Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1977 – C-6/77
ECLI:EU:C:1977:120
In der Rechtssache 6/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BESLOTEN VENNOOTSCHAP MET BEPERKTE AANSPRAKELIJKHEID N.G.J. SCHOUTEN B.V., Giessen (Niederlande),
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2269)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbesttand
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Nach der Verordnung Nr. 120/67 des Rates (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2269) — zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse geändert durch die Verordnung Nr. 1346/73 (ABl. 1973, L 141, S. 8) — ist für alle Einfuhren der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhrlizenz erforderlich, deren Erteilung von der Stellung einer Kaution abhängt, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einruhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen (Artikel 12).
Außerdem bestimmt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung:
Bei der Einfuhr von in Artikel 1 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnissen wird eine Abschöpfung erhoben, die für jedes Erzeugnis gleich dem um den cif-Preis verminderten Schwellenpreis ist.
Artikel 1 der Verordnung nennt in Buchstabe a Mais der Tarifnummer 10.05.
2. Die zu erhebende Abschöpfung ist die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt (Artikel 15 Absatz 1); die Importeure können aber die geschuldete Abschöpfung auch im voraus festsetzen lassen. Artikel 15 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 2429/72 des Rates (ABl. 1972, L 264, S. 1) bestimmt:
Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse wird jedoch aufgrund eines … bei Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Abschöpfungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgefühlt werden soll. In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt, die zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird wie der Abschöpfungsbetrag.
Die allgemeinen Regeln dieses Systems wurden vom Rat mit der Verordnung Nr. 140/67 (ABl. 1967, Nr. 125, S. 2456) festgelgt, die hauptsächlich Regeln für die Prämie enthält Ihre Artikel 2 und 4 lauten wie folgt:
Ist für eines der in Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 120/67/EWG genannten Erzeugnisse der cif-Preis höher als der cif-Preis für Terminkäufe für das betreffende Erzeugnis, so ist der Prämiensatz vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen gleich dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen.
Ist der cif-Preis gleich dem cif-Preis für Terminkäufe oder übersteigt er diesen um höchstens 0,125 Rechnungseinheiten je Tonne, so beträgt der Prämiensatz 0 Rechnungseinheiten.
Die zur Zeit der fraglichen Ereignisse geltenden Durchführungsbestimmungen waren in der Verordnung Nr. 2637/70 der Kommission (ABl. 1970, L 283, S. 15) niedergelegt.
3. Die Firma Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (GmbH) N.G.J. Schouten B.V. (im folgenden: Schouten) führte im August 1974 mehrere Mengen Mais unter Verwendung von Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung ein.
Anhand dieser Lizenzen berechnete die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten (im folgenden: H.v.A.) aufgrund der vorgenannten Bestimmungen den anzuwendenden Abschöpfungsbetrag, indem sie zunächst die Abschöpfung, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz galt, nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigte und dann die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 140/67 vorgesehene Prämie auf diese Abschöpfung anwandte.
Schouten wandte ein, daß diese Berechnungsweise nicht korrekt sei, denn bei richtiger Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätte zunächst die Prämie auf die am Tage der Beantwortung der Einfuhrlizenz geltende Abschöpfung angewandt und dann diese Abschöpfung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigt werden müssen.
Nachdem die H.v.A. den von Schouten mit Schreiben vom 8. Oktober 1974 und20. August 1976 eingelegten Widerspruch mit Schreiben vom 1. September 1976 zurückgewiesen hatte, erhob Schouten am 1. Oktober 1976 vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage.
Aufgrund des vor allem auf die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen gestützten Vorbringens der Parteien hielt es das College zur Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich, dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:
Ist Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates dahin auszulegen, daß eine Änderung des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises gegenüber dem Schwellenpreis, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz galt, dazu führt, daß die zum letztgenannten Zeitpunkt geltende Abschöpfung — die festgesetzte Abschöpfung — zuzüglich der Prämie entsprechend berichtigt wird, oder aber dazu, daß lediglich diese Abschöpfung berichtigt wird, so daß die Prämie ohne Rücksicht darauf, wie und in welchem Umfang sich der Schwellenpreis ändert, immer voll zu zahlen ist?
Das College hat daher mit Urteil vom 11. Januar 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die genannte Frage nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt
4. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 12. Januar 1977 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Firma Schouten B.V, vertreten durch die Rechtsanwälte L.A.E. Briet und H. H. Kronenberg, Rotterdam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Schouten trägt vor, die von der H.v.A. und der Kommission vertretene Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 führe zu einer unhaltbaren Berechnungsweise und zu Einfuhren zu einem höheren Preis als dem Schwellenpreis. Entweder lasse der Wortlaut dieses Artikels eine Auslegung entsprechend den Zielsetzungen des Vertrages, der gemeinsamen Marktorganisation und der Verordnung Nr. 120/67 zu, oder der Artikel finde als im Widerspruch zu diesen Zielsetzungen stehend keine Anwendung.
Ziel der Regelungen über die EWG-Abschöpfungen sei es, zu verhindern, daß durch die Einfuhr von Getreide aus Drittländern das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft gefährdet werde. In diesem System diene die von den Importeuren zu zahlende veränderliche Einfuhrabschöpfung zur Deckung des Schwellenpreises, aber auch nur hierzu. Die Festsetzung der Prämie habe kein anderes Ziel als sicherzustellen, daß kein Getreide zu einem niedrigeren Preis als dem Schwellenpreis eingeführt werde.
Dies sei auch das Prinzip, das Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 zugrunde liege. Aus dieser Bestimmung, insbesondere aus den Worten zum gleichen Zeitpunkt, ergebe sich, daß die Abschöpfung und die Prämie nicht unabhängig voneinander 'festgesetzt werden könnten. Zuerst müsse die am Tage der Beantragung der Einfuhrlizenz geltende Abschöpfung im Hinblick auf die Prämie angepaßt werden, und anschließend müsse dieser Betrag nach Maßgabe des im Einruhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigt werden. Dagegen werde nach der von der Kommission und der H.v.A. vorgeschlagenen Methode zunächst die Abschöpfung anhand des im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreises berechnet, und sodann werde auf diese Abschöpfung die Prämie angewandt. Kommission und H.v.A ließen also Wortlaut und Zielsetzung der genannten Bestimmung völlig außer acht Da außerdem nach dieser Methode das Korrektiv der Prämie erst in einem zweiten Abschnitt angewandt werde und der an den Schwellenpreis des Einfuhrmonats angepaßte Abschöpfungsbetrag daher noch nicht der endgültige Betrag sei, sei nicht einzusehen, warum diese fiktive Abschöpfung — wie die H.v.A. meine — niemals niedriger als Null sein könne und warum man in diesem Fall nicht zu negativen Werten gelangen könne.
Schouten reicht zur Unterstützung ihrer Auffassung einen Vermerk der Koninklijke Vereniging Het Comité van Graanhandelaren (Verband der Getreidehändler) ein und schlägt vor, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 wie folgt auszulegen:
Eine Änderung des im Monat der Einfuhr in die Gemeinschaft gültigen Schwellenpreises gegenüber dem Schwellenpreis, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz galt, führt zu einer entsprechenden Berichtigung der an diesem Tage geltenden Abschöpfung — d. h. der festgesetzten Abschöpfung zuzüglich der Prämie.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschreibt die Grundzüge des mit der Verordnung Nr. 120/67 errichteten Abschöpfungssystems und bemerkt, nach Artikel 15 Absatz 2 sei im Falle der Vorausfestsetzung die Abschöpfung, die am Tage der Vorlage des Antrags gilt, anhand zweier variabler Größen zu berichtigen, nämlich:
der Änderungen des Schwellenpreises,
der Prämien, die von den Preisschwankungen auf dem Weltmarkt abhängig seien.
Bei den Änderungen des Schwellenpreises handele es sich in erster Linie um diejenigen, die sich aus der Anwendung der monatlichen Zuschläge im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ergäben. Darüber hinaus komme es meistens beim Ubergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen zu solchen Änderungen. Die Abschöpfung, die am Tage der Beantragung der Lizenz gelte (also der Schwellenpreis dieses Tages, vermindert um den an diesem Tage geltenden cif-Preis), werde anhand des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigt und folglich je nach den Umständen des Falles herabgesetzt oder erhöht
Die Prämien glichen die Schwankungen der Weltmarktpreise dadurch aus, daß sie den Unterschied zwischen dem am Tage der Beantragung der Lizenz geltenden cif-Preis und dem cif-Preis für Terminkäufe deckten, wenn letzterer niedriger sei (Verordnung Nr. 140/67, Artikel 2). Sei der cif-Preis des Tages der Beantragung gleich dem cif-Preis für Terminkäufe oder übersteige er diesen um höchstens 0,125 RE je Tonne, so sei die Prämie gleich Null (Verordnung Nr. 140/67, Artikel 4).
Solange die am Tage der Antragstellung geltende Abschöpfung höher sei als die erste Variable (Änderung der Schwellenpreise), bereite die Berechnung der im voraus festgesetzten Abschöpfung keine Schwierigkeiten: Ob man nun erst die Abschöpfung an den Schwellenpreis des Einfuhrmonats anpasse und dann die Prämie anwende oder aber erst die Prämie anwende und dann die Anpassung der Abschöpfung vornehme, in beiden Fällen werde der gleiche Betrag geschuldet.
Seien dagegen die Änderungen der Schwellenpreise höher als die am Tage der Antragstellung geltende Abschöprung, so ändere sich das Ergebnis, je nachdem welche Berechnungsmethode angewandt werde. Die geschuldete Abschöpfung sei höher, wenn zuerst die Abschöpfung des Tages der Antragstellung an den Schwellenpreis angepaßt und sodann auf den errechneten Betrag die Prämie angewandt werde (erste Methode); sie sei jedoch niedriger, wenn zuerst die Prämie auf die Abschöpfung des Tages der Antragstellung angewandt und sodann dieser Betrag an den Schwellenpreis des Einfuhrmonats angepaßt werde (zweite Methode).
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 sei die erste Methode anzuwenden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der von zwei unterschiedlichen, in einer eindeutig festgelegten Reihenfolge vorzunehmenden Operationen ausgehe: zunächst Berichtigung der Abschöpfung nach Maßgabe des Schwellenpreises und sodann Anwendung einer Prämie auf den sich daraus ergebenden Abschöpfungsbetrag, die zum gleichen Zeitpunkt wie der Abschöpfungsbetrag — und somit unabhängig von diesem — festgesetzt werde.
Diese Methode passe vollständig in die Überlegungen, von denen man sich bei Erlaß der Vorausfestsetzungsregelung habe leiten lassen. Der Verordnungsgeber der Gemeinschaft sei von der zur Zeit der Beantragung geltenden Abschöpfung ausgegangen. Er habe aber dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß nicht der zu diesem Zeitpunkt geltende, sondern der bei der Einfuhr gültige Schwellenpreis angebe, welches Preisniveau zur Zeit der Einfuhr gewünscht werde und daher zu schützen sei; folglich sei beschlossen worden, daß die im voraus festgesetzte Abschöpfung an den im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreis anzupassen sei.
Sodann sei aber die Frage aufgetaucht, ob nicht ein Korrektiv für die Fälle nötig sei, in denen der cif-Preis im Einfuhrmonat niedriger sei als der im voraus festgesetzte cif-Preis, das heiße der bei der Berechnung der im voraus festgesetzten Abschöpfung zugrunde gelegte cif-Preis. In diesen Fällen sei nämlich die im voraus festgesetzte Abschöpfung unangemessen, weil zu niedrig. Dieses Korrektiv sei die Prämie, um die die Abschöpfung erhöht werde.
Diese Berechnungsmethode passe auch besser in das System der Vorausfestsetzung, bei dem .zwischen der im voraus festgesetzten Abschöpfung als solcher und der Prämie unterschieden werde. Eine andere Berechnungsmethode wie die, die Schouten befürworte, werde diesem Unterschied nicht gerecht: Danach könne die Anpassung der Abschöpfung an den (niedrigeren) Schwellenpreis des Einfuhrmonats zu einem negativen Wert führen, der zwar nicht auf eine Einfuhrsubvention, aber auf eine Verringerung oder den Wegfall der Prämie hinauslaufe. Die mit der Verordnung Nr. 140/67 errichtete Prämienregelung sehe aber keine negativen Werte vor; von einer Prämie sei nur die Rede, wenn sich die im voraus festgesetzte Abschöpfung erhöhe oder gleichbleibe (Artikel 4). Von einer negativen Prämie, um die die im voraus festgesetzte Abschöpfung zu vermindern sei, wenn der cif-Preis niedriger sei als der cif-Preis für Terminkäufe, werde nicht gesprochen.
Zwar führe die Berechnungsmethode des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 in Fällen wie dem vorliegenden zu einem Abschöpfungsbetrag, der höher sei als der Unterschied zwischen dem Schwellenpreis des Einfuhrmonats und dem für diesen Monat bestimmten cif-Preis für Terminkäufe; die Kommission sehe darin aber keinen Anlaß, von dem aus sich heraus klaren Wortlaut des Artikels 15 Absatz 2 abzuweichen.
Erstens garantiere eine Berechnung auf der Grundlage des im Einfuhrmonat geltenden cif-Preises für Terminkäufe nicht, daß die Einfuhr in jedem Fall tatsächlich zum Schwellenpreis durchgeführt werde: Der cif-Preis für Terminkäufe gebe nur die Tendenz des Terminmarktes wieder, und andere Faktoren könnten dazu beitragen, daß in der Praxis Einfuhren zu einem niedrigeren als dem Schwellenpreis getätigt würden. Zweitens dürfe nicht vergessen werden, daß der Importeur nicht zur Vorausfestsetzung der Abschöpfung verpflichtet sei; dies sei eine Möglichkeit, von der er nach eigenem Ermessen Gebrauch machen könne. Halte er die Vorausfestsetzung in bestimmten Fällen für eine ungünstige Lösung, stehe ihm eine Alternativlösung zur Verfügung, nämlich die Regelung der normalen Tagesabschöpfung.
Die Kommission schlägt vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Eine Änderung des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises führt nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 dazu, daß lediglich die im voraus festgesetzte Abschöpfung berichtigt wird; sie läßt die in diesem Absatz genannte Prämie unberührt.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Schouten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 25. Mai 1977 mündliche Ausführungen gemacht Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juni 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven stellt mit Urteil vom 11. Januar 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1977, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2269). Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zu entscheiden, ob Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates dahin auszulegen [ist], daß eine Änderung des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises gegenüber dem Schwellenpreis, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz galt, dazu führt, daß die zum letztgenannten Zeitpunkt geltende Abschöpfung — die festgesetzte Abschöpfung — zuzüglich der Prämie entsprechend berichtigt wird, oder aber dazu, daß lediglich diese Abschöpfung berichtigt wird, so daß die Prämie ohne Rücksicht darauf, wie und in welchem Umfang sich der Schwellenpreis ändert, immer voll zu zahlen ist. Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen einem niederländischen Maisimporteur und der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten aufgeworfen worden, in dem es um die Berechnung der im voraus festgesetzten Abschöpfung — Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 — auf Maiseinfuhren in die Niederlande geht, die im August 1974 aufgrund von Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung stattfanden.
4 Nach dem genannten Artikel 15 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 2429/72 des Rates vom 21. November 1972 (ABl. 1972, L 264, S. 1) wird bei bestimmten Erzeugnissen, darunter Mais, aufgrund eines vor 13 Uhr bei Beantragung der Einfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Abschöpfungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im Monat der Einfuhr gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Einfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall wird der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt, die zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird wie der Abschöpfungsbetrag.
5/7 Aus den Akten ergibt sich, daß die für die Erhebung der Abschöpfung zuständige nationale Stelle diese Bestimmung im vorliegenden Fall dahin ausgelegt hat, daß die Abschöpfung, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Einfuhrlizenz gilt, zunächst nach Maßgabe des am Einfuhrtage gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist und sodann um den nicht berichtigten Betrag der mit der Verordnung Nr. 140/67 des Rates (ABl. 1967, Nr. 125, S. 2456) eingeführten Prämie erhöht wird. Da die nach diesen Regeln vorgenommene Berechnung des Abschöpfungsbetrags einen negativen Wert ergab, setzte die nationale Körperschaft diesen Betrag mit Null an und rechnte dann die Prämie hinzu. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestritt die Richtigkeit dieser Berechnung, indem sie geltend machte, bei korrekter Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 müsse die am Tage der Beantragung der Einfuhrlizenz geltende Abschöpfung, bevor sie nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigt werde, zunächst um den Betrag der in der Verordnung Nr. 140/67 vorgesehenen Prämie erhöht werden.
8/12 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, der zu den grundlegenden Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungsregelung gehört, ist nicht nur nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern auch im Hinblick auf die Grundsätze für das Funktionieren dieser Regelung und die Ziele, die ihr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugewiesen sind. Mit der gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfung, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, den Gemeinschaftsmarkt zu schützen und zu stabilisieren, indem sie insbesondere verhindert, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken, wird eine Belastung auferlegt, die, wie aus der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 120/67 hervorgeht, es ermöglicht, den Unterschied zwischen den innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen [auszugleichen]. Deshalb bestimmt Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, daß die Abschöpfung für die betreffenden Erzeugnisse gleich dem um den cif-Preis verminderten Schwellenpreis ist. Um die genannte Schutzwirkung im Falle der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung sicherzustellen, schreibt Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung die Anwendung einer Prämie vor, die für jede Einfuhr gemäß den Schwankungen des cif-Preises unter Beachtung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 140/67 des Rates erwähnten Grundsatzes, daß der gemeinsame Schwellenpreis … der einzige Schutzfaktor dieses Marktes ist, festgesetzt wird. In Anbetracht der Zielsetzung und Aufgabe des Korrektivs der Prämie innerhalb des Abschöpfungssystems ist es daher ausgeschlossen, daß dieses Korrektiv so angewandt wird, daß die im voraus festgesetzte Abschöpfung über den Betrag hinausgeht, der erforderlich ist, um den Unterschied zwischen den innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen.
13/16 In einem Fall wie dem, auf den sich das Vorlageurteil bezieht, führt die Anwendung dieses Korrektivs nach der Berichtigung der Abschöpfung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises zu einer im Hinblick auf die Ziele der Abschöpfung nicht gerechtfertigten erhöhten fiskalischen Belastung und zu Einfuhren auf einem mit den Grundsätzen der gemeinsamen Agrarpoltik nicht zu vereinbarenden höheren Niveau als dem Schwellenpreis. Diese Folgen werden jedoch vermieden, wenn die Prämie angewandt wird, bevor die Abschöpfung nach Maßgabe des im Einfuhrmonat gültigen Schwellenpreises berichtigt wird. Aus der Verordnung Nr. 140/67 geht im übrigen hervor, daß die Festsetzung der Prämie allein an die Schwankungen des cif-Preises gebunden und von etwaigen Änderungen des Schwellenpreises unabhängig ist. Denn die Prämie ergänzt vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Verordnung die Abschöpfung, sobald der cif-Preis für Terminkäufe niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung geltende cif-Preis, auch wenn die Abschöpfung mangels Änderung des Schwellenpreises nicht im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 berichtigt zu werden braucht.
17 Aus den Voraussetzungen für die Anwendung der Prämie ergibt sich somit, daß die Abschöpfung, die durch die Prämie ergänzt wird, nicht diejenige ist, an der eine Berichtigung vorgenommen wurde, sondern die Abschöpfung, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz errechnet wurde.
18/20 Der Wortlaut des vorgenannten Artikels 15 Absatz 2 zwingt im übrigen zu keiner anderen Schlußfolgerung: Mit der Bestimmung, daß der Abschöpfungsbetrag durch eine Prämie ergänzt [wird], die zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird wie der Abschöpfungsbetrag, gibt der zweite Satz dieses Absatzes zu verstehen, daß die um die Prämie erhöhte Abschöpfung nicht die berichtigte Abschöpfung ist, sondern die, die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz festgesetzt wurde. Die in diesem Satz enthaltenen Worte in diesem Fall beziehen sich offensichtlich auf den Fall der vorherigen Festsetzung der Abschöpfung und nicht auf die Berichtigung, die nur dann erfolgt, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des Schwellenpreises erfüllt sind.
21 Aus diesen Gründen ist zu antworten, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates dahin auszulegen ist, daß eine Änderung des im Monat der Einfuhr in die Gemeinschaft gültigen Schwellenpreises zu einer Berichtigung der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltenden, um den Prämienbetrag erhöhten Abschöpfung führt.
Kosten
22/23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 11. Januar 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates ist dahin auszulegen, daß eine Änderung des im Monat der Einfuhr in die Gemeinschaft gültigen Schwellenpreises zu einer Berichtigung der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltenden, um den Prämienbetrag erhöhten Abschöpfung führt.