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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.1977 – C-118/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:90
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 24. Mai 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens — sie ist uns schon aus dem Vorlageverfahren 5/73 (Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, S. 1091) bekannt — hat am 6. November 1971 mit dem bulgarischen staatlichen Handelsunternehmen Rodapaimpex einen auf DM lautenden Kaufvertrag über die Lieferung bulgarischen Schafkäses abgeschlossen. Die Einfuhr nach Berlin-West erfolgte am 24. März 1972. Auf diese Einfuhr wurden Währungsausgleichsabgaben erhoben, wie sie mit Rücksicht auf die im Mai 1971 angeordnete Freigabe des Wechselkurses der DM und des niederländischen Guldens in der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971) für zulässig erklärt worden waren. Dabei gelangte der am Tag der Einfuhr geltende Satz zur Anwendung, den die Kommission in der Verordnung Nr. 548/72 vom 16. März 1972 (ABl. L 66 vom 18. März 1972) festgelegt hatte.
In der Überzeugung, diese Abgabenerhebung sei unzulässig, strengte die Klägerin beim Finanzgericht Berlin einen Prozeß gegen das Hauptzollamt Berlin-Packhof an, das den Abgabenbescheid erlassen hatte. In seinem Rahmen kam es zu der bereits erwähnten Vorlage 5/73, in der nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Verordnung Nr. 548/72 sowie nach der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags gefragt wurde, der seinerzeit zur Anwendung gelangt war. Die Antwort des Gerichtshofs — im Urteil vom 24. Oktober 1973 — lautete dahin, daß sich nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates oder der Verordnungen Nr. 1013/71, 1014/71 und 548/72 der Kommission zur Festsetzung der in dem laut Vorlagefragen maßgeblichen Zeitpunkt (also am 24. März 1972) anwendbaren Ausgleichsbeträge in Frage stellen könnte. Das daraufhin am 7. Februar 1975 erlassene Urteil des Finanzgerichts hielt sich aber nicht genau an die Vorabentscheidung. Es stellte vielmehr auf den Ausgleichsbetrag ab, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hatte, und ermäßigte in entsprechendem Umfang die Abgabeschuld der Klägerin. Danach kam die Sache — weil die Finanzverwaltung der Ansicht ist, die Vorabentscheidung des Gerichtshofs sei nicht korrekt befolgt worden — im Wege der Revision vor den Bundesfinanzhof, bei dem sie offenbar immer noch anhängig ist.
Zuvor schon, nämlich im Februar 1974, hatte die Klägerin einen weiteren Versuch unternommen, von der Abgabenschuld loszukommen. Sie hatte beim Hauptzollamt Berlin-Packhof einen Antrag auf Erlaß und Erstattung der Währungsausgleichsbeträge gestellt, und zwar unter Berufung auf § 131 der Reichsabgabenordnung, der in der damals geltenden Fassung folgendes vorsah:
Im Einzelfall können Steuern und sonstige Geldleistungen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete Steuern und sonstige Geldleistungen erstattet oder angerechnet werden …
Für bestimmte Gruppen von gleichgelagerten Fällen können für die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Richtlinien aufgestellt werden.
Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 stehen der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr bestimmten Stellen zu …
Ein derartiger Ermessenserlaß öffentlicher Abgaben kommt im deutschen Recht aus verschiedenen Gründen in Betracht Einmal können persönliche Billigkeitsgründe — persönliche Lebensumstände, eine wirtschaftliche Notlage zum Beispiel — geltend gemacht werden. Zum anderen gibt es sogenannte sachbezogene Billigkeitsgründe. Von ihnen ist einerseits zu sprechen — ich beziehe mich insoweit auf die Billigkeitsrichtlinie des Bundesfinanzministeriums von 1974, Teil B II —, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers anzunehmen wäre, daß die zu entscheidende Frage bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden worden wäre. Auf diese Weise soll für die Herstellung einer Einzelfallgerechtigkeit in vom Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Situationen, bei atypischer Fallgestaltung, gesorgt werden. Dazu gehören andererseits auch Fälle, bei denen infolge von Verfahrensverstößen oder wegen Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen materiell nicht gerechtfertigte Abgabenschulden entstehen.
Die Klägerin hat für ihren Antrag allein sachbezogene Billigkeitsgründe geltend gemacht, indem sie auf Sinn und Zweck der Gemeinschaftsnormen zum Währungsausgleich abgestellt und vorgebracht hat, in ihrem Fall führe die Abgabenerhebung zu einem vom Gemeinschaftsrecht nicht gewollten Ergebnis. Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt jedoch unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Wirkungen der Abgabenerhebung im Fall der Klägerin vom Gemeinschaftsgesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden seien. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde bei der Oberfinanzdirektion Berlin ein. Als sie auch dort keinen Erfolg hatte, erhob sie schließlich Klage beim Finanzgericht Berlin auf Rückzahlung der Währungsausgleichsbeträge.
Dem Finanzgericht erscheint ein Billigkeitserlaß nicht a priori ausgeschlossen, weil es sich beim Währungsausgleich um eine stark pauschalierende Abgabenregelung handelt Andererseits sieht es gewisse Bedenken im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung und die Behandlung der Frage im Schrifttum. Es hat deshalb durch Beschluß vom 23. November 1976 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine nationale Zollbehörde berechtigt und ggf. verpflichtet, Anträge auf Erlaß von der Gemeinschaft zustehenden Abgaben — hier Ausgleichsabgabe (Währung) — aus Billigkeitsgründen nach nationalem Recht (in diesem Vorlagefall nach § 131 Reichsabgabenordnung — AO) zu behandeln?
2. Für den Fall, daß die erste Frage verneint wird:
Gibt es eine — ggf. gemeinschaftsrechtliche — Rechtsgrundlage für einen etwaigen Erlaß der Ausgleichsabgabe (Währung) aus Billigkeitsgründen?
3. Wie lautet, bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall, ggf. der sich aus dieser Rechtsgrundlage ergebende Rechtssatz?
4. Welche Stelle ist ggf. zur etwaigen Entscheidung über einen Billigkeitserlaß zuständig?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die erste Frage verlangt zunächst zwei verdeutlichende Hinweise.
Wenn in ihr von der Gemeinschaft zustehenden Abgaben die Rede ist, so ist nach dem Zusammenhang klar, daß dies nicht wörtlich in dem Sinne zu verstehen ist, daß es sich um der Gemeinschaft zufließende Abgaben handeln muß. Dies war seinerzeit bei den Währungsausgleichsabgaben nicht der Fall. Gemeint sein kann also nur, daß es um Abgaben geht, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts erhoben werden.
Außerdem ist die Frage im Hinblick auf den Sachverhalt dahin einzuengen, daß lediglich der Billigkeitserlaß aus sachbezogenen Gründen zu untersuchen ist, und zwar der Erlaß in Fällen, in denen die Erhebung der Abgabe angeblich dem Gesetzeszweck widerspricht und außerhalb der Vorstellungen des Gesetzgebers erfolgt. Im vorliegenden Verfahren kann demnach offenbleiben, ob ein Erlaß aus persönlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Auswirkungen von Formund Verfahrensvorschriften denkbar ist.
Zu der so präzisierten Fragestellung schlägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine bejahende Beantwortung vor. Für sie ist wichtig, daß die Gemeinschaftsverordnung nur eine Ermächtigung zur Erhebung des Währungsausgleichs enthielt. Daraus folge, daß es sich bei den aufgrund der deutschen Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zur Sicherung der deutschen Landwirtschaft vom 14. Mai 1971 erhobenen Abgaben um solche des nationalen Rechts handelte. Daraus folge weiterhin, daß für den Erlaß solcher Abgaben aus Billigkeitsgründen das deutsche Verfahrensrecht maßgebend sei; denn vom Verfahrensrecht stehe nach der Rechtsprechung (Rechtssache 33/76, Rewe-Zentralfinanz eG und Rewe-Zentral AG/Landwirtschaftskammer für das Saarland, Urteil vom 16. Dezember 1976) fest, daß seine Ausgestaltung so lange den Mitgliedstaaten überlassen sei, als es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehle. Außerdem sei an die Rechtsprechung zu den nach deutschem Recht möglichen Zolltarifauskünften zu erinnern. Diese seien für zulässig erklärt worden, obwohl sie unter Umständen zu Abweichungen von nach dem Gemeinsamen Zolltarif notwendigen Zollerhebungen führen könnten. Um eine ähnliche Kategorie von Maßnahmen der Rechtsanwendung handele es sich auch beim Billigkeitserlaß von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abgaben.
Dem steht die von der Kommission und von der Bundesregierung vertretene Auffassung gegenüber. Zu ihrer Begründung wurde — namentlich von der Kommission — vorgebracht, es fehle an einer mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnis für den Erlaß aus sachbezogenen Billigkeitsgründen, da die Gemeinschaft von ihr nach dem Vertrag zustehenden Kompetenzen Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen für die Abgabenerhebung in umfassender Weise festgelegt habe. Danach könne es nicht hingenommen werden, daß die Mitgliedstaaten mit nationalen Maßnahmen die Tragweite der Gemeinschaftsregelung beeinträchtigten. Dieser Grundsatz sei in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten schon wiederholt hervorgehoben worden.
Ausgangspunkt bei der Beurteilung dieses Streitfalles sollten meines Erachtens die Feststellungen sein, die im Urteil der bereits erwähnten Rechtssache 5/73 getroffen worden sind. Darin wurde unterstrichen, die Gemeinschaftsregelung zum Währungsausgleich, die sich in der Verordnung Nr. 974/71 finde, sei aufgrund von Artikel 103 des EWG-Vertrags ergangen. Es sei notwendig gewesen, einseitige Maßnahmen zu vermeiden; die nach Artikel 103 getroffenen Maßnahmen seien im Interesse des Schutzes der Zielsetzungen und der Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßlich. Da die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung, auch der von der Kommission zu der Verordnung Nr. 974/71 erlassenen Durchführungsvorschriften, nicht angezweifelt wurde, ist demnach sicher, daß die Gemeinschaftsorgane in korrekter Weise von ihren Vertragsbefugnissen Gebrauch gemacht haben.
Zu erinnern ist ferner daran, daß zwar in der Verordnung Nr. 974/71 nur eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, daß aber ihr Artikel 7 ausdrücklich bestimmte, von der in der Verordnung vorgesehenen Ermächtigung dürfe nicht teilweise oder zeitweilig Gebrauch gemacht werden, Abstriche mit Hilfe nationaler Maßnahmen seien also nicht möglich.
Endlich darf nicht vergessen werden, daß im Urteil der Rechtssache 5/73 im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Kommissionsverordnung, die für die verschiedenen Erzeugnisse Ausgleichsbeträge festgelegt hatte, ausdrücklich erklärt wurde, die Wahl eines einheitlichen und pauschalierenden Kriteriums für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge sei nicht zu beanstanden. Die Tatsache — so hieß es ausdrücklich —, daß die Ausgleichsbeträge nicht in jedem Fall genau der währungsmäßigen Inzidenz der DM-Aufwertung entsprächen, stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar.
Demgegenüber verlangt nun die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Ausgleichsbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Dabei wird zur Begründung der Anwendung des nationalen Billigkeitsrechts auf den Gesetzeszweck der Gemeinschaftsregelung abgestellt, und es werden dafür — das hat die Kommission mit Recht hervorgehoben — weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache 5/73, unter anderem, daß die Aufwertung der DM keinen Einfluß auf das von der Klägerin abgeschlossene Geschäft gehabt habe, sei dieses doch auf DM-Basis abgeschlossen worden.
Es geht also um nichts anderes als um eine Modifizierung der Gemeinschaftsregelung, die in einer unmittelbar anwendbaren Verordnung niedergelegt worden ist und die — das kommt im Urteil der Rechtssache 43/72 (Merkur-Außenhandels-GmbH/Kommission der EG, Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, S. 1055) zum Ausdruck — umfassenden Charakter hat. Es soll in den Geltungsumfang dieser Regelung eingegriffen und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zum Teil in Frage gestellt werden.
Meines Erachtens ist von vornherein zweifelhaft, wie sich dies mit den für die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten geltenden Regeln sowie mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts und dem Grundsatz seiner einheitlichen Anwendung vereinbaren lassen soll.
Offensichtlich verfehlt ist in diesem Zusammenhang der klägerische Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 33/76, in dem festgehalten wurde, die Regelung verfahrensrechtlicher Fragen sei, solange es an gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fehle, den nationalen Rechtsordnungen überlassen. Tatsächlich geht es hier nicht um die Hinnahme von Auswirkungen auf das materielle Recht infolge Nichtbeachtung nationaler Form- und Verfahrensvorschriften; im vorliegenden Fall steht vielmehr ein Billigkeitserlaß aus rein materiell-rechtlichen Erwägungen, nämlich unter Hinweis auf den Gesetzeszweck, zur Debatte.
Ebensowenig verfängt die klägerische Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit nationaler verbindlicher Zolltarifauskünfte (Rechtssache 30/71, Kurt Siemers & Co./Hauptzollamt Bad Reichenhall, Urteil vom 24. November 1971, Slg. 1971, S. 919). Derartige Auskünfte stellen nämlich nichts anderes dar als eine vorweggenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts, bei der es natürlich auch zu Irrtümern kommen kann, während im Fall eines Billigkeitserlasses von gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgaben vom Gemeinschaftsrecht abgewichen und eine Änderung dieses Rechts hingenommen werden würde.
Dagegen ist es nützlich, an einige andere Urteile zu vergleichbaren Sachverhalten zu erinnern, in denen eindeutig die Anwendung nationalen Billigkeitsrechtes oder anderer vom Gemeinschaftsrecht abweichender nationaler Regelungen ausgeschlossen wurde. Das war der Fall in der Rechtssache 31/70 (Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH/Hauptzollamt Hamburg-Altona, Urteil vom 15. Dezember 1970, Slg. 1970, S. 1055), in der es um das Problem der Erhebung von Abschöpfungen auf infolge Nässeeinwirkung im Wert geminderten Mais ging. In ihm wurde der Hinweis der niederländischen Regierung auf die nach niederländischem Recht bestehende Möglichkeit, den Abschöpfungssatz aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen, stillschweigend, aber doch erkennbar für unbeachtlich erklärt Anzuführen ist auch das Urteil der Rechtssache 18/72 (NV Granaría Graaninkoopmaatschappij/Produktschap voor Veevoeder, Urteil vom 30. November 1972, Slg. 1972, S. 1163). In ihm wurde ganz klar zum Ausdruck gebracht, nationale Behörden könnten nicht nationales Recht anwenden und mit seiner Hilfe aus Billigkeitsgründen Freistellungen von Abschöpfungen gewähren. Es sei — so hieß es in diesem Urteil mit absoluter Eindeutigkeit weiter — mit der geltenden Zuständigkeitsverteilung nicht vereinbar, daß Mitgliedstaaten durch innerstaatliche Maßnahmen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigten. Endlich ist auch noch das Urteil der Rechtssache 50/76 (Amsterdam Bulb B.V./Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 2. Februar 1977) zu erwähnen, in dem — zu einem sicherlich entfernter liegenden Sachverhalt — erklärt wurde, nationalen Stellen sei eine Freistellung von gemeinschaftsrechtlich festgelegten Mindestpreisen verwehrt.
Nach alledem kann man meines Erachtens auf die erste Frage nur eine negative Antwort geben, also festhalten, daß es an einer nationalen Regelungskompetenz zum Erlaß aus sachbezogenen Billigkeitsgründen auf dem vollständig von der Gemeinschaftsregelung erfaßten Gebiet des Währungsausgleichs fehlt, und dies ganz unabhängig davon, ob die Abgaben der Gemeinschaft zufließen oder den Mitgliedstaaten.
2. Der zweiten Fragen zufolge soll sodann geklärt werden, ob eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage für den von der Klägerin begehrten Billigkeitserlaß existiert Hier ist — wie die Kommission mit Recht bemerkt hat — zu unterscheiden zwischen geschriebenem Recht und ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen, die sich eventuell aus einer Übereinstimmung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten in dieser Materie ergeben könnten.
a) Was zunächst das geschriebene Gemeinschaftsrecht anbelangt, so hat uns die Kommission gezeigt, daß eine allgemeine, dem § 131 der Reichsabgabenordnung vergleichbare Billigkeitsklausel nicht vorhanden ist. Es wird lediglich bei besonderen Sachverhalten in Einzelbestimmungen auf Billigkeitsgrundsätze Bezug genommen, und zwar vornehmlich im Zusammenhang mit Maßnahmen, die sich auf Währungsereignisse beziehen.
So weist die Kommission einmal auf die Verordnung Nr. 1608/74 (ABl. L 170 1974) hin. Ihr zufolge sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf Währungsausgleichsbeträge zu verzichten, die als Folge unvorhersehbarer Währungsmaßnahmen eingeführt oder erhöht werden. Wesentlich ist aber, daß diese Verordnung nur für Ein- oder Ausfuhren gilt, die seit dem 4. Juni 1973 getätigt worden sind, und daß sie sich nur auf Verträge bezieht, die — was für den Fall des Ausgangsverfahrens ebenfalls nicht zutrifft — vor Eintritt der Währungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind. Entsprechendes gilt für die Regelung der Verordnung Nr. 2966/74 (ABl. L 316 1974), die, was Übergangsmaßnahmen bei der Aussetzung des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 angeht, auch nur eine Ermächtigung für fest abgeschlossene Verträge enthält, sowie für die Verordnung Nr. 2042/73 (ABl. L 207 1973) die auf infolge einer Systemänderung nicht ohne weiteres vorhersehbare Situationen zugeschnitten ist.
Aus dem Lizenzrecht sind ferner zu nennen Regelungen, nach denen der Kautionsfall in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen ist oder die, wie z. B. die Verordnungen Nr. 1134/68 (ABl. L 188 1968) und Nr. 556/76 (ABl. L 65 1976), bei einer Änderung vorausfixierter Beträge die Annullierung von Lizenzen oder angemessene Ersatzmaßnahmen vorsehen. Eine entsprechende, die Anpassung von Erstattungen nach der De-facto-Abwertung des Dollars vorsehende Regelung enthält auch die Verordnung Nr. 842/73 (ABl. L 81, 1973). Daß aus diesen Vorschriften ebenfalls kein Grundsatz abzuleiten ist, der für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sein könnte, ist aber offensichtlich.
Somit rechtfertigt sich tatsächlich die Feststellung, daß im geschriebenen Gemeinschaftsrecht keine Regelung gefunden werden kann, die — sei es auch nur in analoger Anwendung — einen Billigkeitserlaß von Währungsausgleichsbeträgen nach dem Muster des § 131 der Reichsabgabenordnung rechtfertigen könnte.
b) Zum ungeschriebenen Gemeinschaftsrecht liegt zunächst eine Bezugnahme auf den von der Kommission ausgearbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über den Erlaß oder die Erstattung von Ein- oder Ausfuhrabgaben nahe. Sein Inhalt — obwohl noch nicht Gesetz geworden — könnte in dem Teil von Interesse sein, der wegen insoweit übereinstimmender Rechtslage in den Mitgliedstaaten, wie die Kommission meint, jetzt schon als gemeinschaftsrechtliches Gewohnheitsrecht zu betrachten ist. Das scheint zuzutreffen für den Erlaß bei falscher Abgabenfestsetzung aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern oder Irrtümern anderer Art, für den Erlaß im Falle schadhafter oder nicht den Bedingungen eines Vertrages entsprechender Waren sowie für den Erlaß in einigen Sonderfällen, die in Abschnitt E des Verordnungsentwurfs zusammengefaßt sind. Auch diese Erkenntnis ist indessen von geringem Nutzen, weil der im Ausgangsverfahren zu behandelnde Fall offensichtlich nicht zum Bereich der soeben erwähnten Tatbestände gehört.
Darüber hinaus hat die Kommission in einer gründlichen rechtsvergleichenden Untersuchung gezeigt, daß sich den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnehmen läßt, der es erlauben würde, eine Regelung von der Art des § 131 der Reichsabgabenordnung jetzt schon als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen.
Eine ähnliche Regelung besteht nämlich — abgesehen vom luxemburgischen Recht — offenbar allein in den Niederlanden. Hier gibt es nicht nur einige Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Abgabenerlaß oder eine Abgabenerstattung auszusprechen ist, sondern eine allgemeine Bestimmung, nach der der zuständige Minister aus Billigkeitsgründen eine derartige Ermessensentscheidung treffen kann.
In Großbritannien dagegen ist ein Billigkeitserlaß nicht möglich. Es gibt nur eine Reihe von Tatbeständen, bei deren Vorliegen eine Abgabenschuld nicht entsteht, und es ist in gewissen Fällen ein Erlaß nur denkbar bei Vorliegen bestimmter gesetzlich fixierter Voraussetzungen. Auch das italienische Recht kennt keine Ermessensentscheidungen über einen Billigkeitserlaß und keine Billigkeitsausnahmen von Zahlungspflichten; vorhanden sind lediglich einzelne Erlaßtatbestände, die aber nichts mit Billigkeitsgründen auf seiten des Schuldners zu tun haben. In Frankreich besteht sogar ein Verbot des Erlasses von Abgaben. Einen Gnadenerlaß oder eine Ermäßigung gibt es nur ausnahmsweise bei direkten Steuern, also nicht bei Zöllen und ähnlichen Abgaben, und überdies nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen. Schließlich handelt es sich auch im belgischen, dänischen und irischen Recht, soweit ein Erlaß überhaupt in Betracht kommt, um klar abgegrenzte Tatbestände, die sich zudem offenbar eher dem Verfahrensrecht zuordnen lassen. Im einzelnen verweise ich zu alledem auf die Darlegungen im Schriftsatz der Kommission und die ihm beigefügte Tabelle.
Aus alledem kann in der Tat nur geschlossen werden, daß ein allgemeiner Rechtsgrundsatz mit einem Inhalt, der dem § 131 der Reichsabgabenordnung entspricht, im Gemeinrecht nicht existiert. Soweit der erwähnte Verordnungsvorschlag weiter geht und auf Regelungen abzielt, die dem § 131 der Reichsabgabenordnung zumindest recht nahe kommen, handelt es sich also sicherlich um die Schaffung neuen Gemeinschaftsrechts. Deshalb ist es auch nicht möglich, von einer zeitlich bedingten Lücke zu sprechen, die es erlauben würde, die Grundsätze der genannten deutschen Vorschrift jetzt schon zu berücksichtigen.
Dies bedeutet im Ergebnis, daß auch die zweite Frage negativ beantwortet werden muß. Gleichzeitig steht damit fest, daß auf die Fragen 3 und 4 nicht eingegangen zu werden braucht.
Für das vorlegende Gericht ergibt sich damit die Schlußfolgerung, daß die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Billigkeitserlasses aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden ist Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein Billigkeitserlaß nicht den Sinn haben kann, vom Gesetzgeber hingenommene Auswirkungen abzumildern (vgl. Urteil vom 2. September 1964), ließe sich sogar noch hinzufügen, daß im vorliegenden Fall nicht einmal die Voraussetzung des deutschen Rechts für einen solchen Erlaß erfüllt sein dürfte. Tatsächlich ist ja nach der erwähnten Rechtsprechung (Urteil der Rechtssache 5/73) klar, daß die Gemeinschaftsregelung über den Währungsausgleich die von der Klägerin kritisierten Rechtsfolgen einkalkuliert hat, indem sie im Interesse einer schnellen und effektiven Regelung in Kauf genommen hat, daß Ausgleichsbeträge auch in Fällen erhoben werden, in denen sich eine Inzidenz der Währungsmaßnahmen nicht feststellen läßt. Von einer unvorhersehbaren Härte kann also im Fall der Klägerin nicht die Rede sein.
3. Nach alledem schlage ich vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin wie folgt zu antworten:
a) Nationale Behörden sind nicht berechtigt, Anträge auf Erlaß von Währungsausgleichsabgaben, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung erhoben werden, nach nationalem Billigkeitsrecht zu behandeln, soweit es sich um sachbezogene, einen Ermessensspielraum einschließende Billigkeitsgründe handelt.
b) Eine allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, nach der Abgaben, die gemäß Gemeinschaftsrecht festgesetzt werden, aus sachbezogenen Billigkeitsgründen erlassen werden könnten, ist zur Zeit nicht vorhanden.