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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1977 – C-126/75
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:145
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 6. Oktober 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Streit zwischen Herrn Robert Giry und der Kommission, der zu den drei verbundenen Rechtssachen 126/75, 34/76 und 92/76 geführt hat, wirft im wesentlichen die folgende Frage auf: Wenn ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entgegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts nicht rechtzeitig in eine Planstelle eingewiesen wird, hat er dann Anspruch auf rückwirkende Einweisung (das heißt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Urlaub abgelaufen ist) mit allen Folgen, insbesondere auch hinsichtlich der Gehaltszahlung?
Nach der zitierten Vorschrift ist der Beamte, dem auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt wurde, nach Ablauf dieses Urlaubs in die erste in seiner Laufbahn oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt.
Angesichts des Sachverhalts in diesen Rechtssachen kann die oben gestellte Frage wie folgt weiter präzisiert werden: Kann der Beamte — entweder als Gehaltsrückstand oder zumindest als Schadensersatz — das gesamte Gehalt verlangen, das er bekommen hätte, wenn er mit Ablauf des Urlaubs sofort wieder in den Dienst übernommen worden wäre, unabhängig davon, daß er etwa für eine außerhalb der Organe der Gemeinschaft während der Verzögerung seiner Wiederverwendung geleistete Arbeit anderweitig Gehalt bezogen hat?
Bevor ich auf diese Fragen eingehe, möchte ich kurz die Vorgänge, die diesen Rechtssachen zugrunde liegen, wiedergeben.
2. Der Kläger wurde am 1. Januar 1961 als Hauptverwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 4 bei der Kommission eingestellt. Auf Antrag wurde ihm ab 12. Oktober 1970 Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Beamtenstatuts gewährt. Dieser Urlaub endete am 11. Oktober 1973. Unter dem 22. Januar 1973 beantragte er, auf ihn die Verordnung Nr. 2530/72 des Rates anzuwenden, die Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft vorsah; drei Monate später, während dieser Antrag noch anhängig war, teilte er der Kommission jedoch mit, er wolle mit Ablauf seines Urlaubs, also ab 12. Oktober 1973, wiederverwendet werden. Deshalb beantragte er, ihm mitzuteilen, welche Planstelle ihm gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts angeboten werden würde.
In der Folgezeit lehnte es die Kommission ab, auf den Kläger die erwähnte Verordnung Nr. 2530/72 anzuwenden, da diese auf beurlaubte Beamte nicht anwendbar sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Klage zum Gerichtshof, die jedoch mit Urteil vom 21. November 1974 (Slg. 1974, 1269) abgewiesen wurde.
Obwohl die für Einstellungen, Ernennungen und Beförderungen zuständige Abteilung der Kommission bereits am 11. Juli 1973 ein Schreiben des Leiters der Abteilung Personalbestand erhalten hatte, der sie bat, den Kläger unter den Bewerbern um freie Planstellen der Laufbahn A 5/A 4 zu berücksichtigen, unternahm sie während der gesamten Zeit nichts, um der Verpflichtung zur Wiederverwendung nachzukommen, die Artikel 40 dem Organ nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen auferlegt und die der Gerichtshof in seinem oben erwähnten Urteil in deutlichen Worten in Erinnerung rief (vgl. Randnummer 15 der Entscheidungsgründe).
Kurze Zeit nach der Verkündung dieses Urteils richtete der Kläger am 6. Januar 1975 an die Kommission einen Antrag auf Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, um seine Wiederverwendung mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 zu erreichen. Am 3. Juli 1975 erhob der Kläger Beschwerde gegen das Schweigen der Kommission. Gegen das fortgesetzte Schweigen erhob er am 19. Dezember 1975 Klage (Rechtssache 126/75), in der er außer seiner Wiederverwendung die Aufhebung aller Ernennungen auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 beantragte, die nach dem 12. Oktober 1973 erfolgteil und für welche die Beklagte nicht nachweisen könne, daß er die erforderliche Eignung nicht besitze. Einen Antrag gleichen Inhalts stellte Herr Giry mit der folgenden in der Rechtssache 34/76 erhobenen Klage vom 21. April 1976 hinsichtlich aller Ernennungen in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4, die zwischen dem 8. April 1975 und dem 21. April 1976 erfolgten.
Schließlich schlug die Kommission mit Schreiben vom 1. März 1976 Herrn Giry vor, seine Dienste in einer Planstelle wiederaufzunehmen, die bei der Generaldirektion Regionalpolitik zusätzlich errichtet worden war. Um ihn für seine verspätete Wiederverwendung zu entschädigen, sah der Vorschlag der Kommission vor, daß der Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem Tag, an dem er seine Dienste wieder aufnehme, für die Festsetzung seines Beförderungsdienstalters und seiner Dienstaltersstufe berücksichtigt werde; jedoch könne die Wiederverwendung in jeder anderen Hinsicht nach Ansicht der Kommission erst vom Tag der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes ab wirksam werden.
Mit Schreiben vom 26. März 1976 wies der Kläger dieses Angebot zurück und bestand auf seinem Antrag, seine Wiederverwendung müsse ab 12. Oktober 1973 volle Wirkung haben. Ich halte es nicht für sinnvoll, auf die zahlreichen Formund Sachfragen einzugehen, die er in den 37 Punkten, in die sich dieses Schreiben untergliederte, aufwarf. Letztlich kam es dem Kläger darauf an, für den gesamten Zeitraum zwischen dem Ablauf seines Urlaubs und dem Tag der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes die volle Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe zu erhalten, die ihm die Kommission für seine Laufbahn rückwirkend zuzuerkennen bereit war.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1976 hat der zur Vertretung in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 bevollmächtigte Vertreter der Kommission erklärt, daß die Annahme der Planstelle, die die Kommission dem Kläger für seine Wiederverwendung im Dienst angeboten habe, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen hätte, daß Herr Giry an den im Verfahren vor dem Gerichtshof gestellten Anträgen festgehalten hätte.
Als Herr Giry weiterhin auf seinem Standpunkt beharrte (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 2. Juli 1976, Anlage 21 zu den Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage 92/76), erließ die Kommission am 29. Juli 1976 eine förmliche Entscheidung über die Wiederverwendung. In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung führte sie unter anderem aus, daß Artikel 4 des Statuts, wonach Ernennungen oder Beförderungen … nur zur Besetzung einer freien Planstelle … vorgenommen werden [dürfen], es verbiete, der Wiedereinweisung Rückwirkung beizulegen. Die Kommission war jedoch der Meinung, daß es angemessen sei, als Datum für das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe den Tag festzusetzen, an dem die Wiederverwendung hätte erfolgen müssen. Deshalb verfügte sie mit Wirkung vom 15. August 1976 die Wiedereinweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 bei der Generaldirektion Regionalpolitik und erkannte ihm das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe zu, das der Betroffene gehabt hätte, wenn er seine Dienste am 12. Oktober 1973 hätte wiederaufnehmen können. Schließlich bestimmte die Entscheidung, daß die Zeit vom 12. Oktober 1973 bis zum 14. August 1976 unter der Voraussetzung der Beitragszahlung durch den Betroffenen für die Versorgungsregelung zu berücksichtigen sei.
Im Begleitschreiben zu dieser Entscheidung wurde Herr Giry aufgefordert, der Kommission eine Aufstellung seiner Bezüge zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem 15. August 1976 zu überlassen, um es der Kommission zu ermöglichen, den gegebenenfalls aus der verspäteten Wiederverwendung entstandenen Vermögensschaden zu beurteilen.
Mit einer am 27. September 1976 erhobenen dritten Klage griff der Kläger diese Entscheidung an (Rechtssache 92/76) und beantragte neben der Aufhebung dieser Entscheidung, die Kommission zu verurteilen, ihm seine Besoldung einschließlich aller Zulagen, erhöht um die gesetzlichen Verzugszinsen ab 12. Oktober 1973 bis zur Verkündung des Urteils, zu zahlen. Er beantragte ferner eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Millionen belgischen Franken für den Verlust der Möglichkeit, in der Zeit zwischen dem 12. Oktober 1973 und seiner Wiederzulassung zum Dienst eine höhere Besoldungsgruppe zu erreichen, sowie eine Entschädigung von einer Million belgischen Franken für den erlittenen immateriellen Schaden. Der Kläger wiederholte seinen Antrag, alle Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 und der Laufbahn A 5/A 4 aufzuheben, die die Kommission seit dem 12. Oktober 1973 vorgenommen hat.
3. In ihrem Schriftsatz vom 25. August 1976 hat die Kommission beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, da die beiden ersten Klagen des Herrn Giry infolge der erwähnten Entscheidung vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung im Dienst gegenstandslos geworden seien.
Mit Beschluß vom 21. September 1976 hat der Gerichtshof die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorbehalten.
Nach Erhebung der dritten Klage (Rechtssache 92/76) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 1976 andere verfahrensmäßige Einreden erhoben, wobei sie vortrug, daß diese Klage aus folgenden Gründen unzulässig sei:
a) Sie stelle eine schlichte Wiederholung der bereits in den Klagen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge dar;
b) der Kläger habe es unterlassen, Beschwerde nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts einzulegen, was eine Vorbedingung für die Klage sei;
c) der Kläger habe kein Interesse an der Klage, da die angegriffene Entscheidung ohne die Annahme durch den Adressaten keine Wirkung entfalte.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat der Gerichtshof die Entscheidung auch über diese Einreden dem Endurteil vorbehalten.
Hinsichtlich der Erledigung der Hauptsache muß man anerkennen, daß der Erlaß der Entscheidung über die Wiederverwendung des Herrn Giry in gewissem Umfang Rückwirkungen auf die vom Kläger in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 gestellten Anträge haben muß, in dem Sinne, daß diese Anträge zumindest teilweise gegenstandslos geworden sind. Eine vollständige Beurteilung dieser Rückwirkungen ist jedoch erst nach einer gründlichen Untersuchung des Wesens und der Tragweite dieser Entscheidung möglich; das steht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründetheit der Klage 92/76, mit der die Entscheidung selbst angegriffen wurde.
Hinsichtlich der ersten drei prozeßhindernden Einreden in der Rechtssache 92/76 ist vor allem festzustellen, daß die Entscheidung über die Wiederverwendung im Dienst eine wichtige neue Tatsache im Hinblick auf die Klagen 126/75 und 34/76 darstellt. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission tatsächlich zum erstenmal dem Kläger eine Planstelle zur Verfügung gestellt; sie hat darin sowohl den Tag seiner Wiederverwendung im Dienst als auch die damit verbundenen Wirkungen hinsichtlich der Wiederherstellung seiner Laufbahn für die Zeit nach dem 12. Oktober 1973 festgelegt.
Deshalb stellt diese Entscheidung über die Wiederverwendung, auch wenn sie dem Kläger nicht alles gewährte, was dieser beantragt hat, meines Erachtens einen Widerruf der früheren stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen dar.
Angesichts dieser neuen Tatsache hindert der Umstand, daß die Anträge in der gegen die besagte Entscheidung gerichteten Klage großenteils mit den Anträgen in den früheren Klagen identisch sind, nicht, daß die von Herrn Giry im neuen Zusammenhang vorgebrachten Anträge einen anderen Charakter als die früheren annehmen.
Nach dem Widerruf der Ablehnung seiner Wiederverwendung hätte Herr Giry seine früheren Klageanträge auch beschränken oder abändern können, anstatt ein neues Verfahren zu eröffnen. Mann kann ihm jedoch nicht das Recht absprechen, unter den verschiedenen prozessualen Möglichkeiten diejenige zu wählen, die er vorzieht, auch wenn sie nicht die schnellste ist. Im übrigen ist anzuerkennen, daß aus der Sicht des Klägers, der die Entscheidung für rechtswidrig hielt, da der Wiederverwendung die vollständige Rückwirkung fehlte, die Nichtigkeitsklage als der nächstliegende Weg erscheinen konnte.
Das genügt meines Erachtens, um die erste der drei oben erwähnten Einreden der Unzulässigkeit für unbegründet zu halten.
Hinsichtlich der zweiten Einrede, mit der die Kommission Herrn Giry vorwirft, gegen die Entscheidung vom 29. Juli 1976 keine Beschwerde eingelegt zu haben, stelle ich fest, daß man die enge Verbindung zwischen dieser Entscheidung und der vom Kläger am 30. Juli 1975 eingelegten Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Wiederverwendung in Rechnung stellen muß. Wenn es zutrifft, daß die erwähnte Entscheidung die frühere stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 13. Juli 1975 aufhebt, dann stellt sie im wesentlichen eine neue, entgegengesetzte Antwort auf dièse Beschwerde dar. Ich bin deshalb der Meinung, daß diese Entscheidung, soweit sie den früheren Anträgen des Klägers nicht in vollem Maße nachkam, ohne erneute Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts angegriffen werden konnte. Das entspricht auch einem Grundsatz der Prozeßökonomie.
Auch der zweite von der Beklagten für die Unzulässigkeit der Klage vorgetragene Grund ist deshalb zurückzuweisen.
Schließlich bemerke ich zu dem dritten Unzulässigkeitsgrund, der das angeblich mangelnde Interesse betrifft, daß die angegriffene Entscheidung, abgesehen von ihrer Annahme durch den Adressaten, eine förmliche und abschließende Stellungnahme der Kommission zu den Voraussetzungen der Wiederverwendung des Klägers darstellt. Hätte er die Entscheidung vom 29. Juli 1976 nicht angegriffen, so wäre er Gefahr gelaufen, sich auch im Falle eines neuen Angebots der Kommission der Beschreibung seiner Rechte, wie sie in dieser Entscheidung enthalten sind, nicht mehr widersetzen zu können. Wie der Gerichtshof bereits in einem entsprechenden Fall entschieden hat, hat der Beamte ein Interesse daran, die Entscheidung, ihn nach einem Urlaub wiederzuverwenden, anzugreifen, weil sich aus [ihrer Aufhebung] möglicherweise die Verpflichtung der Anstellungsbehörde ergibt, die Wiedereinstellung zu anderen, günstigeren Bedingungen zu verfügen (Urteil vom 11. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy, Slg. 1976, 1149, Randnummern 4/6 der Entscheidungsgründe).
Auch unter diesem letzten Gesichtspunkt ist daher die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet.
Es ist jedoch hervorzuheben, daß der zweite und dritte Antrag in der Klage 92/76 auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Wiederverwendung beziehungsweise der Zurückweisung der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde als offenkundig unzulässig erscheinen. Der Widerruf dieser Entscheidungen der Kommission hinsichtlich des wesentlichen Punktes der Wiederverwendung des Herrn Giry — dieser Widerruf ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus der Entscheidung vom 29. Juli 1976 — hat diese Anträge gegenstandslos gemacht. Außerdem wurden diese Anträge in Anbetracht des Datums der Klage 92/76 offenkundig nicht fristgerecht gestellt.
4. Prüfen wir nunmehr die Begründetheit in der Rechtssache 92/76, natürlich abgesehen von den beiden Anträgen, die ich für unzulässig gehalten habe.
Im vierten Teil seiner Anträge beantragt der Kläger, festzustellen, daß die Entscheidung über seine Wiederverwendung null und nichtig ist. Nichtsdestoweniger ergibt sich aus den Klagegründen, daß sich die Einwände nicht so sehr gegen den wesentlichen Teil der Entscheidung, die Herrn Giry eingeräumte Möglichkeit, den Dienst wiederaufzunehmen, richten, sondern vielmehr gegen die Bedingungen dieser Wiederverwendung.
Wenn man dann noch den häufig ausgedrückten Wunsch des Klägers, seinen Dienst bei der Kommission wiederaufzunehmen, und den Umstand in Rechnung stellt, daß der Kläger nicht behauptet, der ihm angebotene Dienstposten entspreche nicht seiner Berufsausbildung, dann muß man zu dem Schluß kommen, daß der Kläger mit dem vierten Teil seiner Klageanträge in Wirklichkeit nur eine Abänderung dieser Entscheidung hinsichtlich der Gehaltsrückstände erreichen will. Zu diesem Zweck ist sicherlich keine Aufhebung der gesamten Entscheidung, sondern vielmehr nur eine Teilaufhebung nötig.
Die wesentliche Frage ist es daher, wie ich bereits am Anfang gesagt habe, ob der Kläger Anspruch darauf hat, eine Wiederverwendung mit vollständiger Rückwirkung und damit die volle Vergütung zu erhalten, die ihm gewährt worden wäre, wäre er mit Ablauf seines Urlaubs wiederverwendet worden.
Diese Fragestellung setzt natürlich voraus, daß die Entscheidung der Kommission, Herrn Giry wiederzuverwenden, ungerechtfertigt verspätet erlassen wurde, und daß die Kommission deshalb den bereis erwähnten Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts schuldhaft verletzt hat. Es muß hervorgehoben werden, daß an dieser wesentlichen Voraussetzung keine Zweifel bestehen: Die Kommission selbst hat zugestanden, daß sie mit ungerechtfertigter Verspätung gehandelt hat.
Die Kommission hat sich jedoch, wie ich bereits ausgeführt habe, auf Artikel 4 des Statuts zur Begründung dafür berufen, daß eine rückwirkende Wiederverwendung von Herrn Giry rechtlich unmöglich sei. Es trifft zu, daß das bereits zitierte Urteil der Ersten Kammer des Gerichshofes vom 11. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy, Slg. 1976, 1141) die Ansicht der Kommission, die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 26. Juli 1976 wieder aufgegriffen worden ist, gebilligt hat, nach der es Artikel 4 des Beamtenstatuts nicht zuläßt, einer Wiederverwendung Rückwirkung beizulegen, da es rechtswidrig sei, eine Planstelle zu besetzen, bevor sie freigeworden sei. Anders als in der zitierten Rechtssache geschehen, hat Herr Giry jedoch sämtliche Ernennungen angefochten, die nach dem Ablauf seines Urlaubs auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 erfolgten und für die die Kommission nicht nachweisen kann, daß der Kläger die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt. Er hat damit den Weg beschritten, den die Kommission im Verlauf der Rechtssache Sergy (vgl. Slg. 1976, 1145) ausdrücklich gewiesen hat, als sie die Zulässigkeit einer Klage gegen eine verspätete Wiedereinweisung und des damit zusammenhängenden Schadensersatzantrages mit dem Vorbringen bestritt, etwaigen Schäden lägen Ernennungen von Dritten auf freie Planstellen zugrunde, auf die der Kläger eventuell hätte Anspruch haben können; deshalb hätte er nur Erfolg haben können, wenn er diese Ernennungen angegriffen hätte.
Ich bezweifle, ob die Kommission wirklich Grund hat, sich zu freuen, daß ihrem Vorschlag so sorgfältig gefolgt wurde. Falls dem Antrag, alle nach dem Ablauf des Urlaubs des Klägers erfolgten Ernennungen aufzuheben, tatsächlich stattgegeben werden sollte, könnten für die Organisation und die Arbeit der Dienststellen des beklagten Organs erhebliche Schwierigkeiten entstehen. Vor der Untersuchung der Begründetheit dieses Antrags ist deshalb zu prüfen, ob nicht die anderen Anträge des Klägers genügen, ihn im Rahmen der Rechte, auf die er sich gegenüber der Kommission tatsächlich berufen kann, zufriedenzustellen.
Diese Frage, scheint mir, ist positiv zu beantworten. Auch wenn man nämlich alle angefochtenen Ernennungen aufheben und die Kommission für verpflichtet erklären würde, den Kläger in eine der somit freigebliebenen Planstellen einzuweisen — ohne daran noch durch Artikel 4 des Beamtenstatuts gehindert zu sein —, dann würde der Betroffene nicht mehr erhalten, als er auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erhalten kann; er erhielte es jedoch verbunden mit einer erheblichen Störung der Dienste der Kommission, die außer jedem Verhältnis zu dem vom Kläger verfolgten Ziel stünde.
Diese Behauptung bedarf der Erläuterung. In dem häufig zitierten Urteil Sergy hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß der Beamte, der keine Dienste geleistet hat — auch wenn dies nicht auf seinem Willen beruhte, sondern auf dem Verschulden der Verwaltung — keine Gehaltsnachzahlungen, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen kann, den er tatsächlich dadurch erlitten hat, daß er infolge rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung keine Dienstbezüge erhielt.
Die Verbindung zwischen Gehaltsanspruch und tatsächlicher Dienstleistung ist bereits, wenn auch hinsichtlich eines anderen Sachverhalts, von der Zweiten Kammer des Gerichtshofes in dem Urteil vom 18. März 1975 in den verbundenen Rechtssachen 44, 46, und 49/74 (Acton und andere, Slg. 1975, 383) festgestellt worden. Aus diesem Urteil ergibt sich, daß für Streiktage auch dann kein Gehaltsanspruch besteht, wenn das Organ die Berechtigung der Gewerkschaftsansprüche, die der Streik, unterstützen sollte, anerkannt hat.
Die später von der Ersten Kammer des Gerichtshofes in dem Urteil Sergy eingeschlagene Richtung bestätigt die Gültigkeit dieser Verbindung auch für Fälle, in denen die Dienstleistung nicht freiwillig, sondern aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens des Organs unterblieb. Folglich kann im vorliegenden Fall auch dann kein Recht des Klägers darauf bestehen, ohne weiteres alle rückständigen Bezüge zu erhalten, wenn infolge der Aufhebung der von ihm angegriffenen Ernennungen ex tunc eine Planstelle freigeblieben wäre, auf die berufen zu werden er einen Anspruch hätte.
Nach alledem ist die Ansicht des Klägers zurückzuweisen, wonach ihm eine rückwirkende Wiederverwendung einen Anspruch auf Vergütungen für die Zeit vor der tatsächlichen Wiederaufnahme des Dienstes einräumen würde. Im übrigen wurde bereits hervorgehoben, daß die Kommission, indem sie die Wiedereinweisung des Klägers ungeachtet seiner wiederholten Anträge ungebührlich verzögert hat, ohne Zweifel gegen den bereits zitierten Artikl 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts verstoßen hat. Folglich ist der siebte Abschnitt der Klageanträge für begründet zu erachten, wonach die Haftung der Kommission für die dem Kläger durch diese Verspätung etwa entstandenen Schäden festzustellen ist. Herrn Giry steht daher ein Schadensersatzanspruch zu.
Es versteht sich von selbst, daß dieser Schaden dem vollständigen Betrag der Bezüge gleich sein kann, den der Kläger erhalten hätte, wenn er rechtzeitig wieder in den Dienst übernommen worden wäre. Das darf aber keinesfalls dazu führen, den Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtzahlung des Gehaltes während der Verspätung verusachten Schadens mit dem Anspruch auf die Gehaltsrückstände zu vermengen. Nach dieser Klarstellung möchte ich unterstreichen, daß der Kläger im vorliegenden Fall keinerlei Interesse an der Aufhebung der Ernennungen Dritter auf Planstellen seiner Besoldungsgruppe oder seiner Laufbahn hat, die seit dem Ablauf seines Urlaubs freigeworden waren, da der von ihm beanspruchte wirtschaftliche Nutzen ebenso verwirklicht werden kann, wenn seinem Schadensersatzsanspruch stattgegeben wird.
Aus diesem Grunde ist der fünfte Klageantrag abzulehnen.
5. Herr Giry hat also Anspruch darauf, daß ihm die Kommission den ihm durch die Verletzung des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts entstandenen Schaden ersetzt. Es bleibt zu untersuchen, ob dieser Anspruch auf einen Betrag geht, der dem vollen Gehalt entspricht, das er erhalten hätte, wenn er mit Ablauf seines Urlaubs in den Dienst übernommen worden wäre.
Auch insoweit muß das Urteil Sergy berücksichtigt werden. Der Gerichtshof stellte klar, nachdem er den Anspruch des verspätet wiederverwendeten Beamten auf Ersatz des Schadens anerkannt hatte, den er tatsächlich dadurch erlitten hatte, daß ihm nach Ablauf des Urlaubs kein Gehalt gezahlt wurde, daß die hierfür zu zahlende Entschädigung … grundsätzlich die Nettobezüge erreichen [muß], die er erhalten hätte, jedoch abzüglich der für anderweitige berufliche Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen Nettoeinkünfte (Slg. 1976, 1152, Randnummer 40 der Entscheidungsgründe). Das entspricht offensichtlich den Erfordernissen der Billigkeit; meines Erachtens ist deshalb diesem Urteil zu folgen. So kann auch dem einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechenden, vom Gerichtshof angewandten Beurteilungsmerkmal gefolgt werden, wonach der dem Beamten zustehende Schadensersatz in dem Maße gekürzt werden kann, in dem der Betroffene aufgrund seines eigenen Verhaltens teilweise für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Kläger im vorliegenden Falle Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den für seine Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft während der Zeit der Verzögerung der Wiederverwendung erhaltenen Nettobezüge und den Bezügen hat, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er rechtzeitig wiederverwendet worden wäre, somit selbstverständlich nur in dem Fall, daß die Gemeinschaftsbezüge höher gewesen wären als die während dieses Zeitraums tatsächlich empfangenen Bezüge.
Bei der Berechnung dieses etwaigen Schadens muß man auch an den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen denken, soweit der Kläger hier durch einen zu seinem Nachteil bestehenden Unterschied zwischen der Versorgungsordnung der Gemeinschaft und der Ruhegehaltsregelung, der er in dem fraglichen Zeitraum unterworfen war, Einbußen erlitten hat.
Ich habe bis jetzt den Zeitraum der schuldhaften Verzögerung der Wiederverwendung mit dem Zeitraum gleichgesetzt, der am 12. Oktober 1973 begann, das heißt an dem Tag, der dem Tag des Ablaufs des Herrn Giry gewährten Urlaubs aus persönlichen Gründen folgte. Es ist aber so, daß die Verpflichtung der Kommission, den Kläger nach Ablauf seines Urlaubs wiederzuverwenden, erst von dem Zeitpunkt an bestand, in dem die erste Planstelle der Laufbahn des Klägers, die seinen Aufgaben entsprach, und für die er die notwendige Eignung besaß, frei wurde. Wir wissen nicht, ob bei Ablauf des Urlaubs des Klägers eine solche Planstelle bei den Diensten der Kommission verfügbar war. Eine dahingehende Vermutung ließe sich auf den Umstand stützen, daß die Kommission dem Kläger eine Dienstaltersstufe zuerkannte, als ob er seine Dienste am 12. Oktober 1973 wiederaufgenommen hätte. Wie dem auch sei, die Frage ist ohne praktisches Interesse, da die Kommission sich bereit erklärte, auch für die Gewährung eines Differenzbetrages, der geeignet ist, einer etwaigen Gehaltseinbuße des Klägers Rechnung zu tragen, den gesamten Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem 15. August 1976, an dem sie dem Kläger den Wiedereintritt in ihren Dienst anbot, zu berücksichtigen.
Dem Kläger obliegt es naturgemäß, die Unterlagen beizubringen, die diesen Schaden belegen, was im übrigen dem Ersuchen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung in dem Schreiben vom 3. August 1976 entspricht, das die angefochtene Entscheidung vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung begleitete.
Für die Zeit nach dem 15. August 1976 jedoch, als er den Dienst hätte wiederaufnehmen können, hat der Kläger meines Erachtens weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch darauf, daß dieser Zeitraum auf das Dienstalter angerechnet wird, da er nach der Entscheidung über die Wiederverwendung seinen Dienst tatsächlich hätte wiederaufnehmen können, ohne dadurch die Möglichkeit zu verlieren, die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Bedingungen dieser Wiederverwendung anzugreifen. Ich glaube nicht, daß man den von Herrn Giry am 19. Januar 1977 verspätet gemachten Vorschlag, als einstweilige Maßnahme den Dienst wiederaufzunehmen, berücksichtigen kann, da dieser den Antrag auf vollständige Aufhebung der Entscheidung der Kommission nicht abänderte. Der Kläger muß sich den etwa nach dem 15. August 1976 wegen der letzten Verzögerung der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bei der Kommission entstandenen Schaden selbst zurechnen lassen.
6. Nunmehr ist zu untersuchen, ob der Kläger über den oben genannten Schadensersatzanspruch hinaus Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat.
Herr Giry hat eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Millionen belgischen Franken für den in seiner Laufbahn erlittenen Schaden verlangt. Dazu ist zu bemerken, daß infolge der Wiederherstellung seiner Laufbahn ab 12. Oktober 1973 der einzige Schaden, der dem Kläger in dieser Hinsicht entstanden sein kann, darin besteht, daß er während der Verzögerung der Wiederverwendung keine Möglichkeit zum Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe, sei es durch Beförderung oder durch ein internes Auswahlverfahren, hatte. Die Kommission trägt vor, der Kläger hätte, rein statistisch betrachtet, eine Chance von 1: 29 für jedes Dienstjahr gehabt, in eine höhere Besoldungsstufe befördert zu werden. Im übrigen sei es nicht möglich, festzustellen, welche Chancen des Klägers konkret bestanden hätten.
In der bereits zitierten Rechtssache 58/75 (Sergy) hat der Kläger ebenfalls eine Entschädigung für die infolge der verspäteten Wiederverwendung entgangenen Beförderungschancen verlangt. Der Gerichtshof hat diesen Antrag nicht berücksichtigt, da er eine gewisse Nachlässigkeit seitens des Klägers in dem Bemühen um seine Wiederverwendung festgestellt hatte. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber eine Nachlässigkeit des Klägers in dieser Richtung, jedenfalls bis zum 15. August 1976, nicht erkennbar. Er hat seine Wiederverwendung vielmehr rechtzeitig, nämlich am 26. April 1973 und damit mehrere Monate vor Ablauf seines Urlaubs, beantragt. Das folgende, bis zum 6. Januar 1975 dauernde lange Schweigen findete seine Erklärung darin, daß vom 4. Januar 1974 bis zum 21. November 1974 die Klage gegen die Weigerung der Kommission anhängig war, sein Dienstverhältnis auf der Grundlage der Sonderverordnung Nr. 2530/72 (die die sogenannte Freisetzung betrifft) zu beenden. Nachdem der Gerichtshof diese Klage abgewiesen hatte, hat sich der Kläger bis zum 15. August 1976 sorgfältig darum bemüht, seine Dienste bei der Kommission wiederaufnehmen zu können.
Angesichts der Unmöglichkeit, objektiv die Laufbahnchancen festzustellen, die dem Kläger durch das schuldhafte Zögern der Kommission entgangen sind, muß man diesen Entschädigungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Enttäuschung betrachten, die er angesichts verlorenen Beförderungschancen erlebt hat, also im Rahmen des weiteren klägerischen Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er angeblich aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission erlitten hat. In dieser letzten Hinsicht hat die Entscheidung über die Wiederverwendung vom 26. Juli 1976 bereits in sich eine teilweise entschädigende Wirkung. Angesichts der bemerkenswerten Länge der Zeit, während der sich der Kläger einem nicht zu rechtfertigenden Schweigen der Dienststellen der Kommission auf seinen Wiederverwendungsantrag gegenübersah, und angesichts der unvermeidlichen psychologischen Rückwirkungen einer solchen Ungewißheit bin ich jedoch der Meinung, daß die Kommission dem Kläger als Ersatz für den immateriellen Schaden einen nicht nur symbolischen Betrag zu zahlen hat, dessen Höhe festzusetzen ich in das Ermessen des Gerichtshofes stelle. Ich halte es für nützlich, bei der Festsetzung dieses Betrages die beruflichen Fähigkeiten des Klägers zu berücksichtigen, wie sie sich objektiv aus den über ihn bei der Kommission erstellten Beurteilungen ergeben. Man kann davon ausgehen, daß seine Laufbahnchancen, seine Enttäuschung und daher sein immaterieller Schaden um so größer sind, je größer seine beruflichen Fähigkeiten sind. Hierzu ist festzustellen, daß die in Artikel 43 des Statuts vorgesehene Beurteilungen über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers, die Teil seiner von der Kommission vorgelegten Personalakte sind, beste Noten hinsichtlich seiner Befāhigung, seiner Leistung und seines Verantwortungsgefühls sowie guten Noten hinsichtlich der anderen Gesichtspunkte seiner dienstlichen Führung enthalten.
Zu erwähnen ist noch, daß auch die Beurteilung des immateriellen Schadens sich aus den vorgenannten Gründen ausschießlich auf den Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem 15. August 1976 beziehen kann.
Es versteht sich von selbst, daß die Anerkennung der Wirksamkeit der Entscheidung über die Wiederverwendung notwendigerweise dazu führt, daß die auf Anhang IV und auf Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut gestützten Anträge auf Entschädigung wegen Ausscheidens aus dem Dienst in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen abzulehnen sind; folglich ist auch der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Artikel 6 des Anhangs VII zum Statut abzulehnen.
7. Aufgrund der hinsichtlich der Klage gegen die Entscheidung vom 29. Juli 1976 gezogenen Schlußfolgerungen können wir nunmehr feststellen, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die beiden vorhergehenden Klagen hat, die durch die stillschweigende Ablehnung der Wiederverwendung veranlaßt waren und zu den Rechtssachen 126/75 und 34/76 geführt haben.
Offenkundig werden aufgrund der dem Kläger mit der erwähnten Entscheidung angebotenen Wiederverwendung die beiden ersten Klageanträge in der Rechtssache 126/75, die auf die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Wiederverwendung zielten, in vollem Umfang hinfällig. Wie bereits dargelegt und wie auch der Kläger selbst zugesteht, ist diese Entscheidung dahingehend zu verstehen, daß sie die voraufgegangene stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers auf Wiederverwendung stillschweigend zurücknimmt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Angriff auf die stillschweigende Entscheidung gegenstandslos geworden, auch wenn deren Unwirksamkeit aus den dargelegten Gründen unbestreitbar gewesen wäre.
Im übrigen sind die Klageanträge in der Rechtssache 126/75 denen in der Rechtssache 92/76 gleich; deshalb gelten die bereits im Zusammenhang mit der letzten angestellten Überlegungen. Hinsichtlich der auf die Aufhebung aller Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die die Kommission nach dem 12. Oktober 1973 ausgesprochen hat, zielenden Klage in der Rechtssache 34/76 kann nur auf die Bemerkungen verwiesen werden, die ich bereits zu dem entsprechenden Antrag in der Rechtssache 92/76 gemacht habe, um zu zeigen, daß der Kläger kein Interesse an einer solchen Aufhebung hat.
Folglich sind die Anträge in den beidén zitierten Rechtssachen mit Ausnahme des Schadensersatzantrages zurückzuweisen, der sich im fünften Abschnitt der Anträge der Klage 126/75 befindet; dieser aber geht in dem entsprechenden, jedoch auf einen längeren Zeitraum bezogenen Antrag im siebten Abschnitt der Anträge in der Klage 92/76 auf, zu dem ich mich bereits geäußert habe.
8. Für die Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß das nicht zu rechtfertigende Zögern der Kommission die Klage 126/75 verursacht hat. Die Klageerhebung in der Rechtssache 34/76 erfolgte vorsorglich; sie erklärt sich aus der fortdauernden Untätigkeit sowie aus dem Vorbringen der Kommission in der Rechtssache Sergy, das ich oben wiedergegeben habe. In der Rechtssache 92/76 schließlich war ein nicht zu vernachlässigender Teil der Klageanträge begründet.
Aus diesen Gründen, vor allem aber, weil diesem zu langen Rechtsstreit ein rechtswidriges Verhalten der Kommission zugrunde lag, hat diese meines Erachtens sämtliche Kosten des Klägers zu tragen.
Somit beantrage ich, die Kommission zu verurteilen, nach Maßgabe der oben genannten Gesichtspunkte folgende Schäden zu ersetzen:
a) die Schäden, die sich daraus ergeben, daß der Kläger während der Zeit vom 12. Oktober 1973 bis zum 15. August 1976 die Bezüge nicht erhalten hat, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er mit Ablauf seines Urlaubs im Dienst der Kommission wiederverwendet worden wäre; der Betrag dieses Schadens entspricht dem Unterschied zwischen diesen Bezügen und etwaigen anderen Bezügen, die der Kläger während des angegebenen Zeitraums für außerhalb der Kommission geleistete Arbeit erhalten hat;
b) den immateriellen Schaden, der dem Kläger aus der besagten Verzögerung entstanden ist, wobei auch der Verlust der Beförderungschancen für den angegebenen Zeitraum zu berücksichtigen ist; den Betrag dieses Schadens möge der Gerichtshof festsetzen.
Schließlich beantrage ich, die Beklagte in sämtliche Kosten der drei Verfahren zu verurteilen.