über die umstrittenen Vorgänge durchgeführte Untersuchungen vorgelegt:
1. einen Bericht vom 19. September 1975 der nach dem Namen des wissenschaftlichen Bediensteten des belgischen Forschungszentrums für Nuklearenergie in Mol, an das sich die Kommission gewandt hatte, während des Verfahrens oft Boulenger-Bericht genannt worden ist; an seiner Abfassung war Herr Colard beteiligt, der ebenfalls wissenschaftlicher Bediensteter des belgischen Forschungszentrums in Mol ist;
2. den Bericht vom 28. Oktober 1975 des eigens vom Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra eingesetzten internen Verwaltungsausschusses ;
3. einen von dem vorerwähnten Herrn Colard und anderen wissenschaftlichen Bediensteten des Forschungszentrums in Mol zusammengestellten Bericht vom 29. Dezember 1975;
4. schließlich einen ergänzenden Bericht der Herren Boulenger und Colard vom 26. April 1976.
Das erste dieser Schriftstücke beginnt mit einer umfassenden Untersuchung der seit 1968 vom Kläger bei der Forschungsanstalt Ispra durchgeführten wissenschaftlichen Tätigkeit. Es wird anerkannt, daß es sein Verdienst gewesen sei, als erster im Bereich des Strahlenschutzes mit der Untersuchung des Problems der Xenon-Isotopenretention im Gewebe des menschlichen Körpers begonnen zu haben. Die Arbeit von Herrn Guillot hierüber im Jahre 1968 wird als bemerkenswert beurteilt, auch wenn sie Anlaß zu gewissen Vorbehalten gebe.
Die anschließenden Arbeiten (im Zeitraum von 1968 bis 1970) über die Unterschiede bei der Retention im menschlichen Körper zwischen verschiedenen Arten von Xenon-Radioisotopen stoßen bei den Verfassern des Berichts auf weitere Vorbehalte hinsichtlich der vorgelegten Ergebnisse, weil die statistische Genauigkeit der Messungen nicht angegeben werde. Es wird auch darauf hingewiesen, daß die Zahl der Ergebnisse oft zu gering sei, um daraus bestimmte Schlußfolgerungen in einem Bereich ableiten zu können, in dem die biologische Vielgestaltigkeit Messungen von großer Genauigkeit verhindere.
Die Kritik wird stärker bei den späteren Arbeiten, vor allem hinsichtlich der Genauigkeit der mathematischen Beweisführungen. Es wird eingeräumt, daß die Gültigkeit der experimentellen Ergebnisse nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne; aber die Kritik richtet sich auf die mathematisch aus diesen Resultaten abgeleiteten Folgerungen.
Zu den Arbeiten und wissenschaftlichen Versuchen des Klägers vor dem Versuch von Ende April 1971 bemerkt der Boulenger-Bericht schließlich, daß Herr Guillot, der wegen der schon zu jener Zeit zwischen ihm und Herrn Malvicini bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter schwierigen Bedingungen gearbeitet habe, bei der Abfassung seiner Niederschriften eine gefährliche Übereilung an den Tag gelegt habe. Der Nachweis etwaiger Irrtümer werde allerdings durch die ungenügende Klarheit der Beweisführung erschwert. Die Berichterstatter halten es für wahrscheinlich, daß dieses Verhalten des Klägers darauf beruhte, daß er wegen des Konflikts mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, welcher den wissenschaftlichen Wert der Entdeckungen, die der Kläger gemacht zu haben meinte, bestritt, aufgebracht gewesen sei. Dies habe Herrn Guillot in gewisser Weise den notwendigen klaren Blick und die gedankliche Objektivität nehmen und bei ihm den Wunsch hervorrufen können, seine Thesen mit experimentellen Daten zu beweisen, die ermittelt zu haben er zu Unrecht angenommen habe.
Zu den Versuchen der Lösung von Radio-Xenon in Wasser, die der Kläger vom 28. bis 30. April 1971 durchgeführt hatte, um die Richtigkeit gewisser angeblich schon bei vorangegangenen Versuchen ermittelter Ergebnisse zu beweisen, bemerken die Berichterstatter, bis zur Messung Nr. 33 ergebe sich nichts Ungewöhnliches. Dagegen stellen sie fest, daß die am 29. April zwischen 11.35 und 12.05 Uhr ausgeführten Messungen Nr. 34 bis 36 nicht in den Unterlagen des Herrn Guillot enthalten seien. Die Berichterstatter erklären insoweit, der Kläger semble les avoir écartés parce qu'ils n'allaient pas dans le sens esperé (hat sie anscheinend fortgelassen, weil sie nicht in die gewünschte Richtung gingen). Die Ergebnisse der fünf folgenden Messungen (von Nr. 37 bis 41) sollen, so die Verfasser des Berichts, verändert worden sein, dies sei auch bei den Ergebnissen der sechs letzten Messungen geschehen. In diesem Punkt widerspricht der Bericht der Erklärung des Klägers, wonach dieser auf die sechs letzten Messungen einen Berichtigungskoeffizienten angewandt habe, um einer zufälligen Verschiebung des für den Versuch verwendeten Flakons Rechnung zu tragen, nicht förmlich. Andererseits sind sich die Berichterstatter mit dem Kläger darüber einig, daß diese letzten sechs Messungen im Rahmen des Versuchs eine geringe Bedeutung hatten. Sie bemerken jedoch, daß der Kläger die Ergebnisse so berichtigt habe, daß dies aus dem Herrn Malvicini vorgelegten Bericht nicht deutlich ersichtlich sei.
Der Boulenger-Bericht mißt dagegen dem Umstand größere Bedeutung bei, daß der Kläger nichts von den Veränderungen der fünf vorangegangenen Messungen gesagt und auch die drei fehlenden Messungen nicht erwähnt habe.
Es soll nämlich nach Ansicht der Berichterstatter für den Nachweis des untersuchten Phänomens auf diese letzten Messungen (34 bis 36) und die fünf darauffolgenden Messungen (37 bis 41) ankommen. Aus den zwanzig Messungen des ersten Tages scheine sich das vom Kläger behauptete Phänomen der Isotopentrennung zu ergeben. Dagegen seien die Bemerkungen des Klägers zu der Übereinstimmung zwischen der ersten Serie von Messungen und der zweiten Serie unrichtig. Der Boulenger-Bericht erklärt, eine solche Übereinstimmung, die für den Nachweis des untersuchten Phänomens notwendig sei, hätte ohne die Veränderung der Meßergebnisse Nr. 37 bis 41 und ohne das Fortlassen der Meßergebnisse Nr. 34 bis 36 nicht bestehen können.
Im Ergebnis rechtfertige die angebliche Neigung des Flakons weder die Veränderungen bei den Messungen des zweiten Tages noch die Verwendung von unterschiedlichen Berichtigungsfaktoren statt eines einheitlichen Faktors bei allen Messungen. Die Berichterstatter sind der Meinung, bei einer zufälligen Verschiebung des Flakons wäre die einzige wissenschaftlich korrekte Entscheidung gewesen, die Messungen, die durch den Zwischenfall hätten beeinträchtigt werden können, nicht zu berücksichtigen und den Versuch zu wiederholen. Die Berichterstatter äußern die Ansicht, die Verwendung von angepaßten Ergebnissen mit dem Ziel, dennoch den gewünschten Effekt sichtbar werden zu lassen, stelle aus wissenschaftlicher Sicht eine wirkliche Fälschung dar.
6 Der zweite Bericht ist das Ergebnis der Nachforschungen eines durch Beschluß vom 18. September 1975 durch den Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle eingesetzten internen Verwaltungsausschusses, der sich aus Beamten der Forschungsstelle, dem Leiter des Karlsruher Instituts und einem Beamten der Verwaltung zusammensetzte. Dieser Ausschuß stützte sich bei seinen Arbeiten auf Unterlagen, zu denen neben dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 53/72 und den Schlußanträgen des Generalanwalts Trabucchi die Memoranden vom 3. Mai und 6. Juli 1971 von Herrn Malvicini an den Direktor Caprioglio, die Memoranden des Klägers vom 7. Mai und 9. Juli 1971 an den Direktor Herrn Caprioglio, die Tabellen der von Herrn Guillot am 28. und 30. April und am 6. Mai 1971 Herrn Malvicini vorgelegten Versuchsdaten und außerdem die Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine und des Mehrkanalanalysators, auf denen die Versuchsergebnisse aufgedruckt sind, gehörten.
Der Verwaltungsausschuß war der Ansicht, das Hauptproblem bestehe darin, die Aufzeichnungen über die mit elektronischen Vorkehrungen vorgenommenen Messungen (primäre Daten) mit Tabellen, Aufzeichnungen oder Berichten über Zahlenwerte (sekundäre Daten) zu vergleichen, die der Kläger aufgrund der primären Daten erarbeitet habe. Auch nach Ansicht dieses Ausschusses kommt unter den die Meinungsverschiedenheit betreffenden primären Angaben den Aufzeichnungen des automatischen Druckers von der Nr. 37 bis zur Nr. 41 besondere Bedeutung zu. Der Ausschuß stellte die Übereinstimmung der Werte auf dem Streifen der Olivetti-Rechenmaschine mit den von Herrn Guillot in seinem Bericht angegebenen fest, jedoch nur hinsichtlich des Xenon 133, während bei den das Xenon 131m betreffenden Werten eine Abweichung bemerkt wird; sie seien durchweg in dem von Herrn Guillot vorgelegten Bericht höher. Auf Befragen des Untersuchungsausschusses bestritt der Kläger, daß er selbst die auf dem Streifen der Olivetti-Rechenmaschine aufgedruckten Berechnungen durchgeführt habe. Er wies auch auf die Möglichkeit einer Fälschung zu seinen Lasten hin. Der Untersuchungsausschuß stellte jedoch eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Werten auf den Aufzeichnungsstreifen des Mehrkanalanalysators und denen der Olivetti-Rechenmaschine fest und schloß aus, daß es mit den in Ispra zur Zeit der betreffenden Vorgänge verfügbaren Mitteln praktisch möglich gewesen sei, einen Aufzeichnungsstreifen des Druckers des elektronischen Analysators künstlich herzustellen. Deshalb kam der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß auch der von Herrn Malvicini aufgefundene Streifen der Olivetti-Rechenmaschine echt sei.
Davon ausgehend erklärte der Untersuchungsausschuß, daß die von Herrn Guillot gelieferten sekundären Daten als unrichtig und nicht mit den primären Informationen übereinstimmend anzusehen seien. Die Abweichung betrage 2 %.
Der Ausschuß kam abschließend zu der Ansicht, die Veränderung der experimentellen Werte und die Vorlage veränderter Daten durch Herrn Guillot seien vom wissenschaftlichen und beruflichen Standpunkt aus unannehmbar; deshalb seien die von Herrn Malvicini gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt.
7 Der von den Herren Colard, Ballaux und Leduc, wissenschaftlichen Bediensteten des belgischen Forschungszentrums in Mol, unterzeichnete ergänzende Bericht vom 29. Dezember 1975, den die Kommission zur Stützung ihrer Klagebeantwortung vorgelegt hat, berichtet über drei von den Unterzeichnern in den Monaten November und Dezember 1975 durchgeführte Versuche zu dem Phänomen, das auch Gegenstand der von dem Kläger vom 28. bis 30. April 1971 ausgeführten Versuche war. Dieser Bericht erwähnt, daß der isotopische Effekt durch die neuen Versuche bestätigt werde, aber sehr viel schwächer sei, als ihn Herr Guillot angegeben habe.
Man wird sich freilich daran zu erinnern haben, daß es in der vorliegenden Rechtssache nicht um den Grad der wissenschaftlichen Gültigkeit der Theorie und der Versuche des Klägers geht. Außerdem hob der oben erwähnte Boulenger-Bericht einleitend mit Recht hervor, es sei unmöglich, daß neue Versuche mit dem Ziel der Ermittlung desselben Phänomens sich unter Bedingungen abspielten, die mit den Bedingungen, unter denen Herr Guillot seine eigenen Versuche vorgenommen habe, absolut identisch seien. Für die Überprüfung letzterer wäre es, so fährt der Boulenger-Bericht fort, vom wissenschaftlichen Standpunkt vorzuziehen gewesen, daß Herr Guillot sie selbst gegebenenfalls vor Zeugen wiederholt hätte.
In seinem Erwiderungsschriftsatz bemerkt der Kläger seinerseits, daß die drei neuen Versuche, die in dem Bericht vom 29. Dezember 1975 beschrieben sind, unter von den Verfassern des Berichtes ohne sein Einverständnis ausgewählten Bedingungen ausgeführt worden seien.
8 Die Beklagte hat schließlich als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung den vierten Bericht vorgelegt, der das Datum vom 26. April 1976 trägt und von den Herren Boulenger und Colard unterzeichnet ist. Diese äußern erneut die Überzeugung, daß die ihnen von der Kommission übergebenen Streifen, die das Hauptmaterial für ihre vorangegangenen Nachforschungen gewesen waren, die Originalstreifen der von Herrn Guillot in den Tagen vom 28. bis 30. April durchgeführten Versuche seien. Sie bekräftigen auch ihre Ansicht, daß die Ergebnisse der Messungen Nr. 37 bis 41 manipuliert worden seien, während die drei vorangegangenen Messungen, die ebenfalls nicht die gewünschten Resultate erbracht hätten, im Bericht von Herrn Guillot einfach fortgelassen worden seien.
Die Herren Colard und Boulenger meinen, daß die Manipulationen der Versuchsergebnisse zu dem einzigen Zweck erfolgt seien, diese Ergebnisse in Übereinstimmung mit der von Herrn Guillot vertretenen These zu bringen. Deshalb sind die Verfasser des Berichtes der Ansicht, es sei gerechtfertigt, aus wissenschaftlicher Sicht von einer Fälschung zu sprechen, zumal Herrn Guillots Absicht, die Manipulationen zu verschleiern, sich deutlich daraus ergebe, wie er seinen Bericht abgefaßt habe. Er habe sich nämlich bemüht, die Ergebnisse der Versuche so zu berichtigen, daß die Veränderungen für jeden, der nicht im Besitz der Originalstreifen sei, unbemerkt bleiben würden.
9 Der Kläger hat entgegnet, weder der Verwaltungsausschuß, noch die Verfasser des Boulenger-Berichts hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Sie seien einseitig vorgegangen, ohne dem Kläger die Unterlagen der jeweiligen Untersuchungen zugänglich zu machen und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt zu verteidigen; außerdem hätten sie sich im wesentlichen auf die Streifen der Olivetti-Rechenmaschine und des Druckers des Mehrkanalanalysators gestützt, also auf Material, dessen Echtheit vom Kläger selbst zuvor nicht anerkannt worden sei.
Herr Guillot zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 80/63 über die Tätigkeit des in Artikel 102 des Statuts der Beamten von 1962 vorgesehenen Überleitungsausschusses (Urteil vom 1. Juli 1964, Slg. 1964, 837). Mit der Begründung, daß die Anstellungsbehörde an die negative Stellungnahme dieses Ausschusses gebunden sei, hatte der Gerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt, daß der Ausschuß vor seiner Stellungnahme dem Betroffenen Gelegenheit geben mußte, sich zu den Punkten zu äußern, die auf seine Übernahme in das Beamtenverhältnis Einfluß haben konnten. In dem Fall, auf den sich das zitierte Urteil bezieht, war der Betroffene zwar von dem Überleitungsausschuß nach den Aussagen seiner Vorgesetzten gehört, aber nicht aufgefordert worden, sich zu den Beurteilungsgrundlagen, die der genannte Ausschuß später eingeholt hatte und die ihn zu seiner ablehnenden Stellungnahme veranlaßt hatten, erneut zu äußern. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß diese Unterlassung für sich allein schon ein Grund für die Nichtigerklärung der Stellungnahme des Ausschusses sein mußte.
Anders als in jenem Falle haben im vorliegenden Fall die verfügbaren technischen Berichte nicht nur keinerlei bindende Wirkung für die mit der Entscheidung über die Rechtsstellung des Klägers nach dem Statut betraute Stelle, sie sollen auch keine derartige Entscheidung beeinflussen. Die Frage, auf die sich diese Unterlagen tatsächlich auswirken können, betrifft nicht die Rechtsstellung des betroffenen Beamten nach dem Statut. Sie hat freilich für ihn große Bedeutung, und dies veranlaßt mich zu der grundsätzlichen Feststellung, daß auch ohne strenge förmliche Regeln und außerhalb eines richterlichen Verfahrens Stellen, denen so heikle Aufgaben obliegen, in ihrem Verfahren dem Betroffenen angemessene Garantien gewähren müssen.
Wenn im vorliegenden Fall bei den Untersuchungen der Kommission die Anhörung der Gegenseite unterblieben ist, so ist dies jedoch zum großen Teil dem Kläger zuzuschreiben. Die Kommission hatte sich nämlich bereit erklärt, ihn in bestimmten Grenzen an den Arbeiten der Sachverständigen teilnehmen zu lassen (vgl. Schreiben vom 15. Januar 1975 des Vertreters der Kommission an den Rechtsanwalt des Klägers). Aber der Kläger zog es vor, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
Deshalb kann auch die gerügte fehlende Anhörung der Gegenseite nicht dazu führen, den von qualifizierten Wissenschaftlern abgefaßten technischen Begutachtungen im vorliegenden Verfahren jede Bedeutung abzusprechen. Es trifft zu, daß der Beweiswert von außergerichtlich durchgeführten Untersuchungen dem eines unmittelbar vom Gerichtshof im Rahmen eines Prozesses angeordneten Sachverständigengutachtens nicht gleichsteht. Aber wir können nicht außer acht lassen, daß der Gerichtshof selbst der Kommission in der mehrfach erwähnten Entscheidung über die vorangegangene Klage des Herrn Guillot die Durchführung einer Untersuchung aufgegeben hatte, obwohl die Kommission ihrerseits auf einem richtigen Sachverständigengutachten beharrt hatte. Ich halte es deshalb im Ergebnis für gerechtfertigt, daß sich der Gerichtshof zwar nicht darauf beschränken kann, die vorstehend zusammengefaßten technischen Berichte als Grundlage seiner eigenen Entscheidung zu übernehmen, daß er aber berechtigt und verpflichtet ist, sie im Rahmen der verschiedenen Beweismittel, auf die er seine abschließende Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte zu stützen hat, zu berücksichtigen.
10 Gegenüber den Vorwürfen, die Ergebnisse der Versuche im April 1971 gefälscht zu haben, besteht die Verteidigung des Klägers im wesentlichen im Bestreiten der Echtheit der Streifen des Druckers des TMC-Mehrkanal-Apparates zu den Messungen Nr. 37 bis 41, die sein Vorgesetzter seinerzeit in den Papierkörben aufgefunden zu haben erklärt. Nach dem vom Kläger eingenommenen Standpunkt erscheint es also logischerweise so, daß, sofern sich diese Echtheit nachweisen ließe, bereits daraus eine Bestätigung der von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen folgen würde.
Zur Begründung der Echtheit dieser Streifen hat die Beklagte auf den auch in den Berichten der beiden Untersuchungsausschüsse hervorgehobenen Umstand hingewiesen, daß die auf den fraglichen Streifen aufgezeichneten Werte für eines der beiden im Laufe des Versuches von Herrn Guillot analysierten Gase, das Xenon 133, mit den Ergebnissen übereinstimmten, die der Kläger selbst in seinem Bericht an den Direktor Caprioglio angegeben hatte (mit Ausnahme einiger kleiner Abweichungen, die auf einen mechanischen Defekt des Druckers zurückzuführen seien und die fast ausschließlich die Spalte der Einer beträfen). Dagegen bestehe für das andere Gas, das Xenon 131 m, keine derartige Übereinstimmung.
Der Kläger hat in erster Linie auf die Möglichkeit hingewiesen, daß diese Daten sich auf einen anderen Versuch als den seinen beziehen oder geradewegs das Ergebnis einer bewußt mit dem Zweck, ihm zu schaden, hergestellten Fälschung sein könnten. Ich habe jedoch bereits daran erinnert, daß nach Ansicht der Kommission und der von ihr zu Rate gezogenen Sachverständigen keine größere Wahrscheinlichkeit als eins zu tausend bestünde, daß mit dem automatischen TMC-Drucker ein Ergebnis nachgemacht werden könnte, das dem während des Versuchs von Herrn Guillot für das erste der zwei Gase ermittelten entspräche.
Der Kläger hat zweitens im Laufe des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung die Übereinstimmung der auf den Streifen für das Xenon 133 aufgezeichneten Werte mit den in seinem Bericht angegebenen Ergebnissen bestritten. Der Kläger hat besonders eine Ziffer auf den besagten Streifen in der Spalte der Hunderter in Zweifel gezogen: Diese konnte offensichtlich sowohl als eine 0 als auch als eine 9 gelesen werden. Aber bei aufmerksamer Prüfung des fraglichen Streifens unter Berücksichtigung des normalen Verlaufs der Kurve über das untersuchte Lösungsphänomen bzw. der in dem Bericht des Klägers selbst angegebenen Werte erweist sich, daß die von den Verfassern des Boulenger-Berichts angenommene Ziffer richtig ist und mit der übereinstimmt, die der Kläger selbst ursprünglich angegeben hatte.
Allgemein hat schließlich der Kläger geltend gemacht, daß der erwähnte Defekt in der Mechanik des Druckers, der, wie dargelegt, fast ausschließlich die Spalte der Einer betrifft und sich zuweilen in schwieriger Lesbarkeit äußert, den mit der Untersuchung für die Kommission betrauten Sachverständigen eine gewisse Freiheit bei der Beurteilung ermöglicht habe, die sie benutzt hätten, um die auf dem Streifen aufgedruckten Ergebnisse an die bereits bekannten Ergebnisse des Guillots-Berichts anzupassen und damit eine nicht bestehende Übereinstimmung sichtbar werden zu lassen.
Dieses Argument, das im Kern den Vorwurf der Manipulation der Berechnungen gegen die von der Kommission ausgewählten Sachverständigen kehrt, ist jedoch nicht überzeugend. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die Sachverständigen der Kommission in den Fällen unlesbarer Ziffern nicht etwa willkürlich einen ihnen genehmen Wert ausgewählt, sondern konstant den Wert mit 5 angenommen haben. Sodann hat die Kommission gezeigt, daß, wenn man für jede unleserliche Ziffer auf den Streifen die Extremwerte (nämlich 1 bzw. 9) ansetzt, so daß man ein minimales und ein maximales Ergebnis erhält, die im Bericht des Klägers angegebenen Daten sich stets zwischen diesen beiden Extremen halten.
Zu den abweichenden Zahlen, die der Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens auf der Grundlage dieser Maximum-Minimum-Methode geliefert hat, hat die Kommission erklärt, die Abweichung sei dem Umstand zuzuschreiben, daß es Herr Guillot bei der Bestimmung dieser Zahlen unterlassen habe, den festen Faktor abzuziehen, der zur Berücksichtigung des sogenannten Störgeräuschs des Meßgeräts angewendet werde, einen Faktor, den er dagegen bei der Analyse der Daten der betreffenden Versuche abgezogen habe.
Der Kläger hat in seinem dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 1976 beigefügten Vermerk zu diesem letzten Punkt Stellung genommen und bestritten, in seinem technischen Anhang vom 7. Mai 1971 das Störgeräusch berücksichtigt und es von den ihm von dem automatischen Drucker gelieferten Werten abgezogen zu haben. Diese Behauptung steht jedoch in klarem Widerspruch zu dem, was der Kläger zuvor auf Seite 2 des oben erwähnten technischen Anhangs erklärt hatte.
Zur weiteren Bekräftigung der Echtheit der Streifen hat die Kommission schließlich die Aufmerksamkeit auf einige darauf befindliche handschriftliche Bemerkungen gelenkt, die zum großen Teil vom Kläger selbst angebracht worden seien, sowie auf den Umstand hingewiesen, daß an den verschiedenen Stücken der Streifen wegen der Übereinstimmung der jeweiligen Ränder deutlich zu erkennen sei, daß sie von derselben Rolle stammten. Der Kläger hat jedoch zunächst bestritten, daß die handschriftlichen Bemerkungen von ihm stammten, und er hat vor seinem persönlichen Erscheinen an dieser entschieden bestreitenden Haltung festgehalten.
11 Vor allem wegen der zahlreichen Streitpunkte zwischen den Parteien über tatsächliche Fragen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits möglicherweise bedeutsam schienen, und in Anbetracht des Widerspruchs, in den sich Herr Guillot zu einer dieser Fragen verwickelt hatte, hat der Gerichtshof das persönliche Erscheinen des Klägers und die Vernehmung von vier Zeugen — der Herren Benco, Dominici, Colard un Malvicini — angeordnet. Anschließend hat der Kläger Gelegenheit erhalten, schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Diese mündliche Beweisaufnahme hat es vor allem ermöglicht, gewisse bis dahin unklar gebliebene Punkte im Verhalten von Herrn Malvinici zu klären und insbesondere aufzuklären, wie er die die Versuche des Klägers betreffenden Streifen gefunden hat und warum sodann ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen dem Tage des Auffindens dieser Streifen und der Erweiterung des Vorwurfs der Fälschung in seinem bekannten Memorandum vom Oktober 1971 verstrichen ist.
Auf Befragen hat Herr Malvicini im Laufe seiner Zeugenvernehmung hierzu erläutert, er habe, nachdem er die verschiedenen Stücke der die fraglichen Versuche betreffenden Streifen in der ersten Maihälfte aufgefunden hatte, seinen unmittelbaren Vorgesetzten und den Generaldirektor der Forschungsstelle hiervon mündlich unterrichtet.
Herr Guillot, der wegen eines chirurgischen Eingriffs im Krankenhaus gewesen sei, sei in den Monaten Mai und Juni der Arbeit ferngeblieben. Am 24. Juni habe Herr Malvicini nach Besprechungen mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten und Herrn Blaise, einem anderen wissenschaftlichen Bediensteten beschlossen, Herrn Guillot um Erläuterungen zu den fraglichen Versuchen zu bitten; dieser habe mit einem Vermerk vom 9. Juli geantwortet, der nach der Abreise von Herrn Malvicini in die Sommerferien, die den ganzen Monat Juli angedauert hätten, in dessen Dienstzimmer gelangt sei. Bei der Rückkehr von Herrn Malvicini sei Herr Guillot erneut — diesmal wegen Urlaubs — abwesend gewesen, ebenso auch der Generaldirektor. So sei es gekommen, daß Herr Malvicini erst Ende September die Stellungnahme des Generaldirektors zu der Frage der Fälschung der Versuche von Herrn Guillot habe einholen können. Der Generaldirektor habe dann Herrn Malvicini aufgefordert, seine Bemerkungen schriftlich zu erläutern, was er in dem Memorandum vom 21. Oktober getan habe.
In seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen der Vernehmung hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Beschreibung des Ablaufs des Sachverhalts in Zweifel ziehen könnte.
Zum anderen ist nach der mündlichen Beweisaufnahme der Widerspruch, in den sich der Kläger verwickelt hatte, ohne Erklärung geblieben, und es haben sich dabei andere Widersprüche ergeben, die insgesamt die Glaubwürdigkeit des Klägers ernsthaft erschüttern.
Erstens hat sich herausgestellt, daß Herr Malvicini am 26. und 27. April, unmittelbar vor dem Zeitraum, in dem Herr Guillot die fraglichen Versuche durchführte, mit Unterstützung seiner Mitarbeiter einen Vorversuch derselben Art durchgeführt hatte, der negatív ausgegangen war, also gegen den Nachweis des vom Kläger behaupteten Phänomens der Lösung von Gas sprach. Aus den Zeugenaussagen hat sich ergeben, daß der Kläger über diesen Versuch in vollem Umfang unterrichtet war, und es ist unverständlich, warum er lange daran festhielt, dies zu bestreiten. Erst in seiner schriftlichen Stellungnahme nach der Vernehmung der Zeugen hat der Kläger erstmals zugegeben, von den Vorbereitungen und den Proben von Herrn Malvicini am 26. und 27. April 1971 gewußt zu haben; er hat jedoch erklärt, diese könnten nicht als echte Versuche angesehen werden, weil eine Handpumpe anstelle der später vom Kläger verwendeten elektrischen Pumpe, die eine bessere Dichte gewährleistet habe, verwendet worden sei.
Zweitens hat der Kläger bei seiner Anhörung erklärt, daß er selbst das von ihm bei den fraglichen Versuchen verwendete Gas Xenon 131 in der Forschungsanstalt Ispra vorbereitet und sodann mit dem Xenon 133 aus dem Forschungszentrum von Mol vermischt habe. In dem erwähnten technischen Anhang, der zusammen mit dem Memorandum vom 7. Mai 1971 dem Generaldirektor der Forschungsstelle vorgelegt worden war, hatte er dagegen behauptet, das Gemisch von Xenon 131 und Xenon 133 sei schon vorbereitet vom Forschungszentrum in Mol geliefert worden. Wie Herr Colard hervorgehoben hat, wäre es, wenn die mündliche Erklärung des Klägers zuträfe, wenig korrekt von ihm gewesen, dies vorher nie zu erwähnen, obwohl doch der Umstand, daß er für die Verwendung der beiden Gase einen anderen Typ des Xenon 131, der sich durch einige wesentliche Eigenschaften von dem vom Zentrum in Mol gelieferten unterscheide, verwendet habe, unvermeidliche Auswirkungen auf den Ablauf der Versuche und damit auf die Bewertung ihrer Ergebnisse gehabt habe. Allerdings scheint die Zeugenaussage von Herrn Dominici die frühere schriftliche Darstellung des Klägers in dem erwähnten Bericht zu bestätigen, das heißt, daß es sich ausschließlich um im Zentrum in Mol vorbereitete Gase gehandelt habe.
Ein anderer Widerspruch läßt sich in der Behauptung von Herrn Guillot über die Dauer des Durchperlens der Gase am Donnerstag, dem 29. April, vormittags feststellen. In seinem schriftlichen Bericht hatte er diese Dauer mit 10 bis 15 Minuten angegeben; mündlich hat er dagegen behauptet, er habe dies etwa 1 Stunde lang getan. Man muß feststellen, daß eine eindeutige Bestimmung dieser Dauer für die genaue Berechnung der Ergebnisse des Versuchs wichtig ist.
Was sodann den Berichtigungskoeffizienten anbelangt, der zum Ausgleich der störenden Auswirkung der angeblichen zufälligen Verschiebung eines Flakons angewendet worden sein soll, so hatte der Kläger in seinem handschriftlichen Bericht an Herrn Malvicini erklärt, er habe diesen Faktor (der mit einer 4stelligen Zahl ausgedrückt wird und, wie es scheint, in Abhängigkeit von der Stabilisierung der Kurve im Vergleich zu der des ersten Tages bestimmt worden ist) bei den Versuchen mit dem Xenon 131, nicht aber bei denen mit Xenon 133 zum Ansatz gebracht. In dem späteren Bericht für den Generaldirektor hatte er jedoch geschrieben, er habe den Berichtigungskoeffizienten bei beiden Gasen in Ansatz gebracht und ihm damit jede Bedeutung genommen, wie er selbst später bei der Antwort auf eine während seiner Anhörung vom berichterstattenden Richter an ihn gerichtete Frage einräumen mußte.
Ferner hat im Zusammenhang mit diesem Berichtigungskoeffizienten der Zeuge Colard die bereits im Boulenger-Bericht enthaltenen Ausführungen bestätigt, daß Herr Guillot denselben Koeffizienten auch bei den letzten sechs vorangegangenen Messungen in Ansatz gebracht habe.
Dies würde zu der Vermutung führen, daß die Behauptung von Herrn Guillot über die Verschiebung des Flakons nicht der Wahrheit entspricht: Es ist möglich, daß der Kläger den angeblichen Zwischenfall mit dem Flakon erfunden hat, um auf die Angriffe von Herrn Malvicini zu erwidern, die die letzten sechs Messungen betrafen (von denen Herr Malvicini zur Zeit seiner Unterredung mit Herrn Guillot am 3. Mai 1971 die Streifen der Olivetti-Rechenmaschine gefunden hatte und auf die sich deshalb seine ersten Bemerkungen beschränkt hatten).
Diese Vermutung wird durch den nunmehr feststehenden Umstand gestützt, daß Herr Guillot in seinem ersten Bericht an Herrn Malvicini von keinem Zwischenfall im Laufe der Versuche und von keiner Berichtigung der vom Analysator gelieferten Daten gesprochen hatte.
Die Zeugenaussage von Herrn Dominici, der bei dem Gespräch am Morgen des Montags, des 3. Mai 1971, zwischen Herrn Malvicini und Herrn Guillot zugegen gewesen war und in dessen Verlauf gehört hatte, daß die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Daten seines schriftlichen Berichtes zum Xenon 131 und den Daten auf dem Streifen der Rechenmaschine, die Herr Malvicini 2 Tage vorher aufgefunden hatte, gerügt wurde, bestätigt die Aussage von Herrn Malvicini, daß Herr Guillot ihm erst Mitteilung von den Berichtigungen an den von dem automatischen Drucker für eines der beiden Gase gelieferten Daten gemacht habe, nachdem er hierzu infolge der Einwände von Herrn Malvicini selbst gezwungen worden sei.
In Kenntnis der Zweideutigkeit eines derartigen Verhaltens hat der Kläger bis zu seinem Vermerk vom 9. Juli 1971 an den Generaldirektor und danach während dieses ganzen Prozesses behauptet, er habe bereits am 30. April 1971, dem letzten Tag der fraglichen Versuche, spontan Herrn Malvicini mündlich von der erfolgten Berichtigung der Ergebnisse unterrichtet. Aber angesichts der Zeugenaussage von Herrn Dominici über den Ablauf des Gesprächs vom Morgen des 3. Mai fällt es schwer, dieser Behauptung des Klägers Glauben zu schenken.
Auch zu der Frage, wie Herr Guillot bei der Berechnung der Ergebnisse dem Defekt der Mechanik des Druckers bezüglich der Spalte der Einer begegnet ist, lassen es die Erklärungen des Klägers an Klarheit und Folgerichtigkeit fehlen. Er hat nämlich behauptet, zuweilen die fehlende Ziffer durch eine 1 ersetzt zu haben, andere Male dagegen durch eine 9, ohne jedoch zu erläutern, nach welchen Häufigkeitskriterien er das eine Mal diese das andere Mal die andere Ziffer gewählt habe. Andererseits ist auf der Grundlage der nicht bestrittenen Streifen und der von Herrn Guillot in seinem Bericht angegebenen Zahlen anzunehmen, daß er konstant den Mittelwert 5 an die Stelle der fehlenden Ziffer gesetzt hat.
Ich möchte schließlich auf den Umstand hinweisen, daß der Kläger im Laufe seiner Anhörung erstmals eingeräumt hat, er nehme an, daß ein Teil der handschriftlich angemerkten Zahlen oder Worte auf den Streifen des automatischen Druckers zu den Messungen Nr. 37 bis 41 von seiner Hand stamme.
Dieses Eingeständnis schwächt den vorher von ihm eingenommenen gänzlich verneinenden Standpunkt erheblich ab.
Insgesamt ist der Umstand, daß sich der Kläger bei dem Versuch, die Unzuverlässigkeit der von der Kommission vorgelegten Sachverständigengutachten zu beweisen, in ein Netz von Ungenauigkeiten, Widersprüchen und mangelnden Folgerichtigkeiten verfangen hat, kennzeichnend für die Schwäche seines Standpunktes. Meines Erachtens ergibt sich aus den erörterten Gesichtspunkten insgesamt eine Bestätigung der Feststellungen und technischen Ansichten, die in den von der Kommission vorgelegten Gutachten, insbesondere in den von den Sachverständigen des Forschungszentrums in Mol und des behördlichen Untersuchungsausschusses unabhängig voneinander erstellten Berichten, enthalten sind. Andererseits — ich habe bereits darauf hingewiesen — ist für die Abweisung der Klage die Feststellung notwendig und genügend, daß der Kläger sich in einer Weise verhalten hat, die die von seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen ihn erhobenen Anschuldigungen rechtfertigt und aufgrund deren folglich die Kommission nicht rechtswidrig handelte, als sie eine Distanzierung von den Äußerungen des Herrn Malvicini ablehnte. Ich glaube, man kann davon ausgehen, daß dies festgestellt worden ist
12 Die bisher vorgetragenen Überlegungen führen zu dem Schluß, daß die Ansicht von Herrn Guillot, die Kommission habe zu seinem Nachteil Artikel 24 des Statuts der Beamten verletzt, zu verwerfen ist. Was Artikel 26 anbelangt, so habe ich bereits klargestellt, daß die Kommission ihn zweifellos verletzt hat; aber der Umstand, daß sie mittlerweile das Memorandum von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 aus der Personalakte des Klägers entfernt hat, hat den gerade auf Entfernung dieses Schriftstücks aus seiner Akte gerichteten Antrag gegenstandslos gemacht.
Ich schlage also dem Gerichtshof vor, die Klage auf Aufhebung der aus dem Schweigen der Kommission folgenden stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers vom 26. November 1973 als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der Weigerung der Kommission, die in dem Memorandum von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 enthaltenen Anschuldigungen zu widerrufen, entstanden sein soll, ist wegen der Rechtmäßigkeit dieser Weigerung ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Ebenso muß auch der Antrag auf Rückgabe der Unterlagen über die vom Kläger durchgeführten wissenschaftlichen Versuche beschieden werden, denn, wie bereits bemerkt, handelt es sich um Versuche, die innerhalb der Forschungsanstalt Ispra und mit deren Mitteln durchgeführt worden sind; diese Unterlagen gehören deshalb nicht dem Kläger. Da sich die Klage als im wesentlichen unbegründet erweist, schlage ich vor, daß jede Partei gemäß dem die Klagen von Bediensteten der Gemeinschaft betreffenden Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.