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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.1977 – C-31/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:85

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 20. Mai 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Am 20. Januar 1977 erhielt die Kommission Mitteilung von dem am Vortag gefaßten Beschluß der Regierung des Vereinigten Königreichs, ab 31. Januar inländischen Schweinehaltern eine zeitweilige Beihilfe in Gestalt einer Subvention in Höhe von 5,5 Pence je kg Schlachtgewicht zu gewähren.

Da die Kommission der Auffassung war, daß die Beihilfe gemäß Artikel 92 des Vertrages nicht mit den Geboten des Gemeinsamen Marktes vereinbar sei, leitete sie bereits am 25. Januar ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein. Sie unterrichtete hierüber unverzüglich die Regierung des Vereinigten Königreichs und setzte ihr eine Frist von acht Tagen zur Äußerung.

Die Kommission wies in dieser Mitteilung darauf hin, daß das Vereinigte Königreich die beabsichtigte Beihilfemaßnahme nach Artikel 93 Absatz 3 nicht vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission durchführen durfte.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ließ jedoch die Äußerungsfrist ungenutzt verstreichen und setzte die beanstandete Beihilfemaßnahme zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, dem 31. Januar, in Kraft.

Gleichzeitig machte die Regierung von ihrem Recht nach Artikel 93 Absatz 2 Gebrauch und beantragte beim Rat, er solle entscheiden, daß die eingeführte Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Dieser Antrag, der die Aussetzung des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens bewirkte, wurde vom Rat spätestens am 15. Februar 1977 abgelehnt

Somit konnte das ausgesetzte Verfahren ohne Rechtsverstoß wieder aufgenommen werden. Dies geschah sehr kurzfristig, denn die Kommission erließ nach Prüfung der zuvor eingeholten Bemerkungen anderer Mitgliedstaaten und interessierter Berufsverbände am 17. Februar eine Entscheidung, nach der die Regierung des Vereinigten Königreichs die Gewährung der fraglichen Beihilfe mit sofortiger Wirkung einzustellen hatte. Obwohl diese Entscheidung der Regierung bereits am 18. Februar bekanntgegeben wurde, kam sie ihr nicht nach, sondern gewährte den inländischen Erzeugern weiterhin die zuvor beschlossene Subvention.

Es konnte daher nicht mehr lange dauern, bis aus dem Konflikt zwischen der Kommission und der britischen Regierung eine gerichtliche Streitigkeit entstand.

Die Kommission wartete jedoch bis zum 11. März, bevor sie beim Gerichtshof eine Klage nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 einreichte; der Klageantrag war auf die Feststellung gerichtet, daß das Vereinigte Königreich mit der Weigerung, der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 nachzukommen, gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag sowie aus der genannten Entscheidung verstoßen hat.

Sicherlich ist der Hinweis nicht uninteressant, den auch die Kommission macht, daß diese durch direkte Verhandlungen mit dem Minister für Landwirtschaft des Vereinigten Königreichs versucht hat, dessen Regierung zur Annahme der Entscheidung vom 17. Februar zu bewegen.

Die Regierung hatte dann die Kommission darüber unterrichtet, daß die Gewährung der Subvention an die Schweinehalter eingestellt werde, sobald dies praktisch möglich ist.

Wie diese Verpflichtungserklärung auch zu bewerten gewesen wäre, festzustellen ist jedenfalls, daß die Kommission erst am 12. Mai 1977 glaubte, einen Antrag nach Artikel 186 des Vertrages und den Artikeln 83 ff. der Verfahrensordnung auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Ihnen stellen zu müssen, mit der dem Vereinigten Königreich die weitere Verletzung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 solange verboten werden soll, bis über die Begründetheit der Klage 31/77 der Kommission wegen Vertragsverletzung durch das Vereinigte Königreich sowie über die Klage 53/77 des Vereinigten Königreichs wegen Aufhebung der vorgenannten Entscheidung der Kommission entschieden ist.

Bevor ich die Gründe darlege, die meiner Ansicht nach zu einer Abweisung des Antrags auf Erlaß der einstweiligen Anordnung führen müssen, erscheint es mir unerläßlich, auf den Kern der Auseinandersetzung einzugehen, ohne hierzu jedoch abschließend Stellung zu nehmen.

Die Kommission will nicht allein geltend machen, daß das Vereinigte Königreich aufgrund seiner Bindung an Artikel 93 des Vertrages und insbesondere an dessen Absatz 3 die der Kommission am 20. Januar 1977 angezeigte Beihilfemaßnahme nicht ohne Rechtsverletzung durchführen konnte; vielmehr will die Kommission auch zeigen, daß das zugunsten der britischen Schweinefleischerzeuger eingeführte Subventionssystem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs will demgegenüber die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b damit rechtfertigen, daß diese der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats diene.

Ich halte es für zweckdienlich, die wesentlichen Fakten aus dem Vorbringen zur Hauptsache in den beiden Rechtssachen 31/77 und 53/77 wiederzugeben. Insofern ist daran zu erinnern, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreichs nach ihrem Vorbringen für verpflichtet hielt, die streitige Beihilfe zu gewähren, um der außerordentlich ernsten Lage der inländischen Schweinezüchter und Schweinefleischerzeuger zu begegnen, die durch den Zustrom von Schweinefleischeinfuhren und von Einfuhren abgeleiteter Erzeugnisse aus bestimmten anderen Mitgliedstaaten, vor allem aus den Niederlanden und aus Dänemark, in das Vereinigte Königreich entstanden war.

Der Grund für diese Entwicklung ist nach Ansicht des Vereinigten Königreichs darin zu erblicken, daß die den Exporteuren dieser Staaten gewährten Währungsausgleichsbeträge zu hoch sind. Die Ausgleichsbeträge hätten ursprünglich und nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates ausschließlich dazu gedient, die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Erweiterung der Bandbreiten der Wechselkurse bestimmter Mitgliedstaaten über die vom Internationalen Währungsfonds zugelassenen Grenzen hinaus ergeben könnten; gegenüber dem ursprünglich verfolgten Ziel hätten die Beträge dann aber, was den Schweinefleischsektor betrifft, eindeutig zu hohe Sätze erreicht.

Tatsächlich werden sie auf der Grundlage eines Interventionspreises berechnet, dem im Rahmen dieser Marktorganisation rein fiktive Bedeutung zukomme, weil in der Praxis nur ganz ausnahmsweise auf den Interventionsmechanismus zurückgegriffen werde.

Daher seien die auf der Grundlage eines künsüichen Interventionspreises berechneten Währungsausgleichsbeträge für Schweinefleisch deutlich höher, als sie sein müßten. Entgegen den Zielen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates seien sie nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich sei, um die Inzidenz der Währungsschwankungen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen tatsächlich getroffen würden.

Welches sind nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs die vorhersehbaren und seit 1976 sogar bereits spürbaren Folgen dieses Systems von Währungsausgleichsbeträgen?

In erster Linie folge daraus wegen der Abwertung des Pfunds Sterling gegenüber den Währungen der Ausfuhrstaaten von Schweinefleisch oder von abgeleiteten Erzeugnissen in das Vereinigte Königreich und wegen der entsprechenden Erhöhung der Ausgleichsbeträge, daß zugunsten der Exporteure ein echtes gemeinschaftliches Subventionssystem entstanden sei. Die Exporteure seien trotz gestiegener eigener Produktionskosten in der Lage gewesen, den britischen Markt mit sinkenden Großhandelspreisen zu versorgen, so daß die Gewinnspanne der britischen Erzeuger, die seinerzeit über keine Beihilfe verfügt hätten, immer geringer und ab Januar 1977 ganz hinfällig geworden sei, obwohl die Leistungsfähigkeit und Tüchtigkeit der britischen Produktion außer Frage stehe.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs setzt den Verlust, den die einheimischen Erzeuger ohne die ihnen gewährte Beihilfe erlitten hätten, auf mehr als 8 Pfund Sterling je Schwein an.

Noch schwerwiegender seien die Auswirkungen dieser Situation auf das nationale Produktionspotential für Schweinefleisch gewesen, denn die Schlachtquote sei unaufhörlich gestiegen und die Quote für Zuchtschweine sei ständig gefallen, so daß der Gesamtbestand Anfang 1977 um rund 12,5 % unter den Zahlen von 1973, dem Jahr des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur Gemeinschaft, gelegen habe, in dem bereits ein beträchtlicher Rückgang der Produktion zu verzeichnen gewesen sei.

Zur Erhärtung dieser Behauptungen, die von der Kommission natürlich bestritten werden, versucht die Regierung des Vereinigten Königreichs Beweise zu erbringen, zu denen ich gegenwärtig nicht Stellung nehmen kann.

Was jedoch letztlich aus dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs hervorgeht, ist, daß die staatliche Beihilfe, deren Inkraftsetzung zum 31. Januar 1977 beschlossen war, nur einen teilweisen Ausgleich der durch die Subventionierung der Exporteure der übrigen Mitgliedstaaten entstandenen Wettbewerbsstörungen bezweckte.

Wenn ich auch auf die Begründetheit dieses Vorbringens, das Sie erst bei der Prüfung der Begründetheit der Klagen 31 und 53/77 berücksichtigen können, nicht eingehen will, schien es mir doch erforderlich, die Konsequenzen aufzuzeigen, die die britische Regierung aus ihrer Analyse der durch die Währungsausgleichsbeträge geschaffenen Wirtschaftssituation zieht.

Diesen Gesichtspunkten kommt angesichts der Kriterien, die nach Ihrer Rechtsprechung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen im Sinne des Artikels 186 des Vertrages erfüllt sein müssen und die im übrigen auch für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 185 gelten, wesentliche Bedeutung zu.

Aufgrund dieser Anforderungen werde ich den Antrag der Kommission nach folgenden Überlegungen prüfen:

1. Läßt sich die Klage 31/77 der Kommission als nicht offensichtlich unbegründet ansehen?

2. Ist die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung dargetan?

3. Droht den Interessen des Antragstellers ein nicht wiedergutzumachender Schaden? Diese Frage geht übrigens nicht nur in eine Richtung. Man muß sich nämlich auch fragen, ob ein Beschluß des Gerichtshofes, mit dem die genannte einstweilige Anordnung erlassen, d. h. angeordnet wird, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs die Gewährung der seit dem 31. Januar 1977 in Kraft gesetzten Beihilfe sofort einzustellen hat, nicht ihrerseits auf dem betreffenden Wirtschaftssektor, also bei den britischen Schweinefleischerzeugern, einen Schaden verursachen könnte, der endgültig wäre.

4. Schließlich bleibt noch zu untersuchen, ob die von der Kommission beantragte einstweilige Anordnung unabhängig von den vorgenannten Gesichtspunkten nicht die Befugnisse überschreitet, die Ihnen in Artikel 93 des Vertrages eingeräumt sind.

Befassen wir uns mit diesen verschiedenen Gesichtspunkten für die Entscheidung.

I — Mit der am 11. März von der Kommission erhobenen Klage wird vom Gerichtshof die Feststellung begehrt, daß das Vereinigte Königreich gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es sich weigert, der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 über die Einstellung der beanstandeten Beihilfe nachzukommen.

Artikel 93 (Absatz 2 Unterabsatz 1) bestimmt: Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist …, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 fügt sich sehr wohl in den Rahmen dieser Vertragsbestimmungen ein, und prima facie scheint es klar, daß die Anträge der Klägerin zur Hauptsache insoweit begründet sind, als sie auf die Feststellung zielen, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs mit der Beibehaltung des streitigen Beihilfesystems gegen eine ihr aufgrund des genannten Artikels 93 auferlegte Verpflichtung verstoßen hat.

Ich muß daher einräumen, daß die Klage der Kommission nicht nur nicht offensichtlich unbegründet ist, sondern daß ihr außerdem — in den Worten der Kommission — ein fumus boni juris anhaftet.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entspricht also dem ersten Kriterium, das ich angeführt habe. Man kann jedoch in dieser Richtung nicht weitergehen, ohne in die Prüfung der Begründetheit nicht nur der Klage wegen Vertragsverletzung im Sinne des Artikel 93 des Vertrages einzusteigen, sondern auch in die der vom Vereinigten Königreich gegen die Entscheidung der Kommission erhobenen Nichtigkeitsklage 53/77. Denn der Kern des Problems, das beide Klagen unter verschiedenen Aspekten aufwerfen, liegt letztlich in der Frage, ob die den inländischen Schweinefleischerzeugern von der britischen Regierung gewährte staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht

Diese Frage läßt sich erst am Ende der Verfahren beantworten, die mit den direkten Klagen beim Gerichtshof eingeleitet wurden.

II — Ist auch die Dringlichkeit anzuerkennen, die zu den Voraussetzungen gehört, unter denen der Gerichtshof die von der Kommission begehrte einstweilige Anordnung erläßt und gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs die sofortige Einstellung der streitigen Beihilfe anordnet?

Meine Herren, schon der zeitliche Ablauf der von der Kommission zunächst auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleiteten und dann beim Gerichtshof rechtshängig gemachten Verfahren läßt mich die zweite Frage verneinen.

Zwar hat die Kommission zunächst bereits am 25. Januar, also fünf Tage nach der entsprechenden Mitteilung durch die britische Regierung, das vorgenannte Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet Dieses Verfahren wurde nach Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Bestimmung ausgesetzt, weil die britische Regierung beim Rat beantragt hatte, dieser solle entscheiden, daß die fragliche staatliche Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, weil außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen.

Weiter trifft es zu, daß der Rat diesen Antrag spätestens auf seinen Tagungen vom 8, 14. und 15. Februar 1977 abgelehnt hat; daher konnte das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wiederaufgenommen werden, und die Kommission hat unverzüglich — nämlich bereits am 17. Februar — die Entscheidung erlassen, daß das Vereinigte Königreich die Gewährung der Beihilfe an die Schweinehalter mit sofortiger Wirkung einstellt.

Aber im Anschluß daran ist die Kommission weniger schnell vorgegangen. Obwohl ihre Entscheidung sofort vollziehbar war, hat die Klägerin tatsächlich bis zum 11. März gewartet, bis sie beim Gerichtshof die besondere Vertragsverletzungsklage nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages erhoben hat. Ich sehe sehr wohl, daß die Kommission den Gerichtshof damit rechtzeitig angerufen hat, denn die Klagefrist war noch nicht verstrichen, und vor allem wollte sich die Kommission die Möglichkeit vorbehalten, mit der britischen Regierung zu verhandeln, wie die seinerzeit unterhaltenen Kontakte zwischen dem mit Agrarfragen betrauten Kommissionsmitglied und dem Minister für Landwirtschaft des Vereinigten Königreichs zeigen.

Deshalb will ich auch das Gewicht weniger auf den Zeitpunkt der Erhebung der Vertragsverletzungsklage 31/77 legen, als auf den Umstand, daß die Kommission bis zum 12. Mai 1977 gewartet hat, bis sie bei Ihnen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber der britischen Regierung beantragte.

Selbst wenn ich davon ausgehe, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus fortgesetzt wurden, kann ich nur feststellen, daß ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen war, bis die Kommission sich dazu entschloß, bei Ihnen zu beantragen, gegenüber dem Vereinigten Königreich vorläufig anzuordnen, die Gewährung der streitigen Beihilfe sofort einzustellen, eine Verpflichtung, die sich bereits aus der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 ergab.

Sie werden verstehen, meine Herren, daß sich das Vorliegen der von der Kommission behaupteten Dringlichkeit unter diesen Umständen meiner Ansicht nach nicht bejahen läßt, zumal es der Kommission, wenn sie sich schon dazu entschlossen hatte, den Gerichtshof anzurufen, freigestanden hätte, mit ihrer Klage zur Hauptsache bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung gleichzeitig eine einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages zu beantragen.

Diese erste Überlegung scheint mir als solche bereits entscheidend. Es gibt jedoch noch sonstige Gründe, die meine Meinung zu der beantragten einstweiligen Anordnung der Kommission nur noch bekräftigen können.

III — Ich komme nunmehr zum Begriff des nichtwiedergutzumachenden Schadens. Hierzu bringt die Antragstellerin vor, daß die fortgesetzte Nichtbefolgung der Entscheidung vom 17. Februar durch das Vereinigte Königreich in zunehmendem. Maße eine Vielzahl von Gemeinschaftsinteressen verletzt.

Sie sieht diesen Schaden auf zwei Gebieten gegeben:

Zum einen betont die Kommission, im Bereich der Vertragsanwendung und insbesondere im Bereich der ihr in Artikel 93 auferlegten Verantwortlichkeit für die Überprüfung staatlicher Beihilfen dürfe sie nicht die Auswirkungen außer acht lassen, die eine absichtliche Weigerung eines Mitgliedstaats, einer in guter und gehöriger Form erlassenen Entscheidung nachzukommen, auf die allgemeine Anwendung des Systems der vorherigen Überprüfung sogenannter neuer und grundsätzlich erst nach Genehmigung der Kommission durchführbarer staatlicher Beihilfen haben könne.

Ich gebe zu, daß es sich hierbei um eine höchst bedeutsame Grundsatzfrage handelt, doch muß ich daran erinnern, daß diese Frage eng mit dem Problem zusammenhängt, das sich in der von der Kommission im Hauptsachverfahren erhobenen Klage sowie in der Gegen-Nichtigkeitsklage der britischen Regierung stellt, nämlich, ob die fragliche staatliche Beihilfe mit Artikel 92 und vor allem dessen Absatz 3 Unterabsatz b vereinbar ist.

Sie würden mit anderen Worten zur Prüfung der Begründetheit des Rechtsstreits gelangen, wollten Sie der Kommission in dieses juristische Gebiet folgen.

Ich für meinen Teil werde mich jedenfalls mit der Feststellung begnügen, daß der hier geltend gemachte Schaden politischer Art ist, und ich halte es für durchaus möglich, daß die von der Kommission beantragte einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit deren Bemühen zu sehen ist, mit dem Vereinigten Königreich eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Weiter stellt die Kommission den nichtwiedergutzumachenden Schaden heraus, der den konkurrierenden Schweinezüchtern der übrigen Mitgliedstaaten, vor allem den dänischen und niederländischen, entstehen würde, deren Schweinefleischausfuhren in das Vereinigte Königreich während der drei ersten Aprilwochen um ungefähr 9 % abgenommen hätten. Abgesehen davon, daß dieser Zeitraum die Osterfeiertage umfaßt, während derer der innergemeinschaftliche Handelsverkehr auf diesem Sektor wie auf anderen Gebieten wegen der Feiertage ganz normal schwächer wurde, läßt sich schwerlich anerkennen, daß es sich hierbei um einen nichtwiedergutzumachenden Schaden handeln könnte.

Nicht nur, daß der Umfang der Schweinefleischeinfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten in das Gebiet des Vereinigten Königreichs am Ende dieses Zeitraums wieder auf den alten Stand gebracht werden konnte; meiner Ansicht nach ist auch der Schaden in die Waagschale zu werfen, den die britischen Erzeuger zu erleiden hätten, wenn die ihnen gewährte staatliche Beihilfe mit sofortiger Wirkung abgeschafft würde. Ich will insoweit nicht auf den finanziellen Schaden abstellen, den einige dieser Erzeuger — für sich betrachtet — erleiden könnten, und ich werde auch nicht untersuchen, ob die ihnen vorübergehend gewährte Subvention, wie die britische Regierung in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 31/77 vorträgt, lediglich wenig mehr als die Hälfte des Subventionsbetrags darstellt, der sich aus den Währungsausgleichsbeträgen ergebe. Ich beziehe mich vielmehr auf den Gesamtschaden, der einem nicht zu vernachlässigenden Landwirtschaftssektor des Vereinigten Königreichs entstehen könnte, nämlich der Schweinezucht, die von 30000 Landwirten betrieben wird.

Was mir beachtlich erscheint, ist die seit Ende des Jahres 1976 zu verzeichnende beträchtliche Verringerung des Zuchtviehbestands. Ohne die gewährte Subvention wäre nach Ansicht der britischen Regierung zu erwarten gewesen, daß die Verringerung nach sechs Monaten, also im Juni 1977, 10 % betragen hätte.

Ohne daß ich mir diese Angaben zu eigen machen wollte, mit denen Sie sich befassen müssen, wenn Sie die Begründetheit der Klagen, konkret also die Vereinbarkeit der von der britischen Regierung gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, prüfen werden, kann ich doch nicht ausschließen, daß es — um in den Worten der britischen Regierung zu sprechen — ohne ein Einschreiten zu einer besorgniserregenden Aushöhlung des Produktionspotentials des Vereinigten Königreichs (auf dem Schweinefleischsektor) gekommen wäre.

Wenn Sie daher gegenüber der Regierung dieses Mitgliedstaats auch nur vorläufig anordnen würden, daß diese das seit etwas mehr als drei Monaten angewandte Beihilfesystem sofort außer Kraft setzt, würden Sie meiner Ansicht nach das Risiko eingehen, nicht den Exporteuren anderer Mitgliedstaaten, sondern der Gesamtheit eines bedeutenden Sektors der britischen Wirtschaft einen wahrhaft nichtwiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

IV — Schließlich stellt sich, wie bereits angekündigt, die Frage, ob der Gerichtshof überhaupt befugt ist, gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs die sofortige Einstellung der seinen Erzeugern gewährten Beihilfe anzuordnen.

Ich habe insoweit Zweifel. Zwar hat das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 enthaltene Verbot, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare nationale Beihilfemaßnahme durchzuführen, unmittelbare Geltung; dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 (Rechtssache 6/64, Slg. 1964, 1253), bestätigt durch die Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120 bis 122 und 141/73 (Slg. 1973, 1483).

Es ist jedoch weiter zu prüfen, welches gerichtliche Verfahren im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung geeignet wäre, dem betreffenden Verbot volle Geltung zu verschaffen.

Leider läßt sich die vom Gerichtshof häufig wiederholte Feststellung, wie auch immer geartete Vorschriften des nationalen Rechts könnten der Anwendung eines gemeinschaftsrechtlichen Verbots mit unmittelbarer Geltung nicht entgegengehalten werden, nicht auf die Gemeinschaftsrechtsordnung übertragen.

Der Gerichtshof kann eine Anordnung nur an ein Gemeinschaftsorgan oder an eine natürliche oder juristische Person richten, nicht aber an einen Staat Da es hier um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Anordnung geht, die darüber hinaus keine Zahlung auferlegt, könnte sie kein vollstreckbarer Titel sein und wäre der Zwangsvollstreckung nicht fähig (Artikel 192).

Der Gerichtshof kann eine auf eine Unterlassung gerichtete Anordnung — die einzige Maßnahme, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall erlassen könnte, die jedoch nur eine bloße Wiederholung einer bereits unmittelbar aus den Vertragsbestimmungen folgenden Regel sein könnte — nicht in eine positive und der Zwangsvollstreckung fähige Maßnahme umwandeln; nur eine solche einstweilige Anordnung könnte eine gewisse Wirkung entfalten.

Die Kommission kann Artikel 186 weder nach dessen Wortlaut noch nach seiner Systematik für sich in Anspruch nehmen, um den Gerichtshof zu veranlassen, parallel zu der ihr selbst vom Vertrag eingeräumten und in den in Artikel 93 aufgezeigten Formen auszuübenden allgemeinen Zuständigkeit eine ergänzende Zuständigkeit auszuüben.

Gegenstand der in Artikel 93 Absatz 3 genannten abschließenden Entscheidung kann lediglich die Feststellung sein, daß die staatliche Beihilfe gegen den Vertrag verstößt; hat es die Kommission nicht für erforderlich gehalten, ihre Entscheidung zu befristen oder mit Bedingungen zu versehen, so kann sie die Durchführungsmodalitäten ihrer Entscheidung nicht durch den Gerichtshof regeln lassen.

Der gegen die Verbotsentscheidung der Kommission gerichteten Klage kann schon aufgrund der Tragweite von Artikel 93 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung zukommen. Da die von der Kommission (oder im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 vom Rat) getroffene Entscheidung deklaratorischer Art ist, würde eine Anordnung in dem von der Kommission beantragten Sinne darauf hinauslaufen, nicht nur die Vollziehbarkeit dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen, sondern die verbindliche Geltung der Vertragsbestimmungen selbst. Wollte man dem Antrag der Kommission stattgeben, so würde man damit anerkennen, daß der unmittelbar verbindliche Charakter einer Vertragsbestimmung einer Bestätigung bedarf, obwohl die Verbindlichkeit auf der Hand liegt und von der Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederholt bekräftigt wurde.

Das Ziel des vorliegenden Verfahrens besteht also allein darin, an die Stelle der Zwangsvollstreckung, die gegenüber Unternehmen angebracht, im Verhältnis zwischen der Kommission und den Staaten aber nicht möglich ist, die politischen Wirkungen der Feststellung zu setzen, daß das Verhalten eines Mitgliedstaates vertragswidrig ist.

Der Gerichtshof kann keinesfalls eine Anordnung an einen Mitgliedstaat richten. Allenfalls könnte er in einem beschleunigten Verfahren zur Feststellung der Vertragsverletzung noch vor Erlaß seines Urteils in der Hauptsache der beiden Rechtssachen feststellen, daß das Vereinigte Königreich den Vertrag verletzt hat und weiterhin verletzt, indem es nach der Erörterung der Sache durch den Rat und jedenfalls nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission seine Beihilfemaßnahme durchgeführt hat und weiterhin durchführt; in diesem Falle würde mutatis mutandis Artikel 171 gelten.

Angesichts der Immunität der Staaten und unter Berücksichtigung der Regelung des Artikels 93, der Ihnen keine weiterreichenden Zuständigkeiten einräumt als Artikel 169, kann man jedoch nicht so weit gehen, daß unmittelbar gegenüber einem Mitgliedstaat angeordnet wird, die Gewährung einer nationalen Beihilfe einzustellen; Sie könnten allenfalls das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Vertragsverpflichtung feststellen, aber selbst in diesem Falle wäre es allein Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die Folgerungen aus Ihrer Entscheidung zu ziehen.

Nach alledem bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof zum Erlaß der von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnung nicht zuständig ist

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag,

den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen;

die Kostenentscheidung bezüglich dieses Antrags vorzubehalten.