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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1977 – C-43/74
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:121
In der Rechtssache 43/74
PIERRE GUILLOT, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arend, 34 B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment Jean Monnet, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
1. Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers vom 26. November 1973,
2. Zahlung von Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien im Laufe des schriftlichen Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger, der zur Zeit des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) dem von Herrn Malvicini geleiteten Dienst Strahlenschutz angehörte, war damit beauftragt, die innere Kontaminierung des Personals zu überwachen und die ab-' sorbierten Mengen radioaktiver Substanzen zu berechnen.
2. Nach einem Unfall beim Betrieb des Reaktors Ispra I wurde 1968 ein Reaktorbediensteter durch Einatmen radioaktiver Gase kontaminiert. Daraufhin wurde beschlossen, den Kläger mit der Durchführung gewisser Versuche zu beauftragen, um die Xenonretentionskurven des menschlichen Körpers zu ermitteln.
3. Schon in der Anfangsphase dieser Versuche glaubte der Kläger eine völlig unerwartete Tendenz, nämlich einen Isotopentrennungseffekt, beim Einfluß der eingeatmeten Xenonmenge auf die Retention dieses Gases feststellen zu können. Herr Malvicini teilte diese Ansicht nicht, sondern behauptete, die ermittelten Ergebnisse beruhten auf Irrtümern. Der Kläger setzte die fraglichen Versuche fort, da Bedienstete des Dienstes Biologie sich für seine Arbeiten interessierten und ihm Geld sowie bestimmte materielle Hilfsmittel besorgten.
4. Nachdem der Kläger mehrmals die Erlaubnis zur Veröffentlichung seiner Ergebnisse beantragt hatte, beschloß Herr Malvicini im April 1971 die Retentionsversuche zu wiederholen, dieses Mal jedoch im Rahmen einer Lösung des radioaktiven Gasgemisches in Wasser. Hierzu gehen die Sachverhaltsdarstellungen auseinander.
5. Nach Darstellung von Herrn Malvicini soll der Versuch am 26. und 27. April 1971 durchgeführt worden sein, ohne daß er irgendeinen Isotopentrennungseffekt ergeben habe, und er soll vom Kläger am 28., 29. und bis zum 30. April morgens wiederholt worden sein.
6. Nach Darstellung des Klägers sollen die Herren Malvicini und Dominici am 26. und 27. April die Instrumente für die Messung vorbereitet haben (die für den Versuch verwendete Apparatur sei von der Gruppe Umgebungsüberwachung und Meteorologie ausgeliehen worden), während der Kläger die die Radioisotopenmischungen enthaltenden Flakons vorbereitet habe.
7. Jedenfalls fand am 28, 29. und 30. April eine erste oder zweite Versuchsserie statt, und zwar in zwei Abschnitten: teilweise Lösung der Radioisotopengasmischung in Wasser am 28. April und Beobachtung des radioaktiven Zerfalls in der folgenden Nacht, also der Nacht vom 28. zum 29. April, und sodann erneute Lösung der Gasmischung in Wasser am 29. April und Aufzeichnung des radioaktiven Zerfalls vom 29. zum 30. April.
8. Die Ergebnisse dieser Versuche, oder jedenfalls was der Kläger so bezeichnet, und zumindest gewisse Aufzeichnungen des Spektrometers wurden vom Kläger Herrn Malvicini übergeben. Sie schienen die Existenz des vom Kläger behaupteten Phänomens zu bestätigen.
9. Mit einem Memorandum vom 3. Mai teilte Herr Malvicini den Ausgang des Versuchs dem Generaldirektor in folgenden Worten mit:
Der Versuch hat trotz zahlreicher Versuche des Aufwallenlassens verschiedener Flakons im Wasser den Trennungseffekt nicht erwiesen. Ich habe auch überprüft, wie Herr Guillot die Messungen vorgenommen hat, aufgrund derer er die Ergebnisse der Trennung als gewiß angibt. Die Messungen sind mit einer zu hohen Frequenz vorgenommen worden und sind folglich nicht unter korrekten Bedingungen erfolgt.
10. Am folgenden Tage richtete Herr Malvicini nunmehr unter der Überschrift Fälschung von Versuchsergebnissen eine Mitteilung mit folgendem Wortlaut an den Generaldirektor:
Zur Ergänzung meines Schreibens vom 3. Mai dieses Jahres muß ich Ihnen mitteilen, daß Herr Guillot die die sechs letzten Messungen betreffenden Versuchsdaten gefälscht hat, um einen Trennungseffekt erscheinen zu lassen.
Entgegen den getroffenen Anordnungen hat Herr Guillot mir zu diesen Messungen nicht die Auflistung des Druckers übermittelt, sondern nur die überarbeiteten Daten. Die Daten des Druckers befanden sich jedoch auf der Auflistung einer Olivetti-Rechenmaschine, und ich habe sie in einem Papierkorb finden können.
Nach der Änderung der Daten befragt, beharrte Herr Guillot in Anwesenheit von Herrn Dominici mit Nachdruck darauf, daß es sich um Daten handele, die unmittelbar aus der Maschine stammten, und daß die Auflistung des Druckers mir übermittelt worden sei. Als Antwort hierauf habe ich ihm die Auflistung der Rechenmaschine gezeigt
Herr Guillot holte dann die Auflistung der Maschine herbei und rechtfertigte die Änderung der Daten mit der Erklärung, daß es sich um eine Berichtigung han dele, die auf einer Veränderung der experimentellen Messungsdaten zurückzuführen sei; Herr Guillot war in der Lage, für diese Veränderung den, genauen' Berichtigungssatz zu bestimmen, ohne irgendeinen Versuch vorgenommen zu haben.
Die Vorgänge, zu denen dieses Schreiben Anlaß gab, waren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen Herrn Guillot und der Kommission, der durch das Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Juli 1974 (Slg. 1974, S. 791) abgeschlossen wurde.
11. In einem Memorandum vom 7. Mai 1971 legte Herr Guillot seine Darstellung des Sachverhalts nieder und erklärte, er habe aus wissenschaftlichen Gründen die Messungen in der gebotenen Weise berichtigt, und für die sechs letzten Messungen habe er eine besondere Berichtigung vornehmen müssen, die durch eine zufällig aufgetretene Neigung eines zur Versuchsanordnung gehörenden Flakons erforderlich geworden sei. Abschließend verlangte er, daß eine oder mehrere kompetente und gewissenhafte Personen alle im Besitz von Herrn Malvicini befindlichen Aufzeichnungen an sich nehmen und alle beigefügten Zahlen sowie seine mathemathische Analyse studieren und überprüfen sollten, um zu klären, ob seine Auslegung der Ergebnisse zutreffend sei, und die verleumderischen Anschuldigungen durch Herrn Malvicini zu widerlegen. Diesem Memorandum war ein technischer Anhang beigefügt.
12. Am 6. Juli kommentierte Herr Malvicini in einem an Herrn Caprioglio, den Generaldirektor der GFS gerichteten Memorandum die Darstellung der Tatsachen durch Herrn Guillot Abschließend hielt er seinen Standpunkt aufrecht, fügte aber hinzu, Herr Guillot habe ihm für alle am 29. April nach 11.25 Uhr durchgeführten Messungen nur die Ergebnisse und nicht die Aufzeichnungen des Spektrometers selbst übergeben, und er sehe keinen Grund für die Notwendigkeit, bei den sechs letzten Versuchsmessungen eine Verschiebung vorzunehmen, denn diese Ergebnisse stimmten gut mit den vorangegangenen Messungen überein. Dieses Memorandum wurde Herrn Guillot nicht zugesandt.
13. Auf Ersuchen von Herrn Caprioglio erläuterte Herr Guillot in einem Schreiben vom 9. Juli 1971, er erinnere sich nicht genau an den Zeitpunkt, zu dem er Herrn Malvicini von den vorgenommenen Berichtigungen unterrichtet habe, jedenfalls aber sei dies am Freitag, dem 30. April 1971, geschehen; Herr Malvicini habe den Vorwurf der Fälschung gegen ihn am Montag, dem 3. Mai, erhoben, und er, Guillot, habe am Nachmittag desselben Tages erneut versucht, Herrn Malvicini sein ganzes Vorgehen zu erklären.
14. Am 21. Oktober 1971 verfaßte Herr Malvicini für die Dienststellen der Kommission ein Schriftstück mit der Überschrift Kurze Beschreibung und Erläuterungen zu dem der Beschwerde von Herrn Guillot nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zugrunde liegenden Sachverhalt; es enthielt folgende Abschnitte:
Herr Guillot überreichte mir die Ergebnisse der zwischen dem Versuchsbeginn (28. 4, 9.45 Uhr) und dem 29. April, 11.25 Uhr, durchgeführten Messungen zusammen mit der Auflistung des Analysatordruckers, aber nur die Ergebnisse von elf der vierzehn zwischen dem 29. April, 11.35 Uhr, und dem 30. April, 7.10 Uhr, durchgeführten Messungen.
Am folgenden Tag, dem 1. Mai, bemerkte ich, als ich die Punkte der letzten Messungen in eine Graphik übertragen wollte, daß mir die Auflistung des Drukkers fehlte; ich ging in mein Büro zurück, da ich glaubte, sie auf dem Tisch liegengelassen zu haben, doch fand ich sie nicht. Indessen entdeckte ich in einem Papierkorb einen Streifen der Auflistung einer Olivetti-Rechenmaschine, auf dem sich die Spektrenweite der letzten sechs Messungen fanden. Diese Werte stimmten nicht mit den Werten überein, die Herr Guillot mir gegeben hatte.
Am Montag morgen, dem 3. Mai, zur Rede gestellt, versicherte mir Herr Guillot, bei den mir übermittelten Daten habe es sich um die unberichtigten Werte des Analysators gehandelt, Als ich ihm zeigte, daß ich über die Daten aus der Auflistung der Rechenmaschine verfügte, war er nicht in der Lage, mir eine Erklärung zu geben; vielmehr verließ der das Gebäude.
Da ich Verdacht schöpfte, suchte ich aus den Mülltonnen sämtliche Fetzen von Auflistungen des Druckers und der Rechenmaschine zusammen.
Am Nachmittag erschien Herr Guillot im Institut und erklärte, er habe die Meßwerte in der gebotenen Weise berichtigt, nachdem er am 30. April beim Abbau der Apparatur festgestellt habe, daß das das radioaktive Gemisch enthaltende Flakon schief gestanden habe. Zur Rechtfertigung seiner Behauptungen legte er eine Stellungnahme vor, die schwere Vorwürfe gegen mich enthielt und der ein technischer Anhang von acht Seiten Umfang mit Berechnungen, Tabellen und graphischen Darstellungen angefügt war, in der Herr Guillot nachzuweisen versuchte, daß die Anpassung der in den letzten sechs Messungen ermittelten Werte eine Korrektur darstellte, die wegen der Neigung des Flakons notwendig war, um diese Werte mit denjenigen vom 29. April in Einklang zu bringen.
Als ich die aufgefundene Auflistung des Druckers Stück für Stück wieder zusammengestellt hatte, stellte ich zu meinem Erstaunen fest, daß die am 29. April ab 11.35 Uhr erlangten Daten .ebenfalls in der gebotenen Weise' berichtigt waren; jetzt wurde mir klar, welche Gründe Herrn Guillot zu der Zeit, als er die technische Beilage verfaßte, veranlaßt hatten, schriftlich die Spektrenaufzeichnung zu erbitten, die sich in meinem Besitz befand.
15. Dieses Schriftstück wurde auf Ersuchen des Generaldirektors der Forschungsstelle verfaßt, um die Gegebenheiten und genauen Umstände kennenzulernen, unter denen die Arbeiten von Herrn Guillot durchgeführt worden sind, und dementsprechend eine Beurteilung der Erklärungen und Bemerkungen von Herrn Guillot zu ermöglichen (Memorandum des Generaldirektors vom 25. Januar 1972).
16. Herr Guillot erhielt von diesem Vermerk keine Kopie. Sie wurde zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne sein Wissen zu seiner Personalakte genommen.
17. Die Auseinandersetzung zwischen Herrn Guillot und seinem Dienstvorgesetzten ging weiter. Auf dessen Aufforderung vom 22. April 1972 übergab Herr Guillot Herrn Benco 193 Spektren über vorausgegangene Versuche. In einem Vermerk vom 25. Februar 1972 erläuterte er außerdem unter anderem, die wirklich wichtigen Ergebnisse seien die 20 ersten, die sich auf die am. 28. April 1971 vorgenommenen Lösungen bezögen, sowie die 10 weiteren vom 29. April.
18. Mit Schreiben vom 26. November 1973 legte Herr Guillot bei der Kommission gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde ein; es hieß darin unter anderem:
Am 15. September 1973 suchte ich die Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg auf, um dort meine Personalakte einzusehen, die sich aufgrund des laufenden Verfahrens (53/72) dort befindet
Ich erhielt — erstmals — Kenntnis von einem von Herrn Malvicini unterzeichneten Vermerk vom 21. Oktober 1971 unter der Überschrift:
Breve descrizione e precisazioni sui fatti che hanno spinto il Signor Guillot a inoltrare il reclamo ai sensi dell'articolo 90 dello statute dei funzionari.
Dieser Vermerk enthält äußerst schwerwiegende Anschuldigungen gegen mich, ohne daß ich eine Kopie davon erhalten hätte; er ist ohne daß ich davon unterrichtet worden wäre, zu meiner Akte genommen worden.
(…)
Obwohl ich sofort nach dem damaligen Vorfall Herrn Caprioglio ersucht hatte, die im Besitz von Herrn Malvicini befindlichen Aufzeichnungen in die Obhut einer anderen Person zu geben, beschuldigt mich also Herr Malvicini sechs Monate nach dem Vorfall, die Aufzeichnungen von 11 Messungen (anstatt sechs, wie er im Mai geschrieben hatte) unterdrückt und die Ergebnisse von drei Messungen vollständig verschwinden lassen zu haben.
(…)
Die angeblich von Herrn Malvicini in den Papierkörben aufgesammelten Streifen haben keinerlei Wert. Jedermann kann leicht einen Streifen mit den ihm passenden Zahlen herstellen, es genügt, die Tasten der Olivetti-Rechenmaschine in der richtigen Reihenfolge zu betätigen, um den Eindruck der gewollten Resultate hervorzurufen.
Herr Guillot schloß mit folgender Erklärung:
Ich verlange folglich (…)
1. eine schriftliche Erklärung, daß diese neuerlichen Vorwürfe der Fälschung und der bewußten Vernichtung von Ergebnissen falsch sind nebst einer Entschuldigung dafür, daß diese Vorwürfe erhoben und zu meiner Akte genommen worden sind, ohne daß ich davon unterrichtet worden bin;
2. die Zahlung einer Geldentschädigung für den Schaden, den ich durch die gegen mich gerichteten hartnäckigen Angriffe von Herrn Malvicini erlitten habe;
3. die Rückgabe der Aufzeichnungen meiner Versuche über die Lösung von Xenon in Wasser an mich, da Herr Malvicini sich weigert, sie mir herauszugeben.
20. Da diese Beschwerde unbeantwortet blieb, hat Herr Guillot gegen deren stillschweigende Ablehnung die vorliegende Klage erhoben, die am 22. Juni 1974 beim Gerichtshof in das Register eingetragen worden ist.
21. In einem gesonderten Schriftsatz, der am 13. Februar 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission eingewendet, das gesamte Klagevorbringen sei unzulässig.
22. Der Kläger hat mit am 15. März 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragenem Schriftsatz auf diesen Einwand erwidert.
23. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat mit Beschluß vom 24. September 1975 die Verbindung der Verhandlung über die Zulässigkeit mit der Verhandlung über die Hauptsache angeordnet und die Kostenentscheidung vorbehalten.
24. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72 (Slg. 1974, 791) beschloß die Kommission, das Forschungszentrum in Mol, ein belgisches Institut, mit der Durchführung einer Untersuchung über die Versuche von Herrn Guillot zu beauftragen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1974 teilte der Bevollmächtigte der Kommission dem Anwalt des Klägers mit, daß das belgische Institut die Einhaltung gewisser Bedingungen wünsche, nämlich:
1. Der Auftrag sollte so erweitert werden, daß die Möglichkeit gegeben ist, in voller Unabhängigkeit die sich als notwendig erweisenden Versuche zu wiederholen, also
ohne Einwirkung der Parteien, vielmehr ausschließlich auf der Grundlage der von der Kommission gelieferten Daten und Angaben,
im Forschungszentrum mit dessen eigenem Material;
2. der Auftrag sollte ausschließlich darauf gerichtet sein, zu objektiven Feststellungen zu gelangen, also zu bestimmen, ob die, Effekte' auftreten oder nicht, wenn sie auftreten, unter welchen Bedingungen, sowie, welche Feststellungen man daraus ableiten kann. Keinesfalls sollte eine Beurteilung der Ehrlichkeit oder des beruflichen Wertes desjenigen erfolgen, der die Versuche vorgenommen hat;
3. es muß eine Frist von sechs Monaten gewährt werden.
25. Mit Schreiben vom 25. Januar 1975 widersprach der Kläger diesen Bedingungen.
26. Am 18. September 1975 beschloß die Kommission wegen der Verzögerung in der Fertigstellung der auswärtigen Untersuchung, gleichzeitig eine behördeninterne Untersuchung vorzunehmen und zu diesem Zweck einen Ausschuß einzusetzen, der befugt sein soll, alle Auskünfte, Zeugenaussagen oder Beweise zu erheben, alle Akten oder Schriftstücke einzusehen, die mit dem Sachverhalt der Rechtssache 53/72 im Zusammenhang stehen und insbesondere die unmittelbar beteiligten Beamten zu befragen.
27. Der Bericht über die in Mol vorgenommene Untersuchung trägt das Datum vom 19. September 1975. Die Gutachter stellen folgendes fest:
Wir haben folgende Ergebnisse verglichen:
einerseits diejenigen, die sich aus den von Herrn Malvicini erstellten Tabellen auf der Grundlage der Zahlenstreifen der Olivetti-Rechenmaschine und der Zahlenstreifen des TMC -Selektors, die der Akte in Fotokopie beigefügt sind, ergeben,
andererseits diejenigen, die sich aus den von Herrn Guillot verfaßten handschriftlichen Unterlagen sowie aus den Tabellen des von ihm an Herrn Caprioglio adressierten Berichtes ergeben.
Wir stellen fest:
Die Ergebnisse vom 28. April (Messungen Nr. 1 bis 20) und diejenigen der Nacht vom 28. zum 29. April (Nr. 21 bis 28) stimmen in den verschiedenen Schriftstücken überein, und es besteht kein Anlaß, sie zu bestreiten.
Die Ergebnisse der tunt ersten Messungen vom 29. April (Nr. 29 bis 33) sind ebenfalls richtig.
Die Ergebnisse der drei darauffolgenden Messungen (Nr. 34 bis 36), die am 29. April zwischen 11.35 Uhr und 12.05 Uhr durchgeführt wurden, sind in den Schriftstücken von Herrn Guillot nicht enthalten; er hat sie anscheinend fortgelassen, weil sie nicht in die erhoffte Richtung gingen!
Die Ergebnisse der fünf nächsten Messungen (Nr. 37 bis 41), die in den Schriftstücken von Herrn Guillot enthalten sind, sind verändert worden. Zwar sind die Ergebnisse für Gamma bei Xe 133 richtig übertragen; die Ergebnisse für die Spitze bei Xe 131m sind jedoch sämtlich in der Weise verändert worden, daß das Verhältnis der Zählungen Xe 133/Xe 131m niedriger wurde (3,3371), als tatsächlich ermittelt worden war (3,4124), wie die Zahlenstreifen der Rechenmaschine belegen.
Die Ergebnisse der sechs letzten Messungen sind von Herrn Guillot zweimal verändert worden. Zuerst sind in dem handschriftlichen Schriftstück, das er Herrn Malvicini übergab, die Ergebnisse für Xe 131m durch den Faktor 0,9829 dividiert worden (mit Ausnahme der Messungen Nr. 44 und 46, bei denen der Faktor anders ist), während die Ergebnisse für Xe 133 nicht verändert worden sind; sodann sind die Ergebnisse Xe 133, die im technischen Anhang zu dem Memorandum an Herrn Caprioglio wiedergegeben sind, ihrerseits verändert worden.
28. In ihrer Stellungnahme zu diesen Veränderungen stellen die Gutachter unter anderem fest, daß die Veränderungen bei den sechs letzten Messungen sich auf das gesuchte Phänomen nicht auswirkten, daß aber die Änderungen bei den fünf letzten Messungen (Nr. 37 bis 41) vom 29. April und das Fortlassen der drei vorangegangenen Messungen (Nr. 34 bis 36) ausschlaggebend seien, denn ohne dies existiert das untersuchte Phänomen nicht mehr.
29. Der Bericht schließt mit folgenden allgemeinen Bemerkungen:
Die „Versuche wurden durchgeführt, um die Meinungsverschiedenheit zwischen Herrn Guillot und Herrn Malvicini abschließend beizulegen.
Am ersten Tag schienen die Ergebnisse die Thesen von Herrn Guillot zu bestätigen. Leider kehrte sich die Lage am zweiten Tag um; und er veränderte die Meßergebnisse, um daraus denselben Effekt ablesen zu können, wie er ihn am ersten Tag festgestellt hatte.
Sodann mußten die Ergebnisse der zweiten Nacht ihrerseits verändert werden, jedoch nur, damit sie mit den letzten gefälschten Ergebnissen der Messungen vom zweiten Tag übereinstimmten!
Die Erklärung perché il flacone è stato trovato apostato … stellt eine nachträgliche Behauptung dar und ist eine schlechte Erklärung, denn sie rechtfertigt keineswegs die Veränderungen bei den Messungen des zweiten Tages und den Ansatz von ganz unterschiedlichen Berichtigungsfaktoren anstelle eines einzigen Faktors bei allen Messungen.
Das einzige wissenschaftlich korrekte Verhalten wäre gewesen, alle Messungen, die durch eine zufällige (?) Verschiebung des Flakons hätten gestört werden können, schlicht zu verwerfen und die Messungen am folgenden Tag zu wiederholen.
Aus wissenschaftlicher Sicht stellt sich die Verwendung derartiger berichtigter Ergebnisse mit dem Zweck, den gewünschten Effekt sichtbar werden zu lassen, als eine wirkliche Fälschung dar; im vorliegenden Fall, in dem die Versuche unter Beteiligung von zwei Seiten durchgeführt werden sollten, stellte dies zugleich ein Hintergehen der an denselben Versuchen beteiligten Gegenpartei dar.
Es erscheint uns offenkundig, daß Herr Guillot wieder einmal so von der Existenz des Phänomens überzeugt ist, daß er es um jeden Preis nachweisen will und, wenn er sich mit Versuchen, die ihn widerlegen, konfrontiert sieht, deren Ergebnisse verändert oder nur die seiner These günstigen Ergebnisse beibehält.
30. Der interne Untersuchungsausschuß erstellte seinen Bericht am 28. Oktober 1975. Dieser Bericht stellt ebenfalls fest, daß es für den Nachweis des von Herrn Guillot behaupteten Phänomens auf die fünf am 29. April 1971 zwischen 12.25 Uhr und 16.05 Uhr vorgenommenen Messungen (Nr. 37 bis 41) ankomme, und er erwähnt im übrigen ein Gespräch des Untersuchungsausschusses mit Herrn Malvicini am 20. Oktober 1975, währenddessen letzterer den Mitgliedern des Ausschusses einen Aufzeichnungsstreifen einer Olivetti-Rechenmaschine zur Verfügung gestellt habe.
31. Die Ziffer 9 des Berichtes, in der es um eine Befragung von Herrn Guillot geht, lautet wie folgt:
Herr Guillot (…) antwortete wiederholt, daß die auf dem Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine aufgedruckten Berechnungen nicht von ihm angestellt worden seien. Er erwiderte im übrigen, daß es für jedermann sehr leicht sei, derartige Aufzeichnungen nachzumachen.
Es ist im übrigen zu bemerken, daß Herr Malvicini den Mitgliedern des Ausschusses auch Aufzeichnungsstreifen des TPM -Mehrkanalanalysators über die umstrittenen Messungen vorlegte. Die Mitglieder des Ausschusses stellten eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Werten auf den Aufzeichnungsstreifen des TPM -Mehrkanalanalysators und der Olivetti-Rechenmaschine fest. Ihres Wissens ist es im übrigen ausgeschlossen, daß es mit den in Ispra 1971 verfügbaren technischen Mitteln möglich gewesen wäre, einen Aufzeichnungsstreifen künstlich herzustellen. Folglich kommen die Mitglieder des Ausschusses dazu, die von Herrn Malvicini vorgelegten Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine als echt anzuerkennen.
32. Der Bericht kommt zu folgender Schlußfolgerung:
Unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung gestellten Schriftstücke und der von ihnen ermittelten Tatsachen sind die Mitglieder des Ausschusses der Ansicht, daß die Veränderungen der experimentellen Werte sowie ihre Wiedergabe in Berichtsform, wie sie Herr Guillot für richtig gehalten hat, vom wissenschaftlichen und beruflichen Standpunkt aus unannehmbar sind, und sie halten die Herrn Guillot gegenüber geäußerte scharfe Kritik für gerechtfertigt.
33. Am 3. November 1975 kritisierte Herr Guillot dem Vorsitzenden dieses Untersuchungsausschusses gegenüber das Vorgehen des Ausschusses, insbesondere soweit er ihm die Untersuchung der fraglichen Streifen zum Zwecke der Überprüfung verwehrt habe.
34. Die Kommission hat auch einen Bericht des Forschungszentrums in Mol vom 29. Dezember 1975 zur Prozeßakte gereicht. Dieser Bericht befaßt sich mit Versuchen in Mol, die denen von Herrn Guillot und Herrn Malvicini im April 1971 ähnelten, und er kommt zu dem Ergebnis, daß ein isotopischer Effekt bei der Lösung von Radioxenon, wenn es ihn gibt, sehr schwach und weit geringer als in den von Herrn Guillot angegebenen Ergebnissen ist. Dieser Bericht, der ausschließlich wissenschaftliche Irrtümer, denen Herr Guillot und Herr Malvicini unterlegen sein könnten, behandelt, hat Herrn Guillot zu einer Erwiderung veranlaßt, die sich ebenfalls mit der wissenschaftlichen Seite befaßt
35. Die Kommission hat außerdem einen Bericht des Forschungszentrums in Mol vom 26. April 1976 eingereicht, der die beiden vorangegangenen Berichte dieses Instituts ergänzt
36. In diesem Bericht wird die Ansicht geäußert, daß aus drei nachstehend dargelegten Gründen kein Zweifel an der Echtheit der fraglichen Streifen bestehen könne:
— Einerseits ist es unhaltbar, daß derartige Streifen insgesamt ohne Bezug auf irgendeinen Versuch einfach mit Hilfe eines Impulserzeugers angefertigt werden könnten, denn eine solche Anfertigung würde bei zahlreichen Spektren mit jeweils 400 Ergebnissen einen enormen Arbeitsaufwand erfordern, und die Unwahrscheinlichkeit der auf diese Weise erlangten Spektren würden einem in Versuchen mit diesen Meßtechniken der nuklearen Spektrometrie Geübten sofort auffallen.
— Andererseits läßt es sich auch nicht halten, daß diese Streifen von früheren Messungen stammen, denn die Ergebnisse wären niemals mit denen des Berichtes von Herrn Guillot identisch. Diejenigen, bei denen es keine Veränderung gab, nämlich die bei Xe 133, sind aber absolut identisch.
— Schließlich müßte es aufgrund verschiedener Bemerkungen auf diesen Streifen leicht möglich sein, deren Urheber zu identifizieren.
37. Im Anhang zu diesem ergänzenden Bericht ist eine Fotokopie des handschriftlichen Berichtes beigefügt, den Herr Guillot während der Versuche vom 28. bis zum 30. April erstellt und sodann an Herrn Malvicini gegeben hatte und in dem letzterer mit Schreibmaschine verschiedene Anmerkungen gemacht hatte.
38. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat den Kläger aufgefordert, zu diesem ergänzenden Bericht schriftlich Stellung zu nehmen; dies ist mit Schriftsatz des Klägers vom 9. September 1976 geschehen. Er hat außerdem die Kommission aufgefordert, die Originale aller in ihrem Besitz befindlichen Streifen und Aufzeichnungen, die sich auf die Versuche vom 28. bis zum 30. April 1971 beziehen, vorzulegen. Außerdem hat er die Vorlage des Originals des oben erwähnten handschriftlichen Berichtes von Herrn Guillot angeordnet
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:
1. die stillschweigende Ablehnung des Antrages vom 26. November 1973 für nichtig und wirkungslos zu erklären;
2. festzustellen, daß die Kommission den Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen hat;
3. die Kommission zu verurteilen, an den Kläger vorbehaltlich von Ergänzungen im Laufe des Verfahrens eine Million belgische Franken als Schadensersatz zu zahlen;
4. festzustellen, daß Herr Malvicini verpflichtet ist, dem Kläger die Aufzeichnungen seiner Versuche über die Lösung von Xenon in Wasser zurückzugeben;
5. die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kommission beantragt in ihrem zunächst eingereichten Schriftsatz:
1. die Klage in vollem Umfang, zumindest aber hinsichtlich eines Teils des Vorbringens als unzulässig abzuweisen;
2. soweit die Klage nicht ganz oder teilweise für unzulässig erklärt wird oder jedenfalls und insbesondere im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung, das Verfahren auszusetzen, bis die Kommission den Bericht über die angestrengte Untersuchung vorgelegt hat:
3. folglich den Parteien die Befugnis vorzubehalten, innerhalb vom Gerichtshof festzusetzender Fristen ihre Erklärungen zum Schriftsatz bezüglich der Hauptsache einzureichen;
4. den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In Erwiderung auf diesen Schriftsatz beantragt der Kläger:
1. den Einwand der Unzulässigkeit als nicht begründet zu verwerfen;
2. hilfsweise die Verhandlung hierüber mit der Verhandlung über die Hauptsache zu verbinden;
3. die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Die Kommission schließt ihre Klagebeantwortung mit dem Antrag, unter Vorbehalt der bereits hinsichtlich der Unzulässigkeit gestellten Anträge
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
Der Kläger schließt seine Erwiderung mit dem Antrag:
1. die Rechtssachen 53/72 und 43/74 als zusammenhängend jedenfalls für die mündliche Verhandlung zu verbinden;
2. infolgedessen den Parteien nachzulassen, im Anschluß an die Einreichung von drei neuen Berichten durch die Kommission in der Rechtssache 53/72 einen Ergänzungsschriftsatz einzureichen;
3. hilfsweise zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger weiterhin die Anträge aus der Klageschrift stellt.
III — Vortrag der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Kommission macht geltend, das erste Klagebegehren des Klägers — wegen Verletzung der Pflichten aus Artikel 24 des Statuts — sowie sein viertes Begehren — Rückgabe der fraglichen Aufzeichnungen an den Kläger — seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig. Das zweite — auf die Nichtbeachtung von Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Statuts durch die Beklagte gestützte — Begehren des Klägers sei unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 53/72 entgegenstehe und weil es zumindest verfrüht sei. Das dritte — auf Ersatz eines vom Kläger erlittenen Schadens gerichtete — Begehren sei ebenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig oder verfrüht.
In seiner Erwiderung bestreitet der Kläger die Gründe, aus denen die Kommission die Feststellung der Unzulässigkeit der Klage herzuleiten sucht.
Zur Begründetheit
Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch darauf, daß die Kommission ihm Beistand leiste und ihn gemäß Artikel 24 des Statuts der Beamten schütze; wenn er von der Kommission nicht die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn Malvicini verlangen könne, was in ihrem Ermessen stehe, so könne er doch jedenfalls verlangen, daß die Kommission anerkenne, daß die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen jeder Begründung entbehrten und folglich ungerechtfertigt seien. Die Verweigerung von Beistand und Schutz seien darüber hinaus eine Verletzung der Dienstpflichten.
Die Aufnahme des Vermerks von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 in die Personalakte des Klägers durch die Kommission verstoße gegen Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Statuts der Beamten, und der Umstand, daß sie diesen Vermerk zu der Akte genommen habe und dementsprechend in der Rechtssache 53/72 vorgelegt habe, begründe eine Verletzung von Dienstpflichten.
Die systematische Weigerung der Kommission, die Verfolgung zu beenden, der der Kläger ausgesetzt sei, begründe ebenfalls eine Verletzung von Dienstpflichten. Außerdem habe sie gegen Dienstpflichten verstoßen, indem sie es zugelassen habe, daß eine ihr unterstellte Person hartnäckig eine Schädigung des Rufs des Klägers betreibe; sie habe sich sogar diese Anschuldigungen zu eigen gemacht, indem sie den Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 zur Personalakte des Klägers genommen habe, die dem Gerichtshof in der Rechtssache 53/72 vorgelegt worden sei. Durch diese Dienstpflichtverletzungen sei ein Schaden entstanden, der, materielle und immaterielle Einbuße zusammengenommen, vorbehaltlich von Ergänzungen im Laufe des Verfahrens, auf eine Million belgische Franken geschätzt werden könne. Dieser Schaden sei im übrigen ein anderer als der, der Gegenstand eines anderen Klagebegehrens in der Rechtssache 53/72 sei.
Die umstrittenen Aufzeichnungen müßten entweder zu der Akte des Klägers genommen werden — in diesem Fall gäbe es keinen Grund dafür, daß sie in den Händen von Herrn Malvicini verblieben —, oder es seien nicht Arbeitsunterlagen zu der Personalakte zu nehmen, sondern nur Schriftstücke, die sich auf diese wissenschaftliche Arbeit selbst bezögen — in diesem Fall gäbe es keinerlei Grund, daß die Aufzeichnungen, über die zwischen Herrn Malvicini und dem Kläger tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestünden, in den Händen von Herrn Malvicini verblieben, der sie unter anderem zerstören, verlieren und verändern könne.
Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, der Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 sei in der Rechtssache 53/72 auf die Aufforderung des Generalanwalts hin im Einverständnis der Parteien und offiziell in der Sitzung vom 30. Mai 1974 dem Gerichtshof vorgelegt worden. Der Gerichtshof habe also davon nicht nur Kenntnis genommen, weil er in der Personalakte von Guillot enthalten sei, sondern auch und insbesondere, weil er während der Sitzung überreicht worden sei. Der Generalanwalt berücksichtige ihn im übrigen in seinen Schlußanträgen ausführlich.
Nach Ansicht der Beklagten enthält dieser Vermerk außerdem keine neue Anschuldigung im Vergleich zu denjenigen, die zu der Rechtssache 53/72 geführt hätten. Dieselben Anschuldigungen und dieselben Unterlagen über diese Anschuldigungen seien Gegenstand der Prüfung des Gerichtshofes und des Urteils in der Rechtssache 53/72 gewesen, durch das der Kommission aufgegeben worden sei, eine Untersuchung vorzunehmen, um zu ermitteln, ob Beweise diese Anschuldigungen rechtfertigten. Die Kommission habe die Berichte über die Untersuchung jetzt vorgelegt, und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen hinderten sie, dem Begehren des Klägers zu folgen, und machten sein Verlangen, zu seinen Gunsten den Artikel 24 des Statuts der Beamten anzuwenden, gegenstandslos.
Die Kommission habe auch ihre Absicht, die Unterlagen aus der Akte zu entfernen, sobald sie ihr nach Beendigung des Verfahrens in der Rechtssache 53/72 zurückgegeben würden, in die Tat umgesetzt, was der Kläger im übrigen hätte feststellen können, hätte er seine Akte eingesehen. Die Behauptung, die Beschwerde vom 26. November 1973 habe unter anderem die Entfernung des Vermerks von Herrn Malvicini aus der Akte zum Ziel, sei unrichtig. Ein solches Verlangen sei mit der Beschwerde niemals vorgebracht worden; es habe also kein Anlaß bestanden, darauf einzugehen, zumal die Entfernung der gerügten Unterlagen nach dem Erlaß des Urteils 53/72 unverzüglich erfolgt sei. Die Kommission ist der Ansicht, die Entfernung der gerügten Unterlage stelle eine angemessene und gerechtfertigte Maßnahme dar, die dem Begehren des Klägers genüge getan habe, bevor dieser noch seine Beschwerde vom 26. November 1973 erhoben habe, welche nur ein Verlangen nach Entschuldigung enthalten habe, dem zu entsprechen inzwischen auch kein Anlaß mehr bestehe.
Der Antrag, die Aufzeichnungen zu der Akte zu nehmen, stehe in Anbetracht der verschiedenen dem Gerichtshof vorgetragenen Gegebenheiten und insbesondere der Untersuchungsberichte in offensichtlichem Widerspruch zu dem Argument des Klägers, die Kommission habe, indem sie gewisse Unterlagen zur Akte des Klägers genommen habe, eine Dienstpflichtverletzung begangen, sowie zu dem Antrag auf Entfernung des Vermerks von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971. Bei seinem Antrag auf Rückgabe der Aufzeichnungen an ihn lasse der Kläger das Eigentumsrecht des Organs an dem seinen Beamten zur Verfügung gestellten Material außer acht.
Der Kläger entgegnet in seiner Erwiderung, daß der Gegenstand der Rechtssachen 53/72 und 43/74 sicher verschieden sei, daß aber eine sachgerechte Prozeßführung eine gemeinsame Behandlung beider Rechtssachen zur gleichen Zeit erfordere, wodurch Wiederholungen und auch Irrtümer bei der Darstellung verschiedener, aber in den Zusammenhang desselben Geschehens gehörender Vorgänge vermieden würden.
Hinsichtlich der Aufzeichnungen stellt der Kläger klar, daß er die Rückgabe derjenigen Aufzeichnungen verlange, die in den Jahren 1970 und 1971 vor dem Versuch vom 28. April 1971 durchgeführte Versuche beträfen. Diese Aufzeichnungen habe der Kläger auf Weisung von Herrn Malvicini vom 22. Februar 1972 am 25. Februar 1975 Herrn Benco übergeben, und sie seien ihm trotz mehrfacher Aufforderung nie zurückgegeben worden.
Der Kläger sei ganz und gar gutgläubig. Hätte er, so erklärt er, Herrn Malvicini irgend etwas verbergen wollen, so hätte er ihm nicht alle aufgezeichneten Streifen übergeben und hätte ihm insbesondere nicht am 7. Mai 1971 den technischen Anhang ausgehändigt, der alle seine Messungen einschließlich der berichtigten Messungen wiedergebe, obwohl er sich doch angesichts der Anschuldigungen von Herrn Malvicini vom 4. April darauf hätte beschränken können, bei der Abfassung seines technischen Anhangs ohne Schlußfolgerungen die in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen enthaltenen Daten wiederzugeben.
Dagegen weist der Kläger den Gerichtshof darauf hin, daß es drei verschiedene Sachverhaltsdarstellungen von Herrn Malvicini gebe: diejenige im Memorandum vom 4. April 1971, diejenige in seinem Memorandum vom 6. Juli 1971 und eine dritte Version seiner Anschuldigung in dem umstrittenen Vermerk vom 21. Oktober 1971. Diese Darstellungen wichen stark voneinander ab.
Er macht den Gerichtshof ebenfalls darauf aufmerksam, daß Herr Malvicini am 30. April 1971 morgens in keiner Weise reagiert habe, als ihm der Kläger die Aufzeichnungen der Messungen vom 28. und 29. April übergeben und ihm dabei die bei den letzten Aufzeichnungen vorgenommene Berichtigung erläutert habe, die im übrigen für die Bestätigung der Theorie nicht die geringste Bedeutung gehabt habe, weil die Ergebnisse der vorangegangenen Aufzeichnungen bei weitem ausgereicht hätten.
Herr Malvicini habe seine Anschuldigungen erst am Dienstag erhoben, nachdem er zuvor am Montag bereits einen Vermerk an den Generaldirektor gerichtet habe, in dem keine Anschuldigung enthalten gewesen sei.
Was die Entfernung des Schriftstücks anbelange, so genüge sie nicht, um die davon hervorgerufenen nachteiligen Folgen, nämlich die darin enthaltene besonders schwerwiegende Verleumdung, zu beseitigen. Dieses Schriftstück sei Bestandteil der bei dem Gerichtshof eingereichten Personalakte des Klägers gewesen, und es sei darüber in der Rechtssache 53/72 verhandelt worden. Es sei also hinreichend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, um die Annahme einer Verleumdung zu begründen, und die Gegenseite müsse, da der Nachteil eingetreten sei, für die Folgen eintreten.
Es widerspreche der Ansicht des Klägers nicht, daß das Schriftstück in der Rechtssache 53/72 im Laufe der mündlichen Verhandlung überreicht worden sei, denn, was er als eine Dienstpflichtverletzung rüge, sei, daß dieses Schriftstück in Anbetracht seines verleumderischen Inhalts entgegen den Bestimmungen des Artikels 26 des Statuts zu seiner Personalakte genommen worden sei.
Was die Beschwerde anbelange, so zeige ihr Inhalt, daß der Kläger sich in Wahrheit dagegen wende, daß dieses Schriftstück, ohne daß er unterrichtet worden wäre, zu seiner Akte genommen worden sei; darin liege eine stillschweigende Bezugnahme auf Artikel 26 des Statuts.
Hinsichtlich der Aufzeichnungen erklärt der Kläger, wenn es für ihn nicht mehr darum gehen könne, ihre Rückgabe zu verlangen, da sie dem Organ gehörten, so habe er doch andererseits das Recht zu verlangen, daß sie nicht in den Händen von Dritten blieben, über die man sich nicht geeinigt habe, und daß unter Aufsicht des Klägers ein genaues Bestandsverzeichnis darüber erstellt werde und die Unterlagen anschließend gegebenenfalls entweder an einen einverständlich bestimmten Dritten oder eine vom Gerichtshof bezeichnete Person übergeben würden. Er benötige diese Unterlagen und müsse jedenfalls Einsicht darin nehmen können, um zum einen die Arbeit an seinen eigenen Versuchen fortsetzen und zum anderen noch sachgerechter auf die Schlußfolgerungen des letzten Colard-Berichts erwidern zu können.
Was den Bericht des internen Verwaltungsausschusses anbelangt, so meint der Kläger, er sei mit nicht gerechtfertigter und übermäßiger Hast erstellt worden. Dieser Ausschuß habe sich darauf beschränkt, Herrn Malvicini und den Kläger anzuhören und er habe ein Gutachten abgegeben, bei dem er sich im wesentlichen auf einen der Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine und auf einen der Streifen des Mehrkanalanalysators gestützt habe.
Außerdem sei dei Zusammensetzung des Ausschusses einseitig bestimmt worden. Obwohl seine Nachforschungen zu Schlußfolgerungen hätten führen sollen, bei denen die Ehre des Klägers auf dem Spiel gestanden habe, sei dem Kläger keine der Garantien gewährt worden, die Artikel 9 des Statuts der Beamten hinsichtlich der paritätischen Zusammensetzung des Disziplinarrats vorsehe oder die in Anhang IX zum Statut enthalten seien.
Der interne Verwaltungsausschuß sei auch nicht ausreichend unterrichtet worden, denn er habe außer den Unterlagen, über die er habe verfügen können, von der Kommission nicht die Schreiben der Parteien und ihre Anlagen erhalten. Er habe es außerdem unterlassen, Herrn Malvicini und den Kläger einander gegenüberzustellen.
Der Vorsitzende des internen Verwaltungsausschusses habe die Unterlagen, auf die dieser letztlich allein seine Überzeugung gestützt habe, nämlich die Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine, dem Kläger, um ihm zu ermöglichen, sie zu untersuchen, zu identifizieren und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen, nicht vorgelegt.
Was die Aufzeichnungsstreifen des Mehrkanalanalysators anbelange, so habe der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses dem Kläger ein Stück gezeigt, das gekritzelte Schriftzüge getragen habe, und habe von ihm verlangt, er solle es nicht berühren. Es sei keine Rede davon gewesen, dem Kläger zu gestatten, diese Unterlagen zu untersuchen, sie zu identifizieren und gegebenenfalls davon Kopien anzufertigen.
Das Stück des Aufzeichnungsstreifens, das dem Kläger von weitem gezeigt worden sei, sei ungefähr 30 cm lang gewesen, während die Streifen insgesamt für jeden der Versuche mehrere Meter lang sein müßten. Es sei unzulässig, einen im übrigen nicht identifizierbaren Teil isoliert herauszugreifen.
Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Gerichtshof habe in der Rechtssache Degreef/ Kommission (Slg. 1964, 837) entschieden, daß der Uberleitungsausschuß ein im Artikel 102 des Statuts von 1962 vorgesehener beratender Ausschuß, den Anspruch auf rechtliches Gehör habe wahren müssen. Es sei ein unantastbarer Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß jeder Beteiligte unbedingt Einsicht in die Unterlagen erhalten müsse, dieser Grundsatz sei in gleicher Weise auch in dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zwingend.
Außerdem achteten Schriftsachverständige stets darauf, daß der Beteiligte, dessen Schrift überprüft werden solle, den angeblich gefälschten Text sowie die Vergleichsstücke, also die vom Beschuldigten stammenden Unterlagen, anhand derer nachgewiesen werden solle, daß das angeblich gefälschte Schriftstück von derselben Hand stamme, unterschreibe.
Was die Berichte des belgischen Instituts anbelange, so habe Herr Colard, der diese Berichte in Wahrheit abgefaßt habe, den Kläger nicht angehört. Er habe seine Folgerungen auf Grund derselben Unterlagen wie der interne Verwaltungsausschuß gezogen, und sein Gutachten sei deshalb derselben Kritik ausgesetzt, wie sie gegen den Bericht jenes Ausschusses zu erheben sei.
Die von der Gegenseite vorgelegten Berichte hält der Kläger für wertlos. Wegen des Zeitablaufes, für den die Kommission verantwortlich sei, weil sie seit Mai 1971 nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um den Sachverhalt zu klären und auf diese Weise den gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen ein Ende zu machen, ist der Kläger der Ansicht, es werde nicht mehr möglich sein, durch Untersuchungsmaßnahmen zu einer Feststellung zu gelangen, was Ende April 1971 genau geschehen sei. Der Gerichtshof, der die Weigerung der Gegenseite, den Streit zu beenden, bereits aufgehoben habe, müsse deshalb nunmehr feststellen, daß das Verschulden der Kommission bestehen bleibe und daß das schuldhafte Verhalten die dem Kläger entstandenen Nachteile verursacht habe.
In ihrer Gegenerwiderung entgegnet die Kommission, die gegenwärtige Lage der Parteien hätte sich nicht verändert, wenn das Schriftstück vom 21. Oktober 1971 nicht vorgelegt worden wäre.
Sie ist der Ansicht, die Ergebnisse der beiden Untersuchungen, die unabhängig voneinander geführt worden seien, seien klar und widerspruchsfrei; sie gelangten zu gleichen Schlußfolgerungen.
Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes, daß es sich um eine Untersuchung handele, für die sowohl vom Standpunkt der Organisation als vom Standpunkt der daraus zu ziehenden Folgerungen die Verantwortung bei der Verwaltung im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen liege.
Die Ansicht, daß die der Verwaltung obliegende Untersuchung den Regeln unterstellt werden müsse, die im Statut für den Disziplinarbereich gälten, akzeptiere die Kommission nicht.
Die im Statut vorgesehenen Organe hätten im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu werden; die Schaffung eines unechten Disziplinarrats für die Durchführung der vom Gerichtshof angeordneten Untersuchung hätte eine bewußte Abweichung des Organs von seinen Kompetenzen bedeutet.
Zu der Frage, ob die Verantwortung für die Untersuchung bei der Verwaltung liege, sei das Urteil außerordentlich klar. Es sei wesentlich gewesen, daß diese dafür unter Wahrung der für ihr Handeln geltenden Grundsätze der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, die für die Objektivität der Schlußfolgerungen der Untersuchungen erforderlich seien, Sorge trage.
Der Gerichtshof habe das Ziel der Untersuchung genau umrissen, so daß die Festlegung von Verfahrensregelungen, für die bei der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe kein Raum sei, keinerlei Bedeutung gehabt habe.
Für den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei ebenfalls kein Raum. Wenn es nicht um den Schutz subjektiver Rechte gehe, sei es widersinnig, von rechtlichem Gehör zu sprechen, welches der Verteidigung solcher Rechte diene.
Die Kommission ist der Ansicht, sie habe ihre Aufgabe im Vollzug des Urteils 53/72 erfüllt; dies habe ihr, so fügt sie hinzu, zugleich die Unterlagen zu ihrer Verteidigung vermittelt, die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu ihren Gunsten erforderlich seien.
IV — Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
1. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
In der Sitzung vom 18. November 1976 haben Rechtsanwalt Slusny für den Kläger und Herr Pincherle für die Kommission mündliche Ausführungen gemacht
2. Im Verlauf dieser Sitzung trat deutlich hervor, daß die Kommission die Begehren von Herrn Guillot ablehnen durfte, wenn die Streifen des Druckers des TMC -Mehrkanalanalysators über die Ergebnisse der Messungen von 12.25 bis 13.20 Uhr, 14.15 bis 15.10 Uhr und 16.05 Uhr echt waren, wie es Herr Malvicini und dann auch die Sachverständigen von Mol behaupten.
3. Das Hauptargument für die Echtheit der Streifen war neben den Äußerungen von Herrn Malvicini der Umstand, daß die Ergebnisse in dem Bericht von Herrn Guillot für eines der Gase, das Xe 133, entweder genau oder fast genau mit den Summen der Zahlen auf dem Streifen des Druckers nach Abzug des Störgeräuschs der Apparate übereinstimmten.
4. Um diese These der Übereinstimmung zu erschüttern, hat der Anwalt des Klägers den Gerichtshof darauf hingewiesen, daß auf allen Streifen des Druckers (den als echt anerkannten sowie denjenigen, die als falsch bezeichnet wurden) tatsächlich ein Fehler der Maschine in der Spalte der Einer vorliege, so daß sie manchmal nichts und manchmal eine Zahl nur teilweise gedruckt habe. Setze man für die nicht lesbare Zahl entweder eine Null oder eine Neun ein, so könne man damit eine Spanne von Mindest- und Höchstwerten erhalten. Der Kläger behauptet nun, die in seinen Berichten wiedergegebenen Ergebnisse fielen nicht in den Bereich der Spanne, die sich aus der Addition der auf dem als fälsch bezeichneten Streifen aufgedruckten Zahlen ergeben. Um diese Ansicht zu belegen, hat der Anwalt des Klägers dem Gerichtshof während der Sitzung eine graphische Darstellung vorgelegt aus der sich ergibt daß die Summen der Zahlen für die Messungen von 1225 bis 16.05 Uhr für das Gas Xe 133 in keiner Weise mit den in den beiden Berichten von Herrn Guillot wiedergegebenen Resultaten übereinstimmten.
5. Da Rechtsanwalt Slusny vom Gerichtshof gestattet worden war, einen Teil seines Plädoyers, in dem die Abweichung der Ergebnisse in dem Sachverständigenbericht der Gutachter von Mol von denjenigen in den Berichten von Herrn Guillot belegt werden sollte, schriftlich vorzulegen, hat der Kammerpräsident der Kommission eine Frist zur schriftlichen Äußerung zu diesem neuen Umstand eingeräumt.
6. Der Bevollmächtigte der Kommission hat in seiner Antwort darauf hingewiesen, daß der Kläger in der von Rechtsanwalt Slusny dem Gerichtshof vorgelegten graphischen Darstellung den Abzug des Störgeräuschs der Apparate unterlassen habe; dies sei eine Konstante, die man von allen Ergebnissen abziehen müsse, wie es Herr Guillot im übrigen bei allen vorangegangenen Messungen, deren Echtheit unbestritten sei, getan habe. Ziehe man das Störgeräusch ab, so ergebe sich, daß zwischen den Ergebnissen in den Berichten von Herr Guillot und den Werten auf dem Streifen des Druckers des TMC -Analysators eine vollständige Übereinstimmung bestehe.
7. Auf Antrag von Rechtsanwalt Slusny ist Herrn Guillot gestattet worden, eine Entgegnung einzureichen, aus der hervorgeht, daß die von Herrn Guillot in seinem technischen Anhang angegebenen Werte nicht um das Störgeräusch berichtigt worden seien.
8. Angesichts dieser unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen und anderer Widersprüche, die während des schriftlichen Verfahrens aufgetreten sind, hat der Gerichtshof nach Artikel 60 der Verfahrensordnung beschlossen, eine Beweisaufnahme anzuordnen. Er hat beschlossen, Herrn Guillot als Partei sowie als Zeugen Herrn Benco, Herrn Dominici, Herrn Colard — einen der Sachverständigen von Mol — und Herrn Malvicini zu hören.
9. Der Kläger und die Zeugen sind in der Sitzung vom 3. März 1977 gehört worden.
10. Nach der Zeugenvernehmung hat der Gerichtshof dem Kläger eine Frist eingeräumt, innerhalb derer er sich schriftlich zur Beweisaufnahme äußern könne. Für den Kläger ist am 12. April 1977 eine schriftsätzliche Äußerung eingegangen.
11. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Mai 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die vorliegende Rechtsstreitigkeit geht ebenso wie die mit Urteil vom 11. Juli 1974 (Slg. 1974, 791) entschiedene und auf einer von demselben Kläger gegen die Kommission erhobenen Klage beruhende Rechtssache 53/72 auf eine Serie von Versuchen zurück, welche der Kläger, ein wissenschaftlicher Beamter der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle (nachstehend GFS genannt), vom 28. bis zum 30. April 1971 durchführte. Der Kläger wollte mit diesen Versuchen die Richtigkeit einer von ihm seit dem Jahre 1968 vertretenen Theorie von einem Isotopentrennungseffekt bei der Lösung einer Mischung von radioaktivem Xenon-Gas und einem stabilen Xenon-Gas in Wasser nachweisen. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr Malvicini, richtete am 4. Mai 1971, nachdem ihm der Kläger das Ergebnis mitgeteilt hatte, einen Vermerk mit der Überschrift Fälschung von Versuchsergebnissen an den Generaldirektor der GFS. Darin warf er dem Kläger vor, er habe die Ergebnisse der sechs letzten Messungen der besagten Versuche verändert, um einen Trennungseffekt erscheinen zu lassen.
4/5 Mit Bescheid vom 14. April 1972 wies die Kommission eine Beschwerde des Klägers vom 3. Janaur 1972, mit der er unter anderem die Rücknahme der von seinem Dienstvorgesetzten gegen ihn erhobenen Anschuldigungen begehrt hatte, zurück. In der Rechtssache 53/72 verfolgte der Kläger die Aufhebung dieses Bescheids.
6/7 Der Gerichtshof stellte mit Urteil vom 11. Juli 1974 fest, daß davon auszugehen war, daß die Kommission eine Untersuchung der Begründetheit der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen abgelehnt und deshalb ihre Pflichten gegenüber dem Kläger versäumt hatte, da sie in ihrem Bescheid vom 14. April 1972 den Antrag des Klägers nicht ausdrücklich beschieden hatte. Der Gerichtshof hob folglich die ablehnende Entscheidung der Kommission auf.
8/9 In seiner Personalakte, die die Beklagte in der Rechtssache 53/72 bei der Kanzlei des Gerichtshofes niedergelegt hatte, entdeckte der Kläger einen Vermerk vom 21. Oktober 1971. Dieser war auf Verlangen des Generaldirektors der GFS angefertigt, von Herrn Malvicini unterzeichnet und ohne Wissen des Klägers zu seiner Personalakte genommen worden. In diesem Schriftstück mit der Überschrift Kurze Beschreibung und Erläuterungen zu dem der Beschwerde von Herrn Guillot nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zugrunde liegenden Sachverhalt wurden die Anschuldigungen erweitert, die Herr Malvicini in dem Vermerk vom 4. Mai 1971 erhoben hatte; es wurde behauptet, hinsichtlich der elf letzten Messungen seien die Daten verändert worden, und dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe die Ergebnisse weiterer drei vorangegangener Messungen unterdrückt.
10/11 Mit der am 26. November 1973 gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten eingelegten Beschwerde verlangte der Kläger die Entfernung des Schriftstücks aus seiner Personalakte, die Zurücknahme der neuen Anschuldigungen, Ersatz des ihm entstandenen Schadens und die Rückgabe der im Besitz von Herrn Malvicini befindlichen Aufzeichnungen über die vom Kläger vorgenommenen Versuche der Lösung von Xenon in Wasser. Da die Kommission auf diese Beschwerde nichts unternahm, hat der Kläger die vorliegende, am 25. Juni 1974 beim Gerichtshof in das Register eingetragene Klage erhoben. Der Kläger beantragt darin,
die Aufhebung der in dem Schweigen der Kommission liegenden stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde,
die Entfernung des Vermerks vom 21. Oktober 1971 aus seiner Personalakte,
die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von einer Million belgischer Franken als Schadensersatz,
die Rückgabe der Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Versuche.
Zulässigkeit
12/13 Die Kommission hat eine Reihe von Einwänden erhoben, mit denen sie die Abweisung der Klage als hinsichtlich des gesamten Vorbringens, zumindest aber hinsichtlich eines Teils des Vorbringens, als unzulässig verfolgt. Die Begründung dieser Einwände läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Da die von der Kommission eingeleitete Untersuchung nicht abgeschlossen gewesen sei, habe der Kläger der Kommission nicht mangelnde Beistandsleistung unter Verletzung von Artikel 24 des Statuts vorwerfen können.
Die Entfernung des Vermerks von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 aus der Personalakte des Klägers durch die Kommission habe das auf Artikel 26 des Statuts gestützte Vorbringen des Klägers gegenstandslos gemacht.
Das auf Ersatz eines dem Kläger angeblich entstandenen Schadens gerichtete dritte Begehren sei verfrüht, da die Kommission die vorerwähnte Untersuchung noch nicht abgeschlossen gehabt habe.
Die im Streit befindlichen Aufzeichungen stünden im Eigentum der Kommission.
14 All diese Einwände beziehen sich auf die Begründetheit der Klage; sie sind deshalb im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht zu untersuchen.
Begründetheit
15/16 Die Kommission hat gegen Artikel 26 des Statuts verstoßen, indem sie den Vermerk von Herrn Malvicini vom 21. Oktober 1971 ohne Wissen des Klägers zu seiner Personalakte genommen hat. Da jedoch dieser Vermerk zwischenzeitlich aus der Akte entfernt worden ist, ist der eben dieses Ziel verfolgende Antrag des Klägers gegenstandslos geworden.
17/18 Der Antrag auf Rückgabe der Aufzeichnungen über die vom Kläger durchgeführten wissenschaftlichen Versuche ist abzuweisen. Diese Unterlagen sind, da sie Versuche betreffen, die im Rahmen der Arbeit des Klägers als Beamter im Dienst der GFS durchgeführt worden sind, Eigentum der Kommission.
19/21 Die wesentliche Frage, über die zu entscheiden ist, betrifft also die geltend gemachte Verletzung von Artikel 24 des Statuts durch die Kommission. In dieser Bestimmung heißt es: Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von … Verleumdungen …, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden. Im Urteil vom 11. Juli 1974 führte der Gerichtshof neben den Pflichten der Verwaltung aus diesem Artikel die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung an, um daraus die Verpflichtung der Kommission abzuleiten, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob schwere Angriffe gegen die berufliche Ehre eines Beamten, die bei der Ausübung seines Amtes von seinen Dienstvorgesetzten gegen ihn erhoben werden, begründet sind. Der Gerichtshof stellte fest, daß die Kommission dem Kläger gegenüber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war und hob deshalb ihre Weigerung, die Untersuchung, die ihr oblegen hätte, durchzuführen, auf; er fügte hinzu, die Beklagte müsse nunmehr diese Verpflichtung unverzüglich erfüllen und eine Untersuchung durchführen, die die Ermittlung von Beweisen für die die Ehrlichkeit des Klägers betreffenden Anschuldigungen zum Gegenstand haben müsse.
22 Die Kommission hat Berichte über vier von ihr in Übereinstimmung mit dem Urteil in der Rechtssache 53/72 angestrengte Untersuchungen zu den Akten gereicht:
einen Bericht vom 19. September 1975, der in dem belgischen Forschungszentrum für Nuklearenergie in Mol erstellt worden ist (nachstehend nach dem Namen eines seiner Verfasser als Boulenger-Bericht bezeichnet) und der eine in dem Forschungszentrum vorgenommene Begutachtung der Versuche des Klägers behandelt;
einen vom 28. Oktober 1975 datierten Bericht eines vom Generaldirektor der GFS in Ispra eingesetzten internen Verwaltungsausschusses;
einen Bericht vom 29. Dezember 1975, der von Herrn Colard, einem wissenschaftlichen Bediensteten des belgischen Forschungszentrums in Mol, erstellt wurde und in Mol angestellte Versuche behandelt, die sich allein auf wissenschaftliche Irrtümer bezogen hatten, denen der Kläger und Herr Malvicini im April 1975 unterlegen sein könnten;
einen von den Herren Boulenger und Colard vom Forschungszentrum in Mol erstellten ergänzenden Bericht vom 26. April 1976.
23/24 Es ist also über die Frage zu entscheiden, ob die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen nach dem Ergebnis der von der Kommission veranlaßten Untersuchung falsch waren; sollten sie sich als begründet erweisen, könnte der Kläger nicht den Beistand der Kommission nach Artikel 24 des Statuts verlangen. Bevor die Ergebnisse der Untersuchungen gewürdigt werden, ist jedoch an Hand des Akteninhalts in Erinnerung zu rufen, welche die wesentlichen Gesichtspunkte sind, auf die Herr Malvicini seine Anschuldigungen stützte, sowie welchen Standpunkt der Kläger demgegenüber einnahm.
25/32 Nach dem Vermerk von Herrn Malvicini vom 4. Mai 1971 soll der Kläger die Versuchsdaten der sechs letzten während des Versuchs durchgeführten Messungen — Nummern 42 bis 47 nach der später vorgenommenen Numerierung — gefälscht und Herrn Malvicini zu diesen Messungen nicht die Auflistung des automatischen Druckers des TMC -Mehrkanalanalysators, sondern nur die vom Kläger selbst überarbeiteten Daten übermittelt haben. Der Kläger gab seine Darstellung des streitigen Vorfalls in einem an den Generaldirektor der GFS gerichteten Memorandum vom 7. Mai 1971, dem ein technischer Anhang beigefügt ist. Herr Malvicini kommentierte in einem an den Generaldirektor der GFS gerichteten Memorandum vom 6. Juli 1971 die Darstellung der Tatsachen durch den Kläger und bekräftigte seine früheren Erklärungen; er fügte hinzu, für alle am 29. April nach 11.25 Uhr ausgeführten Messungen (d. h. von der Messung Nr. 34 an) habe ihm der Kläger nur die Ergebnisse, nicht aber die Originalaufzeichnungen des Spektrometers des Analysators übermittelt. In dem Vermerk vom 21. Oktober 1971 erläuterte Herr Malvicini, der Kläger habe ihm die Ergebnisse der vom Beginn des Versuchs, am 28. April, 9.45 Uhr, bis zum 29. April, 11.25 Uhr, ausgeführten Messungen zusammen mit den Aufzeichnungen des Druckers des Analysators übergeben, von 11 der 14 vom 29. April, 11.35 Uhr, bis zum 30. April, 7.10 Uhr, ausgeführten Messungen (der Nr. 34 bis 47) dagegen nur die Ergebnisse. In demselben Vermerk heißt es, nach Abschluß der Versuche am 30. April habe Herr Malvicini am folgenden Tag, dem 1. Mai, in einem Papierkorb ein Stück von der Rolle einer Olivetti-Rechenmaschine gefunden, auf dem sich die Spektrenwerte der sechs letzten Messungen gefunden hätten, die mit den ihm vom Kläger angegebenen Werten nicht übereingestimmt hätten. Am Montag, dem 3. Mai, habe der Kläger Herrn Malvicini versichert, daß die ihm zur Verfügung gestellten Daten die unberichtigten Werte des Analysators seien; als Herr Malvicini ihm dann den Streifen der Rechenmaschine gezeigt habe, habe der Kläger keine Erklärung geben können. Am Nachmittag desselben Tages habe der Kläger eingeräumt, bei den letzten sechs Messungen eine Berichtigung vorgenommen zu haben, die durch eine zufällig eingetretene Neigung eines Flakons mit dem radioaktiven Gemisch erforderlich geworden sei. Zur Stützung seiner Behauptung habe der Kläger einen Vermerk mit einem technischen Anhang angefertigt.
33 Herr Malvicini schloß diesen Vermerk mit der Behauptung, er habe alle Teile der Aufzeichungen des Druckers des Analysators sowie der Olivetti-Rechenmaschine gesammelt und Stück für Stück den Aufzeichnungsstreifen des Druckers zusammengesetzt; er habe daraufhin feststellen können, daß die am 29. April nach 11.35 Uhr ermittelten Daten (dabei handelt es sich um die Messungen Nr. 34 bis 37) ebenfalls in der gebotenen Weise berichtigt worden seien.
34 Der Kläger räumt — allerdings nur für die sechs letzten Messungen — ein, die Ergebnisse seiner Versuche verändert zu haben.
35/37 Die Verfasser des Boulenger-Berichts haben zu den vom Kläger vom 28. bis zum 30. April 1971 durchgeführten Versuchen festgestellt, daß kein Anlaß bestehe, die Ergebnisse der Messungen 1 bis 33 zu bestreiten. Die Ergebnisse der Messungen 34 bis 36, die am 29. April zwischen 11.35 Uhr und 12.05 Uhr ausgeführt worden waren, seien dagegen in den Unterlagen des Klägers nicht enthalten; der Kläger habe sie anscheinend fortgelassen, weil sie nicht in die gewünschte Richtung gingen. Die Ergebnisse der fünf folgenden Messungen (37 bis 41) sowie der sechs letzten Messungen sollen verändert worden sein.
38/42 Bei ihrer Würdigung dieser Veränderungen stellen die Gutachter fest, daß die Änderungen bei den sechs letzten Messungen im Rahmen des Versuchs nur geringe Bedeutung hätten. Dagegen stellen die Gutachter fest, daß die drei Messungen (34 bis 36), die der Kläger nicht erwähnt habe, und die fünf folgenden Messungen (37 bis 41), deren Veränderung der Kläger nicht erklärt habe, entscheidend seien, denn ohne diese Auslassung und ohne diese Veränderung existiert das untersuchte Phänomen nicht mehr. Der Bericht erklärt, die Übereinstimmung zwischen der ersten und der zweiten Serie von Messungen, auf die sich der Kläger berufe und die für den Nachweis des fraglichen Phänomens notwendig sei, hätte ohne die Veränderung der Ergebnisse der Messungen 37 bis 41 und das Fortlassen der Messungsergebnisse 34 bis 36 nicht bestehen können. Außerdem rechtfertige die angebliche Neigung eines Flakons weder die Veränderungen bei den Messungen des zweiten Tages noch die Verwendung von sehr unterschiedlichen Berichtigungskoeffizienten anstelle eines einheitlichen Faktors bei allen Messungen. Die Berichterstatter sind der Ansicht, aus wissenschaftlicher Sicht sei die Verwendung derartiger berichtigter Ergebnisse mit dem Ziel, den Effekt, den man zu beobachten wünsche, sichtbar werden zu lassen, eine wirkliche Fälschung.
43/49 Der Bericht des internen Verwaltungsausschusses stellt ebenfalls die Bedeutung der Messungen 37 bis 41 für den Nachweis des vom Kläger behaupteten Phänomens fest. In diesem Bericht heißt es, der Kläger habe auf Befragen des Ausschusses bestritten, daß die auf dem Aufzeichnungsstreifen der Olivetti-Rechenmaschine aufgedruckten Berechnungen von ihm selbst vorgenommen worden seien. Er habe außerdem erklärt, es sei für jedermann sehr einfach, derartige Aufzeichnungen nachzumachen. Die Untersuchungskommission gibt jedoch an, eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Werten auf den von Herrn Malvicini vorgelegten Aufzeichnungsstreifen des Analysators zu den umstrittenen Messungen und den Werten auf einem von diesem dem Ausschuß zur Verfügung gestellten Aufzeichnungsstreifen einer Olivetti-Rechenmaschine festgestellt zu haben. Nach Ansicht des Ausschusses war es mit den in Ispra 1971 verfügbaren technischen Mitteln ausgeschlossen, einen derartigen Aufzeichnungsstreifen künstlich herzustellen. Der Ausschuß folgerte daher, die von Herrn Malvicini vorgelegten Streifen der Olivetti-Rechenmaschine seien als echt anzuerkennen. Er kam zu dem Ergebnis, die Veränderung der experimentellen Werte und ihre Vorlage in Berichtsform durch den Kläger seien vom wissenschaftlichen und beruflichen Standpunkt aus unannehmbar. Die Mitglieder des Ausschusses halten daher die an den Kläger gerichtete scharfe Kritik für gerechtfertigt.
50/52 Der ergänzende Bericht vom 29. Dezember 1975 befaßt sich mit Versuchen in Mol, die denen des Klägers und des Herrn Malvicini im April 1971 ähnelten. Dieser Bericht sowie die dadurch veranlaßte Entgegnung des Klägers befassen sich mit der rein wissenschaftlichen Seite. Sie sind deshalb für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ohne Interesse, denn es geht nicht um eine Untersuchung der wissenschaftlichen Gültigkeit der umstrittenen Versuche, sondern nur um eine Überprüfung der Berechtigung der Anschuldigungen der Fälschung oder unehrlichen Verhaltens.
53/55 Der vom 26. April 1976 datierte Bericht des Forschungszentrums in Mol ist eine Ergänzung der beiden vorangegangenen Berichte dieses Instituts. Im Anhang zu diesem ergänzenden Bericht ist eine Photokopie des handschriftlichen Berichts beigefügt, den der Kläger während der Versuche vom 28. bis zum 30. April 1971 erstellt und den er sodann an Herrn Malvicini gerichtet hatte. Die Gutachter bekräftigen ihre Ansicht, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß die fraglichen Streifen von den Versuchen des Klägers vom 28. bis zum 30. April 1971 herrührten und echt seien.
56 Wohl kann man der Kommission die außergewöhnliche Langsamkeit bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme der von dem Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1974 angeordneten Untersuchung vorwerfen. Jedoch ist dem Kläger durch diese Verspätung keinerlei Schaden entstanden, denn die Untersuchung ist eindeutig zu seinem Nachteil ausgegangen.
57/59 Der Kläger hat allerdings unter anderem gerügt, daß weder der interne Verwaltungsausschuß noch die Verfasser des Boulenger-Berichts den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt hätten. Sie seien einseitig vorgegangen, ohne ihm zu ermöglichen, die Unterlagen, auf die sich ihre Untersuchungen bezogen hätten, zu untersuchen, zu identifizieren und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen, und ohne ihm eine Verteidigung seines Standpunktes zu gestatten. Insbesondere hätten sie sich hauptsächlich auf einen der Streifen des Mehrkanalanalysators gestützt, dessen Echtheit der Kläger bestritten habe.
60/62 Die Beklagte war verpflichtet, im Verlaufe der ihr obliegenden heiklen Untersuchung dem Kläger angemessene Garantien zu gewähren. Aus einem Schreiben des Vertreters der Kommission an den Rechtsanwalt des Klägers vom 15. Januar 1975 ergibt sich, daß die Kommission bereit war, den Kläger in geeigneter Form an den Arbeiten der Sachverständigen teilnehmen zu lassen. Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Einseitigkeit des Verfahrens bei den Nachprüfungen dem Kläger selbst zuzuschreiben; sie kann folglich den Gerichtshof nicht daran hindern, die technischen Begutachtungen im Zusammenhang mit allen Beweismitteln, auf die die zu fällende abschließende Entscheidung zu stützen ist, zu würdigen.
63/67 Der Kläger hat erklärt, er habe die sechs letzten Versuchsergebnisse durch die Einführung von Berichtigungskoeffizienten, durch die der zufälligen Verschiebung eines Teils der Versuchsanordnung Rechnung getragen werden sollte, verändert. Es ist unbestritten, daß er seinem Dienstvorgesetzten bei der Vorlage des Ergebnisses seiner Versuche von dieser Änderung der Versuchsdaten keine Mitteilung gemacht hatte; die Einführung der Berichtigungskoeffizienten wurde Herrn Malvicini erst mitgeteilt, nachdem dieser an den vom Kläger vorgelegten Ergebnissen Zweifel geäußert hatte. Diese Handlungsweise gibt zu Zweifeln aus der Sicht der wissenschaftlichen Methodik Anlaß — diese hätte vermutlich eine Wiederholung von Versuchen, deren normaler Ablauf gestört worden war, verlangt; jedenfalls aber verdient das Verhalten des Klägers aus der Sicht der einem forschenden Wissenschaftler seinem Dienstvorgesetzten gegenüber obliegenden Loyalität Kritik. Der Kläger war verpflichtet, diesen von vornherein vollständig über den Ablauf seiner Versuche zu unterrichten, ohne Gesichtspunkte zu verschweigen, die gegebenenfalls Zweifel an den erzielten Ergebnissen wecken konnten. Schon für sich genommen vermag dieses Verhalten des Klägers den Argwohn von Herrn Malvicini zu rechtfertigen, dem dieser in der ersten Bewertung im Vermerk vom 4. Mai 1971 Ausdruck gegeben und den er sodann bestätigt hat.
68/70 Es ist außerdem im Laufe des Verfahrens immer deutlicher geworden, daß das entscheidende Argument des Klägers zu seiner Verteidigung darin besteht, die Echtheit der von Herrn Malvicini angeblich in den Papierkörben der GFS in Ispra aufgefundenen Streifen des Druckers des Analysators zu den Messungen 37 bis 41 zu bestreiten. Sind diese Streifen echt, dann müssen die in dem vom Kläger Herrn Malvicini vorgelegten handschriftlichen Vermerk enthaltenen Ergebnisse gefälscht sein, so daß die von letzterem gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen gerechtfertigt wären. Deshalb sind vor allem die Gesichtspunkte zu würdigen, die für diese für den Ausgang des Rechtsstreits ausschlaggebende Frage von Bedeutung sind.
71/74 Die Kommission hat auf den — im übrigen in den vorerwähnten Berichten bestätigten — Umstand hingewiesen, daß die auf den fraglichen Streifen aufgezeichneten Werte für das Xenon 133, also eines der im Laufe des Versuchs des Klägers untersuchten Gase, nach Abzug des Störgeräusches der für den Versuch verwendeten Geräte bis auf einige Zahlen genau den Ergebnissen entsprächen, die der Kläger in seinem Bericht an den Direktor der GFS vorgelegt habe. Dagegen bestehe für das andere Gas, das Xenon 131, diese Ubereinstimmung nicht. Der Kläger hat sich zunächst darauf berufen, daß diese Werte sich auf einen anderen Versuch als den seinigen bezögen oder eine Fälschung darstellten. Nach Aussagen der Kommission und der Sachverständigen des Forschungszentrums von Mol gibt es jedoch nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, daß es gelingen könnte, mit dem Drucker für das Xenon 133 ein Ergebnis nachzumachen, das dem im Laufe des Versuchs des Klägers ermittelten entspräche.
75/77 Der Kläger hat außerdem in mehrfacher Hinsicht die Übereinstimmung der auf den Streifen für das Xenon 133 aufgezeichneten Werte mit den in seinem Bericht dargestellten Ergebnissen bestritten. Er hat eine Ziffer auf den Streifen in der Spalte der Hunderter in Zweifel gezogen, indem er darauf hinwies, daß diese Ziffer sowohl als eine Null als auch als eine Neun gelesen werden könne. Aber bei einer Prüfung dieser Streifen unter Berücksichtigung des normalen Verlaufs der Kurve über das fragliche Lösungsphänomen zeigt sich, daß die von den Verfassern des Boulenger-Berichts angenommene Ziffer richtig ist und zudem mit derjenigen übereinstimmt, die der Kläger selbst ursprünglich angegeben hatte.
78/82 Der Kläger wirft den von der Kommission hinzugezogenen Sachverständigen vor, sie hätten die Freiheit bei der Beurteilung, die sich aus der schwierigen Lesbarkeit bestimmter Zahlen in der Spalte der Einer aufgrund eines Defekters in der Mechanik des Druckers ergeben habe, mißbraucht, um eine fehlende Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen auf den Streifen und den Ergebnissen im Bericht des Klägers sichtbar werden zu lassen. Die Sachverständigen haben jedoch bei unleserlichen Ziffern konstant den Mittelwert 5 zugrunde gelegt. Setzt man für alle unleserlichen Ziffern entweder eine 1 oder eine 9 (die Extremwerte), um die äußersten Ergebnisse zu erhalten, dann halten sich, wie die Kommission aufgezeigt hat, die in dem Bericht des Klägers vom 7. Mai angegebenen Daten stets zwischen diesen beiden Grenzwerten. Da der Kläger aufgrund dieser Maximum-Minimum -Methode andere Zahlen vorgelegt hat, hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Abweichung dem Umstand zuzuschreiben sei, daß es der Kläger unterlassen habe, den festen Faktor zur Berücksichtigung des Störgeräuschs der Geräte abzusetzen; diesen Abzug habe er bei seiner Analyse der Versuchsdaten vorgenommen. Der Kläger hat zwar in seiner dem Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 1976 beigefügten Stellungnahme bestritten, diesen Faktor in seinem technischen Anhang vom 7. Mai 1971 abgezogen zu haben, dies steht aber im klaren Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers auf Seite 2 des technischen Anhangs.
83/85 Um die Echtheit der Streifen zu beweisen, hat die Kommission schließlich auf einige darauf befindliche handschriftliche Bemerkungen hingewiesen, die zum großen Teil vom Kläger selbst angebracht worden seien. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, daß die verschiedenen Teile der Streifen von derselben Rolle stammten, denn die jeweiligen Ränder dieser Teile paßten zueinander. Der Kläger hat sowohl während des schriftlichen Verfahrens als auch in der mündlichen Verhandlung bestritten, die handschriftlichen Bemerkungen angebracht zu haben.
86/87 Wegen des Streits der Parteien über tatsächliche Umstände hat der Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung beschlossen, das persönliche Erscheinen des Klägers und die Vernehmung von vier Zeugen, der Herren Malvicini, Benco, Dominici und Colard, anzuordnen. Der Kläger hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, schriftlich zu diesen Vernehmungen Stellung zu nehmen.
88/89 Im Laufe seiner Zeugenvernehmung hat Herr Malvicini in einer vollständig zufriedenstellenden Weise die Gründe erläutert, warum zwischen dem Auffinden der Streifen und der Erweiterung der Vorwürfe der Fälschung in seinem Vermerk vom 21. Oktober 1971 ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen war. Diese Gründe, die hauptsächlich auf den durch die Abwesenheit des Klägers von seiner Arbeit wegen eines Krankenhausaufenthalts und danach wegen Urlaubs entstandenen Schwierigkeiten beruhen, sind in der schriftlichen Stellungnahme des Klägers in keiner Weise in Zweifel gezogen' worden.
90/91 1 Aus den Aussagen der Zeugen Benco, Dominici und Malvicini ergibt sich, daß entgegen der Behauptung des Klägers, am 26. und 27. April 1971 sei kein Versuch durchgeführt worden, Herr Malvicini derartige Versuche vorgenommen hatte und daß der Kläger davon Kenntnis hatte. Der Kläger hat eingeräumt, von den von Herrn Malvicini vorgenommenen Proben gewußt zu haben.
92/94 Im Termin zur Beweisaufnahme hat der Kläger angegeben, er habe das Gas Xenon 131 vorbereitet und es sodann mit dem aus dem Forschungszentrum in Mol stammenden Xenon 133 vermischt. Demgegenüber hatte er in seinem oben erwähnten technischen Anhang behauptet, daß ihm das bereits vorbereitete Gemisch von dem Forschungszentrum in Mol geliefert worden sei. Diese Behauptung wird durch die Aussagen der Zeugen Colard und Dominici bestätigt.
95/97 Der Kläger hat mündlich erklärt, er habe am Donnerstag, dem 29. April, die Gase etwa eine Stunde lang durchperlen lassen, während er in seinem schriftlichen Bericht die Dauer dieses Vorganges mit 10 bis 15 Minuten angegeben hatte. Hierzu befragt, hat er erklärt, es sei dies nur eine ungefähre Klarstellung ohne Bedeutung. Diese Erklärung ist jedoch unannehmbar, denn die genaue Dauer dieses Vorganges mußte bekannt sein, damit der Wert des Störgeräusches berechnet werden konnte.
98/99 In seinem handschriftlichen Bericht an Herrn Malvicini hatte der Kläger angegeben, er habe zum Ausgleich der störenden Auswirkung einer zufälligen Verschiebung eines Flakons bei den das Xenon 131, nicht dagegen bei den das Xenon 133 betreffenden Ergebnissen einen Berichtigungskoeffizienten in Ansatz gebracht. Dagegen schrieb er in seinem späteren Bericht an den Generaldirektor der GFS, er habe den Berichtigungskoeffizienten bei beiden Gasen in Ansatz gebracht, was, wie der Kläger im Laufe seiner Vernehmung hat einräumen müssen, diesem Vorgehen jede Bedeutung genommen hätte.
100/101 Zu den von ihm vorgenommenen Messungen hat der Kläger behauptet, er habe bei der Berechnung der Versuchsergebnisse die unleserliche Ziffer manchmal durch eine 1, andere Male durch eine 9 ersetzt, um die Defekte der Mechanik des Druckers hinsichtlich der Spalte der Einer auszugleichen; er hat jedoch nicht erläutert, warum er das eine Mal auf die eine, das andere Mal auf die andere Weise vorgegangen sei. Aus einer Untersuchung der nicht bestrittenen Streifen und der vom Kläger in seinem Bericht verwendeten Zahlen ergibt sich dagegen, daß er an die Stelle der fehlenden Ziffer konstant den Mittelwert 5 gesetzt hat.
102/103 Der Kläger hat schließlich bei seiner Vernehmung erstmalig zugegeben, daß bestimmte handschriftliche Anmerkungen auf den Streifen über die Messungen zwischen den Nummern 37 bis 41 von seiner Hand stammen könnten. Dieses Eingeständnis stärkt zugleich die Schlußfolgerungen, die aus der äußerlichen Ähnlichkeit der unbestrittenen Streifen mit den umstrittenen Streifen gezogen werden können, und schwächt die Behauptung des Klägers, wonach letztere sich auf einen anderen Versuch beziehen oder sogar das Ergebnis einer Fälschung sein sollen.
104/107 All dies zeigt, daß die Ungenauigkeiten und Widersprüche, die nach und nach während des Verfahrens in der Darstellung des Klägers aufgetreten sind, nur die im wesentlichen ständig von Herrn Malvicini gegebene Darstellung des Tatbestandes und den Beweiswert der von der Kommission eingereichten Berichte, insbesondere derjenigen der Sachverständigen des Forschungszentrums in Mol und des Untersuchungsausschusses der Verwaltung, bestätigen. Die Kommission hat also in hinreichender Weise dargetan, daß das Verhalten des Klägers die von seinem Dienstvorgesetzten sowohl in dem Vermerk vom 4. Mai 1971 als auch in dem vom 21. Oktober 1971 erhobenen Anschuldigungen rechtfertigte. Da die Kommission deshalb nicht zum Nachteil des Klägers gegen Artikel 24 des Statuts verstoßen hat, ist sein Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrages vom 26. November 1973 als unbegründet abzuweisen. Der Antrag des Klägers auf Schadensersatz wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen muß deshalb ebenfalls abgewiesen werden.
Kosten
108/110 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Verfahren über Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Da die Vernehmung der Zeugen wegen der unterschiedlichen Darstellung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten durch die Parteien erforderlich wurde und der Kläger unterlegen ist, sind ihm die Kosten der Zeugenvernehmung aufzuerlegen.
Aus diesen Gründender
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
hat
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten.
3. Die Kosten der Zeugenvernehmung trägt der Kläger.