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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.1977 – C-38/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:168
Schlussantrage des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 25. Oktober 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach meiner Ansicht ist dies ein einfacher Fall, der in seinen Grundzügen keine Schwierigkeiten aufweist. Die Punkte, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind, waren jedoch so weitreichend, daß ich glaube, Ihre Zeit für diesen Fall länger in Anspruch nehmen zu müssen, als er es vielleicht, streng genommen, rechtfertigt.
Die Rechtssache gelangte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens der niederländischen Tariefcommissie vor den Gerichtshof. Klägerin im Verfahren vor der Tariefcommissie ist die Enka BV, vormals Enka Glanzstoff BV, die ich Enka nennen werde. Beklagter ist der Inspekteur der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern (Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen) in Arnhem.
Der Rechtsstreit zwischen diesen Parteien ist unter folgenden Umständen entstanden:
Enka ist Mitglied des bekannten AKZO-Konzerns. Eine irische Handelsgesellschaft, Ferenka Ltd., die ebenfalls Mitglied dieses Konzerns ist, stellt in Irland eine Sorte Stahlkord, die bei der Fabrikation von Reifen verwendet wird, her, und zwar aus Stahldraht, der in der Bundesrepublik Deutschland gefertigt wird. Der Stahlkord wird von Irland über Rotterdam in ein von Enka verwaltetes Zolllager in Arnhem versandt, um dort Aufträge abzuwarten, die von Kunden in der EWG oder von Kunden außerhalb der Gemeinschaft erteilt werden. Während seiner Lagerung im Zollager bleibt der Stahlkord im Eigentum von Ferenka Ltd.
Am 28. August 1973 schloß die Ferenka Ltd. mit der Goodyear SA einen Vertrag über den Verkauf einer Sendung Stahlkord, die an das Werk von Goodyear in Colmar-Berg, Luxemburg, geliefert werden sollte. Die Sendung wurde vom Zolllager in Arnhem aus dorthin geliefert. Zu dieser Zeit wurden nach den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte noch Zölle, wenn auch herabgesetzte, bei der Einfuhr aus den neuen Mitgliedstaaten in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erhoben (siehe die Artikel 32 und 46 dieser Akte). Es ist unstreitig, daß der Zollwert dieser Sendung Stahlkord anhand des von Goodyear dafür gezahlten Preises 197261,97 DM zu berechnen ist; die Parteien streiten jedoch vor der Tariefcommissie über mehrere Einzelheiten dieser Berechnung. Die Vorlage der Tariefcommissie an den Gerichtshof bezieht sich nur auf eine dieser Einzelheiten, nämlich darauf, ob bei der erwähnten Berechnung die Kosten für die Lagerung vom Preis abzuziehen sind oder nicht. Enka behauptet, sie seien es. Der Beklagte behauptet, sie seien es nicht.
Ich habe vorhin erwähnt, daß die Ausführungen in dieser Rechtssache weitreichend gewesen sind. Zu meiner Überraschung ist dabei aber nicht auf das Abkommen über den Zollwert der Waren verwiesen worden, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 28. Juli 1953 in Kraft getreten ist, obgleich die Bestimmungen dieses Abkommens die eigentliche Grundlage für die einschlägigen Rechtsvorschriften bilden.
Wie Sie wissen, sind alle Mitgliedstaaten vertragschließende Teile des Abkommens. Es enthält in Anlage I die Begriffsbestimmung des Zollwerts, zu deren Aufnahme in ihre innerstaatliche Gesetzgebung sich die vertragschließenden Teile durch Artikel II des Abkommens selbst verpflichteten, und in Anlage II die Erläuternden Anmerkungen, die die vertragschließenden Teile durch Artikel III bei der Anwendung der Begriffsbestimmung zu beachten sich verpflichteten.
Artikel I der Begriffsbestimmung lautet wie folgt:
1.Für die Anwendung der Wertzölle ist der Wert der eingeführten Waren, die in den freien Verkehr übergehen, der Normalpreis, das heißt der Preis, der für diese Waren in dem Zeitpunkt, in dem der Zoll geschuldet wird, bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann.
2.Bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren ist davon auszugehen, daßa)die Waren dem Käufer im Hafen oder am Ort des Verbringens in das Einfuhrland geliefert werden,b)der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren im Hafen oder am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden,c)der Käufer die im Einfuhrland geschuldeten Zölle und sonstigen Abgaben trägt und daß diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt werden.
Es gibt dabei drei Punkte, die nach meiner Ansicht hervorgehoben zu werden verdienen:
1. Die Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist der Preis, der für die fraglichen Waren bei einem hypothetischen Kaufgeschäft, das unter den in der Begriffsbestimmung aufgestellten Voraussetzungen zustande gekommen ist, erzielt werden kann. Dieser Preis wird der Normalpreis genannt.
2. Von diesem hypothetischen Kaufgeschäft ist anzunehmen, daß es in dem Zeitpunkt, in dem der Zoll geschuldet wird, abgeschlossen worden ist.
3. Kennzeichnend für dieses hypothetische Kaufgeschäft ist, daß die Waren dem Käufer im Hafen oder am Ort des Verbringens in das Einfuhrland geliefert werden und daß der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren im Hafen oder am Ort des Verbringens beziehen, mit der Folge, daß er sie an den Käufer weitergibt und sie daher vom Normalpreis umfaßt werden.
Ich brauche Sie nicht mit den beiden anderen Artikeln der Begriffsbestimmung zu behelligen. Artikel II erläutert den Begriff des Kaufgeschäfts unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, während Artikel III vorschreibt, wie der Normalpreis ermittelt wird, wenn an den zu bewertenden Waren gewerbliche Eigentumsrechte bestehen. Ich muß jedoch drei der Erläuternden Anmerkungen in Anlage II verlesen, nämlich die Anmerkungen 1, 2 und 5 unter der Überschrift Zusatz zu Artikel I:
Anmerkung 1
Der im Artikel I Absatz 1 genannte Zeitpunkt bestimmt sich nach der Gesetzgebung eines jeden Landes und kann beispielsweise der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abgabe oder Eintragung des Antrags auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, der Zeitpunkt der Zahlung des Zolles oder der Zeitpunkt der Freigabe der Waren sein.
Anmerkung 2
Die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten umfassen insbesondere:
die Kosten des Beförderns,
die Versicherungskosten,
die Provisionen,
den Maklerlohn,
die außerhalb des Einfuhrlandes entstandenen Kosten für die Ausstellung der Urkunden, die sich auf das Verbringen der Waren in das Einfuhrland beziehen, einschließlich der Konsulargebühren,
die außerhalb des Einfuhrlandes geschuldeten Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen, von denen die Waren befreit worden sind oder deren Betrag erstattet worden ist oder erstattet werden soll,
die Kosten der Umschließungen mit Ausnahme der Kosten solcher Umschließungen, die einer besonderen Regelung unterliegen; die Kosten des Verpackens (Arbeitslohn, Material und sonstige Kosten),
die Ladekosten.
Anmerkung 5
Zweck der Begriffsbestimmung des Wertes ist es, in allen Fällen die Berechnung der Zölle auf der Grundlage des Preises zu ermöglichen, zu dem jeder beliebige Käufer die eingeführten Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs im Hafen oder am Ort des Verbringens in das Einfuhrland erwerben könnte. Diese Norm ist von umfassender Tragweite; sie ist anwendbar, ob die eingeführten Waren Gegenstand eines Kaufvertrags sind oder nicht und wie auch die Bedingungen dieses Vertrags lauten mögen.
Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung erfordert jedoch die Kenntnis der im Zeitpunkt der Bewertung gängigen Preise. In der Praxis kann, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines Bonafide-Kaufgeschäfts sind, der aufgrund dieses Kaufgeschäfts gezahlte oder zu zahlende Preis im allgemeinen als brauchbarer Ausgangspunkt für die Ermittlung des in der Begriffsbestimmung genannten Normalpreises angesehen werden. Folglich kann der gezahlte oder zu zahlende Preis unbedenklich als Bewertungsgrundlage herangezogen werden, und es wird den Zollverwaltungen empfohlen, ihn als Wert der betreffenden Waren anzuerkennen, vorbehaltlich
a) der Maßnahmen, die zu treffen sind, um Verkürzungen der Zölle mittels fiktiver oder unrichtiger Preise oder Verträge zu vermeiden, und
b) etwaiger Berichtigungen dieses Preises, wie sie für erforderlich erachtet werden, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem betreffenden Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die der Begriffsbestimmung des Wertes zugrunde liegen.
Die unter Buchstabe b genannten Berichtigungen betreffen insbesondere die Beförderungskosten und die sonstigen im Artikel I Absatz 2 und in der Anmerkung 2 des Zusatzes zu Artikel I genannten Kosten sowie auch die Rabatte oder anderen Preisermäßigungen, die Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären gewährt werden, ungewöhnliche Rabatte und jede andere Preisermäßigung gegenüber dem üblichen Wettbewerbspreis.
Die vom Ausschuß für den Zollwert beim Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel VI des Abkommens herausgegebenen Erläuterungen enthalten folgende Passage zur Erläuternden Anmerkung 1:
Dieser Zeitpunkt [in dem der Zoll geschuldet wird] ist in allen Zollgesetzen festgelegt; es kommt zum Beispiel der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abgabe oder Eintragung des Antrags auf Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, der Zeitpunkt der Zahlung des Zolls oder der Zeitpunkt der Freigabe der Waren in Betracht. Der Zeitpunkt liegt stets zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Importeur seine Papiere zur Abfertigung der Waren vorlegt, und dem Zeitpunkt, in dem die Waren in den freien Verkehr übergehen. Diese Zeitspanne beträgt in der Mehrzahl der Fälle einige Stunden oder höchstens ein bis zwei Tage. Die Erläuternde Anmerkung 1 zu Artikel I läßt diese geringfügigen Abweichungen zwischen den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu.
Die gleichen Erläuterungen enthalten folgende Passagen zur Erläuternden Anmerkung 5:
Obwohl diese Anmerkung besagt, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis unbedenklich als Bewertungsgrundlage herangezogen werden kann, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines Bonafide-Kaufgeschäfts sind, stellt sie damit keine Alternativnorm für den Normalpreis im Sinne der Begriffsbestimmung auf. Eine solche Alternative kann es nicht geben, weil einerseits die Begriffsbestimmung die Verwendung einer doppelten Norm ausschließt, und weil andererseits der aufgrund eines der Begriffsbestimmung entsprechenden Vertrags gezahlte oder zu zahlende Preis ihren Wertbegriff verkörpert.
…
Waren, die aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden
Die Erläuternde Anmerkung 5 zu Artikel I kann auch bei der Bewertung von Waren angewendet werden, die nach Lagerung in einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden. Der bei dem Kaufgeschäft, aufgrund dessen solche Waren eingeführt werden, gezahlte oder zu zahlende Preis kann daher eine geeignete Grundlage für die Ermittlung ihres Zollwertes darstellen. Die Tatsache, daß zwischen dem Abschluß dieses Kaufgeschäfts und der Verzollung bei der Auslagerung der Waren aus dem Zollager ein Zeitraum verstrichen ist, ist an sich noch kein ausreichender Grund dafür, den Preis nicht mehr als annehmbar anzusehen; es können aber besondere Umstände vorliegen (lange Lagerung oder Bearbeitung im Zollager usw.), die bewirken, daß der bei diesem Kaufgeschäft gezahlte oder zu zahlende Preis als geeigneter Ausgangspunkt für den Normalpreis ausscheiden muß. Die Waren müssen dann nach den im Kapitel IX erörterten Grundsätzen [d. h. den Grundsätzen, die dann gelten, wenn die Bewertungsgrundlage eine andere ist als der gezahlte oder zu zahlende Preis] bewertet werden. Als Kriterium können dann beispielsweise Preise herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr gelten. Bei der Bewertung von Waren, die im Zollager bearbeitet wurden, kann es in einigen Fällen angezeigt sein, den Betrag der durch die Bearbeitung eingetretenen Wertsteigerung restzustellen und ihn dem Preis zuzurechnen, der bei dem Kaufgeschäft vereinbart worden ist, aufgrund dessen die Waren eingeführt wurden.
Die Anwendung der Erläuternden Anmerkung auf Waren, die bei der Auslagerung aus dem Zollager verzollt werden, schließt die Möglichkeit nicht aus, für diese Waren den Preis als Grundlage des Zollwertes heranzuziehen, der bei einem Kaufgeschäft vereinbart wurde, das zwischen dem Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollager und dem Zeitpunkt ihrer Verzollung bei der Auslagerung aus dem Zollager abgeschlossen wurde. Im allgemeinen kann ein solcher Preis jedoch nur dann als Bewertungsgrundlage anerkannt werden, wenn er bei dem Kaufgeschäft vereinbart wurde, aufgrund dessen die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Es ist, denke ich, in diesen Erläuterungen eindeutig mit enthalten, daß bei Waren, die aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden, die Kosten für die Lagerung als solche nicht in den Normalpreis eingeschlossen sind. Natürlich sind diese Erläuterungen im Gegensatz zu der Begriffsbestimmung selbst und den Erläuternden Anmerkungen dazu nicht verbindlich, sondern für die Anwendung der Begriffsbestimmung herausgegeben (siehe Artikel IV Buchstabe c des Abkommens). Doch wäre nach meiner Ansicht die Einbeziehung der Lagerkosten in den Normalpreis unvereinbar mit der Begriffsbestimmung, deren Zweck darin besteht, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für den Wert der Waren in dem Zeitpunkt, in dem der Zoll geschuldet wird, aufzustellen, gleichviel ob die Waren eingeführt wurden, um unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt zu werden, oder ob sie irgendeinem anderem Zollverfahren, wie der Lagerung, unterlagen.
Der Zeitablauf kann natürlich den Warenwert beeinflussen, wie die Erläuterungen bestätigen. Dies ist nicht nur möglich, weil Marktpreise allgemein schwanken können, sondern auch, weil manche Waren ihrer Natur nach mit der Zeit an Wert zunehmen (z. B. bestimmte Weinsorten), während andere im Wert sinken (z. B. die meisten Kraftfahrzeuge). Auf den Zeitablauf zurückzuführenden Änderungen im Warenwert wird aber durch das Erfordernis in der Begriffsbestimmung des Zollwerts Rechnung getragen, daß die Waren in dem Zeitpunkt, in dem der Zoll geschuldet wird, zu bewerten sind; dieser Zeitpunkt ist bei Waren, die aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden, derjenige, in dem sie aus dem Lager entfernt werden.
Es ist auch richtig, daß die Lagerung von Waren dem Verkäufer ermöglicht, prompt zu liefern und so einen besseren Preis zu erzielen. Selbstverständlich geht die Begriffsbestimmung des Zollwerts für den Fall, daß die Ware so beschaffen ist, daß sie ohne sofortige Lieferung nicht zu den in der Begriffsbestimmung genannten Bedingungen verkauft werden kann, von deren sofortiger Lieferung aus. Die Begriffsbestimmung schließt aber nicht generell irgendwelche Prämien für sofortige Lieferung in den Normalpreis ein, und zwar deshalb nicht, weil ihr Zweck darin besteht, eine objektive Bemessungsgrundlage für den Wert einzelner Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort festzusetzen, ohne Rücksicht auf die Art der Umstände, die zu ihrer Einfuhr geführt haben. Diese Umstände können sogar nichtkommerzieller Art sein, zum Beispiel wenn die Waren Gegenstand einer Schenkung sind oder zu den Auslandseinkäufen eines Touristen gehören. Selbst wenn die Umstände kaufmännischer Art sind, kann es sein, daß ein Verkauf nicht in Frage kommt. (Wegen der Verschiedenartigkeit dieser möglichen Umstände siehe Kapitel IX der Erläuterungen.) Ich übersehe nicht, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 27/70 (Edding/Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, Slg. 1970, 1035) in einem Fall, in dem Waren auf dem Luftweg eingeführt wurden anstatt auf dem Seeweg, der die üblichere und billigere Methode war, entschieden hat, daß die zusätzlichen Kosten für die Einfuhr auf dem Luftweg in den Zollwert der Waren einzubeziehen waren. Ich halte, um jenen Fall zu kennzeichnen, den Hinweis darauf für ausreichend, daß nach der durch die Erläuternden Anmerkungen erweiterten Begriffsbestimmung des Zollwerts die Kosten des Beförderns zum Hafen oder Ort des Verbringens ausdrücklich in den Normalpreis einzubeziehen sind. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in jenem Fall teilweise auf einem Avis des Zollwertausschusses (Avis VIII) beruhte, der inzwischen aufgehoben worden ist.
Artikel IV des Abkommens sieht vor, daß jeder vertragschließende Teil Anpassungen des Wortlauts der Begriffsbestimmung vornehmen kann, indem er a) darin die nach seinem Erachten erforderlichen Bestimmungen der Erläuterungen aufnimmt und b) nicht nur dem Wortlaut die rechtliche Fassung gibt, die unerläßlich ist, damit er in bezug auf seine innerstaatliche Gesetzgebung rechtswirksam werden kann, sondern auch zusätzliche [erläuternde] Bestimmungen [aufnimmt], durch die die Bedeutung der Begriffsbestimmung klargestellt wird.
Das Kernstück der Gemeinschaftsbestimmungen über die Ermittlung des Zollwerts von Waren ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 803/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6).
Wie ihre Präambel völlig klarmacht, ist es Ziel dieser Verordnung, die Begriffsbestimmung des Zollwerts und die Erläuternden Anmerkungen den Bedürfnissen der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Zollunion anzupassen, um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs überall in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die Artikel 1 bis 8 der Verordnung geben die Begriffsbestimmung des Zollwerts zum Teil wieder, und zum Teil ergänzen sie sie.
Artikel 1 Absatz 1 bestimmt:
Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Zollwert der eingeführten Waren der normale Preis, d. h. der Preis, der für diese Waren zu dem in Artikel 5 genannten Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann (Normalpreis).
Artikel 1 Absatz 2 und die Artikel 2 bis 8 befassen sich mit der Ausarbeitung des in Artikel 1 Absatz 1 definierten Begriffs, indem sie die Bedingungen und andere wesentliche Merkmale des darin geforderten hypothetischen Kaufgeschäfts in allen Einzelheiten niederlegen.
So gibt Artikel 1 Absatz 2 den Artikel I Absatz 2 der Begriffsbestimmung des Zollwerts wörtlich wieder, nur mit dem Unterschied, daß er sich auf das Zollgebiet der Gemeinschaft bezieht anstatt auf das Einfuhrland, und auf den Ort des Verbringens anstatt auf den Hafen oder Ort des Verbringens.
Artikel 2 gibt mit geringfügigen Erweiterungen Artikel II der Begriffsbestimmung wieder.
Artikel 3 entspricht Artikel III der Begriffsbestimmung, doch ist er etwas ausführlicher.
Artikel 4 bestimmt, daß — Ausnahmen für den Fall, daß die Waren in mehreren Lieferungen eingeführt werden, vorbehalten — bei der Ermittlung des Normalpreises … davon auszugehen [ist], daß sich das Kaufgeschäft auf die Menge der zu bewertenden Waren bezieht.
Artikel 5 bestimmt:
Der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist
a) für Waren, die unmittelbar zum freien .Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt;
b) für Waren, die aus einem besonderen Zollverkehr in den freien Verkehr übergehen, der Zeitpunkt, der für diesen besonderen Zollverkehr in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesen Rechtsakten festgelegt ist.
Offensichtlich stellt dieser Artikel eine Ausübung des in der Erläuternden Anmerkung 1 eingeräumten Ermessens, so wie es in der ersten Passage, die ich aus den Erläuterungen verlesen habe, erklärt wird, durch die Gemeinschaft dar. Es ist nicht behauptet worden, daß es, soweit die Anwendung von Buchstabe b auf den vorliegenden Fall in Rede steht, irgendeinen anderen einschlägigen Rechtsakt des Rates oder der Kommission als die Richtlinie gibt, die ich sogleich erwähnen werde.
Artikel 6 definiert den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Soweit hier von Bedeutung ist, ist dieser Ort für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen, d. h. in diesem Fall Rotterdam (nicht Arnhem).
Artikel 7 definiert die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Kosten und gibt dabei die Erläuternde Anmerkung 2 mit nur unwesentlichen Abweichungen wieder.
Schließlich enthält Artikel 8 spezifische Bestimmungen über Beförderungskosten, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung sind.
Artikel 9 ff. der Verordnung führen den in der Erläuternden Anmerkung 5 enthaltenen Hinweis aus, daß in der Praxis, wenn die eingeführten Waren Gegenstand eines Bona-fide-Kaufgeschäfts sind, der aufgrund dieses Kaufgeschäfts gezahlte oder zu zahlende Preis, vorbehaltlich besonderer Vorsichtsmaßnahmen und Berichtigungen, im allgemeinen als verwertbarer Anhalt für den Normalpreis angesehen werden und daher als Bewertungsgrundlage dienen kann.
Artikel 9 bestimmt:
1.Der gezahlte oder zu zahlende Preis kann als Zollwert anerkannt werden, wenna)der Kaufvertrag in einem in Artikel 10 bestimmten Zeitraum durchgeführt wird,b)dieser Preis im Zeitpunkt seiner Vereinbarung Preisen entspricht, die bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, zustande, gekommen sind, undc)dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.
2.Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichtigungen betreffen insbesondere:a)die Kosten gemäß Artikel 1 Absatz 2,b)Preisermäßigungen, die nur Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären gewährt werden, oder jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die unter vergleichbaren Bedingungen tätig ist,c)außergewöhnliche Rabatte sowie jede andere Preisermäßigung gegenüber dem üblichen Wettbewerbspreis.
Artikel 10 bestimmt in Absatz 1:
Der gezahlte oder zu zahlende Preis kann für die Anwendung des Artikels 9 anerkannt werden, wenn der Tag des Vertragsabschlusses nicht mehr als sechs Monate vor dem in Artikel 5 Buchstabe a oder b genannten Zeitpunkt liegt.
Von dieser allgemeinen Regel werden Ausnahmen gemacht in den Absätzen 2 bis 5 des Artikels 10, die unter bestimmten Umständen zusätzliche Toleranzen zulassen. Absatz 6 sieht die Verlängerung der Toleranzen für den Fall höherer Gewalt vor. Absatz 7 bestimmt:
Die Anwendung der in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Toleranz kann in Zeiten außergewöhnlicher Preisschwankungen nach dem Verfahren des Artikels 17 ausgesetzt werden.
Ich brauche Sie, glaube ich, nicht mit den Einzelheiten dieses Verfahrens zu behelligen, auch nicht mit einer der folgenden Bestimmungen der Verordnung.
Am 4. März 1969 erließ der Rat eine Richtlinie (69/74/EWG) (ABl. L 58 vom 8. März 1969) zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager. Der Präambel dieser Richtlinie und ihren einleitenden Artikeln ist zu entnehmen, daß es zwar zur Zeit ihres Erlasses in allen Mitgliedstaaten Zollager gab, deren gemeinsames Merkmal darin bestand, daß aufgrund der Lagerung der Waren bis zu deren Entfernnung aus dem Lager Zölle (sowie andere Einfuhrabgaben und Abschöpfungen) nicht erhoben wurden, daß aber die Vorschriften über diese Lager in vieler Hinsicht harmonisiert werden mußten. Für unsere Zwecke braucht, denke ich, nur auf Artikel 10 der Richtlinie hingewiesen zu werden.
Absatz 1 dieses Artikels bestimmt:
Werden die in Zollagern eingelagerten Waren in den freien Verkehr übergeführt, so werden die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen vorbehaltlich des Absatzes 2 nach den im Zeitpunkt der Auslagerung geltenden Sätzen oder Beträgen erhoben, sowie nach der Beschaffenheit, dem Zollwert und der Menge, die zu diesem Zweck von der Zollstelle festgestellt oder anerkannt worden sind.
Es ist die Ansicht vertreten worden, daß dieser Absatz den Mitgliedstaaten ein Ermessen hinsichtlich des Zeitpunkts für die Bewertung einräume. In einem eingeschränkten Sinn tut er dies vielleicht, nämlich insofern als er ihnen nicht das enge Ermessen entzieht, über das sie nach dem Brüsseler Abkommen verfügen (und das sich in der Mehrzahl der Fälle [auf] einige Stunden oder höchstens ein bis zwei Tage erstreckt). Abgesehen davon ist aber der Zeitpunkt für Bewertung von Waren, die aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden, zweifellos der Zeitpunkt, zu dem die Waren ausgelagert werden, und zum Beispiel nicht derjenige, zu dem sie eingelagert werden, denn der springende Punkt beim Zolllagerverfahren ist der, daß Zölle (sowie andere Einfuhrabgaben und Abschöpfungen) bis zur Auslagerung der Waren nicht erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage für den Zollwert solcher Waren ist demgemäß ihr Normalpreis zum Zeitpunkt ihrer Auslagerung.
Das heißt nicht, daß dann, wenn der aufgrund eines Kaufvertrags gezahlte oder zu zahlende Preis als Bewertungsgrundlage genommen wird, dieser Vertrag zwangsläufig zur Zeit der Auslagerung der Waren geschlossen sein muß. Alles, was verlangt wird, ist, daß es sich um einen Vertrag handelt, dessen gezahlter oder zu zahlender Preis realistisch gesehen zu diesem Zeitpunkt als Grundlage für die Berechnung des Normalpreises der Waren verwendet werden kann. Daher die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie, die wie folgt lauten:
Für die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises bei der Zollwertermittlung gelten folgende besondere Vorschriften:
a) Als gezahlter oder zu zahlender Preis kann vorbehaltlich des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates … entweder der Preis des Kaufgeschäfts, das sich auf die Einlagerung bezieht, oder ein Weiterverkaufspreis gelten; in beiden Fällen muß jedoch der Preis im Hinblick auf die Einfuhr in die Gemeinschaft festgesetzt worden sein;
b) wird der Zeitpunkt der Einlagerung zugrunde gelegt, so werden außergewöhnliche Preisschwankungen berücksichtigt, die während der Lagerdauer zu der in Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vorgesehenen Aussetzung der Anwendung der Toleranzen geführt haben; die übrigen Preisschwankungen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn die Lagerdauer mehr als zwei Jahre beträgt;
c) wird der Zeitpunkt der Auslagerung zugrunde gelegt, so wird die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vorgesehene Dauer der Toleranzen um die Lagerdauer verlängert, sofern diese nicht mehr als zwei Jahre beträgt;
d) die Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern sind nicht in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie von dem Käufer zu tragen sind, der den für die Bewertung maßgebenden Preis gezahlt hat oder zu zahlen hat.
Dieser Absatz will keine erschöpfende Vorschriftensammlung in bezug auf die Methoden sein, die bei der Berechnung des Zollwerts von Waren, die aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt werden, auf der Grundlage des gezahlten oder zu zahlenden Preises anzuwenden sind. Er ändert und ergänzt lediglich die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. 803/68 in bestimmten spezifischen Punkten. Der Unterabsatz, der im vorliegenden Fall besonders wichtig ist, ist natürlich Buchstabe d, dessen Ziel es ist, sicherzustellen, daß die Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern nicht in deren Zollwert einbezogen werden.
Zu den Fragen, zu denen der Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung um Ausführungen gebeten hat, gehörte die nach der Bedeutung der Worte von dem Käufer zu tragen in diesem Unterabsatz. Nach meiner Ansicht ist ihre Bedeutung einfach die, daß, wenn die fraglichen Kosten nach den Bedingungen und den Umständen des in Betracht gezogenen Kaufgeschäfts vom Verkäufer getragen werden und nicht in dem vom Käufer gezahlten oder zu zahlenden Preis wiedergegeben sind, dieser Preis nicht im Hinblick auf die genannten Kosten berichtigt zu werden braucht, um ihn mit dem Normalpreis in Übereinstimmung zu bringen. Nur wenn diese Kosten auf den Käufer abgewälzt werden, kann eine solche Berichtigung erforderlich sein.
Die einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften, der Tariefbesluit von 1960, sind im Jahr 1969 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d durch Einfügung eines neuen Artikels 16 g geändert worden, der in seiner im Jahr 1970 geänderten Fassung wie folgt lautet:
Bei der Bewertung von Waren, die aus Zollagern oder -einrichtungen zur vorläufigen oder vorübergehenden Lagerung ausgelagert werden, gelten für die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises folgende besondere Vorschriften:
…
c) der gezahlte oder zu zahlende Preis, der für die Bewertung maßgebend ist, wird im Zusammenhang mit den Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern und -einrichtungen nicht berichtigt.
(Voor de waardebepaling van goederen welke worden uitgeslagen uit entrepots en uit inrichtingen voor voorlopige of tijdelijke opslag, gelden bij het in aanmerking nemen van de betaalde of te betalen prijs, de volgende bijzondere bepalingen:
…
c) de betaalde of te betalen prijs die basis voor de waardebepaling is, dient niet te worden aangepast in verband met de kosten voor opslag en bewaring van de goederen tijdens hun verblijf in de entrepots of inrichtingen.)
Vor der Tariefcommissie scheint es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die richtige Auslegung sowohl dieser Bestimmung als auch des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie gegeben zu haben. Schließlich hat die Tariefcommissie dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt (die ich in leicht gekürzter Form wiedergebe):
1. Ist Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 so spezifischer Art, daß er als unmittelbar verbindlich angesehen werden kann, anders ausgedrückt, unmittelbare Geltung hat?
2. wenn ja, ist dann der Wortlaut von Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960 eine sinnentsprechende Wiedergabe des Textes von Artikel 10 der Richtlinie?
3. Ist, falls die erste Frage bejaht und die zweite verneint wird, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie dahin auszulegen, daß der für die Bewertung maßgebende gezahlte oder zu zahlende Preis um die Kosten für die Lagerung der Waren zu verringern ist?
Von diesen Fragen führt die zweite zweifellos zur Auslegung des Artikels 16 g des Tariefbesluit, so daß der Gerichtshof sie nicht beantworten kann. Er kann aber der Tariefcommissie mit der Antwort auf die dritte Frage ausreichende Anhaltspunkte hinsichtlich der Bedeutung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie geben, um dieses Gericht in den Stand zu setzen, selbst zu bestimmen, inwieweit Artikel 16 g damit übereinstimmt. Ich halte es für zweckmäßig, die dritte Frage sogleich zu behandeln und die Frage nach der unmittelbaren Geltung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d bis zum Schluß zurückzustellen.
Vor dem Gerichtshof haben Enka und die Kommission — kurz gesagt — vorgetragen, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d meine, was er sage.
Die niederländische Regierung hat dagegen, soweit ich verstanden habe, vorgetragen, der wahre Zwek des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d sei ein sehr begrenzter, nämlich jede Berichtigung — nach oben oder unten — des aufgrund eines Kaufvertrags gezahlten oder zu zahlenden Preises im Zusammenhang mit den Lagerkosten in den seltenen Fällen auszuschließen, in denen die Lagerkosten getrennt in Rechnung gestellt oder unmittelbar vom Käufer bezahlt würden.
Dieses Vorbringen beruhte auf folgenden Überlegungen: Bemessungsgrundlage für den Zollwert der Waren sei ihr Normalpreis, d. h. der Preis, der für diese Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, erziehlt werden könne. Die Bewertung unter Bezugnahme auf den aufgrund eines tatsächlichen Kaufvertrags gezahlten oder zu zahlenden Preis sei nicht mehr als eine verwaltungstechnisch praktische Methode zur Ermittlung des Normalpreises. Der Preis, den die Waren unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, erzielten, werde durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage bestimmt, nicht durch eine Analyse der Kostenfaktoren. Den Käufer beschäftige nicht die Frage, welche Kosten dem Verkäufer entstanden seien. Insbesondere beschäftige ihn nicht, ob er die Lieferung aus einem Zolllager oder direkt von einem Schiff erhalte. Die Lagerkosten könnten also den Normalpreis nicht beeinflussen und sollten deshalb auch die Zollwertermittlung nicht berühren.
Diese Argumentation beruht, wie Sie sehen, weitgehend auf wirtschaftstheoretischen Überlegungen. Ich fürchte, sie käme selbst einem Wirtschaftler allzu einfach vor, weil in der Praxis die Kosten die Preise eben doch beeinflussen: Nichts ist alltäglicher für einen Kaufmann, als seine Preise festzusetzen, indem er seinen Kosten das hinzufügt, was er als angemessene Gewinnspanne betrachtet. Wir sind hier jedoch nicht mit der Wirtschaftstheorie befaßt, sondern mit der Auslegung der einschlägigen Zollvorschriften, und unzweifelhaft handeln diese ausführlich von Kostenfaktoren.
Die niederländische Regierung hat angenommen, daß ein Kaufmann, der Waren in einem Lager zur Verfügung hat und dadurch in der Lage ist, sofort zu liefern, häufig aus diesem Grund einen höheren Preis erzielen kann. Und, wie ich verstanden habe, hat sie angenommen, daß, wenn dies so sei und ihrer Ansicht gefolgt werde, gleiche Waren am selben Tag einen unterschiedlichen Zollwert haben könnten, je nachdem ob sie unmittelbar oder aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt würden. Der Unterschied komme im allgemeinen in einem Unterschied in den Lieferungsbedingungen der tatsächlich geschlossenen Verträge, aufgrund deren die Waren abgefertigt würden, zum Ausdruck, mit anderen Worten, in einem Unterschied in den Terminen dieser Verträge, während alle anderen Punkte gleich seien. Dies scheint mit, bei allem Respekt, zu beweisen, daß die Ansicht nicht richtig sein kann, denn zwischen den Bedingungen der hypothetischen Kaufgeschäfte, die den Normalpreis dieser Waren bestimmen, kann es einen solchen Unterschied nicht geben. Die niederländische Regierung hat außerdem angenommen, eine Übernahme ihrer Ansicht würde bedeuten, daß unter den Worten von dem Käufer zu tragen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d zu verstehen sei: dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ich kann keinen Grund dafür erkennen, dem Wortlaut dieser Bestimmung derart Gewalt anzutun.
Das heißt aber nicht, daß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d in meinen Augen dahin ausgelegt werden könne, daß immer dann, wenn Waren in einem Zollager gewesen sind, die Kosten für ihre Lagerung automatisch und bis zur vollen Höhe vom gezahlten oder zu zahlenden Preis abgezogen werden können, sollte dieser Preis als Bewertungsgrundlage verwendet werden. Inwieweit sie abzuziehen sind, muß von den Umständen abhängen. Im wesentlichen sind sie abzuziehen, wenn und soweit der Umstand, daß sie entstanden sind, dazu geführt hat, daß dieser Preis höher ist, als er sonst gewesen wäre, denn nur dann kann von ihnen behauptet werden, daß sie an den Käufer weitergegeben werden oder von ihm zu tragen sind. Dies ist die Ansicht der Kommission, die mir völlig richtig erscheint.
So komme ich zu der Frage nach der unmittelbaren Geltung von Artikel 10 der Richtlinie, zu der nur die Kommission Erklärungen eingereicht hat, weshalb ich mich verhältnismäßig kurz fassen kann.
Ich brauche nicht zu wiederholen, was der Gerichtshof über die unmittelbare Geltung von Richtlinien in früheren Urteilen ausgeführt hat, insbesondere in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn/Home Office, Slg. 1974, 1337) und in der Rechtssache 51/76 (Verbond van Nederlandse Ondernemingen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1977, 113). Ich brauche auch nicht auf den Hinweis der Kommission einzugehen, daß der hier in Rede stehende Artikel in Wirklichkeit nichts weiter sei als eine Ergänzung der Verordnung Nr. 803/68. Die entscheidende Überlegung scheint mir die zu sein: Artikel 189 des Vertrages überläßt zwar jedem Mitgliedstaat die Wahl der Form und der Mittel, mit denen eine Richtlinie umzusetzen ist, er gestattet ihm aber nicht die Wahl, die Richtlinie überhaupt nicht umzusetzen oder sie nur teilweise umzusetzen.. Im Gegenteil, Artikel 189 sagt ausdrücklich, daß eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist. Ein Mitgliedstaat, der es völlig unterläßt, eine Richtlinie durchzuführen, verstößt gegen den Vertrag; wird ihm (über seine Exekutiv- oder Verwaltungsbehörden) also erlaubt, diese Tatsache in Verfahren vor seinen eigenen Gerichten gegenüber einer Privatperson geltend zu machen, so würde ihm erlaubt, sich auf sein eigenes Unrecht zu berufen. Nach meiner Ansieht kann sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens aus diesem — wenn aus keinem anderen — Grund, falls Artikel 16 g des Tariefbesluit den Artikel 10 der Richtlinie nicht in vollem Umfang durchführt, nicht auf diesen Umstand berufen, um von Enka einen höheren Zoll zu fordern, als die Richtlinie erlaubt.
Im Ergebnis bin ich der Auffasssung, daß Sie in Ihrer Antwort auf die dem Gerichtshof von der Tariefcommissie vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkennen sollten:
1. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 hat unmittelbare Geltung, insofern als sich ein Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften die Richtlinie nicht in vollem Umfang umsetzen, gegenüber Privatpersonen vor seinen Gerichten auf diesen Umstand nicht berufen darf.
2. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d ist dahin auszulegen, daß der für die Bewertung maßgebende gezahlte oder zu zahlende Preis um die Kosten für die Lagerung der Waren zu verringern ist, wenn und soweit der Umstand, daß diese Kosten entstanden sind, dazu geführt hat, daß dieser Preis höher ist, als er sonst gewesen wäre.