Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1977
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.1977 – C-124/76
ECLI:EU:C:1977:161
In den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77
betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Nancy (Rechtssache 124/76) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
S. A. MOULINS ET HUILERIES DE PONT-À-MOUSSON, Pont-à-Mousson,
gegen
OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CÉRÉALES, Paris,
und vom Tribunal administratif Châlons-sur-Marne (Rechtssache 20/77) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SOCIÉTÉ COOPÉRATIVE PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE, Reims,
gegen
OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES CÉRÉALES, Paris,
vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 72, S. 14) und der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), soweit in ihnen die früher zugunsten der Hersteller von Maisfeingrieß für Brauereizwecke eingeführte Erstattung bei der Erzeugung abgeschafft wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Für die Herstellung von Bier werden außer Malz auch aus rohen Getreidekörnern gewonnene stärkehaltige Produkte verwendet, die sich durch Gärung in Alkohol umwandeln können; dabei handelt es sich um Grob- und Feingrieß von Mais (nachfolgend Maisgritz genannt), der von der Maisindustrie hergestellt wird, um von der Stärkeindustrie hergestellte Stärke sowie um andere stärkehaltige Produkte (Bruchreis, Weizenmehl, usw.).
2. Maisgritz wird von der Maisindustrie mittels rein mechanischer Behandlung aus Maiskörnern hergestellt Die Brauereiindustrie ist ein wichtiger Abnehmer für Maisgritz.
Stärke wird von den Unternehmen der Stärkeindustrie hergestellt, welche selbst insoweit, als sie Mais als Rohstoff verwenden, zur chemischen Industrie gehören. Die Erzeugnisse der Stärkeindustrie (Stärke, Kleber, Glukose, Dextrose usw.) haben zahlreiche Absatzmärkte. Die Stärkeindustrie steht also nicht nur mit der Maisindustrie im Wettbewerb, sondern auch mit den Sektoren der chemischen Industrie, die Substitutionsprodukte auf Erdölbasis herstellen.
3. Mit der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 20. April 1962, S. 933) war ein System von Abschöpfungen für gewisse Getreideerzeugnisse eingeführt worden. Artikel 24 dieser Verordnung sah jedoch vor, daß der Rat abweichende Maßnahmen treffen konnte.
Solche abweichenden Maßnahmen wurden in der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. vom 3. Juli 1962, S. 1583) getroffen. Artikel 17 dieser Verordnung hat ein System fakultativer Erstattungen bei der Erzeugung gewisser Stärken eingeführt. In der dreizehnten Begründungserwägung zu dieser Verordnung hieß es:
Die besondere Lage auf dem Stärkemarkt, insbesondere die für die Industrie bestehende Notwendigkeit, die Preise so niedrig zu halten, daß sie gegenüber den Preisen der Ersatzstoffe wettbewerbsfähig bleiben, macht abweichend von den Bestimmungen … der Verordnung Nr. 19 des Rates eine Regelung erforderlich, wonach dieser Industrie die benötigten Grunderzeugnisse durch eine Erstattung bei der Erzeugung zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich aus der Anwendung der Abschöpfungsregelung ergeben würde;…
Die Verordnung Nr. 11/65 des Rates vom 26. Januar 1965über die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. vom 5. Februar 1965, S. 251) hat eine fakultative Erstattung für die von der Brauereiindustrie verwendeten Grob- und Feingrießsorten aus Mais eingeführt. Die Begründungserwägungen zu dieser Verordnung lauteten wie folgt:
Die Anwendung der aufgrund der Verordnung Nr. 19 eingeführten Abschöpfungsregelung hat den Grob- und Feingrieß aus Mais verteuert und infolge des Wettbewerbs von Erzeugnissen, die für gleiche Zwecke verwendet werden können, zu Schwierigkeiten bei der Verwendung der erstgenannten Erzeugnisse in der Brauereiindustrie geführt; die Gewährung eines Erstattungsbetrags ist ein geeignetes Mittel, dieser Lage zu begegnen; sie sollte daher in Abweichung von der Verordnung Nr. 19 genehmigt werden.
Diese Maßnahme darf in Anbetracht ihres Charakters nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.
Die durch die endgültige Basisverordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269) geschaffene Regelung schrieb Erstattungen bei der Erzeugung zwingend vor. In der zehnten Begründungserwägung zu dieser Verordnung hieß es u. a.:
… aufgrund der Substitutionsmöglichkeiten,' die zwischen Getreide- und Kartoffelstärke einerseits und Quellmehl sowie Grobgrieß und Feingrieß andererseits bestehen, [ist] auch für die letztgenannten Erzeugnisse eine Erstattung bei der Erzeugung zu gewähren.
Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung lautete:
(1)Eine Erstattung wird gewährt bei der Erzeugunga)für Mais und Weichweizen, die von der Stärkeindustrie für die Herstellung von Stärke und Quellmehl verwendet werden,b)von Kartoffelstärke,c)für Mais, der von der Maisindustrie für die Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß (Gritz) für die Brauereiindustrie verwendet wird.
Die einzige Begründungserwägung der in Anwendung der Verordnung Nr. 120/67 erlassenen Verordnung 138/67 des Rates vom 13. Juni 1967über die Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Grob- und Feingrieß aus Mais, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. vom 22. Juni 1967, S. 2404) lautete:
Die Erstattung der bei der Erzeugung für Mais, der von der Maisindustrie zur Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauereiindustrie verwendet wird, muß auf einem solchen Niveau festgesetzt werden, daß ein Gleichgewicht zwischen den Versorgungspreisen der Brauereiindustrie für Maisstärke einerseits und für Grob- und Feingrieß von Mais andererseits erreicht werden kann; dieses Ziel kann erreicht werden, wen die Erstattung für zur Herstellung von Grob- und Feingrieß bestimmten Mais auf dem gleichen Niveau festgesetzt wird wie die Erstattung für Mais zur Stärkeherstellung.
Die Verordnung bestimmte deshalb in ihrem Artikel 1:
Die Mitgliedstaaten gewähren für Mais, der von der Maisindustrie zur Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauereiindustrie verwendet wird, eine Erstattung bei der Erzeugung, die gleich der am gleichen Tag gewährten Erstattung für Mais für die Stärkeindustrie ist.
Die Verordnung Nr. 138/67 ist durch die Verordnung Nr. 367/67 des Rates vom 25. Juli 1967über die Festsetzung der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von Mais und Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. Nr. 174, S. 36) ersetzt worden, in deren einziger Begründungserwägung namentlich festgestellt wurde:
Die Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der von der Maisindustrie zur Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauereiindustrie verwendet wird, sowie für den für diese Industrie bestimmten Bruchreis muß auf einem solchen Niveau festgesetzt werden, daß ein Gleichgewicht zwischen den Versorgungspreisen der Brauereiindustrie für Maisstärke einerseits sowie für Grob- und Feingrieß von Mais und für Bruchreis andererseits erreicht werden kann.
Die späteren Verordnungen zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67 und die Verordnungen zur Festsetzung des Betrages der Erstattung bei der Erzeugung hatten die Gleichstellung von Stärke und Maisgritz beibehalten.
So hatte die Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128, S. 24) bei der Vereinigung der Vorschriften über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor in einer einzigen Verordnung eine identische Regelung für Stärke und Maisgritz beibehalten. Diese Verordnung bewirkte im übrigen eine Verminderung der Erstattung bei der Erzeugung von Mais und Weichweizen für die Stärkeherstellung auf 24,60 RE/t und sah keine Erstattung bei der Erzeugung von Quellmehl mehr vor.
Die Verordnung Nr. 3113/74 des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 1132/74 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 332, S. 1) hatte eine Herabsetzung der für zur Stärkeherstellung bestimmten Mais und für Maisgritze gewährten Erstattung auf 15,55 RE/t zur Folge.
Im Monat Februar 1975 hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für Mais und Weichweizen, die in der Gemeinschaft für die Herstellung von Stärke verwendet werden, sowie für Maisgritz, welcher für die Herstellung von Bier bestimmt ist, in eine Kann-Bestimmung aufzunehmen (ABl. C 31, S. 26).
Als der Rat die ab 1. August 1975 anzuwendende Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 erließ, faßte er die in der Verordnung vorgesehenen sonstigen Erstattungen bei der Erzeugung in eine Kann-Bestimmung, schaffte jedoch alle Erstattungen bei der Erzeugung für Maisgritz für die Brauereiindustrie ab. Die zweite Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 665/75 sagt u. a.:
… Es ist nicht mehr erforderlich, die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie zur Herstellung von Bier vorzusehen.
Artikel 3 der Verordnung lautet deshalb wie folgt:
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG erhält folgende Fassung:
(1)Eine Erstattung bei der Erzeugung kann gewährt werdena)für Mais und Weichweizen, die in der Gemeinschaft für die Herstellung von Stärke verwendet werden,b)für Kartoffelstärke,c)für Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz), die in der Gemeinschaft für die Glukoseherstellung durch direkte Hydrolyse verwendet werden.
Infolgedessen hat die Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 200, S. 1), die die Verordnung Nr. 1132/74 ersetzte, für Maisgritz keinerlei Erstattung bei der Erzeugung vorgesehen. Die gleiche Verordnung hat außerdem den Betrag der Erstattung, die für zur Stärkeherstellung bestimmten Mais gewährt wird, erneut verringert und auf 10 RE/t festgesetzt.
Die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1), die die Verordnung Nr. 120/67 ersetzt hat, hat ebenfalls keine Erstattung bei der Erzeugung für Maisgritz vorgesehen.
Im Juni 1975 hat die Kommission dem Rat nochmals vorgeschlagen, die Erstattungen bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für das Brauereigewerbe wieder einzuführen (ABl. C 159, S. 9). Der Rat hat diesen Vorschlag erst im Juli 1976 geprüft; er beschloß, ihm nicht zu folgen. Dieser Beschluß führte zu der Verordnung Nr. 1862/76 vom 27. Juli 1976 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 206, S. 3). Die Verordnung Nr. ,1862/76 hat ansonsten die Erstattung auf 14 RE/t heraufgesetzt.
4. Am 5. Februar 1976 (Rechtssache 124/76) und am 10. Februar 1976 (Rechtssache 20/77) haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Maisgritz herstellen, beim Beklagten der Ausgangsverfahren Zahlung von 413221 bzw. 708060 FF Erstattung bei der Erzeugung für von ihnen zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 1975 zur Herstellung von Maisgritz für die Brauereiindustrie verwendeten Mais verlangt. Diese Anträge sind mit der Begründung abgewiesen worden, die Gemeinschaftsverordnungen sähen für Maisgritz keine Erstattungen bei der Erzeugung mehr vor.
Gegen diese ablehnenden Bescheide haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Verwaltungsgerichte Nancy und Chalons-sur-Marne angerufen.
Vor diesen Gerichten haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren insbesondere geltend gemacht, die Verordnung Nr. 665/75 sei nicht gemäß dem in Artikel 43 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren erlassen worden und sie verstoße ebenso wie die Verordnung Nr. 2727/75 gegen den allgemeinen Grundsatz des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, soweit in diesen Verordnungen die Erstattung bei der Erzeugung für Maisgritz abgeschafft werde.
Der Beklagte der Ausgangsverfahren hat Klageabweisung beantragt und insbesondere geltend gemacht, mit den angefochtenen Bescheiden würden lediglich die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts angewendet.
5. Die Verwaltungsgerichte Nancy und Chalons-sur-Marne kamen zu der Auffassung, in den Rechtsstreitigkeiten würden Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen, und haben mit Beschlüssen vom 25. November 1976 bzw. 1. Februar 1977 ihre Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, im Wege der Vorabentscheidung
… über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 665/75 und 2727/75 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. März und 29. Oktober 1975 [zu entscheiden], soweit mit diesen die zuvor zugunsten der Hersteller von Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie eingeführte .Erstattung bei der Erzeugung' abgeschafft wird.
6. Die Vorlagebeschlüsse sind am 21. Dezember 1976 bzw. 8. Februar 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Lesourd, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation Paris, und Rechtsanwalt Etienne Jaudel, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Direktor im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Y. Crétien, Mitglied des Juristischen Dienstes des Rates, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Jacques Delmoly, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommisson, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Mit Beschluß vom 25. Mai 1977 hat der Gerichtshof die vorliegenden Rechtssachen zum Zwecke des Verfahrens verbunden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme das mündliche Verfahren zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat jedoch die Parteien sowie den Rat und die Kommisson aufgefordert, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen, und zwar entweder in der mündlichen Verhandlung oder vorher schriftlich.
7. Um das Problem der Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung von Maisgritz geht es auch in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, Dumortier Frères und Maïseries du Nord gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, die Verordnung Nr. 665/75 sei insoweit rechtswidrig, als mit ihr die Erstattung bei der Erzeugung für Maisgritz abgeschafft wird:
a) Zum ersten könne der Rat die Erzeugererstattung für Maisgritz nur bei Beachtung der Artikel 43 und 149 EWG-Vertrag abschaffen. Da der von der Kommission im Februar 1975 formulierte Verordnungsvorschlag die Abschaffung der der Maisindustrie für Gritz zur Verwendung in der Brauereiindustrie gewährten Erstattung nicht vorgesehen habe, hätte der Rat nur zwei Möglichkeiten gehabt, nämlich die Annahme des Kommissionsvorschlags oder dessen Ablehnung. Nach Artikel 149 EWG-Vertrag habe er den Vorschlag jedoch nicht ändern und einen von der Kommission nicht gebilligten Text beschließen können, es sei denn einstimmig.
Da kein ordnungsgemäß veröffentlichtes Dokument erkennen lasse, daß die Kommission vor der Entscheidung des Rates, die zur Verordnung Nr. 665/75 führte, ihren ursprünglichen Vorschlag geändert oder der Rat mit allen seinen Mitgliedern einstimmig entschieden habe, erscheine diese Verordnung fehlerhaft und sei deshalb für nichtig zu erklären.
In seinen Klagebeantwortungen in den Rechtssachen 64 und 113/76 habe der Rat zu dem behaupteten Formfehler bei dem Erlaß der Verordnung Nr. 665/75 vorgetragen, die Kommission habe im Laufe der Beratungen des Rates ihren ursprünglichen Vorschlag dahin abgeändert, die Erstattungen bei der Erzeugung für Maisgritz fallen zu lassen.
Hierzu tragen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, die Kommission habe während der Beratungen der Verordnung Nr. 665/75 ihren ursprünglichen Vorschlag nicht dahin geändert, daß die Erstattung für Maisgritz wegfallen solle, dies sei vielmehr nur von einem Mitglied der Kommission zugestanden worden. Die Kommission habe im Gegenteil, indem sie im Juni 1975 die Wiedereinführung dieser Erstattungen vorschlug, die Haltung des betroffenen Kommissionsmitglieds desavouiert.
Zur Frage der Einstimmigkeit der Beschlüsse des Rates beschränken sich die Klägerinnen auf die Bitte, der Gerichtshof möge den förmlichen Nachweis der Einstimmigkeit verlangen.
b) Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen zum zweiten vor, mit den Klagen solle nicht das freie Ermessen des Rates über die Frage der Opportunität von Stützungsmaßnahmen bestritten werden. Die streitigen Verordnungen seien jedoch willkürlich; sie schüfen eine rechtswidrige Wettbewerbsverzerrung zwischen zwei aus dem gleichen Rohstoff hergestellten und für den gleichen Verwendungszweck bestimmten Erzeugnissen. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf Artikel 2 EWG-Vertrag — nach dem die Gemeinschaft u. a. die Aufgabe hat, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens und eine ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu fördern — sowie auf Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag. Der Rat sei verpflichtet, die letztgenannte Vorschrift zu beachten, denn nach Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages fänden die Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes auf die landwirtschafdichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.
c) Die Verordnung Nr. 11/65 habe ein gewisses Gleichgewicht zwischen Maisstärke und Maisgritz herstellen wollen, das jedoch erst mit der Verordnung Nr. 120/67 voll erreicht worden sei. Der Grund dafür, daß dieses Gleichgewicht nur stufenweise erreicht wurde, liege darin, daß die Artikel 3 und 39 des Vertrages ein schrittweises Vorgehen vorsähen. Jedoch erlaube der Vertrag, wenn dieses Gleichgewicht einmal verwirklicht sei, keinen plötzlichen Rückschritt.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 schaffe ein abgeleitetes Beihilfesystem in dem Sinne, daß im wesentlichen das Ziel verfolgt werde, für die Maisindustrie auf dem Sondermarkt der Brauereiindustrie angemessene Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zur Stärkeindustrie zu gewährleisten. Indem er auf diese Weise eine Gleichbehandlung zwischen den beiden Wirtschaftszweigen herstelle, befolge der Rat lediglich die vorgenannten Vertragsbestimmungen sowie Artikel 40 EWG-Vertrag. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 120/67 ergäben klar, daß die Erstattung bei der Erzeugung für Maisgritz jede Diskriminierung zwischen den Herstellern von Stärke und Gritz ausschließen müsse, so daß, selbst wenn diese Maßnahme wegen der Notwendigkeit, die gemeinsame Agrarpolitik schrittweise auszuarbeiten, nicht sofort beschlossen worden sei, der Rat nicht mehr ohne Verletzung des Wortlauts des Vertrages die fortan bestehende Regel der Gleichbehandlung der beiden miteinander im Wettbewerb stehenden Industrien habe in Frage stellen können.
d) Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren beriefen sich also zu Recht auf eine von den Gemeinschaftsbehörden zu beachtende, die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm.
Das Prinzip der Gleichbehandlung scheine insbesondere den Artikeln 85 ff. und 92 ff. EWG-Vertrag zugrunde zu liegen.
Wenn auch für den Bereich der Landwirtschaft Artikel 42 EWG-Vertrag vorschreibe, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln mit anderen Zielen in Einklang zu bringen sei, so ergebe sich doch aus diesem Artikel des Vertrages sowie aus Artikel 29 der Verordnung Nr. 120/67, daß die Gemeinschaftsbehörden die Ziele des Artikels 39 Absatz 1 EWG-Vertrag und damit das Ziel der Stabilisierung der Märkte zu berücksichtigen hätten.
Auch der Gerichtshof sei der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane gewisse Grundsätze beachten müßten, insbesondere das Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz des Schutzes des freien Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Rechtssubjekte, Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Slg. 1976, 181). Aus diesem Geist heraus seien die Verordnungen erarbeitet worden, die Maisgritz die gleichen Subventionsmaßnahmen zugute kommen ließen, wie sie für die Stärke galten.
e) Die Verordnungen Nr. 665/75, 2727/75 und 1862/76 schüfen eine grundlegende Ungleichheit zwischen der Stärkeindustrie und der Maisindustrie hinsichtlich zweier konkurrierender Erzeugnisse, die im jeweils gleichen Produktions- oder Vertriebsstadium für die Verbraucher analoge Eigenschaften zeigten und die gleichen Bedürfnisse befriedigten. Während nämlich die Stärkeindustrie weiterhin eine Erzeugererstattung selbst für den Teil ihrer Produktion erhalten könne, der im Braugewerbe verwendbar ist, sei die Maisindustrie von jeder Erstattung ausgeschlossen.
Diese Ungleichheit bedeute eine Verletzung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs unter den verschiedenen Wirtschaftszweigen und also eine qualifizierte Verletzung einer die einzelnen schützenden höherrangigen Rechtsnorm. Bei jeder Interventionsmaßnahme sei nämlich zu berücksichtigen, daß sie, auch wenn sie der Landwirtschaft der Gemeinschaft gegenüber dem Weltmarkt einen gewissen Schutz gewährt, eine vollständige Neutralität der Stützungsmaßnahmen im Hinblick auf die normalen Bedingungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs sowohl unter den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als auch zwischen den verschiedenen, miteinander im Wettbewerb stehenden Sektoren des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens sowie unter den Unternehmen aufrechterhalten müsse. Die Begründungserwägung zu der Verordnung Nr. 367/67 sowie der Vorschlag der Kommission vom Juni 1975 seien von dieser höherrangigen Rechtsnorm inspiriert.
Die Unternehmen der Maisindustrie seien im Interesse von Einsparungen geopfert worden. Das Ziel sei jedoch nicht erreicht worden, da die Ausgaben des EAGFL nicht gesenkt worden seien, weil die Brauereien statt Maisgritz Stärke gekauft hätten. Dies ergebe sich aus den Vorschlägen der Kommission vom Juni 1975, aus dem Bericht des Landwirtschartsausschusses des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 1975 zu diesem Vorschlag (Sitzungsdokument Nr. 303/75) sowie aus dem Protokoll der Debatten des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 1975 (Verhandlungen des Europäischen Parlaments, Anhang zum ABl. Nr. 197, vom Dezember 1975).
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung, der Gerichtshof werde infolgedessen gewiß die Rechtswidrigkeit der Verordnungen des Rates feststellen, mit denen willkürlich eine Ungleichbehandlung der Mais- und der Stärkeindustrie hinsichtlich ihrer konkurrierenden Erzeugnisse auf dem Markt der Brauereiindustrie eingeführt werde.
f) Zu dem Argument des Rates in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, zwischen Gritz und Quellmehl bestehe eine engere Beziehung als zwischen Quellmehl und Stärke für Brauereizwecke, erklären die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, eine solche Argumentation beruhe auf einem irrigen Verständnis der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 120/67. Aus dieser Begründungserwägung sei zu entnehmen, daß es auf gewissen Märkten einen Wettbewerb zwischen Quellmehl und Getreide- und Kartoffelstärke geben könne, auf anderen Märkten einen Wettbewerb zwischen Gritz und Stärke. Quellmehl könne deshalb hinsichtlich gewisser Absatzmärkte mit Getreide- und Kartoffelstärke in Wettbewerb treten, es könne jedoch nicht in der Brauereiindustrie für die Bierherstellung verwendet werden.
g) Zu dem Vortrag des Rates in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, es bestehe eine komplexe Beziehung nicht nur zwischen Gritz und Stärke sondern auch unter einer ganzen Reihe von Erzeugnissen, führen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren aus, Erzeugnisse, die nicht in den Genuß der streitigen Erstattung bei der Erzeugung kommen könnten, weil sie nicht aus Mais gewonnen werden, könnte nicht diskriminiert sein. Im vorliegenden Verfahren könne es deshalb nicht um Bruchreis und andere stärkehaltige Erzeugnisse gehen. Hingegen seien die Klägerinnen zu Recht der Auffassung, daß hinsichtlich der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der in der Gemeinschaft zur Herstellung von Bier verwendet wird, nicht danach diskriminiert werden dürfe, ob der Mais nun von der Stärkeindustrie oder von der Maisindustrie verarbeitet werde.
h) Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren beantragen, der Gerichtshof möge die Verordnungen Nr. 665/75 und Nr. 2727/75 insoweit für formfehlerhaft und nichtig erklären, als in ihnen die zuvor zugunsten der Hersteller von Maisfeingrieß für die Brauereiindustrie eingeführte Erstattung bei der Erzeugung für Mais abgeschafft wird, weil diese Verordnungen diese Erstattung bei der Erzeugung für Mais zugunsten der Hersteller von Stärke, die für den gleichen Verwendungszweck bestimmt ist, beibehalten.
2. Der Rat vertritt die Auffassung, der Gerichtshof müsse die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor den vorlegenden Gerichten geltend gemachten Argumente insgesamt verwerfen.
a) Zu dem behaupteten Formfehler bei dem Erlaß der Verordnung Nr. 665/75 trägt der Rat vor, die Kommission habe im Laufe der Beratungen ihren ursprünglichen Vorschlag dahin abgeändert, die Erstattungen bei der Erzeugung für Maisgritz fallen zu lassen. Im übrigen habe der Rat die Verordnung Nr. 665/75 einstimmig beschlossen. Der Rat habe damit die beiden Voraussetzungen des Artikels 149 EWG-Vertrag voll erfüllt.
b) Zu der behaupteten Verletzung der Wettbewerbsregeln des Vertrages macht der Rat geltend, die Artikel 85 bis 90 EWG-Vertrag gälten einzig und allein für Unternehmen. Zwischen diesen Regeln und den vom Rat im Rahmen der Verwaltung eines landwirtschaftlichen Marktes erlassenen Verordnungen könne es keinerlei Beziehung geben.
Dasselbe gelte für die Artikel 92 ff. EWG-Vertrag über die staatlichen Beihilfen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung habe auch nichts zu tun mit der Regelung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen.
Zu Artikel 42 EWG-Vertrag erklärte der Rat, mit dieser Vorschrift solle die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages aufgeschoben werden, dem Rat sei jedoch die Möglichkeit eingeräumt, diese Regeln für anwendbar zu erklären, soweit er dies bestimme. Sinn dieser Vorschrift sei es, die Schaffung einer Wettbewerbsregelung zu ermöglichen, die sowohl flexibler als auch den Bedürfnissen der Landwirtschaft angemessener sei als die Regelung der Artikel 85 bis 94. Wie dies gedacht sei, zeige die Aufzählung der Beihilfen unter Buchstabe a und b, deren Gewährung der Rat insbesondere genehmigen könne.
c) Der Rat wendet sich sodann gegen die Vorstellung, er habe, als er die Erstattung für Maisgritz abschaffte, sie jedoch für Maisstärke beibehielt, gegen ein Diskriminierungsverbot verstoßen und grundlos mit der bestehenden Gleichbehandlung der Stärke- und der Maisindustrie gebrochen.
d) Der Rat betont, die von ihm in dieser Hinsicht vorgenommene Unterscheidung sei nach objektiven Kriterien und aus wirklich existierenden Gründen erfolgt.
Es solle nicht geleugnet werden, daß der Rat zu gewissen Zeitpunkten die für die beiden Erzeugnisse geltenden Regelungen in ein gewisses Gleichgewicht habe bringen wollen, nämlich beim Erlaß der Verordnungen Nr. 11/65, 120/67 und 138/67. Zum Text der zehnten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 120/67 bemerkt der Rat jedoch, es sei dort nicht nur von einer komplexen Beziehung allein zwischen Gritz und Stärke die Rede, sondern zwischen einer ganzen Reihe von Erzeugnissen, nämlich Getreide- und Kartoffelstärke einerseits und Quellmehl sowie Grobgrieß und Feingrieß andererseits. Die Verhältnisse seien übrigens einige Wochen darauf noch komplizierter geworden, als ein viertes Erzeugnis hinzugekommen sei, weil die Verordnung 367/67 Bruchreis und Gritz gleichgestellt habe. Die Verordnung Nr. 120/67 habe bereits darauf hingewiesen, daß diese Ausdehnung des für die erste Gruppe von Erzeugnissen geltenden Systems von Erstattungen bei der Erzeugung auf andere Erzeugnisse an die Anwendung des Systems von Abschöpfungen und gemeinsamen Preisen gebunden sei, also an das Risiko eines Ungleichgewichts und sich daraus ergebender Störungen, welches das Weltpreisniveau für gewisse Produkte mit sich bringen könne.
Nach Auffassung des Rates konnte diese Situation nicht andauern. Sie habe die Rechtshandlungen des Rates bis zum Jahre 1974 beeinflußt und sei noch in der Verordnung Nr. 1132/74 erkennbar. Nach dem Steigen der Weltmarktpreise sei der Umfang der Erstattungen jedoch wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt gewesen; die Gemeinschaftsorgane seien betroffen gewesen von der übermäßigen finanziellen Belastung, die diese Regelung hervorgerufen habe.
Infolgedessen habe der Rat schrittweise die Produktionserstattungen verringert, sie in fakultative Erstattungen umgewandelt und für gewisse Erzeugnisse wie Quellmehl und Maisgritz sogar ganz abgeschafft.
Es könne nicht zugegeben werden, daß die Aufgabe der Beziehung zwischen Maisgritz und -stärke als diskriminierend anzusehen sei oder gegen ein Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Zunächst sei die Lage für Gritz, Stärke für Brauereizwecke, Quellmehl und Bruchreis gleich gewesen. Dies habe aber nicht angedauert. Zuerst sei die Erstattung für Quellmehl abgeschafft worden, was die Abschaffung der Erstattung für Maisgritz nach sich gezogen habe. Grund für die Abschaffung der Erstattung für Gritz sei die Erkennntnis gewesen, daß zwischen Quellmehl und Maisgritz eine engere wirtschaftliche Beziehung bestehe als zwischen Quellmehl und Stärke für Brauereizwecke.
Zur gleichen Zeit habe der Rat auch feststellen müssen, daß die Stärkeindustrie gegenüber dem Wettbewerb gewisser Teile der chemischen Industrie sehr empfindlich gewesen sei, was die Entscheidung über die Beibehaltung der Erstattung zugunsten von Maisstärke habe rechtfertigen können.
Nach Auffassung des Rates darf auch nicht übersehen werden, daß das Verfahren der Erstattungen bei der Erzeugung in seiner Gesamtheit derzeit vom Rat in Frage gestellt werde; beim Erlaß der Verordnung Nr. 1862/76 habe der Rat erörtert, ob es angemessen sei, auf dem Getreidesektor alle Erstattungen bei der Erzeugung ab 1978 abzuschaffen, und die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, hierzu möglichst bald einen auf eingehende Studien gegründeten Bericht vorzulegen. Es sei klar, daß die Erstattungen bei der Erzeugung eine exzessive und vielleicht nicht völlig gerechtfertigte Belastung für den Gemeinschaftshaushalt darstellten, und dies sei ein Umstand, den der Rat habe berücksichtigen müssen.
Der Rat habe es jedoch für vorsichtiger gehalten, vorläufig — solange die Ergebnisse dieser Gesamtstudie noch nicht vorliegen — die Erstattung zugunsten der Maisstärke beizubehalten, und diese Vorsicht könne wohl nicht als Verletzung einer Rechtsnorm angesehen werden, Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kurt Kampffmeyer Mühlenvereinigung/Rat und Kommission, Slg. 1976, 711).
Die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor den vorlegenden Gerichten ausgebreiteten Argumente zielten darauf ab, neue und hypothetische Rechtsnormen des Inhalts zu schaffen, daß zum einen die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung unter verschiedenen Wirtschaftszweigen aufrechterhalten und zum anderen die von einem Produktionssektor erlangten finanziellen Vorteile solange beibehalten werden müßten, als die gleichen Vorteile einem konkurrierenden Wirtschaftszweig gewährt werden. Solche Rechtsnormen gebe es nicht, und wenn es sie geben sollte, würden sie die Entscheidungsbefugnis der Gemeinschaftsbehörden spürbar begrenzen.
Der Rat bittet den Gerichtshof deshalb, auf die ihm von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen für Recht zu erkennen, daß die gestellten Fragen nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 665/75 und 2727/75 des Rates beeinträchtigen könnte.
3. a)Zu den genauen Umständen des Erlasses der Verordnung Nr. 665/75 erklärt die Kommission, sie schließe sich den Erklärungen des Rates an, die dieser in seiner Klageerwiderung in der Rechtssache 64/76 abgegeben habe. Die Kommission bestätigte jedoch, daß eines ihrer Mitglieder wie im Schriftsatz des Rates vorgetragen in die Beratungen eingegriffen und die Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung für die in der Maisindustrie für die Herstellung von Gritz zu Brauereizwecken verwendeten Erzeugnisse vorgeschlagen habe.Zum Erlaß der Verordnung Nr. 2727/75 erläutert die Kommission, diese Verordnung sei eine Kodifizierung, welche lediglich die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften übernehme; Artikel 11 des (nicht veröffentlichten) Vorschlags der Kommission vom 12. Juni 1975 stimme deshalb mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 in der Fassung der bereits genannten Verordnung Nr. 665/75 überein. Insofern sei also keine Änderung des Vorschlags der Kommission erfolgt.b)Zu der Behauptung, die Verordnungen Nr. 665/75 und 2727/75 verletzten den Grundsatz der Gleichbehandlung, wendet sich die Kommission gegen die Argumente der Klägerinnen der Ausgangsverfahren sowohl hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation als auch hinsichtlich der geltend gemachten Angriffsmittel.c)Die Kommission trägt vor, mit den verfügbaren wirtschaftlichen Daten lasse sich nicht beweisen, daß die Wettbewerbslage der französischen Maisindustrie sich ab 1. August 1975 hinsichtlich der Lieferungen von Maisgritz an die Brauereiindustrie verschlechtert habe. Es sei im Gegenteil festzustellen, daß zum einen die Gritzlieferungen der französischen Erzeuger an die Brauereien von 87946 t im Jahre 1974/75 auf 89300 t im Jahre 1975/76 gestiegen seien und daß es zum anderen ab August 1975 praktisch nicht zur Ersetzung von Gritz durch Stärke seitens der verwendenden Industrie gekommen sei. Diese letztere Feststellung könne ihren Grund in den Investitionskosten haben, die erforderlich seien, wenn man Gritz im Brauverfahren durch Stärke ersetzen wolle; denn bei Stärke sei ein besseres Filtersystem nötig. Außerdem könne man mit Gritz leichter umgehen als mit Stärke, die — weil in Pulverform — leicht klebe.d)Die Kommission könne der Behauptung nicht zustimmen, die Landwirtschaftspolitik müsse unter allen Umständen den Grundsatz des freien Wettbewerbs beachten, jedenfalls nicht in der Form, wie dieser Grundsatz den Artikeln 85 ff. EWG-Vertrag zugrunde liege. Andernfalls sei Artikel 42 EWG-Vertrag kaum zu verstehen. Nach Auffassung der Kommission ist jedenfalls die Behauptung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren übertrieben, wonach jede Interventionsmaßnahme vollkommen neutral gegenüber den normalen innergemeinschaftlichen Wettbewerbsbedingungen sein müsse. Eine solche Forderung gehe über die Forderung nach Beachtung des Diskriminierungsverbots in der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Fassung hinaus. Außerdem müsse die letztgenannte Rechtsnorm im Hinblick auf die anderen in Artikel 39 festgelegten Ziele gesehen werden. Nun habe der Gerichtshof anerkannt, daß die verschiedenen Ziele sich als teilweise widersprüchlich erweisen könnten, und deswegen dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine weite Ermessensbefugnis zuerkannt, sowohl hinsichtlich der Wahl unter den Zielen des Artikels 39 — beispielsweise im Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof (Slg. 1973, 1091) — als auch hinsichtlich der Wahl der Mittel — vergleiche zum Beispiel Urteil vom 13. Juni 1972 in der Rechtssache Compagnie d'Approvisionnement/Kommission (Slg. 1972, 391).Unter diesem Blickwinkel müsse die Entscheidung des Rates, die Erstattung bei der Erzeugung für Maisgritz abzuschaffen, im Rahmen einer Gesamtheit wirtschaftlicher Entscheidungen des Gemeinschaftsgesetzgebers beurteilt werden, nämlich zusammen mit der Entscheidung, Quellmehl von der Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse zu streichen (Verordnung Nr. 1125/74), und der Entscheidung, die Höhe der für Mais zur Herstellung von Stärke und für Maisgritz gewahrten Erstattungen herabzusetzen (Verordnung Nr. 3113/74). Diese Entscheidungen lägen im normalen Rahmen des den Gemeinschaftsorganen auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik im allgemeinen und für die Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik im besonderen zugestandenen freien Ermessens.e)Endlich wirft die Kommisson die Frage auf, ob die Klägerinnen nicht eine Art wohlerworbenes Recht auf die Erstattung bei der Erzeugung geltend machen. Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach selbst der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag enthaltene Begriff der Stabilisierung der Märkte nicht besage, daß unter früheren Marktbedingungen erlangte Stellungen vollkommen erhalten bleiben müßten, Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711).
III — Schriftliche Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
1. Der Gerichtshof hat die Kommission aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung nähere Erläuterungen zu geben zu
a) den Gründen, aus denen sie in den dem Rat am 20. Juni 1975 vorgelegten Vorschlag einer Verordnung folgende Begründungserwägungen aufgenommen habe:
Das Fehlen einer solchen Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie zur Herstellung von Bier könnte unter Umständen das Gleichgewicht der Kosten der Versorgung der Brauereiindustrie mit Maisstärke einerseits und mit Grobgrieß und Feingrieß von Mais andererseits stören. Es erscheint deshalb erforderlich, eine fakultative Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie zur Herstellung von Bier vorzusehen.
b) der Frage, ob es zutreffe, daß die Kommission — wie es im Bericht des Landwirtschaftsausschusses des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 1975 (Dok. 303/75), Absatz 15, heißt — sich in folgendem Sinne erklärt habe:
Aufgrund von Beratungen mit der Kommission kann festgestellt werden, daß der Wegfall der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais sowie für Bruchreis nicht zu einer Verminderung der Ausgaben des EAGFL geführt hat. Die Verbraucher dieser Erzeugnisse haben diese nämlich einfach durch Maisstärke als Substitutionsprodukte ersetzt Letzten Endes hat dies nur zu einer Verschiebung der Zahlungen des EAGFL von einem Erzeugnis zu einem anderen geführt.
Auf die erste Frage hat die Kommission geantwortet, sie sei seinerzeit der Auffassung gewesen, die Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie zur Herstellung von Bier verbessere die Wettbewerbssituation der Stärke gegenüber Grobgrieß und Feingrieß von Mais so sehr, daß anstelle der letzteren Erzeugnisse nur noch Stärke verwendet würde.
Nach einem von den Dienststellen der Kommission vorbereiteten Arbeitspapier lasse sich der Preisvorteil der Stärke für das Wirtschaftsjahr 1975/76 wie folgt beziffern:
Maisstärke
RE/1000 kg
120,98Schwellenpreis für Mais — 10 RE Erstattung× 1,61Verarbeitungskoeffizient Mais/Maisstärke194,78
Grobgrieß von Mais
RE/1000 kg
120,98Schwellenpreis für Mais — 10 RE Erstattung× 1,80Verarbeitungskoefhzient Mais/Grobgrieß217,76
Auf die zweite Frage hat die Kommission geantwortet, es treffe zu, daß ihre Vertreter im Laufe der im September 1975 mit dem Landwirtschaftsausschuß des Europäischen Parlaments geführten Beratungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht hätten, der Wegfall der Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais und für Bruchreis werde nicht zu einer Verminderung der Ausgaben des EAGFL führen — und zwar deswegen, weil die Verbraucher dieser Erzeugnisse diese durch Maisstärke als Substitutionsprodukt ersetzen würden. Die Kommission habe jedoch im September 1975 nicht feststellen können, wie sich die Abschaffung einer Beihilfe vom 1. August 1975 an ausgewirkt habe.
Hierzu hat die Kommission ausgeführt, selbst achtzehn Monate nach der Abschaffung dieser Beihilfe stellten die ihr zur Verfügung stehenden Angaben über die von den Mitgliedstaaten gemachten Ausgaben kein für die Frage der Substitution unter den betroffenen Erzeugnissen aussagekräftiges Material dar.
2. Der Gerichtshof hat weiterhin die Parteien und den Rat aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen zu den statistischen Angaben, nach denen die Lieferungen von Gritz seitens der französischen Hersteller an die Brauereiindustrie von 87946 t im Jahre 1974/75 auf 89300 t (+ 1,50 %) im Jahre 1975/76 gestiegen seien, während die Lieferungen der Grießhersteller der Region Nord von 27708 t im Jahre 1974/75 auf 21401 t im Jahre 1975/76 gefallen seien.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben diesen Zahlen zugestimmt, aus denen sich für Frankreich insgesamt eine Zunahme der Verkäufe von Gritz an Brauereien um 1,54 % ergibt, während im gleichen Zeitraum für die Region Nord allein genommen die Verkäufe um 22.76 % fallen.
Die französische Bierherstellung sei jedoch von 1975/76 von 22169738 hl auf 23869465 hl, d. h. um 7,67 % gestiegen. Dieser Anstieg sei fast ausschließlich der Stärkeindustrie zugute gekommen.
Im Hinblick auf die klagenden Firmen dürfe man nicht die nationalen Statistiken berücksichtigen, sondern nur die örtlichen Ergebnisse für die nördlichen Regionen Frankreichs; denn dort habe sich der Wettbewerb der Stärke am kräftigsten bemerkbar gemacht, weil die beiden einzigen Maisstärkehersteller Frankreichs dort ihre Fabriken betrieben. Weil die Wettbewerbsbedingungen nur bei Berücksichtigung gleicher Transportkosten beurteilt werden könnten, habe die Maisindustrie der nördlichen und nordöstlichen Regionen, die die dortigen Brauereien beliefere, die nach dem Süden des Landes immer geringer werdende Konkurrenz der Stärke am meisten zu spüren bekommen.
Auch könnten die statistischen Angaben, zumal da sie nur eine kurze Zeitspanne beträfen, nicht den Umfang der der Maisindustrie verursachten Schäden wiedergeben, weil die betroffenen Unternehmen in dem Bestreben, ihre Geschäftsverbindungen aufrechtzuerhalten und nicht einfach ihre Tore zu schließen, zunächst Opfer gebracht und ihre Produktion mit Verlust verkauft hätten.
Der Rat hat sich ebenfalls die genannten Zahlen zu eigen gemacht.
Er hat weiter die Frage aufgeworfen, ob der Grund für die Abnahme der Lieferungen von Maisgritz an die Brauereien in der Region Nord vom Wirtschaftsjahr 1974/75 zum Wirtschaftsjahr 1975/76 bei gleichbleibender Höhe der Lieferungen der gesamten französischen Maisindustrie nicht dem Umstand zuzuschreiben sei, daß die französischen oder deutschen Wettbewerber der Klägerinnen ihren Anteil am französischen Markt für Maisgritz vergrößert hätten.
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 21. Juni 1977 haben die Klägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwälte Guy Lesourd und Etienne Jaudel, der Rat, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Direktor im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Delmoly als Beistand des Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Dabei haben die Parteien unter anderem noch folgendes geltend gemacht:
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben statistische Angaben vorgelegt, nach denen die Verkäufe von Stärke an die Brauereiindustrie von 1500 t im Wirtschaftsjahr 1974/75 über 6500 t im Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 8500 t im Wirtschaftsjahr 1976/77 gestiegen seien.
Die Lieferungen von Maisgritz an die Brauereiindustrie seitens der ausländischen Hersteller hätten im Wirtschaftsjahr 1974/75 19379 t betragen und im Wirtschaftsjahr 1975/76 76 20648 t (+ 6,55 %), die Lieferungen der deutschen Hersteller 18924 bzw. 17590 t (./. 7,04 %).
Der Rat hat festgestellt, die Produktion der Maisindustrie habe sich in den letzten fünfzehn Jahren verdoppelt.
Auf eine Frage des Gerichtshofes hat er klargestellt, er habe nicht behauptet, Gritz und Quellmehl seien austauschbar. Wenn er von einer Beziehung zwischen Quellmehl und Gritz gesprochen habe, so habe er damit keine wirtschaftliche, sondern eine rechtliche Beziehung gemeint: beide Erzeugnisse gehörten zu demselben Block.
Der Rat hat weiter festgestellt, die Lieferungen der Maisindustrie Nordfrankreichs an die Brauereiindustrie hätte nicht nur vom Wirtschaftsjahr 1974/75 zum Wirtschaftsjahr 1975/76 um 22 % abgenommen, sondern in vergleichbarer Weise bereits vom Wirtschaftsjahr 1973/74 zum Wirtschaftsjahr 1974/75. Außerdem hätten die Einfuhren seit 1972 stark zugenommen.
Die Kommission hat vorgetragen, seit 1970/71 hätten die Lieferungen von Maisstärke an die Brauereiindustrie wie folgt abgenommen:
1970/71: 10800 Tonnen
1971/72: 11020 Tonnen
1975/76: 6000 Tonnen
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschlüssen vom 25. November 1976 und 1. Februar 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 1976 und 8. Februar 1977, ersuchen die Verwaltungsgerichte Nancy und Châlons-sur-Marne den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 72 vom 20. März 1975, S. 14) und der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1), soweit in ihnen die früher zugunsten der Hersteller von Maisfeingrieß für Brauereizwecke eingeführte Erstattung bei der Erzeugung abgeschafft wird.
2 Da die von den beiden nationalen Gerichten vorgelegten Ersuchen identisch sind und den gleichen Gegenstand betreffen, sind die beiden Rechtssachen zum Zwecke gemeinsamer Entscheidungen zu verbinden.
3 Die Ersuchen sind im Rahmen von Verfahren vorgelegt worden, in denen Hersteller von Grob- und Feingrieß aus Mais (Gritz) gegen die zuständigen nationalen Behörden auf Zahlung einer Erstattung bei der Erzeugung für Mais für die Brauereiindustrie klagen und behaupten, die Vorschriften, die diese Erstattung abgeschafft, die Erstattung bei der Erzeugung von Maisstärke jedoch beibehalten hätten, stellten eine gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung dar.
4/7 Die Erstattung bei der Erzeugung von Grob- und Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie ist erstmals durch die Verordnung Nr. 11/65 des Rates vom 26. Januar 1965 (ABl. vom 5. Februar 1965, S. 251) als fakultativ und später durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. vom 19. Juni 1967, S. 2269) als obligatorisch eingeführt worden. Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 11/65 waren Grund für die Einführung dieser Erstattung die Schwierigkeiten bei der Verwendung von Grob- und Feingrieß aus Mais in der Brauereiindustrie infolge des Wettbewerbs von Erzeugnissen, die für gleiche Zwecke verwendet werden können. Die Verordnung Nr. 120/67 hat diese Begründung wiederholt, indem sie in ihrer zehnten Begründungserwägung auf die Substitutionsmöglichkeiten zwischen Getreide- und Kartoffelstärke einerseits und Grobgrieß und Feingrieß andererseits Bezug nahm. In der Absicht, ein Gleichgewicht zwischen den Versorgungspreisen der Brauereiindustrie für Maisstärke einerseits und für Grob- und Feingrieß aus Mais andererseits zu erreichen, hat die Verordnung Nr. 138/67 des Rates vom 13. Juni 1967über die Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung von Grob- und Feingrieß aus Mais, die in der Brauereiindustrie Verwendung finden (ABl. vom 22. Juni 1967, S. 2404) die Erstattung für die beiden Erzeugnisse auf dem gleichen Niveau festgesetzt.
8/9 Diese übereinstimmende Regelung für die beiden Erzeugnisse wurde bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 665/75 am 1. August 1975 beibehalten, welche Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 durch eine neue Fassung ersetzt hat, die zwar die Gewährung einer Erstattung für die Herstellung von Stärke in einer Kann-Vorschrift, jedoch keine Erstattung mehr für die Herstellung von Grob- und Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie mehr vorsah. Zur Begründung für diese Änderung heißt es in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 665/75 lediglich: Es ist nicht mehr erforderlich, die Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie zur Herstellung von Bier vorzusehen.
10/13 Aufgrund der in der neuen Fassung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Möglichkeit wurde in der Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 (ABl. L 200 vom 31. Juli 1975, S. 1) und den später an deren Stelle getretenen Verordnungen eine Erstattung bei der Erzeugung für zur Stärkeherstellung bestimmten Mais vorgesehen. Die damit geschaffene Regelung, die eine fakultative Erstattung für Mais, der für die Stärkeherstellung bestimmt ist, jedoch keinerlei Erstattung für Mais, der in der Brauereiindustrie verwendet werden soll, vorsah, wurde in Artikel 11 der neuen Grundverordnung Nr. 2727/75 vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1) beibehalten. Allerdings hat die Kommission, die offenbar die Ungleichbehandlung der beiden Erzeugnisse als ungerechtfertigt ansah, dem Rat am 20. Juni 1975 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiedereinführung der Erstattung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie vorgelegt, mit der Begründung, das Fehlen einer solchen Erstattung könnte unter Umständen das Gleichgewicht der Kosten der Versorgung der Brauereiindustrie mit Maisstärke einerseits und mit Grobgrieß und Feingrieß von Mais andererseits stören (ABl. C 159 vom 16. Juli 1975, S. 9). Diesem Vorschlag ist der Rat nicht gefolgt.
14/17 Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages hat die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen. Diese Vorschrift verbietet zwar ohne Zweifel jede Diskriminierung zwischen Erzeugern des gleichen Produkts, sie zielt jedoch nicht mit der gleichen Deutlichkeit auch auf die Beziehungen zwischen verschiedenen Handels- oder Gewerbezweigen im Bereich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse. Das in der angeführten Vorschrift ausgesprochene Diskriminierungsverbot ist jedoch nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.
18 Es ist deshalb zu untersuchen, ob für Grob- und Feingrieß aus Mais einerseits und Maisstärke andererseits vergleichbare Sachverhalte bestehen, insbesondere ob Maisgritz bei der Bierherstellung durch Stärke ersetzt werden kann und ob die Brauereiindustrie ihre Wahl zwischen den beiden Erzeugnissen im wesentlichen von den Kosten der Versorgung abhängig macht.
19/21 Der Vertreter des Rates hat bestritten, daß eine solche Beziehung zwischen den beiden Erzeugnissen bestehe. Andererseits steht fest, daß das Verhalten der Kommission auf diesem Gebiet im Laufe der Jahre stets von der Substituierbarkeit der beiden Erzeugnisse bei der Bierherstellung ausging. Diese Substituierbarkeit ist im Laufe des Verfahrens bestätigt worden durch Erklärungen, welche die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vorgelegt haben und die nicht nur von Brauereien aus deren Kundenkreis, sondern auch von unabhängigen Kennern des Brauwesens stammen.
22/23 Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die beiden Produkte während eines langen Zeitraumes hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung gleich behandelt wurden, ist das Vorliegen objektiver Umstände, welche die mit der Verordnung Nr. 665/75 vorgenommene Änderung der bis dahin geltenden Regelung hätten rechtfertigen können, nicht nachgewiesen. Mithin stellt die Abschaffung der Erstattung für Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 665/75 ergibt, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für Maisstärke durch diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1955/75 eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.
24 Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles führt diese Feststellung der Rechtswidrigkeit jedoch nicht unausweichlich auch zur Ungültigerklärung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 665/75.
25/26 Zunächst ist zu beachten, daß die Änderung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 120/67 durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 nicht in der Form erfolgte, daß der Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauereiindustrie betreffende Text gestrichen wurde, sondern indem der alte Wortlaut durch einen neuen ersetzt wurde, der diese Erzeugnisse nicht mehr erwähnt. Die Rechtswidrigkeit der Vorschrift liegt also eher in dem, was sie nicht vorsieht, als in irgendeinem Teil ihres Wortlauts.
27/29 Diese Rechtswidrigkeit kann indessen nicht bereits dadurch beseitigt werden, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 die streitige Vorschrift insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt. Vielmehr ist festzustellen, daß die Rechtslage, die dadurch entstanden ist, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 den früheren Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 durch einen neuen Wortlaut ersetzt hat, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist und daß es Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft ist, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die vorgelegten Fragen in diesem Sinne zu beantworten ist um so mehr angezeigt, als es mehrere Möglichkeiten gibt, die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wieder, herzustellen und den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden wiedergutzumachen, und als es Sache der für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Organe ist, die für die Wahl unter diesen Möglichkeiten maßgeblichen wirtschaftlichen und politischen Gesichtspunkte zu beurteilen.
Kosten
30/31 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesen Gerichten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von den Verwaltungsgerichten Nancy und Châlons-sur-Marne mit Beschlüssen vom 25. November 1976 und 1. Februar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 in der aufgrund der Änderung durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 ab 1. August 1975 geltenden und in der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 übernommenen Fassung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 und den später an deren Stelle getretenen Verordnungen ist insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, als er Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandelt.
2. Es ist Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.