Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.05.1977 – C-31/77
ECLI:EU:C:1977:86
In den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater D. R. Gilmour und van Ackere als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragstellerin,
gegen
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, vertreten durch Herrn William Henry Godwin, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: die Herren T. H. Bingham, Queen's Counsel of Grays Inn, und P. G. Landon Davies, Barrister of the Inner Temple, Zustellungsbevollmächtigter: Herr John Steven Chick, Britische Botschaft, 28, boulevard Royal, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen einstweiliger Anordnung, mit der dem Antragsgegner für die Dauer des Hauptverfahrens in den beiden Rechtssachen die weitere Verletzung einer Entscheidung der Kommission untersagt werden soll,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
1 Aufgrund des Sitzungsberichts und nach Anhörung des Generalanwalts wird erwogen:
2/7 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unterrichtete die Kommission am 20. Januar 1977 von seinem Beschluß, inländischen Schweinehaltern ab 31. Januar eine zeitweilige Beihilfe in Form einer Subvention in Höhe von 5,5 Pence je Kilogramm Schlachtgewicht zu gewähren. Da die Kommission der Auffassung war, die Beihilfe sei gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, leitete sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein und teilte dies der Regierung des Vereinigten Königreichs bereits am 25. Januar 1977 mit. Diese beantragte daraufhin beim Rat nach Artikel 93 Absatz 2, er solle entscheiden, daß die betreffende Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt; infolgedessen konnte das eingeleitete Verfahren nicht vor dem 15. Februar 1977, dem Tag der Ablehnung des Antrags durch den Rat, abgeschlossen werden. Am 17. Februar 1977 traf die Kommission folgende Entscheidung (ABl. L 54, S. 39): Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt die Gewährung der Beihilfe an die Schweinehalter, deren beabsichtigte Durchführung der Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 1977 mitgeteilt wurde, mit sofortiger Wirkung ein. Der betroffene Mitgliedstaat hatte die Beihilfemaßnahme bereits am 31. Januar, also zum angekündigten Zeitpunkt, in Kraft gesetzt und hielt seine Maßnahme trotz dieser Entscheidung aufrecht. Die Kommission hat daraufhin gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 den Gerichtshof angerufen (Rechtssache 31/77), die genannte Bestimmung lautet: Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
8/11 Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission wird nach Artikel 93 Absatz 3 von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann; ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Weiter bestimmt Artikel 93 Absatz 3 Satz 3, daß der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
12/15 Unstreitig teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich am 25. Januar 1977, also noch vor der für den 31. Januar beabsichtigten Inkraftsetzung der geplanten Maßnahme mit, daß diese Maßnahme ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und die Kommission daher das Verfahren nach Artikel 93 einleiten werde. Ferner ist unstreitig, daß der Antragsgegner die umstrittene Maßnahme gleichwohl in Kraft setzte und sie trotz der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1977 und der Anrufung des Gerichtshofes mit der Klage 31/77 beibehielt. Das Vereinigte Königreich hat in der Rechtssache 31/77 eine Klagebeantwortung eingereicht und gleichzeitig eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache 53/77) erhoben, mit der es die Entscheidung vom 17. Februar 1977 wegen Unzuständigkeit und/oder Verletzung des Vertrages und/oder Ermessensmißbrauchs anficht. Im vorliegenden Anordnungsverfahren beantragt die Kommission eine einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag, mit der dem Vereinigten Königreich bis zum Erlaß der Urteile, die in den beiden Rechtssachen die zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich hier streitigen Rechtsfragen entscheiden, die weitere Verletzung der erwähnten Entscheidung untersagt wird.
16/19 Nach den Artikeln 92 und 93 ist die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt so ausgestaltet, daß jede mitgliedstaatliche Maßnahme zur Einführung oder Umgestaltung einer solchen Beihilfe von der Kommission überprüft wird und nicht in Kraft gesetzt werden darf, bevor die Kommission abschließend entschieden hat. Ohne dem Urteil darüber vorzugreifen, ob die Entscheidung vom 17. Februar zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist daher festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen dieses für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentliche System verstieß, indem es die umstrittene Beihilfemaßnahme bereits am 31. Januar 1977 in Kraft setzte. Auch wenn der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung war, die Beihilfemaßnahme sei mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und die anderslautende Entscheidung der Kommission verletze Vertragsvorschriften, so berechtigte ihn dies nicht, sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 hinwegzusetzen und so zu handeln, als ob diese Entscheidung rechtlich nicht vorhanden wäre. Um zu verhindern, daß die Mitgliedstaaten zur Selbsthilfe schreiten, räumt ihnen der Vertrag die Möglichkeit ein, insbesondere nach den Artikeln 173 ff. gegen jede Rechtsverletzung seitens der Organe gerichtlich vorzugehen, so daß eine Entscheidung der Kommission bis zur gegenteiligen Entscheidung des Gerichtshofes gemäß Artikel 189 Absatz 4 in allen ihren Teilen für den Staat verbindlich bleibt, den sie bezeichnet.
20/23 Wird die Bestimmung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3, mit der die Einhaltung des in Artikel 93 begründeten Überwachungsverfahrens gesichert wird, nicht beachtet, so bedeutet dies eine so schwere Verletzung des vorgesehenen Verfahrens, daß die Anwendung von Artikel 186 allein aufgrund dieser Tatsache geboten sein kann. Daß die Kommission zunächst versuchte, die vorstehend beschriebene Lage durch außergerichtliche Mittel zu bereinigen, läßt die Schwere des Verstoßes unberührt und steht daher der Anwendung von Artikel 186 nicht entgegen. Auch der Umstand, daß in den Rechtssachen 31/77 und 53/77 über die Hauptsache innerhalb kurzer Fristen verhandelt und entschieden werden kann, ändert nichts an der Notwendigkeit, darauf zu achten, daß bei der Auseinandersetzung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 17. Februar die im Vertrag geregelten Voraussetzungen und Formen eingehalten werden. Im übrigen hat die beantragte einstweilige Anordnung nicht zwangsläufig unwiderrufliche Folgen, denn falls die Entscheidung der Kommission aufgehoben wird, bleibt es dem Vereinigten Königreich unbenommen, die umstrittene Beihilfe mit rückwirkender Kraft zu gewähren.
24 Sonach ist angesichts der Umstände des Falles, vor allem wegen der Nichtbeachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3, anzuordnen, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unverzüglich die Anwendung der bereits seit 31. Januar 1977 in Kraft gesetzten Beihilfemaßnahme einstellt.
Kosten
25 Die Entscheidung über die Kosten ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
DER GERICHTSHOF
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:
a) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt unverzüglich die Anwendung der seit 31. Januar 1977 durchgeführten Beihilfemaßnahme ein.
b) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.