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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.09.1977 – C-121/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:140
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
Vom 28. September 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Alessandro Moli, Bewerber in dem im Jahre 1974 von der Kommission unter der Nr. KOM/B/117 veranstalteten Auswahlverfahren, wurde zu diesem Auswahlverfahren zugelassen und demgemäß in die aufgrund dieses Verfahrens aufgestellte Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsinspektoren aufgenommen.
Nach Artikel 28 Buchstabe e des Statuts darf zum Beamten nur ernannt werden, wer die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt.
Aus diesem Grund schreibt Artikel 33 des Statuts folgendes vor:
Vor der Ernennung wird der ausgewählte Bewerber durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen des [bereits zitierten] Artikels 28 Buchstabe e erfüllt.
Entsprechend diesen Vorschriften unterzog sich der Kläger am 22. Oktober 1974 der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Er wurde für körperlich geeignet befunden. Aus Gründen, die sich aus den Akten nicht ergeben, wurde er jedoch zu dieser Zeit nicht ernannt.
Erst im Januar 1976, als eine für den Kläger unter Umständen geeignete Planstelle frei geworden war, zog die Verwaltung seine Ernennung unter der Voraussetzung in Erwägung, daß er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterziehe, da die erste mehr als ein Jahr zurücklag.
Diese erneute Untersuchung, die der Vertrauensarzt des Organs, Dr. Turner, am 11. Februar 1976 durchführte, wurde durch eine andere Untersuchung ergänzt, die in Italien, dem Wohnland des Betroffenen, einem Facharzt, ebenfalls Vertrauensarzt des Organs, übertragen wurde.
Am 8. März 1976 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Personaldirektion dem Betroffenen das negative Ergebnis der medizinischen Untersuchung mit und legte ihm dar, daß diese Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung seiner Beschäftigung in den Diensten der Kommission entgegenstehe.
Falls er die Gründe dieser mangelnden Eignung wissen wolle — Gründe, die ihm persönlich nicht mitgeteilt werden könnten — wurde ihm nahegelegt, seinen behandelnden Arzt zu bitten, sich mit Dr. Semiller, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission in Brüssel in Verbindung zu setzen. Es steht fest, daß die eigentlichen medizinischen Gründe der Entscheidungen über die mangelnde Eignung für den Dienst bei bestimmten Leiden aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht, die dem Bewerber ebenso wie dem Organ selbst entgegengehalten werden kann, dem Bewerber nicht unmittelbar eröffnet werden können. Es ist Sache des behandelnden Arztes, sich auf Bitte des Betroffenen beim Ärztlichen Dienst zu informieren und anschließend die Verantwortung für die Mitteilung oder Nichtmitteilung der Gründe der mangelnden Eignung an seinen Patienten zu übernehmen.
Darüber hinaus teilte der Abteilungsleiter Herrn Moli mit, daß er innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beantragen könne, daß sein Fall von einem aus wenigstens drei Vertrauensärzten des Organs zusammengesetzten Ärztekollegium überprüft werde.
Der Kläger hat sich tatsächlich dieser beiden Wege bedient.
Zunächst hat er sich an seine beiden behandelnden Ärzte, Dr. Nardacci in Salerno und Dr. D'Avanzo in Brüssel, gewandt. Mit Schreiben vom 16. bzw. 9. März 1976, also binnen kürzester Frist, haben diese beiden Ärzte beim Ärztlichen Dienst der Kommission beantragt, ihnen die medizinischen Gründe für die Entscheidung über die mangelnde körperliche Eignung ihres Patienten mitzuteilen.
Zur gleichen Zeit, am 10. März 1976, beantragte der Kläger bei der Kommission, seinen Fall einem Ausschuß von Vertrauensärzten vorzulegen.
Die Schreiben der behandelnden Ärzte blieben jedoch unbeantwortet; daher hat Herr Moli am 20. Mai 1976 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts gegen die Feststellung seiner mangelnden körperlichen Eignung und gegen die anschließende Entscheidung eingelegt, seine Ernennung zu verweigern.
Auf diese Beschwerde hin ist keine ausdrückliche Entscheidung ergangen. Erst am 21. Oktober 1976 wurden die Ergebnisse, zu denen der Vertrauensarzt der Kommission bei der Untersuchung am 11. Februar 1976 gekommen war, der Überprüfung durch ein Ärztekollegium unterworfen. Dieses Kollegium hat unter Mitwirkung von Dr. Semiller, Dr. Romain und Dr. Vigan im wesentlichen die erste Entscheidung mit den folgenden Erwägungen bestätigt: Aufgrund gründlicherer ärztlicher Untersuchungen und der Stellungnahmen von Fachärzten sind die Mitglieder des Kollegiums der Ansicht, daß Herr Alessandro Moli die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt.
Ich weiß nicht, ob der Kläger von dieser Stellungnahme rechtzeitig Kenntnis erhielt. Jedenfalls hat er am 20. Dezember 1976 gegen die stillschweigende Ablehnung Klage erhoben, die sich aus dem von der Kommission auf seine Beschwerde hin gewahrten Schweigen ergab; mit ihr begehrt er die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung und folglich der Ablehnung seiner Ernennung, die aus medizinischen Gründen erfolgte, welche ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
Erst mit Schreiben vom 2. Februar 1977, also im Laufe des Verfahrens, konnten — nach Aussagen der Kommission aufgrund technischer Schwierigkeiten — die der ersten Erklärung der mangelnden Eignung zugrunde liegenden medizinischen Gründe Dr. Nardacci, dem einen der den Kläger behandelnden Ärzte, mitgeteilt werden, der, erinnern wir uns, diese Mitteilung fast ein Jahr früher beantragt hatte.
Herr Moli stützt seine Klage in Wirklichkeit auf zwei Gründe.
Der erste ist die fehlende Begründung der Entscheidung vom 8. März 1976, mit der der zuständige Abteilungsleiter seine Ernennung verweigert hat, wobei er sich schlicht auf die vom Ärztlichen Dienst getroffene, nicht mit Gründen versehene Feststellung der mangelnden Eignung berief.
Ich bin der Meinung, daß die Entscheidung in diesem ersten Punkt nicht erfolgreich angegriffen werden kann. Im Falle ernsthafter Leiden, deren Mitteilung an den Betroffenen schwerwiegende Folgen haben könnte, bindet die ärztliche Schweigepflicht die Verwaltung ebenso wie den Vertrauensarzt, der die Untersuchung durchgeführt hat.
Unter dem Gewand der Berufung auf die fehlende Begründung beruft sich der Kläger jedoch auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs; ich meine, daß sich die Verwaltung, auch wenn im Statut ein echtes streitiges Verfahren nicht vorgesehen ist, durch eine sie bindende Entscheidung selbst verpflichtet hat, ein solches Verfahren durchzuführen, wenn nicht im Rahmen der von Artikel 33 geforderten ärztlichen Untersuchung, so doch wenigstens hinsichtlich der Anfechtung des negativen Ergebnisses dieser Untersuchung durch den betroffenen Beamten.
Mit anderen Worten, indem die Verwaltung den Kläger veranlaßte, über seinen behandelnden Arzt oder seine behandelnden Ärzte die Mitteilung der für den Vertrauensarzt des Organs maßgeblichen Gründe für die Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung zu verlangen, wollte sie ihm unter der fachlichen Verantwortung dieser Ärzte eine Möglichkeit eröffnen, diese Gründe sachdienlich anzugreifen.
Es hätte diesen Ärzten nämlich freigestanden, wenn sie es selbst für möglich erachteten, ihren Patienten von den wahren medizinischen Gründen zu unterrichten, die der Vertrauensarzt der Kommission gegen seine Einstellung in den Dienst dieses Organs vorbrachte.
Herr Moli wäre dann imstande gewesen, die Ablehnung seiner Ernennung sachdienlich anzufechten.
Zumindest wären die behandelnden Arzte, auch wenn sie, um jedes etwaige Risiko auszuschalten, der Meinung sein sollten, die Beurteilungen des Vertrauensarztes dem Kläger nicht mitteilen zu können, in der Lage gewesen, diese Beurteilungen zu erörtern und ihre Auffassung von der tatsächlichen Eignung des Klägers für das Amt, das für ihn im Grundsatz vorgesehen war, geltend zu machen. So hätte sich eine streitige Erörterung ergeben, die die Rechte von Herrn Moli hätte wahren können.
Zweitens bleibt die Tatsache, daß zwar die Ad-hoc-Bildung eines aus drei Vertrauensärzten des Organs bestehenden Ärztekollegiums nach der derzeitigen Rechtslage keiner Verpflichtung aus dem Statut entspricht, die Verwaltung aber dem Kläger durch den Leiter der Einstellungsabteilung ausdrücklich nahegelegt hatte, die Bildung eines solchen Ärztekollegiums, das seinen Fall überprüfen, gegebenenfalls also die von einem einzigen Vertrauensarzt im Februar 1976 getroffenen Feststellungen und Beurteilungen entkräften sollte, zu beantragen.
Dadurch hat sich die Verwaltung selbst gebunden. Das Verfahren mußte aber außerdem so ablaufen, daß die behandelnden Ärzte, die Herrn Moli vertreten sollten, die Möglichkeit erhielten, die vom Vertrauensarzt bei der ersten Untersuchung gefundenen Gründe der mangelnden körperlichen Eignung zu prüfen und die Mitglieder des für die Überprüfung gebildeten Ärztekollegiums von ihren Beobachtungen zu unterrichten.
Ich glaube nicht, daß ein solches Verfahren die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich der im Falle des Klägers vom Ärztlichen Dienst des Organs getroffenen Feststellungen hätte berühren können.
Jedenfalls hatte der Umstand, daß zunächst die vom Vertrauensarzt im Februar 1976 berücksichtigten Gründe dem behandelnden Arzt erst nach Klageerhebung mitgeteilt wurden, daß dann das Uberprüfungskollegium im Oktober 1976 zusammengetreten ist und sich geäußert hat — also auf jeden Fall nach der Einlegung der Beschwerde — zur Folge, daß dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, die Beurteilungen, sei es des Vertrauensarztes, sei es der Mitglieder des Uberprüfungskollegiums, sachdienlich anzugreifen oder untersuchen zu lassen.
Ich bin deshalb unter diesen Umständen der Meinung, daß das Verfahren wesentliche Mängel aufwies, weil es die Gleichheit zwischen den Parteien und das recht liche Gehör des Klägers verletzt hat.
Ich halte es nicht für nützlich, das Verfahren durch einen Beschluß erneut zu eröffnen und eine dritte ärztliche Untersuchung des Klägers durch einen Ausschuß anzuordnen, vor dem Herr Moli durch wenigstens einen seiner behandelnden Ärzte vertreten wäre. Ich beantrage deshalb, sowohl die in dem unter dem 8. März 1976 verfaßten Schreiben des Leiters der Einstellungsabteilung enthaltene Entscheidung als auch die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde des Herrn Moli aufzuheben. Ich beantrage ferner, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.