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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1977 – C-11/77
ECLI:EU:C:1977:113
In der Rechtssache 11/77
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Tribunal administratif Paris in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
RICHARD HUGH PATRICK
gegen
MINISTER FÜR KULTURELLE ANGELEGENHEITEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 bis 54 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 2 Absatz 2 des französischen Gesetzes vom 31. Dezember 1940 über die Regelung der Berufsbezeichnung und -ausübung der Architekten bestimmt:
Angehörige fremder Staaten erhalten die Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufes in Frankreich unter den in den diplomatischen Abkommen festgelegten Voraussetzungen über die Gegenseitigkeit und bei Vorlage eines Befähigungsnachweises, der dem Diplom gleichwertig ist, das von französischen Architekten verlangt wird. Ausländer, die nicht unter vertragliche Abmachungen fallen, können die vorerwähnte Genehmigung ausnahmsweise erhalten.
Das Gesetz bestimmt darüber hinaus, daß ausländische Architekten, die diese Genehmigung erhalten haben, nicht Mitglieder der Standesorganisation werden, aber dennoch deren Disziplinargewalt unterliegen.
Durch Erlaß des Ministers für kulturelle Angelegenheiten vom 22. Juni 1964 wurde gemäß dem vorerwähnten Gesetz die Gleichwertigkeit der in Großbritannien von der Architectural Association vergebenen Diplome anerkannt, obwohl zwischen Großbritannien und Frankreich kein Abkommen über die Gegenseitigkeit bezüglich der Ausübung des Architektenberufs besteht
2. Richard Patrick ist britischer Staatsangehöriger und seit dem 29. Mai 1961 Inhaber eines Diploms der Architectural Association. Er möchte den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nach Frankreich verlegen und hat um die Genehmigung nachgesucht, dort den Architektenberuf ausüben zu dürfen. Sein Antrag wurde jedoch durch Entscheidung des Ministers für kulturelle Angelegenheiten vom 9. August 1973 mit der Begründung abgelehnt, eine solche Genehmigung habe nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 31. Dezember 1940 immer Ausnahmecharakter, wenn zwischen Frankreich und dem Herkunftsland des Bewerbers kein Abkommen über die Gegenseitigkeit besteht.
Am 8. Oktober 1973 erhob Patrick gegen diese Entscheidung vor dem Tribunal administratif de Paris Anfechtungsklage und berief sich dabei auf Artikel 7 des EWG-Vertrags. Nach dem vom Minister für kulturelle Angelegenheiten am 16. Januar 1974 beim Tribunal administratif eingereichten Schriftsatz beruht die Ablehnung des Antrags, die mit der mangelnden Gegenseitigkeit begründet wurde, auf der Erwägung, daß zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich kein besonderes diplomatisches Abkommen über die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit bestehe; auch seien die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages von Rom nicht die des Artikels 7, sondern die der Artikel 52 bis 58 über die Niederlassungsfreiheit. Diese Bestimmungen stellten keine hinreichende rechtliche Grundlage dar, weil sie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit von dem Erlaß von Richtlinien des Rates abhängig machten, die hinsichtlich der freien Niederlassung von Architekten noch nicht ergangen seien.
3. Das Tribunal administratif Paris geht davon aus, daß die Entscheidung des Rechtsstreits Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, und hat deshalb dem Gerichtshof mit Urteil vom 3. Januar 1977 die Frage vorgelegt, ob ein britischer Staatsangehöriger sich nach dem Stande des Gemeinschaftsrechts am 9. August 1973, dem Tag des Erlasses der angegriffenen Entscheidung, auf das Recht zur Niederlassung berufen konnte, um in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft den Architektenberuf auszuüben.
Das Vorlageurteil ist am 25. Januar 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommission und die französische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
A — Erklärungen der französischen Regierung
Die französische Regierung erklärt, die angefochtene Entscheidung sei vor dem Urteil vom 20. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 631) ergangen. Sie fügt hinzu, daß sie bereit sei, sowohl im vorliegenden Fall als auch in allen Rechtssachen gleicher Art die Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen, insbesondere diejenigen, die sich aus Punkt 1 der Urteilsformel ergeben. Dort wird für Recht erkannt, daß Artikel 52 des EWG-Vertrags … seit Ablauf der Übergangszeit eine unmittelbar geltende Bestimmung [ist], auch wenn für bestimmte Bereiche die in den Artikeln 54 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Richtlinien nicht ergangen sein sollten.
B — Erklärungen der Kommission
Die Kommission hebt hervor, daß sich die Argumentation der Parteien vor dem nationalen Gericht auf eine damals noch vorherrschende, zwischenzeitlich aber überholte Rechtsauffassung stütze: Es sei im wesentlichen um die Frage gegangen, ob der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1940 gebrauchte Ausdruck diplomatisches Abkommen über die Gegenseitigkeit auch den EWG-Vertrag mit umfasse, wobei man davon ausgegangen sei, daß dieser Artikel Angehörigen von Mitgliedstaaten noch entgegengehalten werden könne.
Zwischenzeitlich habe sich die Rechtslage geklärt: Die Angehörigen eines Mitgliedstaates hätten nach dem Vertrag selbst, nämlich nach Artikel 52, das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, um dort unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Eine Bestimmung, die eine besondere persönliche Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufes ausschließlich für Ausländer vorschreibe, sei eine ausgeprägte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die demjenigen, der dieses Recht genieße, nicht entgegengehalten werden könne. Seit dem Urteil Reyners sei, wenn es sich um den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats handele, das Erfordernis hinfällig und unerheblich, daß ein Gegenseitigkeitsabkommen zwischen Frankreich und dem Herkunftsland des Antragstellers bestehen müsse. Daher genüge es für die Feststellung, welchen Voraussetzungen die freie Niederlassung eines Gemeinschaftsbürgers unterworfen werden dürfe, zu untersuchen, welche Voraussetzungen ein französischer Bürger erfüllen müsse, um den Architektenberuf ausüben und der Standesorganisation der Architekten angehören zu dürfen. Abgesehen davon, daß ihm die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sein dürften, sei die wesentliche Voraussetzung ein Architektendiplom.
Im Unterschied zur Rechtssache 71/76, Thieffry, sei im vorliegenden Fall die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit dem ausdrücklichen Ziel gesetzlich geregelt, den Inhabern solcher Diplome den Zugang zum Architektenberuf in Frankreich zu ermöglichen. Sobald ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats den Besitz eines solcherart offiziell anerkannten Diploms nachweise, könne ihm nicht mehr das Erfordernis einer besonderen Genehmigung oder die zusätzliche Voraussetzung des Bestehens eines Abkommens entgegengehalten werden.
Für die neuen Mitgliedstaaten sei Artikel 52 seit dem 1. Januar 1973, dem Datum des Beitritts, voll wirksam. Danach verstehe es sich von selbst, daß sich ein britischer Staatsangehöriger an dem von dem nationalen Gericht angegebenen Termin, dem 9. August 1973, auf ihn berufen könne.
Die Kommission schlägt folgende Antwort vor:
1. Am 9. August 1973 konnte sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auf das Niederlassungsrecht berufen, um in einem anderen Mitgliedstaat den Architektenberuf auszuüben.
2. Daraus folgt, daß er unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Aufnahmestaates Zugang zu diesem Beruf hatte, wenn er einen Befähigungsnachweis erbrachte, der von den zuständigen Behörden dieses Staates als dem in diesem Staat ausgestellten und geforderten Diplom gleichwertig anerkannt wurde. Weitere Voraussetzungen, beispielsweise das Erfordernis einer besonderen Genehmigung oder eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen dem Mitgliedstaat seiner Herkunft und dem der Aufnahme, konnten ihm nicht entgegengehalten werden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Guillot-Louys, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Séché, haben in der Sitzung vom 24. Mai 1977 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juni 1977 vorgetragen.
Entscheindugnsgründe
1/2 Das Tribunal administratif Paris hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 3. Januar 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Januar 1977, eine Frage zur Auslegung der Artikel 52 bis 54 des EWG-Vertrags vorgelegt, die das Niederlassungsrecht betreffen. Die Frage wird in einem Rechtsstreit zwischen dem französischen Minister für kulturelle Angelegenheiten und einem britischen Staatsangehörigen erhoben. Dieser ist Inhaber eines im Vereinigten Königreich von der Architectural Association erteilten Architektendiploms und hat Anfang des Jahres 1973 die Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufs in Frankreich beantragt.
3/5 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des französischen Gesetzes vom 31. Dezember 1940 über die Gründung des Ordre des architectes (Standesorganisation der Architekten) und über die Regelung der Berufsbezeichnung und -ausübung der Architekten lautet: Angehörige fremder Staaten erhalten die Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufs in Frankreich unter den in den diplomatischen Abkommen festgelegten Voraussetzungen über die Gegenseitigkeit und bei Vorlage eines Befähigungsnachweises, der dem Diplom gleichwertig ist, das von französischen Architekten verlangt wird. Unterabsatz 3 desselben Absatzes lautet: Ausländer, die nicht unter vertragliche Abmachungen fallen, können die vorerwähnte Genehmigung ausnahmsweise erhalten. Nach einem in Vollzug dieser Bestimmung ergangenen Ministerialerlaß vom 22. Juni 1964 erfüllen Inhaber von Diplomen der Architectural Association die in Absatz 2 des zitierten Artikels 2 geregelten Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise.
6 Mit Entscheidung vom 9. August 1973 wurde dem Antragsteller die beantragte Genehmigung mit der Begründung versagt, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 31. Dezember 1940 eine solche Genehmigung immer Ausnahmecharakter habe, wenn zwischen Frankreich und dem Herkunftsland des Bewerbers kein Abkommen über die Gegenseitigkeit bestehe. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ersetze ein solches Abkommen nicht, soweit es zwischen Mitgliedstaaten der EWG, insbesondere zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich, fehle; denn seine Artikel 52 bis 58, die die Niederlassungsfreiheit beträfen, verwiesen für die Verwirklichung dieser Freiheit auf Richtlinien des Rates, die noch nicht erlassen seien.
7 Gegen diese Entscheidung wurde Anfechtungsklage zum Tribunal administratif Paris erhoben. Dieses hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein britischer Staatsangehöriger sich nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am 9. August 1973, dem Tag des Erlasses der angegriffenen Entscheidung, auf das Recht zur Niederlassung berufen konnte, um in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft den Architektenberuf auszuüben.
8 Nach Artikel 52 des Vertrages umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen.
9 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 1974(Reyners, Rs. 2/74, Slg. 631) entschieden hat, ist der Grundsatz der Inländerbehandlung einer der grundlegenden Rechtssätze der Gemeinschaft; als Verweisung auf die Gesamtheit der vom Aufnahmestaat auf die eigenen Staatsangehörigen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften ist dieser Grundsatz seinem Wesen nach geeignet, von den Angehörigen aller übrigen Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht zu werden.
10/11 Soweit er hinsichtlich der alten Mitgliedstaaten und ihrer Staatsangehörigen das Ende der Übergangszeit als Zeitpunkt für die Herstellung der Niederlassungsfreiheit bestimmt, erlegt Artikel 52 eine Verpflichtung auf, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfüllung durch die Verwirklichung programmatisch festgelegter, abgestufter Maßnahmen zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte. Die Tatsache, daß diese Stufenfolge nicht eingehalten wurde, läßt die Verpflichtung als solche nach Ablauf der für ihre Erfüllung vorgeschriebenen Frist unberührt.
12/13 Gegen die unmittelbare Geltung des in Artikel 52 enthaltenen Grundsatzes der Inländerbehandlung läßt sich weder die Tatsache anführen, daß der Rat nicht alle in den Artikeln 54 und 57 vorgeschriebenen Richtlinien erlassen hat, noch der Umstand, daß einige der tatsächlich ergangenen Richtlinien das in Artikel 52 gesteckte Ziel der Nichtdiskriminierung nicht voll verwirklicht haben sollen. Mit Ablauf der Übergangszeit sind die im Kapitel über das Niederlassungsrecht vorgesehenen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Inländerbehandlung rechtlich überflüssig geworden, weil seit jenem Zeitpunkt der Vertrag selber diesem Grundsatz unmittelbare Wirkung verleiht.
14/15 Hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten und ihrer Staatsangehörigen ist der Grundsatz des Artikel 52 vom Inkrafttreten des Beitrittsvertrages vom 22. Januar 1972, also vom 1. Januar 1973 an voll wirksam, da in diesem Vertrag Übergangsvorschriften für das Niederlassungsrecht fehlen. Folglich kann ein Mitgliedstaat in bezug auf einen Angehörigen eines neuen Mitgliedstaats nach dem 1. Januar 1973 die Ausübung des freien Niederlassungsrechts nicht von einer nur ausnahmsweise erteilten Genehmigung abhängig machen, soweit dieser Angehörige die vom Niederlassungsstaat für die eigenen Staatsangehöri gen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
16/17 So betrachtet stellt es ein Hindernis für die wirksame Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zugang zu bestimmten Berufen den Besitz eines Diploms gesetzlich vorschreiben. Die Beseitigung dieses Hindernisses soll, mit den Worten des Artikels 57 Absatz 1, durch Richtlinien des Rates für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erleichtert werden. Jedoch berechtigt der Umstand, daß diese Richtlinien noch nicht erlassen worden sind, einen Mitgliedstaat nicht, einer dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Person die tatsächliche Ausübung der in Artikel 52 vorgesehenen Niederlassungsfreiheit zu verwehren, wenn diese Freiheit in diesem Mitgliedstaat insbesondere auf der Grundlage der bereits geltenden Rechtsvorschriften gewährleistet werden kann.
18 Die Frage ist also dahin zu beantworten, daß ein Angehöriger eines neuen Mitgliedstaats, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung als gleichwertig mit dem in diesem Staat erteilten und geforderten Diplom anerkannt worden ist, vom 1. Januar 1973 an berechtigt ist, den Architektenberuf unter denselben Voraussetzungen wie die Angehörigen des Mitgliedstaats der Niederlassung aufzunehmen und auszuüben, ohne daß von ihm die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangt werden könnte.
Kosten
19/20 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris durch Urteil vom 3. Januar 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein Angehöriger eines neuen Mitgliedstaats, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung als gleichwertig mit dem in diesem Staat erteilten und geforderten Diplom anerkannt worden ist, ist vom 1. Januar 1973 an berechtigt, den Architektenberuf unter denselben Voraussetzungen wie die Angehörigen des Mitgliedstaats der Niederlassung aufzunehmen und auszuüben, ohne daß von ihm die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen verlangt werden könnte.