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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1977 – C-9/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:107
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 16. Juni 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 14. Oktober 1976 haben Sie in der Vorabentscheidungssache 29/76 auf Ersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen Eurocontrol und der Firma LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG über von der Brüsseler Einrichtung geforderte Flugsicherungsgebühren entschieden (Slg. S. 1550), daß der Begriff Zivil- und Handelssache in Artikel 1 des europäischen Ü*bereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht von der Qualifikation durch das Gericht abhängt, das die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, erlassen hat, sondern daß er einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt haben muß.
Davon ausgehend haben Sie entschieden: Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstreit — wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens — die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen — staadichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere, wenn diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist (Slg. S. 1551). In Ihrem Urteil heißt es weiter: Dies gilt um so mehr, wenn die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt werden, wie es im vorliegenden Fall geschieht, in dem die betroffene Stelle einseitig ihren Sitz als Erfüllungsort für die Verpflichtung bestimmt und die für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewählt hat.
Ihr Urteil, das mir ein Beitrag zur Lehre vom verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Klauseln, die nach allgemeinen Zivilrechtsgrundsätzen ausgeschlossen wären, zu sein scheint, verwarf also zwangsläufig den Standpunkt des von Eurocontrol angerufenen Tribunal de commerce Brüssel, das zur Begründung seiner Zuständigkeit am 7. März 1974 entschieden hatte, daß die verlangten Gebühren öffentlichen Abgaben nicht gleichgestellt werden könnten und gewerblicher Natur seien.
Zugleich aber lehnten Sie auch eindeutig die vom Bundesgerichtshof in einem zuvor zwischen denselben Parteien, Eurocontrol und LTU, ergangenen Beschluß vom 26. November 1975 vertretene Ansicht ab; er hatte sich darauf beschränkt, die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen, und in der Folge hatte dieses Gericht Ihnen am 16. Februar 1976 die Frage vorgelegt, die Sie mit Ihrem Urteil vom 14. Oktober 1976 beantwortet haben.
Das Karlsruher Revisionsgericht war der Ansicht gewesen, seine Entscheidung betreffe keine Frage der Auslegung des Übereinkommens von 1968 und hatte sich deshalb nicht für verpflichtet gehalten, Sie gemäs Artikel 3 Absatz 1 des — immerhin am 1. September 1975 in Kraft getretenen — Protokolls über die Auslegung des Übereinkommens von 1968 durch den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen; es hatte angenommen, bei der Frage, ob eine ausländische Entscheidung in Zivil- und Handelssachen ergangen ist, komme es auf die Qualifikation durch das Gericht an, das die im Zwangsvollstreckungsver-fahren maßgebliche Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt werde, erlassen habe. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 23. Juni 1976 gebilligt worden.
Offensichtlich hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht geändert, denn er geht jetzt davon aus, daß die Entscheidung, die er in zwei parallelen, aber abgesehen von dem Namen der Luftverkehrsunternehmen und von dem Betrag der Gebühren, die Eurocontrol von diesen Firmen verlangt, identischen Sachen zu treffen hat, sehr wohl die Auslegung des Übereinkommens von 1968 betrifft. Er legt Ihnen deshalb die Frage vor, ob nach Artikel 56 des Übereinkommens die in Artikel 55 aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für Entscheidungen behalten, die ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens gemäs Artikel 1 Absatz 1 in der Auslegung ihres Urteils vom 14. Oktober 1976 ausgeschlossen sind.
In Wahrheit setzt sich mit dieser Frage der Dialog zwischen dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe und dem Oberlandesgericht Düsseldorf, das zu Recht von dem ihm von Ihnen eingeräumten unbeschränkten Recht auf Vorlage Gebrauch gemacht hatte (Urteil vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen — Slg. S. 37 — und Urteil vom 12. Februar 1974, Rheinmühlen — Slg. S. 147), jetzt unmittelbar zwischen dem hohen deutschen Gericht und dem Gerichtshof fort Dies zeigt die Bedeutung der Entscheidung, die Sie zu treffen haben; sie sollte die geeigneten Gesichtspunkte für die Lösung von drei Streitverfahren zwischen Eurocontrol und drei deutschen Unternehmen liefern: Abgesehen von den beiden Sachen, die Anlaß für die jetzige Vorlage des Bundesgerichtshofs waren, erwartet das Oberlandesgericht Düsseldorf Ihre Entscheidung mit Interesse — es hat wissen lassen, daß es im Hinblick auf Ihr Urteil vom 14. Oktober 1976 noch immer nicht entschieden habe und hiermit warte, bis Sie in den Parallelverfahren, mit denen wir uns heute zu befassen haben, entschieden haben werden.
Lassen Sie mich hinzufügen, daß Ihre Entscheidung nicht ohne Auswirkung auf den Ausgang einiger in der Bundesrepublik Deutschland anhängiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten bleiben wird: Es handelt sich um die vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen anhängige Klage von LTU auf Feststellung, daß die Gebühren, die Eurocontrol von ihr fordert, nicht geschuldet werden, und um die von derselben Gesellschaft zum Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision gegen die Entscheidung desselben Oberverwaltungsgerichts, das eine von LTU erhobene Anfechtungsklage für unzulässig erklärt hatte, weil die von Eurocontrol vorgelegten Gebührenaufstellungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte im Sinne des deutschen Rechts seien.
1. Bei der Auslegung im Wege der Vorabentscheidung lehnen Sie es im Grundsatz stets ab zu beurteilen, ob die Ihnen von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegte Frage für die Zwecke des dort anhängigen Rechtsstreites erheblich oder notwendig ist. Allerdings sind Sie bestrebt, die Ihnen für die Lösung dieses Rechtsstreits als sachdienlich erscheinenden Gesichtspunkte der Antwort herauszuarbeiten. In diesem Sinne möchte ich darauf hinweisen, daß es nicht darum geht, ob abstrakt gesprochen alle Abkommen, die in Artikel 55 des Übereinkommens von 1968 erwähnt sind, ihre Wirksamkeit für Entscheidungen in allen Sachen, die durch Artikel 1 Absatz 2 ausdrücklich ausgeschlossen sind (Personenstand, Konkurse, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit), behalten.
Zwar erwähnt der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluß das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen nicht, jedoch ist offensichtlich, daß er zunächst an dieses zweiseitige deutsch-belgische Abkommen denkt, wenn er von den in Artikel 55 aufgeführten Abkommen und Verträgen spricht, und daß es ihm auf die Klärung der Frage ankommt, ob, nachdem die umstrittene Entscheidung nach Ihrem Urteil in der Rechtssache LTU nicht unter das Übereinkommen von 1968 fällt, gewisse Entscheidungen — ausgenommen natürlich die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten —, zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne des zweiseitigen Abkommens von 1958 gehören können, obwohl sie nicht zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens von 1968 gehören. Der einzige Punkt, auf den es dem Bundesgerichtshof ankommt, ist also, ob das Übereinkommen von 1968 für die Beziehungen zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland das im Jahre 1958 zwischen beiden Staaten unterzeichnete zweiseitige Abkommen in dem ganz speziellen Bereich der Entscheidungen über die Einziehung von Gebühren von Eurocontrol ersetzt hat oder ob nicht gewissermaßen ein Restbereich von Zivil- und Handelssachen übrig bleibt, der unter das zweiseitige Abkommen fallen kann.
2. Diese Frage ist ganz offensichtlich auf Ihre Antwort in der Rechtssache 29/76 zu beziehen.
Ich meine, daß Sie zunächst diese Rechtsprechung zu bestätigen haben werden.
Dieses Urteil, das auf entgegengesetzte Schlußanträge des Generalanwalts Reischl hin ergangen ist, ist in der Lehre verschiedentlich kritisch kommentiert worden; ich werde mich jedoch bis auf weiteres danach richten. Was im übrigen die in Ihrem Urteil vorgezeichneten Leitlinien anbelangt, so haben die Unterhändler, die damit betraut sind, die notwendigen Änderungen im Hinblick auf den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von 1968 vorzusehen, inzwischen in Artikel 1 Absatz 1 klargestellt, daß Steuer-, Zoll- und Verwaltungsrechtssachen keine Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens sind.
3. Der Bundesgerichtshof setzt voraus, daß es Entscheidungen gibt, die, ohne zu den nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossenen Bereichen zu gehören und ohne eine Zivil- und Handelssache in dem nach Ihrer Rechtsprechung anzunehmenden Sinne dieses Begriffs zu betreffen, weiterhin in den Bereich der Zivil- und Handelssachen im Sinne des zweiseitigen Abkommens fallen können; die Ihnen vorliegende Frage erfordert daher, so scheint mir, notwendigerweise eine Antwort darauf, welches im Hinblick auf die von Eurocontrol verlangten Gebühren der jeweilige materielle Anwendungsbereich des Übereinkommens von 1968 und des zweiseitigen Abkommens von 1958 ist.
Artikel 55 des europäischen Übereinkommens bestimmt, daß dieses die zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, unter anderem das deutsch-belgische Abkommen von 1958, ersetzt. Diese Ersetzung erfolgt jedoch unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56.
Artikel 56 bestimmt, daß die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge … ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete [behalten], auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
Für die Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens, also dem 1. Februar 1973, ergangen sind, kann durch die Bestimmungen des Übereinkommens von 1968 keine Änderung eintreten, auch wenn sie in Bereichen ergangen sind, auf die das Übereinkommen anwendbar ist (Artikel 56 Absatz .2).
Was die nach dem Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens von 1958 aufgrund von vor diesem Tage erhobenen Klagen ergangenen Entscheidungen anbelangt, so werden sie nach Maßgabe des Titels III [des Übereinkommens von 1968] anerkannt und zur Zwangsvollstrek-kung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II [des Übereinkommens] oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war (Artikel 54 Absatz 2). Es muß sich natürlich auch um Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens von 1968 handeln, aber dies versteht sich so sehr von selbst, daß der Text es nicht einmal ausspricht.
Mit anderen Worten, um festzustellen, ob das europäische Übereinkommen das zweiseitige Abkommen ersetzt hat, oder ob dieses im Gegenteil seine Wirksamkeit behält, ist zu prüfen, ob beide Verträge jeweils denselben Anwendungsbereich haben oder, anders ausgedrück, ob Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens von 1968 dasselbe ist wie Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 3 des zweiseitigen Abkommens.
4. Die Vorschriften von zweiseitigen Abkommen können im allgemeinen, abgesehen von dem Fall des Artikels 182 EWG-Vertrag, nicht durch den Gerichtshof ausgelegt werden; die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist auf das Gemeinschaftsrecht beschränkt (Artikel 164). Dieser Grundsatz, den Sie anläslich der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer entwickelt haben, gilt, so scheint mir, auch für die Auslegung des Übereinkommens von 1968. Sie waren im Bereich der sozialen Sicherheit mit einem ähnlichen Problem befaßt; die Gemeinschaftsverordnung enthält dort ebenfalls eine Bestimmung, in der es heißt: Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, tritt sie … an die Stelle … der Abkommen .., die … zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind (Artikel 5 der Verordnung Nr. 3) und: Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Verpflichtungen … aus gewissen Abkommen …, die im Anhang aufgeführt sind (Artikel 6 der Verordnung Nr. 3).
Wie Sie in Ihrem Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache Walder (Slg. S. 606) entschieden haben, lassen diese Bestimmungen klar erkennen, daß der Grundsatz, wonach die Verordnung Nr. 3 an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt, zwingend ist und abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zuläst. Der Umstand, daß zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossene Abkommen über soziale Sicherheit für die Personen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, höhere Leistungen vorsehen, als sie sich aus dieser Verordnung ergeben, kann auch dann nicht ausreichen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu rechtfertigen, wenn die Weitergeltung dieser Abkommen in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dieser Umstand, dessen Erheblichkeit für die Entscheidung Sie im Bereich der sozialen Sicherheit verneint haben, kann auch in dem Bereich des Übereinkommens keine Rolle spielen, wenn, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache De Wolf erklärt habe (Urteil vom 30. November 1976, Slg. S. 1774), der Abschluß des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten a priori, davon kann man wohl ausgehen, die Errichtung eines Systems bedeutet, das insgesamt besser ist als die zweiseitigen oder mehrseitigen Systeme, die früher bestanden.
Dieser Ausgangspunkt wird durch die Tatsache bestätigt, daß, sofern ich mich nicht irre, Eurocontrol sich stets ausschließlich auf die Bestimmungen des Übereinkommens von 1968 und nicht auf die des zweiseitigen Abkommens berufen hat, um die, Vollstreckung der zu ihren Gunsten in Belgien ergangenen Entscheidungen zu erreichen. Eurocontrol, welche vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1968 eine Klage auf Zahlung ihrer Gebühren erhoben hatte, hat mit dem nach jenem Zeitpunkt ergangenen Urteil des Tribunal de commerce Brüssel zunächst versucht, dessen Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland in der Weise zu erreichen, daß sie sich auf Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 berief und vortrug, die Entscheidung sei in Übereinstimmung mit den in zweiseitigen Abkommen vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften ergangen; nunmehr möchte sie auf das Abkommen von 1958 zurückgreifen, da Sie entschieden haben, daß die Beitreibung derartiger Forderangen nicht zu den Zivil- und Handelssachen im Sinne des europäischen Übereinkommens gehört.
Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache De Wolf gesagt habe, halte ich es nicht für möglich, das Übereinkommen von 1968 a la carte anzuwenden: Das von dem Übereinkommen gefundene Gleichgewicht wäre gestört, wenn eine Partei nach Belieben entweder auf das System des Übereinkommens oder auf das herkömmliche Vertragsrecht der zweiseitigen Abkommen zurückgreifen könnte.
5. Es scheint mir allerdings erforderlich, in der Untersuchung noch weiter zu gehen und zumindest mittelbar auf die Bestimmungen des zweiseitigen Abkommens von 1958 Bezug zu nehmen, um dem nationalen Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben.
Zumindest in bestimmten Punkten müssen übrigens für die Zwecke der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von 1968 notwendigerweise die zweiseitigen Abkommen ausgelegt werden. Denn — ich habe darauf hingewiesen — Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt, daß dessen Vorschriften nur auf Klagen anwendbar sind, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhoben worden sind. Im Bereich der Zwangsvollstreckung hat jedoch nach Absatz 2 der Umstand, daß eine Klage mit dem Ziel der Vollstrek-kung vor dem Inkrafttreten erhoben worden ist, falls das Gericht des Urteilsstaats sein Urteil nach diesem Zeitpunkt erlassen hat, keine Bedeutung, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
In der Rechtssache 29/76 hatten sich die Kommission und ihr folgend Generalanwalt Reischl gerade auf das deutsch-belgische Abkommen vom 30. Juni 1958 bezogen, um die örtliche Zuständigkeit des Tribunal de commerce Brüssel (Gericht des Urteilsstaats) in Übereinstimmung mit dem Abkommen von 1958 zu begründen, was offensichtlich eine Auslegung dieses Abkommens voraussetzt. Sie selbst sind stillschweigend ebenso vorgegangen, denn Sie hätten die Ihnen vorgelegte Frage nicht beantwortet, wären Sie nicht der Ansicht gewesen, daß die Zuständigkeitsregeln des Abkommens von 1958 zeitlich im konkreten Fall anwendbar waren.
Unter Bezugnahme auf diese einschlägige Vorentscheidung meine ich, daß im Bereich der Beitreibung von Eurocontrol-Gebühren das Übereinkommen von 1968, so wie Sie es ausgelegt haben, in den Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien das 1958 zwischen beiden Ländern unterzeichnete zweiseitige Abkommen ersetzt hat.
Nicht nur weil das europäische Übereinkommen von denselben beiden Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist, die Unterzeichnerstaaten des Abkommens von 1958 sind, nicht nur wegen der insoweit übereinstimmenden Fassungen beider Verträge, sondern auch und insbesondere, weil Artikel 54 Absatz 2 die Gleichwertigkeit der Zuständigkeitsregeln, die das zweiseitige Abkommen vorsieht, mit den im Titel II des europäischen Übereinkommens vorgesehenen vorschreibt, denn dies ist nach den Bestimmungen des europäischen Übereinkommens die Rechtfertigung für die Vollstreckung der Entscheidungen, auch wenn sie aufgrund einer vor dessen Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind.
6. In Wahrheit würde die Vollstreckung der im Urteilsstaat erlassenen Entscheidung auf gleiche Schwierigkeiten stoßen, ob sie nun im Wege des europäischen Übereinkommens oder des zweiseitigen Abkommens erfolgte.
Ihrer Vollstreckung auf dem Wege des europäischen Übereinkommens steht Ihr Urteil vom 14. Oktober 1976 entgegen. Die im Urteilsstaat erhobene Klage betraf ja die Beitreibung von Gebühren, die eine Privatperson einer öffentlichen — staatlichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldete, wobei diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich war (Randnummer 4 der Entscheidungsgründe). Im konkreten Fall wurden die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt, und die Stelle hat einseitig ihren Sitz als Erfüllungsort bestimmt und die für ihre Durchsetzung zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewählt. Kurz, es handelte sich um einen zwischen einer Behörde und einer Privatperson geführten Rechtsstreit, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe).
Bei einem Antrag auf Vollstreckung einer in Zivil- und Handelssachen im Sinne des europäischen Übereinkommens ergangenen vollstreckbaren Entscheidung ist das Verfahren stark vereinfacht: Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben; die ausländische Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäsigkeit nachgeprüft werden (Artikel 34). Sicher kann der Antrag auf die Vollstreckungsklausel aus den in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Gründen (und nur aus diesen) abgelehnt werden, unter anderem also, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie erfolgen soll, widersprechen würde (Artikel 27 Nr. 1). Aber Artikel 28 Absatz 3 bestimmt gerade: Die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats darf … nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit (d. h. die vom Titel II erfaßten Vorschriften) gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nr. 1.
Der Grund, auf dem letztlich Ihr Urteil vom 14. Oktober 1976 beruht, scheint mir also folgender zu sein: Rechnete man eine Klage auf Beitreibung, wie sie Gegenstand des innerstaatlichen Rechtsstreits war, zu den Zivil- und Handelssachen, so liefe dies darauf hinaus, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats, das Sie um Vorabentscheidung ersucht hatte, an die Beurteilung der Zuständigkeit durch den Urteilsstaat gebunden wäre und diese von dem Gericht des Vollstreckungsstaats nicht nachgeprüft werden könnte, da die Prüfung der Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung gehört (Artikel 28 Absatz 3). Sie waren Ihrerseits der Ansicht, daß der Ausgangsrechtsstreit in Wahrheit eine Frage der öffentlichen Ordnung aufwarf, und dies veranlaßte Sie, seine Qualifikation als Rechtsstreit in Zivil- und Handelssachen im Sinne des europäischen Übereinkommens abzulehnen.
Der Weg des zweiseitigen Abkommens erscheint beim ersten Hinsehen leichter, aber dies trifft nicht zu. Sicher gilt das zweiseitige Abkommen, anders als das europäische Übereinkommen, auch für die Vollstreckung von Schiedssprüchen, jedoch unter Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (Artikel 13).
Ebenso scheint die Definition dessen, was unter Entscheidung (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 2) oder unter Angelegenheiten (Artikel 3, Artikel 4) im Sinne des zweiseitigen Abkommens zu verstehen ist, weiter zu sein als die Fassung von Artikel 25 und Artikel 1 des europäischen Übereinkommens.
Diese Großzügigkeit wird jedoch durch eine wesentliche Einschränkung abgeschwächt. Die Nachprüfung der Entscheidung, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, hat sich nach Artikel 10 auf die Prüfung zu beschränken, ob einer der in Artikel 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Zwar darf nach diesem Artikel die Entscheidung keinesfalls auf. ihre Gesetzmäsigkeit nachgeprüft werden (Artikel 10 Absatz 1 Satz 2), das angerufene Gericht ist jedoch — anders als im Bereich der Anerkennung (Artikel 5 Absatz 1) — nicht an die tatsächlichen Feststellungen, aufgrund derer das Urteilsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat, gebunden, und die Anerkennung kann nur verweigert werden — aber sie kann eben verweigert werden —, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, zuwiderläuft (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1) und wenn für die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens nicht gegeben ist (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3): Insoweit ist besonders auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3 Absatz 2 hinzuweisen.
Im Bereich der Vollstreckung kann und muß also das angerufene Gericht die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats nachprüfen, und anders als im europäischen Übereinkommen stehen die Zuständigkeitsvorschriften der öffentlichen Ordnung gleich und ihre Einhaltung muß von Amts wegen geprüft werden.
Das praktische Ergebnis scheint mir folglich fast dasselbe zu sein, ob der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nun auf das europäische Übereinkommen oder auf das zweiseitige Abkommen gestützt wird: Auf dem Umweg über die Ausnahme der öffentlichen Ordnung und über die Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats von Amts wegen hat das angerufene Gericht nach dem zweiseitigen Abkommen eine Prüfung der Qualifikation des Rechtsstreits vor dem Gericht des Urteilsstaats vorzunehmen, und in Anbetracht der Feststellungen in Ihrem Urteil vom 14. Oktober 1976 vermag ich nicht zu erkennen, wie die deutschen Gerichte Klagen auf Beitreibung von Eurocontrol-Gebühren noch zum Anwendungsbereich des zweiseitigen Abkommens rechnen könnten, ohne die deutsche öffentliche Ordnung in Frage zu stellen oder ohne, was auf dasselbe hinausläuft, von der Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats abzusehen. In diesem Sinne hat, so meine ich, in einem Beschluß vom 2. Dezember 1974 auch das deutsche Bundesverfassungsgericht entschieden.
Natürlich ist es entsprechend der herkömmlichen Formulierung Sache des innerstaatlichen Gerichts, über diese Frage zu entscheiden.
Abschließend schlage ich vor zu erkennen, daß Artikel 56 des Übereinkommens von 1968 in dem Sinne auszulegen ist, daß das in Artikel 55 des Übereinkommens an fünfter Stelle genannte zweiseitige Abkommen seine Wirksamkeit für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen behält, auch wenn sie nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund von vor diesem Zeitpunkt erhobenen Klagen erlassen sind, vorausgesetzt, die Anwendung berührt nicht die Definition der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens.