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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1977 – C-23/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:146

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 6. oktober 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Finanzgericht Münster hat uns durch Beschluß vom 19. Januar 1977 folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vorgelegt:

Gehörten vom Künstler eigenhändig signierte und numerierte, in einer begrenzten Auflage von höchstens 150 Stück hergestellte künstlerische Farbsiebdrucke (Farbserigraphien) am 14. März 1973 zur Tarifstelle 49.11-B oder zur Tarifstelle 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)?

Diese Frage geht darauf zurück, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 14. März 1973 150 aus den USA importierte, eigenhändig signierte und numerierte Farbsiebdrucke (Farbserigraphien) eines amerikanischen Künstlers, von denen nur eine begrenzte Auflage von 150 Stück hergestellt worden war, durch das Zollamt Münster zum Freiverkehr abfertigen ließ. Dabei hielt das Zollamt eine Tarifierung nach der Tarifstelle 49.11-B (Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: B. andere) für angebracht, nach der ein vertragsgemäßer Zoll in Höhe von 9 % und Einruhrumsatzsteuer in Höhe von 11 % fällig waren. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens tritt dagegen für eine Tarifierung nach der Tarifstelle 99.02 (Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke) ein, nach der ein Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nur in Höhe von 5,5 % zu entrichten wäre.

Sie hat deshalb gegen den Zollbescheid Einspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage beim Finanzgericht Münster erhoben. Zur Begründung machte sie geltend, es handele sich bei den eingeführten Gegenständen um Arbeiten eines international bekannten Künstlers, und zwar nicht um Reproduktionen, sondern um Originalgraphik. Demnach könnten sie nicht als Druckerzeugnisse des graphischen Gewerbes im Sinne des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern nur als Kunstgegenstände im Sinne des Kapitels 99 des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden. Weil künstlerische Serigraphien keiner Tarifnummern unmittelbar unterfielen, sei in diesem Fall letztlich die Allgemeine Tarifierungsvorschrift Nr. 4 maßgebend, nach der Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, wie Waren zu tarifieren seien, denen sie am meisten ähnlich seien. Künstlerische Serigraphien seien also zollrechtlich wie Originalsteindrucke, die schon dem Wortlaut nach unter die Tarifnummer 99.02 fielen, oder wie künstlerische Tempagraphien, die ebenfalls unstreitig zur Tarifnummer 99.02 gehörten, zu behandeln.

Dem steht die Auffassung des Hauptzollamts gegenüber, nach der die Allgemeine Tarifierungsvorschrift Nr. 4 nicht angewandt werden könne, weil Serigraphien von der Tarifstelle 49.11-B erfaßt würden. Es handele sich, wofür auch der Erläuterungen des Brüsseler Zolltarifschemas zu diesem Kapitel sprächen, um Druckerzeugnisse im Sinne des Kapitels 49. Davon ausgenommen seien nach der Vorschrift 1 zu Kapitel 49 nur Waren des Kapitels 99. Für Serigraphien komme aus diesem Kapitel allein die Tarifstelle 99.02 in Betracht. Nach ihrem Wortlaut und nach der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 wie auch nach den Erläuterungen zur Tarifstelle 99.02 sei es aber ausgeschlossen, diese Tarifstelle auf Serigraphien zu erstrecken. Der klägerische Hinweis auf die für Tempagraphien geltende Tarifentscheidung des Nomenklaturausschusses vom 14. Januar 1970 sei verfehlt, denn sie habe sich an die Allgemeine Tarifierungsvorschrift Nr. 4 deswegen halten können, weil Tempagraphien nicht in einem Druckverfahren im Sinne des Kapitels 49 hergestellt würden. Umgekehrt lasse sich im vorliegenden Fall auf eine Tarifentscheidung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 8. Juni 1973 verweisen, nach der vergleichbare künstlerische Serigraphien zur Tarifstelle 49.11-B gehörten.

Zu dieser Auseinandersetzung hat im Vorlageverfahren nur die Kommission Stellung genommen. Nach ihren Erklärungen sind Siebdrucke der hier interessierenden Art, die hergestellt werden, indem die Vorlage eines Künstlers auf ein Sieb übertragen wird und indem Farbe durch das feinmaschige Sieb auf Papier gedruckt wird, in jedem Fall, d. h. auch wenn sie nur in einer beschränkten Auflage hergestellt und vom Künstler eigenhändig signiert und numeriert werden, der Tarifstelle 49.11-B zuzuweisen. Was dazu an Argumenten vorgebracht worden ist, erscheint mir durchaus überzeugend.

Tatsächlich dürfte im vorliegenden Fall die bereits zitierte Allgemeine Tarifierungsvorschrift Nr. 4, nach der Waren, die durch keine Tarifnummern erfaßt werden, wie Waren zu tarifieren sind, denen sie am meisten ähnlich sind, nicht in Betracht kommen. Das läßt sich sagen, weil die Tarifstelle 49.11-B gleichsam als Auffangtatbestand sämtliche graphischen Druckerzeugnisse erfaßt. Für sie ist nämlich, wie sich aus den Erläuterungen zu Kapitel 49 des Brüsseler Zolltarifschemas ergibt, ausreichend, daß sie in irgendeinem Druckverfahren hergestellt werden. Ein solches Druckverfahren findet — wie gezeigt — auch bei Farbserigraphien Anwendung, während Tempagraphien, auf die sich die erwähnte Tarifentscheidung bezog, nicht in einem Druckverfahren hergestellt werden.

Die Tarif nummer 49.11-B, die ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert der Erzeugnisse eingreift, würde dagegen nur dann nicht in Betracht kommen, wenn sich für die hier interessierenden Erzeugnisse eine spezielle Tarifnummer ausmachen ließe, geht doch nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift Nr. 3 a, wenn für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen, die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Als solche spezielle Tarifnummer könnte für Farbserigraphien nur die Tarifnummer 99.02 herangezogen werden. Tatsächlich heißt es in der Vorschrift I c zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs: Zu Kapitel 49 gehören nicht: c) Originalstiche, -schnitte, -radierungen, -Steindrucke (Tarifnr. 99.02), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen der Tarifnr. 99.04 sowie Antiquitäten und andere Waren des Kapitels 99. An eine Tarifierung nach 99.02 kann aber schon im Hinblick auf den nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift Nr. 1 in erster Linie maßgebenden Wortlaut der Tarifnummer nicht gedacht werden, denn in ihr sind nur ganz bestimmte Arten von Drucken (Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke) aufgeführt, zu denen Farbserigraphien nicht gerechnet werden können. Außerdem ist zu erinnern an die in Vorschrift 2 zu Kapitel 99 des Gemeinsamen Zolltarifs enthaltene Definition, die, wie wir gehört haben, von maßgebenden Kunsthandelskreisen, nämlich dem Comité de la Gravure française, entwikkelt worden ist. Danach sind Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind. Auf Erzeugnisse der vorliegenden Art paßt diese Definition offensichtlich deswegen nicht, weil bei Farbserigraphien nicht vom Künstler vollständig handgearbeitete Platten verwendet werden und weil bei ihrer Herstellung zum Teil auch mechanische oder photomechanische Verfahren Anwendung finden.

Im übrigen kann zur Bestätigung der Richtigkeit der von der Kommission empfohlenen Tarifierung auch darauf verwiesen werden, daß nunmehr Bestrebungen im Gange sind, die soeben erwähnte Definition ausdrücklich so auszuweiten, daß sie auch Farbserigraphien erfaßt. Dies beweist, daß die Definition in ihrer geltenden Fassung nicht so weit reicht, wie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gewünscht. Solange diese Änderung im Wege der Gesetzgebung nicht durchgeführt ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch nur wie geschildert verfahren werden, auch wenn dies, wie die Kommission mit Recht betont hat, im Hinblick auf die künstlerische Qualität der vorliegenden Erzeugnisse nicht völlig befriedigend erscheinen mag.

Von Interesse ist außerdem, daß durch Ratsverordnung Nr. 1616/74 vom 25. Juni 1974 (ABl. 1974, L 174) für künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigraphien bezeichnet), vom Künstler signiert und numeriert (von Nr. 1 bis 200) die Tarifnummer 49.11-B mit Wirkung vom 1. Juli 1974 eine befristete, inzwischen verlängerte Zollaussetzung angeordnet worden ist. Damit wurde, was die Verzollung angeht, im Jahre 1974 das von der Klägerin für richtig gehaltene Ergebnis herbeigeführt. Wichtig ist aber — und dies kann man als authentische Interpretation des Gemeinsamen Zolltarifs ansehen —, daß auch der genannte Ratsakt davon ausgeht, daß künstlerische Siebdrucke von der Tarifnummer 49.11-B erfaßt werden.

Somit kann auf die vom Finanzgericht Münster gestellte Frage nur wie folgt geantwortet werden:

Künstlerische Farbsiebdrucke gehören, auch wenn sie vom Künstler eigenhändig signiert und numeriert und nur in einer begrenzten Auflage hergestellt werden, zur Tarifstelle 49.11-B des Gemeinsamen Zolltarifs.