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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1977 – C-27/77

ECLI:EU:C:1977:143

In der Rechtssache 27/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

COMPAGNIE CARGILL, Paris,

gegen

OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CÉRÉALES (ONIC)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2042/73 der Kommission vom 27. Juli 1973 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des neuen Systems der ab 4. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 207, S. 34),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbesttand

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) wurde ein System von Währungsausgleichsbeträgen eingeführt, die bei der Einfuhr erhoben beziehungsweise bei der Ausfuhr gewährt wurden; damit sollten Währungsschwankungen ausgeglichen werden, die über die durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreiten hinausgingen. Die Durchführungsbestimmungen hierzu waren durch Verordnung der Kommission zu erlassen.

Dieses System wurde mit der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) geändert und vereinfacht, und zwar war, wie es in der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt, für die neue Regelung… der Grundsatz aufzustellen, daß bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die Währungen der Mitgliedstaaten, die untereinander einen jeweiligen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 v. H. beibehalten, der Abstand zwischen dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und dem Leitkurs zu berücksichtigen ist. Bei den übrigen Währungen sollte das Verhältnis zu den vorgenannten Währungen zugrunde gelegt werden.

Bezüglich des Verhältnisses zu den Währungen der Drittstaaten und insbesondere zum US-Dollar gibt es also überhaupt kein Korrektiv. Dagegen sind weiterhin Ausgleichsbeträge vorgesehen, und zwar einmal für den innergemeinschaftlichen Handel und zum anderen für den Handel mit Drittländern, damit keine Diskriminierungen zwischen den Mitgliedstaaten entstehen. Da sich der amtliche Umrechnungskurs des französischen Frankens in Rechnungseinheiten in den Grenzen von 2,25 v. H. völlig mit dem tatsächlichen Umrechnungskurs deckt, werden in Frankreich Ausgleichsbeträge weder bei der Ausfuhr gewährt noch bei der Einfuhr erhoben.

Die Verordnung Nr. 1112/73 trat gemäß ihrem Artikel 3 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 (ABl. L 146, S. 1) erst am 4. Juni 1973 in Kraft. Das neue System zwingt die Importeure und Exporteure, sich selbst gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, während sie bei dem früheren System auf einen Ausgleichsbetrag rechnen konnten. Um daraus etwa folgende Nachteile auszugleichen, beschloß die Kommission mit der Verordnung Nr. 2042/73, um die der Streit des Ausgangsverfahrens geht, Unternehmen, die vor dem 4. Juni 1973 Ausfuhrlizenzen erhalten hatten, noch in den Genuß der früheren Regelungen kommen zu lassen, wobei der am 3. Juni 1973 gültige Währungsausgleichsbetrag zugrunde gelegt werden sollte.

Die Verordnung Nr. 2042/73 war bereits im Rahmen von Schadensersatzklagen in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 (Union Nationale des Coopératives Agricoles des Céréales u. a, Slg. 1975, 1615) Gegenstand von Auseinandersetzungen vor dem Gerichtshof; in diesem Rechtsstreit hatten die Klägerinnen der Kommission unter anderem zum Vorwurf gemacht, keine ausreichenden Ubergangsmaßnahmen erlassen zu haben.

Am 5. April 1973 ließ die Firma Cargill für Getreideausfuhren nach mehreren Ländern Ersattungen im voraus festsetzen. Die Ausfuhren wurden in der Zeit vom 4. Juni bis zum 31. Juli durchgeführt. Im Anschluß daran beantragte sie beim ONIC die Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 1244407,13 FF. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1973 setzte der Beklagte des Ausgangsverfahrens den der Firma Cargill zu zahlenden Betrag in Anwendung der Verordnung Nr. 2042/73 auf 467583,21 FF fest.

Mit der beim Tribunal administratif Paris erhobenen Klage begehrt die Firma Cargill Verurteilung des ONIC zur Zahlung des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Restbetrages zuzüglich gesetzlicher Zinsen.

Das Tribunal administratif Paris hat das Verfahren mit Urteil vom 9. Februar 1977 ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Gemeinschaftsverordnung Nr. 2042/73 vom 27. Juli 1973 rechtswidrig, weil sie unter Verletzung des in den Artikeln 7 und 40 des Vertrages von Rom niedergelegten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung eine Diskriminierung zwischen den Exporteuren bewirkt hat, wobei diese Rechtswidrigkeit zur Folge gehabt haben soll, daß Wirtschaftsteilnehmer, die vor dem 4. Juni 1973 Erstattungen im voraus hatten festsetzen lassen, unterschiedlich behandelt worden seien, je nachdem, ob die Ausfuhren vor dem 4. Juni 1973 oder nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, da die erstgenannte Gruppe in den ungeschmälerten Genuß der Ausgleichszahlungen gekommen sei, während die übrigen gezwungen gewesen seien, sich selbst gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, und die Auswirkungen der Dollarabwertung zu tragen gehabt hätten?

2. Ist die genannte Gemeinschaftsverordnung Nr. 2042/73 rechtswidrig, soweit sie der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1973 rückwirkende Kraft verleiht und dadurch wohlerworbene Rechte beeinträchtigt?

3. Welche für die Firma günstigere Regelung wäre hier für den Fall anzuwenden, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2042/73 für rechtswidrig erklärt?

Das Vorlageurteil ist am 23. Februar 1977 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schickt voraus, wenn der Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage der Gültigkeit einer Handlung eines Organs der Gemeinschaft befaßt werde, dann seien die Voraussetzungen und formellen Wirkungen seiner Entscheidung zwar nicht dieselben wie bei einer Entscheidung nach Artikel 173, doch gehe es materiellrechtlich in beiden Fällen darum, ob die geprüfte Handlung mit der Rechtsvorschrift vereinbar, also ob sie gültig (oder rechtmäßig) sei. Lasse man die formellen Unterschiede zwischen den beiden Rechtswegen beiseite, so könne von einem Rechtsstreit über die Gültigkeit (oder Rechtmäßigkeit) gesprochen werden. Es gehe jeweils darum, eine rechtswidrige Handlung für nichtig zu erklären oder ihr ihre Wirkungen zu nehmen. Ziel der Haftungsklage sei dagegen der vermögensrechtliche Ausgleich eines wirtschaftlich meßbaren Schadens.

Die Eigenständigkeit dieser beiden Klagearten sei im Gemeinschaftsrecht eindeutig anerkannt Man finde sie im Zusammenhang mit Artikel 40 EGKS-Vertrag in den verbundenen Rechtssachen 9 und 12/60 (Vloeberghs, Slg. 1961, 427) und im Zusammenhang mit Artikel 215 EWG-Vertrag in den Rechtssachen 4/69 (Lütticke, Slg. 1971, 325), 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975) sowie in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, Slg. 1972, 391). Die Schadensersatzklage sei als eigenständiger Rechtsbehelf geschaffen worden, der seine besondere Funktion im Rechtsschutzsystem habe und von Voraussetzungen abhänge, die auf seinen spezifischen Gegenstand zugeschnitten seien; von der Aufhebungsklage unterscheide sie sich dadurch, daß sie nicht auf die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme, sondern auf die Wiedergutmachung eines durch ein Organ in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachten Schadens gerichtet sei.

Die dem Gerichtshof in den oben genannten verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 und im Ausgangsverfahren vorgetragenen Rügen seien nicht identisch und gingen in ganz verschiedene Richtungen. Im Ausgangsverfahren betreffe die maßgebliche Rüge die Diskriminierung; der Rüge, die Verordnung Nr. 2042/73 sei rechtswidrig und beeinträchtige wohlerworbene Rechte, komme dabei keine eigene Bedeutung zu. Daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1975 einen ungerechtfertigten und von den Klägerinnen einklagbaren Schaden verneint habe, sei auf das Ausgangsverfahren ohne Einfluß. Was schließlich die Zulässigkeit betreffe, so genüge die Feststellung, daß die Firma Cargill schon allein deshalb ein Interesse daran habe, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2042/73 anzufechten, weil diese auf sie angewendet worden sei; dies bedeute nicht zwingend zugleich, daß ihr durch diese Verordnung auch ein Schaden verursacht worden sei, der sämtliche Voraussetzungen des haftungsrechtlichen erstattungsfähigen Schadens entspreche.

Bezüglich der Begründetheit verweist die Firma Cargill darauf, daß eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik die Einheitlichkeit der Preise sei und daß diese bis Ende der 60er Jahre durch die komplizierten Mechanismen gewährleistet worden sei, die durch Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die wichtigsten Agrarerzeugnisse eingeführt worden seien. Da die Vereinigten Staaten von Amerika die in Bretton Woods festgelegte Parität aufgegeben hätten, seien unverzüglich Korrekturmaßnahmen beschlossen worden, mit deren Hilfe sich die Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Agrarpreise im konkreten Fall habe gewährleisten lassen. Die anschließenden Dollarschwankungen hätten eine Änderung des mit der Verordnung Nr. 974/71 eingeführten Systems unumgänglich gemacht, und man habe auf jede Bezugnahme auf die amerikanische Währung endgültig verzichtet

Unter der Geltung der Verordnung Nr. 974/71 seien die Sätze für die Erstattungen bei der Ausfuhr unter Berücksichtigung dessen festgesetzt worden, daß die Ausgleichsbeträge faktisch einen Schutz vor Wechselkursschwankungen boten; nachdem in Frankreich keine Ausgleichsbeträge mehr angewandt worden seien, hätte sich der Erstattungssatz automatisch im Verhältnis der tatsächlichen Abwertung der übrigen Währungen erhöhen müssen (vgl. Art 16 der Verordnung Nr. 120/67). Unter diesen Umständen seien Unternehmer, die vor der Änderung der Regelung Terminverträge abgeschlossen hätten, die nach Inkrafttreten der Neuregelung hätten erfüllt werden müssen, dreifach bestraft worden: Erstens hätten sie keine Ausgleichsbeträge mehr erhalten können, zweitens seien sie einer Dollarabwertung ausgesetzt gewesen, die sehr viel stärker gewesen sei als die vor dem 4. Juni 1973, und drittens hätten sie nur die übliche, auf der Grundlage fester Wechselkurse errechnete Erstattung bekommen können, ohne den Gegenwert der Währungsausgleichsbeträge zu erhalten.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 1975 eine Verletzung wohlerworbener Rechte durch die neuen Bestimmungen sowie — ausschließlich mit Bezug auf die geprüften Fälle — eine Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens verneint Indessen habe er noch nicht Gelegenheit gehabt, sich zur etwaigen Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu äußern; außerdem habe er im Zusammenhang mit einer gleichgelagerten Frage (vgl. Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 533) eine Beeinträchtigung des berechtigten Vertrauens bejaht.

Zu den Durchführungsbestimmungen, deren Erlaß der Rat nach Artikel 6 der Verordnungen Nr. 974/71 sowie nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 der Kommission — allerdings nach Anhörung des Verwaltungsausschusses — übertragen habe, habe auch der Erlaß geeigneter Ubergangsmaßnahmen gehört.

Selbst wenn die Verordnung Nr. 2042/73 als solche rechtmäßig wäre, müsse sie unter folgendem besonderen Gesichtspunkt als unwirksam angesehen werden: Sie biete denjenigen Exporteuren, die ihre Verträge vor dem 4. Juni 1973 durchgeführt hatten, eine günstige Lösung, lasse aber eine beträchtliche Diskriminierung zum Nachteil derer bestehen, denen die Durchführung ihrer Verträge erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei. Sie begrenze nämlich den Schutz vor Wechselkursschwankungen auf Verträge, die vor dem 3. Juni 1973 durchgeführt worden seien, obwohl der Dollar später gerade in den Monaten Juni und Juli eine sehr beachtliche Abwertung erfahren habe. Außerdem sei die Verordnung der Kommission nicht im zeitlichen Einklang mit dem Inkrafttreten der Neuregelung erlassen worden, sondern ungefähr zwei Monate später (am 27. Juli 1973), zu einer Zeit, als die zweite Dollarabwertung bereits erfolgt gewesen sei. Erst für die Zeit nach dem 4. Juni 1973 lasse sich eine Kenntnis der Exporteure unterstellen; auch hätten sie erst nach diesem Zeitpunkt tatsächlich nach anderen Abhilfemöglichkeiten suchen können, da es nicht einfach gewesen sei, richtig zu reagieren, bevor Klarheit über die künftigen Anwendungsmodalitäten des Systems bestanden habe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wirft der Kommission nicht vor, daß sie Ubergangsmaßnahmen unterlassen habe, sondern daß diese unzureichend und offensichtlich diskriminierend gewesen seien. Es falle sogar erschwerend ins Gewicht, daß die Kommission die Notwendigkeit einer Ubergangsmaßnahme erkannt, gleichwohl aber unzureichende und diskriminierende Bestimmungen erlassen habe. Die bloße Lektüre der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2042/73 habe eine Übergangsregelung erwarten lassen, die einen Schutz vor Wechselkursschwankungen für sämtliche vor dem 30. April erteilten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung gewährleistet hätte, auch wenn von diesen erst nach dem 4. Juni, aber noch vor dem Verfalldatum der Vorausfestsetzung oder der etwaigen Verlängerung Gebrauch gemacht worden wäre. Statt dessen werde die vorübergehende Anwendung des Ausgleichsbetrags in der vierten Begründungserwägung und in Artikel 1 in offensichtlicher Unlogik und ohne die geringste Erklärung auf den 3. Juni 1973 begrenzt. Dies genüge, um die offenkundige Diskriminierung darzutun.

Bezüglich der Verletzung wohlerworbener Rechte und des berechtigten Vertrauens werde der Kommission, die die Übergangsmaßnahmen getroffen habe, deren Erlaß sie für billig gehalten habe, anders als in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 nur vorgeworfen, unzureichende Maßnahmen ergriffen zu haben, die nicht nur geeignet gewesen seien, Diskriminierungen zu bewirken, sondern auch wohlerworbene Rechte und ein von ihr selbst als schutzwürdig anerkanntes berechtigtes Vertrauen verletzt hätten.

Zu der Frage, welche Folgen die Entscheidung des Gerichtshofes zeitigen müsse, bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Verordnung Nr. 2042/73 müsse weder grundsätzlich noch insgesamt für nichtig erklärt werden, sondern lediglich insoweit, als sie zu einer Diskriminierung führe. Im Streit sei hier die unüberlegte Festlegung des Stichtages der Verordnung auf den 3. Juni 1973; werde insoweit Abhilfe geschaffen, so bleibe für die Rechtswidrigkeit der Verordnung kein Raum. Die Wirkung des Urteils des Gerichtshofes müsse somit die zuständigen Stellen dazu veranlassen, nicht die Anwendung der beanstandeten Verordnungen abzulehnen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um deren Anwendung ohne diskriminierende Wirkung zu ermöglichen.

Die Kommission stellt zunächst einige Besonderheiten des Systems der Währungsausgleichsbeträge und der im Jahre 1973 vorgenommenen Änderungen heraus, die eine besondere Bedeutung für das Ausgangsverfahren hätten.

Die Aufgabe des US-Dollars als Bezugswährung für die Berechnung der genannten Beträge und seine Ersetzung durch die Gemeinschaftsschlange in der Verordnung Nr. 1112/73 hätten in Wirklichkeit nur eine Anpassung an die neuen internationalen Währungsgegebenheiten bedeutet.

An keiner Stelle der Gemeinschaftsregelung vor Erlaß der Verordnung Nr. 2042/73 sei die Rede von einer Wechselkursgarantie gegen eine Dollarschwankung nach unten gewesen (die Grundverordnung Nr. 974/71 habe eine Desorganisation des … Interventionssystems und anomale Preisbewegungen …, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, vermeiden wollen). Der diesem System innewohnende Ausgleichsgedanke, der abstrakt und pauschal und ohne Berücksichtigung der konkreten Fakten der einzelnen Handelsgeschäfte verwirklicht worden sei, habe die Billigung des Gerichtshofes gefunden (vgl. Rechtssache 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091).

Eine Vorausfestsetzung von Währungsausgleichsbeträgen sei niemals möglich gewesen, auch nicht unter der Geltung fester Paritäten. Dagegen ließen sich die Erstattungen im voraus festsetzen, und die Änderung eines im voraus festgesetzten Betrages bedeute eine Verletzung wohlerworbener Rechte des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers.

In der Übergangs-Verordnung Nr. 2042/73 werde anerkannt, daß ein Unternehmer aufgrund der beim Ubergang von einem System zum anderen eingetretenen Entwicklung des Dollars einen Schaden erleiden kann, doch bedeute dies nicht, daß dieser Schaden der Gemeinschaft zuzuschreiben sei. Die relativ enge Ausnahmeregelung, die als Billigkeitsmaßnahme gewählt worden sei, erkläre sich aus der Unsicherheit, die bis zum 4. Juni 1973 (dem Tag des Inkrafttretens des neuen Systems) über den Berechnungsmodus der Ausgleichsbeträge bestanden habe. Durch die vorübergehende Beibehaltung des am 3. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbetrags sei zugunsten der Exporteure auf deren Antrag der Betrag angewandt worden, der aufgrund der Entwicklung des Dollarwechselkurses bis zum 3. Juni errechnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Exporteure von Agrarerzeugnissen nicht mehr privilegiert, sondern ähnlich gestellt gewesen wie etwa die Exporteure und Importeure von Industrieerzeugnissen.

Eine großzügigere Lösung habe sich aus zwei Gründen verboten. Einmal habe die Kommission mit anderen Übergangsmaßnahmen die Erfahrung gemacht, daß es dadurch zu Mißbrauch und zu fingierten Verträgen gekommen sei. Zum Beispiel bedeute der Umstand, daß ein Exporteur am 30. März 1973 eine Vorausfestsetzung erhalten habe, keineswegs zugleich, daß er bereits zu diesem Zeitpunkt auch seinen Vertrag abgeschlossen hatte. Ferner führe die Errichtung einer solchen Übergangsregelung zu einem sehr komplizierten Verwaltungsverfahren, bei dem monatelang zwei Währungsausgleichsregelungen nebeneinanderher bestünden.

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2042/73 hätten die Exporteure die Möglichkeiten gehabt, die ihnen die Verordnung Nr. 837/72 der Kommission vom 24. April 1972 über besondere Bestimmungen für die im voraus festgesetzten Abschöpfungen und Erstattungen im Getreidesektor (ABl. L 98, S. 10) eröffnet habe. Für den Fall einer Änderung der Vorschriften über die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge seien darin zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich entweder die Anwendung des am Tag der Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung gültigen (und in jedem Fall unter dem bei Anwendung der Verordnung Nr. 2042/73 sich ergebenden Betrag liegenden) Ausgleichsbetrags, oder — auf Antrag des Betroffenen — die Annullierung der Vorausfestsetzung mit der Folge, daß der Ausgleichsbetrag und die Erstattung (oder die Abschöpfung) nach den am Tag der Ausfuhr (oder Einfuhr) gültigen Werten festgesetzt werden. Sei die Erstattung nach dem 4. Juni unter Berücksichtigung des tatsächlichen (weniger hohen) Dollarkurses errechnet worden, so hätten die Exporteure gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt, eine höhere Erstattung zu erhalten; die Klägerin des Ausgangsverfahrens hätte sich auf diese Weise von den Bindungen einer im voraus festgesetzten und die Dollarschwankungen nicht widerspiegelnden Erstattung befreien können, während ab dem 4. Juni diese Schwankungen in den Erstattungen zum Ausdruck gekommen seien.

Was die Rüge im Zusammenhang mit Artikel 7 des Vertrages betreffe, so sei die Verordnung Nr. 2042/73 auf Antrag des Beteiligten anwendbar und enthalte keinerlei Einschränkungen nach der Staatsangehörigkeit

Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages bezweifelt die Kommission, ob diese Bestimmung auf einen Fall anwendbar sei, in dem sich der Gesetzgeber durch die Änderung eines bestehenden Systems veranlaßt sehe, Wirtschaftsteilnehmer, die den alten Bestimmungen unterlägen, anders zu behandeln als solche, die unter die Neuregelung fielen. Ferner gelte die genannte Bestimmung nicht absolut, da sie auch unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu beurteilen sei und der Gerichtshof dem Gemeinschaftsgesetzgeber hier einen weiten Ermessensspielraum zuerkannt habe (vgl. Rechtssache 5/73, a.a.O., und die verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, a.a.O.).

Was die wohlerworbenen Rechte betreffe, so sei die entsprechende Antwort den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75 (a.a.O.) zu entnehmen, wo der Gerichtshof für Recht erkannt habe, daß … der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag und die Verpflichtung zu dessen Zahlung erst mit der Durchführung der Ausfuhr [entsteht] und erst von dem Zeitpunkt an, zu dem diese stattfindet.

In Wirklichkeit betreffe die Rüge eher die Verletzung des berechtigten Vertrauens. Ein derartiges Vertrauen müsse sich aber auf einen von einem Gemeinschaftsorgan geschaffenen Rechtsschein stützen. Schon aus dem Wesen des Systems der Ausgleichsbeträge ergebe sich indessen, daß es sich hierbei um eine im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung bestimmter Umstände erlassene Regelung handele, die unter keinem Gesichtspunkt den Schluß rechtfertige, daß ihre Gültigkeitsdauer garantiert sei. Darüber hinaus sei die Änderung des Berechnungsmodus der Währungsausgleichsbeträge schon vor dem 30. April 1973, dem Tag des Erlasses der Verordnung Nr. 1112/73, vorhersehbar gewesen; in dieser Verordnung sei auch von einer Ausnahmeregelung für frühere Verträge nicht die Rede gewesen, so daß die Firma Cargill keine Hoffnungen auf eine solche Regelung habe setzen können. Ein dergestalt über das neue System vorgewarnter Exporteur hätte also geeignete wirtschaftliche Maßnahmen treffen müssen. Auch die häufigen Wechselkursschwankungen der Währungen der Mitgliedstaaten sowohl untereinander als auch gegenüber dem US-Dollar sowie die spezifischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71, nach denen die Kommission zur Festsetzung von Ausgleichsbeträgen nur insoweit verpflichtet gewesen sei, als die Währungslage zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde, hätten weitere Unsicherheitsfaktoren dargestellt, die die Wirtschaftsteilnehmer dazu hätten veranlassen müssen, ihre Kalkulationen nicht im Vertrauen auf ein systematisches und automatisches Fortgelten der Währungsausgleichsbeträge vorzunehmen.

Dem vorlegenden Gericht sei das Problem bewußt, daß Folge der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2042/73 nicht die Anwendung des früheren Berechnungsmodus der Ausgleichsbeträge, sondern die Anwendung des neuen Systems ohne Ubergangsregelung wäre, was vermutlich für die Firma Cargill, die ja die Anwendung der Verordnung begehre, gleichzeitig aber deren Gültigkeit bestreite, weniger vorteilhaft sei. Im Ausgangsverfahren sei schriftsätzlich vorgetragen worden, für den Fall, daß die Verordnung Nr. 2042/73 für nichtig erklärt werde, müsse das Gericht von der Pflicht ihrer Anwendung entbunden werden und dem Antrag der Firma Cargill stattgeben. Eine solche Argumentation könne schon gar nicht in einem Fall überzeugen, in dem sie dazu herhalten solle, Währungsausgleichsbeträge zu rechtfertigen, die nach dem früheren System berechnet worden seien, jedoch für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden sollten, die nach dem vom Gesetzgeber für die Anwendung des neuen Systems festgelegten Zeitpunkt durchgeführt worden seien.

Der Gerichtshof hat den Parteien Fragen gestellt, die schriftlich beantwortet worden sind.

In der Sitzung vom 28. Juni 1977 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Catalano, zugelassen in Rom, und durch Rechtsanwalt Georges Vedel, Professor der Rechte an der Universität Paris II, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn I. H. I. Bourgeois, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Juli 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Mit Urteil vom 9. Februar 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Februar 1977, hat das Tribunal administratif Paris dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen vorgelegt, welche die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2042/73 der Kommission vom 27. Juli 1973 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des neuen Systems der ab 4. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 207, S. 34) betreffen. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen für Getreideausfuhren geht, die die Firma Cargill, Klägerin des Ausgangsverfahrens, zwischen dem 4. Juni und dem 31. Juli 1973 mit Lizenzen vom 5. April 1973 durchgeführt hatte, in denen die Erstattungen im voraus festgesetzt worden waren. Die Firma Cargill hatte beim Office national interprofessionnel des céréales die Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 1244407,13 FF beantragt; hierauf hatte die angegangene Stelle den der Klägerin des Ausgangsverfahrens zustehenden Betrag in Anwendung der Verordnung Nr. 2042/73 auf 467583,21 FF festgesetzt.

4/6 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Gemeinschaftsverordnung Nr. 2042/73 vom 27. Juli 1973 rechtswidrig [ist], weil sie unter Verletzung des in den Artikeln 7 und 40 des Vertrages von Rom niedergelegten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung eine Diskriminierung zwischen den Exporteuren bewirkt hat, wobei diese Rechtswidrigkeit zur Folge gehabt haben soll, daß Wirtschaftsteilnehmer, die vor dem 4. Juni 1973 Erstattungen im voraus hatten festsetzen lassen, unterschiedlich behandelt worden seien, je nachdem, ob die Ausfuhren vor dem 4. Juni 1973 oder nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, da die erstgenannte Gruppe in den ungeschmälerten Genuß der Ausgleichszahlungen gekommen sei, während die übrigen gezwungen gewesen seien, sich selbst gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, und die Auswirkungen der Dollarabwertung zu tragen gehabt hätten. Weiter wird danach gefragt, ob die genannte Gemeinschaftsverordnung Nr. 2042/73 rechtswidrig [ist], soweit sie der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1973 rückwirkende Kraft verleiht und dadurch wohlerworbene Rechte beeinträchtigt. Die letzte Frage lautet, welche für die Firma günstigere Regelung … hier für den Fall anzuwenden [wäre], daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2042/73 für rechtswidrig erklärt.

7 Diese drei Fragen sind gemeinsam zu erörtern.

8/13 Seit der Einführung des Systems der Währungsausgleichsbeträge erfolgte deren Berechnung durch Bezugnahme auf den Unterschied zwischen der dem Internationalen Währungsfonds erklärten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats und dem im Kassageschäft festgestellten Wechselkurs dieser Währung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten. Da der Druck auf den US-Dollar Anfang des Jahres 1973 trotz seiner Abwertung im Februar nicht nachließ, beschloß der Rat ein System, nach dem die Währungen von sechs Mitgliedstaaten nach außen floaten, untereinander jedoch bestimmte Bandbreiten beibehalten sollten (die Schlange); gleichzeitig wurde die Kommission gebeten, dem Rat Vorschläge zur Reform des Systems der Ausgleichsbeträge vorzulegen, um der neuen Situation Rechnung zu tragen.

Die Vorschläge der Kommission führten zum Erlaß der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973, durch die Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 dahin geändert wurde, daß die Ausgleichsbeträge nicht mehr durch Bezugnahme auf den Dollar der Vereinigten Staaten, sondern durch Bezugnahme auf Leitkurse der sich in der Schlange befindlichen Währungen errechnet wurden. Die Verordnung Nr. 1112/73 sollte nach ihrem Artikel 3 von dem Zeitpunkt an anwendbar [werden], zu dem ihre … Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Diese wurden von der Kommission mit der Verordnung Nr. 1463/73 vom 30. Mai 1973 erlassen; sie traten nach Artikel 19 dieser Verordnung erst am 4. Juni 1973 in Kraft.

14 Als die Ausgleichsbeträge noch unter Bezugnahme auf den Dollar errechnet wurden, wurden die Erstattungen bei der Ausfuhr durch Bezugnahme auf die Weltmarktpreise berechnet, die in US-Dollar — nach dessen Parität — ausgedrückt waren; dies hätte eine Schmälerung der Erstattungen bedeuten können, doch wurde diese Gefahr dadurch ausgeglichen, daß die Ausgleichsbeträge selbst unter Bezugnahme auf den amtlichen Wechselkurs des Dollars errechnet wurden.

15 Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Verordnung Nr. 2042/73 ungültig, weil danach Exporteure, die ihre Verträge vor dem 4. Juni 1973 erfüllt hatten, anders behandelt würden als solche, denen die Erfüllung ihrer Verträge erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei.

16/18 Die Verordnung Nr. 1112/73 hatte in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1463/73 zur Folge, daß für Ausfuhren aus Frankreich ab dem 4. Juni 1973 keine Währungsausgleichsbeträge mehr gewährt wurden. Die Verordnung Nr. 2042/73 betrifft nicht die Ausfuhren vor dem 4. Juni, so daß für diese eindeutig die bis dahin gültige Regelung anwendbar bleibt; die Verordnung stellt vielmehr eine Übergangsregelung zugunsten der Exporteure dar, die ab dem 4. Juni Ausfuhrgeschäfte erfüllten, für die sie eine Vorausfestsetzung erhalten hatten, und sieht vor, daß auf Antrag die am 3. Juni gültigen Währungsausgleichsbeträge gewährt werden. Eine solche Übergangsregelung läßt sich somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht als diskriminierende Begünstigung der Exporteure ansehen, die ihre Verträge vor dem 4. Juni 1973 erfüllt hatten.

19 Die Klägerin hat sich im übrigen bewußt auf diese Regelung und nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 837/72 berufen, nach der im Falle einer Änderung des Berechnungsmodus der Währungsausgleichsbeträge zwei Möglichkeiten bestehen, nämlich entweder die Anwendung des am Tage der Vorausfestsetzung der Erstattung gültigen Betrages oder — auf Antrag des Betroffenen — die Annullierung der Vorausfestsetzung mit der Folge, daß der Ausgleichsbetrag und die Erstattung nach den am Tage der Durchführung des Ausfuhrgeschäfts gültigen Sätzen bestimmt werden.

20 Nach alledem hat die Prüfung der vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Fragen nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2042/73 beeinträchtigen könnte

Kosten

21/22 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 9. Februar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vom Tribunal administratif Paris vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2042/73 beeinträchtigen könnte.