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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-119/77

ECLI:EU:C:1979:93

In der Rechtssache 119/77,

1. NIPPON SEIKO K.K., Tokio (Japan),

2. NSK BEARINGS EUROPE LTD., London (Vereinigtes Königreich),

3. NKS KUGELLAGER GMBH, Ratingen (Bundesrepublik Deutschland) und

4. NSK FRANCE S.A., Clichy (Frankreich),

Prozeßbevollmächtigte: Jeremy Lever, Queen's Counsel (Gray's Inn), David Vaughan, Barrister (Inner Temple), sowie Christopher McGonigal und Robin Griffith, Solicitors von der Kanzlei Coward Chance, London bzw. Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

1. den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Hans-Jürgen Lambers als Bevollmächtigten, Beistände: Francis Patrick Neill, Queen's Counsel (Gray's Inn), Mark Waller, Barrister (Gray's Inn), und Lawrence Collins, Solicitor beim Supreme Court, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Europäische Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,

und

2. die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Robert Caspar Fischer als Bevollmächtigten, Beistände: Thomas Bingham, Queen's Counsel (Gray's Inn), und Francis Jacobs, Barrister (Middle Temple), Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

sowie

die FEBMA (Federation of European Bearing Manufacturers' Associations), Frankfun, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Beistand: Terence M. Lane, Solicitor, London, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Housse, Huissier, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1) sowie Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Einschlägige Rechtsvorschriften

1. Die Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3), regelt die Modalitäten und das Verfahren der Vorbereitung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen aufgrund der in Artikel 113 EWG-Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung in die Zuständigkeit der EWG. Die EWG-Regelung entspricht dem Antidumping-Kodex des GATT (1. U.N. Treaties Series, Vol. 651, Nr. 840, S. 321 ff., 2. ABl. 1968 L 305, S. 12).

Im Einklang mit den GATT -Bestimmungen kann nach Artikel 2 der Verordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn a) eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist und b) das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung des Wirt-. Schaftszweigs erheblich verzögert. Artikel 3 präzisiert den Dumpingbegriff dahin, daß der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis… im ausführenden Ursprungsland; diese Begriffsbestimmung wird dann näher erläutert. Artikel 4 grenzt den Begriff der Schädigung ab.

Das normale Verfahren beginnt damit, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit einen Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission richtet (Artikel 6 und 7). Ein Mitgliedstaat kann gleichfalls die Kommission anrufen (Artikel 8). Ist der Antrag nicht von vornherein abzuweisen, so leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Sachaufklärung ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt (Artikel 10 Absatz 1). Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 10 sowie die Bestimmungen des Artikels 11 regeln diese Sachaufklärung. Artikel 10 Absatz 4 lautet: Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern … Gelegenheit, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel II sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.

Die Artikel 12 und 13 sehen die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor; er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. Die Konsultationen des Ausschusses erstrecken sich insbesondere auf das Bestehen und die Spanne des Dumpings, das Vorliegen und den Umfang der Schädigung sowie auf die Maßnahmen, die zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind.

Stellt sich nach Abschluß der Konsultationen heraus, daß nach einstimmiger Auffassung keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, so ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor. Genehmigt der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluß gefaßt oder die Kommission nicht mit qualifizierter Mehrheit ersucht hat, die Sachaufklärung wiederaufzunehmen (Artikel 14 Absatz 1).

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt:

Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.

Durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates (ABl. L 206, S. 3) wurde Artikel 14 Absatz 2 unter anderem durch folgenden Buchstaben d ergänzt:

Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

Die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien werden von dem Abschluß des Verfahrens unterrichtet, der, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 kann die Kommission eine vorläufige Maßnahme ergreifen; diese besteht in der Festsetzung eines (Vomhundertsatzes eines) Antidumpingzolls, der nicht gezahlt zu werden braucht, für den die Einführer aber Sicherheit zu leisten haben und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt.

Artikel 17 betrifft das endgültige Schicksal der vorläufigen Antidumpingzölle und hat folgenden Wortlaut:

1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt, oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

Die Antidumpingzölle werden durch Verordnung festgesetzt (Artikel 19 Absatz 1). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT vor, daß die Bezeichnung der Waren die Angabe des Lieferanten umfaßt. Artikel 20 .Absatz 2 erlaubt Ausnahmen von dieser Regelung nur, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle Lieferanten aufzuführen.

Die Importeure, die den Nachweis erbringen wollen, daß dem Antidumpingzoll unterworfene Waren nicht Gegenstand eines Dumpings sind, können Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren erheben (Artikel 19 Absatz 4).

b) Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1976 stellte das Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations, einer Vereinigung, die seinerzeit ohne Rechtspersönlichkeit war und aus dem deutschen, dem britischen und dem französischen Fachverband bestand, bei der Kommission einen Antrag, der die Dumpingpraktiken der japanischen Kugellagerhersteller betraf.

Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten entschied die Kommission am 9. November 1976, das offizielle Antidumping-Prüfungsverfahren einzuleiten. Sie unterrichtete davon die japanische Mission bei den Gemeinschaften und verschickte einen Fragebogen an alle ihr damals bekannten Exporteure und Importeure für japanische Kugellager; die erforderliche Bekanntmachung erschien im Amtsblatt C 268 (S. 2) vom 13. November 1976.

Nachdem die Antworten auf die Fragebogen eingegangen waren, fand am 18. und 19. Januar 1977 ein Zusammentreffen der europäischen und der japanischen Industrie statt, bei dem Gelegenheit bestand, die jeweiligen Ansichten und Argumente vorzubringen.

Mit der Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), verlängert durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates (ABl. L 112, S. 1), führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan ein. Die Höhe des Zollsatzes wurde auf 10 % festgesetzt für Waren, die von den Firmen Nachi Fujikoshi Corp. und Koyo Seiko Co. Ltd. hergestellt und ausgeführt wurden.

Die Kommission stellte sodann in den Monaten Februar bis April 1977 Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften (in Frankreich, Großbritannien und Deutschland) der japanischen Firmen an. Da diese Tochtergesellschaften mit den Herstellern verbunden waren, stützte sie sich für ihre Berechnung der Ausfuhrpreise auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68). Wegen der großen Verschiedenartigkeit der angebotenen Warentypen legte sie für die einzelnen Unternehmen ein Sortiment repräsentativer Erzeugnisse zugrunde und ermittelte Durchschnittspreise. Schließlich wurden die festgestellten Preise um einen festen Prozentsatz vermindert, um so den für den Vergleich mit den gemeinschaftsinternen Preisen maßgeblichen Ausfuhrpreis zu gewinnen.

Vom 18. bis 28. April 1977 fand in Japan bei den vier wichtigsten Herstellern eine Untersuchung statt, die von einer Sachverständigengruppe der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Sachverständigen des Vereinigten Königreichs und einem Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.

Von Ende Mai bis Ende Juni 1977 fanden zwischen der Kommission und den japanischen Kugellagerherstellern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Verpflichtung hinsichtlich der Preise statt. Nach vierwöchigen Erörterungen unterzeichneten die vier wichtigsten japanischen Hersteller am 20. Juni 1977 Zusagen über eine Erhöhung der Preise.

Am 26. Juli 1977 traf der Rat endgültige Maßnahmen, indem er die Verordnung Nr. 1778/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erließ.

Mit Artikel 1 führt die Verordnung Nr. 1778/77 einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % ein, dessen Anwendung jedoch ausgesetzt wird. Nach Artikel 2 überwacht die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern; sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des endgültigen Zolls sofort auf.

Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77:

Die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten: Koyo Seiko Company Limited, Nachi Fujikoshi Corporation, NTN Toyo Bearing Company Limited, Nippon Seiko KK.

Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde am 3. August 1977 im Amtsblatt (L 196, S. 1) veröffentlicht.

Am gleichen Tage nahm die Kommission die von den japanischen Herstellern am 20. Juni 1977 gegebenen Zusagen an.

c) Streitgegenstand

Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich im Laufe der Verandlungen, die dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 261/77 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gefolgt seien, durch Vereinbarung vom 20. Juni 1977 verpflichtet, keine Praktiken mehr anzuwenden, welche die Kommission für unannehmbar erachte; mit Fernschreiben vom 3. August 1977 habe die Kommission ihr Einverständnis mit den gegebenen Zusagen erklärt.

Unter diesen Umständen sei die Verordnung Nr. 1778/77 nicht gerechtfertigt. Allgemein bringen die Klägerinnen noch vor, die ihnen vorgeworfenen Dumpingpraktiken seien nicht rechtlich hinreichend und den Anforderungen der Vorschriften des GATT wie auch des Gemeinschaftsrechts entsprechend nachgewiesen.

d) Verfahren

Die Klageschrift vom 7. Oktober 1977 ist am 10. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Am selben Tag haben die Klägerinnen beim Gerichtshof den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Am 20. Oktober 1977 hat der Präsident des Gerichtshofes im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluß unter anderem die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates auf die Klägerinnen ausgesetzt, sofern und solange die klagenden Gesellschaften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der Beträge weiterhin Sicherheit leisteten, deren Zahlung sie gemäß dem vorgenannten Artikel 3 schuldeten (Slg. 1977, 1867).

Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) ist auf ihren am 1. Oktober 1977 in das Register eingetragenen Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 16. November 1977 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen worden.

Die Kommission und der Rat haben mit am 28. bzw. 30. Dezember 1977 eingereichten Schriftsätzen gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über den Einwand der Unzulässigkeit der Klage entscheiden. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit am 23. Februar 1978 eingereicht; die Klägerinnen haben sich am 6. März 1978 geäußert.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof am 12. April 1978 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Die Klägerinnen haben am 30. November 1978 folgende Anträge gestellt:

a) einen Antrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung auf Streichung eines Teils der Gegenerwiderung der Kommission;

b) einen Antrag nach Artikel 42 der Verfahrensordnung, mit dem die Klägerinnen die Erlaubnis begehrten, auf das neue Verteidigungsvorbringen der Kommission zu antworten;

c) einen Antrag auf Vorlage von Urkunden und Erteilung von Auskünften durch die Kommission.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Entscheidung über die Zwischenstreitanträge dem Endurteil vorzubehalten.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Der Gerichtshof hat jedoch die Parteien zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

1. die Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären;

2. hilfsweise die Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

3. des weiteren oder hilfsweise die Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls von 15 % für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan gerichtet ist;

4. des weiteren oder höchst hilfsweise die Verordnung Nr. 1778/77 für nichtig zu erklären, soweit sie darauf gerichtet ist, die endgültige Vereinnahmung der Beträge anzuordnen, die von NSK Vereinigtes Königreich, NSK Deutschland und NSK Frankreich im Rahmen des vorläufigen Zolls für von NSK Japan hergestellte und nach der Gemeinschaft ausgeführte Kugellager und Kegelrollenlager als Sicherheit geleistet worden sind, und zwar unabhängig davon, daß die Vereinnahmung nur erfolgen soll, soweit diese Beträge den für Kugellager und Kugelrollenlager festgesetzten endgültigen Antidumpingzoll von 15 % nicht überschreiten;

5. dem Rat und/oder der Kommission aufzugeben, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs anzuweisen, NSK Vereinigtes Königreich den Betrag von UKL 69320, NSK Deutschland den Betrag von DM 1860986 und NSK Frankreich den Betrag von FF 60391 zurückzuzahlen, wobei diese Beträge jeweils zu dem Satz zu verzinsen sind, den der Gerichtshof im Falle des Vereinigten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland bzw. Frankreichs als billig und gerecht ansieht, und zwar seit dem jeweiligen Tag der tatsächlichen Zahlung dieser Beträge durch NSK Vereinigtes Königreich, NSK Deutschland und NSK Frankreich bis zum Tag ihrer endgültigen Rückzahlung an NSK Vereinigtes Königreich, NSK Deutschland bzw. NSK Frankreich ;

6. dem Rat und/oder der Kommission aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, der den europäischen Tochtergesellschaften der NSK und einer jeden von ihnen durch den Rat und/oder die Kommission oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit zugefügt worden ist, und insbesondere an die europäischen Tochtergesellschaften der NSK und an eine jede von ihnen Schadenersatz in der jeweils vom Gerichshof festzusetzenden Höhe nebst Zinsen in der Höhe und für den Zeitraum zu zahlen, wie der Gerichtshof es für billig und gerecht ansieht;

7. den Rat und/oder die Kommission in jedem Fall zu verurteilen, die den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu tragen;

8. jeden weiteren Rechtsschutz zu gewähren, der angesichts aller Umstände gesetzlich oder aus Billigkeitsgesichtspunkten in Frage kommt.

Der Rat und die Kommission beantragen,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. des weiteren oder hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;

3. die Klägerinnen zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Streithelferin beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. sie als unbegründet abzuweisen;

3. die Klägerinnen zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Klage

Nach Ansicht der Klägerinnen kann kein Zweifel an ihrer Klagebefugnis bestehen.

Sie weisen darauf hin, daß in Artikel 10 Absatz 2 wie auch in Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 459/68 von den interessierten Parteien bzw. unmittelbar betroffenen Parteien die Rede sei; dies gelte auch für Artikel 15.

Die Kommission habe ihre an Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen auf die Klägerinnen sowie auf die drei anderen in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung genannten Unternehmensgruppen beschränkt.

Des weiteren schreibe Artikel 20 der Grundverordnung Nr. 459/68 vor, daß die Bezeichnung der Ware, auf welche die Maßnahme angewandt werde, den Namen des Lieferanten bzw. die Namen der Lieferanten umfassen müsse, es sei denn, es [ist] aus praktischen Gründen nicht möglich, sie alle aufzuführen.

Artikel 3 der angefochtenen Verordnung stelle eine im Hinblick auf die Klägerinnen getroffene Entscheidung dar.

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Verordnung Nr. 1778/77 die Sanktion, durch deren Anwendung die Klägerinnen gezwungen werden sollten, die der NSK Japan eingegangene und in Artikel 2 der Verordnung erwähnte Verpflichtung einzuhalten (siehe Nr. 76 der Klageschrift).

Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit

Der Rat betont, der Erlaß von Maßnahmen im Antidumpingbereich* liege völlig im Ermessen sowohl des Rates als auch der Kommission. Die Verordnung Nr. 459/68 beruhe auf dem Grundsatz, daß zur Einführung eines Zolls selbst dann nicht ohne weiteres eine Verpflichtung bestehe, wenn Dumpingpraktiken und Schädigungen festgestellt worden seien. Dies zeige, daß die Verordnung Nr. 1778/77 schon von ihrem Gegenstand her innerlich Verordnungscharakter trage.

Im übrigen sei in der Verordnung Nr. 459/68 ausdrücklich vorgesehen, daß die Festsetzung von Antidumpingzöllen im Verordnungswege zu erfolgen habe.

Da diese Zölle ein handelspolitisches Instrument darstellten, sind sie nach Ansicht des Rates durch eine Verordnung einzuführen, die ihrem Wesen nach notwendig für jeden gegenwärtigen oder potentiellen Importeur unabhängig davon gelte, ob dieser im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen bekannt oder feststellbar sei oder nicht.

Die Verordnung Nr. 1778/77 sein ein wirklicher Rechtsakt von allgemeiner Tragweite mit normativem Charakter. In Artikel 1 dieser Verordnung sei die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte, allgemein definierte Waren mit Ursprung in Japan vorgesehen. Die Tatsache, daß die Waren genau benannt seien, könne kein Grund sein, der Verordnung nicht den Charakter einer allgemeinen Rechtsnorm zuzuerkennen (Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 808). In Absatz 2 von Artikel 1 werde die Anwendung dieses Zolls allgemein ausgesetzt.

In Artikel 2 seien die der Kommission zufallenden Aufgaben festgelegt. Dieser Artikel habe dadurch, daß er der Kommission bestimmte Funktionen zuweise und ihr die Befugnisse und die Amtsgewalt verleihe, die zu deren Ausübung erforderlich seien, wahrhaft Rechtsnormcharakter.

Artikel 3 stelle eine allgemeine Bestimmung zur Einführung eines Antidumpingzolls dar und gelte allgemein für die von vier namentlich genannten Produzenten hergestellten und ausgeführten Waren. Wenn diese Hersteller namentlich genannt seien, so liege der einzige Grund hierfür darin, daß Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des GATT die Vertragsparteien verpflichte, dafür Sorge zu tragen, daß der Name des Lieferanten der betreffenden Waren von den Behörden genannt werde. Der Zoll sei ganz allgemein von jedem Importeur der genannten Waren zu entrichten, und der Umstand, daß die Importeure möglicherweise zu identifizieren seien, beeinträchtige den allgemeinen Charakter der betreffenden Verordnung nicht.

Nach Ansicht des Rates sind die japanischen Exporteure weder unmittelbar noch individuell durch den angefochtenen Rechtsakt betroffen. Die in Frage stehende Verordnung führe einen ausgesetzten Antidumpingzoll ein und ordne die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls an, der von den Importeuren für die betreffenden Waren entrichtet worden sei. Da dieser Zoll nur für die Importeure gelte, könne die Verordnung Nr. 1778/77 allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die Exporteure haben.

In der Verordnung Nr. 1778/77 gebe es auch keine Bestimmung, welche die Exporteure individuell betreffe. Wie bereits erwähnt, diene die namentliche Nennung der Exporteure in Artikel 3 lediglich dazu, den Vorschriften des Andidumping-Kodex des GATT zu genügen und die Waren zu indentifizieren, die praktisch die Gesamtheit der Einfuhren in die Gemeinschaft ausgemacht hätten.

Was die Importeure unter den Klägerinnen angeht, ist der Rat der Auffassung, diese seien durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 nicht unmittelbar betroffen. Zunächst könnten sie durch einen Zoll, der durch dieselbe Verordnung eingeführt und sodann ausgesetzt werde, nicht unmittelbar beeinträchtigt sein. Ferner seien die Importeure, soweit Artikel 2 die Möglichkeit einer erneuten Inkraftsetzung dieses Zolls einschließe, davon deshalb nicht unmittelbar betroffen, weil zwischen der Aussetzung und dem erneuten Inkraftsetzen des Zolls die der Kommission eingeräumten Befugnisse lägen.

Die klagenden Importeure seien durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 nicht individuell betroffen, der allgemein für die Importeure der betreffenden Ware gelte. Der Umstand, daß die Identität der Importeure festgestellt werden könne, beeinträchtige keineswegs den allgemeinen Charakter dieses Artikels. Die in dieser Rechtssache betroffenen Importeure seien nicht die einzigen, die den endgültigen Zoll zu entrichten hätten. Innerhalb der Gemeinschaft gebe es mindestens 260 in dieser Branche tätige Importeure.

Die in Artikel 10 Buchstabe b der Verordnung Nr. 459/68 verwendeten Begriffe, auf die sich die Klägerinnen stützten, könnten die Rechtsnatur der Verordnung, zu deren Erlaß das vorangegangene Prüfungsverfahren führe, nicht beeinflussen.

Außerdem stelle die Verordnung Nr. 1778/77 keine individuelle Sanktion dar.

Den Antrag auf Schadensersatz hält der Rat für unzulässig (Nrn. 25 bis 34 der Klagebeantwortung). Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sei, könne eine Schadensersatzklage nicht anstelle oder zur Unterstützung einer Anfechtungsklage erhoben werden.

Darüber hinaus müßten sich die Klägerinnen, wenn es um eine Klage auf Rückzahlung von an staatliche Stellen gezahlten Beträgen gehe, der Klagemöglichkeiten bedienen, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eröffnet würden.

Nach Auffassung des Rates ist der Gerichtshof nicht befugt, den Rat oder die Kommission anzuweisen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anordnung zu erteilen, die Zölle zurückzuerstatten und die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen. Dieser Antrag der Klägerinnen sei somit unzulässig.

Die Streithelferin unterstützt das Vorbringen des Rates und äußert sich in demselben Sinne. Zum Schadensersatzanspruch führt sie ergänzend aus, der dahingehende Antrag sei unzulässig, weil er, wenn man zwischen den vier Klägerinnen unterscheide, die Verluste betreffe, welche die drei Importeure im Gefolge einer vom Exporteur freiwillig eingegangenen Verpflichtung erlitten hätten.

Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit

Die Kommission führt aus, alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 hätten Rechtsnormcharakter. Die Klägerinnen seien weder unmittelbar noch individuell durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung betroffen. Artikel 3 der Verordnung betreffe die japanischen Hersteller nicht unmittelbar. Wenn die Importeure unmittelbar betroffen seien, so sei dies eine notwendige Folge der Rechtsetzungsbefugnis, die der Kommission in diesem Bereich zukomme. Dagegen betreffe Artikel 3 weder die Hersteller noch die Importeure individuell (Nrn. 2 bis 10 der Klagebeantwortung).

Der Antrag auf Schadensersatz sei unzulässig, denn die Zölle seien von staatlichen Behörden vereinnahmt worden (Nr. 11 der Klagebeantwortung). Auch der Antrag auf Ersatz des Schadens wegen angeblich entgangenen Gewinns ist nach Ansicht der Kommission unzulässig. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 96/71, Haegemann/Kommission, Slg. 1972, 1015). Im übrigen seien diese angeblichen Verluste auf die von den Klägerinnen eingegangenen Verpflichtungen zurückzuführen.

Entgegnung der Klägerinnen auf die Einreden der Unzulässigkeit.

Die Klägerinnen weisen zunächst auf die Folgen hin, die eine Abweisung der Klage als unzulässig auf dem Gebiet des Rechtsschutzes hätte (Nrn. 1 bis 14 ihres Schriftsatzes).

Nach Ansicht der Klägerinnen kann eine Maßnahme unabhängig davon, ob sie auch normative Züge aufweise, von natürlichen oder juristischen Personen dann angefochten werden, wenn sie die Merkmale einer Entscheidung trage, die diese Personen unmittelbar und individuell betreffe.

Für die Feststellung des Entscheidungscharakters sei auf Funktion und Gegenstand der angefochtenen Maßnahme abzustellen. Im vorliegenden Fall stelle der endgültige Zoll eine Sanktion dar, die nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 1778/77 besonders gegen die Klägerinnen und die drei anderen wichtigsten japanischen Hersteller gerichtet sei, die Verpflichtungen eingegangen seien (Nrn. 15 bis 20 des Schriftsatzes der Klägerinnen). Die Klägerinnen seien von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen, da deren Artikel 2 nicht nur eine bloße Ermächtigung für die Kommission darstelle. Vielmehr werde die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet, die Aussetzung des durch Artikel 1 eingeführten Zolls sofort aufzuheben.

Die Klägerinnen machen geltend, welche Person den Zoll tatsächlich entrichte, sei nicht ausschlaggebend dafür, welche Personen unmittelbar betroffen seien. Sie vertreten die Ansicht, alle Klägerinnen seien wegen der besonderen Umstände und aus den Gesichtspunkten, die in der Klageschrift und der schriftsätzlichen Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit dargelegt seien, unmittelbar und individuell durch die angefochtene Verordnung betroffen (Nrn. 23 bis 32 der Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit).

Bezüglich des Antrags der europäischen Tochtergesellschaften der NSK auf Schadensersatz, der auf den Ersatz des Verlustes gerichtet sei, den diese aufgrund ihrer Verpflichtung zur Zahlung des vorläufigen Zolls erlitten hätten, führen die Klägerinnen aus, dieser Antrag stütze sich nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1778/77, sondern ebenfalls auf die rechtswidrigen Handlungen der beklagten Parteien (Nr. 90 der Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit).

Die Klägerinnen hätten keine Rückzahlung verlangt, sondern beanspruchten Schadensersatz. Ein solcher Anspruch könne nicht vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden (Nrn. 44 bis 56 der Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit).

Der Einwand, der Verlust sei auf eine angeblich freiwillige Verpflichtung zurückzuführen, betreffe nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage.

Gegenerwiderungen

Nach Ansicht des Rates ist die Auffassung unhaltbar, daß ein und dieselbe Bestimmung Rechtsnormcharakter haben, gleichwohl aber für die Zwecke von Artikel 173 als Entscheidung angesehen werden könne. Die Klägerinnen hätten die Entscheidungen des Gerichtshofes nicht beachtet, nach denen eine Maßnahme ihren Charakter als Verordnung nicht schon dadurch verliere, daß sich diejenigen Personen, für die sie gelte, der Zahl nach mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen ließen (Nrn. 16 bis 30 der Gegenerwiderung).

Nach Auffassung des Rates verlangen die Bestimmungen des Artikels 2 der angefochtenen Verordnung keineswegs ein automatisches Handeln seitens der Kommission. Die Klägerinnen könnten keinerlei rechtlich geschütztes Interesse daran geltend machen, die Erteilung einer Befugnis zu rügen, die nicht ausgeübt worden sei.

Mit dem Antrag auf Schadensersatz werde eigentlich eine Nichtigerklärung begehrt; die Klägerinnen hätten sich zur Stützung ihrer Anfechtungsklage wie auch zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz auf dieselben Pflichtverletzungen berufen.

Nach Auffassung des Rates bestreiten die Klägerinnen nicht ernstlich, daß ihnen Klagemöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stünden, obwohl sie Zweifel geltend machten, was deren Erfolgsaussicht oder Umfang angehe (Nrn. 30 bis 42 der Gegenerwiderung).

Die Kommission führt aus, das wesensbestimmende Merkmal der angefochtenen Verordnung wie überhaupt jeder Antidumpingverordnung sei es, daß mit ihr eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite, die auf sämtliche von allen Importeuren der angegebenen Waren vorgenommenen Einfuhren anwendbar sei, getroffen werde, um einer spezifischen Situation zu begegnen. Die Verordnung selbst könne nicht allein mit der Begründung angefochten werden, die Feststellungen der Kommission beträfen die Klägerinnen (Nrn. 3 bis 17).

Die Kommission hält ihre Ansicht aufrecht, daß der Antrag auf Schadensersatz unzulässig sei. Hinsichtlich des angeblich entgangenen Gewinns macht sie geltend, die diesen Verlust bewirkende Handlung müsse eine Handlung der Gemeinschaft sein; andernfalls fehle eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klagen (Nrn. 29 bis 36).

Zur Begründetheit

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Verordnung Nr. 1778/77 wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EWG-Vertrags und bestimmter bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen sowie wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben.

A — Nichtbeachtung von Formvorschriften

Während des von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahrens, das zu der Verordnung Nr. 1778/77 geführt habe, habe die Kommission die ihr durch Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 auferlegte Verpflichtung nicht beachtet, da sie sich geweigert habe, die Klägerinnen von den für die Verteidigung ihrer Interessen erheblichen Tatsachen in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission habe die Klägerinnen nicht über die Grundlagen informiert, auf die sie ihre Berechnungen der Dumpingspanne gestützt habe (japanischer Inlandpreis, Ausfuhrpreis, bei der Errechnung der Ausfuhrpreise verwendete Methode).

Die Kommission habe ferner die Bestimmungen über die vertraulichen Auskünfte seitens des Verbandes, der den Antrag gestellt habe, unrichtig angewandt.

B — Unangemessene und mangelhafte Begründung

Da das Prüfungsverfahren der Kommission wie auch deren Feststellungen nicht öffentlich geführt bzw. getroffen worden seien, müsse man, so die Klägerinnen, erwarten, daß die auf dem Bericht der Kommission beruhende Entscheidung des Rates die Elemente erkennen lasse, die für die Feststellung eines Dumpings und einer Schädigung herangezogen worden seien.

So gesehen sei die Begründung der Verordnung Nr. 1778/77 durch bedeutende Auslassungen gekennzeichnet (Nrn. 88 und 89 der Klageschrift).

C — Grundlegende Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts

Die Kommission habe gewisse grundlegende Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts begangen, was sich auf die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung auswirke.

Unter den Nummern 92 bis 96 der Klageschrift wird vorgetragen, die Feststellung der Kommission bezüglich des Vorliegens von Dumping sei nicht haltbar.

Ferner sei in der Begründung der angefochtenen Verordnung nicht angegeben gewesen, auf welche Tatsachen der Beweis dafür gestützt werden könne, daß das angebliche Dumping die Hauptursache für die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie gewesen sei. Es gebe andere Faktoren, die als Ursachen für die Rezession in der Gemeinschaftsindustrie in Betracht kämen (Nrn. 97 bis 100 der Klageschrift).

D — Verletzung anderer Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68

Die Grundverordnung Nr. 459/68 verleihe dem Rat nicht die Befugnis, für die Waren der Unternehmen, die eine Verpflichtung im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung eingegangen seien, einen endgültigen Zoll unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung einzuführen. Entweder führe der Rat einen Zoll ein, oder die Kommission nehme Verpflichtungen an; nichts in der Verordnung Nr. 459/68 erlaube es dem Rat, mit der Einführung eines Zolls und der Aussetzung seiner Anwendung einen dritten, abweichenden Weg einzuschlagen.

Wenn die Kommission Verpflichtungen für annehmbar halte, habe sie das Verfahren abzuschließen oder seine Beendigung vorzuschlagen (Nr. 104 der Klageschrift).

E — Diskriminierung zwischen den in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung genannten Exporteuren

Nach der in Artikel 1 erfolgten Einführung eines für alle betroffenen japanischen Unternehmen gleichen Antidumpingzollsatzes hätten die Urheber der Verordnung Nr. 1778/77 dadurch eine Diskriminierung vorgenommen, daß sie in Artikel 3 unterschiedliche Prozentsätze für die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle angeordnet hätten (Nrn. 105 und 106 der Klageschrift).

F — Ermessensmißbrauch

Mit der Forderung, die von der NSK eingegangene Verpflichtung müsse auf die Produktion der NSK Vereinigtes Königreich in Großbritannien ausgedehnt werden, habe die Kommission die ihr nach der Verordnung Nr. 459/68 zustehenden Befugnisse überschritten; indem der Rat diese Befugnisüberschreitung durch die Einführung eines Antidumpingzolls gebilligt habe, habe er einen Ermessensmißbrauch begangen (Nrn. 107 bis 115 der Klageschrift).

Der Rat habe ferner dadurch einen Ermessensmißbrauch begangen, daß er von seiner Befugnis zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls Gebrauch gemacht habe, um die Einhaltung der von den japanischen Herstellern eingegangenen Verpflichtungen zu erzwingen.

G — Ersatz des erlittenen Schadens

Unter den Nummern 119 bis 126 der Klageschrift tragen die Klägerinnen vor, aus dem Handeln des Rates und der Kommission sei ihnen ein Schaden entstanden; hierfür verlangen sie Ersatz nach den Bestimmungen der Artikel 178 und 215 des Vertrages.

Klagebeantwortung des Rates und Erklärungen der Streithelferin

B — Begründung

Der Rat und die Streithelferin führen aus, der Rat müsse bei der Begründung einer Maßnahme den Umständen Rechnung tragen, unter denen diese Maßnahme erlassen werde. Im vorliegenden Fall hätten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen:

a) die von der Kommission durchgeführten eingehenden Untersuchungen;

b) die Beschränkungen, die der Kommission von den Klägerinnen wie auch von allen übrigen japanischen Exporteuren und von der Industrie der EWG bezüglich des vertraulichen Charakters der Informationen auferlegt worden seien.

Unter den Nummern 42 bis 45 seiner Klagebeantwortung äußert sich der Rat zu den angeblichen Auslassungen, durch welche die Begündung der Verordnung Nr. 1778/77 beeinträchtigt werde.

C — Grundlegende Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts (Nrn. 46 bis 50)

Nach Ansicht des Rates und der Streithelferin durfte die Kommission annehmen, daß die tatsächlichen Ausfuhrpreise wegen einer geschäftlichen Verbindung (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68) keine verläßliche Grundlage für den Preisvergleich darstellten. Nachdem die Kommission festgestellt habe, daß die Hauptursache für die Schädigung das Dumping gewesen sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, auch die ursächliche Wirkung anderer Faktoren in Ansatz zu bringen.

D — Verletzung anderer Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68

Der Rat ist der Auffassung, die in der Einführung und gleichzeitigen Aussetzung eines endgültigen Zolls bestehende Lösung habe den Vorzug, daß sie die bereits durchgeführten eingehenden Untersuchungen im Falle eines späteren Bruchs der eingegangenen Verpflichtung nicht wertlos werden lasse.

Wäre keine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls erlassen worden, so wäre der Kommission für den Fall, daß die Verpflichtung nicht eingehalten worden wäre, nichts anderes übrig geblieben, als gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 459/68 (eingefügt durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates) mit der gesamten Sachaufklärung wieder von vorn zu beginnen. Nach Ansicht des Rates und der Streithelferin zielt diese Bestimmung nur auf eine Fallgestaltung, bei der eine Verpflichtung während der Sachaufklärung eingegangen und angenommen und das Verfahren abgeschlossen worden sei.

Im vorliegenden Fall sei jedoch keine der Voraussetzungen gegeben gewesen, die geeignet seien, den Abschluß des Verfahrens nach sich zu ziehen oder die Kommission zu verpflichten, einen dahingehenden Vorschlag vorzulegen.

Nach Ansicht des Rates ließ erstens die bei der Beendigung der Sachaufklärung angebotene Verpflichtung die Dumpingspanne für den vor Juli 1977 liegenden Zeitraum nicht entfallen und ermöglichte auch für den darauffolgenden Zeitraum den Wegfall der Dumpingspanne nur in bestimmtem Umfang.

Zweitens habe die Kommission die Verpflichtung nicht vorbehaltlos angenommen. Die Verpflichtungen seien lediglich im Zusammenhang mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates und am Ende der Sachaufklärung angenommen worden.

E — Diskriminierung

Nach Auffassung des Rates und der Streithelferin liegt in der Einführung von Zöllen zu unterschiedlichen Sätzen keine Diskriminierung. Jegliches Vorbringen, durch das die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 der Kommission in Frage gestellt werde, entbehre der Grundlage.

F — Ermessensmißbrauch

Der Rat führt aus, die Verpflichtung sei völlig freiwillig angeboten und übernommen worden. Keinesfalls wäre eine Verpflichtung angenommen worden, in der der Artikel 5 gefehlt hätte; denn es sei notwendig gewesen, die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung durch verschleiertes Dumping oder durch Einfuhren aus anderen Teilen der Welt möglichst gering zu halten.

G — Schadensersatz

Die Klagerinnen räumten bereits durch die Formulierung ihres Antrags ein, daß ein derartiger Anspruch in Wahrheit nur gegen die staatlichen Behörden gerichtet werden könne.

Klagebeantwortung der Kommission

Die Kommission gibt vorab eine kurze Schilderung des Marktes für Kugellager in Japan und der EWG. Sodann stellt sie ausführlich die der Rechtssache zugrunde liegenden Geschehnisse dar (Nrn. 44 bis 95).

Sie schließt sich der vom Rat vertretenen Auffassung an, trägt jedoch auch eigene Ausführungen zum folgenden Punkt vor.

A — Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften

Die Kommission habe die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 aufgestellten Vorschriften in vollem Umfang beachtet.

Bei den wesentlichen Tatsachen, deren Offenlegung die Kommission verweigert habe, handele es sich größtenteils um solche, die den Klägerinnen bereits bekannt gewesen seien und bezüglich derer sie selbst der Kommission Auskünfte erteilt hätten, oder um Tatsachenelemente, die in den von der Kommission bekanntermaßen angewandten Rechtsvorschriften aufgeführt seien (Nrn. 99 bis 100).

Die Kommission habe sich nicht auf Auskünfte der Klägerinnen gestützt. Sie habe eine unabhängige Untersuchung durchgeführt, und die in deren Verlauf gesammelten Erkenntnisse hätten sich nicht als für die Verteidigung der Interessen der Klägerinnen erheblich herausgestellt. Somit habe sie die Vorschriften über die vertrauliche Behandlung bestimmter Auskünfte nicht verletzen können (Artikel 11 der Verordnung Nr. 459/68).

Erwiderung der Klägerinnen

Die Klägerinnen rügen zu Beginn ihrer Erwiderung, daß der Rat und die Kommission in ihren Klagebeantwortungen weder Tatsachen oder Zahlen zu den wesentlichen Fragen vorgetragen noch Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt hätten, die geeignet seien, die in dem angefochtenen Rechtsakt gezogenen Schlußfolgerungen zu bestätigen; stattdessen hätten sie sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt. Nach ihrer Auffassung enthalten die Klagebeantwortungen ein unausgesprochenes Anerkenntnis bestimmter, besonders bedeutsamer Tatsachen und Gesichtspunkte (Nr. 7).

Zu Unrecht mache der Rat geltend, die Verpflichtung, den vertraulichen Charakter der betreffenden Informationen zu wahren, habe es ihm verwehrt, eine eingehendere Begründung in die Verordnung Nr. 1778/77 aufzunehmen. Dies stehe im Widerspruch zu der von der Kommission während des Prüfungsverfahrens eingenommenen Haltung, wonach die Informationen und Berechnungen, auf die sie ihre Schlußfolgerung stützen werde, den Klägerinnen gegenüber erst bei Abschluß des Verfahrens offengelegt werden könnten.

Nach einer ausführlichen Erörterung der von den Beklagten vorgenommenen Beurteilung der jeweiligen Stellung der japanischen und europäischen Wälzlagerindustrie und nach einer Stellungnahme zur Schilderung der Sachverhaltsentwicklung durch die Beklagten (Nrn. 12 bis 63) werden in der Erwiderung die einzelnen Rügen erörtert.

A — Nichtbeachtung von Formvorschriften

Während des Prüfungsverfahrens habe es die Kommission abgelehnt, wesentliche Tatsachen offenzulegen. Die Klägerinnen hätten nicht gewußt, ob die Kommission ihre Berechnungen auf die Gesamtheit der Preise stütze oder nur auf bestimmte Preise und, im letzteren Fall, auf welche der 54 ausgewählten Typen. Ihnen sei ebenfalls unbekannt gewesen, daß die Exportpreise allein aus dem Grund als für einen zuverlässigen Preisvergleich ungeeignet angesehen worden seien, weil eine geschäftliche Verbindung zwischen den Importeuren und den Exporteuren bestanden habe. Die Kommission habe den Klägerinnen gegenüber (abgesehen von den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/77) in keiner Weise erläuten, warum sie der Ansicht gewesen sei, die Ausfuhrpreise gestatteten keinen zuverlässigen Preisvergleich.

Während einer Sitzung des Antidumpingausschusses des GATT habe ein Vertreter der Kommission einem Vertreter der japanischen Regierung gegenüber erklärt, die Kommission könne den Klägerinnen die Berechnungen nicht vor der abschließenden Entscheidung mitteilen; damit habe er zu verstehen gegeben, daß sie dies tun könne und später auch tun werde. Während des Zusammentreffens vom 1. April 1977 (siehe Nr. 58 der Klageschrift) habe der Vertreter der Kommission zur Rechtfertigung seiner Weigerung, den japanischen Herstellern die Einzelheiten der Berechnungsgrundlage für die Dumpingspanne mitzuteilen, erneut zu der Ausrede gegriffen, diese Einzelheiten könnten während der Laufzeit des vorläufigen Zolls nicht bekanntgegeben werden.

In dieser Form könne die Kommission ihre Weigerung, wichtige Informationen weiterzugeben, nicht rechtfertigen.

Das Vorbringen in den Klagebeantwortungen, die Klägerinnen hätten aus den Fragen, die ihnen während des Prüfungsverfahrens gestellt worden seien, schließen können, was ihnen vorgeworfen werde, entspreche nicht dem Erfordernis des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach den Betroffenen Gelegenheit zu geben sei, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen.

B — Begründung

Der Rat könne sich nicht auf den Verordnungscharakter des angefochtenen Rechtsakts berufen, um sich der Verpflichtung zu entziehen, die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen mit einer angemessenen Begündung zu versehen. Da die Grundverordnung die Feststellung sowohl eines Dumpings als auch einer Schädigung verlange, dürfe sich der Rat nicht auf ungefähre und allgemeine Schätzungen beschränken, sondern müsse die Tatsachen und Berechnungen angeben, auf die er sich stütze.

Auf das Vorbringen des Rates, die angeführten Gründe seien ausreichend, um die für den Erlaß der Maßnahme ausschlaggebenden Überlegungen verständlich zu machen, sei zu antworten, daß die Gründe diese Überlegungen rechtfertigen müßten.

Ferner sei in der Begründung der Umstand nicht gerechtfertigt worden, daß die Kommission während des Prüfungsverfahrens für die Ausfuhrpreise auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Käufer abgestellt habe. Es sei keinerlei Begründung dafür geliefert worden, daß die Inlandspreise für die erste Hälfte des Jahres 1976 aufgrund dieser Berechnungsmethode in Wahrheit mit den (errechneten) Exportpreisen der letzten Hälfte des Jahres 1975 verglichen worden seien; dieser Umstand sei geeignet, den gesamten Vergleich zu verfälschen.

Schließlich sei weder ersichtlich, wie man zu der Zahl von 15 % für die angebliche Dumpingspanne gekommen sei, noch werde deutlich, warum dieser Prozentsatz der angeblichen Schädigung der Gemeinschaftsindustrie entsprechen solle.

Was Artikel 2 der Verordnung Nr. 1778/77 angehe, werde in den Begründungserwägungen nicht ein triftiger Grund genannt, der den Erlaß dieser Bestimmung rechtfertige; die Begründung beschränke sich vielmehr im wesentlichen auf die Verwendung der Worte unter diesen Umständen.

C — Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts

Die Klägerinnen widersprechen der Ansicht des Rates, der Gerichtshof sei nicht befugt, die von der Kommission durchgeführten eingehenden Untersuchungen einer, Prüfung zu unterziehen, sondern müsse sich darauf beschränken zu prüfen, ob die von der Kommission vorgenommene Beurteilung wegen offensichtlicher Irrtümer oder Ermessensmißbrauchs fehlerhaft sei.

Bei der Anwendung der Grundverordnung müsse die Kommission vielmehr das Vorliegen sowohl von Dumping als auch einer Schädigung feststellen, und diese Feststellungen müßten vor Gericht angefochten und gerichtlich nachgeprüft werden können.

Keinerlei Begründung enthalte der angefochtene Rechtsakt insbesondere zu den Fragen, ob die durch die japanischen Einfuhren verursachte Schädigung auf das Dumping zurückzuführen sei und ob der beschlossene Antidumpingzoll das Ausmaß der Schädigung nicht übersteige.

D — Andere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68

Die Klägerinnen führen aus, der Rat stelle nicht in Abrede, daß die Verordnung Nr. 459/68 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines endgültigen Zolls biete, dessen Anwendung ausgesetzt sei.

Der Rat begnüge sich nämlich mit dem Hinweis auf die Vorzüge einer derartigen Lösung.

Der Rat dürfe jedoch Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung nicht umgehen. Der Erlaß der Artikel 1 und 2 der angefochtenen Verordnung könne die Klägerinnen des Schutzes berauben, den der genannte Artikel gewähre.

Artikel 2 der Verordnung Nr. 1778/77 könne auch nicht als eine allgemeine Befreiung nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

Artikel 113 des Vertrages könne nicht als Begründung dafür angeführt werden, die Befugnisse des Rates über den durch die Grundverordnung gesetzten Rahmen hinaus auszudehnen. Dieser Artikel könne allenfalls eine Änderung der Grundverordnung rechtfertigen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 müsse eine von der Kommission für annehmbar gehaltene Verpflichtung den Abschluß des Verfahrens nach sich ziehen. Die Annahme von Verpflichtungen dieser Art und die Einführung eines endgültigen Zolls seien unvereinbar.

Die Behauptung des Rates, die von der NSK eingegangene Verpflichtung habe die Dumpingspanne nicht entfallen lassen, wird von den Klägerinnen förmlich bestritten; sie werde durch keinerlei Tatsachen oder stichhaltige Erwägungen gestützt.

Unter den Nummern 136 und 137 widersprechen die Klägerinnen dem Vorbringen, die Kommission habe die Verpflichtung nicht vorbehaltlos, sondern erst nach Abschluß der Sachaufklärung angenommen.

E — Diskriminierung

Die Klägerinnen halten ihre Ansicht aufrecht, daß Artikel 3 der angefochtenen Verordnung eine rechtswidrige Diskriminierung beinhalte, die den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe (Nrn. 138 bis 142).

F — Ermessensmißbrauch

Die Klägerinnen führen aus, die von den Herstellern eingegangenen Verpflichtungen seien nicht völlig freiwillig angeboten, sondern auf Drängen der Kommission übernommen worden. Sie bleiben bei der Auffassung, daß vor allem die Einbeziehung der NSK Vereinigtes Königreich in die Verpflichtung einen Ermessensmißbrauch darstelle.

Schließlich erklären die Klägerinnen kurz, sie hielten ihren Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihnen insbesondere im Fall der NSK Vereinigtes Königreich entstanden sei, aufrecht.

Gegenerwiderung des Rates

Der Rat weist in seiner Gegenerwiderung vorab darauf hin, daß er bestimmte Argumente, von denen die Klägerinnen behaupteten, er habe sie stillschweigend vorgebracht, in Wahrheit überhaupt nicht vorgetragen habe.

B — Begründung

Der Rat bleibt der Ansicht, eine Verordnung könne selbst dann mit einer allgemeinen Begründung versehen werden, wenn sie einen spezifischen Charakter habe. Die Verordnung Nr. 1778/77 sei ihrem Wesen nach jedoch völlig allgemein. Der Rat sei nicht gehalten gewesen, in der Begründung dieser Verordnung alle beweiserheblichen Tatsachen anzugeben, auf die sich die Kommission gestützt habe.

Nach Auffassung des Rates muß der Preis einer Ware auf dem Inlandsmarkt mit dem Preis verglichen werden, zu dem dieselbe Ware von dem Unternehmen verkauft werde, mit dem die geschäftliche Verbindung bestehe; dabei müßten beide Preise zum selben Zeitpunkt übereinstimmen.

Was die als Dumpingspanne genannte Zahl von 15 % angehe, sei die in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates wiedergegebene Feststellung eindeutig. Nachdem die Kommission das Vorliegen des Dumpings und der Schädigung festgestellt habe, falle dem Rat lediglich die Aufgabe zu, die von der Kommission getroffene Feststellung anzugeben.

Nach Ansicht des Rates gehört die achtzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 erkennbar zur Begründung für die Einführung eines ausgesetzten Zolls.

C — Grundlegende Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts

Nach Auffassung des Rates gehört das Antidumping-Prüfungsverfahren, in dessen Rahmen es offenkundig notwendig sei, eine Wertung vorzunehmen und ein Ermessen auszuüben (siehe zum Beispiel Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 459/68), gerade zu der Gruppe von Fällen, in denen der Gerichtshof erklärt habe, er setze seine eigene Wertung nicht an die Stelle derjenigen des zuständigen Organs und beschränke sich auf die Nachprüfung, ob offensichtliche Irrtümer begangen worden seien oder ein Ermessensmißbrauch vorliege.

Eingehend auf die Frage, ob die durch die japanischen Hersteller verursachte Schädigung auf das Dumping zurückzuführen sei, betont der Rat noch einmal, es obliege ihm nicht, dem Gerichtshof nur deswegen, weil die Verordnung angefochten werde, sämtliche während des Antidumping-Prüfungsverfahrens gesammelten beweiserheblichen Tatsachen vorzutragen. Jedenfalls sei es absurd, allein aus dem Umstand, daß derartiges Tatsachenmaterial den Schriftsätzen nicht beigefügt gewesen sei, auf das Fehlen von Beweisen zu schließen.

Nach Ansicht des Rates stellt sich die Frage, ob der zu erhebende Zoll niedriger als die festgestellte Dumpingspanne sein müsse. Dies könne nur bejaht werden, wenn ein niedrigerer Zoll ausreichen würde, die Schädigung zu beseitigen, deren Hauptursache das Dumping sei; die Frage sei zu verneinen, wenn ein niedrigerer Satz nicht ausreichen würde, die hauptsächlich durch das Dumping verursachte Schädigung (nicht nur einen Teil derselben) zu beseitigen.

D — Andere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68

Der Rat räumt ein, die Befugnis zur Aussetzung eines endgültigen Zolls sei in der Verordnung Nr. 459/68 nicht ausdrücklich vorgesehen. Er vertritt jedoch die Auffassung, das Fehlen einer dahingehenden Vorschrift dürfe den Gerichtshof nicht daran hindern, eine solche Befugnis anzuerkennen. Wenn es eine Befugnis zur Einführung und Erhebung eines endgültigen Zolls gebe, so gebe es auch eine Befugnis, einen solchen Zoll einzuführen und außer Vollzug zu setzen. Somit bedürfe es zur Einführung einer allgemeinen Befreiung keineswegs einer ausdrücklichen Formulierung, denn es handele sich dabei um eine naheliegende Methode der Verwirklichung von Geist und Buchstaben des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68.

Zur Auslegung von Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 459/68 behält der Rat seinen in der Klagebeantwortung eingenommenen Standpunkt bei. Ergänzend führt er aus, der Zeitpunkt der Beendigung der Sachaufklärung habe unmittelbar vor der am 4. Juli 1977 erfolgten Übermittlung des Kommissionsvorschlags an den Rat gelegen.

In der sechzehnten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung heiße es, daß die vier wichtigsten japanischen Hersteller … sich … gegenüber der Kommission verpflichtet [haben], künftig ihre Preise zu ändern.

Der Rat wiederholt, die Verpflichtungen seien in Wahrheit nur im Zusammenhang mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 angenommen worden.

E — Diskriminierung

Der Rat bleibt dabei, daß die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls in den Fällen von Nachi und Koyo gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 nicht zu einem über 10 % Tiegenden Satz habe erfolgen können. Er hebt hervor, daß die Klägerinnen nicht nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 vorgegangen seien.

F — Ermessensmißbrauch

Die Klägerinnen seien nicht zur Übernahme einer Verpflichtung gezwungen worden und hätten sehr wohl gewußt, zu was sie sich verpflichtet hätten. Die Einbeziehung der NSK Vereinigtes Königreich in die Verpflichtung sei notwendig gewesen, um ein in die Gemeinschaft exportierendes Unternehmen daran zu hindern, mittels eines seiner Glieder Dumping auf Waren zu praktizieren.

G — Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nimmt der Rat Bezug auf seine Klagebeantwortung.

Die Streithelferin vervollständigt in ihrem Schriftsatz ihre früheren Ausführungen zum japanischen und europäischen Wälzlagermarkt, um den Rechtsstreit in den angemessenen Zusammenhang zu stellen.

Gegenerwiderung der Kommission

Die Kommission weist darauf hin, daß die im Rahmen der Antidumpingpolitik getroffenen Entscheidungen hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung nicht den aufgrund der Wettbewerbsbestimmungen getroffenen Entscheidungen gleichgestellt werden könnten; sie nimmt sodann die Sachverhaltsschilderung wieder auf (Nrn. 114 bis 184).

Sie führt aus, die von ihr zugrunde gelegten Dumpingspannen würden durch die Ergebnisse ihrer Untersuchung vollauf gerechtfertigt, und die Höhe des eingeführten Zolls sei im Verhältnis zur festgestellten Schädigung maßvoll.

Den Angaben der Kommission zufolge hatte das Prüfungsverfahren im November 1976 begonnen und war im Juni 1977 beendet. Vor dem 24. Mai 1977 hätten die Klägerinnen keine Bereitschaft gezeigt, die Möglichkeit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen ernsthaft zu erörtern; sie hätten diese erst am 20. Juni 1977 unterzeichnet. Außerdem hätten die Vertreter der Kommission die Klägerinnen gleich zu Beginn davon in Kenntnis gesetzt, daß eine Verpflichtungserklärung in jedem Fall vor der für den 21. Juni 1977 vorgesehenen Sitzung des beratenden Ausschusses unterschrieben werden müsse; denn es bedürfe einiger Zeit, bis die Kommission ihren Vorschlag an den Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses vorbereitet und bis der Rat ihren Vorschlag beraten und darüber Beschluß gefaßt hätte. Die Verpflichtungserklärungen seien erst am 20. Juni 1977 um 22 Uhr unterschrieben worden.

A — Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften

Es müsse unterschieden werden zwischen den der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen und dem Gebrauch, den sie von ihnen gemacht habe. Wenn die Forderungen der Klägerinnen berechtigt wären, könne die Kommission ihnen nur dadurch nachkommen, daß sie in jeder Sache allen betroffenen Personen den gesamten Inhalt ihrer Akten zur Kenntnis brächte. Die Tatsache, daß man es allein im vorliegenden Fall mit Hunderten von Importeuren und mehreren Tausend Dokumenten zu tun habe, mache deutlich, daß die Folgen einer solchen Auffassung abwegig seien.

Im Gegensatz zu ihren Erklärungen hätten die Klägerinnen die von der Kommission berücksichtigten Tatsachenelemente gekannt (Nr. 192).

Dieser Teil des Vorbringens der Klägerinnen beruhe in seiner Gesamtheit auf der unrichtigen Auffassung, sie hätten einen Anspruch darauf gehabt, von allen Feststellungen und allen Berechnungen der Kommission Kenntnis zu nehmen.

Die Kommission hält ihre Ansicht aufrecht, daß die von den Klägerinnen zum Ausgleich für entgangenen Gewinn erhobene Schadensersatzklage offenkundig jeder Grundlage entbehre.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. und 11. Januar 1979 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen, die Nippon Seiko K.K. (nachstehend: NSK), die NSK Bearings Europe Ltd., die NSK Kugellager GmbH und die NSK France S.A. (nachstehend: die Tochtergesellschaften) haben mit Klageschrift vom 7. Oktober 1977, bei der Kanzlei eingegangen am 10. Oktober 1977, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage gegen den Rat und die Kommission erhoben. Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1).

2 Mit der Klage wird in erster Linie die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77, hilfsweise ihre Aufhebung, soweit sie die Klägerinnen betrifft, und höchst hilfsweise die Aufhebung lediglich ihres Artikels 3 begehrt, der die endgültige Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge vorsieht.

3 Des weiteren beantragen die Klägerinnen in ihrer Klageschrift gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages die Verurteilung des Rates und der Kommission zum Ersatz des Schadens, der den Tochtergesellschaften entstanden sein soll.

4 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1977 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen zu werden; der Gerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 16. November 1977 stattgegeben.

5 Zu Beginn des Jahres 1977 hatte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) die Sachaufklärung eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping seitens der japanischen Hersteller von Kugellagern und Kegelrollenlagern erforderlich seien.

6 Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 hatte sie durch die Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % — im Falle zweier Hersteller von 10 % — für Kugellager, Kegelrollenlager und deren Teile mit Ursprung in Japan eingeführt. Dieser vorläufige Zoll wurde gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates vom 3. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) verlängert.

7 Im Verlauf des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens verpflichteten sich die vier wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen NSK, im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfiel. Am 20. Juni 1977 unterzeichneten sie die Verpflichtungserklärungen, die eine Anhebung ihrer Ausfuhrpreise um 20 % vorsahen.

8 In der Folge wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt, die Anwendung dieses Zolls ausgesetzt und die endgültige Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nrn. 261/77 und 944/77 als Sicherheit für die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern ausgeführten Waren geleistet worden waren.

Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage

9 Die beklagten Organe wenden ein, die Klage sei unzulässig, und tragen vor, der angefochtene Akt sei eine Verordnung. Die Klägerinnen seien daher nicht befugt, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages seine Aufhebung zu verlangen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine lediglich in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung; vielmehr stelle die Verordnung Nr. 1778/77 inhaltlich eine allgemeine Regelung dar, die alle einschlägigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan erfasse und die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) als Verordnung zu erlassen sei.

10 Die Klägerinnen halten dem entgegen, der angegriffene Akt richte sich, obwohl abstrakt formuliert, in Wahrheit nur gegen die Klägerin zu 1 und drei andere japanische Hersteller der in Frage stehenden Erzeugnisse (nachstehend: die wichtigsten Hersteller) sowie gegen ihre Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft. Das dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangene Prüfungsverfahren habe sich auf Ermittlungen beschränkt, die zunächst bei den europäischen Tochtergesellschaften und sodann bei den wichtigsten Herstellern in Japan durchgeführt worden seien. Der konkrete Charakter der Maßnahme werde dadurch bestätigt, daß die Anwendung des eingeführten Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ausgesetzt und diese Aussetzung in der drittletzten und in der vorletzten Begründungserwägung damit begründet werde, daß die vier wichtigsten Hersteller sich verpflichtet hätten, künftig ihre Preise zu ändern. Dieser konkrete Charaker werde ferner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bestätigt, in dem die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge lediglich für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten und ausgeführten Waren angeordnet werde. Der angefochtene Akt stelle somit eine Entscheidung dar, die sich allein gegen die wichtigsten Hersteller und ihre Tochtergesellschaften richte und demgemäß als eine sie betreffende, in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei.

11 Vor Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist festzustellen, daß die geschäftliche Verbindung zwischen NSK und ihren Tochtergesellschaften so eng ist, daß die Kommission während der von ihr durchgeführten Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt ist, auf diese Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise die Sonderbestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 459/68 anwenden zu sollen. Daher kann bei den Klägerinnen, was die Frage angeht, ob sie durch den angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen sind, nicht zwischen Herstellern einerseits und Importeuren andererseits unterschieden werden.

12 Die Verordnung Nr. 1778/77 enthält im wesentlichen drei Bestimmungen:

Durch Artikel 1 wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt und die Anwendung dieses Zolls unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt;

Artikel 2 regelt die Überwachung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen und ermächtigt die Kommission, die Aussetzung aufzuheben, sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden;

in Artikel 3 wird die Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten Waren im Rahmen des durch frühere Verordnungen eingeführten vorläufigen Zolls als Sicherheit geleistet wurden.

Diese drei Artikel sind im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage getrennt zu prüfen.

13 Aus der drittletzten und der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 geht hervor, daß die Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 erfolgt ist, weil die vier wichtigsten japanischen Hersteller … sich … gegenüber der Kommission verpflichtet [haben], künftig ihre Preise zu ändern. Da es … jedoch erforderlich [ist], daß die Kommission die Einhaltung der Zusagen überwacht und unverzüglich eingreift, sobald sie verletzt, umgangen oder gekündigt werden, ist in Artikel 2 der Verordnung vorgesehen, daß die Kommission … in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauestens die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Wälzlagerherstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern, [überwacht] und die Aussetzung … sofort [aufhebt], sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen,' nicht länger eingehalten oder gekündigt werden. Wie sich aus diesen Begründungserwägungen ergibt, ist die umstrittene Maßnahme im vorliegenden Fall darauf gerichtet, die strikte Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Schaffung einer zusätzlichen Sanktion sicherzustellen, welchen Charakter die Einführung eines ausgesetzten Antidumpingzolls in anderen Fällen auch immer haben mag. Somit betrifft Artikel 1, obwohl er allgemein gefaßt ist, nur die Lage der wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen NSK, die nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Änderung ihrer Preise unmittelbar und individuell betroffen sind. Die von den Klägerinnen erhobene Klage ist daher, soweit sie sich gegen die Artikel 1 und 2 richtet, zulässig.

14 Was die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit diese sich gegen Artikel 3 richtet, stellt diese Bestimmung eine Sammelentscheidung dar, die eine Gruppe namentlich bezeichneter Adressaten betrifft. Die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge betrifft zwar ihrer Natur nach unmittelbar alle Importeure, welche die betreffenden Waren unter der Geltung dieses Zolls eingeführt haben; Artikel 3 weist jedoch die Besonderheit auf, daß er nicht alle Importeure betrifft, sondern nur diejenigen, die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern hergestellte Waren eingeführt haben. Das Vorbringen der beklagten Organe und der Streithelferin, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen, verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.

15 Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klagen der Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Importeure der Erzeugnisse von NSK sind daher insoweit zulässig. Folglich ist auch die Klage von NSK, soweit sie sich gegen diesen Artikel richtet, zulässig.

Zur Begründetheit der Anfechtungsklage

16 Neben anderen Rügen, die gegen die Begründung der Verordnung Nr. 1778/77 und gegen das ihr vorausgegangene Verfahren gerichtet sind, machen die Klägerinnen hinsichtlich der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung im wesentlichen geltend, nach der Verordnung Nr. 459/68 sei es nicht zulässig, Zusagen der betroffenen Erzeuger zur Änderung ihrer Preise anzunehmen und gleichzeitig einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen.

17 Die beklagten Organe und die Streithelferin entgegnen hierauf, die angefochtene Verordnung sei nicht nur auf die Grundverordnung, sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtige, im Falle von Dumping handelspolitische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleihe ihm die Befugnis, unabhängig von den Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 eine Verordnung ad hoc zu erlassen. Vorliegend sei davon auszugehen, daß er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht habe. Da in dem von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahren eine die Industrie der Gemeinschaft schädigende Dumpingspanne von mindestens 15 % festgestellt worden sei und NSK durch ihre Zusage stillschweigend eingeräumt habe, daß die Dumpingspanne 20 % betragen habe, sei es wenig befriedigend, im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung die Untersuchung wieder aufnehmen zu müssen; stattdessen sei es in einem solchen Fall eher angebracht, die Aussetzung des endgültigen Zolls, der auf der Grundlage gesicherter Tatsachen eingeführt worden sei, aufzuheben.

18 In Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3) heißt es: Stellt sich … heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, … so ist das Verfahren abgeschlossen. Sodann bestimmt Absatz 2:

a) Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.

b) Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.

c) Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

d) Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.

e) Artikel 18 Absatz 1 wird auf die Verpflichtungen, welche die Ausführer gemäß diesem Artikel eingegangen sind, entsprechend angewandt. Diese Verpflichtungen können nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.

19 Dagegen ist für den Fall, daß das Verfahren der Sachaufklärung fortgesetzt wird, in Artikel 17 der Verordnung folgendes bestimmt:

1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung Vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.

2. a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.

20 Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht zulässig, daß ein und dasselbe Antidumpingverfahren zugleich mit der Annahme einer Verpflichtung des Ausführers oder der Ausführer zur Änderung ihrer Preise durch die Kommission und mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat auf Vorschlag der Kommission endet.

21 Der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Verpflichtungserklärungen erst nach der Sachaufklärung unterzeichnet worden, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Sachaufklärung endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Rat ihre Vorschläge unterbreitet. Es steht jedoch fest, daß die Verpflichtungserklärungen am 20. Juni 1977, vor der Sitzung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, die am 21. Juni 1977 stattfand, unterzeichnet worden sind. In ihrem Vorschlag an den Rat vom 4. Juli 1977 nahm die Kommission auf diese Verpflichtungen Bezug und hielt sie für annehmbar. Der Rat nahm, wie vorstehend ausgeführt, sowohl in den Begründungserwägungen wie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 auf diese Verpflichtungen als auf bestehende gültige Verpflichtungen Bezug. Infolgedessen kann der Umstand, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung erst am 3. August 1977 mitgeteilt hat, nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß diese Annahme nur vorbehaltlich der als Sanktion gedachten Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung erfolgt sei.

22 Die Verpflichtung des Ausführers zur Änderung seiner Preise zieht im Gegenteil gemäß Artikel 14 den Abschluß des Verfahrens nach sich, so daß die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 ausgeschlossen ist. Wenn es in Artikel 14 heißt, daß diese Folge nur eintritt, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahme diese Lösung für annehmbar hält, bedeutet dies keineswegs, daß die Kommission und gegebenenfalls der Rat das Verfahren bis zum Verfahrensstadium des Artikels 17 fortsetzen können und die Möglichkeit haben, die Verpflichtung nur gleichzeitig mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen.

23 Eine derartige Verknüpfung von Akten, die sich ihrem Wesen nach widersprechen, wäre mit dem System der Grundverordnung unvereinbar. Demgemäß ist das Argument zurückzuweisen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen zu können, sei diese Verknüpfung wirkungsvoll. Denn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 und insbesondere deren Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sehen vor, daß die Kommission in einem solchen Fall die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wiederaufzunehmen hat. Diese Bestimmung schließt für die Kommission die Möglichkeit ein, unverzüglich einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält; sie verlangt jedoch, daß diese Akte aufgrund der durch die Nichteinhaltung der Verpflichtung entstandenen Lage erlassen werden. Jedenfalls soll die Verordnung Nr. 459/68 sicherstellen, daß die zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der in Artikel 10 vorgesehenen Förmlichkeiten und Sicherungen getroffen werden.

24 Die Auffassung schließlich, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Maßnahme sui generis dar, die sich unmittelbar auf Artikel 113 des Vertrages stütze und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 nicht unterliege, verkennt, daß das gesamte in Frage stehende Verfahren im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung abgelaufen ist. Hat der Rat einmal eine allgemeine Verordnung zur Verwirklichung einer der Zielsetzungen von Artikel 113 des Vertrages erlassen, so kann er von den so aufgestellten Regeln bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall nicht abweichen, ohne Störungen im Rechtsetzungssystem der Gemeinschaft hervorzurufen und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu verletzen.

25 Die Klage ist daher insoweit begründet.

26 Was den ebenfalls angefochtenen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeht, teilt dieser unter den obwaltenden Umständen das Schicksal der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung. Wenn nämlich die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zur Folge hatten, daß das Verfahren gemäß Artikel 14 der Grundverordnung abgeschlossen werden mußte, so ergibt sich daraus, daß kein Raum für die Anwendung von Artikel 17 war, der den Rat ermächtigt, die Vereinnahmung der Beträge zu beschließen, für die auf der Grundlage vorläufiger Zölle Sicherheit geleistet worden ist. Aus Artikel 17 geht im übrigen hervor, daß eine solche Entscheidung nur zusammen mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden darf.

27 Insbesondere darf die Kommission einen Beschluß über die Vereinnahmung der als Sicherheit geleisteten Beträge nur vorschlagen, wenn sie ein gemeinschaftliches Eingreifen, das heißt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, vorschlägt. Diese Auslegung wird durch Artikel 16 Absatz 2 bestätigt, wonach die Kommission dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen des vorläufigen Antidumpingzolls einen Vorschlag vorzulegen hat, der ein gemeinschaftliches Eingreifen vorsieht. Sie wird ebenfalls durch den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt.

28 Denn gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung darf ein vorläufiger Antidumpingzoll nur nach Maßgabe der festgestellten Dumpingspanne vereinnahmt werden und nur, soweit eine bedeutende Schädigung festgestellt worden ist. Auch der Rat selbst scheint dies so verstanden zu haben, als er in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt hat, daß die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten; dabei handelt es sich um den Satz des endgültigen Antidumpingzolls, dessen Anwendung ausgesetzt worden war.

29 Die Klage ist damit auch insoweit begründet. Da Artikel 4 der Verordnung Nr. 1778/77 lediglich das Inkrafttreten der vorangehenden Bestimmungen regelt, steht einer Aufhebung dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit nichts entgegen.

30 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtssachen 113/77, 118/77, 120/77 und 121/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist. Entsprechend den Klageanträgen ist sonach die angefochtene Verordnung aufzuheben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 in keiner Weise die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern abgegebenen Verpflichtungserklärungen berührt, durch welche diese sich verpflichtet haben, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt. Diese Verpflichtungen bleiben daher in vollem Umfang gültig und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68.

Zum Anspruch auf Schadensersatz

31 Die Klägerinnen machen geltend, aus dem Handeln der Gemeinschaft sei ihnen ein Schaden entstanden; hierfür verlangen sie Ersatz nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages. Erstens hätten sie bestimmte, einzeln ausgewiesene Beträge als vorläufigen Dumpingzoll zahlen müssen, und es seien ihnen auch andere Kosten entstanden.

32 Was jedoch die bereits als vorläufigen Zoll gezahlten Beträge angeht, ist die dahin gehende Zahlungsverpflichtung durch die Aufhebung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 weggefallen. Hinsichtlich der anderen Kosten ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls ermächtigt ist, wenn sich aus einer ersten Sachaufklärung [ergibt], daß ein Dumping besteht, und … ausreichende Beweismittel für eine Schädigung [vorliegen] und … ferner die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen [erfordern]. Diese Bestimmung räumt der Kommission einen beträchtlichen Ermessensspielraum ein; die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was als Beweis dafür dienen könnte, daß die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens Fehler oder rechtswidrige Handlungen begangen hätte, die eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten.

33 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, sie hätten aufgrund der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Anforderungen, denen sie durch Artikel 5 der von NSK eingegangenen Verpflichtung zur Änderung ihrer Preise unterworfen worden seien, Verkaufs- und damit Gewinneinbußen erlitten. Dieser Artikel verpflichtet NSK, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre nicht aus Japan stammenden Erzeugnisse in die Preisänderung einzubeziehen, zu der sie sich für die Erzeugnisse mit Ursprung in Japan verpflichtet hat. Dies zwingt die NSK nach Ansicht der Klägerinnen zu einer Preiserhöhung selbst für die in der Gemeinschaft, insbesondere in den Werken der Tochtergesellschaft NSK Bearings Europe Limited, hergestellten Erzeugnisse.

34 Die Klägerinnen haben mit ihrer Anfechtungsklage aufgrund der von NSK eingegangenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtung obsiegt. Folglich können sie sich zur Geltendmachung einer Haftung der Gemeinschaft nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Verpflichtung berufen.

35 Die Klage auf Schadensersatz ist somit abzuweisen.

Kosten

36 NSK hat mit ihrer Anfechtungsklage obsiegt, während die Schadensersatzklage abgewiesen worden ist.

37 Unter diesen Umständen sind die beklagten Organe zu verurteilen, ihre eigenen Kosten, die gesamten Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der vorliegenden Rechtssache sowie zwei Drittel der den Klägerinnen entstandenen Kosten des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.

38 Die Streithelferin ist zu verurteilen, ihre eigenen und zwei Drittel der den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.

39 Die Entscheidung über die Kosten, die durch den Beitritt der Klägerinnen zum Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toyo/Rat) verursacht worden sind, ist dem Endurteil in der vorliegenden Rechtssache vorbehalten worden; aus Gründen des Sachzusammenhangs empfiehlt es sich, hierüber im Endurteil in der Rechtssache 113/77 zu entscheiden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan wird aufgehoben.

2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz wird die Klage abgewiesen.

3. a)Die Beklagten haben ihre eigenen Kosten, die gesamten Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der vorliegenden Rechtssache sowie zwei Drittel der den Klägerinnen entstandenen Kosten des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.b)Die Streithelferin FEBMA hat ihre eigenen und zwei Drittel der den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.