Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.10.1977 – C-113/77
ECLI:EU:C:1977:156
In den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int.
FIRMA NTN TOYO BEARING CO. LTD., Osaka, im eigenen Namen und zugleich im Namen ihrer Tochtergesellschaften und Konzernunternehmen, der NTN Wälzlager (Europa) GmbH, Erkrath, der NTN-Roulements Sidag S.A., Schweighouse-sur-Moder, und der NTN Bearings-GKN Ltd., Burntwood, Walsall, handelnd, vertreten durch W. Stoecker und Malte Sprenger, Rechtsanwälte in Düsseldorf, Werner von Simson, Professor der Rechte an der Universität Freiburg im Breisgau, und Martin von Simson, Barrister (Middle Temple), London, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Rechtsanwältin Danielle d'Huart, 11 A, Boulevard Prince Henri,
Antragstellerin,
sowie
1. FIRMA NIPPON SEIKO K.K., Tokyo,
2. FIRMA NSK BEARINGS EUROPE LTD., London,
3. FIRMA NSK KUGELLAGER GMBH, Ratingen,
4. FIRMA NSK FRANCE S.A., Clichy,
vertreten durch Jeremy Lever, Queen's Counsel (Gray's Inn), David Vaughan, Barrister (Inner Temple), London und Coward Chance, Solicitors, London, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 2, Rue Goethe,
Streithelferinnen,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Peter Brückner, Beistand: Herr Beseler, Berater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Van den Houten, Europäische Investitionsbank, Place de Metz,
Antragsgegner,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) bestimmt:
Ergibt sich aus einer ersten Sachaufklärung, daß ein Dumping besteht, und liegen ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vor und erfordern femer die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen, so wird von der Kommission …
… auf der Grundlage eines vorläufigen Antidumpingzolls der Betrag festgesetzt, für den Sicherheit zu leisten ist und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt,
…
vorgeschrieben, daß die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des oben erwähnten Betrages abhängig gemacht wird.
Auf der Grundlage insbesondere des vorerwähnten Artikels erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. 1977 L 34, S. 60), die
einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kugelrollenlager sowie für Teile dieser beiden Arten von Lagern mit Ursprung in Japan einführte und
die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig machte.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77 des Rates vom 4. Mai 1977 (ABl. 1977 L 112, S. 1) wurde der vorläufige Antidumpingzoll für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten verlängert Die Verordnung galt bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die Einführung endgültiger Maßnahmen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten ab 5. Mai 1977.
Diese endgültigen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 (ABl. L 196, S. 1) erlassen, die am 4. August in Kraft trat Diese Verordnung
führte einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % auf Kugellager una Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan ein (Artikel 1 Absatz 1);
setzte die Anwendung dieses Zolls unter bestimmten Voraussetzungen aus (Artikel 1 Absatz 2);
bestimmte, daß die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nr. 261/77 und Nr. 944/77 als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die — unter anderem — von der NTN TOYO Bearing Co. Ltd. (nachstehend NTN genannt) und der Nippon Seiko K.K. (nachstehend (NSK genannt) hergestellt und ausgeführt werden, endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgesetzten Zollsatz [also 15 %] nicht überschreiten (Artikel 3).
2. Mit einer am 20. September 1977 von NTN im eigenen Namen und zugleich im Namen ihrer Tochtergesellschaften und Konzemuntemehmen im Gemeinsamen Markt erhobenen Klage gegen den Rat hat NTN beantragt, Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77, soweit er NTN und ihre Tochtergesellschaften und Konzemuntemehmen (nachstehend gemeinsam NTN-Gruppe genannt) betrifft, für nichtig zu erklären (Rechtssache 113/77).
Am 28. September 1977 hat NTN zusätzlich gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG- Vertrag beantragt, der Gerichtshof möge im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung des vorerwähnten Artikels 3 aussetzen und ihn bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 113/77 für nicht vollziehbar erklären, mit der Folge, daß die Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich mitteile, daß diese die Durchführung des vorgenannten Artikels 3 zu unterlassen und alle Zahlungsaufforderungen aufzuheben und zurückzunehmen hätten (Rechtssache 113/77R).
Dieser Antrag ist ebenfalls von NTN im eigenen Namen und zugleich im Namen ihrer Tochtergesellschaften und Konzemuntemehmen im Gemeinsamen Markt gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1977 hat NTN ausgeführt, daß zur NTN-Gruppe neben NTN selbst die Firmen NTN Wälzlager (Europa) GmbH, NTN-Roulements Sidag SA. und NTN Bearings-GKN Ltd. gehörten.
Zur Begründung ihres Antrags führt NTN insbesondere aus:
Wie sich aus den Akten ergebe, bestünden die zuständigen deutschen, französischen und englischen Finanzbehörden darauf, daß die NTN-Gruppe die sich aus dem vorgenannten Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1779/77 ergebenden Zahlungen unverzüglich leisteten.
Die Antragstellerinnen seien bereit, die aufgrund der Verordnungen Nr. 261/77 und 944/77 in Form von Bankbürgschaften geleisteten Sicherheiten aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen entfalle die Notwendigkeit, auf dem sofortigen Vollzug von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu bestehen.
Durch die sofortige Zahlung der verlangten Beträge würden der NTN-Gruppe zusätzliche Finanzierungskosten aufgebürdet Die Aufrechterhaltung der Sicherheiten würde der NTN-Gruppe erheblich geringere Kosten verursachen als die Ausgaben, die ihr selbst im Fall des Obsiegens in der Hauptsache endgültig entstünden, wenn sie die sich aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 ergebenden Zahlungen jetzt leistete. Es sei davon auszugehen, daß die nationalen Finanzbehörden ihr in diesem Fall zwar die geleisteten Beträge zurückerstatten, Zinsen jedoch nicht vergüten würden.
Der Rat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn die erbetene Anordnung nicht erginge. Der Rat bestreite den Vortrag der NTN-Gruppe nicht, daß dieser zusätzliche Finanzierungskosten entstünden, wenn die Zahlungen sofort geleistet werden müßten. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Belastungen seien jedoch bezogen auf den Umsatz der betroffenen Unternehmen geringfügig und ließen sich rückgängig machen, wenn die Antragstellerinnen in der Hauptsache obsiegen sollten. Zudem verlange das Interesse der Gemeinschaft, daß Gemeinschaftsverordnungen sofort befolgt würden; Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor.
3. Mit einem am 7. Oktober 1977 beim Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben NSK und ihre Tochtergesellschaften NSK Bearings Europe Ltd, NSK Kugellager GmbH und NSK France SA. (nachstehend gemeinsam NSK-Gruppe genannt) gemäß Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG beantragt, in der Rechtssache 113/77R als Streithelferinnen auf Seiten von NTN zugelassen zu werden. In der mündlichen Verhandlung haben sie außerdem beantragt, die Kosten der Streithilfe dem Rat aufzuerlegen.
Die genannten Firmen tragen vor, sie hätten ein berechtigtes Interesse daran, daß dem Antrag von NTN auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung stattgegeben werde. Sie beabsichtigten, in Kürze den Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 ebenfalls mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen und gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Sollte der Gerichtshof den Antrag von NTN abweisen, so bestünde die Gefahr, daß er sich hierbei auf grundsätzliche Erwägungen stütze, die ihn auch davon abhalten würden, dem entsprechenden Antrag der NSK-Gruppe stattzugeben.
Am 10. Oktober 1977 hat die .NSK-Gruppe beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage und einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht (Rechtssachen 119/77 und 119/77R).
NTN erklärt, sie habe keine Einwendungen gegen die Zulassung der betreffenden Finnen als Streithelferinnen. Der Rat beantragt dagegen, den Antrag auf Zulassung des Streitbeitritts zurückzuweisen. Er trägt vor, die NSK-Gruppe habe kein berechtigtes Interesse am Ausgang der Rechtssache 113/77 R glaubhaft gemacht, da über die Begründetheit der beiden Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach der jeweiligen Sachlage getrennt zu entscheiden sei.
4. Die Parteien haben am 10. Oktober 1977 vor dem Präsidenten des Gerichtshofes über den Antrag der NSK-Gruppe auf Zulassung des Streitbeitritts sowie über den Antrag von NTN auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt und Fragen des Präsidenten beantwortet. NTN hat in Abwesenheit der Vertreter der NSK-Gruppe dargelegt, daß bei einer Zurückweisung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für die NTN-Gruppe bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache, Rechtssache 113/77, zusätzliche monatliche Ausgaben in erheblicher, von NTN näher bezifferter Höhe entstünden. NTN hat darum gebeten, die diesbezüglichen Angaben vertraulich zu behandeln.
Entscheidungsgründe§
1 (1)Die NSK-Gruppe hat ihr berechtigtes Interesse am Ausgang der Rechtssache 113/77 R glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Stand ist nicht auszuschließen, daß Gründe, die für die Entscheidung in dieser Rechtssache maßgeblich sind, auch für die Entscheidung in der Rechtssache 119/77 R Bedeutung erlangen werden.
2 Dem Antrag der zur NSK-Gruppe gehörenden Firmen auf Zulassung als Streithelferinnen ist daher stattgegeben.
3 Die Zulassung der zur NSK-Gruppe gehörenden Firmen als Streithelferinnen hängt eng mit dem von ihnen gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und ihrer Klage in der Hauptsache (Rechtssachen 119/77 R und 119/77) zusammen. Es erscheint daher angebracht, die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe dem Endurteil in der Rechtssache 119/77 vorzubehalten.
4/7 (2)Der Rat hat nicht bestritten, daß die zuständigen deutschen, englischen und französischen Finanzbehörden darauf bestehen, daß die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeordneten Zahlungen unverzüglich geleistet werden. Er hat ebensowenig bestritten, daß der NTN-Gruppe im Falle einer Zurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die von diesen Firmen genannte zusätzliche Belastung entstünde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Ausgabe im Falle eines Obsiegens von NTN in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnte. Eine Belastung in der von der Antragstellerin angegebenen Höhe kann in Anbetracht der mutmaßlichen Dauer des Verfahrens nicht als unerheblich angesehen werden. Andererseits hat der Rat nicht darzulegen vermocht, daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erhebliche Nachteile verursachen würde, wenn die NTN-Gruppe die bestehenden Bankbürgschaften in Höhe der gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu leistenden Beträge aufrechterhalten müßte und die Klage von NTN in der Hauptsache erfolglos bliebe.
8/9 Nach alledem hat NTN Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der Aussetzung der Anwendung des vorerwähnten Artikels 3, soweit er die NTN-Gruppe betrifft, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben (Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes). Die Anwendung dieses Artikels ist daher bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NTN gegen Rat (Rechtssache 113/77) auszusetzen, sofern und solange die zur NTN-Gruppe gehörenden Firmen weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge, die sie aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu entrichten verpflichtet sind, Sicherheit leisten.
10 Die Entscheidung über die Kosten ist dem Endurteil in der Rechtssache 113/77 vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
Der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Der Beitritt der Nippon Seiko K.K., der NSK Bearings Europe Ltd., der NSK Kugellager GmbH und der NSK France SA. zum vorliegenden Zwischenverfahren als Streithelferinnen wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Streithilfe bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat (Rechtssache 119/77) vorbehalten.
2. Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf NTN, die NTN Wälzlager (Europa) GmbH, die NTN-Roulements Sidag SA. und die NTN Bearings-GKN Ltd. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NTN gegen Rat (Rechtssache 113/77) ausgesetzt, sofern und solange diese Gesellschaften weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge, die sie aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet sind, Sicherheit leisten.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NTN gegen Rat (Rechtssache 113/77) vorbehalten.