Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1977 – C-9/77
ECLI:EU:C:1977:132
In den verbundenen Rechtssachen 9/77 und 10/77
über die dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom VIII. Senat des Bundesgerichtshofes in den vor diesem Gericht anhängenden Rechtsstreitigkeiten
1. BAVARIA FLUGGESELLSCHAFT SCHWABE & CO. KG, München, (Rechtssache 9/77),
2. GERMANAIR BEDARFSLUFTFAHRT GMBH & CO. KG, Frankfurt am Main, (Rechtssache 10/77),
gegen
EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT EUROCONTROL, Brüssel,
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Das Tribunal de commerce Brüssel verurteilte die Bavaria Fluggesellschaft Schwabe & Co. KG mit Sitz in München und die Germanair Bedarfsluftfahrt GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt a. M. (nachstehend Bavaria und Germanair genannt) mit Urteilen vom 7. März 1974 zur Zahlung von Flugsicherungsgebühren an Eurocontrol und erklärte seine beiden Urteile für vorläufig vollstreckbar. Diese Urteile wurden der Bavaria und der Germanair zugestellt; sie wurden nach Erschöpfung des Rechtsmittelzugs in Belgien rechtskräftig.
Eurocontrol beantragte, gestützt auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (nachstehend Übereinkommen oder Brüsseler Übereinkommen genannt) bei den Landgerichten München und Frankfurt die Erteilung der Vollstrek-kungsklausel für diese beiden Urteile. Das Landgericht München gab diesem Antrag statt, während ihn das Landgericht Frankfurt zurückwies.
Das von der Bavaria angerufene Oberlandesgericht München und das von Eurocontrol angerufene Oberlandesgericht Frankfurt entschieden beide aufgrund des Brüsseler Übereinkommens, daß die Vollstreckungsklausel für die belgischen Urteile zu erteilen sei.
Germanair und Bavaria legten nunmehr Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, der mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1976 in beiden Fällen beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Behalten nach Artikel 56 des Übereinkommens die in Artikel 55 aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, die, ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind?
2. Die in dieser Frage angeführten Bestimmungen des Übereinkommens lauten:
Artikel 1Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden …Es ist nicht anzuwenden auf:1.— den Personenstand, die Rechtsund Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;2.— Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;3.— die soziale Sicherheit;4.— die Schiedsgerichtsbarkeit.Artikel 55Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des … Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:…………das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;…Artikel 56 Absatz 1Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
3. In seinem Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU/Eurocontrol) hat der Gerichtshof insbesondere folgendes entschieden:
Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. (Slg. 1976, S. 1552)
Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstreit — wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens — die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen — staatlichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere wenn diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist. (Slg. 1976, S. 1551)
4. Ausfertigungen der beiden Vorlagebeschlüsse sind beim Gerichtshof am 25. Januar 1977 eingegangen.
Die Bavaria Fluggesellschaft Schwabe & Co. KG und die Germanair Bedarfsluftfahrt GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Günther B. Krause-Ablass, Eurocontrol, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Erich Brandner, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Walter Holtgräve und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß vom 4. Mai 1977 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung die Verbindung der beiden Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung angeordnet. Er hat beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Bavaria und Germanair erinnern zunächst an das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (LTU/Eurocontrol — Slg. 1976, S. 1541) und begründen sodann, warum das in Artikel 55 des Brüsseler Übereinkommens aufgeführte zweiseitige deutsch-belgische Abkommen nach Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens in einem Fall wie dem vorliegenden keine Wirkung mehr haben könne.
Da das Übereinkommen nach diesem Urteil überhaupt nur Zivil- und Handelssachen betreffe, könne Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens sich nur auf eben diese Rechtsgebiete beziehen. Nach diesem Artikel seien somit die in Artikel 55 genannten bilateralen Abkommen nur insoweit weiter in Wirksamkeit, wie sie die in Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zivil- und Handelssachen, für die letzteres nicht anwendbar sei, beträfen.
Auch das deutsch-belgische Abkommen sei nach seinem Artikel 1 nur auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, nicht auch auf öffentlich-rechtliche Sachen. Der Begriff der Zivil- und Handelssachen könne nach Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens und damit für das deutsch-belgische Abkommen keine andere Auslegung finden als bei Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens. Damit scheide die Anwendbarkeit des deutschbelgischen Abkommens vorliegend auch deshalb aus, weil es hier nicht um eine Zivil- oder Handelssache, sondern um eine öffentlich-rechtliche Sache gehe.
Da sich das deutsche Gericht an das Urteil in der Rechtssache 29/76 gebunden halte und die Frage der Qualifikation dem Gerichtshof nicht erneut vorgelegt habe, sei diese Frage vorliegend nicht mehr zu untersuchen: Mangels erneuter Vorlage sei verbindlich von der in dem vorgenannten Urteil gegebenen Qualifikation auszugehen.
Nach diesen Ausführungen erwidern Bavaria und Germanair rein vorsorglich auf die von Schlosser (Neue Juristische Wochenschrift, 1977, S. 457) gegen das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/76 erhobenen Einwände.
Sie erklären abschließend, die gestellte Frage sei zu verneinen.
2. Eurocontrol knüpft ebenfalls zunächst an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/76 an, der dort für dieselbe Frage zu einer von der des Bundesgerichtshofes abweichenden Ansicht gelangt sei; sie bemerkt sodann, daß nach diesem Urteil die vorliegenden Rechtssachen als vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen angesehen werden müßten. Dann könne aber auf den hier vorliegenden Streitfall das deutsch-belgische Abkommen von 1958 anzuwenden sein. Dies hätten die deutschen Gerichte zu prüfen. Es sei unbestritten, daß für dieses Abkommen allein das Recht des Urteilsstaates maßgebend für die Entscheidung sei, ob eine Zivil- und Handelssache vorliege. Das mithin allein maßgebende Urteil des belgischen Gerichts habe im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache festgestellt. Dies sei im Rahmen des zweiseitigen deutsch-belgischen Abkommens zu beachten. Die gemeinschaftsrechtliche Auslegung, welche der Gerichtshof in der Rechtssache 29/76 getroffen habe, könne nicht auf das deutsch-belgische Abkommen übertragen werden.
Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens bestimme im übrigen für den Bereich des Übereinkommens die Fortgeltung (Wirksamkeit) des deutsch-belgischen Abkommens von 1958 für die Rechtsgebiete, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden sei. Die Rechtsgebiete, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden sei, seien nicht nur die in Artikel 1 Absatz 2 aufgezählten Rechtsgebiete. Es seien vielmehr auch alle jene Rechtsgebiete, die überhaupt vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen seien. Denn ein multilaterales Übereinkommen wie das Brüsseler Übereinkommen körine nicht eine Nichtan-wendbarkeit für Rechtsgebiete bestimmen, die bereits a priori überhaupt nicht zu seinem Anwendungsbereich gehörten.
Die Richtigkeit dieser Ansicht ergebe sich auch aus den amtlichen Berichten zum Übereinkommen, nach denen die Vertragsstaaten es vorgezogen hätten, den Geltungsbereich des Übereinkommens nicht positiv zu umschreiben, weil das Konfliktsrecht noch nicht vereinheitlicht sei; sie hätten es vielmehr vorgezogen, von dem Geltungsbereich einzelne Rechtsgebiete, nämlich die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, auszuschließen, die an sich Zivil- und Handelssachen seien und auf die das Übereinkommen daher anzuwenden wäre, die man aber nach dieser Bestimmung von seinem Geltungsbereich wieder ausgenommen habe.
In dem hier vorliegenden Fall handele es sich dagegen um einen Fall des A-priori-Ausschlusses vom Geltungsbereich des Übereinkommens überhaupt, nicht aber um einen Fall der Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens nach Artikel 1 Absatz 2.
Für die Fälle des A-priori-Ausschlusses des Übereinkommens habe dieses das deutsch-belgische Abkommen nicht ersetzt, das also insoweit fortgelte. Diese Fortgelturig sei gerecht; sie stehe auch im Einklang mit den Artikeln 55 und 56 des Übereinkommens und entspreche dessen Zielsetzung, die Möglichkeiten der Freizügigkeit von Vollstreckungstiteln gegenüber dem vor seinem Inkrafttreten bestehenden Rechtszustand zu erleichtern, nicht sie zu verringern. Eurocontrol schlägt daher vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Die in Artikel 55 des Übereinkommens genannten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, die, ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.
3. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, die Vorlagefrage sei zu bejahen. Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens, der den sachlichen Anwendungsbereich der in Artikel 55 genannten internationalen Verträge im Verhältnis zum Übereinkommen bestimme, beruhe auf dem Grundsatz, daß das Übereinkommen die zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Verträge nicht berühre, soweit diese Verträge über den Anwendungsbereich des Übereinkommens hinausgingen.
Im Sinne dieser Bestimmung seien deshalb alle Bereiche, die nicht nach Artikel 1 unter das Übereinkommen fielen, als Rechtsgebiete anzusehen, auf die das Übereinkommen nicht anwendbar sei. Eine Beschränkung auf die Gebiete des Artikels 1 Absatz 2 sei nicht gewollt. Der Interessenlage der Beteiligten und dem Sinn des erwähnten Artikel 56 Absatz 1 entspreche es, bilaterale Verträge immer dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen nach seinem eigenen Anspruch sachlich nicht anwendbar sei. Entscheidungen, die nicht etwa in Zivil- und Handelssachen im Sinne des Übereinkommens — in seiner Auslegung durch den Gerichtshof — ergangen seien, könnten daher dann nach den bilateralen Vollstreckungsverträgen anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie in deren Anwendungsbereich fielen.
Die deutsche Regierung schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für Entscheidungen auf allen Rechtsgebieten, die nicht zum Anwendungsbereich des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens gehören, auch wenn sie nicht unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens fallen.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die ebenfalls zunächst an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/76 anknüpft, meint, im Hinblick auf dieses Urteil sei die Vorlagefrage wohl zu bejahen. Die Dinge lägen allerdings nicht ganz so einfach.
Das vorlegende Gericht wolle nicht ganz allgemein wissen, ob es im Falle der Unanwendbarkeit des Übereinkommens aufgrund von dessen Artikel 56 auf ein früher geschlossenes bilaterales Abkommen zurückgreifen dürfe. Es gehe ihm vielmehr darum, ob ein Rückgriff auf die in Artikel 55 des Übereinkommens aufgeführten Abkommen auch dann möglich sei, wenn die Unanwendbarkeit des Übereinkommens aus einer vom Gerichtshof bereits getroffenen Qualifikation der Rechtsnatur des in Frage stehenden Streites folge. Es gehe damit um die Tragweite dieser Entscheidung des Gerichtshofes sowie um die Frage, ob ein solches Urteil einen Rückgriff auf andere Vollstreckungsabkommen unmöglich mache.
Auch bei dieser Betrachtungsweise müsse jedoch Artikel 56 des Übereinkommens in dem Sinne ausgelegt werden, daß er bei einer Sachlage wie im vorliegenden Fall den Rückgriff auf die in Artikel 55 genannten Abkommen gestatte.
Das Übereinkommen wolle ausweislich seiner Präambel die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft erleichtern. Es wolle die Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedstaaten vereinfachen und so zu einem verstärkten Rechtsschutz der innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Personen beitragen. Hieraus werde deutlich, daß das Übereinkommen im Zweifel nicht restriktiv auszulegen sei: Zwar schlössen die Artikel 55 und 56 des Übereinkommens, wo das Übereinkommen anwendbar sei, die Anwendung anderer Abkommen aus. Das Grundanliegen des Übereinkommens bleibe jedoch eine Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und nicht die Schaffung zusätzlicher Schwierigkeiten; deshalb sollte man dem Anspruchsberechtigten in den Fällen, in denen das Übereinkommen nicht angewendet werden könne, die Möglichkeit geben, das für ihn günstigste Verfahren zu wählen.
Eine Umgehung oder gar eine Mißachtung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/76 sei nicht zu befürchten, denn:
Das vorlegende Gericht sage ausdrücklich, daß es die zu Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zu beachten gedenke; es wolle lediglich prüfen, ob das belgische Urteil nach dem deutsch-belgischen Abkommen für vollstreckbar erklärt werden könne.
Die Anwendung des deutsch-belgischen Abkommens widerspreche auch deshalb nicht dem Urteil in der Rechtssache 29/76, weil sich der Gerichtshof in diesem Urteil auf eine Interpretation des in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens verwandten Begriffs Zivil- und Handelssache beschränkt habe. Um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werde, interpretiere der Gerichtshof diesen Begriff nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht, sondern im Sinne eines autonomen Begriffs des Gemeinschaftsrechts. Dies schließe indessen nicht aus, daß der Begriff Zivil- und Handelssache in bilateralen Abkommen, die nicht der Jurisdiktion des Gerichtshofes unterlägen, von den nationalen Gerichten inhaltlich anders oder doch zumindest im Sinne einer Bindung des Vollstreckungsrichters an die Qualifikation des Prozeßgerichts interpretiert werde.
Daß sich das Übereinkommen ausschließlichen Charakter nur für die Fälle beimesse, die in seinen Anwendungsbereich fielen, lasse sich übrigens auch aus dessen Artikel 57 ableiten. Nach dieser Bestimmung blieben nicht nur bereits bestehende, sondern auch zukünftige Übereinkommen unberührt, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen für besondere Rechtsgebiete regelten. Das Übereinkommen wolle weder die Anwendung noch die Neueinführung von Regelungen verhindern, die dem Rechtssuchenden innerhalb der Gemeinschaft außerhalb seines Anwendungsbereiches einen weitergehenden Schutz gewährten.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 56 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß die in Artikel 55 des Übereinkommens aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auch dann behalten, wenn die Unanwendbarkeit des Übereinkommens auf bestimmte Rechtsbeziehungen auf einer vom Gerichtshof nach Maßgabe des Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vorgenommenen sachlichen Qualifikation beruht.
III — Mündliche Verhandlung
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 26. Mai 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juni 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1976, die am 25. Januar 1977 beim Gerichtshof eingegangen sind, gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (nachstehend Übereinkommen genannt) die Frage vorgelegt, ob nach Artikel 56 des Übereinkommens die in Artikel 55 aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für Entscheidungen behalten, die, ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.
2 Die Frage ist im Rahmen zweier Verfahren aufgeworfen worden, in denen es um die Vollstreckung von zwei Urteilen des Tribunal de commerce Brüssel in der Bundesrepublik Deutschland geht; die Urteile betreffen von Eurocontrol geltend gemachte Zahlungsansprüche gegen Bavaria und Germanair wegen Gebühren, die diese für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten von Eurocontrol schulden. In seinem Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG gegen Eurocontrol, Slg. 1976, S. 1541) hatte der Gerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem vor jenem Gericht anhängigen Rechtsstreit über Gebühren der gleichen Art wie im vorliegenden Fall wie folgt entschieden:
1. Für die Auslegung des Begriffs, Zivil- und Handelssachen' im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.
2. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Frage insbesondere im Hinblick auf dieses Urteil des Gerichtshofes und das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien gestellt. Es soll vor allem geklärt werden, ob und inwieweit die vom Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Rechtsbegriffe für die innerstaatlichen Gerichte gegebenenfalls bei der Anwendung eines zweiseitigen Abkommens wie des soeben erwähnten auf Gebieten verbindlich sind, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß im deutschen Recht die Frage, ob ein Rechtsstreit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils herkömmlicherweise nach dem Recht des Urteilsstaates entschieden worden ist.
3 Nach Artikel 55 des Übereinkommens ersetzt [dieses] … die … zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten abgeschlossenen Abkommen. Unter diesen Abkommen nennt die Bestimmung an fünfter Stelle das erwähnte deutsch-belgische Abkommen vom 30. Juni 1958. Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens stellt jedoch klar, daß diese Abkommen ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, [behalten]. Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 1 Absatz 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden; dagegen regelt das deutsch-belgische Abkommen vom 30. Juni 1958, wie es in dessen Artikel 1 Absatz 1 heißt, die Anerkennung der in Zivil- und Handelssachen ergangenen Entscheidungen nach Maßgabe des besonderen Systems dieses Abkommens.
4 Der Gerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Oktober 1976 den Anwendungsbereich des Übereinkommens bei einer Entscheidung der vorliegenden Art so bestimmt, daß er den Begriff der Zivil- und Handelssache als einen autonomen Begriff und nicht als eine Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden hat. Dieser Auslegung liegt das Bestreben zugrunde, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des Übereinkommens gemäß dem ihm zugrunde liegenden Artikel 220 des Vertrages erfordern eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Rechtsbegriffe und rechtlichen Qualifizierungen, die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens entwickelt.
5 Deswegen darf ein innerstaatliches Gericht das Übereinkommen nicht anwenden, um Entscheidungen anzuerkennen oder zu vollstrecken, die von seinem vom Gerichtshof bestimmten Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Dagegen ist es nicht gehindert, auf dieselben Entscheidungen eines der in Artikel 55 des Übereinkommens genannten besonderen Abkommen anzuwenden, welches möglicherweise eine Regelung der Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen enthält. Diese Abkommen behalten, wie in Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens anerkannt ist, ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Da Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit zur Auslegung des Übereinkommens sowie des Protokolls überträgt, ist es allein Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die Tragweite dieser Abkommen für Entscheidungen zu beurteilen, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. Die insoweit den innerstaatlichen Gerichten belassene Zuständigkeit läßt sich um so mehr rechtfertigen, als die ergänzende Anwendung dieser zweiseitigen Abkommen dazu beiträgt, das von dem Übereinkommen verfolgte Ziel der Erleichterung der Anerkennung und Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen.
6 Die Antwort muß deshalb lauten: Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens hindert nicht, daß ein zweiseitiges Abkommen wie das in Artikel 55 an fünfter Stelle aufgeführte deutsch-belgische Abkommen seine Wirksamkeit für Entscheidungen behält, die, ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.
7 Dieses Ergebnis kann zwar dazu führen, daß derselbe Ausdruck im europäischen Übereinkommen und in einem zweiseitigen Abkommen verschieden ausgelegt wird, doch ist dies auf die unterschiedlichen Systemzusammenhänge zurückzuführen, in denen dieser Ausdruck Zivil- und Handelssachen verwendet ist. Im Rahmen eines zweiseitigen Abkommens vermag die Übernahme einer vom zuerst entscheidenden Gericht vorgenommenen Qualifizierung durch die Gerichte eines anderen Staates in Anbetracht der gegenseitigen Unabhängigkeit der Gerichte verschiedener Staaten zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Dagegen würde ein solches Vorgehen bei einem System wie dem des Übereinkommens, dessen Auslegung einem allen Beteiligten gemeinsamen Rechtsprechungsorgan übertragen worden ist, zu unerwünschten Unstimmigkeiten führen.
Kosten
8 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. Dezember 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hindert nicht, daß ein zweiseitiges Abkommen wie das in Artikel 55 an fünfter Stelle aufgeführte deutsch-belgische Abkommen seine Wirksamkeit für Entscheidungen behält, die, ohne unter Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind.