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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1977 – C-126/75

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:169

In den verbundenen Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76

ROBERT GIRY, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Genf, 37 B, Chemin des Coudriers, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Frau Denise Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Wiederverwendung des Klägers gemäß dem Beamtenstatut nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen sowie wegen Entschädigung für den durch die verspätete Wiederverwendung entstandenen Schaden oder für den Fall der Nichtwiederverwendung wegen Entschädigung für den dadurch entstandenen Schaden

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Serensen, der Richter P. Pescatore und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren sowie Anträge und Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Dem Kläger, der am 1. Januar 1961 zum Hauptverwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 4 im Dienst der Kommission ernannt worden war, wurde ab 12. Oktober 1970 Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt; dieser wurde bis zum 11. Oktober 1973 verlängert. Während dieses Urlaubs und auch später noch bekleidete der Kläger Posten im Dienst der Vereinten Nationen (Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung, UNCTAD).

Mit Schreiben vom 22. Januar 1973 beantragte er in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) sein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst (Freisetzung); dabei fügte er hinzu, er müsse nach Ablauf seines Urlaubs am 12. Oktober 1973 ohne weiteres wiederverwendet werden. Die Kommission wies diesen Antrag ab, da die Verordnung ihrer Meinung nach auf Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen keine Anwendung findet.

Mit Schreiben vom 26. April 1973 teilte der Kläger der Kommission seine Absicht mit, seine Wiederverwendung zum 12. Oktober 1973 zu beantragen, und bat, ihm diejenige Planstelle mitzuteilen, die ihm gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts (im folgenden Statut genannt) angeboten werden würde.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1973 bat der Leiter des Dienstes Personalbestand den Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen, die Personalakte des Klägers den Bewerbungen um Planstellen der Laufbahn A 5/A 4 beizufügen.

Die Entscheidung der Kommission, ihm die Freisetzung zu verweigern, hat der Kläger mit Klage vom 4. Januar 1974 (Rechtssache 1/74) angefochten. Mit-Urteil vom 21. November 1974 (Slg. 1974, 1269) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission dem Kläger zu Recht die Vorteile der Verordnung 2530/72 verweigert hatte. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß [ein Beamter] gemäß Artikel 40 des Beamtenstatuts … nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen einen Rechtsanspruch darauf [hat], in die erste freiwerdende Planstelle eingewiesen zu werden, die seiner Besoldungsgruppe und seiner fachlichen Eignung entspricht.

Nach Erlaß dieses Urteils hat der Kläger am 6. Januar 1975 einen Antrag auf Entscheidung nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Kommission gerichtet, um seine Wiederverwendung mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 zu erreichen. In diesem Antrag hat der Kläger die Kommission unter anderem auf seine immateriellen sowie Vermögens- und Gesundheitsschäden hingewiesen.

Dieser Antrag blieb ebenso unbeantwortet wie eine ihm folgende Beschwerde vom 3. Juli 1975. Der Kläger hat deshalb mit am 19. Dezember 1975 beim Gerichtshof eingereichter Klage (Rechtssache 126/75) unter anderem seine Wiederverwendung sowie die Aufhebung aller Ernennungen auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A5/A4 beantragt, die nach dem 12. Oktober 1973 erfolgt sind und für welche die Kommission nicht nachweisen kann, daß der Kläger die erforderliche Eignung nicht besitzt.

Am 21. April 1976 hat der Kläger eine zweite Klage (Rechtssache 34/76) erhoben, in der er die Aufhebung aller Ernennungen verlangt hat, die zwischen dem 8. April 1975 und der Klageerhebung zu seinem Nachteil in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4 erfolgt sind. Diese Klage ist eingereicht worden, um die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts zu wahren.

Am 26. Mai 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes beschlossen, die Rechtssachen 126/75 und 34/76 für die Zwecke des Verfahrens zu verbinden.

Mit Schreiben vom 1. März 1976 schlug die Kommission dem Kläger vor, seine Dienste in einer freien Planstelle bei der Generaldirektion Regionalpolitik wiederaufzunehmen. Die Wiedereinweisung würde mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes wirksam, das Dienstalter werde auf den 12. Oktober 1973 festgesetzt.

Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 26. März 1976, worin er die Rechtmäßigkeit des Wiedereinweisungsangebotes bestritt. Diesem Schreiben folgte ein weiterer ergebnisloser Schriftwechsel.

Bei diesem Sachstand erließ die Kommission am 29. Juli 1976 eine förmliche Entscheidung, deren Begründungserwägungen wie folgt lauten:

Der Antragsteller hat am 26. April 1973 beantragt, nach Ablauf seines Urlaubs in den Diensten der Kommission wiederverwendet zu werden.

Robert Giry ist zum 12. Oktober 1973 nicht wiederverwendet worden.

Artikel 4 des Statuts, wonach eine Planstelle nur besetzt werden darf, wenn sie frei ist, verbietet es, der Wiedereinweisung Rückwirkung beizulegen.

Es erscheint dennoch angemessen, als Datum für das Beförderungsdienstalter und für die Dienstaltersstufe den Tag festzusetzen, an dem die Wiederverwendung hätte erfolgen müssen.

Der Tenor der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1: Herr Robert Giry, der sich seit dem 12. Oktober 1970 in unbezahltem Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, wird mit Wirkung vom 15. August 1976 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 bei der Generaldirektion Regionalpolitik eingewiesen.

Artikel 2: Robert Giry wird zum 12. Oktober 1973 wie folgt eingestuft:

Besoldungsgruppe A 4 (seit dem 1. Januar 1967)

Dienstaltersstufe 6 (seit dem 1. Mai 1973)

Artikel 3: Die Zeit vom 12. Oktober 1973 bis zum 14. August 1976 wird unter der Voraussetzung der Beitragszahlung durch den Betroffenen die Versorgungsordnung berücksichtigt.

Im Begleitschreiben wurde der Kläger aufgefordert, der Kommission eine Aufstellung seiner Bezüge zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem 15. August 1976 zu überlassen, um es der Kommission zu ermöglichen, den gegebenenfalls aus der verspäteten Wiederverwendung entstandenen Vermögensschaden zu beurteilen.

Der Kläger nahm seine Dienste bei der Kommission nicht wieder auf. Am 27. September 1976 hat er in der Rechtssache 92/76 Klage erhoben, mit der er insbesondere die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 beantragt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 1976 hat die Kommission beantragt, in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit der Begründung, diese Klagen seien infolge der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung des Klägers gegenstandslos geworden.

Mit am 3. November 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Kommission in der Rechtssache 92/76 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben; sie stützt sich dabei teils auf das Verfahren, teils auf Gegenstand und Inhalt der Klage. Mit Beschlüssen vom 21. September und vom 17. Dezember 1976 wurde die Entscheidung über diese Einreden dem Endurteil vorbehalten.

Mit Beschluß vom 17. Dezember 1976 hat die Zweite Kammer des Gerichtshofes auch die Rechtssache 92/76 mit den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 verbunden.

2. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klage in der Rechtssache 126/75 (eingereicht am 19. Dezember 1975)

1. Mit dieser Klage beantragt der Kläger,

zu erkennen, dau die stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Wiedereinweisung des Klägers in seine Besoldungsgruppe, seine Rechte und seine Besoldung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen durch die Kommission dem Statut widerspricht, folglich zu erkennen, daß diese Entscheidung null und nichtig ist;

zu erkennen, daß die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde gegen die vorerwähnte stillschweigende Ablehnung seines Antrags durch die Kommission dem Statut widerspricht, folglich zu erkennen, daß diese Entscheidung null und nichtig ist;

zu erkennen, daß alle von der Kommission seit dem 12. Oktober 1973 vorgenommenen Ernennungen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A4 oder der Laufbahn A 5/A 4 den Anspruch des Antragstellers darauf verletzt haben, in die erste in seiner Laufbahngruppe oder in seiner Besoldungsgruppe freiwerdende Planstelle eingewiesen zu werden, folglich zu erkennen, daß diese Ernennungen null und nichtig sind, mit Ausnahme derjenigen, für die die Kommission nachweist, daß der Antragsteller nicht die dazu erforderliche Eignung besitzt (nach Artikel 90 Absatz 2 sind die den Betroffenen vor dem 7. April 1975 mitgeteilten Ernennungen nur dem Kläger gegenüber unwirksam, die den Betroffenen seit dem 7. April 1975 mitgeteilten Ernennungen sind jedoch vollkommen nichtig und gegenüber jedermann unwirksam);

zu erkennen, daß die Kommission nach dem Statut verpflichtet war, den Kläger ab 12. Oktober 1973 wiederzuverwenden;

zu erkennen, daß die Kommission, indem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, sich eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und daß sie deshalb dem Kläger allen erlittenen Schaden ersetzen muß;

folglich die Kommission zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen:

a) für achtzehn Monate und zwanzig Tage, den Zeitraum zwischen dem 12. Oktober 1973 und dem 30. April 1975, an dem der Kläger in die Dienstaltersstufe 7 hätte aufsteigen müssen, die Besoldung aus A 4 Dienstaltersstufe 6 mit allen Zulagen, auf die er Anspruch hatte,

b) für die Zeit zwischen dem 1. Mai 1975 und dem Tag der Urteilsverkündung die Besoldung aus A 4, Dienstaltersstufe 7, mit allen Zulagen, auf die er Anspruch hatte,

c) das Abgangsgeld nach Artikel 12 des Anhangs VIII, berechnet am Tage der Urteilsverkündung, wie wenn der Antragsteller tatsächlich ab 12. Oktober 1973 wiederverwendet worden wäre,

d) die Vergütungen nach Anhang IV für die dort vorgesehene Dauer, wobei die Dienstzeit des Klägers wie für das Abgangsgeld zu berechnen ist;

die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

2. Nach Ansicht des Klägers folgt aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts, daß die Wiederverwendung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen für den Beamten ebenso wie für die Kommission eine Verpflichtung darstelle. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/74 bestärke diese Auffassung. Der fragliche Artikel sehe eine Fortdauer des Urlaubs über die zweimalige Verlängerung hinaus nur für den Fall vor, daß ein Beamter die erste ihm angebotene Planstelle ablehne.

Bei Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen des Klägers sei eine erhebliche Anzahl von Planstellen in der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 frei gewesen, für die der Kläger geeignet gewesen sei, davon eine gewisse Anzahl in derjenigen Generaldirektion, der der Kläger vor seinem Urlaub zugeteilt gewesen sei. Die mit Urlaub aus persönlichen Gründen überschriebene, im Personalkurier Nr. 103 vom 27. Februar 1970 veröffentlichten Bestimmungen der Kommission vom 14. Januar 1970 begründeten eine Vermutung dafür, daß der Beamte geeignet sei, in die freien Planstellen seiner Besoldungsgruppe bei der Generaldirektion oder der Dienststelle, bei der er früher beschäftigt gewesen sei, wiedereingewiesen zu werden.

Folglich hätten alle nach dem 12. Oktober 1973 erfolgten Ernennungen auf Dienststellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 die Rechte des Klägers verletzt, soweit die Kommission nicht in jedem Einzelfall nachweise, daß er nicht die erforderliche Eignung besitze, und daß der tatsächlich ernannte Beamte alle in der Stellenausschreibung genannten Eignungsvoraussetzungen erfülle. Da ihm die Ernennungen nicht mitgeteilt und sie auch nicht in einem Schriftstück veröffentlicht worden seien, zu dem er Zugang gehabt habe, sei der Kläger noch berechtigt, ihre Aufhebung insoweit zu verlangen, als sie verhinderten, daß er mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 auf eine dieser Planstellen ernannt werden könne.

Der Kläger ist der Auffassung, der Gerichtshof könne ihn weder einweisen noch die Kommission zu seiner Einweisung verurteilen; daraus erkläre sich der Wortlaut seiner fünf ersten Klageanträge.

Anschließend stellt er fest, die Kommission habe ihn mißbräuchlich ausgeschlossen. Um den ihm aus diesem Ausschluß entstandenen Schaden zu beziffern, müsse man von der Verpflichtung der Kommission ausgehen, den Kläger mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 in seine Besoldungsgruppe, seine Rechte und seine Besoldung wiedereinzuweisen. In diesem Zusammenhang müsse der sechste Klageantrag verstanden werden.

Zu Punkt d dieses Klageantrags bemerkt der Kläger, daß der Anhang IV des Statuts in den Artikeln 41 und 50 erwähnt werde, die Fälle beträfen, in denen die Kommission befugt sei, Beamte ihrer Dienststelle zu entheben oder sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ohne daß ein Dienstvergehen oder unzulängliche dienstliche Leistungen vorlägen. Anhang IV sei jedoch weiter gefaßt, da er auch als Grundlage für Vergütungen herangezogen worden sei, die Beamten gewährt worden seien, die anläßlich der Zusammenlegung der Verwaltungen und der Ausdehnung der Gemeinschaft freigesetzt worden seien. Im Falle eines mißbräuchlichen Ausschlusses müsse die Vergütung für den Beamten, der Opfer dieses Ausschlusses sei, zumindest der günstigsten Lösung entsprechen, die nach den vier Freisetzungsregelungen in Betracht komme.

Die Klage in der Rechtssache 34/76 (eingereicht am 21. April 1976)

1. Der Kläger beantragt,

zu erkennen, daß die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 3. Oktober 1975 null und nichtig ist;

zu erkennen, daß jede zwischen dem 8. April 1975 und der Erhebung der gegenwärtigen Klage erfolgte Ernennung in der Besoldungsgruppe A 4 oder in der Laufbahn A 5/A 4 das Recht des Klägers auf Wiederverwendung verletzt hat;

folglich zu erkennen, daß die besagten Ernennungen null und nichtig sind;

zu erkennen, daß die Kommission bei Bestreiten in jedem Einzelfall beweisen muß, daß der Kläger die für die freien Planstellen erforderlichen Fähigkeiten nicht besitze;

die Kommission in alle Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

2. Mit seiner Beschwerde vom 3. Juli 1975, eingetragen am 7. Juli 1975, hat der Kläger unter anderem beantragt, diejenigen Ernennungen mit Wirkung gegenüber jedermann aufzuheben, die den Betroffenen weniger als drei Monate vor der Eintragung dieser Beschwerde mitgeteilt worden seien, ebenso wie alle diejenigen, die den Betroffenen nach dieser Eintragung mitgeteilt werden“. Gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde durch die Kommission hat der Kläger die Klage in der Rechtssache 126/75 eingereicht.

Mit seiner Beschwerde vom 4. Oktober 1975 hat der Kläger die Aufhebung aller Ernennungen auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4, die den Betroffenen zwischen dem 7. Juli und dem 6. Oktober 1975 mitgeteilt wurden, beantragt. Gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde durch die Kommission hat der Kläger die Klage in der Rechtssache 34/76 erhoben.

Der Antrag der Kommission in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, die Hauptsache für erledigt zu erklären (eingereicht am 25. August 1976)

1. Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Klagen gegenstandslos sind, und die Hauptsache für erledigt zu erklären.

2. Die Kommission bemerkt, der Gegenstand dieser Klagen sei weggefallen, da ihre Entscheidung vom 29. Juli 1976 über die Wiederverwendung des Klägers als diesen voll befriedigend erachtet werden müsse.

Die Erklärungen des Klägers zu dem Antrag die Hauptsache für erledigt zu erklären (eingereicht am 17. September 1976)

1. Der Kläger beantragt,

den Antrag der Kommission, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne weiteres zurückzuweisen;

die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen;

hilfsweise,

die Entscheidung über den Zwischenstreit und gegebenenfalls über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.

2. Der Kläger bemerkt in erster Linie, der Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, sei vorzeitig gestellt; da der Kläger in Urlaub gewesen sei, habe er von der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 erst durch eine fernmündliche Mitteilung seines Anwalts vom 14. September 1976 erfahren; der Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, sei am 25. August 1976 eingereicht worden; die Kommission habe daher zur Zeit der Ausarbeitung dieses Antrags nicht wissen können, ob der Kläger seine Wiederverwendung annehmen werde.

In zweiter Linie macht der Kläger geltend, daß der Antrag die Hauptsache für erledigt zu erklären, rechtlich nicht begründet sei; die Kommission habe Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nicht richtig angewandt.

Die Klage in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 27. September 1976)

1. Der Kläger wiederholt seine ersten fünf Klageanträge in der Rechtssache 126/75 ebenso wie den Antrag hinsichtlich der Kosten; er ändert nur den dritten Klageantrag dahingehend ab, daß er geltend macht, die fraglichen Ernennungen seien unter Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts erfolgt. Hinsichtlich der Punkte a und b des sechsten Klageantrags in der Rechtssache 126/75 beantragt der Kläger nunmehr, daß seine Vergütung um die gesetzlichen Verzugszinsen erhöht werde. Der Kläger ergänzt seine Klageanträge, indem er beantragt, die Kommission zu verurteilen, an ihn zu zahlen:

— anderthalb Millionen belgische Franken als Entschädigung für den in seiner Laufbahn erlittenen Vermögensschaden und

— eine Million belgische Franken als Entschädigung für den dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden;

ferner, soweit der Antragsteller nicht vor der Urteilsverkündung bedingungslos mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 in seine Besoldungsgruppe, seine Rechte und seine Besoldung eingewiesen werden sollte, ihm eine Entschädigung für den mißbräuchlichen Ausschluß zu zahlen, die sich aus den drei folgenden Bestandteilen zusammensetzt:

den Vergütungen nach Anhang IV des Statuts, berechnet auf den Tag der Urteilsverkündung unter Berücksichtigung der zwingenden Wiederverwendung des Klägers zum 12. Oktober 1973;

entweder dem in Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut vorgesehenen Abgangsgeld, falls das Dienstalter des Klägers auch unter Berücksichtigung der oben erwähnten zwingenden Wiederverwendung weniger als 10 Jahre beträgt, oder anderenfalls nach Ablauf des Zeitraums, während dessen ihm die Vergütungen nach Anhang IV ausgezahlt würden, einem Ruhegehalt unter den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 6, und

der in Artikel 6 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Wiedereinrichtungsbeihilfe.

Schließlich beantragt der Kläger,

zu erkennen, daß die Entscheidung vom 29. Juli 1976 dadurch das Statut verletzt, daß sie ihn nur zum 15. August 1975, nicht zum 12. Oktober 1973 wieder einweist, und folglich zu erkennen, daß sie null und nichtig ist.

2. Der Kläger bemerkt, daß der auf seine Wiederverwendung anwendbare Wortlaut des Artikels 40 derjenige sei, der im Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs aus persönlichen Gründen gegolten habe, nicht aber der derzeit gültige. Er gründet dieses Vorbringen auf den Umstand, daß der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in einem an ihn gerichteten Schreiben vom 18. November 1970 klargestellt habe, daß … Ihre dienstliche Stellung Artikel 40 des Beamtenstatuts unterliegt; diesen Text finden sie im Anhang …. Dadurch habe dieser Text vertraglichen Charakter erhalten; seine spätere Änderung könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden.

Aus diesem Text ergebe sich, daß der Beamte nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen unter zwei Voraussetzungen zwingend wiederverwendet werde, daß nämlich eine Planstelle in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei sei, die seiner Besoldungsgruppe entspreche, und daß er diese Planstelle nicht ablehne. Die neuere Fassung dieser Vorschrift stelle die erste dieser beiden Voraussetzungen durch die Einfügung der Worte … sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt … klar. Dieser Zusatz sei im früheren Text bereits inbegriffen. Da die beiden oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei der Kläger seit dem 12. Oktober 1973 von Rechts wegen ohne weiteres wiedereingewiesen und habe nach Artikel 62 des Statuts von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf seine Dienstbezüge. Sicherlich entstehe der Kommission ein gewisser Schaden aus dem Umstand, daß sie der Dienste eines ihrer Beamten verlustig gegangen sei; daran sei aber ausschließlich die Generaldirektion Personal und Verwaltung schuld.

Mit ihrer Entscheidung vom 29. Juli 1976 habe die Kommission aufgehört, sich der tatsächlichen Wiederverwendung des Klägers zu widersetzen. Die Kommission weigere sich nur noch, ihr Fehlverhalten anzuerkennen und den Kläger zu entschädigen.

Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung werde der Kläger nicht zum 12. Oktober 1973 wiederverwendet. Der Kläger bemerkt dazu, daß die Kommission, da sie ihn nicht mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wiederverwendet habe und diese Verzögerung allein ihr zuzuschreiben sei, die Folgen daraus tragen müsse und allen dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Die in der dritten Begründungserwägung der Entscheidung enthaltene Auslegung des Artikels 4 sei aus zwei Gründen unzutreffend. Zum einen handele es sich in der vorliegenden Sache weder um eine Ernennung noch um eine Beförderung, sondern um die Anstellung eines gemäß Artikel 40 zwingend wiedereingewiesenen Beamten. Zum anderen habe es am 12. Oktober 1973 eine erhebliche Anzahl freier Planstellen gegeben, die zu besetzen der Kläger berufen gewesen sei.

In der Entscheidung vom 29. Juli 1976 fehlten im übrigen Hinweise auf 1. die Ansicht des Gerichtshofes in seiner Entscheidung in der Rechtssache 1/74, 2. den Antrag des Klägers vom 6. Januar 1975 und 3. seine folgende Beschwerde vom 3. Juli 1975.

Der Kläger beantragt schließlich, die Kommission möge ihre Entscheidung dahingehend abändern, daß sie die fehlenden Hinweise nachtrage, die zweite und dritte Begründungserwägung streiche, in Artikel 1 ihrer Entscheidung das Datum 15. August 1976 durch das Datum 12. Oktober 1973 ersetzt und Artikel 3 streiche. Falls die Kommission ihre Entscheidung nicht in diesem Sinne abändern sollte, beantragt der Kläger, der Gerichtshof möge sie aufheben.

Hinsichtlich seiner angeblich erlittenen Vermögens- und immateriellen Schäden bemerkt der Kläger, die Kommission habe seine Laufbahn dadurch versperrt, daß sie seine Wiederverwendung verweigert habe. Wegen der streitigen Lage habe er sich nicht um die seit Oktober 1973 freigewordenen Planstellen beworben. Jedoch habe er sich um eine Stelle als Leiter der Abteilung VIII C2 Industrielle Zusammenarbeit, Absatzförderung und regionale Zusammenarbeit beworben; er ist der Meinung, es sei schwierig gewesen, ihm einen anderen Bewerber entgegenzusetzen, dessen Fähigkeiten auch nur vergleichbar seien. Gleichwohl sei er für diese Stelle gemäß Artikel 40 des Statuts nicht berücksichtigt worden. Er ist der Meinung, dies beweise, daß er, wäre er entsprechend dem Statut wiederverwendet worden, spätestens im Juni 1975 in die Besoldungsgruppe A 3 befördert worden wäre und daß er am Ende seiner Laufbahn zumindest die höchste Dienstaltersstufe von A 2 erreicht hätte. Eine Wahrscheinlichkeitsrechnung zeige, daß der Vermögensschaden, der in dem Unterschied der Besoldung zwischen den beiden Laufbahnen bestehe, sich auf mehr als 1,5 Millionen FB belaufe. Wenn man den durch die Zurücksetzung entstandenen immateriellen Schaden hinzufüge, komme man auf einen Betrag von ungefähr 2,5 Millionen FB.

Die Klagebeantwortung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 25. Oktober 1976)

1. Die Kommission beantragt,

für Recht zu erkennen, daß der Kläger nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste frei werdende Planstelle hätte eingewiesen werden müssen, für die er die erforderliche Eignung besessen habe;

für Recht zu erkennen, daß jede spätere, von der Kommission getroffene Entscheidung über die Wiederverwendung des Klägers, die den in der Entscheidung vom 29. Juli 1976 enthaltenen vergleichbare Bestimmungen treffe und gegebenenfalls die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsehe, als den Kläger in vollem Umfang zufriedenstellend betrachtet werden müsse;

im übrigen die anderen Anträge des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kommission stellt es dem Gerichtshof anheim, den Zeitraum festzusetzen, der sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Dienstalters und der Versorgungsansprüche als auch hinsichtlich der etwaigen angemessenen Entschädigung berücksichtigt werden müßte.

2. Die Kommission bestreitet nicht, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verspätet angewandt zu haben.

Diese Vorschrift sehe dennoch keine automatische Wiederverwendung des aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten mit dem Tage vor, an dem der Urlaub auslaufe. Die zeitliche Begrenzung des Urlaubs aus persönlichen Gründen könne, wie sich aus Artikel 40 Absatz 2 ergebe, nur dahingehend verstanden werden, daß es dem Organ verboten sei, dem Beamten auf dessen Wunsch hin eine weitere Verlängerung zu gewähren. Der Betroffene habe einen Anspruch darauf, nach Ablauf des ihm gewährten Urlaubs wiederverwendet zu werden, dies allerdings nur unter zwei Voraussetzungen, nämlich dem Vorhandensein einer freien Planstelle und der Eignung des Beamten für diese Planstelle. Bis zu seiner Wiederverwendung verbleibe der Beamte im Urlaub aus persönlichen Gründen, auch wenn zwischen dem Ende des Zeitraums, für den der Urlaub beantragt worden sei, und der Wiederverwendung eine beträchtliche Zeit verstreiche. Der Kläger befinde sich somit nach wie vor im Urlaub aus persönlichen Gründen und die Kommission begreife nicht, welches Interesse er daran habe, das Gegenteil zu behaupten.

Hinsichtlich des Antrags des Klägers zu erkennen, daß die Kommission nach dem Statut verpflichtet war, den Kläger ab 12. Oktober 1973 wiederzuverwenden, macht die Kommission geltend, sie sei verpflichtet gewesen, den Kläger in die erste nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seinen Fähigkeiten entsprochen habe.

Hinsichtlich der aus dieser Feststellung zu ziehenden Folgerungen unterscheidet die Kommission zwischen zwei Fallgestaltungen, die der Kläger in Betracht zu ziehen scheine: Entweder gehe er von einer Weigerung der Kommission aus, ihn wiederzuverwenden, und von einer Entschädigungsforderung, oder er versuche, mit Hilfe des Gerichtshofes die Erfüllung der Voraussetzungen zu erreichen, die ihm für die Wiederverwendung erforderlich schienen.

Zur ersten Fallgestaltung bemerkt die Kommission, trotz der Trägheit, unter der das Verfahren zur Wiederverwendung des Klägers gelitten habe, habe sie niemals daran gedacht, diese grundsätzlich zu verweigern. Sie ist daher der Meinung, sämtliche Anträge des Klägers auf Entschädigung wegen eines mißbräuchlichen Ausschlusses entbehrten jeglicher Grundlage, ja selbst der Schlüssigkeit, nicht nur im Hinblick auf die seit Erhebung der Klagen eingetretenen neuen Tatsachen, sondern auch insoweit, als sie nur als Hilfsanträge auf Entschädigung für den Fall betrachtet werden könnten, daß eine Wiederverwendung unter Einschluß einer angemessenen Entschädigung für den etwa erlittenen Schaden unterbleibe. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers nicht begründet, da es allgemeinen Grundsätzen des Rechts des öffentlichen Dienstes widerspräche, einem Beamten für einen Zeitraum eine Besoldung zu gewähren, in dem er nicht im Dienst war, und darüber hinaus deswegen, weil dieser keinerlei Tatsachen beibringe, um Entstehung und Umfang des angeblich erlittenen Schadens zu beweisen.

Hinsichtlich der zweiten Fallgestaltung hebt die Kommission hervor, der Kläger müsse den Beweis dafür erbringen, daß er die für die Besetzung derjenigen Planstellen, deren Aufhebung er beantrage, erforderliche Eignung besitze. Die Kommission bestreitet jedoch nicht, daß unter sämtlichen seit dem genannten Tag für frei erklärten Planstellen einige den Eignungen des Klägers hätten entsprechen können. Sie bestreitet jedoch die Begründetheit dieses Antrags, sowohl, was seinen Nutzen für den Kläger angehe, als auch, weil er zu dem erstrebten Ziel außer Verhältnis stehe: Der Kläger zöge aus der Aufhebung beliebiger Ernennungen keinen Nutzen, jedenfalls keinen Nutzen, der über das hinausgehe, was ihm die Kommission im Zusammenhang mit seiner Wiederverwendung gewähren könne. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß eine wenn auch verspätete Wiederverwendung des Klägers unter Beachtung der Vorschriften des Statuts mit einem vollen Ersatz für den etwa entstandenen Schaden verbunden werden könne.

Die Kommission stellt fest, nach den ihr vorliegenden Unterlagen bestehe der einzige Schaden des Klägers darin, daß sich seine Laufbahn nicht wie üblich entwikkelt habe. Sie ist der Auffassung, eine Entscheidung über die Wiederverwendung mit dem Inhalt der Entscheidung vom 29. Juli 1976 genüge, um den gesamten Schaden gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 (Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) zu beheben. Im übrigen stellt sie fest, die Klagen enthielten keinerlei Tatsachen, die aufzeigen würden, daß weitere Schäden eingetreten seien.

Schließlich hebt die Kommission hervor, die Verzögerung bei der Wiederverwendung des Klägers, die nach dem 1. März 1976, an dem sie ihm ein erstes Angebot unterbreitet habe, eingetreten sei, könnte ihr nicht mehr zur Last gelegt werden.

Die von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobene Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 3. November 1976)

1. Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

den Kläger in die Kosten zu verurteilen.

2. Die Kommission beantragt zunächst, der Gerichtshof möge jegliche Erwähnung des zwischen dem Anwalt des Klägers und den Bevollmächtigten der Kommission wegen eines Einigungsversuches ausgetauschten Schriftwechsels und der zwischen ihnen deswegen aufgenommenen Kontakte für nicht erfolgt erachten und davon Abstand nehmen, irgendein vom Kläger in einer beliebigen Phase des Verfahrens vorgelegtes diesbezügliches Schriftstück in Betracht zu ziehen.

Die Kommission hält die Klage aus mehreren Gründen für unzulässig:

Der Teil der Anträge, der sich bereits in den Klagen in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 finde, sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 (Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa/Kommission, Slg. 1975, 919) unzulässig; der Klage 92/76 sei keine Beschwerde nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorausgegangen; die Entscheidung vom 29. Juli 1976 habe keine Wirkung entfaltet, da ihr Adressat die ihm darin eingeräumten Rechtsvorteile ausgeschlagen habe; der Kläger habe kein Interesse an der Klage, da es, um der fraglichen Entscheidung ihre bindende Wirkung zu nehmen, ausreiche, wenn er ihr seine Zustimmung verweigere. Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, sie sei bereit, diese Entscheidung zurückzunehmen. Die Wirkungen dieser Rücknahme seien die gleichen wie die einer gerichtlichen Aufhebung.

Die Erklärungen des Klägers zu der von der Kommission in der Rechtssache 92/76 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (eingereicht am 7. Dezember 1976)

1. Der Kläger beantragt

die Beklagte in sämtliche Kosten des Verfahrens zu verurteilen,

zu erkennen, daß die Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet ist,

Der Kläger macht geltend, aus dem Umstand, daß die Entscheidung vom 29. Juli 1976 eine ausdrückliche Entscheidung über die teilweise Ablehnung seiner Beschwerde vom 3. Juli 1975 darstelle, folge, daß die Klage gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts zulässig sei. Der Kläger habe dennoch, um seine Rechte unter allen Umständen zu wahren, am 28. Oktober 1976 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 eingereicht, die am 3. November eingetragen worden sei.

Ferner habe die Kommission, indem sie die Beschwerde vom 3. Juli 1975 beantwortet habe, ihre stillschweigende Ablehnung vom 7. November 1975 aufgehoben. Damit habe sich das Problem der Klage vom 12. Januar 1976 erledigt, mit der in erster Linie diese Aufhebung begehrt worden sei. Diese Klage könne jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zurückgenommen werden, wenigstens solange die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache 92/76 nicht verworfen sei. Die Klage 92/76 könne jedoch gegebenenfalls an die Stelle derjenigen vom 12. Januar 1976 treten. Deswegen sei es erforderlich, die wesentlichen Darlegungen und Anträge dieser Klage zu wiederholen.

Hinsichtlich seines angeblich fehlenden Interesses an der Klage macht der Kläger geltend, die Klage richte sich nicht gegen die ihm angebotene Planstelle, die der Kläger förmlich angenommen habe, sondern gegen die Umstände und Bedingungen, an welche die Kommission die vorgeschlagene Wiedereinweisung geknüpft habe, sowie gegen die stillschweigende Ablehnung aller anderen in dem Schreiben vom 6. Januar 1975 sowie in der folgenden Beschwerde vom 3. Juli 1975 gestellten Anträge. Mit der Klage werde die Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juli 1976 nur deswegen beantragt, weil dies die einzige rechtliche Möglichkeit sei, eine Abänderung der Bedingungen der Wiedereinweisung zu erreichen.

Die Entscheidung vom 29. Juli 1976 könne im übrigen nicht im Sinne der Beklagten zurückgenommen werden. Sie enthalte nämlich neben dem Stellenangebot zumindest eine Entscheidung, die dem Kläger seitdem einen bestimmten Nachteil zufüge: Sie spreche aus, daß der Kläger erst mit Wirkung vom 15. August 1976 in eine Planstelle seiner Laufbahn oder seiner Besoldungsgruppe eingewiesen werde.

Die Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 19. Januar 1977)

1. Der Kläger wiederholt seine Anträge in der Rechtssache 92/76 mit Ausnahme desjenigen auf Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juli 1976 und desjenigen hinsichtlich des Abgangsgeldes.

Er ist der Meinung, die Auslegung, die die Kommission dem Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts gebe, führe zu dem unsinnigen Ergebnis, daß dieser Artikel der Kommission nur dann die Verlängerung des Urlaubs aus persönlichen Gründen eines Beamten verbiete, wenn dieser die Verlängerung beantrage; andererseits ermächtige diese Auslegung die Verwaltung, einen Beamten, der seine Wiederverwendung beantragt habe, nach freiem Ermessen und ohne zeitliche Begrenzung in unbezahltem Urlaub zu halten. Darüber hinaus widerspreche diese Auslegung dem allgemeinen Rechtsprinzip, wonach sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen dürfe (nul ne peut arguer de sa propre faute).

Der Kläger bestätigt, daß er in den drei vorliegenden Rechtssachen zwei Fallgestaltungen im Auge habe: Einerseits eine Weigerung der Kommission, ihn wiederzuverwenden, andererseits das Zusammentreffen aller Voraussetzungen, die für eine zutreffende Anwendung des Statuts erforderlich seien. Jedenfalls habe er in seiner Klage vom 12. Januar 1976 nur von der ersten Fallgestaltung ausgehen können, da ihn die Kommission durch die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 3. Juli 1973 aus ihren Diensten ausgeschlossen habe.

Der Kläger stellt klar, er erkläre sich bereit, die von ihm in der Klage in der Rechtssache 126/75 geforderte Entschädigung als eine seiner Wiedereinweisung in seine Besoldungsgruppe, seine Rechte und seine Besoldung mit Wirkung von Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen an nachrangige Lösung zu betrachten, wenn er die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnungen, die diesen mißbräuchlichen Ausschluß darstellten, sowie eine Entscheidung des Gerichtshofes dahingehend erlange, daß die Kommission nach wie vor verpflichtet sei, den Kläger mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 wiederzuverwenden. In beiden Fällen müsse außerdem die Entschädigung des Klägers für den immateriellen und den Schaden an seiner Laufbahn vorgesehen werden. Er hält somit im wesentlichen seine Anträge aufrecht, läßt aber der Kommisson entsprechend ihrer Bitte die Wahl zwischen der Entschädigung für den vollzogenen mißbräuchlichen Ausschluß und einer Wiederverwendung in Übereinstimmung mit dem Statut.

Hinsichtlich seines Antrags auf Aufhebung der Ernennungen erklärt der Kläger, die Kommission erkenne an, daß die Personaldirektion die Personalakte des Klägers den Bewerbungen um Planstellen der Besoldungsgruppe A 5/A 4 bei den Generaldirektionen II, III, IV, VIII, XI und XVI hätte beifügen müssen. Die Bewerbung des Klägers sei jedoch in keinem Falle den Bewerbungsakten um eine Planstelle beigefügt worden. Der Kläger beantragt daher, diese Prüfung nunmehr unter Aufsicht des Gerichtshofes durchzuführen.

Auf das Vorbringen der Kommission hinsichtlich des Mißverhältnisses zwischen dem Antrag auf Aufhebung der Ernennungen und dem erstrebten Ziel erwidert der Kläger, daß für seine Wiederverwendung sicherlich nur eine einzige Planstelle erforderlich sei, daß es ihm aber nicht zustehe, zwischen den bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen freien Planstellen zu wählen. Aus diesem Grunde beantrage er, alle seitdem erfolgten Ernennungen erneut zu überprüfen.

Hinsichtlich seines vorgeblichen Rechts aus Gehaltszahlungen während des Urlaubs aus persönlichen Gründen hebt der Kläger hervor, daß keine Vorschrift des Statuts den Abzug von in Ausübung einer Nebentätigkeit erworbenen Einkünften von diesem Gehalt gestatte. Etwas anderes gelte für die Familienzulagen, deren Häufung Artikel 67 des Statuts verbiete. Die Nebentätigkeiten der Beamten der Kommission unterlägen Artikel 12 Absatz 3 des Statuts. Diese Vorschrift sehe keine Berücksichtigung von Nebeneinnahmen und keinen irgendwie gearteten Abzug vom Gehalt des fraglichen Beamten vor. Die vom Kläger bei der UNCTAD ausgeübte Tätigkeit müsse im übrigen als genehmigt im Sinne dieses Artikels betrachtet werden. In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, daß die Kommission ihrer Ausübung während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zugestimmt habe. Man könne daher die Meinung gelten lassen, daß die dem Kläger zugleich mit seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gewährte Zustimmung zur Ausübung seiner Dienste als Conseiller interrégional bei der UNCTAD stillschweigend bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme seiner Dienste bei der Kommission verlängert worden sei.

Der Kläger hebt schließlich hinsichtlich seines Gehaltsanspruchs hervor, Artikel 55 des Statuts bestimme, daß der Beamte dafür besoldet werde, daß er seinem Organ jederzeit zur Verfügung stehe. Wenn dieses ihm keine Tätigkeit zuweise, so behalte er dennoch seinen Gehaltsanspruch. Das sei im übrigen auch die im luxemburgischen Recht angewandte Lösung.

Der Kläger bemerkt noch, der der Rechtssache 58/75 (Sergy) zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden: Herr Sergy habe der Verwaltung der Kommission ganz richtig mitgeteilt, er halte sich zu ihrer Verfügung, er habe auch seine Wiederverwendung angenommen und sich erst später beschwert.

Hinsichtlich seiner Wiederverwendung schlägt der Kläger als einstweilige Maßnahme vor, die Kommission solle sich damit einverstanden erklären, daß er ab sofort seine Dienste, beispielsweise auf der von der Kommission vorgeschlagenen Planstelle, wieder aufnehme, ohne daß diese Wiederaufnahme bedeute, daß er die Nebenbestimmungen annehme, die die Kommission ihrem Angebot beigefügt habe.

Der Kläger fügt hinzu, die von der Kommission tatsächlich angebotene Planstelle sei nicht die erste freiwerdende Planstelle im Sinne des Artikels 40. Auch könne der Umstand, daß der Kläger seine Dienste in dieser Planstelle wieder aufnehme, nur bedeuten, daß er mit einer Versetzung im dienstlichen Interesse von der ersten freiwerdenden Planstelle im Sinne des Artikels 40, in die mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 eingewiesen zu werden der Kläger nach wie vor beantrage, auf diese Planstelle einverstanden sei.

Die Klagebeantwortung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. Januar 1977)

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

den Kläger in die Kosten zu verurteilen.

Zu den vom Kläger bezüglich seiner Wiederverwendung vorgenommenen Schritten bemerkt die Kommission, der Kläger habe sich, von seinem Schreiben vom 26. April 1973 und von den Anträgen und Beschwerden nach Artikel 90 des Statuts abgesehen, während der Jahre 1973 und 1974 ausschließlich um sein Ausscheiden aus dem Dienst bemüht. Erst mit seinem Antrag vom 5. Januar 1975 habe er erneut versucht, wiederverwendet zu werden.

Die Kommission macht geltend, wenn man ihren Dienststellen unterlassenes Verwaltungshandeln im Hinblick auf die Wiederverwendung des Klägers vorwerfen könne, dann beschränke sich dies ausschließlich auf das Jahr 1975.

Die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 sei ordnungsgemäß. Sie habe weder das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/74 noch den Antrag des Klägers vom 6. Januar 1975 noch seine Beschwerde vom 3. Juli 1975 notwendigerweise berücksichtigen müssen: Eine Entscheidung der zuständigen Behörde könne weder die Verwaltungsbeschwerde eines Beamten noch gerade im vorliegenden Fall ein Urteil des Gerichtshofes zur rechtlichen Grundlage haben, das auszuführen nicht ihr Ziel sein könne, da es in einem Rechtsstreit ergangen sei, der mit dem in der Entscheidung geregelten Punkt außer Zusammenhang stehe und im übrigen im Ergebnis die Anträge des Klägers zurückweise.

Die Kommission ist der Meinung, mit Artikel 3 der Entscheidung insbesondere Artikel 83 Absatz 2 des Statuts und Artikel 3 seines Anhangs VIII zutreffend angewandt zu haben.

Hinsichtlich des Datums der Wiederverwendung des Klägers hebt die Kommission hervor, sie sei nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, die den Kläger mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 wiedereinweise.

Die Kommission hebt ferner hervor, daß der derzeitige Text des Statuts auf einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen seit dem 30. Juni 1972, an dem dieser Text verabschiedet worden sei, Anwendung finde; diese Feststellung habe aber kaum Einfluß auf den Streitgegenstand. Die Kommission könne auch nicht zugestehen, daß mit einem den Vorschriften des Statuts unterliegenden Beamten vertragliche Bindungen bestünden.

Die Kommission ist der Meinung, Artikel 4 Absatz 1 des Statuts habe allgemeine Bedeutung, da er nicht nur die Ernennungen, sondern auch die Beförderungen betreffe; dies werde im übrigen auch von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d bestätigt, der gerade im Falle des Urlaubs aus persönlichen Gründen die Wiederverwendung auf der ersten freiwerdenden Planstelle vorsehe. Artikel 4 Absatz 1 sei jedenfalls eine der Grundregeln im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 58/75 (Sergy) entschieden habe.

Hinsichtlich des Schadensersatzantrags bemerkt die Kommission, daß eine ordnungsgemäße Entscheidung kein Fehlverhalten darstellen und folglich auch keinen Entschädigungsanspruch eröffnen könne. Die Entscheidung vom 29. Juli 1976 habe nur das Ergebnis haben können, den dem Kläger etwa entstandenen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen; der Kläger habe sich auch auf keinen eigenen oder zusätzlichen Nachteil bezogen, den ihm diese Entscheidung verursacht hätte.

Die Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 (eingereicht am 14. März 1977)

Die Kommission beantragt,

für Recht zu erkennen, daß der Kläger nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste freiwerdende Planstelle hätte eingewiesen werden müssen, für die er die erforderliche Eignung besessen habe;

für Recht zu erkennen, daß es der Beklagten zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit obliegt, zusammen mit der Wiederverwendung des Klägers sein Dienstalter und seine Versorgungsansprüche so festzusetzen, wie wenn die Unregelmäßigkeit nicht vorgekommen wäre;

im übrigen die Antrage des Klagers teilweise als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

Die Kommission macht geltend, die Anträge des Klägers hinsichtlich des in seiner Laufbahn erlittenen Vermögensschadens und des ihm zugefügten immateriellen Schadens seien unzulässig, da sie erstmals in der Erwiderung gestellt worden seien.

Ebenfalls für unzulässig hält die Kommission die Anträge, diejenigen Ernennungen aufzuheben, die mehr als drei Monate vor dem ersten diesbezüglichen Antrag des Klägers erfolgt seien, es sei denn, der Kläger weise nach, daß er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, und insbesondere, daß er keinen Zugang zu den behördlichen Veröffentlichungen der Stellenausschreibungen gehabt habe.

Zur Begründetheit bemerkt die Kommission vorab, daß sie sich nunmehr nicht mehr an das dem Kläger am 1. März 1976 unterbreitete Angebot und auch nicht mehr an die Entscheidung über die Wiederverwendung vom 29. Juli 1976 gebunden fühle; die letztere sei mangels wirksamer Annahme seitens des Begünstigten nicht mehr vollziehbar.

Die Kommission macht geltend, sie habe es niemals als Vorbedingung für die Wiederverwendung des Klägers angesehen, daß dieser sich verpflichte, darauf zu verzichten, die näheren Umstände der Wiederverwendung anzufechten. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß ein Bediensteter nach der Rechtsprechung berechtigt sei, eine Maßnahme anzufechten, selbst wenn diese auf seinen Antrag hin ergangen sei, und bezieht sich auf das Urteil in der Rechtssache 48/75 (Sergy), in dem der Gerichtshof eine Entscheidung über die Wiederverwendung nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen teilweise aufgehoben habe.

Jedenfalls könne die Lösung des Rechtsstreits auch nicht teilweise darin bestehen, daß der Kläger seine Dienste vorübergehend wieder aufnehme, wie er es vorschlage, und sei es nur, weil die förmliche Entscheidung über die Wiederverwendung notwendig eine gewisse Anzahl von Punkten, insbesondere hinsichtlich des Tages ihres Wirksamwerdens und hinsichtlich der Festsetzung des Dienstalters des Klägers, umfassen müsse.

Bevor die Kommission den Antrag des Klägers hinsichtlich der Aufhebung überprüft, stellt sie fest, daß der Kläger nunmehr seine Wiederverwendung als sein Hauptziel darzustellen scheine.

Sie hebt hervor, ihr Angebot, das Dienstalter des Klägers so zu berechnen, als sei er seit dem 12. Oktober 1973 im Dienst gewesen, erstrecke sich nicht auf den Zeitraum, der seit seiner Weigerung, dieses Angebot anzunehmen, verstrichen sei, da die ihm seitdem etwa entstandenen Schäden ausschließlich ihm zur Last fielen.

Hinsichtlich der Aufhebung der vor dem 7. April 1975 erfolgten Ernennungen könne man, selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger nachweisen könne, daß er von ihnen nicht rechtzeitig erfahren habe, seinen Forderungen nur im Wege der Entschädigung gerecht werden: Der Schutz der wohlerworbenen Rechte Dritter stelle die Grenze für die Wirkung der Aufhebung von Verwaltungsakten dar.

Hinsichtlich der seit dem 7. April 1975 erfolgten Ernennungen hebt die Kommission hervor, daß der Gerichtshof, auch wenn man unterstelle, daß er den Forderungen des Klägers stattgeben wolle, daran durch deren mangelnde Bestimmtheit gehindert sei, und, da er nicht diese oder jene Ernennung aufheben könne, gezwungen sei, sie alle aufzuheben. Die unsinnigen Folgen einer solchen Auffassung genügten, um sie ohne weiteres beiseite zu schieben. In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die französische Verwaltungsrechtsprechung hin, die es der Verwaltung nur in den seltenen Fällen auferlege, einen Beamten unter Freistellung seines Nachfolgers in seine ursprüngliche Planstelle einzuweisen, in denen der Betroffene ein Anrecht auf eine bestimmte Planstelle habe, ein Fall, der beim Kläger nicht vorliege.

Die Kommission hebt schließlich hervor, falls sie durch Entscheidungen des Gerichtshofes gezwungen würde, den Kläger rückwirkend wiederzuverwenden, sei die Folge davon insbesondere, daß sie für die Festsetzung des Dienstalters den gesamten verstrichenen Zeitraum in Rechnung stellen müsse.

Eine rückwirkende Wiederverwendung hätte im übrigen keinen Gehaltsanspruch für den Zeitraum zur Folge, während dessen der Kläger tatsächlich nicht im Dienst gewesen sei; Artikel 12 des Statuts könne in diesem Fall nicht angewandt werden, da er Beamte im aktiven Dienst betreffe. Im übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 58/75 (Sergy) den allgemeinen Grundsatz angesprochen, daß ein Bediensteter bei tatsächlicher Abwesenheit vom Dienst keinen Gehaltsanspruch habe.

Die Kommission bemerkt, wobei sie von der Fallgestaltung ausgeht, der Kläger werde wiederverwendet, daß die jeweiligen Beförderungsaussichten eines Beamten der Besoldungsgruppe A 4 mit wenigstens zwei Dienstaltersjahren durch das Verhältnis 1: 29 ausgedrückt werden können. Die durchschnittlichen Beförderungsaussichten seien damit so gering, daß sie im vorliegenden Fall nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könnten.

Die Kommission hebt schließlich hervor, wenn der Kläger der Meinung sei, sein Ausschluß aus den Diensten der Kommission sei vollendet, so sei dies doch beim derzeitigen Stand der Dinge nur die Folge davon, daß er das Angebot vom 1. März 1976 abgelehnt habe. Deshalb könne der Kläger wirksam keine anderen Entschädigungen als diejenigen verlangen, die das Statut allen Beamten zugestehe, die den Dienst verlassen, unter der Voraussetzung, daß er die vorgesehenen Bedingungen erfülle; das gelte insbesondere für die Wiedereinrichtungsbeihilfe und für das in Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut vorgesehene Abgangsgeld. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung nach Anhang IV des Statuts, der ausschließlich für die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 gelte, und demzufolge auch nicht auf die Anwendung irgendeiner Bestimmung des Artikels 50 des Statuts, der dieselben Fälle betreffe. Im übrigen bezieht sich die Kommission auf ihr Vorbringen zu den Anträgen, die nach dem klägerischen Vortrag sowohl seine etwaige Wiederverwendung als auch sein etwaiges Ausscheiden aus dem Dienst beträfen, und auf ihre früheren Schriftsätze.

Die Erwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 31. März 1977)

Der Kläger erwidert auf den Vorwurf der Kommission, er habe sich während der Jahre 1973 und 1974 nicht um seine Wiederverwendung bemüht, daß seine der Klage in der Rechtssache 1/74 vorhergehende Beschwerde in diesem Punkt eindeutig gewesen sei, daß er während dieses ganzen Rechtsstreits darauf bestanden habe, wiederverwendet zu werden und daß er binnen kürzester Frist bei der Kommission beantragt habe, das Urteil in der Rechtssache 1/74 anzuwenden.

Zu den Bemühungen der Kommission, ihn wiederzuverwenden, bemerkt der Kläger, diese habe trotz des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/74, trotz seines Antrags und später seiner Beschwerde zwischen dem 21. November 1974, dem Tag der Urteilsverkündung, und dem 1. März 1976 nichts unternommen, um ihn wiederzuverwenden. Die früheren Versuche der Generaldirektion Personal und Verwaltung beschränkten sich auf zwei Schritte, die beide mißlungen seien.

Im übrigen stellt der Kläger zur Sache fest, daß die Kommission auf die Fragen,

warum das in der Urlaub aus persönlichen Gründen überschriebenen Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970 niedergelegte Verfahren auf ihn nicht angewandt worden sei,

warum die Personalakte des Klägers den Bewerbungen um Planstellen der Laufbahn A 5/A 4 nicht beigefügt worden sei,

warum der Antrag des Klägers vom 6. Januar 1975 und seine folgende Beschwerde vom 3. Juli 1975 weggelegt worden seien, noch immer nicht geantwortet habe.

Der Kläger begehrt schließlich zu wissen, ob die Planstelle, auf die sich die Entscheidung vom 29. Juli 1976 beziehe, tatsächlich bestehe, oder ob es sich dabei um eine fiktive Planstelle handele, die unter Verletzung der haushaltsrechtlichen Vorschriften geschaffen worden sei.

Rechtlich führt der Kläger aus, die Zurücknahme der Entscheidung vom 29. Juli 1976 sei wenigstens insoweit unmöglich, als sie das Angebot der dort erwähnten Planstelle enthalte, da er dieses angenommen habe, wenn er auch gefragt habe, ob diese Planstelle bestehe, und wenn er auch die Bedingungen angefochten habe, unter denen das Angebot abgegeben worden sei.

Hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche für den in seiner Laufbahn erlittenen Vermögens- und für den immateriellen Schaden bemerkt der Kläger hinsichtlich des Verfahrens, da sich die Klage in der Rechtssache 92/76 von derjenigen in der Rechtssache 126/75 unterscheide, sei er durch seine Anträge in letzterer nicht beschränkt. Er habe außerdem im Hinblick auf den neuen Umstand, den die Entscheidung vom 29. Juli 1976 darstelle, das Recht, zusätzliche Anträge einzuführen.

Der Antrag auf Entschädigung für den in seiner Laufbahn erlittenen Vermögensschaden stelle auf die Möglichkeit einer dem Statut entsprechenden Wiederverwendung ab. Er gelte aber ebenso für den Fall des mißbräuchlichen Ausschlusses, da die Verpflichtungen der Kommission im Falle der Verweigerung der Wiederverwendung nicht geringer sein könnten als diejenigen, die ihr oblägen, wenn sie entsprechend dem Statut entschieden hätte, den Kläger wiederzuverwenden; dies folge aus dem Grundsatz, daß sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen könne (nul ne pent arguer de sa propre faute).

Der immaterielle Schaden des Klägers sei durch die Rückstufung verursacht worden, die aus dem Anhalten seiner Laufbahn folge, ferner durch die Besorgnis eines dreieinhalb Jahre lang über sein Schicksal im Ungewissen verbliebenen Beamten um seine Laufbahn, und durch die Schwierigkeiten, die sich für seine vorübergehende Stellung bei der UNCTAD daraus ergeben hätten, daß er sich ständig bereit habe halten müssen, auf das erste Angebot der Kommission zu antworten. Der Kläger habe den Gerichtshof bereits in seiner Klage vom 6. Januar 1975 auf diesen immateriellen Schaden hingewiesen.

Die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976 habe den Kläger nicht wiedereinweisen können, ohne seinen Antrag vom 6. Januar 1975 und seine folgende Beschwerde vom 3. Juli 1975 zu berücksichtigen. Durch ihre stillschweigende Ablehnung des Antrags und der Beschwerde habe die Kommission den Kläger aus ihren Diensten ausgeschlossen; eine Wiederverwendung sei daher nur möglich gewesen, wenn diese beiden stillschweigenden Ablehnungen vorher entweder vom Gerichtshof oder von der Kommission aufgehoben würden.

Der Kläger habe ohne eigene Beitragszahlungen einen Anspruch darauf, daß der Zeitraum vom 12. Oktober 1973 bis zum 14. August 1976 hinsichtlich der Versorgungsordnung berücksichtigt werde: Während dieser Zeit habe sich der Kläger im aktiven Dienst befunden, auch wenn man ihn daran gehindert habe, seine Dienste tatsächlich auszuüben; Artikel 83 des Statuts sehe vor, daß die Beiträge der Beamten zur Versorgung monatlich von ihren Bezügen abgezogen werden; daraus ergebe sich, daß Beiträge der Betroffenen nicht möglich seien, wenn sie keine Bezüge erhielten; sollte der Kläger die dem fraglichen Zeitraum entsprechenden Rückstände an Bezügen erhalten, so müsse sein Beitrag zur Versorgung von diesen Rückständen abgezogen werden.

Der Kläger unterstreicht, daß der Zeitpunkt seiner Wiederverwendung der Kernpunkt des Rechtsstreits sei. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 und fügt hinzu, zuständige Behörde, um dem Beamten die erste freiwerdende Planstelle im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts anzubieten, sei nicht die Anstellungsbehörde, sondern die Generaldirektion Personal und Verwaltung. Diese sei nur befugt, einen bestehenden Rechtszustand förmlich festzustellen, nicht aber, einen neuen Rechtszustand zu schaffen. Die förmliche Wiederverwendungsentscheidung der Kommission selbst sei im Statut an keiner Stelle vorgesehen. Der Urlaub aus persönlichen Gründen werde nämlich von der Anstellungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum gewährt; die ursprüngliche Entscheidung setze damit gleichzeitig den Tag des Urlaubsbeginns und den der Wiederverwendung fest.

Zur Unterstützung seiner Auffassung, Artikel 4 des Statuts sei auf Wiederverwendungen nicht anwendbar, erinnert der Kläger daran, daß diese Vorschrift sich nach ihrem letzten Absatz auf Vorgänge nach Titel III Kapitel 1 des Statuts beziehe, das die verschiedenen Formen der Einstellung betreffe, während der Urlaub aus persönlichen Gründen im Kapitel 2 desselben Titels geregelt sei.

Der Kläger widerspricht der Einrede der Unzulässigkeit, welche die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76 hinsichtlich der im Verfahrensstadium der Erwiderung erfolgten Einführung von Entschädigungsanträgen erhebt, die den dem Kläger an seiner Laufbahn entstandenen Vermögensschaden und den immateriellen Schaden abdecken sollen.

Der Kläger hebt in diesem Zusammenhang hervor, die Entscheidung vom 29. Juli 1976 stelle eine neue Tatsache dar, die ihn ermächtige, im Laufe des Verfahrens zusätzliche Anträge zu stellen; außerdem liege zwischen den beiden Schriftsätzen mehr als ein Jahr, während dessen sich der dem Kläger zugefügte Schaden vergrößert habe.

Hinsichtlich der Behauptung der Kommission, die Anträge auf Aufhebung der mehr als drei Monate vor der Einreichung der Beschwerde vom 3. Juli 1975, also vor dem 7. April 1975, erfolgten Ernennungen seien unzulässig, macht der Kläger geltend, sein Antrag auf Aufhebung beziehe sich nicht auf die freien Planstellen, sondern auf die Ernennungen. Da das Schreiben des Klägers vom 26. April 1973, mit dem er zum erstenmal seine Wiederverwendung nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen beantragt habe, eine Bewerbung für alle Dienststellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 darstelle, die damals frei gewesen seien oder bis zu seiner Wiederverwendung frei werden würden, hätte ihn die Kommission jedesmal davon benachrichtigen müssen, daß seine Bewerbung abgelehnt worden sei; diese Benachrichtigung hätte die Frist für die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eröffnet. Der Kläger habe niemals eine solche Benachrichtigung erhalten. Da das Fehlen dieser Benachrichtigungen der Kommission zur Last falle, könne sich diese nicht darauf berufen, daß der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen sei. Die Berufung auf die Rechtswidrigkeit dieser Ernennungen sei hinsichtlich ihrer Wirkungen für die so ernannten Beamten, die die Mitteilung von dieser Ernennung vor dem 7. April 1975 erhalten hätten, ausgeschlossen. Dieser Ausschluß könne jedoch dem Kläger nicht mit der Wirkung entgegengehalten werden, daß sie seine Wiederverwendung mit Wirkung vom 12. Oktober 1973 hindere.

Der Kläger bemerkt zu der Rechtsprechung des französischen Conseil d'État über die Aufhebungen von Ernennungen, daß dieser von Anfang an niemals gezögert habe, rechtswidrige Ernennungen aufzuheben.

Der Kläger trägt hierzu ferner vor, das Dienstverhältnis eines Gemeinschaftsbeamten unterscheide sich grundlegend von dem eines französischen Beamten: Der Gemeinschaftsbeamte könne nur auf eine konkret bezeichnete Planstelle ernannt werden (Artikel 4 des Statuts) und habe ein Anrecht auf diese Planstelle. Im Gegensatz dazu werde der französische Beamte mit der einzigen Ausnahme der Professoren und der Richter in einer bestimmten Besoldungsgruppe der Beamtenschaft ernannt. Unter diesen Umständen verstehe es sich von selbst, daß nach französischem Recht die Wiederverwendung eines Beamten in keiner Weise die Aufhebung von zwischenzeitlich erfolgten Ernennungen erfordere. Für den Gemeinschaftsbeamten gelte etwas ganz anderes.

Zu dem Vortrag der Kommission, der Kläger habe niemals irgendwelche Schwierigkeiten geltend gemacht, die sich für ihn aus der relativ langen Wartezeit auf ein Wiederverwendungsangebot ergeben hätten, bemerkt der Kläger, da er sich zur Verfügung der Kommission habe halten müssen und deswegen keine längerwährende Anstellung habe annehmen können, habe er keine feste Stellung suchen können. Im übrigen sei er seit dem 1. April 1977 arbeitslos.

Hinsichtlich des Vortrags der Kommission, der Kläger habe keinen Anspruch auf die in Anhang IV des Statuts vorgesehene Vergütung, weil dieser Anhang nur für die Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 gelte, führt der Kläger aus, der Anhang IV reiche weiter als Artikel 50 allein. Er diene nicht nur für die Artikel 41 und 50 als Bezugstext, sondern auch für Maßnahmen, durch die die Zahl der Planstellen im Rahmen der Fusion der Exekutivorgane und der Erweiterung der Gemeinschaft verringert worden sei.

Der Kläger unterstreicht, er beantrage ausschließlich die Anwendung des Anhangs IV; wenn er den letzten Absatz des Artikels 50 erwähnt habe, so nur als Verweisung, um die Art der Berechnung der Versorgung zu verdeutlichen.

Die Gegenerwiderung in der Rechtssache 92/76 (eingereicht am 2. Mai 1977)

Auf die vom Kläger in seiner Erwiderung gestellte Frage hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1970 antwortete diese, der Kläger könne sich weder auf diese Entscheidung berufen noch ihre Anwendung verlangen, da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen der Dienststellenorganisation gehandelt habe; jedenfalls sei der Kläger in diesem Rahmen im Verhältnis zu anderen Beamten, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, nicht diskriminierend behandelt worden.

Was die anderen Fragen betreffe, die der Kläger in dem den Sachverhalt betreffenden Teil der Erwiderung gestellt habe, so bezieht sich die Kommission auf die Ausführungen in ihren früheren Schriftsätzen, wobei sie anfügt, sie habe am 29. Juli 1976 eine zusätzliche Planstelle der Laufbahn A 5/A 4 bei der Generaldirektion Regionalpolitik geschaffen, um die Wiederverwendung des Klägers in seiner ursprünglichen Dienststelle sicherzustellen, da dort keine freie Planstelle zur Verfügung gestanden habe.

Die Kommission hebt noch hervor, sie habe als Tag des Wirksamwerdens der Wiedereinweisung des Klägers den 15. August 1976 gewählt, weil dies der nächstmögliche Termin gewesen sei, der es dem Kläger noch erlaubt habe, von der Wiedereinweisung Kenntnis zu erhalten und sich nach Brüssel zu begeben.

Soweit sich der Kläger auf in den Rechtssachen 126/75 und 34/76 vorgelegte Schriftsätze bezieht, beantragt die Kommission, der Gerichtshof möge davon keine Kenntnis nehmen.

In der Rechssache 92/76 bringe der Kläger in der Erwiderung gegenüber seiner Klage keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte bei; die Kommission bezieht sich deshalb auf ihre Klagebeantwortung.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Juli 1977 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Raymond Baeyens, Beistand: Frau Denise Sorasio-Allo, mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klagen in den drei verbundenen Rechtssachen verfolgen im wesentlichen die folgenden Ziele:

a) die Feststellung des Rechts des Klägers, der sich seit 1970 im Urlaub aus persönlichen Gründen befand, mit Wirkung vom 12. Oktober 1973, dem Tag des Ablaufs seines Urlaubs, wiederverwendet zu werden, sowie zu diesem Zweck die Aufhebung zum einen der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1976, die den Kläger ab 15. August 1976, hinsichtlich des Dienstalters und der Rente allerdings mit Wirkung vom 12. Oktober 1973, wiedereinwies, und zum anderen der Ernennungen, die seit diesem Datum auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 oder der Laufbahn A 5/A 4 erfolgten, für die der Kläger die erforderliche Eignung besaß,

b) die Verurteilung zur Zahlung der Bezüge, auf die der Kläger Anspruch gehabt hätte, wenn er ab 12. Oktober 1973 wiederverwendet worden wäre,

c) die Verurteilung zum Ersatz des Vermögensschadens, den der Kläger angeblich in seiner Laufbahn erlitten hat, und eines immateriellen Schadens sowie zur Zahlung einiger im Statut vorgesehener Vergütungen.

2/3 Die Kommission als Beklagte hat gewisse prozeßhindernde Einreden erhoben; der Gerichtshof hat die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten. Zwischen diesen Einreden und dem Vorbringen der Parteien zur Begründetheit bestehen so enge Verbindungen, daß das letztere zunächst zu prüfen ist.

4/5 Nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ist ein Beamter nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Laufbahngruppe freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Der Kläger trägt vor, die Kommission habe sein Recht aus dieser Vorschrift dadurch verletzt, daß sie ihm die Wiedereinweisung nicht schon angeboten habe, als die erste den Erfordernissen des Statuts entsprechende Planstelle frei wurde, sondern erst im Jahre 1976, und zwar zunächst mit einem Schreiben vom 1. März 1976 und dann mit der förmlichen Entscheidung vom 29. Juli 1976.

6/10 Der Kläger hatte jedoch vor Ablauf seines Urlaubs eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates beantragt; die Zurückweisung dieses Antrags durch die Kommission griff der Kläger mit der Verwaltungsbeschwerde und dann mit der Klage an, die der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache 1/74 (Slg. 1974, 1269) abgewiesen hat. Das Bestehen des Klägers auf seinem Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst war, obwohl gleichzeitig ein Antrag auf Wiederverwendung gestellt wurde, geeignet, seinen tatsächlichen Willen, sich zur Verfügung der Kommission zu halten, in Zweifel zu ziehen. Erst seit dem 21. November 1974, an dem das erwähnte Urteil erging, kann mit Sicherheit festgestellt werden, daß sich der Kläger auf Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts berufen konnte. Die durch das Verhalten des Klägers entstandenen Zweifel wurden endgültig erst mit dem am 6. Januar 1975 an die Kommission gerichteten Schreiben des Klägers behoben, in dem er seinen Antrag auf Wiederverwendung bestätigte. Spätestens mit Empfang dieses Schreibens stand die Verpflichtung der Kommission fest, den Kläger bei der ersten den Erfordernissen des Artikels 40 des Statuts entsprechenden Gelegenheit wiederzuverwenden.

11/12 Die Kommission hat im Laufe des Verfahrens nicht bestritten, daß der an den Kläger zunächst mit Schreiben vom 1. März 1976, dann förmlich mit Entscheidung vom 29. Juli 1976 gerichtete Wiederverwendungsvorschlag verspätet erfolgte. Der Kläger seinerseits hat dieses Angebot nicht angenommen und die Entscheidung der Kommission angegriffen, wobei er ihre Rechtmäßigkeit bestritt, insbesondere, weil sie seine Wiederverwendung nicht rückwirkend ab 12. Oktober 1973 vorsah.

13/18 Wenn auch die Entscheidung den 15. August 1976 als den Tag festsetzt, an dem die Wiederverwendung wirksam werden sollte, so enthält sie doch Nebenbestimmungen, die ihr in allen wesentlichen Punkten die vom Kläger beantragte Rückwirkung verleihen: Das Dienstalter des Klägers in seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe ist so festgesetzt, als ob die Wiedereinweisung am 12. Oktober 1973 erfolgt wäre. Für die Versorgungsordnung wird die Zeit vom 12. Oktober 1973 bis zum 14. August 1976 unter der Voraussetzung der Beitragszahlung durch den Betroffenen berücksichtigt. Hinsichtlich der Besoldung schließlich hat die Kommission den Kläger aufgefordert, eine Aufstellung der Bezüge vorzulegen, die er während der gleichen Zeit für seine Dienste bei den Vereinten Nationen erhalten hat, um es der Kommission zu ermöglichen, den Vermögensschaden zu beurteilen, der dem Kläger durch seine verspätete Wiederverwendung etwa entstanden ist. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinerlei berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juli 1976 hat und daß sein diesbezüglicher Antrag deshalb zurückzuweisen ist. Das gleiche gilt für den Antrag auf Aufhebung der seit dem 12. Oktober 1973 auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 5 oder der Laufbahn A 5/A 4 erfolgten Ernennungen.

19/24 Hinsichtlich der Schadensersatzanträge ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Klägers zu den angeblich erlittenen Schäden beigetragen hat. Wie bereits erwähnt hat der Kläger während des Zeitraums vom 12. Oktober 1973 bis zum 21. November 1974, dem Tag der Urteilsverkündung in der Rechtssache 1/74, durch sein Beharren auf seinem Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst unter den besonders günstigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2530/72 Zweifel an der Ernstlichkeit seines Wiederverwendungsantrags bestehen lassen. Darüber hinaus hat der Kläger auf das Angebot der Kommission vom 1. März 1976 und auf die Entscheidung vom 29. Juli 1976 hin die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen bestritten und es abgelehnt, seine Dienste bei der Kommission wiederaufzunehmen, obwohl es ihm frei gestanden hätte, was für die Wahrung seiner Rechte vollkommen ausreichend gewesen wäre, die ihm angebotene Planstelle unter dem Vorbehalt anzunehmen, die im Statut vorgesehenen Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen der Wiedereinweisung einzuleiten. Der Kläger hat zwar zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich in der am 19. Januar 1977 eingereichten Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 126/75 und 34/76, als einstweilige Maßnahme vorgeschlagen, die Kommission solle sich damit einverstanden erklären, daß er seine Dienste wieder aufnehme, ohne daß diese Wiederaufnahme bedeuten solle, daß er die Nebenbestimmungen annehme, die die Kommission ihrem Angebot beigefügt hatte. Eine solche im Rahmen des schriftlichen Teils eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung kann jedoch nicht an die Stelle einer Annahme im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts treten. Aus dem Ablauf der Ereignisse, insgesamt betrachtet, ergibt sich somit, daß das Verhalten des Klägers in einem solchen Maße dazu beigetragen hat, die Schwierigkeiten zu schaffen und fortbestehen zu lassen, die seiner Wiederverwendung im Wege standen, daß die Kommission nicht für den immateriellen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, den der Kläger angeblich erlitten hat.

25/26 Das ändert jedoch nichts daran, daß die Kommission zwischen dem Tag, an dem eine Wiederverwendung gemäß Artikel 40 des Statuts infolge des Wiederverwendungsantrags des Klägers vom 6. Januar 1975 möglich gewesen wäre, und dem 1. März 1976, an dem die Kommission ihr erstes Angebot abgegeben hat, ihre Verpflichtung aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts mißachtet hat. Es ist deshalb für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der Kläger, wie er behauptet, einen Vermögensschaden in seiner Laufbahn erlitten hat.

27/29 Es kann nicht konkret festgestellt werden, welche Beförderungsaussichten der Kläger während dieses Zeitraums gehabt hätte. Im allgemeinen sind die Beförderungsaussichten während eines solchen Zeitraums so ungewiß und hypothetisch, daß sie für sich allein die Feststellung nicht zulassen, dem Kläger sei in dieser Hinsicht ein Vermögensschaden entstanden. Somit sind auch seine Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

30/31 Schließlich hat der Kläger die Gewährung eines Abgangsgeldes nach Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut sowie die Gewährung der in Anhang IV des Statuts für den Fall der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütungen beantragt. Diesen Anträgen kann nicht stattgegeben werden, da das Dienstverhältnis des Klägers nicht in Anwendung irgendeiner der angegebenen Vorschriften beendet worden ist.

32/33 Somit sind sämtliche Anträge des Klägers zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die von der Kommission erhobenen prozeßhindernden Einreden zu prüfen.

34/36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen werden abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.