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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1977 – C-121/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:170
In der Rechtssache 121/76
ALESSANDRO MOLI, wohnhaft in Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carmine Pepe, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, Rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Campogrande, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde, die der Kläger am 20. Mai 1976 gegen die ihm mit Schreiben vom 9. März 1976 bekanntgegebene, vom Ärztlichen Dienst der Kommission getroffene Feststellung seiner mangelnden Eignung eingelegt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger hatte erfolgreich am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/117 teilgenommen, das die Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren veranstaltet hatte. Im Anschluß daran wurde er am 22. Oktober 1974 im Hinblick auf seine Aufnahme in die Reserveliste gemäß Artikel 33 des Beamtenstatuts von einem Vertrauensarzt der Kommission untersucht. Dieser stellte fest, daß er für die Ausübung dieses Amtes körperlich geeignet sei.
Als im Januar 1976 die Planstelle eines Verwaltungsinspektors freigeworden war, wurde der Kläger aufgefordert, sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese fand am 11. Februar 1976 statt; sie führte zu dem Ergebnis, daß der Kläger für die Ausfüllung des besagten Dienstpostens körperlich nicht geeignet sei. Diese Untersuchung wurde nach Angaben der Kommission durch eine in Italien durchgeführte Untersuchung eines Facharztes ergänzt, der Vertrauensarzt dieses Organs ist.
2. Mit Schreiben vom 9. März 1976 teilte die Kommission dem Kläger das negative Ergebnis dieser zweiten ärztlichen Untersuchung mit. Sie forderte ihn gleichzeitig auf, seinen behandelnden Arzt zu bitten, sich mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission in Verbindung zu setzen, falls er die Gründe seiner mangelnden Eignung wissen wolle. Der Kläger wurde auch darüber informiert, daß er binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Zugang des Schreibens die Überprüfung seines Falles durch ein Ärztekollegium beantragen könne, das sich aus mindestens drei Vertrauensärzten des Organs zusammensetze.
3. Mit Schreiben vom 9. und 16. März 1976 beantragten die den Kläger behandelnden Ärzte d'Avanzo und Nardacci beim Ärztlichen Dienst der Kommission, ihnen die Gründe der mangelnden Eignung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10. März 1976 beantragte der Kläger die Überprüfung seines Falles. Die Gründe der mangelnden Eignung wurden Dr. Nardacci erst am 2. Februar 1977 mitgeteilt, also nach fast einem Jahr und erst nach der am 15. Dezember 1976 erfolgten Einreichung der vorliegenden Klage. Die Überprüfung wurde erst sieben Monate nach dem Antrag, nämlich am 21. Oktober 1976, durchgeführt. Das Ärztekollegium bestätigte die mangelnde Eignung des Klägers zur Ausübung des Amtes.
4. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 20. Mai 1976 gemäß Artikel 90 des Statuts gegen die Feststellung seiner mangelnden Eignung und die dem folgende Entscheidung, ihn nicht zu ernennen, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wurde beim Generalsekretariat der Kommission am 2. Juni 1976 eingetragen; sie wurde jedoch von der Kommission während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nicht beantwortet. Daraufhin hat der Kläger am 20. Dezember 1976 die vorliegende Klage erhoben.
Mit Beschluß vom 28. April 1977 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) dem Kläger das Armenrecht bewilligt, das er mit am 21. Dezember 1976 eingegangenen Schriftsatz beantragt hatte:
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt,
der Klage stattzugeben, also die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers aufzuheben und folglich den Kläger in die Planstelle einzuweisen, für die das Ernennungsverfahren durchgeführt worden war;
hilfsweise, die baldige Durchführung der für die Überprüfung des Falls erforderlichen ärztlichen Untersuchung anzuordnen, die auf der Grundlage eines Verfahrens erfolgen muß, das den Schutz der bereits vom Kläger erworbenen Rechte gewährleistet.
2. Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.
3. In seiner Erwiderung beantragt der Kläger,
die von der Kommission ausgesprochene stillschweigende Ablehnung für rechtswidrig zu erklären;
desgleichen die Feststellung seiner mangelnden Eignung für fehlerhaft und rechtswidrig zu erklären;
zu erkennen, daß er Anspruch darauf hat, mit Wirkung vom 22. Oktober 1974, dem Tag, an dem seine Eignung für das Amt festgestellt wurde, zum Verwaltungsinspektor ernannt zu werden;
die Kommission zu verurteilen, Herrn Moli von dem im vorstehend erwähnten Zeitpunkt an auf die fragliche Planstelle einzustellen, seine Laufbahn wiederherzustellen und ihm Ersatz für den Schaden zu leisten, der ihm durch die Nichtzahlung der Bezüge entstanden ist;
die Kommission in die Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klage rügt der Kläger, weder die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde noch die Feststellung seiner mangelnden Eignung seien begründet gewesen. Seiner Ansicht nach macht es ihm der Umstand, daß die Kommission seine Beschwerde nur stillschweigend abgelehnt habe, unmöglich, seine Rechte zu verteidigen, ganz abgesehen davon, daß dadurch das Fehlen einer Begründung bestätigt worden sei.
2. In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission klar, daß die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sich auf die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung beziehen müsse, die durch die stillschweigende Ablehnung nur bestätigt worden sei.
Hinsichtlich des auf das Fehlen einer Begründung gestützten Vorbringens macht die Kommission geltend, sie habe, da es das ärztliche Berufsethos verbiete, Leiden der beim Kläger festgestellten Art dem Kranken unmittelbar mitzuteilen, auf eine Begründung durch Verweisung zurückgegriffen, indem sie den Kläger aufgefordert habe, seinen behandelnden Arzt mit dem Ärztlichen Dienst der Kommission in Verbindung zu bringen.
Wenn die Entscheidung auch nicht förmlich unmittelbar in dem Schreiben an den Kläger begründet gewesen sei, so genüge die Begründung durch Verweisung unter den gegebenen Umständen doch den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages. Die innerdienstliche Überprüfung sowie technische Verzögerungen hätten dazu geführt, daß die Gründe dem den Kläger behandelnden Arzt erst nach Klageerhebung mitgeteilt worden seien. Die Kommission erklärt, sie übernehme im Rahmen des Rechtsstreits die Verantwortung für die Folgen dieser Verzögerung, bemerkt jedoch, dieser Umstand berühre die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht.
In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, daß die — vom Ärztekollegium bestätigte — Würdigung durch den Vertrauensarzt des Organs wegen des Berufsgeheimnisses ihrer Beurteilung entzogen sei und sie hinsichtlich der für die Ausübung eines Amtes erforderlichen körperlichen Eignung binde.
Falls ein Bewerber behaupte, durch eine solche Würdigung beeinträchtigt zu sein, könne der Gerichtshof in Erfüllung seiner Aufgaben deren Rechtsmäßigkeit unter Anwendung solcher Verfahrensmaßnahmen überprüfen, die es ihm unter Beachtung der Regeln des ärztlichen Berufsethos erlaubten, den Sachverhalt in vollem Umfange richtig zu erfassen.
3. Hinsichtlich des Antrags auf Ernennung zum Beamten ist die Kommission der Auffassung, daß die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, jedenfalls wenn sie mit Formmängeln begründet werden sollte, die Ernennung des Klägers nicht von selbst nach sich zöge, da eine etwaige Ernennung Gegenstand einer erneuten Entscheidung des Organs sein müsse, das sie in Ausübung seines Ermessens und unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes treffen werde.
4. Zum Hilfsantrag auf erneute ärztliche Untersuchung merkt die Kommission an, daß die Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers nach Artikel 33 des Statuts ausschließlich aufgrund der Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs erfolge. Für den Fall, daß die vom Arzt aus dieser Untersuchung gezogenen Schlußfolgerungen bestritten würden, sei keine Überprüfung vorgesehen. Die Organe hätten als Maßnahme einer einwandfreien Verwaltungsführung ein einheitliches Überprüfungsverfahren für den Fall eingeführt, daß der Betroffene von der Verwaltung eine Abänderung der getroffenen Entscheidung verlange; ein Antrag auf weitergehenden Schutz gegen das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung auf Verwaltungsebene habe keine Grundlage in den geltenden Vorschriften.
5. In seiner Erwiderung hält der Kläger an der Auffassung fest, Artikel 25 des Beamtenstatuts, der dem Organ ausdrücklich die Verpflichtung auferlege, jede beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, sei dadurch verletzt, daß weder die Feststellung der mangelnden Eignung noch die stillschweigende Ablehnung begründet seien.
Sodann bestreitet der Kläger die Ordnungsmäßigkeit der an ihm durchgeführten ärztlichen Untersuchungen, stellt die Beweiskraft der von Dr. S. durchgeführten psychiatrischen Untersuchung in Frage und führt aus, daß Dr. F., der ihn in Italien auf Bitte des Vertrauensarztes der Kommission untersucht habe, entgegen der Behauptung der Kommission die Ergebnisse der am Sitz der Kommission durchgeführten Untersuchungen nicht bestätigt habe. Er hält es für unerklärlich, daß dieselbe ärztliche Stelle ihre Ansicht über seinen Gesundheitszustand innerhalb eines Jahres derart grundlegend habe ändern können. Das Ärztekollegium der Kommission, das seinen Fall überprüft habe, habe sich darauf beschränkt, die Würdigungen des ersten Arztes in einer Weise zu wiederholen, die keinen Widerspruch dulde. Die den Kläger behandelnden Ärzte seien niemals unterrichtet oder aufgefordert worden, an den Arbeiten dieses Ärztekollegiums teilzunehmen.
Schließlich merkt der Kläger an, bei Abschluß der ersten ärztlichen Untersuchung seien bereits Planstellen frei gewesen; normalerweise hätte man ihn in diesem Zeitpunkt ernennen müssen, da alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die Verzögerung der Ernennung und der Umstand, daß man ihn zu Unrecht erneut habe ärztlich untersuchen lassen, brächten eine Haltung zum Ausdruck, die ihm gegenüber ungünstig, unbegründet und voreingenommen sei.
6. In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission zunächst geltend, daß die Ernennung eines in eine Reserveliste aufgenommenen Bewerbers in keinem Falle eine Verpflichtung begründe, selbst wenn dieser Bewerber die Prüfungen des Auswahlverfahrens bestanden habe und für körperlich geeignet befunden worden sei. Die ärztliche Untersuchung verfolge das alleinige Ziel, festzustellen, daß die in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber körperlich geeignet seien; sie räume keine Rechte zusätzlich zu denen ein, die der Erfolg im Auswahlverfahren verleihe.
Andererseits habe das Organ das Recht, einen in eine Reserveliste aufgenommenen Bewerber erneut ärztlich untersuchen zu lassen, wenn der zwischen der letzten Untersuchung und dem neuen Ernennungsverfahren verstrichene Zeitraum vernünftigerweise die Erwägung zulasse, der körperliche Zustand des Bewerbers könne sich geändert haben; der Bewerber könne die Folgen einer ihm ungünstigen ärztlichen Untersuchung nicht mit der Begründung beiseite schieben, daß eine frühere allgemeinere und weniger gründliche Untersuchung es nicht ermöglicht habe, seine mangelnde Eignung aufzudecken.
Die Kommission legt weiter dar, daß der Vertrauensarzt des Organs für die streitige medizinische Untersuchung die Ansichten zweier Fachärzte gehört habe, eines Belgiers, der ständiger medizinischer Berater der Kommission bei den jährlichen Untersuchungen der Beamten und bei den Untersuchungen zur Feststellung der Eignung von Bewerbern sei, und eines Italieners. Infolge des Antrags des Klägers sei die Stellungnahme des Vertrauensarztes durch das ad hoc gebildete Ärztekollegium als einer innerdienstlichen Beratungsstelle des Organs überprüft worden. Dieses eingehende Untersuchungsverfahren erlaube zum einen eine wohlabgewogene Diagnose, es werde aber darüber hinaus ebenso dem Interesse eines Bewerbers auf einem Gebiet gerecht, auf dem nach der derzeitigen Rechtslage eine Anhörung des Bewerbers nicht vorgeschrieben sei.
Zu dem angeblichen Widerspruch zwischen der neuen medizinischen Beurteilung und derjenigen, die ein Jahr zuvor abgefaßt worden sei, bemerkt die Kommission, die zwischen den beiden Untersuchungen verstrichene Zeit sowie ihr unterschiedlicher Charakter erklärten, daß die zweite Feststellung neuen Beurteilungsmerkmalen Rechnung getragen habe, die der erste Arzt nicht habe verwerten können. Jedenfalls biete das Ergebnis der zweiten Untersuchung wegen des dabei angewandten Verfahrens Sicherheiten, die es unangreifbar machten.
Die Kommission ist der Meinung, daß die Überprüfung des Inhalts der vom Ärztlichen Dienst zurückgehaltenen Unterlagen, deren Vorlage der Kläger verlange, keine der Entscheidungen dienlichen Gesichtspunkte erbringen könne. Sie erklärt sich jedoch bereit, diese Unterlagen dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, die der Gerichtshof unter Beachtung der vom ärztlichen Berufsethos erforderten Regeln festsetze.
Die Parteien haben darauf verzichtet in öffentlicher Sitzung mündliche Erklärungen abzugeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. September 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit der am 20. Dezember 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage wird die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde beantragt, die der Kläger am 20. Mai 1976 gegen die Entscheidung, ihn nicht in eine Planstelle als Verwaltungsinspektor einzuweisen, sowie gegen die ihm mit Schreiben vom 8. März 1976 bekanntgegebene, vom Ärztlichen Dienst der Kommission getroffene Feststellung seiner mangelnden Eignung eingelegt hat. Ferner wird beantragt, für Recht zu erkennen, daß der Kläger auf die betreffende Planstelle ernannt wird, oder wenigstens die Durchführung einer erneuten ärztlichen Untersuchung anzuordnen.
3/4 Der Kläger hatte erfolgreich am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/117, das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren — Dienstposten der Laufbahn B 5/B 4 — veranstaltet worden war, teilgenommen. Im Anschluß daran wurde er am 22. Oktober 1974 gemäß Artikel 33 des Statuts ärztlich untersucht. Diese Untersuchung führte zu der Feststellung, daß er zu diesem Zeitpunkt, wie es Artikel 28 Buchstabe e des Statuts erfordert, die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besaß. Als im Januar 1976 die Planstelle eines Verwaltungsinspektors frei geworden war, wurde der Kläger aufgefordert, sich im Hinblick auf seine etwaige Ernennung einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese fand am 11. Februar 1976 statt; sie führte jedoch zur Feststellung seiner mangelnden körperlichen Eignung.
5 Am 8. März 1976 teilte der zuständige Beamte der Personalabteilung dem Kläger mit, daß diese Feststellung seiner Einstellung entgegenstehe und fügte hinzu, falls er die Gründe seiner mangelnden Eignung wissen wolle, werde ihm nahegelegt, seinen behandelnden Arzt zu bitten, sich mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission in Verbindung zu setzen; der Beamte teilte ihm weiterhin mit, er könne innerhalb einer Frist von 20 Tagen die Überprüfung seines Falls durch ein Kollegium von drei Vertrauensärzten des Organs beantragen.
6/7 Bereits am 10. März 1976 beantragte der Kläger diese Überprüfung; mit Schreiben vom 9. und 16. März 1976 beantragten seine beiden behandelnden Ärzte die Mitteilung der Gründe für die Entscheidung über die mangelnde Eignung ihres Patienten. Als Folge von Umständen, die die Kommission als technische Schwierigkeiten bezeichnet, wurde diesen Ärzten erst am 2. Februar 1977 geantwortet, das heißt fast ein Jahr später und erst nachdem der Uberprüfungsausschuß am 21. Oktober 1976 die Feststellung der mangelnden Eignung, deren Überprüfung beantragt worden war, bestätigt hatte.
8/9 Zwischenzeitlich erhob der Kläger aufgrund der Verzögerung des Bescheids der Kommission auf die Bitte um Information der behandelnden Ärzte am 20. Mai 1976 eine am 2. Juni 1976 eingetragene Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts gegen die Entscheidung, ihn nicht zu ernennen, die ihm mit Schreiben vom 8. März 1976 mitgeteilt worden war. Auf diese Beschwerde antwortete die Kommission abermals nicht, so daß ihr Schweigen ab 2. Oktober 1976 nach Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 zu einer stillschweigenden Ablehnung wurde, deren Aufhebung der Kläger mit dieser Klage beantragt.
10 Was auch immer die rechtlichen Folgen der oben beschriebenen Umstände sein mögen, der Gerichtshof kann nicht umhin, die Leichtfertigkeit hervorzuheben, mit der die betreffenden Dienststellen sowohl die Bitte um ärztliche Information als auch die Verwaltungsbeschwerde auf einem Gebiet behandelt haben, das überaus schutzwürdige Interessen berührt.
11 Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß sowohl die stillschweigende Entscheidung der Kommission als auch die ihm mit Schreiben vom 8. März 1976 mitgeteilte Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts nicht mit Gründen versehen seien.
12 Die Begründung einer stillschweigenden Ablehnung muß in den Fällen des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Statuts notwendigerweise mit der Begründung oder dem Fehlen einer Begründung der Entscheidung zusammenfallen, gegen die die ohne Antwort gebliebene Beschwerde gerichtet war, so daß die Prüfung der Gründe der einen und der anderen zusammenfallen.
13 Die Weigerung, einen Beamtenanwärter, der in eine Reserveliste aufgenommen ist, wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, stellt für diesen eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts dar, die folglich begründet werden muß.
14/15 Diese Begründungspflicht muß jedoch mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden, was ihm insbesondere erlaubt, entweder unmittelbar oder durch Zwischenschaltung seines Arztes die Übereinstimmung der Entscheidung, die seine Ernennung ablehnt, mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen.
16 Da der Leiter des Ärztlichen Dienstes der Meinung war, die Gründe der mangelnden körperlichen Eignung könnten nur einem vom Kläger benannten Arzt mitgeteilt werden, war der zuständige Beamte des Personaldienstes nicht berechtigt, die Feststellungen, die zu dem Schluß führten, der Kläger sei für die freie Planstelle körperlich nicht geeignet, mitzuteilen, selbst wenn er sie gekannt hätte, so daß die Mitteilung vom 8. März 1976 unter der Voraussetzung hinreichend begründet war, daß der behandelnde Arzt innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls kürzer ist als die Beschwerdefrist, verständigt und in die Lage versetzt wurde, den Kläger über die Möglichkeit aufzuklären, diese Gründe anzugreifen.
17/18 Dies gilt um so mehr, als dem Kläger mit der Entscheidung vom 8. März 1976 freigestellt worden war, die über ihn erstellte Beurteilung einer Überprüfung durch einen Ausschuß dreier Ärzte zuzuführen. Wenn auch die Ad-hoc-Bildung eines Ärztekollegiums nach der derzeitigen Rechtslage keiner Verpflichtung aus dem Statut entspricht, so ändert das doch nichts daran, daß die Verwaltung dem Kläger ausdrücklich freigestellt hatte, die Bildung eines solchen Ärztekollegiums zu beantragen, um seinen Fall zu überprüfen, also gegebenenfalls die von einem einzigen Vertrauensarzt im Februar 1976 getroffenen Feststellungen oder Beurteilungen zu widerlegen, und sich somit selbst an dieses Verfahren gebunden hatte.
19/21 Mit der gleichzeitigen Aufforderung an den Kläger, seinen behandelnden Arzt zu veranlassen, die Mitteilung der Gründe für die Feststellung seiner mangelnden körperlichen Eignung zu verlangen, wollte ihn die Verwaltung in die Lage setzen, diese Gründe anläßlich der Überprüfung des Falles anzugreifen. Diese Möglichkeit wurde dem Kläger nicht gegeben, so daß die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen hat, daß jede Verwaltung, wenn sie eine Maßnahme trifft, welche Interessen eines einzelnen erheblich verletzen kann, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen hat, sich zu äußern. Demgemäß sind die Entscheidung vom 8. März 1976 und die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers aufzuheben.
22 Der Kläger beantragt darüber hinaus, der Gerichtshof möge für Recht erkennen, daß der Kläger auf die freie Planstelle ernannt wird, oder möge wenigstens eine neue ärztliche Untersuchung anordnen.
23/24 Der Gerichtshof kann sich nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde setzen. Im übrigen läßt die festgestellte Rechtswidrigkeit nicht den Schluß zu, daß der Kläger die erforderliche körperliche Eignung besitzt, sondern nur, daß die diese Eignung betreffende Feststellung unter rechtswidrigen Umständen zustande kam und deshalb erneut getroffen werden muß. Somit obliegt es der Kommission, alle für die Ausführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Kosten
25/27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist deshalb in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung vom 8. März 1976 und die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers werden aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.