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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.1977 – C-11/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:99

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 8. juni 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Beantwortung des vorliegenden Ersuchens um Vorabentscheidung, mit dem Sie das Tribunal administratif Paris befaßt hat, scheint mir durch die Auslegung vorbestimmt zu sein, die Sie dem Artikel 52 des Vertrages von Rom in Ihrem Urteil Reyners vom 21. Juni 1974 (Rechtssache 2/74, Slg. 631) gegeben haben. Diese Auslegung haben Sie in neuester Zeit durch Ihr Urteil Thieffry vom 28. April 1977 (Rechtssache 71/76, noch nicht veröffentlicht) bestätigt

Der Sachverhalt ist übrigens sehr einfach. Herr Richard H. Patrick, ein britischer Staatsangehöriger, ist seit 1961 Inhaber eines von der Architectural Association of London ausgestellten Architektendiploms. Er. hat den Beruf eines Architekten im Vereinigten Königreich teils selbständig, teils als Mitglied verschiedener Architektenbüros ausgeübt und war während der Jahre 1968 bis 1970 bei der Grafschaft Hampshire beamteter Architekt für den Schulbau.

Im April 1973 ließ er sich, nachdem er seine Tätigkeit in Großbritannien beendet hatte, in Frankreich nieder. Er begründete seinen Wohnsitz in St-Germain- en-Laye.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragte bei der zuständigen französischen Behörde unverzüglich die Genehmigung zur Ausübung seines Berufes auf französischem Gebiet

Er berief sich zu diesem Zweck auf Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1940 über die Berufsbezeichnung und -ausübung der Architekten, der bestimmt, daß Ausländer — nach Stellungnahme des Conseil supérieur de l'Ordre des architectes (des Vorstandes der Standesorganisation der Architekten) — unter zwei Bedingungen zur Ausübung des Architektenberufs zugelassen werden, daß nämlich

erstens ein diplomatisches Abkommen zwischen Frankreich und dem Heimatland des Antragstellers besteht, wonach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und

zweitens ein Befähigungsnachweis vorgelegt wird, der dem von französischen Architekten geforderten Diplom gleichwertig ist.

Für den Fall, daß die erstgenannte Bedingung nicht erfüllt ist, also ein Abkommen, das die Gegenseitigkeit gewährleistet, nicht besteht, kann die staatliche Behörde allein auf die Vorlage eines als gleichwertig anerkannten Diploms hin die beantragte Genehmigung erteilen, aber nur ausnahmsweise. In diesem Fall hat die Behörde also einen sehr weiten Ermessensspielraum.

Genau in dieser Situation hat Herr Patrick seinen Antrag gestellt:

Einerseits wurden die von der Architectural Association of London ausgestellten Diplome mit Erlaß des Ministers für kulturelle Angelegenheiten vom 22. Juni 1964 als demjenigen französischer Architekten gleichwertig anerkannt;

andererseits besteht zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich kein Abkommen über die Berufsausübung von Architekten.

Der Minister für kulturelle Angelegenheiten hat folglich am 9. August 1973 den Antrag von Herrn Patrick mit der Begründung abgelehnt, daß in Ermangelung eines solchen Abkommens die Berufsausübungserlaubnis nur ausnahmsweise gewährt werden könne.

Diese Entscheidung war Gegenstand einer Anfechtungsklage wegen fehlerhaften Verwaltungshandelns vor dem Tribunal administratif Paris. Der Kläger hat sich dort auf den Vertrag von Rom berufen, insbesondere auf dessen Artikel 7, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet.

In seiner Klagebeantwortung hat der Minister ausgeführt, daß der Vertrag von Rom, jedenfalls im fraglichen Zeitraum, keine hinreichende rechtliche Grundlage abgebe, um das Fehlen eines zweiseitigen, die Gegenseitigkeit gewährleistenden Abkommens auszugleichen; im übrigen seien eher die Artikel 52 bis 57 als der Artikel 7 des Vertrages einschlägig.

Das Tribunal administratif Paris hat das Verfahren ausgesetzt und Ihnen die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein britischer Staatsangehöriger sich nach dem Stande des Gemeinschaftsrechts am 9. August 1973, dem Tag des Erlasses der angegriffenen Entscheidung, auf das Recht zur Niederlassung berufen konnte, um in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft den Architektenberuf auszuüben.

Wenn überhaupt zur Zeit der Entstehung dieses Rechtsstreits ein vernünftiger Zweifel über die Anwendbarkeit des Vertrages von Rom, insbesondere von dessen Artikel 52, auf den Fall von Herrn Patrick aufkommen konnte, so ist diese Streitfrage jedenfalls heute offensichtlich überholt.

Wie Sie bereits in der Rechtssache Reyners entschieden haben, ist Artikel 52 seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar. Dieser Artikel gewährt den Angehörigen der Mitgliedstaaten Rechte, auf die sich diese vor den staatlichen Gerichten berufen können. Letztere sind verpflichtet, diese Rechte anzuerkennen und zu gewährleisten.

Nach dieser Rechtsprechung kann das Recht, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort einen selbständigen Beruf auszuüben, den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht mehr mit der alleinigen Begründung versagt werden, sie seien ausländische Staatsangehörige.

Das Urteil Reyners geht noch weiter, indem es feststellt, daß Artikel 52 unmittelbare Wirkung zeitigt, ohne Rücksicht darauf, ob auf einem bestimmten Gebiet etwa die in Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Richtlinien fehlen.

Soweit es sich um die letztgenannte Vorschrift handelt, stellen die dort vorgesehenen Richtlinien, die insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Diplomen betreffen sollen, sicherlich eine nützliche Ergänzung für die praktische Verwirklichung der Gleichbehandlung dar; sie sind dafür aber keine rechtlich notwendige Voraussetzung.

Folglich stellt eine Bestimmung des nationalen Rechts, die für die Ausübung des Architektenberufes ausschließlich von Ausländern eine besondere persönliche Genehmigung verlangt, in sich selbst eine ausgeprägte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des ihr zugrunde liegenden Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Man sollte jedoch die Überlegungen noch weiter treiben und dabei die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines französischen mit einem ausländischen Diplom durch die zuständige Staatsbehörde mit einbeziehen.

Man befindet sich dann in einer ähnlichen rechtlichen Lage wie derjenigen, in der sich Herr Thieffry befand. Diesem, einem Rechtsanwalt belgischer Staatsangehörigkeit, hatte bekanntlich der Conseil de l'Ordre du Barreau de Paris (Vorstand der Pariser Anwaltskammer) die Eintragung in die Anwaltsliste deshalb versagt, weil er nicht Inhaber eines französischen Diploms als licencié en droit war, und dies, obwohl die Universität von Paris, wenn auch mit rein akademischer Wirkung, sein von der Universität Loewen ausgestelltes Diplom eines docteur en droit als dem nationalen Diplom gleichwertig anerkannt hatte.

Nun haben Sie am 28. April dieses Jahres entschieden, daß dieses Bestehen auf einem nationalen Diplom ein über das zur Erreichung des Zweckes des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Erforderliche hinausgehendes Hindernis darstellt.

Es handelte sich in jener Sache um eine versteckte, nicht um eine offenkundige und ausgeprägte Beschränkung der Verwirklichung des Niederlassungsrechts.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage eindeutiger, weil der nationale Gesetzgeber dem Anerkenntnis der Gleichwertigkeit eines ausländischen mit einem französischen Architektendiplom eine rechtliche Wirkung beigelegt hat, nämlich im Hinblick darauf, ob den Inhabern solcher ausländischer Diplome die Ausübung des fraglichen Berufes in Frankreich zu gestatten ist.

Mit anderen Worten, das Erfordernis einer besonderen persönlichen Genehmigung, die zudem noch nach freiem Ermessen gewährt wird, kann Gemeinschaftsbürgern, denen nach Artikel 52 des Vertrages das Niederlassungsrecht zusteht, nicht wirksam entgegengehalten werden.

Dieses Ergebnis hat die Zustimmung der französischen Regierung gefunden, die sich in ihren schriftlichen Erklärungen in vollem Umfange dem Urteil Reyners anschließt und sich bereit erklärt, sowohl im vorliegenden Fall als auch in allen gleichgelagerten Fällen daraus die Konsequenzen zu ziehen.

Ich möchte noch hinzufügen, meine Herren, daß der französische Gesetzgeber im Architektengesetz vom 3. Januar 1977 die gleiche Entscheidung getroffen hat; denn Artikel 10 dieses Gesetzes stellt, was den Zugang zum Architektenberuf betrifft, die Angehörigen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den eigenen Staatsangehörigen vollkommen gleich, soweit sie, in Ermangelung eines inländischen Diploms, Inhaber eines vom Staat anerkannten ausländischen Diploms oder Befähigungsnachweises sind.

Die vom Minister für kulturelle Angelegenheiten im August 1973 getroffene Entscheidung erklärt sich somit nur daraus, daß sie zum einen früher als das Urteil Reyners ergangen ist, und daß zum anderen der Architektenberuf in Frankreich neu geregelt worden ist

Es bleibt mir nur noch klarzustellen, daß Artikel 52 auf britische Staatsangehörige seit dem Beitritt des Vereinigten Königreiches, somit seit dem 1. Januar 1973, unmittelbare Anwendung findet So haben Sie in Ihrem Urteil Defrenne vom 8. April 1976 (Slg. 479, Randnummer 59 der Entscheidungsgründe) auch für Artikel 119 des Vertrages entschieden.

Im Ergebnis schlage ich Ihnen deshalb vor, für Recht zu erkennen:

1. Am 9. August 1973 konnte sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auf das in Artikel 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährleistete Niederlassungsrecht berufen, um den Architektenberuf auszuüben. Dem steht nicht entgegen, daß für diesen Beruf die in Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Richtlinien fehlen.

2. Daraus folgt, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats unter den gleichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats Zugang zu diesem Beruf hatte, soweit er Inhaber eines Diploms war, das von der zuständigen Behörde als dem von den eigenen Staatsangehörigen verlangten gleichwertig anerkannt war.

3. Es würde eine ausgeprägte Beschränkung des Rechtes auf Niederlassung und auf Berufsausübung im Aufnahmestaat darstellen, wenn von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats eine besondere persönliche Genehmigung gefordert würde.