Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.10.1977 – C-119/77
ECLI:EU:C:1977:166
In der Rechtssache 119/77 R,
1. FIRMA NIPPON SEIKO K.K., Tokio,
2. FIRMA NSK BEARINGS EUROPE LTD., London,
3. FIRMA NSK KUGELLAGER GMBH, Ratingen,
4. FIRMA NSK FRANCE SA., Clichy,
vertreten durch Jeremy Lever, Queen's Counsel (Gray's Inn), David Vaughan, Barrister (Inner Temple), London, und Coward Chance, Solicitors, London, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Rechtsanwältin Danielle d'Huart, 11 A, Boulevard Prince Henri,
Antragstellerinnen,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Peter Brückner, Zustellungsbevollächtigter in Luxemburg, Herr Van den Houten, Europäische Investitionsbank, Place de Metz,
und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Robert Caspar Fischer, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Gebäude Jean Monnet,
Antragsgegner,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) bestimmt:
Ergibt sich aus einer ersten Sachaufklärung, daß ein Dumping besteht, und liegen ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vor und erfordern ferner die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen, so wird von der Kommission …
… auf der Grundlage eines vorläufigen Antidumpingzolls der Betrag festgesetzt, für den Sicherheit zu leisten ist und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt,
…
vorgeschrieben, daß die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des oben erwähnten Betrages abhängig gemacht wird.
Auf der Grundlage insbesondere des vorerwähnten Artikels erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), die
einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie für Teile dieser beiden Arten von Lagern mit Ursprung in Japan einführte und
die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig machte.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77 des Rates vom 4. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) wurde der vorläufige Antidumpingzoll für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten verlängert. Die Verordnung galt bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die Einführung endgültiger Maßnahmen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten ab 5. Mai 1977.
Diese endgültigen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 (ABl. L 196, S. 1) erlassen, die am 4. August 1977 in Kraft trat. Diese Verordnung
führte einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % auf Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan ein (Artikel 1 Absatz 1);
setzte die Anwendung dieses Zolls unter bestimmten Voraussetzungen aus (Artikel 1 Absatz 2);
bestimmte, daß die im Kähmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nrn. 261/77 und 944/77 als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die — unter anderem — von der Firma Nippon Seiko K.K. (nachstehendNSK genannt) hergestellt und ausgeführt werden, endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgesetzten Zollsatz [also 15 %] nicht überschreiten (Artikel 3).
2. Am 10. Oktober 1977 haben NSK und ihre europäischen Tochtergesellschaften NSK Bearings Europe Ltd., NSK Kugellager GmbH und NSK France SA. (nachstehend gemeinsam als die Tochtergesellschaften bezeichnet) eine Klage gegen den Rat und die Kommission erhoben, in der sie unter anderem vorgetragen haben:
Bis zum 2. Oktober 1977 hätten alle Tochtergesellschaften einen vorläufigen Zoll in bestimmter Höhe gezahlt und für bestimmte Beträge durch Schuldschein (NSK Bearings Europe Ltd.), durch Bankbürgschaft (NSK Kugellager GmbH) oder durch eine ihrer Natur nach nicht näher bezeichnete Garantieerklärung (NSK France SA.) Sicherheit geleistet. Durch die Notwendigkeit, diese Zahlungen oder Sicherheitsleistungen zu finanzieren, sei ihnen ein Schaden entstanden, den die Antragstellerinnen im einzelnen darlegen.
Sie haben unter anderem beantragt,
die Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären;
hilfsweise, sie insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Antragstellerinnen oder eine von ihnen betrifft;
höchstvorsorglich, sie insoweit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß Beträge, für die im Wege des vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig vereinnahmt werden sollen;
dem Rat und/oder der Kommission aufzugeben, die entsprechenden Stellen des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs anzuweisen, daß den Tochtergesellschaften die an jene Stellen bereits gezahlten Beträge nebst Zinsen in vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzender Höhe vom Tag der Zahlung dieser Beträge durch die Tochtergesellschaften bis zum Tag der Rückzahlung an die Tochtergesellschaften zu erstatten sind;
den Rat und/oder die Kommission zu verurteilen, den den Tochtergesellschaften entstandenen Schaden nebst Zinsen aus dem Schadensbetrag in einer Höhe und für einen Zeitraum, die der Gerichtshof nach billigem Ermessen festsetzen möge, zu ersetzen.
Ebenfalls am 10. Oktober 1977 haben NSK und die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag zusätzlich beim Gerichtshof beantragt, für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache
die Anwendung der Verordnung Nr. 1778/77 insoweit auszusetzen, als sie in Artikel 3 die endgültige Vereinnahmung des Antidumpingzolls von den Tochtergesellschaften vorsieht;
die notwendigen einstweiligen Anordnungen zu treffen, insbesondere dem Rat und/oder der Kommission aufzugeben, die zuständigen Stellen des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs anzuweisen, daß von den Tochtergesellschaften die Zahlung
der ausstehenden Teilbeträge der gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu zahlenden Beträge, die von den Antragstellerinnen näher bezeichnet werden,
sowie aller sonstigen Beträge, die diese Stellen von den Tochtergesellschaften während der Anhängigkeit der Hauptsache als vorläufigen Zoll verlangen könnten,
nicht verlangt werden darf;
im Wege der Aussetzung des Vollzugs oder der einstweiligen Anordnung anderweitige Regelungen zu treffen, die nach Lage des Falles zweckmäßig oder geboten erscheinen;
den Rat und/oder die Kommission zu verurteilen, die den Antragstellerinnen entstehenden Kosten zu tragen.
Zur Begründung dieses Antrags tragen die Antragstellerinnen im wesentlichen folgendes vor:
Wenn dem Antrag nicht stattgegeben würde, entstünde den Tochtergesellschaften ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Sie hätten dann alsbald den noch ausstehenden vorläufigen Zoll zu zahlen, oder es würden die gestellten Sicherheiten geltend gemacht, oder dieser Zoll würde in den betreffenden drei Mitgliedstaaten auf andere Weise eingezogen.
Wie sich aus den Unterlagen bei den Gerichtsakten ergebe, seien NSK Bearings Europe Ltd. und NSK Kugellager GmbH bereits zur Zahlung aufgefordert worden, und die Zahlung der verlangten Beträge könne nicht viel länger aufgeschoben werden. Was die NSK France SA. anbelange, so hätten die französischen Zollbehörden dem Rechtsvertreter dieser Gesellschaft am 4. oder 5. Oktober 1977 mitgeteilt, daß in Kürze Anweisungen an die örtlichen Zollämter ergehen würden, den vorläufigen Zoll einzuziehen; es sei daher damit zu rechnen, daß diese Behörden im Laufe der Woche nach dem 10. Oktober 1977 auf Zahlung bestehen würden.
Gebe der Gerichtshof den Klagen der Antragstellerinnen statt, obwohl von den Antragstellerinnen jetzt die Zahlung des noch ausstehenden vorläufigen Zolls verlangt werde, dann entgehe ihnen die Möglichkeit zur Nutzung ihres Geldes, oder sie hätten für die beträchtliche Dauer der Zeit von der Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache Kredit aufzunehmen.
Wie die im Antrag angegebenen Zahlen zeigten, sei in allen Fällen für den an die nationalen Finanzbehörden zu zahlenden vorläufigen Zoll Sicherheit geleistet worden, und die für die Sicherheitsleistung zu zahlenden Kosten seien in allen Fällen erheblich niedriger als die Zinsen, die die Tochtergesellschaften zu zahlen hätten, wenn sie gezwungen wären, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Die Antragstellerinnen legen im einzelnen dar, welche zusätzlichen monatlichen Ausgaben die Tochtergesellschaften in diesem Fall zu tragen hätten.
Gebe andererseits der Gerichtshof dem vorliegenden Antrag statt, weise er aber die Klage in der Hauptsache ab, dann hätten die Tochtergesellschaften nur den jetzt ausstehenden vorläufigen Zoll zu zahlen, für den auf jeden Fall im vollem Umfang Sicherheit geleistet sei.
Die Abwägung der Interessen spreche also eindeutig für die beantragte einstweilige Anordnung, damit der gegenwärtige Zustand aufrechterhalten bleibe.
Der Rat und die Kommission sind der Ansicht, der Antrag sei aus folgenden Gründen kostenpflichtig zurückzuweisen:
Was die ersten beiden Anträge betreffe, so habe Artikel 185 EWG-Vertrag die Regel aufgestellt, daß Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung hätten. Gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sei eine Ausnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände glaubhaft gemacht habe, aus denen sich die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergebe.
Diesen Anforderungen seien die Antragstellerinnen nicht nachgekommen. Durch die Beitreibung des vorläufigen Zolls entstehe ihnen kein Nachteil, schon gar nicht ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteil. Wie sich aus den von dem Rat und der Kommission genannten Zahlen ergebe, mache die von den Antragstellerinnen angegebene zusätzlich monatliche Ausgabe nur einen äußerst geringen Prozentsatz des monatlichen Umsatzes der Tochtergesellschaften aus.
Finanzielle Nachteile könnten stets ausgeglichen werden, wie das von den Antragstellerinnen in der Hauptsache verfolgte Begehren zeige. Die Antragstellerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, daß sie im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf Zinsen für die vereinnahmten Beträge hätten oder Zahlung derartiger Zinsen nicht gerichtlich erzwingen könnten.
Wenn man eine Abwägung vornehme, dann müsse die den Antragstellerinnen auferlegte finanzielle Belastung gegen die Notwendigkeit der Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung der Verordnungen der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des Handels, abgewogen werden.
Für den dritten Antrag hätten die Antragstellerinnen keine rechtliche Begründung angeführt.
Entscheidungsgründe§
1/4 Der Rat und die Kommission haben nicht bestritten, daß die zuständigen deutschen, englischen und französischen Finanzbehörden darauf bestehen, daß die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeordneten Zahlungen unverzüglich geleistet werden. Sie haben ebensowenig bestritten, daß den Tochtergesellschaften im Falle einer Zurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die von ihnen geltend gemachte zusätzliche Belastung entstünde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Ausgabe im Falle eines Obsiegens der Antragstellerinnen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnte. Eine Belastung in der von den Antragstellerinnen angegebenen Höhe kann in Anbetracht der mutmaßlichen Dauer des Verfahrens in der Hauptsache nicht als unerheblich angesehen werden. Andererseits haben der Rat und die Kommission nicht darzulegen vermocht, daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erhebliche Nachteile verursachen würde, wenn die Tochtergesellschaften die bestehenden Sicherheiten für die gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 177B/77 zu leistenden ausstehenden Beträge aufrechterhalten müßte und die Klage der Antragstellerinnen in der Hauptsache erfolglos bliebe.
5/6 Nach alledem haben die Antragstellerinnen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der Aussetzung der Anwendung des vorerwähnten Artikels 3 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben (Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes), soweit die von den Tochtergesellschaften geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge betroffen sind. Die Anwendung dieses Artikels auf die Antragstellerinnen ist daher bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat und Kommission (Rechtssache 119/77) auszusetzen, sofern und solange die Tochtergesellschaften weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge, die sie aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu entrichten verpflichtet sind, Sicherheit leisten.
7 Die Entscheidung über die Kosten ist dem Endurteil in der Rechtssache 119/77 vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
Der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf die Nippon Seiko K.K., die NSK Bearings Europe Ltd., die NSK Kugellager GmbH und die NSK France S.A. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat und Kommission (Rechtssache 119/77) für die von den Tochtergesellschaften nach dem genannten Artikel geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge ausgesetzt, sofern und solange die Tochtergesellschaften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe dieser Beträge Sicherheit leisten.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache NSK und andere gegen Rat und Kommission (Rechtssache 121/77) vorbehalten.