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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.07.1977 – C-27/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:125
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 13. Juli 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist dem Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vom Tribunal administratif Paris vorgelegt worden. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Compagnie Cargill, die in Paris unter anderem Getreideexport betreibt (ich werde sie im folgenden die Firma Cargill nennen). Beklagter ist das Office National Interprofessionnel des Céréales (oder ONIC); dieses ist in Frankreich die zuständige Stelle für die Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide einschließlich der Bestimmungen über Währungsausgleichsbeträge, soweit sich diese auf den Getreidehandel beziehen.
In dieser Rechtssache wurden sehr ausführliche und tiefschürfende Ausführungen gemacht Die Firma Cargill trug vor, der Streit werfe Fragen von weitreichender Bedeutung auf. Meiner Ansicht nach handelt es sich jedoch um einen sehr einfachen Fall, und die für seine Lösung maßgeblichen Überlegungen betreffen ein eng begrenztes Gebiet.
Es geht im wesentlichen um die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2042/73 der Kommission vom 27. Juli 1973, mit — so ihr Titel — Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des neuen Systems der ab 4. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbeträge.
Es ist nicht das erstemal, daß der Gerichtshof mit dieser Verordnung und den darin angeführten Rechtsvorschriften über die Einführung des neuen Systems der Währungsausgleichsbeträge befaßt ist In den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 (Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales u.a./Kommission und Rat, Slg. 1975, 1615 — den Coopératives Agricoles-Sachen) lagen dem Gerichtshof mehrere Klagen französischer Getreideexporteure nach Artikel 178 EWG-Vertrag vor, die einen aufgrund der Einführung dieses neuen Systems erlittenen einklagbaren Schaden geltend machten, der, wie die Klägerinnen vortrugen, durch die Übergangsvorschriften der Verordnung Nr. 2042/73 nur einen unzureichenden Ausgleich gefunden habe. Keine der Klagen hatte Erfolg; sie scheiterten ausnahmslos aus tatsächlichen Gründen.
Unter den gegebenen Umständen kann ich mich, wie ich hoffe, bei der Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften verhältnismäßig kurz fassen.
Die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge erfolgte seit ihrer Einführung im Jahre 1971 bis zum Erlaß des neuen Systems im Jahre 1973 nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates dergestalt, daß auf die Preise der Prozentsatz des Unterschieds zwischen der dem Internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats und dem im Kassageschäft festgestellten Wechselkurs dieser Währung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten angewendet wurde. Ebenfalls in diesem Zeitraum wurden Abschöpfungen auf Einfuhren in die Gemeinschaft und Erstattungen für Ausfuhren aus der Gemeinschaft, die nach den Rechtsvorschriften über die gemeinsame Agrarmarktorganisation (im Falle von Getreide nach den Artikeln 13 und 16 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates) zu zahlen waren, durch Bezugnahme auf Weltmarktpreise berechnet, die in US-Dollar — nach dessen Parität — ausgedrückt waren, obwohl der Real- oder Marktwert des Dollars unter seiner Parität lag, seit die Konvertibilität des Dollars in Gold im August 1971 ausgesetzt worden war. Im großen und ganzen spielte dies keine Rolle, weil die Währungsausgleichsbeträge die Differenz zwischen den so künstlich errechneten Abschöpfungs- oder Erstattungsbeträgen und den Beträgen ausglichen, die sich bei Errechnung der entsprechenden Summen auf der Grundlage des Realwerts des Dollars ergeben hätten.
Am 11. März 1973 willigte der Rat in die Einführung dessen ein, was dann gemeinhin die Schlange genannt wurde; darunter ist ein System zu verstehen, nach dem die Währungen der meisten Mitgliedstaaten gemeinsam gegenüber anderen Währungen floaten, untereinander jedoch einen jeweiligen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 v. H. beibehalten. Die einzigen Gemeinschaftswährungen, die sich zuerst außerhalb der Schlange befanden, waren das irische Pfund, die italienische Lira und das Pfund Sterling. Jede dieser Währungen floatete unabhängig von den übrigen weiter.
Am 12. Mai 1973 forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge zur Reform des Systems der Währungsausgleichsbeträge zu machen, um der so geschaffenen neuen Situation Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Vorschläge der Kommission wurden am 21. März 1973 vorgelegt und veröffentlicht Sie führten zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973, durch die Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 dahin geändert wurde, daß die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge nicht mehr unter Bezugnahme auf den US-Dollar, sondern unter Bezugnahme auf die Leitkurse der Währungen in der Schlange erfolgte. Dies hatte, was den vorliegenden Fall betrifft, zur Folge, daß für Ausfuhren aus Frankreich keine Währungsausgleichsbeträge mehr gewährt wurden.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1112/73 bestimmte, daß die Verordnung von dem Zeitpunkt an anwendbar [ist], zu dem ihre … Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Diese Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 erlassen. Sie traten nach Artikel 19 der Verordnung am 4. Juni 1973 in Kraft; dies war zugleich der Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Gleichzeitig wurde das System der Berechnung der Abschöpfungen und Erstattungen durch Bezugnahme auf die offizielle Parität des US-Dollars zugunsten einer Regelung aufgegeben, nach der die Berechnung durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Wechselkurse erfolgte.
Die Verordnung Nr. 2042/73 (Abl. L 207 vom 28. Juli 1973) (um deren Gültigkeit es hier geht) wurde, wie bereits gesagt, von der Kommission am 27. Juli 1973 erlassen. In den Begründungserwägungen heißt es unter anderem:
Eine der Folgen der Einführung des neuen Systems der Währungsausgleichsbeträge zum 4. Juni 1973 ist, daß der Währungsausgleichsbetrag eines Mitgliedstaats nicht mehr das Verhältnis zu seiner Währung gegenüber dem US-Dollar ausdrückt. Die Schwankungen des US-Dollars oder jeder anderen Währung gegenüber den gemeinsam freischwebenden Währungen der Mitgliedstaaten werden bei der Berechnung der Abschöpfung und der Erstattung berücksichtigt Das neue System zwingt die Importeure und Exporteure somit, sich selbst gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, während bei dem früheren System das Wechselkursrisiko gegenüber dem Dollar durch den Währungsausgleichsbetrag gedeckt war.
Die Exporteure waren über die anstehende Änderung der Bestimmungen hinsichtlich der Paritäten durch die Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 … unterrichtet
Der Zeitpunkt der Durchführung des neuen Systems ist jedoch erst durch Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge auf den 4. Juni 1973 festgesetzt worden.
Hatte ein [Importeur oder] Exporteur vor diesem Zeitpunkt eine Abschöpfung oder eine Erstattung im voraus festgesetzt, so kann er aufgrund der beim Übergang von einem System zum anderen eingetretenen Entwicklung des Dollars einen Schaden erleiden.
In Anbetracht der Tatsache, daß die neue Regelung am 4. Juni 1973 in Kraft tritt, sollte billigerweise vorgesehen werden, daß für alle Ein- oder Ausfuhren, für die die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, der am 3. Juni 1973 gültige Währungsausgleichsbetrag anwendbar ist.
Welcher Sinn hinter diesen Erwägungen steht, ist wohl eindeutig. Wie der Gerichtshof später in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533 und Slg. 1976, 797) feststellte, gewährten die Währungsausgleichsbeträge, obwohl nicht hierfür gedacht, den Unternehmern in der Praxis einen gewissen Schutz gegen das Risiko von Wechselkursschwankungen, vor allem dann, wenn die Verträge auf Dollarbasis abgeschlossen waren. So konnte auch ein umsichtiger Unternehmer aufgrund der Währungsausgleichsbeträge dazu verleitet sein, derartigen Risiken nicht anderweitig mit eigenen Sicherheitsmaßnahmen zu begegnen. Bis zum 4. Juni 1973 war es bis zu einem gewissen Umfang noch offen, welche Form das System der Währungsausgleichsbeträge aufgrund der Ereignisse des 11. und 12. März in Zukunft annehmen würde. Angesichts dessen und wegen der Verknüpfung des Berechnungsmodus der Währungsausgleichsbeträge mit dem Berechnungsmodus der Abschöpfungen und Erstattungen in der bis 4. Juni 1973 angewandten Form hielt es die Kommission für billig, Unternehmern, die nach diesem Zeitpunkt Ein- oder Ausfuhrgeschäfte getätigt hatten, zu denen sie sich vorher verpflichtet hatten und für die eine Abschöpfung oder Erstattung im voraus festgesetzt worden war, Schutz gegen Wechselkursschwankungen zu gewähren, die bis zum Tag der Ein- oder Ausfuhr eingetreten waren. Ab dem 4. Juni waren jedoch die Einzelheiten des neuen Systems bekannt, und es war Sache der Unternehmer selbst, sich gegen Risiken abzusichern, etwa indem sie, wenn sie auf Dollar lautende Ausfuhrverträge abgeschlossen hatten, im voraus Dollars verkauften. Wie die Kommission in der Verhandlung betont hat sollten Importeure und Exporteure, die mit Agrarerzeugnissen im Sinne der Verordnung Nr. 974/71 handelten (das sind grob gesprochen solche Erzeugnisse, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, oder daraus abgeleitete Erzeugnisse) bezüglich des Zeitraums nach dem 4. Juni 1973 in dieser Beziehung genauso gestellt sein wie Unternehmer, die mit anderen Agrarerzeugnissen oder mit Nicht-Agrarerzeugnissen handelten.
So bestimmte Artikel 1 der Verordnung Nr. 2042/73:
Auf Antrag des Beteiligten wird auf alle Ein- oder Ausfuhrgeschäfte, die nach dem 3. Juni 1973 getätigt werden und für die eine Abschöpfung oder Erstattung vor dem 4. Juni 1973 im voraus festgesetzt … worden ist, an Stelle des am Tag der Ein- oder Ausfuhr gültigen Währungsausgleichsbetrags der am 3. Juni 1973 gültige Währungsausgleichsbetrag … angewandt
Artikel 2 bestimmte, daß die Verordnung ab 4. Juni 1973 gilt.
Ich komme nun zum Sachverhalt dieses Falles.
Am 26. November 1973 beantragte die Firma Cargill beim ONIC schriftlich die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für Gersteausfuhren, die zwischen dem 4. Juni und dem 31. Juli 1973 durchgeführt worden waren. Den Ausfuhren lagen Lizenzen zugrunde, welche die Firma Cargill am 5. April 1973 erhalten hatte; darin waren die Erstattungen im voraus festgesetzt worden. Dem Antragsschreiben war eine Tabelle beigefügt; diese zeigte für jede Ausfuhr die Höhe der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 2042/73, die Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die zu zahlen gewesen wären, wenn die bis 4. Juni 1973 geltende Regelung in Kraft geblieben wäre, sowie die Höhe des Unterschiedsbetrags an. Die Höhe der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 2042/73 wurde auf 464754,94 FF beziffert, die Höhe der Ausgleichsbeträge nach der früheren Regelung auf 1244407,13 FF und die Höhe des Unterschiedsbetrages auf 779652,19 FF. Die Firma Cargill führte aus, daß sie Anspruch auf den Gesamtbetrag von 1244407,13 FF habe. Ferner hieß es, ihrer Ansicht nach sei die Verordnung Nr. 2042/73 insoweit ungültig, als sie zwischen den Exporteuren, die vor dem 4. Juni 1973 eine Vorausfestsetzung der Erstattungen erhalten hatten, eine Diskriminierung zum Vorteil derjenigen geschaffen habe, die ihre Ausfuhrgeschäfte vor diesem Zeitpunkt getätigt hätten, und zum Nachteil derer, denen die Ausfuhr erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Der letztgenannte Personenkreis habe, so die Firma Cargill, die Auswirkungen des bedeutenden Wertverfalls des US-Dollars vom Juni und Juli 1973 allein zu tragen gehabt; daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Verordnung erst am 27. Juli 1973, also nach Eintritt des Wertverfalls, erlassen worden sei. Die Firma Cargill führte weiter aus, falls das ONIC jedoch der Auffassung sei, die Verordnung Nr. 2042/73 anwenden zu müssen, beantrage sie die Zahlung des Betrags von 464754,94 FF und behalte sich wegen ihres Anspruchs auf den Restbetrag die geeigneten gerichtlichen Schritte vor.
Hierauf erwiderte das ONIC am 13. Dezember 1973, nach den Berechnungen ihres Computers beliefen sich die der Firma Cargill zustehenden Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 2042/73 auf 467583,21 FF; die Überweisung dieses Betrages an die Firma Cargill sei veranlaßt Zum Vorbringen der Firma Cargill zur Rechtmäßigkeit der Verordnung oder zum Anspruch auf den höheren Betrag nahm das ONIC nicht Stellung.
Am 8. Februar 1974 leitete die Firma Cargill das vorliegende Verfahren beim Tribunal administratif Paris ein. Sie beantragte 1. die Aufhebung der im Schreiben des ONIC vom 13. Dezember 1973 enthaltenen Verfügung, 2. die Verurteilung des ONIC zur Zahlung von 779652,19 FF zuzüglich Zinsen und 3. die Verurteilung des ONIC in die Kosten. Wie die Firma Cargill in jenem Verfahren klarstellte, hat der Anspruch auf Aufhebung nur rein formale Gründe. Wesentlich ist der Zahlungsanspruch.
Im Ausgangsverfahren trug die Firma Cargill zwei Behauptungen vor: Die erste war bereits in ihrem Schreiben an das ONIC angedeutet und ging dahin, daß die Verordnung Nr. 2042/73 diskriminierende Wirkungen habe. Zur Bekräftigung dieses Arguments verwies die Firma Cargill insbesondere auf die Artikel 7 und 40 EWG-Vertrag. Die zweite Behauptung ging dahin, die Verordnung Nr. 2042/73 sei rechtswidrig, weil sie der Verordnung Nr. 1112/73 (das ist, wie Sie sich erinnern werden, die Verordnung des Rates über die Einführung des neuen Systems zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge) rückwirkende Kraft verliehen habe. Dieses Vorbringen gründete sich darauf, daß die Verordnung Nr. 1112/73 wie auch die Verordnung Nr. 1463/73 (Verordnung der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge), wenn die Verordnung Nr. 2042/73 nicht gewesen wäre, dahin hätten ausgelegt werden können, daß sie nur für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nach dem 3. Juni 1973 Verbindlichkeiten eingegangen waren. Eine solche Auslegung hätte sichergestellt, daß die Verordnungen wohlerworbene Rechte (droits acquis) unberührt gelassen hätten. Aufgrund der Verordnung Nr. 2042/73 sei dies jedoch unmöglich geworden. (Wie sich aus Informationen ergibt, die die Firma Cargill auf Bitten des Gerichtshofes erteilte und auf die ich sogleich im einzelnen zurückkommen werde, wurden tatsächlich die meisten Verträge, aufgrund deren die Firma Cargill die hier in Rede stehenden Einfuhren durchführte, nach dem 3. Juni abgeschlossen, doch lag diese Information dem Tribunal administratif offenbar nicht vor.)
Das ONIC trug vor dem Tribunal administratif unter anderem vor, wenn die Verordnung Nr. 2042/73 entsprechend dem Vorbringen der Firma Cargill tatsächlich unwirksam sei, dann habe auf Gemeinschaftsebene nicht, wie die Firma Cargill meine, das vor dem 4. Juni 1973 in Kraft befindliche Recht zu gelten, vielmehr seien die Rechtsvorschriften anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt außer der Verordnung Nr. 2042/73 selbst gegolten hätten, was zur Folge habe, daß die Firma Cargill überhaupt keine Währungsausgleichsbeträge beanspruchen könne.
Dieses Parteivorbringen spiegelt sich in den drei dem Gerichtshof vom Tribunal administratif vorgelegten Fragen wider, dessen Vorabentscheidungsersuchen das Datum des 9. Februar 1977 trägt. Die Fragen lauten:
1. Ist die Gemeinschartsverordnung Nr. 2042/73 vom 27. Juli 1973 rechtswidrig, weil sie unter Verletzung des in den Artikeln 7 und 40 des Vertrages von Rom niedergelegten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung eine Diskriminierung zwischen den Exporteuren bewirkt hat, wobei diese Rechtswidrigkeit zur Folge gehabt haben soll, daß Wirtschaftsteilnehmer, die vor dem 4. Juni 1973 Erstattungen im voraus hatten festsetzen lassen, unterschiedlich behandelt worden seien, je nachdem, ob die Ausfuhren vor dem 4. Juni 1973 oder nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, da die erstgenannte Gruppe in den ungeschmälerten Genuß der Ausgleichszahlungen gekommen sei, während die übrigen gezwungen gewesen seien, sich selbst gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, und die Auswirkungen der Dollarabwertung zu tragen gehabt hätten?
2. Ist die genannte Gemeinschaftsverordnung Nr. 2042/73 rechtswidrig, soweit sie der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1973 rückwirkende Kraft verleiht und dadurch wohlerworbene Rechte beeinträchtigt?
3. Welche für die Firma günstigere Regelung wäre hier für den Fall anzuwenden, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2042/73 für rechtswidrig erklärt?
Während das dem Vorlagebeschluß zugrunde liegende Verfahren beim Tribunal administratif anhängig war, wurden vor dem Gerichtshof die CNTA- und die Coopératives Agricoles-Rechtssachen ausgetragen. Die darin ergangenen Entscheidungen lassen sich, soweit einschlägig, wie folgt zusammenfassen:
1. Da sich Währungsausgleichsbeträge nicht im voraus festsetzen lassen und da die Unternehmer aus den Bestimmungen über Währungsausgleichsbeträge keinen Anspruch auf Fortgeltung einer bestimmten Methode zur Berechnung dieser Beträge herleiten können, entsteht ein Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge erst mit der tatsächlichen Durchführung der betreffenden Ein- oder Ausfuhr. Die Abschaffung oder Änderung von Währungsausgleichsbeträgen kann daher niemals wohlerworbene Rechte verletzen.
2. Wenn die Währungsausgleichsbeträge auch zu einem anderen Zweck geschaffen wurden, gewähren sie den Unternehmern in der Praxis doch einen gewissen Schutz vor Wechselkursschwankungen, so daß die Unternehmer versucht sein können, sich in dieser Beziehung auf die Ausgleichsbeträge zu verlassen; für Schäden solcher Unternehmer kann daher die Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages haften, sofern das berechtigte Vertrauen der Unternehmer getäuscht wurde, etwa wenn der Rat oder die Kommission, ohne daß ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls sie dazu veranlaßt hätte, von der Anwendung der Ausgleichsbeträge auf einem bestimmten Gebiet mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung Abstand nimmt, ohne Ubergangsmaßnahmen zu treffen, die es den betroffenen Wirtschaftskreisen gestatten, entweder den Verlust abzuwenden, der ihnen bei Erfüllung der Ausfuhrverträge entsteht, oder einen Ausgleich für diesen Verlust zu erlangen. Die Gemeinschaft kann nach diesem Grundsatz einem Unternehmer jedoch nicht schadensersatzpflichtig werden, der in Wirklichkeit gar kein Wechselkursrisiko eingegangen war, etwa wenn ein französischer Exporteur nach dem abgeschlossenen Vertrag FF zu erhalten hat oder wenn ein Unternehmer eine vertragliche Verbindlichkeit zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem er in den Fortbestand der geltenden Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge kein berechtigtes Vertrauen mehr haben durfte, zum Beispiel, wenn der Vertrag nach dem 30. April 1973 abgeschlossen wurde (also nach Erlaß der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates, aber vor deren Inkrafttreten), oder wohl auch dann, wenn ein Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, nach dessen Inhalt jegliches Vertrauen seinerseits auf den Empfang von Währungsausgleichsbeträgen ausgeschlossen ist, zum Beispiel, wenn es sich um einen Vertrag über den Verkauf europäischer Gerste handelt, die entweder durch den Verkauf von Gemeinschaftsgerste (für die Währungsausgleichsbeträge gewährt werden) oder durch den Verkauf sonstiger europäischer Gerste erfüllt werden kann. Die engen Voraussetzungen einer erfolgreichen Klage wurden vom Gerichtshof erst kürzlich wieder in der Rechtssache 97/76 (Merkur Außenhandel GmbH & Co/Kommission, Urteil vom 8. Juni 1977, noch nicht veröffentlicht) betont.
Der Gerichtshof hat die Firma Cargill um Auskunft über die Verträge gebeten, aufgrund derer sie die hier in Rede stehenden Ausfuhren getätigt hat, unter Angabe insbesondere des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses und der für die Kaufpreiszahlung vereinbarten Währungen. Die Antwort der Firma Cargill vom 18. Juni 1977, der unter anderem Ablichtungen der Verträge beigefügt sind, liegt Ihnen vor. Es gab kurz gesagt sechs Verträge, die über insgesamt 79500 t Gerste lauteten, wobei die Firma Cargill erklärt, davon seien nur 40338 t von Frankreich aus exportiert worden und somit für dieses Verfahren von Bedeutung. Die Restmenge sei von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus exportiert worden. Wir wissen nicht, wie sich die 40338 t auf die sechs Verträge aufteilen. Jedenfalls lauten die letzten vier dieser sechs Verträge auf FF und wurden außerdem in der Zeit vom 15. Juni bis zum 13. August 1973 abgeschlossen. Es wurde uns nicht erläutert, wieso vor dem 31. Juli 1973 durchgeführte Ausfuhren zum Teil einem Vertrag unterliegen, der erst am 13. August abgeschlossen wurde. Wie dem auch sei, es ist schwer zu verstehen, wie einer dieser vier Verträge die Grundlage einer Klage nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages wegen der am 4. Juni 1973 vorgenommenen Änderung des Berechnungsmodus der Währungsausgleichsbeträge darstellen könnte. Die beiden ersten Verträge datieren vom 24. und 26. April 1973 und lauten über 10000 beziehungsweise 20000 t. In diesen Verträgen waren die Preise in Dollar ausgedrückt, doch wird als ihr Vertragsgegenstand europäische Gerste angegeben. Ich werde mich jeglicher Stellungnahme zu diesen Verträgen enthalten, da ich es nicht für ratsam halte, den Ausgang einer auf sie gestützten etwaigen Klage der Firma Cargill nach Artikel 178 zu präjudizieren.
Es ist jedoch kaum eis Wunder, daß die Vertreter der Firma Cargill sich bemühten, in ihrem Vorbringen vor dem Gerichtshof zu betonen, Cargill berufe sich nicht auf die Artikel 178 und 215, sondern auf Artikel 184 des Vertrages (und aus diesem Grunde komme es — nebenbei bemerkt — auf die Auskunft über die Verträge der Firma Cargill nicht an). Im Zusammenhang damit wurde uns eine überaus gelehrte und interessante Abhandlung über die verschiedenen Aspekte des französischen Rechts bezüglich des contentieux de la responsabilité einerseits und des contentieux de la légalité andererseits vorgelegt, insbesondere über den Unterschied zwischen préjudice im Zusammenhang mit dem ersteren und intérêt im Zusammenhang mit dem letzteren. Was das betrifft, so hoffe ich, daß mir keine Unhöflichkeit gegenüber den Vertretern der Firma Cargill nachgesagt wird, wenn ich mich auf zwei Bemerkungen beschränke. Erstens deckt sich das Gemeinschaftsrecht in diesen Fragen nicht völlig mit dem französischen Recht, vgl. zum Beispiel Rechtssache 90/74 (Deboeck/Kommission, Slg. 1975, 1123) und die von mir dort erwähnten früheren Entscheidungen (S. 1140 — 1142). Zweitens sind Sie in vorliegender Rechtssache nicht mit der Zulässigkeit der von der Firma Cargill beim Tribunal administratif Paris erhobenen Klage befaßt; auch die Zulässigkeit der Vorlage des Tribunal administratif zum Gerichtshof steht außer Zweifel. Da es sich hier um einen Fall nach Artikel 177 EWG-Vertrag handelt, beschränkt sich Ihre Entscheidungsbefugnis auf die im Vorlagebeschluß des Tribunal administratif gestellten Fragen. Nichtsdestotrotz wird man sagen dürfen, daß es seltsam wäre, wenn sich die Firma Cargill auf dem von ihr eingeschlagenen Verfahrensweg indirekt einen Anspruch auf volle Zahlung des Währungsausgleichsbetrags aus Gemeinschaftsmitteln verschaffen könnte, den sie erhalten hätte, wenn das System nicht geändert worden wäre, denn dies ist es, was die Firma Cargill, wie sie selbst einräumt, in Wirklichkeit will.
Ich wende mich ounmehr den vorliegenden Fragen des Tribunal administratif Paris zu.
Was die erste Frage anlangt, so ist die Behauptung, daß die Verordnung Nr. 2042/73 zu einer Diskriminierung zwischen Unternehmern geführt habe, je nachdem, ob sie ihre Ein- oder Ausfuhren vor dem 4. Juni 1973 oder erst nach diesem Zeitpunkt getätigt haben, meiner Ansicht nach — bei allem Respekt vor den Vertretern der Gegenmeinung — schlicht unhaltbar. Die Verordnung war auf vor dem 4. Juni 1973 durchgeführte Geschäfte überhaupt nicht anwendbar. Sie ließ hierfür in jeder Beziehung die frühere Regelung unberührt. Sie galt lediglich für Geschäfte, die nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden und bot den betroffenen Unternehmern insoweit die Möglichkeit, die Währungsausgleichsbeträge zu beanstanden, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Geschäfte unmittelbar vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden wären. In den Genuß dieser Möglichkeit ist die Firma Cargill gekommen. Es ist natürlich einsichtig, daß die Verordnung Nr. 1112/73 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1463/73 eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmer bezüglich der Geschäfte bewirkte, die vor dem 4. Juni 1973 durchgeführt wurden, und solchen, deren Durchführung später erfolgte, und daß die Verordnung Nr. 2042/73 den Unterschied nur teilweise ausglich. Die Vertreter der Firma Cargill haben jedoch — meiner Ansicht nach zu Recht — hieraus ausdrücklich nichts hergeleitet.
Zur zweiten Frage brauche ich noch weniger zu sagen, weil die Vertreter der Firma Cargill die darin widergespiegelte Behauptung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen haben. Auch diese Behauptung war meiner Ansicht nach unhaltbar, und zwar schon deshalb, weil es nach Ihrer Entscheidung in den Coopératives Agricoles-Sachen vor der tatsächlichen Durchführung der betreffenden Ein- oder Ausfuhr keinen Anspruch auf einen Währungsausgleichsbetrag geben kann. Ohne Zweifel hatte die Verordnung Nr. 2042/73 selbst rückwirkende Kraft, aber da ihr Gegenstand allein darin bestand, einzelnen einen Vorteil zu gewähren, kann dies meiner Ansicht nach nicht ihre Unwirksamkeit bewirken.
Zur dritten Frage brauche ich überhaupt nichts zu sagen, weil sie sich nur für den Fall stellt, daß entweder die erste oder die zweite Frage zu bejahen ist Ich darf jedoch daran erinnern, daß die Vertreter der Firma Cargill nicht in der Lage waren, irgendwelche Vorschläge zur Beantwortung der Frage zu machen; dies schien mir die Aussichtslosigkeit des Vorbringens zu unterstreichen, das ihnen bezüglich der ersten aufgetragen war.
Zusammenfassend bin ich der Ansicht, daß Sie die dem Gerichtshof vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Fragen mit der Feststellung beantworten sollten, daß die Erörterung der Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2042/73 in Frage stellen könnte.