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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1977 – C-23/77
ECLI:EU:C:1977:171
In der Rechtssache 23/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster, IV. Senat, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
WESTFÄLISCHER KUNSTVEREIN, Münster,
gegen
HAUPTZOLLAMT MÜNSTER
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 49.11-B und der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Richters P. Pescatore in Vertretung des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Am 14. März 1973 fertigte das Zollamt Münster, eine Dienststelle des im Ausgangsrechtsstreit beklagten Hauptzollamts Münster, auf Antrag des Westfälischen Kunstvereins (Kläger des Ausgangsverfahrens) 150 eigenhändig signierte und numerierte Farbsiebdrucke (Farbserigraphien) des amerikanischen Künstlers John Salt, die aus den Vereinigten Staaten eingeführt worden waren, zum freien Verkehr ab.
2. Das Zollamt Münster wies die Farbsiebdrucke der Tarifstelle 49.11-B (Bilder, Bilddruck, … und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt) zu und erhob mit Zollbescheid F II 865 Zoll in Höhe von 9 % und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 11 %.
3. Der Kläger ist der Ansicht, die streitige Ware sei der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke) zuzuweisen und könne somit zollfrei und mit einer Einfuhrumsatzsteuer zum Satz von 5,5 % eingeführt werden.
4. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Zollbescheid erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht Münster, um die Zuweisung der Siebdrucke zur Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erreichen.
5. Das Finanzgericht Münster hielt zur Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs für erforderlich; es hat daher mit Beschluß vom 19. Januar 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gehörten vom Künstler eigenhändig signiert und numerierte, in einer begrenzten Auflage von höchstens 150 Stück hergestellte künstlerische Farbsiebdrucke (Farbserigraphien) am 14. März 1973 zur Tarifstelle 49.11-B oder zur Tarifstelle 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)?
6. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
7. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
Erklärungen der Kommission
A — Allgemeine Vorbemerkung
Die Kommission trägt vor, in dem vorliegenden Verfahren gehe es um die Abgrenzung zweier Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs, von denen die eine — 49.11-B — dem Oberbegriff Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, die andere — 99.02 — dem Oberbegriff Kunstgegenstände zugeordnet sei.
Was das Problem betreffe, welche Gegenstände als Kunst — im Gegensatz zu gewöhnlicher Handelsware — zu beurteilen seien, so stehe man hier vor der Schwierigkeit, daß einerseits der Begriff Kunst ganz entscheidend nach subjektiven Kriterien bestimmt werde, während der Gemeinsame Zolltarif von seiner Zielsetzung her auf die Festlegung objektiver Kriterien ausgerichtet sei. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität unerläßlich Objektivierung sei im Gemeinsamen Zolltarif (Tarifnummer 99.02) für den Sektor der Originaldrucke in der Weise verwirklicht worden, daß eine von den maßgeblichen Kunsthandelskreisen entwickelte und anerkannte Definition zum objektiven Tarifierungsmaßstab gemacht und als Vorschrift 2 zu Kapitel 99 niedergelegt worden sei. Es liege auf der Hand, daß die rechtliche Fixierung des zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Kunstverständnisses zwangsläufig hinter der dynamischen Entwicklung neuer Kunstrichtungen und künstlerischer Ausdrucksformen zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht davon entbinden, die Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, unbeschadet der Notwendigkeit, die jeweils gebotenen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften habe bereits im Jahre 1974 mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1616/74 (ABl. L 174 vom 25. Juni 1974, S. 5) die Konsequenzen aus der besonderen künstlerischen Bedeutung der Farbsiebdrucke gezogen und den dafür geltenden Zollsatz auf 0 gesenkt.
Sonach sei für die Tarifierung von Waren der hier vorliegenden Art von Wortlaut, Zweck und Systematik der Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs auszugehen.
Da für die zolltarifliche Einordnung der fraglichen Waren die Art und Weise ihrer Herstellung von Bedeutung sei, gibt die Kommission zunächst eine Schilderung des Siebdruckverfahrens.
Der Siebdruck, auch Seidenrasterdruck oder Serigraphie genannt, sei ein Druckverfahren, bei dem eine Druckform verwendet werde, die aus einem auf einen Holz- oder Metallrahmen aufgezogenen besonderen Gewebe aus natürlichen (Seide) oder synthetischen Textilfasern (Nylon usw.) oder aus Metall (rostfreier Stahl usw.) bestehe. Dieses Druckverfahren verlaufe in zwei Arbeitsgängen: Vorbereitung der Siebschablone, das heißt Übertragung der zu vervielfältigenden Originalzeichnung auf die Schablone (Herstellung des Druckrahmens) und Wiedergabe auf dem Druckträger (Drukken).
Die Herstellung des Druckrahmens sei der wichtigste Arbeitsgang des Siebdruckverfahrens. Hierfür gebe es — namentlich bei der Herstellung künstlerischer Siebdrucke — verschiedene Verfahren (etwa für die Reproduktion von Volltönen oder aber von Zeichnungen mit feiner Strichführung).
Die Schablone werde entweder von Hand (beispielsweise durch Ausschneiden) oder in fotomechanischen Verfahren hergestellt, wobei die Maschen des Gewebes an den Stellen, an denen der Druckträger nicht bedruckt werden solle, farbundurchlässig gemacht würden, während sie an den der wiederzugebenden Zeichnung entsprechenden Stelle geöffnet würden. Unter der klischierten Schablone werde der gewählte Druckträger angeordnet. Die auf die Schablone geschüttete Farbe werde mit Hilfe eines Rakels durch die offenen Maschen auf den Druckträger gepreßt. Dieser maschinelle oder von Hand ausgeführte Arbeitsgang werde so oft wiederholt, wie Druckträger zu bedrucken beziehungsweise wie Farben des Originals wiederzugeben seien.
Mit Hilfe komplizierter vollautomatischer Maschinen ließen sich mehrere Tausende Exemplare graphischer Siebdrucke pro Stunde erzeugen.
Der Siebdruck finde vor allem im industriellen Bereich, in der Graphik und in der künstlerischen Darstellung Verwendung. Der sogenannte künstlerische Siebdruck sei in seiner Auflage normalerweise auf höchstens einige Hundert Exemplare begrenzt; die Blätter seien durchweg numeriert und vom Künstler signiert.
B — Zur Abgrenzung der Tarifstelle 49.11-B von der Tarifnummer 99.02 im einzelnen
Der Tarifstelle 49.11-B unterfielen generell alle Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt; es handele sich hier gewissermaßen um einen Auffangtatbestand, mit dem alle nicht an anderer Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs besonders erwähnten (speziellen) graphischen Druckerzeugnisse erfaßt werden sollten. Dies werde durch die Erläuterungen zu Kapitel 49 des Brüsseler Zolltarifschemas, Teil I, Allgemeines, bestätigt.
Da künstlerische Farbserigraphien in einem Druckverfahren hergestellt würden, sei jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, daß sie von der Tarifstelle 49.11-B erfaßt werden.
Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 a, wonach die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnungden Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe, sei jedoch zuvor zu prüfen, ob für die Serigraphien nicht aufgrund besonderer Vorschriften eine spezielle Tarifnummer heranzuziehen sei. Insoweit bestimme die Vorschrift 1 c des Kapitels 49, daß Originalstiche, -schnitt, -radierungen, und -Steindrucke (Tarifnr. 99.02) … und andere Waren des Kapitels 99 nicht zu Kapitel 49 gehörten. Infolgedessen sei zu prüfen, ob künstlerische Siebdrucke zu den Waren des Kapitels 99 gehörten. Nur wenn dies der Fall sei, scheide eine Anwendung der Tarifstelle 49.11-B aus.
Die Kommission betont, für künstlerische Siebdrucke könne auch eine Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 4 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs nicht in Betracht kommen; es sei also nicht möglich, die Drucke wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind. Die Tarifierungs-Vorschrift 4 gehe davon aus, daß eine Ware durch keine Tarifnummer erfaßt werde. Die Tarifstelle 49.11-B erfasse jedoch sämtliche graphischen Druckerzeugnisse, also auch Farbsiebdrucke, und das Problem bestehe nur darin, ob durch eine spezielle Vorschrift (Tarifnummer 99.02) die Anwendung der generellen Norm (Tarifstelle 49.11-B) ausgeschlossen sei.
Es bleibe also zu prüfen, ob künstlerische Farbsiebdrucke zu den in der Tarifnummer 99.02aufgeführten Waren gehörten, ob es sich also um Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke handele. Die genannten Waren definiere Vorschrift 2 des Kapitels 99 als
Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.
Nach Ansicht der Kommission ergeben sich aus dem Wortlaut der Tarifnummer 99.02 zwei zolltariflich relevante Typusmerkmale, nämlich das der Originalität sowie die Tatsache, daß der Wortlaut der Tarifnummer in Verbindung mit der Vorschrift 2 zu Kapitel 99 einer Interpretation klare Grenzen setze.
Was numerierte und vom Künstler eigenhändig signierte Farbserigraphien betreffe, so werfe das Merkmal der Originalität sehr komplizierte technische Fragen auf. Diesen Fragen braucht nach Ansicht der Kommission indessen im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen werden, da für Serigraphien eine Tarifierung nach der Tarifnummer 99.02 aus anderen Gründen ausscheide.
Was das zweite Merkmal betreffe, so könnten der Tarifnummer 99.02 nur solche Druckerzeugnisse zugewiesen werden, die unter einen der genannten vier Begriffe fielen. Farbserigraphien würden jedoch nicht von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten abgezogen; teilweise würden zur ihrer Herstellung mechanische oder fotomechanische Verfahren verwendet. Sie fielen nicht unter einen der genannten vier Begriffe und könnten daher auch nicht der Tarifnummer 99.02 zugewiesen werden, selbst wenn sie den in dieser Tarifnummer genannten Waren künstlerisch gleichwertig seien.
Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für die streitigen Waren die allgemeine Norm — also die Tarifstelle 49.11-B — Anwendung finden müsse.
C — Ergebnis
Die Kommission schlägt vor, die gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Künstlerische Farbsiebdrucke, die vom Künstler eigenhändig signiert, numeriert und in einer begrenzten Auflage von 150 Stück hergestellt worden sind, gehören zur Tarifstelle 49.11-B des Gemeinsamen Zolltarifs.
III — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 7. Juli 1977 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Jean Amphoux, Beistand: Herr Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Münster hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 1977, nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gehörten vom Künstler eigenhändig signierte und numerierte, in einer begrenzten Auflage von höchstens 150 Stück hergestellte künstlerische Farbsiebdrucke (Farbserigraphien) am 14. März 1973 zur Tarifstelle 49.11-B oder zur Tarifstelle 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)?
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Tarifierung von 150 vom Künstler eigenhändig signierten und numerierten Farbsiebdrucken geht, die aus den Vereinigten Staaten eingeführt und am 14. März 1973 in der Bundesrepublik Deutschland zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Das zuständige Zollamt wies die Farbsiebdrucke der Tarifstelle 49.11-B (Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: A… B. andere) des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Der Importeur wendet sich gegen diese Tarifierung und macht geltend, die streitige Ware gehöre zur Tarifnummer 99.02 (Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke).
3 Der Streit betrifft also die Abgrenzung zweier Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs, von denen die eine, die Tarifstelle 49.11-B, dem Oberbegriff Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (Kapitel 49), und die andere, die Tarifnummer 99.02, dem Oberbegriff Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99) zugeordnet ist. Eine solche Abgrenzung kann nicht auf den etwaigen Kunstwert der vorgenannten Gegenstände abstellen, zumal die Anschauungen hierüber im wesentlichen subjektiven und sich wandelnden Kriterien unterliegen, vielmehr sind objektive Merkmale heranzuziehen, auf die der Gemeinsame Zolltarif aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ausgerichtet ist.
4 Den Akten ist zu entnehmen, daß es sich bei der Serigraphie zumindest teilweise um ein mechanisches oder photomechanisches Druckverfahren handelt. Damit lassen sich zwar beliebig viele Reproduktionen herstellen, doch ist die Auflage der sogenannten künstlerischen Siebdrucke normalerweise auf einige Hundert Exemplare begrenzt.
5 Aus Wortlaut und Aufbau des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt sich, daß die Tarifstelle 49.11-B ein Auffangtatbestand ist, der alle nicht an anderer Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnten graphischen Druckerzeugnisse umfaßt. Diese Feststellung wird durch die Erläuterungen zu Kapitel 49 des Brüsseler Zolltarifschemas (Teil I, Allgemeines) erhärtet, wo es heißt:
Der Ausdruck gedruckt im Sinne des Kapitels 49 umfaßt nicht nur die Techniken des Handdruckes (Abzüge von Vervielfältigungsmaschinen, Stiche und Radierungen, mit der Hand abgezogen, andere als Originaldrucke), sondern auch die verschiedenen mechanischen Druckverfahren (Buchdruck, Offsetdruck, Lithographie, Heliogravüre usw.) sowie das unmittelbare Abziehen in der Photographie. Es umfaßt auch den Reliefdruck, und die verwendeten Drucktypen können geliebiger Art sein: Alphabete und Zahlensysteme aller Art, Kurzschriftzeichen, Morse- oder ähnliche Code-Zeichen, Blindenschrift, Musiknoten und -zeichen.
Die künstlerischen Siebdrucke wurden mittels eines Druckverfahrens hergestellt; somit ist festzustellen, daß ihre Zuordnung zur Tarifstelle 49.11-B in Betracht kommt. Unter diesen Umständen scheidet eine Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 4 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aus, denn danach sind Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind.
6 Demgegenüber bestimmt jedoch die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 a), daß die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung … den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Es ist daher zu prüfen, ob für die Serigraphien nicht aufgrund besonderer Vorschriften eine spezielle Tarifnummer heranzuziehen ist.
7 Die Vorschrift 1 c des Kapitels 49 bestimmt, daß Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke (Tarifnr. 99.02)… und andere Waren des Kapitels 99 nicht zu Kapitel 49 gehören. Da die Tarifnummer 99.02 gegenüber der Tarifstelle 49.11-B eine besondere Vorschrift darstellt, ist somit zu untersuchen, ob die künstlerischen Serigraphien zur Tarifnummer 99.02 gehören, mit anderen Worten, ob sie als Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -Steindrucke angesehen werden können, also als Waren, die in der Vorschrift 2 des Kapitels 99 definiert werden als
Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind.
8 Aus dem Wortlaut der Tarifnummer 99.02 folgt in Verbindung mit der Vorschrift 2 des Kapitels 99, daß Druckerzeugnisse dann der Tarifnummer 99.02 zuzuweisen sind, wenn sie zu einer der vier dort genannten Kategorien gehören; dies bedeutet insbesondere, daß das Merkmal der Originalität erfüllt sein und daß ihre Herstellungsweise den Voraussetzungen der Vorschrift 2 entsprechen muß. Da zur Herstellung künstlerischer Farbserigraphien jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, teilweise mechanische oder photomechanische Verfahren verwendet werden, sind sie nicht von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten abgezogen. Schon dieser Umstand reicht aus, um eine Tarifierung der streitigen Waren nach der Tarifnummer 99.02 auszuschließen, und gebietet infolgedessen ihre Zuordnung zur Tarifstelle 49.11-B; daher braucht nicht geprüft zu werden, ob sie das Merkmal der Originalität erfüllen.
9 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß künstlerische Farbsiebdrucke auch dann zur Tarifstelle 49.11-B des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, wenn sie vom Künstler eigenhändig signiert und nur in einer begrenzten Auflage hergestellt worden sind.
Kosten
10 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 19. Januar 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Künstlerische Farbsiebdrucke gehören auch dann zur Tarifstelle 49.11-B des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie vom Künstler eigenhändig signiert und nur in einer begrenzten Auflage hergestellt worden sind.