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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-113/77
ECLI:EU:C:1979:91
In der Rechtssache 113/77,
NTN TOYO BEARING COMPANY LTD., Osaka (Japan),
NTN BEARINGS — GKN LTD., Burntwood (Vereinigtes Königreich),
NTN WÄLZLAGER (EUROPA) GMBH, Erkrath-Unterfeldhaus (Bundesrepublik Deutschland) und
NTN SIDAG, Schweighouse (Frankreich),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Stoecker und Malte Sprenger, Düsseldorf, Werner von Simson, Professor der Rechte an der Universität Freiburg/Breisgau, und Martin von Simson, Barrister (Middle Temple), London, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Penning, 43, avenue du Dix Septembre, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn H.-J. Lambers als Bevollmächtigten, Beistände: Francis Patrick Neill, Queen's Counsel (Gray's Inn), Mark Waller, Barrister (Gray's Inn), und Lawrence Collins, Solicitor, von der Kanzlei Herbert Smith & Co., London, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Europäische Investitionsbank, Place de Metz, Luxemburg,
Beklagter,
und
die FEBMA (Federation of European Bearing Manufacturers' Associations), Frankfurt, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Beistand: Terence M. Lane, Solicitor, London, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Housse, Huissier, 21, rue Aldringen, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aufhebung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M.Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Einschlägige Rechtsvorschriften
1. Die Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1, geändert durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973, ABl. L 206, S. 3), regelt die Modalitäten und das Verfahren der Vorbereitung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen aufgrund der in Artikel 113 EWG-Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung in die Zuständigkeit der EWG. Die EWG-Regelung entspricht dem Antidumping-Kodex des GATT, 1. U.N. Treaties Series, Vol. 651, Nr. 840, S. 321 ff., 2. ABl. 1968 L 305, S. 12.
Im Einklang mit den GATT -Bestimmungen kann nach Artikel 2 der Verordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn a) eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist und b) das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung des Wirtschaftszweigs erheblich verzögert. Artikel 3 präzisiert den Dumpingbegriff dahin, daß der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis… im ausführenden Ursprungsland; diese Begriffsbestimmung wird dann näher erläutert. Artikel 4 grenzt den Begriff der Schädigung ab.
Das normale Verfahren beginnt damit, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit einen Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission richtet (Artikel 6 und 7). Ein Mitgliedstaat kann gleichfalls die Kommission anrufen (Artikel 8). Ist der Antrag nicht von vornherein abzuweisen, so leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Sachaufklärung ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt (Artikel 10 Absatz 1). Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 10 sowie die Bestimmungen des Artikels 11 regeln diese Sachaufklärung. Artikel 10 Absatz 4 lautet: Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern … Gelegenheit, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel 11 sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.
Die Artikel 12 und 13 sehen die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor; er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. Die Konsultationen des Ausschusses erstrecken sich insbesondere auf das Bestehen und die Spanne des Dumpings, das Vorliegen und den Umfang der Schädigung sowie auf die Maßnahmen, die zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind.
Stellt sich nach Abschluß der Konsultationen heraus, daß nach einstimmiger Auffassung keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, so ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor. Genehmigt der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluß gefaßt oder die Kommission nicht mit qualifizierter Mehrheit ersucht hat, die Sachaufklärung wiederaufzunehmen (Artikel 14 Absatz 1).
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt:
Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.
Durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates (ABl. L 206, S. 3) wurde Artikel 14 Absatz 2 unter anderem durch folgenden Buchstaben d ergänzt:
Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.
Die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien werden von dem Abschluß des Verfahrens unterrichtet, der, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 kann die Kommission eine vorläufige Maßnahme ergreifen; diese besteht in der Festsetzung eines (Vomhundertsatzes eines) Antidumpingzolls, der nicht gezahlt zu werden braucht, für den die Einführer aber Sicherheit zu leisten haben und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt.
Artikel 17 betrifft das endgültige Schicksal der vorläufigen Antidumpingzölle und hat folgenden Wortlaut:
1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dum ping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.
2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.
Die Antidumpingzölle werden durch Verordnung festgesetzt (Artikel 19 Absatz 1). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT vor, daß die Bezeichnung der Waren die Angabe des Lieferanten umfaßt. Artikel 20 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen von dieser Regel nur, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle Lieferanten aufzuführen.
Die Importeure, die den Nachweis erbringen wollen, daß dem Antidumpingzoll unterworfene Waren nicht Gegenstand eines Dumpings sind, können Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren erheben (Artikel 19 Absatz 4).
b) Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1976 stellte das Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations, einer Vereinigung, die seinerzeit ohne Rechtspersönlichkeit war und aus dem deutschen, dem britischen und dem französischen Fachverband bestand, bei der Kommission einen Antrag, der die Dumpingpraktiken der japanischen Kugellagerhersteller betraf.
Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten entschied die Kommission am 9. November 1976, das offizielle Antidumping-Prüfungsverfahren einzuleiten. Sie unterrichtete davon die japanische Mission bei den Gemeinschaften und verschickte einen Fragebogen an alle ihr damals bekannten Exporteure und Importeure für japanische Kugellager; die erforderliche Bekanntmachung erschien im Amtsblatt C 268, S. 2, vom 13. November 1976.
Nachdem die Antworten auf die Fragebogen eingegangen waren, fand am 18. und 19. Januar 1977 ein Zusammentreffen der europäischen und der japanischen Industrie statt, bei dem Gelegenheit bestand, die jeweiligen Ansichten und Argumente vorzubringen.
Mit der Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), verlängert durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates (ABl. L 112, S. 1), führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan ein. Die Höhe des Zollsatzes wurde auf 10 % festgesezt für Waren, die von den Firmen Nachi Fujikoshi Corp. und Koyo Seiko Co., Ltd., hergestellt und ausgeführt wurden.
Die Kommission stellte sodann in den Monaten Februar bis April 1977 Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften (in Frankreich, Großbritannien und Deutschland) der japanischen Firmen an. Da diese Tochtergesellschaften mit den Herstellern verbunden waren, stützte sie sich für ihre Berechnung der Ausfuhrpreise auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68). Wegen der großen Verschiedenartigkeit der angebotenen Warentypen legte sie für die einzelnen Unternehmen ein Sortiment repräsentativer Erzeugnisse zugrunde und ermittelte Durchschnittspreise. Schließlich wurden die festgestellten Preise uni einen festen Prozentsatz vermindert, um so den für den Vergleich mit den gemeinschaftsinternen Preisen maßgeblichen Ausfuhrpreis zu gewinnen.
Vom 18. bis zum 28. April 1977 fand in Japan bei den vier wichtigsten Herstellern eine Untersuchung statt, die von einer Sachverständigengruppe der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Sachverständigen des Vereinigten Königreichs und einem Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.
Von Ende Mai bis Ende Juni 1977 fanden zwischen der Kommission und den japanischen Kugellagerherstellern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Verpflichtung hinsichtlich der Preise statt. Nach vierwöchigen Erörterungen unterzeichneten die vier wichtigsten japanischen Hersteller am 20. Juni 1977 Zusagen über eine Erhöhung der Preise.
Am 26. Juli 1977 traf der Rat endgültige Maßnahmen, indem er die Verordnung Nr. 1778/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erließ.
Mit Artikel 1 führt die Verordnung Nr. 1778/77 einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % ein, dessen Anwendung jedoch ausgesetzt wird. Nach Artikel 2 überwacht die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern; sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Auschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des endgültigen Zolls sofort auf.
Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77:
Die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten: Koyo Seiko Company Limited, Nachi Fujikoshi Corporation, NTN Toyo Bearing Company Limited, Nippon Seiko KK.
Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde am 3. August 1977 im Amtsblatt L 196, S. 1, veröffentlicht.
Am gleichen Tage nahm die Kommission die von den japanischen Herstellern am 20. Juni 1977 gegebenen Zusagen an.
c) Streitgegenstand
Die Klage richtet sich gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich im Laufe der Verhandlungen, die dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 261/77 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gefolgt seien, durch Vereinbarung vom 20. Juni 1977 verpflichtet, keine Praktiken mehr anzuwenden, welche die Kommission für unannehmbar erachte; mit Fernschreiben vom 3. August 1977 habe die Kommission ihr Einverständnis mit den gegebenen Zusagen erklärt.
Unter diesen Umständen sei Artikel 3 der Verordnung nr. 1778/77 nicht gerechtfertigt. Allgemein bringen die Klägerinnen noch vor, die ihnen vorgeworfenen Dumpingpraktiken seien nicht rechtlich hinreichend und den Anforderungen der Vorschriften des GATT wie auch des Gemeinschaftsrechts entsprechend nachgewiesen.
d) Verfahren
Die Klageschrift vom 19. September 1977 ist am 20. September 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. (Die Anwälte der Klägerinnen haben ihre Bevollmächtigung am 20. September 1977 sowie am 12., 16. und 17. Mai 1978 nachgewiesen) Am 28. September 1977 haben die Klägerinnen beim Gerichtshof den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Am 14. Oktober 1977 hat der Präsident des Gerichtshofes im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluß unter anderem die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf die Klägerinnen bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache 134/77 ausgesetzt, sofern und solange die klagenden Gesellschaften weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge, die sie aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet waren, Sicherheit leisteten (Slg. 1977, 1721).
Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) ist auf ihren am 5. Oktober 1977 in das Register eingetragenen Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1977 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen worden.
Mit am 30. Dezember 1977 eingereichtem Schriftsatz hat der Rat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über den Einwand der Unzulässigkeit der Klage entscheiden. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit am 15. Februar 1978 eingereicht; die Klägerinnen haben sich am 21. Februar 1978 geäußert.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof am 12. April 1978 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Auf Bericht des Berichterstatters und Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat jedoch nach Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG die Parteien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, einige Fragen zu beantworten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
zu erkennen, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf sie nicht anwendbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären;
des weiteren oder hilfsweise die Klage abzuweisen;
die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten des Rates zu tragen.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären;
des weiteren oder hilfsweise die Klage abzuweisen;
die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Nach Ansicht des Beklagten ist die Klage unzulässig, da sie den Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht entspreche.
1. Verordnungscharakter der Verordnung Nr. 1778/77
Der Beklagte betont, der Erlaß von Maßnahmen im Antidumpingbereich liege völlig im Ermessen sowohl des Rates als auch der Kommission. Die Verordnung Nr. 459/68 beruhe auf dem Grundsatz, daß zur Einführung eines Zolls selbst dann nicht ohne weiteres eine Verpflichtung bestehe, wenn Dumpingpraktiken und Schädigungen festgestellt worden seien. Dies zeige, daß die Verordnung Nr. 1778/77 schon von ihrem Gegenstand her innerlich Verordnungscharakter trage.
Im übrigen sei in der Verordnung Nr. 459/68 ausdrücklich vorgesehen, daß die Festsetzung von Antidumpingzöllen im Verordnungswege zu erfolgen habe.
Da diese Zölle ein handelspolitisches Instrument darstellten, sind sie nach Ansicht des Rates durch eine Verordnung einzuführen, die ihrem Wesen nach notwendig für jeden gegenwärtigen oder potentiellen Importeur unabhängig davon gelte, ob dieser im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen bekannt oder festtellbar sei oder nicht.
Die Verordnung Nr. 1778/77 sei ein wirklicher Rechtsakt von allgemeiner Tragweite mit normativem Charakter. In Artikel 1 dieser Verordnung sei die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte, allgemein definierte Waren mit Ursprung in Japan vorgesehen. Die Tatsache, daß die Waren genau benannt seien, könne kein Grund sein, der Verordnung nicht den Charakter einer allgemeinen Rechtsnorm zuzuerkennen (Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 808). In Absatz 2 von Artikel 1 werde die Anwendung dieses Zolls allgemein ausgesetzt.
In Artikel 2 seien die der Kommission zufallenden Aufgaben festgelegt. Dieser Artikel habe dadurch, daß er der Kommission bestimmte Funktionen zuweise und ihr die Befugnisse und die Amtsgewalt verleihe, die zu deren Ausübung erforderlich seien, wahrhaft Rechtsnormcharakter.
Artikel 3 stelle eine allgemeine Bestimmung zur Einführung eines Antidumpingzolls dar und gelte allgemein für die von vier namentlich genannten Produzenten hergstellten und ausgeführten Waren. Wenn diese Hersteller namentlich genannt seien, so liege der einzige Grund hierfür darin, daß Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT die Vertragsparteien verpflichte, dafür Sorge zu tragen, daß der Name des Lieferanten der betreffenden Waren von den Behörden genannt werde. Der Zoll sei ganz allgemein von jedem Importeur der genannten Waren zu entrichten, und der Umstand, daß die Importeure möglicherweise zu identifizieren seien, beeinträchtige den allgemeinen Charakter der betreffenden Verordnung nicht.
Die Streitheifenn führt aus, indem die Klägerinnen sich nicht gegen die Gültigkeit der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 wendeten, räumten sie ein, daß diese Artikel von allgemeiner Tragweite seien und sie nicht unmittelbar und individuell beträfen. Die allgemeine Trag weite der Verordnung werde nicht schon durch den Umstand eingeschränkt, daß die wichtigsten japanischen Hersteller in Artikel 3 in Übereinstimmung mit Artikel 20 der Verordnung nr. 459/68 zu dem alleinigen Zweck namentlich genannt würden, die Waren zu identifizieren, für welche die im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge zu vereinnahmen seien. Die Verordnung sei verbindlich und schließe Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen ein, das heißt für die Gesamtheit der Importeure von aus den vier wichtigsten Versorgungsquellen stammenden Wälzlagern.
Die Klägerinnen weisen vorab darauf hin, ihre Anfechtungsklage richte sich allein gegen die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 enthaltene Anordnung, bestimmte vorläufige Zölle endgültig zu vereinnahmen.
Ihrer Ansicht nach sind die aufgrund der Verordnung Nr. 459/68 zu treffenden Maßnahmen ihrem Wesen nach eindeutig administrativ. Diese Maßnahmen setzten eine Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände voraus, die jeder Gesellschaft als solche eigen seien. Es solle erreicht werden, von jedem Unternehmen einzeln eine Verpflichtungserklärung zu erhalten.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Entscheidung dar. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68 würden die Begriffe nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates und insoweit …, als der Rat nicht… die endgültige Vereinnahmung … beschlossen hat verwendet. Die in dem angefochtenen Artikel 3 enthaltene Anordnung verpflichte und zwinge eine begrenzte Anzahl von Personen, nämlich die Zollbehörden, bei denen Sicherheit geleistet worden sei, zur Vereinnahmung der betreffenden Beträge. Ferner entfalte diese Bestimmung unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber einer begrenzten Anzahl besonders aufgeführter Personen, nämlich den vier Unternehmen, die aufgrund der Verordnung Nr. 261/77 Sicherheit geleistet hätten. Die Anordnung der Vereinnahmung sei keine abstrakte und objektiv bestimmte Regelung. Es handele sich um eine konkrete und spezifische Entscheidung, die, wie es in der Verordnung Nr. 1778/77 selbst heiße, aufgrund der endgültigen Feststellung des Sachverhalts erlassen worden sei.
Der Beklagte entgegnet, Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sehe die Festsetzung von Zöllen im Verordnungswege vor. Die Verwendung bestimmter Begriffe an anderen Stellen dieser Verordnung beeinträchtige in keiner Weise die Rechtsnatur der umstrittenen Verordnung.
Die Einführung von Zöllen, verbunden mit der Anweisung an die Zollbehörden, diese Zölle zu vereinnahmen, sei ein typischer Fall der Einführung von Zöllen im Verordnungswege. Das Vorbringen, die umstrittene Verordnung habe bereits deshalb Entscheidungscharakter, weil die Zollbehörden der Zahl nach begrenzt und bekannt seien, laufe darauf hinaus, den Begriff der Entscheidung in einem Maße auszudehnen, daß das System des Vertrages gefährdet wäre (Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, 808).
Der vorläufige Zoll sei nicht im Hinblick auf die vier japanischen Unternehmen, sondern im Hinblick auf die Importeure eingeführt worden. Nur für diese habe die Verordnung Nr. 1778/77 die endgültige Vereinnahmung der Zölle angeordnet.
2. Unmittelbares und individuelles Betroffensein
Bezüglich der Herstellungs- und Exportunternehmen führt der Beklagte aus, die japanischen Exporteure seien weder unmittelbar noch individuell durch den angefochtenen Rechtsakt betroffen. Die in Frage stehende Verordnung führe einen-ausgesetzten Antidumpingzoll ein und ordne die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls an, der von den Importeuren für die betreffenden Waren entrichtet worden sei. Da dieser Zoll nur für die Importeure gelte, könne die Verordnung Nr. 1778/77 allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Exporteure haben.
In der Verordnung Nr. 1778/77 gebe es auch keine Bestimmung, welche die Exporteure individuell betreffe. Wie bereits erwähnt, diene die namentliche Nennung der Exporteure in Artikel 3 lediglich dazu, den Vorschriften des Antidumping-Kodex des GATT zu genügen und die Waren zu identifizieren, die praktisch die Gesamtheit der Einfuhren in die Gemeinschaft ausgemacht hätten.
Die Streithelferin äußert sich in demselben Sinne.
Was die Importeure unter den Klägerin nen angeht, ist der Beklagte der Auffassung, diese seien durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr.. 1778/77 nicht unmittelbar betroffen. Zunächst könnten sie durch einen Zoll, der durch dieselbe Verordnung eingeführt und sodann ausgesetzt werde, nicht unmittelbar beeinträchtigt sein. Ferner seien die Importeure, soweit Artikel 2 die Möglichkeit einer erneuten Inkraftsetzung dieses Zolls einschließe, davon deshalb nicht unmittelbar betroffen, weil zwischen der Aussetzung und dem erneuten Inkraftsetzen des Zolls die der Kommission eingeräumten Befugnisse lägen.
Die klagenden Importeure seien durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 nicht individuell betroffen, der allgemein für die Importeure der betreffenden Waren gelte. Der Umstand, daß die Identität der Importeure festgestellt werden könne, beeinträchtige keineswegs den allgemeinen Charakter dieses Artikels. Die in dieser Rechtssache betroffenen Importeure seien nicht die einzigen, die den endgültigen Zoll zu entrichten hätten. Innerhalb der Gemeinschaft gebe es mindestens 260 in dieser Branche tätige Importeure.
Die Klägerinnen entgegnen, die Wirkungsweise der Verordnung Nr. 459/68 bringe es mit sich, daß sie durch den angefochtenen Rechtsakt individuell betroffen seien. Die vorläufigen Zölle seien erhoben und ihre Vereinnahmung sei angeordnet worden in Ansehung des individuellen Verhaltens der vier betroffenen Unternehmen und ihre jeweiligen Verpflichtungserklärungen.
Sie seien durch den angefochtenen Rechtsakt auch unmittelbar betroffen. Die Anordnung der Vereinnahmung des Zolls betreffe sie unmittelbar und berühre sie unvermittelt ohne Dazutun einer Verwaltungsbehörde, deren Akte vor einem innerstaatlichen Gericht angefochten werden könnten.
Die Ansicht des Rates, nicht der Exporteur, sondern der Importeur sei betroffen, halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Das gesamte Verfahren richte sich gegen den Exporteur. Zudem habe die Kommission die europäischen Vertriebsunternehmen des Exporteurs als eine wirtschaftliche Einheit angesehen, als sie deren Verkaufspreise an die Stelle der Ausfuhrpreise gesetzt habe. Die Klägerinnen bestreiten, daß es einen Importeur ihrer Wälzlager gebe, der in Wahrheit nicht bei ihren europäsichen Vertriebshändlern einkaufe.
Nach Ansicht des Beklagten ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein Rechtsakt nicht bereits dadurch zu einer Entscheidung werde, daß es möglich sei, die Zahl oder sogar die Identität der Personen zu bestimmen, für die er gelte.
Er bleibt bei seiner Auffassung, die Zölle seien in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht gegenüber den Importeuren eingeführt worden, und allein diese seien durch den eingeführten Zoll unmittelbar betroffen.
3. Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission
Der Beklagte führt aus, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr Einwände gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1778/77 auf dem Umweg einer Infragestellung der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission erhoben würden. Selbst wenn sich die Klägerinnen auf Artikel 184 EWG-Vertrag beriefen, könnten Einwände gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 nicht erhoben werden, da die Verordnung Nr. 1778/77 weder ihrer Form noch ihrem Inhalt nach eine Entscheidung sei. Artikel 184 könne nur geltend gemacht werden, um eine der angefochtenen Entscheidung verwandte Verordnung anzugreifen.
Da Gegenstand der Verordnung Nr. 1778/77 ausschließlich die Erhebung endgültiger Zölle nach Maßgabe einer von der Kommission durchgeführten eingehenden Untersuchung sei, habe sie allein Bestand, ohne daß es zu ihrer Stützung der Verordnung Nr. 261/77der Kommi-sion bedürfe.
Die Klägerinnen entgegnen, wenn die Erhebung des vorläufigen Zolls durch die Verordnung Nr. 261/77 unzulässig gewesen sei, sei es die Entscheidung über die endgültige Vereinnahmung dieses Zolls zwangsläufig auch. Jedes Handeln der Gemeinschaft könne Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 Absatz 2 sein. Die Klägerinnen sehen keinerlei Widerspruch darin, eine Entscheidung anzufechten und hierzu unter anderem die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen; dies werde im übrigen durch Artikel 184 des Vertrages erlaubt.
Der Beklagte erwidert hierauf, wenn die Verordnung Nr. 261/77 der Kommission eine Verordnung im Sinne von Artikel 184 sei, folge daraus notwendig, daß die Verordnung nr. 1778/77 des Rates gleichfalls eine Verordnung sei, deren Aufhebung nicht nach Artikel 173 Absatz 2 begehrt werden können.
Der Beklagte und die Streitbelferin machen geltend, Artikel 184 dürfe nicht dazu dienen, die in Artikel 173 vorgesehenen Klagefristen zu umgehen.
Zur Begründetheit
Die Klägerinnen erheben die Rügen der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Verletzung des Vetrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen.
A — Unzuständigkeit
Nach Ansicht der Klägerinnen fiel der Erlaß der Verordnung Nr. 261/77 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Die ihr durch die Verordnung Nr. 459/68 des Rates übertragene Zuständigkeit entbehre einer Ermächtigungsnorm; eine dahin gehende Ermächtigung sei dem Rat durch den Vertrag nicht eingeräumt worden. Der Erlaß von Maßnahmen, die eine unabhängige Entscheidung voraussetzten und eine bestimmte Rechtswirkung entfalteten, verlange die strikte Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung. Die Einführung eines vorläufigen Zolls setzt nach Ansicht der Klägerinnen eine derartige Entscheidung voraus, da das vermutete Vorliegen von Dumping und einer sich daraus ergebenden Schädigung es der Gemeinschaft erlaube, vorläufige Maßnahmen zu treffen, sie hierzu jedoch nicht verpflichte.
Der Rat macht in seiner Klagebeantwortung geltend, er habe seine Zuständigkeit nicht überschritten, als er die Kommission ermächtigt habe, vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 zu erlassen (Urteile in den Rechtssachen 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, und 23/75, Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, 1279).
Was die Antidumpingzölle angehe, seien die grundlegenden Bestimmungen nachdem Verfahren des Artikels 113 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Verordnung Nr. 459/68 des Rates erlassen worden. Angesichts der Notwendigkeit, sofort handeln zu können, habe der Rat gute praktische Gründe gehabt, der Kommission gemäß Artikel 155 des Vertrages die Durchführung der Grundverordnung hinsichtlich der vorläufigen Zölle zu übertragen.
Selbst wenn die Verordnung Nr. 261/77 der Kommission fehlerhaft sei, könne der Rat die Auffassung nicht teilen, daß sich daraus notwendig die Ungültigkeit von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 ergebe. Da die Klägerinnen keine direkte Klage gegen die letztgenannte Verordnung erhoben hätten, könne man in Anbetracht des gründlichen Prüfungsverfahrens, das für die Verordnung Nr. 1778/77 durchgeführt worden sei, davon ausgehen, daß deren Erlaß die Fehler der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission jedenfalls insoweit geheilt habe, als es sich nicht um Verfahrensfehler handele.
Die Streithelferin vertritt ebenfalls die Auffassung, die Klägerinnen könnten sich nicht mehr auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 berufen.
Die Klägerinnen führen in ihrer Erwiderung aus, nach Artikel 113 Absatz 2 unterbreite die Kommission Vorschläge, doch der Rat treffe die Entscheidungen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 betreffe einen Rechtsakt zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, der in Artikel 113 EWG-Vertrag dem Rat vorbehalten sei und über den der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen müsse. Es stelle eine eindeutige Umgehung dieses Erfordernisses dar, wenn die Entscheidung der Kommission überlassen werde.
Der Rat weist in einer Gegenerwiderung darauf hin, was Artikel 113 betreffe, gehe es in diesem Bereich im wesentlichen um die Schutzmaßnahmen … im Falle von Dumping. Diese seien mit der Verordnung Nr. 459/68 des Rates erlassen worden. Die Befugnis zur Einführung eines vorläufigen Zolls sei als ein wesentliches Element durch Artikel 15 dieser Verordnung eingeführt worden. Die Durchführung der Grundverordnung selbst sei jedoch der Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 25/70 (Köster, Slg. 1970, 1161, 1172) übertragen worden.
B — Verletzung wesentlicher Formvorschriften
1. Die Klägerinnen machen geltend, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 ausgesprochene Verpflichtung zur Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle beruhe auf der Einführung dieser Zölle durch die Verordnung Nr. 261/77 der Kommission und sei rechtswidrig, wenn diese Verordnung ungültig sei. Nach Auffassung der Klägerinnen genügt die letztgenannte Verordnung nicht den in Artikel 190 des Vertrages und in Artikel 10 Buchstabe c des Antidumping-Kodex aufgestellten Formerfordernissen.
Die Verordnung Nr. 201/77, die àuf der Verordnung Nr. 459/68 des Rates beruhe, lasse nicht erkennen, daß der Beschluß mit qualifizierter Mehrheit gefaßt worden sei (Artikel 113 Absatz 4).
Ferner hätte die Kommission Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 beachten müssen, wonach ein vorläufiger Zoll die vorläufig bestimmte Dumpingspanne nicht überschreiten [darf]. Die Verordnung Nr. 261/77 der Kommission enthalte keinerlei Angaben über die Höhe dieser Spanne.
Diese Verordnung lasse auch nicht erkennen, aus welchem Grund man eine Dringlichkeitssituation für gegeben gehalten habe. Eine solche Situation stellt nach Ansicht der Klägerinnen eine der Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission dar.
In seiner Klagebeantwortung führt der Rat aus, die Begründungspflicht hänge von der Art des betreffenden Rechtsaktes ab. Es seien auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die in Frage stehende Maßnahme getroffen worden sei. Die einschlägigen tatsächlichen Umstände, die man habe berücksichtigen müssen, seien im vorliegenden Fall die von der Kommission durchgeführten gründlichen Untersuchungen, die der Kommission auferlegten Beschränkungen hinsichtlich des vertraulichen Charakters der von den betroffenen Parteien gelieferten Informationen und die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 459/68 vorgeschriebene Frist von fünf Arbeitstagen gewesen.
Nach Ansicht der Streithelferin haben die Klägerinnen nicht genau dargelegt, welche der in Artikel 10 Buchstabe c des Antidumping-Kodex aufgestellten Formerfordernisse die Verordnung nach ihrer Auffassung nicht erfülle.
Der Rat und die Streithelferin machen geltend, weder Artikel 190 noch irgendein anderer Artikel des Vertrages sähen die Verpflichtung vor, in einer Verordnung anzugeben, daß diese mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sei.
Der Rat führt aus, die Einführung eines vorläufigen Zolls für die Waren der Klägerinnen in Höhe von 20 % bedeute unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in mehreren Fällen eine 30 % übersteigende Dumpingspanne ermittelt worden sei, und angesichts von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68, daß man eine vorläufige Dumpingspanne von mindestens 20 % festgestellt habe.
Mit der Formulierung, daß die Interessen der Gemeinschaft ein unverzügliches Eingreifen [erfordern], sei in der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission mit größtmöglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, daß eine Dringlichkeitssituation bestanden habe.
Die Klägerinnen entgegnen, weder der Gerichtshof noch die interessierten Parteien könnten wissen, ob den Erfordernissen der Artikel 148 und 149 des Vertrages genügt worden sei, da die Beratungen des Rates nicht öffentlich seien. Die Klägerinnen stellen die Prüfung dieser Frage in das Ermessen des Gerichtshofes.
Der Rat könne die Kommission durch seine Handlungen nicht von der Verpflichtung entbinden, ihre Entscheidungen angemessen zu begründen. Wenn die Kommission diesem Erfordernis nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprochen habe, beweise dies, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Aufgabe in der vom Vertrag vorgeschriebenen Weise zu erfüllen.
Was die fehlende Angabe der Dumpingspanne angeht, führen die Klägerinnen aus, wenn die bloße Tatsache der Einführung eines Zolls bereits beweise, daß die festgestellte Dumpingspanne nicht niedriger als der Zoll sein könne, werde Artikel 10 Buchstabe c des Antidumping-Kodex jeder Bedeutung entleert, wonach die zuständigen Behörden … die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Festsetzung vorläufiger Maßnahmen [unterrichten]. Artikel 190 des Vertrages und Artikel 10 Buchstabe c des Antidumping-Kodex verliehen den Klägerinnen ein Recht zu erfahren, welche tatsächliche Dumpingspanne als Kriterium für den zulässigen Satz, den der Zoll nicht überschreiten dürfe, festgestellt worden sei.
Nach Ansicht der Klägerinnen überschreitet die Verordnung Nr. 261/77 die in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 459/68 für die Rechtfertigung des Dringlichkeitscharakters eines Verfahrens gezogenen Grenzen. Die Kommission habe nicht einmal versucht zu erläutern, warum es eines Eingreifens von ihrer Seite anstatt von Seiten des Rates bedurft habe und warum sie nicht abwarten können, bis der Rat einige Monate später aufgrund der endgültigen Feststellung des Sachverhalts einen Beschluß gefaßt hätte.
In seiner Gegenerwiderung führt der Rat aus, die kurze Frist von fünf Arbeitstagen sei durch die Natur der Maßnahmen selbst bedingt. Der Antidumping-Kodex des GATT erlaube den Erlaß vorläufiger Maßnahmen.
Hinsichtlich des angeblichen Fehlens von Angaben über die Dumpingspanne vertritt der Rat die Ansicht, den Klägerinnen sei es möglich gewesen, die vorläufig festgestellte Dumpingspanne aus den verschiedenen angeführten Feststellungen und aus den Artikeln der Verordnung Nr. 459/68 betreffend die Art und Weise, wie diese Feststellungen zu treffen seien, abzuleiten. Die Klägerinnen seien zu dieser Berechnung in der Lage gewesen.
Zur Frage der Dringlichkeit des Verfahrens hält der Rat seine Ansicht aufrecht, alle in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 aufgestellten Voraussetzungen seien erfüllt gewesen.
2. Fehlende Angabe für die Annahme, daß die Ausfuhrpreise keinen zuverlässigen Preisvergleich gestatteten
Die Klägerinnen führen aus, nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 verlangten sowohl die vorläufige Feststellung eines Dumpings im Rahmen der Verordnung Nr. 2361/77 als auch dessen endgültige Feststellung im Rahmen der Verordnung Nr. 1778/77 die Analyse des Preises und dessen Vergleich mit dem Preis auf dem Inlandsmarkt auf der Grundlage des Preises …, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. In den Verordnungen seien jedoch die Gründe für die Annahme nicht genannt, daß die Ausfuhrpreise keine zuverlässige Grundlage für einen Preisvergleich bildeten.
Aus Ziffer 1 der Anmerkungen zur Auslegung zu Artikel VI des GATT ergebe sich, daß das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping denVerkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der niedriger ist als der von einem Exporteur, mit dem der Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis, und der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis umfasse; dies könne nur festgestellt werden, wenn man die Geschäfte jedes Importeurs getrennt untersuche.
Der Rat entgegnet, die Kommission sei zu der Annahme berechtigt, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise wegen einer geschäftlichen Verbindung keinen zuverlässigen Preisvergleich gestatteten. Ein weiterer Grund sei nicht erforderlich (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68).
Die von den Klägerinnen angeführte Ziffer 1 der Anmerkungen zur Auslegung zu Artikel VI sei durch den Antidumping-Kodex ersetzt worden, der auf einer weitergefaßten Konzeption beruhe.
Die Streithelferin führt aus, die Kommission habe größte Schwierigkeiten gehabt, die Ausfuhrpreise der in Japan hergestelten Wälzlager festzustellen. Die Preise, die in der Liste der Ausfuhrpreise enthalten gewesen seien, die man während der Treffen zwischen Vertretern der japanischen Wälzlagerhersteller und der Kommission vom 18. und 19. Januar 1977 erörtert habe, seien als bloße Richtpreise bezeichnet worden; während die japanischen Vertreter anfänglich angegeben hätten, es handele sich um fob-Preise, hätten sie später behauptet, es seien Preise ex warehouse (ab Lager). Die Heranziehung des Preises des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer sei daher aus den beiden in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates genannten Gründen gerechtfertigt gewesen, nämlich wegen des Fehlens eines feststellbaren Ausfuhrpreises und weil man es mit Ausfuhrpreisen zu tun gehabt habe, die wegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet hätten, obwohl in den Verordnungen Nr. 261/77 der Kommission und Nr. 1778/77 des Rates nur der letzte Gesichtspunkt genannt worden sei.
In ihrer Erwiderung weisen die Klägerinnen darauf hin, daß gemäß Artikel XXXIV des GATT die Anlagen zu dem Abkommen einen wesentlichen Bestandteil deselben bildeten; Anlage I enthalte die von ihnen angeführten Anmerkungen zur Auslegung.
Die Klägerinnen machen geltend, die geschäftliche Verbindung müsse den Importeur dazu veranlaßt haben, die betreffenden Waren zu Preisen zu verkaufen, die niedriger als diejenigen seien, die er dem Exporteur gezahlt habe; dies müsse nachgewiesen werden. Die Klägerinnen hätten zu keiner Zeit eine derartige Preispolitik betrieben.
In seiner Gegenerwiderung entgegnet der Rat, der Antidumping-Kodex des GATT solle als Auslegungsregelung zur Auslegung von Artikel VI dienen, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich bestimmt sei. Die von den Klägerinnen angeführte Ziffer 1 der Anmerkungen zur Auslegung enthalte nur ein Beispiel für verschleiertes Dumping. Sowohl nach Artikel 2 Buchstabe e des Antidumping-Kodex des GATT als auch nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 komme es für die Möglichkeit, die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu errechnen, allein darauf an, daß die Voraussetzungen für einen zuverlässigen Preisvergleich wegen einer geschäftlichen Verbindung fehlten.
Die Streithelferin führt aus, die Klägerinnen hätten die Gelegenheit nicht genutzt, um anhand realistischer Zahlen darzulegen, daß die den Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe berechneten Ausfuhrpreise trotz der geschäftlichen Verbindung zwischen Exporteur und Importeur einen zuverlässigen Preisvergleich gestatteten.
C — Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen
1. Fehlende Berücksichtigung der gemäß der Verpflichtung vorgenommenen Preiserhöhungen
Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich verpflichtet, ihre Preise so zu erhöhen, daß entsprechend dem Verlangen der Kommission jeder mutmaßliche oder endgültig festgestellte Grund für die Einführung eines Antidumpingzolls entfiele. Die Verpflichtungserklärung sei am 20. Juni 1977 mit rückwirkender Kraft vom 5. Februar 1977 an, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission, abgegeben worden. Die Klägerinnen seien dieser Verpflichtung nachgekommen und hätten auf diese Weise dasselbe Ergebnis erzielt, zu dem die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls hätte führen können. Insoweit diese Verpflichtungen zur Preisänderung nach der Verordnung Nr. 1778/77 die Aussetzung des endgültigen Zolls rechtfertigten, müßten sie aus demselben Grund ein Hindernis für die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bilden.
Der Rat und die Streithelferin entgegnen hierauf, die Klägerinnen hätten erst sehr spät, nämlich am 20. Juni 1977, Verpflichtungserklärungen angeboten. Ein Handeln auf der Grundlage dieser Verpflichtungen sei ihnen somit vor dem 5. Februar 1977 nicht möglich gewesen.
Die übernommene Verpflichtung erlaube es zwar, den endgültigen Zoll in Höhe von 15 % für die Zukunft auszusetzen, hindere jedoch in keiner Weise die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls.
Der Rat fügt hinzu, die vor dem Angebot einer Verpflichtung erfolgten Preiserhöhungen gingen ausschließlich auf die Einführung des vorläufigen Zolls zurück. Daher hätten sie sich auch nur während eines sehr begrenzten Zeitraums ausgewirkt und keinesfalls zur Beseitigung der festgestellten Dumpingspanne führen können.
In ihrer Erwiderung betonen die Klägerinnen, sie hätten mit der Erhöhung ihrer Preise nicht bis zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen gewartet, und nehmen auf die tatsächlichen Erhöhungen Bezug. Wie vor der Kommission nachgewiesen worden sei, liege der Prozentsatz dieser Erhöhungen wesentlich über dem, der in den später abgegebenen Verpflichtungserklärungen genannt sei.
Nach Ansicht der Klägerinnen geht die Verspätung, wenn es überhaupt eine solche gegeben habe, in erster Linie zu Lasten der Kommission, denn diese habe sich hartnäckig geweigert, die Fragen der Klägerinnen zu beantworten.
Sie machen geltend, der Rat sei nicht befugt gewesen, die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge anzuordnen, sobald eine freiwillige Verpflichtung eingegangen und angenommen worden sei. Die Verpflichtung sei auf Betreiben der Kommission und in der von ihr vorgeschlagenen Fassung übernommen worden.
Die Ansicht des Rates, wonach die Nichtvereinnahmung des Zolls einer Belohnung der japanischen Gesellschaften für die von ihnen verursachte Verzögerung gleichgekommen wäre, sei in keiner Weise gerechtfertigt. Die vorläufigen Zölle seien keine Sanktionen (Artikel 7 Buchstabe b des Antidumping-Kodex).
Der Rat hält in seiner Gegenerwiderung an der Auffassung fest, keine der vor der Übernahme der Verpflichtung erfolgten Preisanhebungen habe die festgestellte Dumpingspanne entfallen lassen. Nach Ansicht des Rates haben die Klägerinnen keinerlei nähere Angaben über die angeblich von ihnen vorgenommenen Preisanhebungen noch über die Zeitpunkte gemacht, zu denen diese Anhebungen erfolgt sein sollten. Weder die Klägerinnen selbst noch ihre Tochtergesellschaften seien ihren Verpflichtungen, und sei es auch nur bis zum 31. Dezember 1977, nachgekommen.
Der Rat betont, der Umstand, daß die Klägerinnen erst spät eine Verpflichtung eingegangen seien, habe ihrer Sache nicht geschadet; der insoweit einschlägige Artikel 7 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT (übernommen als Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 459/68) sei nicht verletzt worden.
2. Diskriminierung durch die Anwendung unterschiedlicher Sätze bei der Erhebung des vorläufigen Zolls
Den Klägerinnen zufolge ist der Satz des von der Kommission eingeführten vorläufigen Zolls für die von zwei bestimmten Herstellern produzierten und ausgeführten Waren geringer. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 hätten die Klägerinnen und eine andere Firma rückwirkend einen Zoll in Höhe von 15 % zu zahlen, während zwei andere Firmen lediglich zur Zahlung von 10 % verpflichtet werden könnten, obwohl durch die Verordnung keinerlei Unterschied hinsichtlich der Dumpingspanne festgestellt worden sei. Folglich sei diese Verordnung als diskriminierend und den Bestimmungen des Antidumping-Kodex (Artikel 8 Buchstabe b) zuwiderlaufend anzusehen.
Der Rat und die Streithelferin entgegnen, wenn überhaupt von einer Diskriminierung die Rede sein könne, so sei sie durch die Verordnung Nr. 261/77 der Kommission erfolgt. Diese Verordnung könne im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht angefochten werden.
Das zur Zeit der Einführung der vorläufigen Zölle durchgeführte Prüfungsverfahren habe unterschiedliche Dumpingspannen ergeben. Unter diesen Umständen stelle es keine Diskriminierung dar, für Waren unterschiedlicher Herkunft unterschiedliche Zollsätze vorzusehen; dies beweise vielmehr, daß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 genau beachtet worden sei.
Nach Ansicht der Klägerinnen liegt die Diskriminierung nicht in der Verordnung Nr. 261/77, sondern in der Verordnung Nr. 1778/77. Nachdem der Rat festgestellt habe, daß für eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Exporteure kein Grund gegeben gewesen sei, hätte er diese Gelegenheit zur Bereinigung der Situation nutzen können, selbst wenn dies nur im Wege der Vereinnahmung eines für alle Exporteure gleichen Zolls in Höhe von 10 % möglich gewesen wäre.
Die Diskriminierung liege darin, daß unterschiedliche Beträge von Unternehmen verlangt würden, hinsichtlich derer man zu der Zeit, als die Vereinnahmung angeordnet worden sei, den gleichen Prozentsatz von Dumping angenommen habe.
Der Rat führt in seiner Gegenerwiderung aus, die unterschiedliche Behandlung sei darauf zurückzuführen, daß die Vereinnahmung des Zolls im Fall der Importeure der Waren von Nachi und Koyo aufgrund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 nicht möglich gewesen sei. Keinesfalls liege ihr eine willkürliche Entscheidung zugrunde.
3. Zeitpunkt des Preisvergleichs
Nach Ansicht der Klägerinnen kommt es darauf an, ob der Wiederverkaufspreis in dem Fall, daß er anstelle des Ausfuhrpreises berücksichtigt werde, mit dem Inlandspreis im Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr oder mit dem Preis zu vergleichen sei, der im Zeitpunkt des ersten unabhängigen Weiterverkaufs gelte.
Die Klägerinnen verfügten über umfangreiche Lagerbestände für lange Zeiträume. Nicht diskrimierend sei allein ein Vergleich, der den Inlandspreis zur Zeit der tatsächlichen Ausfuhr dem Preis gegenüberstelle, zu dem die betreffenden Waren zum erstenmal an einen unabhängigen Käufer hätten weiterverkauft werden können.
Der Rat und die Streithelferin erklären, der Preisvergleich sei im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 und Artikel 2 Buchstabe f des Antidumping-Kodex des GATT für Verkäufe erfolgt, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden.
In ihrer Erwiderung halten die Klägerinnen ihre Ansicht aufrecht, es müsse ihnen wie jedem Händler mit eigenem Lager erlaubt sein, im Juli Wälzlager zu dem Preis zu verkaufen, zu dem sie sie im vorangegangenen Januar hätten verkaufen können, als die Waren zum freien Verkehr im Gebiet des Gemeinsamen Markts abgefertigt worden seien, selbst wenn sich die Preise auf dem japanischen Markt oder die Wechselkurse in der Zwischenzeit verändert hätten. Die von der Kommission und vom Rat gewählte Methode müsse als diskriminierend betrachtet werden.
In seiner Gegenerwiderung entgegnet der Rat, der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 und von Artikel 2 Buchstabe f des Antidumping-Kodex des GATT sei eindeutig. Es sei nicht erforderlich, den Zeitpunkt der Einlagerung der Waren festzustellen oder zu ermitteln, wann die Waren tatsächlich ausgeführt worden seien.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. und 11. Januar 1979 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerinnen, die NTN Toyo Bearing Company Ltd. (nachstehend: NTN), die NTN Bearings — GNK Ltd., die NTN Wälzlager (Europa) GmbH und die NTN Sidag (nachstehend: die Tochtergesellschaften) haben mit Klageschrift vom 19. September 1977, bei der Kanzlei eingegangen am 20. September 1977, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage gegen den Rat erhoben. Sie begehren die Nichtigerklärung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1), soweit sie durch diesen Artikel betroffen sind.
2 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1977 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen zu werden; der Gerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 26. Oktober 1977 stattgegeben.
3 Zu Beginn des Jahres 1977 hatte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) die Sachaufklärung eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping seitens der japanischen Hersteller von Kugellagern und Kegelrollenlagern erforderlich seien.
4 Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 hatte sie durch die Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % — im Falle zweier Hersteller von 10 % — für Kugellager, Kegelrollenlager und deren Teile mit Ursprung in Japan eingeführt. Dieser vorläufige Zoll wurde gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates vom 3. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) verlängert.
5 Im Verlaufe des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens verpflichteten sich die vier wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen NTN, im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfiel. Am 20. Juni 1977 unterzeichneten sie die Verpflichtungserklärungen, die eine Anhebung ihrer Ausfuhrpreise um 20 % vorsahen.
6 In der Folge wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt und die Anwendung dieses Zolls ausgesetzt; Artikel 3, gegen den sich die vorliegende Klage richtet, ordnet die endgültige Vereinnahmung der Beträge an, die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nrn. 261/77 und 944/77 als Sicherheit für die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern ausgeführten Waren geleistet worden sind.
Zur Zulässigkeit der Klage
7 Der Rat wendet ein, die Klage sei unzulässig, und trägt vor, der angefochtene Artikel sei Teil einer Verordnung. Die Klägerinnen seien daher nicht befugt, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages seine Aufhebung zu verlangen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine lediglich in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung; vielmehr stelle die Verordnung Nr. 1778/77 inhaltlich eine allgemeine Regelung dar, die alle einschlägigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan erfasse und die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) als Verordnung zu erlassen sei.
8 Die Klägerinnen halten dem entgegen, der angegriffene Akt richte sich, obwohl abstrakt formuliert, in Wahrheit nur gegen die Klägerin zu 1 und drei andere japanische Hersteller der in Frage stehenden Erzeugnisse (nachstehend: die wichtigsten Hersteller) sowie gegen ihre Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft. Das dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangene Prüfungsverfahren habe sich auf Ermittlungen beschränkt, die zunächst bei den europäischen Tochtergesellschaften und sodann bei den wichtigsten Herstellern in Japan durchgeführt worden seien. Der konkrete Charakter der Maßnahme werde durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bestätigt, in dem die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge lediglich für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten und ausgeführten Waren angeordnet werde. Der angefochtene Akt stelle somit eine Entscheidung dar, die sich allein gegen die wichtigsten Hersteller und ihre Tochtergesellschaften richte und demgemäß als eine sie betreffende, in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei.
9 Vor Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist festzustellen, daß die geschäftliche Verbindung zwischen NTN und ihren Tochtergesellschaften so eng ist, daß die Kommission während der von ihr durchgeführten Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt ist, auf diese Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise die Sonderbestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 459/68 anwenden zu sollen. Daher kann bei den Klägerinnen, was die Frage angeht, ob sie durch den angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen sind, nicht zwischen Herstellern einerseits und Importeuren andererseits unterschieden werden.
10 Die Verordnung Nr. 1778/77 enthält im wesentlichen drei Bestimmungen:
Durch Artikel 1 wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt und die Anwendung dieses Zolls unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt;
Artikel 2 regelt die Überwachung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen und ermächtigt die Kommission, die Aussetzung aufzuheben, sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden;
in Artikel 3 wird die Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten Waren im Rahmen des durch frühere Verordnungen eingeführten vorläufigen Zolls als Sicherheit geleistet wurden.
11 Artikel 3 stellt eine Sammelentscheidung dar, die eine Gruppe namentlich bezeichneter Adressaten betrifft. Die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge betrifft zwar ihrer Natur nach unmittelbar alle Importeure, welche die betreffenden Waren unter der Geltung dieses Zolls eingeführt haben; Artikel 3 weist jedoch die Besonderheit auf, daß er nicht alle Importeure betrifft, sondern nur diejenigen, die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern hergestellte Waren eingeführt haben. Das Vorbringen des Rates und der Streithelferin, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen, verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.
12 Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klagen der Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Importeure der Erzeugnisse von NTN sind daher zulässig. Folglich ist auch die von NTN gegen diesen Artikel gerichtete Klage zulässig.
Zur Begründetheit der Klage
13 Die Klägerinnen stützen ihre Klage gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 neben anderen gegen diesen Artikel gerichteten Rügen auf das Vorbringen, nach der Verordnung Nr. 459/68 sei es nicht zulässig, Zusagen der betroffenen Erzeuger zur Änderung ihrer Preise anzunehmen und gleichzeitig einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen. Da die Vereinnahmung der auf der Grundlage des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge nur im Rahmen der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls möglich sei, fehle Artikel 3 somit die Rechtsgrundlage.
14 Der Rat und die Streithelferin entgegnen hierauf, die angefochtene Verordnung sei nicht nur auf die Grundverordnung, sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtige, im Falle von Dumping handelspolitische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleihe ihm die Befugnis, unabhängig von den Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 eine Verordnung ad hoc zu erlassen. Vorliegend sei davon auszugehen, daß er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht habe. Da in dem von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahren eine die Industrie der Gemeinschaft schädigende Dumpingspanne von mindestens 15 % festgestellt worden sei und NTN durch ihre Zusage stillschweigend eingeräumt habe, daß die Dumpingspanne 20 % betragen habe, sei es wenig befriedigend, im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung die Untersuchung wieder aufnehmen zu müssen; statt dessen sei es in einem solchen Fall eher angebracht, die Aussetzung des endgültigen Zolls, der auf der Grundlage gesicherter Tatsachen eingeführt worden sei, aufzuheben.
15 In Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3) heißt es: Stellt sich … heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, … so ist das Verfahren abgeschlossen. Sodann bestimmt Absatz 2:
a) Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.
b) Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.
c) Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.
d) Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.
e) Artikel 18 Absatz 1 wird auf die Verpflichtungen, welche die Ausführer gemäß diesem Artikel eingegangen sind, entsprechend angewandt. Diese Verpflichtungen können nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.
16 Dagegen ist für den Fall, daß das Verfahren der Sachaufklärung fortgesetzt wird, in Artikel 17 der Verordnung folgendes bestimmt:
(1)Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.
(2)a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.
17 Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht zulässig, daß ein und dasselbe Antidumpingverfahren zugleich mit der Annahme einer Verpflichtung des Ausführers oder der Ausführer zur Änderung ihrer Preise durch die Kommission und mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat auf Vorschlag der Kommission endet.
18 Der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Verpflichtungserklärungen erst nach der Sachaufklärung unterzeichnet worden, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Sachaufklärung endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Rat ihre Vorschläge unterbreitet. Es steht jedoch fest, daß die Verpflichtungserklärungen am 20. Juni 1977, vor der Sitzung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, die am 21. Juni 1977 stattfand, unterzeichnet worden sind. In ihrem Vorschlag an den Rat vom 4. Juli 1977 nahm die Kommission auf diese Verpflichtungen Bezug und hielt sie für annehmbar. Der Rat nahm sowohl in den Begründungserwägungen wie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 auf diese Verpflichtungen als auf bestehende gültige Verpflichtungen Bezug. Infolgedessen kann der Umstand, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung erst am 3. August 1977 mitgeteilt hat, nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß diese Annahme nur vorbehaltlich der als Sanktion gedachten Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung erfolgt sei.
19 Die Verpflichtung des Ausführers zur Änderung seiner Preise zieht im Gegenteil gemäß Artikel 14 den Abschluß des Verfahrens nach sich, so daß die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 ausgeschlossen ist. Wenn es in Artikel 14 heißt, daß diese Folge nur eintritt, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahme diese Lösung für annehmbar hält, bedeutet dies keineswegs, daß die Kommission und gegebenenfalls der Rat das Verfahren bis zum Verfahrensstadium des Artikels 17 fortsetzen können und die Möglichkeit haben, die Verpflichtung nur gleichzeitig mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen.
20 Eine derartige Verknüpfung von Akten, die, sich ihrem Wesen nach widersprechen, wäre mit dem System der Grundverordnung unvereinbar. Demgemäß ist das Argument zurückzuweisen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen zu können, sei diese Verknüpfung wirkungsvoll. Denn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 und insbesondere deren Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sehen vor, daß die Kommission in einem solchen Fall die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wiederaufzunehmen hat. Diese Bestimmung schließt für die Kommission die Möglichkeit ein, unverzüglich einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält; sie verlangt jedoch, daß diese Akte aufgrund der durch die Nichteinhaltung der Verpflichtung entstandenen Lage erlassen werden. Jedenfalls soll die Verordnung Nr. 459/68 sicherstellen, daß die zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der in Artikel 10 vorgesehenen Förmlichkeiten und Sicherungen getroffen werden.
21 Die Auffassung schließlich, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Maßnahme sui generis dar, die sich unmittelbar auf Artikel 113 des Vertrages stütze und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 nicht unterliege, verkennt, daß das gesamte in Frage stehende Verfahren im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung abgelaufen ist. Hat der Rat einmal eine allgemeine Verordnung zur Verwirklichung einer der Zielsetzungen von Artikel 113 des Vertrages erlassen, so kann er von den so aufgestellten Regeln bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall nicht abweichen, ohne Störungen im Rechtsetzungssystem der Gemeinschaft hervorzurufen und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu verletzen.
22 Die Rüge ist somit begründet, und folglich ist auch die gegen Artikel 3 gerichtete Klage begründet.
23 Wenn nämlich die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zur Folge hatten, daß das Verfahren gemäß Artikel 14 der Grundverordnung abgeschlossen werden mußte, so ergibt sich daraus, daß kein Raum für die Anwendung von Artikel 17 war, der den Rat ermächtigt, die Vereinnahmung der Beträge zu beschließen, für die auf der Grundlage vorläufiger Zölle Sicherheit geleistet worden ist. Aus Artikel 17 geht im übrigen hervor, daß eine solche Entscheidung nur zusammen mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden darf.
24 Insbesondere darf die Kommission einen Beschluß über die Vereinnahmung der als Sicherheit geleisteten Beträge nur vorschlagen, wenn sie ein gemeinschaftliches Eingreifen, das heißt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, vorschlägt. Diese Auslegung wird durch Artikel 16 Absatz 2 bestätigt, wonach die Kommission dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen des vorläufigen Antidumpingzolls einen Vorschlag vorzulegen hat, der ein gemeinschaftliches Eingreifen vorsieht. Sie wird ebenfalls durch den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt.
25 Denn gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung darf ein vorläufiger Antidumpingzoll nur nach Maßgabe der festgestellten Dumpingspanne vereinnahmt werden und nur, soweit eine bedeutende Schädigung festgestellt worden ist. Auch der Rat selbst scheint dies so verstanden zu haben, als er in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt hat, daß die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten; dabei handelt es sich um den Sitz des endgültigen Antidumpingzolls, dessen Anwendung ausgesetzt worden war.
26 Da Artikel 4 der Verordnung Nr. 1778/77 lediglich das Inkrafttreten der vorangehenden Bestimmungen regelt, steht einer Aufhebung dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit nichts entgegen.
27 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtssachen 118/77, 119/77, 120/77 und 121/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist. Entsprechend dem Klageantrag ist sonach der angefochtene Artikel 3 aufzuheben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 in keiner Weise die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern abgegebenen Verpflichtungserklärungen berührt, durch welche diese sich verpflichtet haben, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt. Diese Verpflichtungen bleiben daher in vollem Umfang gültig und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68.
Kosten
28 Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage obsiegt.
29 Der Rat ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der FEBMA verursachten Kosten zu tragen.
30 Der Rat ist ebenfalls zu verurteilen, die der Firma Nippon Seiko und ihren Tochtergesellschaften durch deren Beitritt zum Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten zu tragen.
31 Die Streithelferin FEBMA ist zu verurteilen, ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 wird aufgehoben.
2. Der Rat wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.
3. Der Rat wird ebenfalls verurteilt, die Kosten zu tragen, die durch den Beitritt der Nippon Seiko und anderer zum Verfahren der einstweiligen Anordnung verursacht worden sind.
4. Die Streithelferin FEBMA hat ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.