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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1977 – C-6/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:106

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 15. Juni 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache gelangt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des College van Beroep voor het Bedrijfsleven vor den Gerichtshof. Sie wirft eine etwas unklar formulierte Frage nach der Auslegung der Ratsverordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 auf, mit der, wie Sie wissen, die gemeinsame Marktorganisation für Getreide errichtet wurde und die (mit gelegentlichen Änderungen) bis zum 1. November 1975 in Kraft blieb, als sie durch eine Kodifizierungsverordnung, die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2727/75 vom 29. Oktober 1975, ersetzt wurde.

Die Frage betrifft die richtige Berechnung der Abschöpfung auf Maiseinfuhren von außerhalb der Gemeinschaft, die die Firma N.G.J. Schouten B.V. (im folgenden: Schouten) im August 1974 durchführte. Schouten ist Klägerin im Verfahren vor dem College van Beroep. Beklagte in jenem Verfahren ist die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten (zentrale Selbstverwaltungskörperschart für Ackerbauerzeugnisse), die in den Niederlanden für die Erhebung der Abschöpfungen zuständig ist.

Sie erinnern sich, daß der Rat nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 120/67 jährlich für das folgende Wirtschaftsjahr Richtpreise, Grundinterventionspreise und Schwellenpreise für die unter die Verordnung fallenden Hauptgetreidearten, darunter Mais, festzusetzen hatte. Der Richtpreis für eine Getreideart war der Preis, den dieses Erzeugnis auf dem Großhandelsmarkt der Gemeinschaft (eigenlich: in Duisburg) erzielen sollte, während der Schwellenpreis den Mindestpreis darstellte, zu dem die Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Gemeinschaft (nach Rotterdam) gelangen mußte, um keinen geringeren Preis als den Richtpreis zu erzielen. Die Verordnung bestimmte außerdem in Artikel 6, daß zu den Richtpreisen, den Interventionspreisen und den Schwellenpreisen monatliche Zuschläge hinzukommen sollten, die über das ganze oder einen Teil des Wirtschaftsjahres gestaffelt wurden. Diese Zuschläge sollten ebenfalls vom Rat festgesetzt werden. Sie wurden, wie aus der Präambel der Verordnung erhellt, eingeführt, damit unter anderem die Lager- und Kreditkosten für die Getreidelagerung in der Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit eines Absatzes der Lagerbestände entsprechend den Bedürfnissen des Marktes berücksichtigt werden. Zu der Zeit, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend ist, begann das Wirtschaftsjahr für alle unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse einschließlich Mais am 1. August jedes Jahres, siehe Artikel 3. (Dieser Artikel wurde zwar durch Artikel 1 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1996/74 vom 29. Juli 1974 geändert, die Änderung wurde aber erst zu einer späteren Zeit wirksam.)

Der Zweck der Abschöpfungen — auch dies geht aus der Präambel der Verordnung hervor — bestand darin, den Einfuhrpreis eines Erzeugnisses dem Schwellenpreis für dieses Erzeugnis anzugleichen. Die Abschöpfung für jedes Erzeugnis sollte daher den Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis dekken, wobei letzterer als cif-Preis ausgedrückt war, der von der Kommission für Rotterdam [zu berechnen war], und zwar unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt, die für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Notierungen oder der Preise dieses Marktes ermittelt werden, siehe Artikel 13.

Artikel 15 Absatz 1 stellte die allgemeine Regel auf, wonach die zu erhebende Abschöpfung … die Abschöpfung [ist], die am Tage der Einfuhr gilt.

Abweichend von dieser Regel führte Artikel 15 Absatz 2, um dessen Auslegung es in dieser Rechtssache geht, das System der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen ein, das Ihnen bekannt ist. Wie Sie wissen, ist dieses System an das der Einfuhrlizenzen geknüpft, das — soweit Getreideerzeugnisse in Rede stehen — in Artikel 12 der Verordnung vorgesehen war.

Artikel 15 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2429/72 vom 21. November 1972, ABl. L 264 vom 23. November 1972, bestimmte, daß bei Getreideerzeugnissen einschließlich Mais

aufgrund eines vor 13 Uhr bei Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Abschöpfungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt [wird], das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt, die zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird wie der Abschöpfungsbetrag.

(Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 100/74 — CAM/Kommission, Slg. 1975, 1406 — erwähnt habe, verwendet die amtliche englische Fassung der Verordnung Nr. 2429/72 das Wort certificate, wo offensichtlich licence gemeint ist. Ich habe diesen Fehler damals beim Zitieren der Vorschrift richtiggestellt. Ich muß hinzufügen, daß, obgleich sich die Kommission in ihrer Stellungnahme in vorliegender Rechtssache auf die sich aus der früheren Ratsverordnung Nr. 2434/70 vom 30. November 1970 ergebende Fassung des Artikels 15 Absatz 2 bezogen hat, wohl erstens klar ist, daß im Jahre 1974 tatsächlich die Fassung gemäß der Verordnung Nr. 2429/72 galt, und zweitens, daß das College van Beroep dem entsprechenden Zitat auf Seite 5 seins Vorlageurteils zufolge diese Fassung berücksichtigt hat. Es besteht jedoch, was die vorliegende Rechtssache angeht, kein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Versionen.)

In der Verordnung Nr. 120/67 selbst war der Zweck der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Prämie nicht angegeben. Die Verordnung bestimmte lediglich in Artikel 15 Absatz 4, daß der Rat die Regeln für die Festsetzung der Prämiensätze festzulegen hatte, und in Artikel 15 Absatz 5, daß die Prämiensätze von der Kommission festgelegt werden sollten.

Da jedoch die Höhe der Abschöpfung von zwei veränderlichen Größen, dem gemeinschaftlichen Schwellenpreis und dem Weltmarktpreis, ausgedrückt als cif-Preis, abhing, war es logisch, daß bei der Vorausfestsetzung der Abschöpfung diese beiden Variablen zu berücksichtigen waren. In Artikel 15 Absatz 2 selbst war ausdrücklich die Berichtigung der Abschöpfung nach Maßgabe des im Monat der Einruhr gültigen Schwellenpreises vorgesehen. Diese Berichtigung im Hinblick auf den betreffenden cif-Preis für Terminkäufe war in der Tat der Zweck der Prämie.

Dies folgt auch aus der Ratsverordnung Nr. 140/67/EWG vom 21. Juni 1967, ABl. vom 26. Juni 1967, S. 2456/67, die aufgrund von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 erlassen wurde. In der Präambel der Verordnung Nr. 140/67 wird unter anderem ausgeführt, daß der gemeinsame Schwellenpreis … der einzige Schutzfaktor des Marktes der Gemeinschaft [ist] und der normale Absatz des einheimischen Getreides … ernstlich bedroht [wäre], wenn eingeführte Ware zu niedrigeren Preisen als den Schwellenpreisen auf den Markt gelangen würde; deshalb muß der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehene Prämiensatz im Falle einer vorherigen Festsetzung der Abschöpfung derart bemessen werden, daß das nach diesem Verfahren eingeführte Erzeugnis unter Voraussetzungen auf den Markt der Gemeinschaft gelangt, die das Marktgleichgewicht nicht gefährden können. Deshalb muß der Unterschied zwischen dem cif-Preis und einem für Terminkäufe bestimmten cif-Preis, falls der letztgenannte Preis niedriger als der erstgenannte Preis ist, durch diesen Prämiensatz gedeckt werden, wobei die für die wirkliche Tendenz des Terminmarktes repräsentativen Angebote zu berücksichtigen sind. Demgemäß bestimmte Artikel 2 der Verordnung, daß, wenn der cif-Preis höher als der cif-Preis für Terminkäufe war, der Prämiensatz dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entsprach. Die Art der Berechnung des cif-Preises für Terminkäufe war in Artikel 3 Absatz 2 vorgeschrieben, und Artikel 4 bestimmte, daß Unterschiede von 0,125 Rechnungseinheiten oder weniger je Tonne nicht berücksichtigt wurden. Es gab keine Bestimmung über eine negative Prämie oder eine andere Berichtigung der Abschöpfung für den Fall, daß der cif-Preis für Terminkäufe den geltenden cif-Preis überstieg.

Wie Sie sehen, erfolgte also jede Berichtigung der Abschöpfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 normalerweise nach oben. In Artikel 6 der Verordnung Nr. 120/67 war die Festsetzung von Zuschlägen zu den Schwellenpreisen über ein Wirtschaftsjahr vorgeschrieben; es gab aber keine Bestimmung über eine Herabsetzung dieser Preise während eines solchen Jahres. Die Verordnung Nr. 140/67 sah die Festsetzung von Prämien vor, falls die cif-Preise für Terminkäufe niedriger waren als die geltenden cif-Preise; eine Verringerung der Abschöpfung für den umgekehrten Fall war aber nicht vorgesehen.

Es konnte jedoch eine besondere Situation eintreten, wenn ein Antrag auf Vorausfestsetzung der Abschöpfung mit einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz verbunden war, die sich über das Ende eines Wirtschaftsjahres und den Beginn des nächsten erstreckte. Der Schwellenpreis des Einfuhrmonats konnte dann nämlich niedriger sein als der am Tage der Vorlage des Antrags auf die Einfuhrlizenz geltende Schwellenpreis. Dies war vorliegend der Fall. Die

Einfuhren der Firma Schouten im August 1974 (dem ersten Monat des Wirtschaftsjahres 1974/75) erfolgten aufgrund von Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung, die Schouten im Juni 1974 (dem vorletzten Monat des Wirtschaftsjahres 1973/74) beantragt hatte.

Die Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1973/74 wurden mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1964/73 vom 17. Juli 1973 festgesetzt. Dabei betrug der Schwellenpreis für Mais 100,65 RE je 1000 kg. Die monatlichen Preiszuschläge für dieses Jahr wurden mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1966/73 vom gleichen Tage festgesetzt. Der Zuschlag zum Schwellenpreis für Mais für Juni und Juli 1974 belief sich auf 6,80 RE je 1000 kg. Der tatsächliche Schwellenpreis für Mais für diese Monate betrug daher (100,65 + 6,80 =) 107,45 RE je 1000 kg. Die Schwellenpreise für das Wirtschaftsjahr 1974/75 wurden mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1427/74 vom 4. Juni 1974 festgesetzt, derjenige für Mais auf 106,60 RE je 1000 kg. Es gab natürlich keinen Zuschlag gemäß Artikel 6 für August 1974, so daß der Preis zwischen Juni/Juli 1974 und August 1974 effektiv um (107,45 — 106,60 =) 0,85 RE je 1000 kg fiel.

Ich habe die Kommission dahin verstanden, daß eine derartige Situation vor 1974 niemals und auch seitdem nicht mehr eingetreten ist. So ist das Problem, das damit entstand und um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, wahrscheinlich in dieser Hinsicht einzigartig.

Dieses Problem wird vielleicht am besten deutlich, wenn man die Zahlen in einer der der Firma Schouten erteilten Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung betrachtet, von denen die Firma in der mündlichen Verhandlung Abschriften vorgelegt hat. Es handelt sich um die von der Beklagten am 14. Juni 1974 ausgestellte Lizenz Nr. 3/412175. Sie galt für 5000 t Mais und erstreckte sich über die Zeit vom 14. Juni bis 12. August 1974. Der Abschöpfungsbetrag für Juni war mit 0,45 Gulden je 1000 kg angegeben, der für Juli mit 5,30 Gulden. Der Unterschied von 4,85 Gulden wurde, wie uns in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, durch die Prämie abgedeckt. Für August war der gleiche Betrag von 5,30 Gulden ausgewiesen, doch war dabei vermerkt, daß der Betrag nach Maßgabe des am Tage der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen sei (heffing aan te passen in functie van de drempelprijs van toepassing op de dag van invoer). Wie uns ebenfalls in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist, geschah dies deshalb, weil die Verordnung Nr. 1427/74 zur Festsetzung der Schwellenpreise für 1974/75, obgleich sie am 4. Juni erlassen und am 8. Juni im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht worden war, bei Erteilung der Lizenz noch nicht zu der Beklagten und der Firma Schouten durchgedrungen war.

Sie erinnern sich, daß der Schwellenpreis für Mais zwischen Juni/Juli und August 1974 effektiv um 0,85 RE fiel. Uns ist mitgeteilt worden, daß dies in niederländischer Währung 2,90 Gulden entsprach, was mehr war als die reine Abschöpfung für Juni (0,45 Gulden), aber weniger als der Betrag dieser Abschöpfung zuzüglich der Prämie (5,30 Gulden).

Die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten sind folgende: Die Firma Schouten macht geltend, der Betrag von 2,90 Gulden hätte von den gesamten 5,30 Gulden abgezogen werden müssen mit der Folge, daß die Nettoabschöpfung 2,40 Gulden je 1000 kg betragen hätte. Die Beklagte und die Kommission meinen dagegen, daß die 2,90 Gulden von der bloßen Abschöpfung für Juni (0,45 Gulden) abzuziehen gewesen seien, wodurch die Abschöpfung gleich Null geworden sei, und daß noch die volle Prämie in Höhe von 4,85 Gulden zu zahlen gewesen sei. Zwischen diesen beiden Auffassungen haben sie sich zu entscheiden. Die vom College van Beroep vorgelegte Frage lautet wie folgt:

Ist Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates dahin auszulegen, daß eine Änderung des im Einruhrmonat gültigen Schwellenpreises gegenüber dem Schwellenpreis, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz galt, dazu führt, daß die zum letztgenannten Zeitpunkt geltende Abschöpfung — die festgesetzte Abschöpfung — zuzüglich der Prämie entsprechend berichtigt wird, oder aber dazu, daß lediglich diese Abschöpfung berichtigt wird, so daß die Prämie ohne Rücksicht darauf, wie und in welchem Umfang sich der Schwellenpreis ändert, immer voll zu zahlen ist?

Bevor ich mich dazu äußere, wie diese Frage beantwortet'werden sollte, muß ich noch einen anderen Aspekt des Sachverhalts ins Gedächtnis zurückrufen, der im Vorlageurteil erwähnt ist und auf den in den Stellungnahmen hingewiesen wurde.

In einem Schreiben vom 1. September 1976, mit dem die Beklagte den Widerspruch der Firma Schouten gegen die Festsetzung der Abschöpfung gemäß dem von der Beklagten und der Kommission vertretenen Standpunkt zurückwies, teilte die Beklagte mit, sie habe bereits im August 1974 festgestellt, daß Artikel 15 Absatz 2 in solchen Fällen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werde, und sie habe das niederländische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei ersucht, die Angelegenheit an Ort und Stelle in Brüssel zur Sprache zu bringen. Die Folge davon war, daß die Sache in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Getreide vom 5. September 1974 behandelt wurde. Im Sitzungsprotokoll, das dem Schreiben der Beklagten beigefügt war, heißt es wie folgt:

Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67

Vorgenannter Artikel schreibt vor, daß die festgesetzte Einfuhrabschöpfung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, gegebenenfalls erhöht um eine Festsetzungsprämie. Beim Ubergang des abgelaufenen Wirtschaftsjahres auf das neue Wirtschaftsjahr waren, namentlich für Mais, Einfuhrlizenzen in Umlauf, in denen eine Einfuhrabschöpfung festgesetzt war, die unter dem Betrag lag, um den der Schwellenpreis per 1. August d. J. gefallen ist Für die Einfuhr im August galt eine Festsetzungsprämie. Die niederländische Delegation hat wiederholt mitgeteilt, daß in Belgien in der Weise verfahren wird, daß die festgesetzte Einfuhrabschöpfung zunächst um die Festsetzungsprämie erhöht und dann von der Summe der Betrag, um den der Preis gefallen ist, abgezogen wird. In anderen Mitgliedstaaten wird die festgesetzte Abschöpfung zunächst um diesen Betrag vermindert (das Ergebnis kann jedoch nicht negativ werden) und danach um die Festsetzungsprämie erhöht. Die niederländische Delegation hat die Kommission wiederholt um Entscheidung über die richtige Auslegung des vorgenannten Artikels ersucht, weil in den Niederlanden Einfuhren auf in Belgien ausgegebene Lizenzen durchgeführt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stimmen dahin überein, daß die strikte Anwendung dieses Artikels zu unbeabsichtigten Folgen führt, nämlich zu Einfuhren auf einem Niveau, das über dem Schwellenpreis liegt. Jedoch läßt die Vorschrift keine andere Auslegung zu; das belgische Verfahren ist nicht richtig. Die in den Niederlanden vorgelegten Lizenzen sollen ihrem Inhalt entsprechend abgewickelt werden, und das ganze System der Anpassung an den Schwellenpreis des Einfuhrmonats und der Festlegung von Festsetzungsprämien soll zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden.

Die Kommission hat uns in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß die Erörterung im Ausschuß nur informell und kurz gewesen sei. Der Vertreter der Kommission habe seine Ansicht über die richtige Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 geäußert, und kein einziger Vertreter eines Mitgliedstaats habe widersprochen. Wie Sie festgestellt haben, ging diese Ansicht davon aus, daß der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 keine andere Auslegung zulasse, auch wenn dies zu einem mit der betreffenden Regelung nicht beabsichtigten Ergebnis führe.

Dies war auch im wesentlichen das Argument, das die Kommission in vorliegendem Verfahren vorgetragen hat. Sie hat darauf hingewiesen, daß Artikel 15 Absatz 2 aus zwei Sätzen bestehe, von denen der erste die Berichtigung der Abschöpfung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises betreffe und der zweite die Ergänzung durch die Prämie. Dies bedeute, daß es sich um zwei getrennte Vorgänge handele und eine Änderung des Schwellenpreises nicht zu einer Berichtigung der Prämie führen könne.

Nach meiner Ansicht zwingt der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 nicht zu dieser Auslegung. Offensichtlich hatten die Verfasser der Bestimmung den Normalfall vor Augen, daß die Schwellenpreise für die von der Einfuhrlizenz gedeckten Monate bei Beantragung der Lizenz bekannt sind und jede Berichtigung im Hinblick auf diese Preise nach oben erfolgt. Die Ergänzung der auf diese Weise berichtigten Abschöpfung um die anzuwendende Prämie wirft dann keine Probleme auf. Es war nur natürlich, diese beiden Vorgänge in aufeinanderfolgenden Sätzen zu beschreiben. Die Beschreibung paßt aber nicht für den Fall, daß der Schwellenpreis für einen von der Lizenz gedeckten Monat bei Erteilung der Lizenz nicht bekannt ist. Eine Berichtigung im Hinblick auf diesen Preis erfolgt zwangsläufig nachträglich, d. h. nach der Ergänzung um die Prämie. Betrachtet man den Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 und legt ihn so aus, wie es die Kommission tut, so muß man zu dem Schluß gelangen, daß er sich mit dieser Möglichkeit nicht befaßt. Das eigentliche Problem in dieser Sache rührt, wie gesagt, daher, daß die Berichtigung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises nach unten zu erfolgen hatte. Das veranlaßt einen zu der Frage, welche Anhaltspunkte der Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 für den Fall liefert, daß der Schwellenpreis für einen künftigen Monat bei Erteilung der Lizenz bekannt war, er aber zu einer Berichtigung der Abschöpfung nach unten führen mußte. Auch insoweit scheint mir der Wortlaut keine klaren Anhaltspunkte zu liefern. Zwar erwähnt er die Berichtigung der Abschöpfung nach Maßgabe des Schwellenpreises, bevor er von der Ergänzung durch die Prämie spricht, was die Auffassung der Kommission stützt, doch wird nach dem zweiten Satz die Prämie zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt … wie der Abschöpfungsbetrag und der Abschöpfungsbetrag durch [sie] ergänzt, was dafür spricht, daß nur ein Vorgang stattfinden soll, bei dem gleichzeitig die Prämie Teil der Abschöpfung wird.

Da also der Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2, wie ich meine, zumindest doppeldeutig ist, muß die Bestimmung meines Erachtens im Licht der Zielsetzung der Rechtsvorschriften, zu denen sie gehört, ausgelegt werden. Hier bestehen keine Zweifel. Das Ziel war, dafür zu sorgen, daß Getreide nicht von außerhalb in die Gemeinschaft zu einem Gesamtpreis eingeführt wurde, mit dem das Erzeugnis den Richtpreis untergraben konnte. Dies war der Grundgedanke bei der Auferlegung einer Abschöpfung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem am Einfuhrtag geltenden cif-Preis. Der Zweck der Regelung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bestand darin, den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, Terminkäufe zu tätigen, ohne unnötig den Risiken unvorhersehbarer Abschöpfungserhöhungen ausgesetzt zu sein. Die Regelung sollte sicherstellen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer im Falle eines Terminkaufs einen Abschöpfungsbetrag zu zahlen hatte, der, zum Ankaufspreis hinzugerechnet, diesen auf das Niveau des im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Schwellenpreises brachte. Sie sollte ihm keine vom Zufall abhängige zusätzliche Belastung auferlegen, die mit dem Zweck der Regelung nichts zu tun hatte. Dies wäre aber durch Artikel 15 Absatz 2 geschehen, legte man ihn so aus, wie es die Kommission vertritt. Ich halte diese Auslegung daher nicht für richtig.

Hierbei übersehe ich nicht, daß die Verordnung Nr. 140/67 keine Herabsetzung der Abschöpfung für den Fall vorsah, daß der cif-Preis für Terminkäufe höher war als der geltende cif-Preis, und daß sich daraus eine unnötig hohe Abschöpfung ergeben konnte in dem Sinn, daß die Gesamtkosten der Einfuhr den Schwellenpreis überstiegen. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied zwischen dieser Anomalie (wenn man diesen Fall so bezeichnen will) und derjenigen, von der die Kommission behauptet, sie folge hier unweigerlich aus Artikel 15 Absatz 2. Wenn die cif-Preise für Terminkäufe die geltenden cif-Preise übersteigen, kann von den Wirtschaftsteilnehmern erwartet werden, daß sie dies wissen und bei ihren Geschäften berücksichtigen. Sie können von einem Terminkauf absehen oder zumindest davon, die Vorausfestsetzung der Abschöpfung zu beantragen. Eine künftige Herabsetzung des Schwellenpreises ist dagegen etwas, was völlig im Ermessen der Gemeinschaftsorgane liegt und nicht immer von den Wirtschaftsteilnehmern vorhergesehen werden kann. Ich halte es nicht für gerechtfertigt, daß dem Wirtschaftsteilnehmer dennoch das Risiko aufgebürdet wird, auf nicht wettbewerbsfähigen Einfuhrgütern sitzen zu bleiben. Jedenfalls bedeutet das Bestehen einer etwaigen anomalen Situation noch nicht, daß man das Vorhandensein einer weiteren Anomalie leichthin bejahen dürfte.

Schließlich muß ich noch ein Hilfsargument erwähnen, das die Firma Schouten vorgetragen hat. Es ging dahin, daß die Form, in der ihr die Vorausfestsetzungsbescheinigungen erteilt worden seien, in ihr die berechtigte Erwartung erzeugt habe, daß der Betrag, um den der Schwellenpreis für August etwa fiele, von der in diesen Bescheinigungen festgesetzten vollen Abschöpfung einschließlich der Prämie abgezogen werde. Von dem von mir vertretenen Standpunkt aus ist eine Prüfung dieses Arguments nicht erforderlich; ich stimme aber der Kommission darin zu, daß die Form der der Firma Schouten von der Beklagten erteilten Bescheinigungen die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen nicht beeinflussen kann. Dies könnte der Firma allenfalls einen Einwand nach innerstaatlichem Recht liefern. Hierzu sage ich nichts weiter, denn dies fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Im Ergebnis schlage ich vor, die Frage des College van Beroep dahin zu beantworten, daß Artikel 15 Absatz 2 in dem Sinne auszulegen war, daß eine Änderung des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises gegenüber dem am Tage der Beantragung der Einfuhrlizenz gültigen Schwellenpreis zu einer entsprechenden Berichtigung der an diesem Tage geltenden, um die Prämie erhöhten Abschöpfung führte.