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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1977 – C-109/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:82

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 18. Mai 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Raad van Beroep Amsterdam vor den Gerichtshof gelangt. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Frau M. Blottner. Es geht in jenem Verfahren im wesentlichen um die Frage, ob Frau Blottner nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf eine niederländische Invaliditätsrente hat. Fest steht, daß sie eine solche Rente nicht allein aufgrund der niederländischen Rechtsvorschriften verlangen kann. Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der niederländische Träger, der ihr die Rente, falls sie sie verlangen kann, zu zahlen hat, nämlich die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft).

Frau Blottner ist deutsche Staatsangehörige. Sie wurde 1910 in Dresden geboren. Von 1928 bis 1940 lebte und arbeitete sie in den Niederlanden. Dann kehrte sie nach Deutschland zurück und war dort bis 1946 beschäftigt. Seitdem ist sie nicht mehr berufstätig. 1973 wurde sie infolge eines Unfalls arbeitsunfähig. Heute lebt sie in Berlin (West).

Nach ihrem Unfall beantragte Frau Blottner bei der Beklagten eine niederländische und beim zuständigen deutschen Träger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, eine deutsche Invaliditätsrente.

Als Frau Blottner in den Niederlanden arbeitete, war die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Invalidität dort in der Invaliditeitswet (IW) vom 5. Juni 1913 geregelt. Hierbei handelte es sich nach dem Sprachgebrauch der Gemeinschaft um Rechtsvorschriften des Typs B, nach denen die Höhe der Leistungen von der Versicherungsdauer abhängig ist Am 1. Juli 1967 trat an die Stelle der IW die Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) vom 18. Februar 1966. Hierbei handelt es sich im Gegenteil um Rechtsvorschriften des Typs A. Die Höhe der Leistungen ist danach von der Versicherungsdauer unabhängig. Die WAO stellt nicht einmal für den Leistungsanspruch eine Voraussetzung hinsichtlich der Versicherungsdauer auf. Der Leistungsanspruch hängt davon ab, ob der betreffende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls diesem Gesetz unterliegt.

Die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, das Angestelltenversicherungsgesetz, gehören zum Typ B. Die Bedeutung dieser beiden Typen liegt darin:

Sie erinnern sich, daß die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Titel III Kapitel 2, das sich mit Leistungen bei Invalidität befaßt und aus den Artikeln 37 bis 43 besteht, zwischen dem Fall, daß der Arbeitnehmer nur Rechtsvorschriften des Typs A unterlag, und dem Fall unterscheidet, daß er entweder nur Rechtsvorschriften des Typs B oder aber Rechtsvorschriften beider Typen unterlag.

Artikel 37 beschreibt in Absatz 1 Rechtsvorschriften des Typs A und verweist in Absatz 2 auf Anhang III, in dem die in jedem Mitgliedstaat in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften dieses Typs angegeben sind. Die Liste umfaßt auch die WAO. Die Leistungsansprüche von Arbeitnehmern, für die nur Rechtsvorschriften des Typs A galten, sind in den Artikeln 38 und 39 geregelt. Näheres brauche ich hierzu nicht zu sagen.

Die Ansprüche von Arbeitnehmern der zweiten Gruppe sind in Artikel 40 behandelt. Dieser Artikel erklärt, soweit hier von Belang, die Bestimmungen des Kapitels 3, das Leistungen bei Alter und Tod (Renten) betrifft, für entsprechend anwendbar. Kapitel 3 umfaßt die Artikel 44 bis 51 der Verordnung. Von diesen Artikeln kommen hier besonders zwei in Betracht, nämlich die Artikel 45 und 46. Der Gerichtshof war mit diesen Artikeln bereits früher, insbesondere in der Rechtssache 24/75 (Petroni/ONPTS, Slg. 1975, 1149), befaßt. In jener Rechtssache ging es jedoch um eine ganz andere Frage als im vorliegenden Fall.

Artikel 45 Absatz 1 enthält die allgemeine Regel der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Er lautet in seiner durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung Nr. 2864/72 (ABl. L 306 vom 31. Dezember 1972) geänderten Fassung wie folgt:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 45 Absatz 2 betrifft den Fall eines Arbeitnehmers, der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt hat. Mit den Einzelheiten dieser Regelung brauche ich Sie nicht zu behelligen.

Artikel 45 Absatz 3 ist die Bestimmung, um die es in vorliegender Rechtssache geht Sie hat folgenden Wortlaut:

Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft, sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.

(Der Fall von Artikel 48 Absatz 1 ist der, daß der betreffende Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt hat und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates kein Leistungsanspruch nur aufgrund dieser Zeiten erworben worden ist Dies ist bei Frau Blottner nicht der Fall; ich erwähne dies aber, weil der letzte Satz des Artikels 45 Absatz 3 in einer der Fragen des Raad van Beroep ausdrücklich erwähnt ist.)

Die Kommission hat uns mitgeteilt, daß Artikel 45 Absatz 3 tatsächlich speziell und sogar ausschließlich für die niederländischen Rechtsvorschriften gedacht war, nach denen die Gewährung der Leistungen nur davon abhängig ist, ob der betreffende Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls unterliegt. Dies wird bestätigt durch eine Erklärung des Rates im Protokoll seiner Sitzung vom 14. Juni 1971, in der die Verordnung Nr. 1408/71 erlassen wurde. Die Kommission hat sich in ihrem Schriftsatz auf diese Erklärung bezogen und sie auf Verlangen des Gerichtshofes im Wortlaut vorgelegt. Der Vertreter der Kommission hat allerdings in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Erklärung sei, obgleich bei der Kommission allgemein erhältlich, nicht amtlich veröffentlicht worden. Ich bezweifle deshalb, ob sie streng genommen für die Auslegung der Verordnung in Betracht kommen kann. Meines Erachtens kommt dem aber wohl keine Bedeutung zu, da es keinen Zweifel daran geben kann, daß die jetzt geltenden niederländischen Rechtsvorschriften, also die WAO, der Beschreibung des Artikels 45 Absatz 3 entsprechen: Sie machen die Gewährung der Leistungen davon abhängig …, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, und nach ihnen ist weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen.

Artikel 46 handelt, wie Sie wissen, von der Feststellung der Leistungen. Er unterscheidet dabei zwischen einem Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats galten und der die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfüllt, und einem Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat nur nach Artikel 45 leistungsberechtigt ist. Der erste Fall ist in Absatz 1 des Artikels geregelt, der zweite in Absatz 2, der das Verfahren der anteiligen Berechnung vorsieht. Wie Sie wissen, hat nach Absatz 2 Buchstabe a der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats bei diesem Verfahren den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der betreffende Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn alle von ihm nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zurückgelegt worden wären. Absatz 2 Buchstabe a enthält außerdem die Bestimmung, daß bei einem Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A der sich nach diesen Vorschriften ergebende Leistungsbetrag als theoretischer Betrag der Leistung gilt.

Ich komme nun auf den Sachverhalt zurück.

Der Antrag von Frau Blottner auf eine deutsche Rente wurde zunächst von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückgewiesen. Es ist nicht klar, weshalb dies geschah, aber vermutlich geschah es aus rein formalen Gründen. Die Zurückweisung hatte jedenfalls zur Folge, daß auch die Beklagte den Antrag auf eine niederländische Rente zurückwies; denn die Beklagte sah dies als Beweis dafür an, daß auf Frau Blottner nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden und sie nicht Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, daß sie also nicht unter Artikel 45 Absatz 3 falle. Frau Blottner hatte natürlich ohne Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 keinen Anspruch auf eine niederländische Rente, da sie zur Zeit ihres Unfalls nicht der WAO unterlag.

Frau Blottner erhob gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf eine deutsche Rente beim Sozialgericht Berlin und gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf eine niederländische Rente beim Raad van Beroep Klage.

Während die Klage beim Sozialgericht anhängig war, änderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihren Bescheid ab und gewährte Frau Blottner vom 1. Januar 1974 an eine Rente. Die Rente wurde, wie uns mitgeteilt worden ist, in eine Altersrente umgewandelt, als Frau Blottner ihr 65. Lebensjahr vollendete. Man hat uns außerdem mitgeteilt, daß wegen der Berechnung der Rentenhöhe ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht schwebt; dies spielt aber für uns keine Rolle.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, daß Frau Blottner die deutsche Rente gewährt wurde, prüfte sie ihren Fall erneut und räumte ein, daß sie nach Artikel 45 Absatz 3 grundsätzlich Leistungen gemäß der WAO verlangen könne. Sie war jedoch der Ansicht, Frau Blottner erfülle nicht die Voraussetzungen für die Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften, weil sie zur Zeit ihres Unfalls nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern nur im eigenen Haushalt gearbeitet habe, und ihre Unfähigkeit zur Verrichtung von Haushaltsarbeiten nicht mindestens 15 % — das in der WAO (Art. 19 Abs. 4) geforderte Minimum — betrage. Die Beklagte blieb deshalb bei ihrer Weigerung, Frau Blottner eine Rente zu zahlen, und das Verfahren vor dem Raad van Beroep wurde fortgesetzt.

Der Grund für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist der, daß der Raad van Beroep, obwohl es die Beklagte eingeräumt hat, nicht davon überzeugt ist, daß Artikel 45 Absatz 3 auf Frau Blottner Anwendung findet.

Der Raad van Beroep sieht eine doppelte Schwierigkeit.

Zunächst kann, wie gesagt, kein Zweifel daran bestehen, daß die in Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Beschreibung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats …, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt auf die WAO paßt. Andererseits paßt sie nicht auf die niederländischen Rechtsvorschriften, die durch die WAO ersetzt wurden, nämlich die IW, die, wie ich erwähnt habe, zum Typ B gehörten. Frau Blottner unterlag zwar früher der IW, aber niemals der WAO. Wenn also die Umschreibung im vorliegenden Fall so auszulegen ist, daß sie sich nur auf die WAO bezieht, kann man nicht annehmen, daß Frau Blottner diesen Rechtsvorschriften … nicht mehr unterliegt oder als ihnen … noch unterliegend [gilt] und damit unter Artikel 45 Absatz 3 fällt Die Frage ist demnach, ob die Umschreibung so ausgelegt werden kann, daß sie sich auf die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften bezieht, die jeweils in Kraft waren, auch wenn sie früher zum Typ B gehörten.

Dieses Problem ist keineswegs neu. Eine ähnliche Frage, die sich bei den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 stellte, wurde vom Gerichtshof in der Rechtssache 4/66 (Labots/Raad van Arbeid Arnhem, Slg. 1966, 637) beantwortet Der Gerichtshof entschied in jener Sache, daß die genannten Bestimmungen im Lichte des Artikels 51 des Vertrages auszulegen sind, der unter anderem das Ziel verfolgt, dem Wanderarbeitnehmer zu ermöglichen, den Leistungsanspruch für sämtliche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu erwerben und aufrechtzuerhalten, ohne daß er durch die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern benachteiligt wird. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Arbeitnehmer die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit mit dem Verlust der Sozialversicherungsansprüche bezahlen müßte, die er in den Mitgliedstaaten, in denen er gearbeitet hat, erworben hat

Die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen in Aufbau und Wortlaut nicht ganz den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3, um die es in der Rechtssache Labots ging. Dennoch haben die zuständigen niederländischen Träger der sozialen Sicherheit, wie aus den sehr nützlichen Ausführungen der Beklagten hervorgeht, durchweg die der Entscheidung des Gerichtshofes zugrunde liegenden Prinzipien auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 herangezogen. Daher das Zugeständnis der Beklagten gegenüber Frau Blottner, sobald ihr Anspruch auf eine deutsche Rente nachgewiesen war.

Die zweite Schwierigkeit, die der Raad van Beroep sieht, hängt mit dem Wortlaut der Definition von Rechtsvorschriften in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 zusammen.

Diese lautet wie folgt:

Rechtsvorschriften: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit.

(In Art. 4 Abs. 1 und 2 sind, wie Sie wissen, die Zweige der sozialen Sicherheit aufgeführt, für die die Verordnung gilt)

Die englische Fassung des Artikels 1 Buchstabe j (legislation means all the laws, regulations, and other provisions and all other present or future implementing measures …) ist in zweierlei Hinsicht etwas unklar, stimmt insoweit aber auch nicht mit den Fassungen in den übrigen Amtssprachen überein. Aus diesen ergibt sich erstens, daß für das Wort laws das Wort Statutes stehen müßte. Die entsprechenden Ausdrücke in den anderen Fassungen lauten im Dänischen love, im Deutschen Gesetze, im Französischen lois, im Italienischen leggi und im Niederländischen wetten. Zweitens ergibt sich aus den anderen Fassungen, daß sich die Attribute present or future nicht nur auf other … implementing measures beziehen, denn in der dänischen, deutschen und niederländischen Fassung sind diese Attribute vor die Worte Gesetze, Verordnungen usw. gesetzt, und im französischen und italienischen Text stehen sie in der männlichen Form und können sich daher nicht allein auf measures oder misura beziehen.

Nach Artikel 1 Buchstabe j kann man demnach daran zweifeln, ob die IW, ein Gesetz, das bei Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 nicht mehr in Kraft war, unter den Begriff Rechtsvorschriften in den Bestimmungen dieser Verordnung und damit auch in Artikel 45 Absatz 3 fällt.

Der Raad van Beroep hat noch zwei ergänzende Bestimmungen der Verordnung in seine Überlegungen mit einbezogen:

Erstens Artikel 94 Absatz 2, der, bevor er durch die Beitrittsakte in hier nicht interessierender Weise geändert wurde, wie folgt lautete:

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungsund Wohnzelten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind.

Zweitens Nummer 4 des Punkts H (Niederlande) des Anhangs V der Verordnung, die unter der Überschrift Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wie folgt lautet (Punkt H war ursprünglich Punkt F und wurde durch die Beitrittsakte neu bezeichnet):

a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

b) Die nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten, die aufgrund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

Sie sehen, daß Buchstabe a ausdrücklich nur für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 gilt. Er verweist nicht auf Artikel 45. Im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf die Verwendung des Worts auch in dieser Bestimmung fragt sich der Raad van Beroep, ob die Bestimmung nicht nur auf einen Arbeitnehmer abstellt, der (wenn auch nur kurz) der WAO unterlag, ob also nur ein solcher Arbeitnehmer verlangen kann, daß auch Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die er unter der IW zurückgelegt hat. Gleichzeitig fragt sich der Raad van Beroep, welche Bedeutung dem Buchstaben b beizumessen ist, der nach der IW zurückgelegte Versicherungszeiten als nach Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt betrachtet.

Folgende Fragen hat der Raad van Beroep dem Gerichtshof vorgelegt:

1. Genügt es im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung — zur Entstehung des Leistungsanspruchs aufgrund von Artikel 40 der Verordnung zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats, wenn ein Arbeitnehmer, auf den im Zeitpunkt des grundsätzlich gedeckten Versicherungsfalls die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder der, falls dies nicht zutrifft, Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, nur Versicherungs- oder jedenfalls Beschäftigungszeiten und/oder gleichgestellte Zeiten angeben kann, die er unter der Geltung von Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt hat, welche keine Regelung der in Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art darstellten und zu dem in Artikel 94 Absatz 2 genannten Zeitpunkt keine bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung mehr waren, und gilt dies auch unter Berücksichtigung von Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 (also obwohl für den Arbeitnehmer niemals die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 galten)?

2. a)Kommt der Regelung nach Punkt H Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V zu der genannten Verordnung nicht nur bei der Anwendung des in dieser Bestimmung ausschließlich genannten Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Bedeutung zu, sondern — mit Rücksicht auf Nummer 4 Buchstabe b — auch bezüglich der Entstehung des Leistungsanspruchs aufgrund von Artikel 45 Absatz 3?b)Oder bedeutet die Regelung der genannten Nummer 4 Buchstabe a wegen des darin verwendeten Ausdrucks auch lediglich, daß erst dann, wenn aufgrund (früher) nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegter Versicherungszeiten aus Artikel 45 Absatz 3 Ansprüche auf Leistungen zu Lasten des zuständigen niederländischen Trägers hergeleitet werden können, für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung nicht nur nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, sondern auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten als Versicherungszeiten gelten müssen, die nach den genannten niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden?

Ich bin nicht der Ansicht, daß Artikel 1 Buchstabe j für sich allein bewirkt, daß die IW nicht unter den Begriff Rechtsvorschriften in Artikel 45 Absatz 3 fällt. Vier Überlegungen veranlassen mich zu dieser Schlußfolgerung.

Erstens deutet meines Erachtens der Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe j darauf hin, daß die Bestimmung nicht bezweckt, irgendetwas von dem Begriff Rechtsvorschriften auszunehmen, sondern daß sie diesen Begriff eher weit umschreiben und darunter Maßnahmen aller Art einschließlich der künftigen fassen will. Es ist zu beachten, daß sie das Wort bestehende nicht durch den Hinweis auf ein bestimmtes Datum, sei es das des Erlasses der Verordnung, das ihrer Veröffentlichung oder ihres Inkrafttretens oder irgendein anderes Datum, näher bestimmt

Zweitens halte ich es, zumindest was das Gebiet der sozialen Sicherheit angeht, nicht für realistisch, zwischen früheren und geltenden Rechtsvorschriften eine scharfe Trennungslinie zu ziehen. In den meisten, wenn nicht in allen Mitgliedstaaten werden die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit häufig verändert, entweder in Form einer einfachen Abänderung oder in der einer Kodifizierung oder in Form der Aufhebung und geänderten Neufassung oder auch in anderer Weise. Bei jeder Veränderung ändert sich das Ausmaß, in dem Vergangenes für die Zukunft von Bedeutung ist, sehr stark. Auch bei der Ersetzung der IW durch die WAO traten, wie uns gesagt worden ist, einige Bestimmungen der WAO bereits vor dem 1. Juli 1967, nämlich am 1. September 1966, in Kraft, und gewisse Übergangsbestimmungen blieben auch nach dem 1. Juli 1967 gültig. Meiner Ansicht nach kann daher den Verfassern des Artikels 1 Buchstabe j nicht unterstellt werden, daß sie eine solche Trennungslinie hätten ziehen wollen.

Drittens würde die Auffassung, daß nach Artikel 1 Buchstabe j frühere Rechtsvorschriften keine Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind, bedeuten, daß frühere Rechtsvorschriften auch keine Rechtsvorschriften (unter anderem) im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 sind. Dies führte zu einem offenkundig widersinnigen Ergebnis. Es würde bedeuten, daß Versicherungszeiten und gegebenenfalls Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, nur dann für die Feststellung seiner Leistungsansprüche gemäß der Verordnung berücksichtigt werden können, wenn diese Rechtsvorschriften im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegolten haben. Nicht nur wäre die Geltung einer solchen Bestimmung zwangsläufig vom Zufall abhängig, sondern die Verfasser der Verordnung hätten bei deren Erlaß auch nicht wissen können, wie sich die Bestimmung auswirken würde, denn die Verordnung sollte am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung einer noch zu erlassenden Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Gemeinschaften in Kraft treten: Artikel 97 und 99. (Diese Durchführungsverordnung wurde schließlich neun Monate später als Ratsverordnung Nr. 574/72 erlassen.) Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 1 Buchstabe j dahin auszulegen, daß er zwar die Anwendung früherer Rechtsvorschriften im konkreten Fall ausschließt, aber nicht die Berücksichtigung nach früheren Rechtsvorschriften zurückgelegter Versicherungszeiten bei der Berechnung der Leistungen. Eine derartige Lösung kann sich sehr wohl aus der Verordnung Nr. 1408/71 als Ganzes gesehen ergeben, sie kann aber meines Erachtens nicht aus Artikel 1 Buchstabe j abgeleitet werden, dessen knappe Formulierung keine solche Unterscheidung trifft

Schließlich denke ich an das, was der Court of Appeal von England und Wales in der Rechtssache Jobbins v. Middlesex County Council ([1949] 1 King's Bench 142) ausgeführt hat, daß nämlich im Rahmen von Rentenvorschriften eine Definitionsbestimmung nicht dahin ausgelegt werden darf, daß sie aufgrund geltender Bestimmungen erworbene Rechte entzieht, wenn ihr Wortlaut nicht zu einer solchen Auslegung zwingt (vgl. insbesondere Cohen L. J. (Lord Justice), S. 157 f.; Scott L. J., S. 160 f.; und Wrottesley L. J, S. 163).

Ich gehe jetzt nicht weiter auf die Bedeutung von Artikel 94 Absatz 2 ein, sondern wende mich Punkt H Nummer 4 des Anhangs V zu. Diese Bestimmung entspricht ungefähr derjenigen in Teil III Absatz B Buchstabe b des Anhangs G der Verordnung Nr. 3 (Leistungen für Witwen und Waisen), um die es in der Rechtssache Labots hauptsächlich ging. Man ist versucht zu behaupten, die beiden Bestimmungen seien in derselben Weise auszulegen, und die Kommission schlägt dies in der Tat vor. Ich halte das jedoch nicht für möglich. Der Wortlaut der Bestimmungen ist unterschiedlich, vor allem insofern als Teil III Absatz B des Anhangs C ausdrücklich für die Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 galt, die den Artikeln 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen. Wollte man in Punkt H Nummer 4 des Anhangs V eine Verweisung auf Artikel 45 sehen, so würde man — auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 2 — dem Wortlaut Gewalt antun. Ich denke deshalb, daß Punkt H Nummer 4 des Anhangs V nur für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 gilt Das heißt aber nicht, daß von dieser Bestimmung auf eine Absicht der Verfasser der Verordnung Nr. 1408/71 geschlossen werden könnte, dem Arbeitnehmer, der zwar der IW, aber niemals der WAO unterlag, nicht den Vorteil aus Artikel 45 Absatz 3 zugute kommen zu lassen. Punkt H Nummer 4 des Anhangs V scheint mir in dieser Hinsicht neutral zu sein. Die Bestimmung besagt, kurz gefaßt, daß nach der IW zurückgelegte Versicherungszeiten eines Arbeitnehmers, für den Artikel 46 Absatz 2 gilt, als nach der WAO zurückgelegt zu behandeln sind. Eine Folge davon ist, daß diese Zeiten in der genannten Weise bei den Berechnungen zu behandeln sind, die der zuständige Träger eines Mitgliedstaats mit Rechtsvorschriften des Typs B nach Artikel 46 Absatz 2 vorzunehmen hat. Dies bestimmt Buchstabe a. Eine weitere Folge besteht darin, daß diese Zeiten nach Buchstabe b vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats mit Rechtsvorschriften des Typs A bei der nach Artikel 46 Absatz 2 vorzunehmenden Ermittlung des theoretischen Betrags der Leistung ebenso zu behandeln sind: Insbesondere darf der theoretische Betrag der Leistung für den betreffenden Arbeitnehmer in den Niederlanden nicht über das hinausgehen, was ihm nach der WAO unter Berücksichtigung seiner nach der IW zurückgelegten Zeiten zusteht Es können, worauf die Kommission hinweist, auch noch andere Folgen eintreten; keine davon betrifft aber, wie gesagt, die Frage, wann Artikel 45 Absatz 3 zur Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 führt

Nach meiner Auffassung ist für die Antwort auf diese Frage im wesentlichen Artikel 45 Absatz 3 selbst auszulegen. Die Beklagte und die Kommission tragen übereinstimmend vor, daß im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Labots der Wanderarbeitnehmer, der nur der IW unterworfen gewesen sei, ebenso Ansprach auf die Vorteile von Artikel 45 Absatz 3 habe wie der Arbeitnehmer, für den sowohl die IW als auch die WAO gegolten hätten, oder derjenige, der nur der WAO unterlegen habe. Ich stimme dem zu und meine, daß Artikel 94 Absatz 2 insoweit ebenfalls für dieses Ergebnis spricht. Damit wird meines Erachtens dem Wortlaut von Artikel 45 Absatz 3 auch keine Gewalt angetan. Mit der Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am Anfang dieser Bestimmung wird, jedenfalls was den vorliegenden Fall angeht, auf die Rechtsvorschriften der Niederlande verwiesen. Die darauf folgenden Worte (in denen … die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird usw.) beschreiben, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften gegenwärtig Anwendung finden, schließen aber weder ausdrücklich noch stillschweigend die Möglichkeit aus, daß sie früher anders gegolten haben. Die Verweisung auf die Rechtsvorschriften in dem entscheidenden Satz der den Rechtsvorschriften … nicht mehr unterliegt bezieht sich meiner Ansicht nach wiederum einfach auf die Rechtsvorschriften der Niederlande und nicht nur auf die zur Zeit geltenden Rechtsvorschriften.

Ich schlage demnach vor, die Fragen des Raad van Beroep wie folgt zu beantworten:

1. Ist in den geltenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen, sondern wird die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, so wird ein Arbeitnehmer, für den diese Rechtsvorschriften nur zu einer Zeit galten, als in ihnen andere Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen aufgestellt waren, nicht deshalb am Erwerb eines Leistungsanspruchs nach diesen Vorschriften aufgrund der Artikel 40 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gehindert, mögen die Voraussetzungen vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung geändert worden sein.

2. Punkt H Nummer 4 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 gilt nur für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung und hat für die Frage, ob im konkreten Fall diese Vorschrift selbst aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 anwendbar ist, keine Bedeutung.