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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1977 – C-109/76

ECLI:EU:C:1977:102

In der Rechtssache 109/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Amsterdam in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FRAU M. BLOTTNER, Berlin,

gegen

HET BESTUUR DER NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING, Amsterdam,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 40, 45 und 46 sowie des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Frau Blottner, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Berlin wohnt, übte von 1928 bis 1940 in den Niederlanden, wo sie damals wohnte, eine entgeltliche Beschäftigung aus. Danach kehrte sie nach Deutschland zurück und arbeitete dort bis zum Jahr 1946. Seit dieser Zeit ist sie nicht mehr berufstätig.

Am 3. August 1973 erlitt sie einen Unfall, durch den sie arbeitsunfähig wurde. Da ihr die zuständigen Träger der sozialen Sicherheit eine Arbeitsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer Beschäftigungszeiten in Deutschland und den Niederlanden verweigerten, erhob sie sowohl vor dem Sozialgericht Berlin als auch vor dem Raad van Beroep Amsterdam Klage. Bevor diese beiden Gerichte entschieden hatten, beschloß der deutsche Träger, Frau Blottner die Rente zu gewähren. Daraufhin erkannte auch der im Ausgangsverfahren beklagte niederländische Träger an, daß die Betroffene im Prinzip aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften verlangen könne. Er lehnte gleichwohl die Zahlung einer Invaliditätsrente mit der Begründung ab, die Betroffene erfülle, da sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei, nicht die in der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung — WAO —) aufgestellte Voraussetzung der tatsächlichen Versicherung, um in den Niederlanden einen Leistungsanspruch zu erwerben, und außerdem liege die Minderung ihrer Fähigkeit, ihre gewöhnliche Arbeit (Haushaltsarbeit) zu verrichten, unter dem in der WAO geforderten Mindestsatz von 15 %.

Da der Raad van Beroep der Auffassung war, es handele sich hier um Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, hat er das Verfahren ausgesetzt und seinen Vorsitzenden beauftragt, den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:

1. Genügt es im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung — zur Entstehung des Leistungsanspruchs aufgrund von Artikel 40 der Verordnung zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats, wenn ein Arbeitnehmer, auf den im Zeitpunkt des grundsätzlich gedeckten Versicherungsfalls die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder der, falls dies nicht zutrifft, Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, nur Versicherungs- oder jedenfalls Beschäftigungszeiten und/oder gleichgestellte Zeiten angeben kann, die er unter der Geltung von Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt hat, welche keine Regelung der in Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art darstellten und zu dem in Artikel 94 Absatz 2 genannten Zeitpunkt keine bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung mehr waren, und gilt dies auch unter Berücksichtigung von Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 (also obwohl für den Arbeitnehmer niemals die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 galten)?

2. a)Kommt der Regelung nach Punkt H Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V zu der genannten Verordnung nicht nur bei der Anwendung des in dieser Bestimmung ausschließlich genannten Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung Bedeutung zu, sondern — mit Rücksicht auf Nummer 4 Buchstabe b — auch bezüglich der Entstehung des Leistungsanspruchs auf Grund von Artikel 45 Absatz 3?b)Oder bedeutet die Regelung der genannten Nummer 4 Buchstabe a wegen des darin verwendeten Ausdrucks auch lediglich, daß erst dann, wenn auf Grund (früher) nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegter Versicherungszeiten aus Artikel 45 Absatz 3 Ansprüche auf Leistungen zu Lasten des zuständigen niederländischen Trägers hergeleitet werden können, für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung nicht nur nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, sondern auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten als Versicherungszeiten gelten müssen, die nach den genannten niederländischen Rechtsvorschriften zurūckgelegt wurden?

Punkt H Nummer 4 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bestimmt:

a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

b) Die nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten, die auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

Das Schreiben des Vorsitzenden des Raad van Beroep Amsterdam vom 19. November 1976 ist am 22. November 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bemerkt zunächst, die Niederlande seien im Bereich der Invaliditätsversicherung zum 1. Juli 1967 von einem Kapitaldekkungssystem, das auf der Einrichtung von Versicherungszeiten basiere (Invaliditeitswet — IW —) zu einem auf dem Risikoprinzip beruhenden Umlagesystem (WAO) übergegangen. Um die Folgen dieser Umstellung auszugleichen, sei beschlossen worden, daß für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäß der WAO die unter der Geltung der IW zurückgelegten Versicherungszeiten den nach der WAO zurückgelegten Versicherungszeiten gleichzustellen seien.

Damit für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, d. h. für die Berechnung des Leistungsbetrags, die Worte die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht im Sinne von die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften sowie von die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen tatsächlich galten verstanden würden, bestimme Punkt H Nummer 4 des Anhangs V der Verordnung, daß die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nach der WAO zurückgelegte Versicherungszeiten gälten. Es stelle sich also die Frage, ob aufgrund von Artikel 45 für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach der WAO nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die nach der WAO zurückgelegt worden seien. Von den zur WAO erlassenen Übergangsbestimmungen einmal abgesehen, könnten nach der IW zurückgelegte Zeiten grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen gemäß der WAO begründen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verfolge allerdings eine von diesem Grundsatz abweichende Praxis, wenn der Betroffene vor oder nach dem Bezug der Leistungen gemäß der IW in einem anderen Mitgliedstaat für den Fall der Invalidität versichert gewesen sei. Die Bejahung der Frage habe demnach zur Folge, daß Wanderarbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden beschäftigt gewesen seien, alle Rechte aus ihrer niederlāndischen Versicherung verloren hätten.

Es stelle sich die Frage, ob der niederländische Gesetzgeber den Arbeitnehmern Rechte habe entziehen dürfen, die durch Artikel 51 des Vertrages geschützt seien und ob der Wanderarbeitnehmer als solcher geschützt werde oder ob der Grund hierfür nicht sei, daß er nicht benachteiligt werden dürfe, weil er sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe. In diesem Falle könne er daraus, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, Rechte herleiten und werde somit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern bevorzugt.

Artikel 51 Buchstabe a des Vertrages garantiere nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten. Die nach der IW zurückgelegten Zeiten würden aber für die Feststellung einer Leistung nach der WAO in keiner Weise berücksichtigt. Eine wörtliche Auslegung von Artikel 51 Buchstabe a eröffne zwar die Möglichkeit, den Wanderarbeitnehmer als solchen zu schützen, diese Möglichkeit habe aber im vorliegenden Fall keine Auswirkung. Der Umstand, daß der Wanderarbeitnehmer benachteiligt werden könne, sei keine Folge davon, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begebe, sondern eine Folge der Änderung der Rechtsvorschriften.

Wenn der Gerichtshof die vorgelegte Frage bereits aufgrund von Artikel 51 des Vertrages verneine, müsse dann nicht aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1408/71 hergeleitet werden, daß die in Punkt H Nummer 4 des Anhangs V geregelte Gleichstellung auch für die Entstehung des Leistungsanspruchs gelte? Der Gerichtshof habe in der Rechtssache 4/66 (Hagenbeek, Slg. 1966, 637) im Hinblick auf die Verordnung Nr. 3 ausgeführt, daß sie viel weniger deutlich, als der Wortlaut der vorgelegten Frage vermuten lasse, zwischen dem Erwerb des Leistungsanspruchs und der Feststellung seiner Höhe unterscheide. Gelte nicht die gleiche Feststellung auch für die Verordnung Nr. 1408/71?

Andererseits sei davon auszugehen, daß, was für Artikel 45 Absatz 3 zutreffe, auch für die Absätze 1 und 2 (letzter Satz) gelte.

Wenn nach dieser Bestimmung nur Zeiten nach der WAO für die Entstehung des Anspruchs in Betracht kommen könnten, während nach Artikel 46 für die Feststellung der Leistungshöhe auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien, werde für die Personen, die früher nach der IW versichert gewesen seien, eine besondere Voraussetzung für den Anspruch auf die niederländischen Leistungen aufgestellt. In diesem Fall müßten außerdem den anderen Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 45 andere niederländische Zeiten angegeben werden als für die Feststellung der Höhe der Leistungen.

Die erste Frage sei deshalb — zumindest soweit sie das niederländische Gesetz über die Invaliditätsversicherung betreffe — zu bejahen.

Auf die zweite Frage sei zu antworten, daß Punkt H Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V auch für die Entstehung des Leistungsanspruchs auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Bedeutung zukomme.

Die letzte Frage sei demnach zu verneinen.

Die Kommission prüft zunächst die Zulässigkeit der Vorlage. Aus dem Wortlaut von Artikel 177 des Vertrages gehe hervor, daß die dem Gerichtshof gemäß diesem Artikel vorgelegten Fragen von einem Gericht gestellt werden müßten. Im vorliegenden Fall seien sie vom Vorsitzenden eines Gerichts mit einem Schreiben an den Gerichtshof vorgelegt worden. Der Raad van Beroep habe jedoch seinen Vorsitzenden durch Beschluß beauftragt, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Im übrigen dürfe man beim Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages — worauf der Gerichtshof mehrmals hingewiesen habe — nicht in einen Formalismus verfallen, der mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung unvereinbar sei. Die Kommission ist demgemäß der Ansicht, daß die Vorlage zulässig sei.

In der Sache selbst bemerkt die Kommission, die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften gehörten zum Typ B (das heiße, daß die Höhe der Leistungen von der Versicherungsdauer abhängig sei), während die niederländischen Rechtsvorschriften zum Typ A gehörten (also auf dem Risiko beruhten). Nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 gelte jedoch jeder Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Typs A nicht mehr unterliege, als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fänden oder, falls dies nicht zutreffe, sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen könne.

Die erste Frage verweise auf Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71, wonach unter Rechtsvorschriften im Sinne der Verordnung die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften zu verstehen seien. Wie der Raad van Beroep festgestellt habe, sei aber die IW im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (1. Oktober 1972) kein bestehendes Gesetz im Sinne dieser Definition mehr gewesen.

Der Gerichtshof habe in bezug auf die Verordnung Nr. 3 klargestellt, daß diese im Lichte der Artikel 48 und 51 des Vertrages [auszulegen ist], die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die Verordnungen über die soziale Sicherheit sind. Dieser Grundsatz gelte auch für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71. Nach Artikel 51 des Vertrages sei eines der vornehmsten Ziele, die mit den aufgrund dieses Artikels erlassenen Verordnungen zu verwirklichen seien, die Einführung eines Systems, welches die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichere. Dieser Grundsatz sei nicht in einer einheitlichen Regelung durchgeführt worden. Die in den Artikeln 38 und 45 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Regelungen unterschieden sich voneinander, um den Besonderheiten der anzuwendenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Die Frage, nach welchem Typ von Rechtsvorschriften die Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, könne deshalb bei der Entscheidung, welche Regel über die Zusammenrechnung anwendbar sei, keine Rolle spielen. Da heute die WAO das einzige einschlägige niederländische Gesetz sei, müsse die in Artikel 45 Absatz 3 festgelegte Regelung der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten angewandt werden. Was die Voraussetzung dieser Bestimmung angehe, daß der Arbeitnehmer ihnen (diesen Rechtsvorschriften) früher unterlegen haben müsse, so sei dies so zu verstehen, daß auch ein System der Sozialversicherung gegen ein bestimmtes Risiko, das sich möglicherweise aus späteren Gesetzen ergebe, erfaßt werde. Bei einer restriktiveren Auslegung fehle auf einem wichtigen Sektor der Sozialversicherung eine Regelung zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, was nicht mit der Zielsetzung des Artikels 51 in Einklang stehen könne (vgl. das erwähnte Urteil Hagenbeek).

Die Ausdrücke bestehende und künftige in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 schienen die Anwendung eines früheren Gesetzes auszuschließen. Dieser Auslegung sei grundsätzlich zuzustimmen, was das anzuwendende Gesetz betreffe, doch nur in dieser Beziehung; sie könne nicht für nach früheren Gesetzen zurückgelegte Versicherungszeiten gelten, die für die Berechnung einer Leistung aufgrund bestehender oder künftiger Gesetze berücksichtigt würden. Andernfalls verlöre namentlich Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Teil seine Bedeutung. Danach würden nämlich für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung sämtliche Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten der Verordnung zurückgelegt worden seien.

Die Frage 2 a werde offenbar nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof der Ansicht sei, Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe j gelte nur für die früheren Versicherungszeiten, die nach einem Gesetz des Typs A zurückgelegt worden seien. Nach Auffassung der Kommission, die eine derartige Schlußfolgerung nicht für vertretbar halte, brauche diese Frage nicht beantwortet zu werden. Falls diese Auffassung nicht geteilt werde, sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in der erwähnten Rechtssache 4/66 der ähnlichen Bestimmung in Anhang G Teil 3 Absatz B Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 eine weite Auslegung gegeben habe, die auch für den vorliegenden Fall zutreffe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Punkt H Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs V und aus der Absicht der Verfasser der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Begründung des Verordnungsvorschlags der Kommission).

Zusammenfassend schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Es genügt für die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, wenn die geltenden Rechtsvorschriften des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Mitgliedstaats den in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, der betreffende Arbeitnehmer früher in diesem Mitgliedstaat gegen das gleiche Risiko, das auch die heutige Versicherung deckt, sozialversichert war, und die heutige Versicherung als die — nicht notwendigerweise unmittelbare — zeitliche Nachfolgerin der früheren Versicherung betrachtet werden kann.

2. Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist so zu verstehen, daß die in der Definition enthaltene Beschränkung der Rechtsvorschriften auf bestehende und künftige Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften nur für die gemäß der Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften gilt. Diese Beschränkung hindert aber nicht, daß für die Berechnung von Leistungen oder für die Entstehung des Leistungsanspruchs Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach einem das gleiche Risiko betreffenden früheren Gesetz, einer solchen Verordnung, Satzung oder anderen Durchführungsvorschrift zurückgelegt worden sind.

3. Punkt H Nummer 4 des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 ist als eine allgemeine Bestimmung anzusehen, deren Buchstabe a insbesondere für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 gilt, aber auch anwendbar ist, wenn es um die Frage geht, ob auch unter Berücksichtigung von Artikel 45 Absatz 3 Anspruch auf eine Leistung nach dem niederländischen Gesetz über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit besteht.

4. Der in Punkt H Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Ausdruck mede hat die Bedeutung von auch (eveneens) und nicht von dazu (daarenboven); Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegt wurden, können somit auch berücksichtigt werden, wenn nach diesem Zeitpunkt keine Versicherungszeiten mehr zurückgelegt worden sind.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Haagsma als Bevollmächtigten, hat in der Sitzung vom 27. April 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Schreiben vom 19. November 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. November 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Vorabentscheidungsfragen vorgelegt, die die Auslegung der Artikel 40, 45 und 46 sowie des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), betreffen.

2/5 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Weigerung des zuständigen niederländischen Trägers geht, einer deutschen Staatsangehörigen, die von 1928 bis 1940 in den Niederlanden eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatte, eine Invaliditätsrente zu zahlen. Die Betroffene war 1940 nach Deutschland zurückgekehrt, wo sie bis zum Jahr 1946 arbeitete und dann jede berufliche Tätigkeit aufgab. 1973 wurde sie infolge eines Unfalls arbeitsunfähig, und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eine Rente. Die Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging erkennt an, daß die Betroffene aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich Leistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften verlangen könnte; sie lehnt aber die Zahlung mit der Begründung ab, daß die Betroffene, da sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei, nicht die in der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit — WAO —) vorgesehene Voraussetzung der tatsächlichen Versicherung erfülle, um in den Niederlanden einen Leistungsanspruch zu erwerben, und daß außerdem ihre Unfähigkeit zur Verrichtung ihrer gewöhnlichen Arbeit (Haushaltsarbeit) unter dem in der WAO geforderten Mindestsatz liege.

6 Die erste Frage lautet: Genügt es im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — angesichts der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung — zur Entstehung des Leistungsanspruchs auf Grund von Artikel 40 der Verordnung zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats, wenn ein Arbeitnehmer, auf den im Zeitpunkt des grundsätzlich gedeckten Versicherungsfalls die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder der, falls dies nicht zutrifft, Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, nur Versicherungs- oder jedenfalls Beschäftigungszeiten und/oder gleichgestellte Zeiten angeben kann, die er unter der Geltung von Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt hat, welche keine Regelung der in Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art darstellten und zu dem in Artikel 94 Absatz 2 genannten Zeitpunkt keine bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung mehr waren, und gilt dies auch unter Berücksichtigung von Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 (also obwohl für den Arbeitnehmer niemals die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 galten)?

7 Als die Klägerin des Ausgangsverfahrens arbeitsunfähig wurde, gehörten die niederländischen Rechtsvorschriften zum Typ A, bei dem die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist; als die Klägerin in den Niederlanden beschäftigt war, gehörten sie dagegen zum Typ B, bei dem die Höhe der Leistungen von der Versicherungsdauer abhängt.

8 Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 …

9/10 Nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung bedeutet der Begriff Rechtsvorschriften: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Es fragt sich, ob durch die Worte bestehende und künftige diejenigen Bestimmungen von der Anwendung dieser Definition ausgeschlossen werden, die zur Zeit des Erlasses der fraglichen Verordnung und der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 des Rates vom 29. März 1972 (ABl. 1972, L 74, S. 1) nicht mehr in Kraft waren, und ob Artikel 40 Absatz 1 mithin auf einen Arbeitnehmer keine Anwendung findet, der in einem Mitgliedstaat Bestimmungen unterlag, die vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 außer Kraft getreten sind, obgleich für ihn in einem anderen Mitgliedstaat noch in Kraft befindliche Bestimmungen gelten.

11/13 Artikel 51 des Vertrages sieht die Einführung eines Systems der sozialen Sicherheit vor, das den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert. Das Ziel dieses Artikels würde nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft im Sinne der fraglichen Verordnungen allein deshalb verlöre, weil zur Zeit des Erlasses dieser Verordnungen an die Stelle der nationalen Rechtsvorschriften, die in Kraft waren, als der Arbeitnehmer versichert war, andere Rechtsvorschriften getreten sind. Folglich sind die Ausdrücke bestehende und künftige nicht so zu verstehen, daß sie Bestimmungen ausschließen, die zwar früher galten, im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Gemeinschaftsverordnungen aber nicht mehr in Kraft waren.

14/15 Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt … als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, … sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens niemals den niederländischen Rechtsvorschriften des Typs A unterlag, auf die sich die zitierte Bestimmung bezieht, ist deren Anwendbarkeit fraglich.

16/17 Das durch die Verordnung geschaffene System der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften baut auf dem Grundsatz auf, daß der Arbeitnehmer nicht allein deshalb seinen Leistungsanspruch verlieren darf, weil sich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Typ geändert haben. Dies bedeutet, daß der Begriff Rechtsvorschriften in Artikel 45 Absatz 3 weit auszulegen ist, so daß er sich sowohl auf die Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in Kraft sind, als auch auf diejenigen bezieht, die in Kraft waren, als der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften unterlag.

18 Auf die erste Frage ist sonach zu antworten, daß es im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Entstehung des Leistungsanspruchs aufgrund von Artikel 40 der Verordnung zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats grundsätzlich genügt, wenn ein Arbeitnehmer, auf den im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder der, falls dies nicht zutrifft, Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, Versicherungs- oder jedenfalls Beschäftigungszeiten und/oder gleichgestellte Zeiten angeben kann, die er unter der Geltung von Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, welche zwar zu der Zeit, als der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübte, in Kraft waren, aber vor Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 außer Kraft getreten sind, auch wenn diese Rechtsvorschriften zu einem anderen Typ gehörten als diejenigen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls galten.

19 Mit der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos geworden.

Kosten

20/21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Schreiben vom 19. November 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Grundsätzlich genügt es im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Entstehung des Leistungsanspruchs auf Grund von Artikel 40 der Verordnung zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats, wenn ein Arbeitnehmer, auf den im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder der, falls dies nicht zutrifft, Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, Versicherungs- oder jedenfalls Beschäftigungszeiten und/oder gleichgestellte Zeiten angeben kann, die er unter der Geltung von Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, welche zwar zu der Zeit, als der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübte, in Kraft waren, aber vor Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 außer Kraft getreten sind, auch wenn diese Rechtsvorschriften zu einem anderen Typ gehörten als diejenigen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls galten.