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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.11.1977 – C-38/77

ECLI:EU:C:1977:190

In der Rechtssache 38/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie Amsterdam in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

ENKA BV

gegen

INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, ARNHEM,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das irische Unternehmen Ferenka Ltd., das zum AKZO-Konzern gehört, stellt aus in der Bundesrepublik Deutschland gekauftem Stahldraht Stahlkord für die Fertigung von Autoreifen her. Ein Teil der Produktion, der zum Verkauf auf dem Kontinent bestimmt ist, wird über Rotterdam nach Arnhem versandt, wo er bis zum Verkauf und zur Lieferung durch Ferenka in einem von Enka BV (ebenfalls Mitglied des AKZO-Konzerns) verwalteten Zollager gelagert wird. Im vorliegenden Fall wurde eine Warenpartie an Goodyear SA in Colmar-Berg (Großherzogtum Luxemburg) verkauft und geliefert. Gegenstand des Rechtsstreits zwischen Enka BV und dem Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Arnhem, vor der Tariefcommissie ist die Berechnung des Zollwerts für die Einfuhrzollanmeldung bei der Abfertigung aus dem Zolllager.

2. Da es sich um eine im Jahr 1973 durchgeführte Einfuhr aus einem neuen Mitgliedstaat in einen der ursprünglichen Mitgliedstaaten handelt, ist Artikel 46 der Beitrittsakte anwendbar, wonach die für den Handel mit dritten Ländern geltenden Zollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel Anwendung finden, solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erhoben werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6) bestimmt in ihrem Artikel 1 Absatz 1, daß für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs der Zollwert der normale Preis ist, d. h. der Preis, der für die. Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig sind, erzielt werden kann. Artikel 9 der Verordnung bestimmt aber, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden kann, unter anderem, wenn dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.

Was insbesondere die Ermittlung des Zollwerts von in Zollagern eingelagerten Waren betrifft, so bestimmt Artikel 10 der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (ABl. L 58 vom 8. März 1969, S. 7), daß im Hinblick auf den gezahlten oder zu zahlenden Preisdie Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern … nicht in den Zollwert einzubeziehen [sind], wenn sie von dem Käufer zu tragen sind, der den für die Bewertung maßgebenden Preis gezahlt hat oder zu zahlen hat.

3. Die von Enka erstellte Einfuhrzollanmeldung wies einen Normalpreis von 188979 Fl für die Berechnung der Einfuhrabgaben und einen solchen von 189741 Fl für die Berechnung der Mehrwertsteuer aus. Dieser Normalpreis war berechnet worden anhand des dem Käufer tatsächlich in Rechnung gestellten Preises frei Haus, vermindert um die Beförderungskosten Rotterdam — Arnhem und Arnhem — Colmar-Berg, die Abfertigungsgebühren sowie die Kosten für die Lagerung im Zollager und für die Rücksendung der Verpackung. Weil der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen in Arnhem die letzten beiden Abzugsposten nicht anerkannte, erhob Enka gegen seinen Bescheid vor der Tariefcommissie Klage. Vor diesem Gericht berief sich der Inspecteur hinsichtlich der Lagerkosten auf Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960, der in seiner an die Richtlinie 69/74 angepaßten, im Jahr 1970 geänderten Fassung bestimmt:

Bei der Bewertung von Waren, die aus Zollagern oder -einrichtungen zur vorläufigen oder vorübergehenden Lagerung ausgelagert werden, gelten für die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises folgende besondere Vorschriften:

a) …

b) …

c) der gezahlte oder zu zahlende Preis, der für die Bewertung maßgebend ist, wird im Zusammenhang mit den Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern und -einrichtungen nicht berichtigt.

Nach Ansicht des Inspecteur stimmt dieser Text, der, wenn die Lagerkosten in den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Preis einbezogen seien, den Abzug dieses Preises bei der Ermittlung des Zollwerts ausschließe, mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 überein. Da die Richtlinie keine unmittelbare Geltung habe, könne sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerdem nicht auf sie berufen.

Mit Beschluß vom 15. November 1976, den Parteien zugestellt am 31. März 1977 und bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 4. April 1977, hat die Tariefcommissie dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 so spezifischer Art, daß er als unmittelbar verbindlich angesehen werden kann, anders ausgedrückt, unmittelbare Geltung hat?

2. wenn ja, ist dann der Wortlaut von Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960 eine sinnentsprechende Wiedergabe des Textes von Artikel 10 der genannten Richtlinie?

3. Ist, falls die erste Frage bejaht und die zweite verneint wird, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 dahin auszulegen, daß der für die Bewertung maßgebende gezahlte oder zu zahlende Preis um die Kosten für die Lagerung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern oder -einrichtungen zu verringern ist?

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG ein-' gereichte Erklärungen

A — Erklärungen der Kommission

Ziel der Richtlinie 69/74/EWG sei die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager. Die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften, namentlich in der Festsetzung der Zölle und sonstigen Abgaben bei der Auslagerung aus dem Zollager, wirkten sich auf den gemeinschaftlichen Zollverkehr aus. Die Richtlinie wolle durch die Harmonisierung die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleisten. Um die Durchführung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie sicherzustellen, hätten die Niederlande am 1. Oktober 1969 den Artikel 16 g in den Tariefbesluit von 1960 aufgenommen.

Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag die zweite Frage nicht beantworten könne, die sich auf die Auslegung und die Gültigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts beziehe; doch könne der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit der Antwort auf die dritte Frage die nötigen Anhaltspunkte für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben und es ihm auf diese Weise ermöglichen, über die Vereinbarkeit von Artikel 16 g des Tariefbesluit mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie sowie über die richtige Auslegung dieses Artikels des Tariefbesluit zu entscheiden.

Die Kommission bemerkt sodann, die Berechnung der Lagerkosten könne auf zwei verschiedene Arten geschehen, soweit diese Kosten vom Käufer getragen würden. Entweder weise die Rechnung den Betrag dieser Kosten getrennt aus, oder sie gebe einen Gesamtbetrag an, in dem sowohl der Kaufpreis als auch die Lagerkosten einbegriffen seien. Die Formulierung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie lasse beide Möglichkeiten zu, während Artikel 16 g des niederländischen Tariefbesluit seiner Formulierung nach nur in einem der beiden genannten Fälle anwendbar sei, nämlich in dem der getrennten Inrechnungstellung.

Die erste Frage

Der Gerichtshof habe bereits mehrmals (namentlich noch im Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113) entschieden, daß es mit der den Richtlinien durch Artikel 189 zuerkannten verbindlichen Wirkung … unvereinbar [wäre], grundsätzlich auszuschließen, daß sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können, und daß in jedem einzelnen Fall zu prüfen [ist], ob die Bestimmung, um die es geht, nach Rechtsnatur, Systematik und Wortlaut geeignet ist, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den einzelnen zu begründen (Urteil vom 4. Dezember 1974, Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337). Artikel 10 der Richtlinie 69/74 enthalte die Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung des Zollwerts von in Zollagern eingelagerten Waren beachten müßten. Absatz 2 Buchstabe d enthalte eine Verpflichtung, die mit keinem einzigen Vorbehalt und keiner einzigen Bedingung verknüpft sei. Darüber hinaus stelle die Bestimmung ausdrücklich und präzise den Grundsatz auf, daß die vom Käufer zu tragenden Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren nicht in den Zollwert einbezogen würden. Schließlich sei die Bestimmung eindeutig und könne als solche von den zuständigen Behörden angewandt werden, sogar unabhängig davon, ob Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht bestünden. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d führe die Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren für einen konkreten Fall durch.

Die zweite und dritte Frage

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG sei im Licht der allgemeinen Grundsätze der Verordnung Nr. 803/68 auszulegen, insbesondere des Grundsatzes, daß der Zollwert nur die Faktoren umfasse, die sich auf vor dem Zeitpunkt der Einfuhr oder außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommene Handlungen bezögen, und daß davon also die nach der Einfuhr oder innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft entstandenen Kosten ausgenommen seien.

Während nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 der Zollwert im allgemeinen der Normalpreis sei, bestimme Artikel 9 derselben Verordnung, daß der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt werden könne, unter anderem, wenn dieser Preis, falls erforderlich, berichtigt worden ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen. Der vereinbarte Preis könne demnach als Zollwert verwendet werden, soweit davon die Faktoren abgezogen würden, die sich auf innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommene Handlungen bezögen.

So gesehen sei der Zweck des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d klar. Würden die Waren eingelagert, so seien sie, von der zollrechtlichen Beurteilung einmal abge sehen, bereits innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft. Die Umstände, die von diesem Zeitpunkt an zu einer Änderung gegenüber dem Normalpreis führten, dürften daher nicht in den Zollwert einbezogen werden. Artikel 10 der Richtlinie sehe im Hinblick auf den für die Zollwertermittlung maßgebenden Preis drei Möglichkeiten vor:

Die erste, die nicht ausdrücklich genannt werde, sei der Normalpreis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 803/68 (= der Preis, der für diese Waren bei einem Kaufgeschäft unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig seien, erzielt werden könne).

Gehe man von dem gezahlten oder zu zahlenden Preis aus, so könne dieser entweder der Preis des Kaufgeschäfts, das sich auf die Einlagerung bezieht, oder ein Weiterverkaufspreis sein (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 69/74/EWG).

Der Preis des Kaufgeschäfts, das sich auf die Einlagerung bezieht, betreffe den Fall, daß die Einlagerung von einem Importeur vorgenommen werde, der die Waren von einem ausländischen Hersteller oder Händler gekauft habe. Dieser Preis enthalte also keine auf die Einlagerung bezüglichen Faktoren.

Der Weiterverkaufspreis sei der Preis, der dem Importeur vom Endabnehmer gezahlt werde. Um diesen Preis gehe es in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, wonach dann, wenn dieser Preis für die Bewertung maßgebend sei, die Kosten für die Lagerung und die Erhaltung der Waren nicht darin einzubeziehen seien. Die Einschränkung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, der zufolge es nur um Lagerkosten gehe, die von dem Käufer zu tragen seien, sei in diesem Zusammenhang logisch. Es dürften nicht alle Kosten für die Lagerung und Erhaltung vom Kaufpreis abgezogen werden, sondern nur die, die zu einer Änderung in bezug auf den Normalpreis geführt hätten.

Der Einwand, daß der Abzug der Lagerkosten bei lang dauernder Lagerung zu einem negativen Zollwert führen könne, werde auf diese Weise entkräftet. Für die Frage, ob die Lagerkosten vom Käufer getragen würden, spiele es im Grunde kaum eine Rolle, ob diese Kosten auf der Rechnung getrennt aufgeführt würden oder im Gesamtbetrag enthalten seien. Artikel 16 g des Tariefbesluit dürfe keinen Unterschied zwischen diesen Fällen machen. Im ersten Fall (getrennte Angabe) könnten die Lagerkosten vom Zollwert ausgenommen werden; im zweiten Fall sei es möglich und im Hinblick auf den Ursprung der Bestimmung sicher auch richtig, das gleiche Ergebnis im Wege der Auslegung durch Analogie und gestützt auf die ratio der Bestimmung zu erzielen.

Die Kommission schlägt vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager begründet für die einzelnen Rechte, die diese in einem Mitgliedstaat gerichtlich geltend machen können und die das innerstaatliche Gericht zu schützen hat.

2. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG ist dahin auszulegen, daß dann, wenn für die Ermittlung des Zollwerts einer Ware von dem vom Käufer gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen wird und dieser neben dem Preis der Ware einen Betrag in Höhe der Kosten für die Lagerung und Erhaltung dieser Ware während ihres Verbleibs in einem Zollager umfaßt, dieser Preis so zu berichtigen ist, daß die letztgenannten Faktoren davon ausgenommen sind.

B — Erklärungen der niederländischen Regierung

Die niederländische Regierung erklärt, sie wolle zu der ersten Frage keine Ausführungen machen; zur zweiten Frage bemerkt sie, daß Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960 die Bedeutung des Artikels 10 der Richtlinie 69/74 genau wiedergebe.

Zur dritten Frage stellt sie zunächst fest, es könne nicht angenommen werden, daß die rechtsetzenden Organe der Gemeinschaft mit einer Richtlinie eine Regelung hätten treffen wollen, die von derjenigen der Verordnung Nr. 803/68 abweiche. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d habe deshalb nur deklaratorische Bedeutung, zumindest insoweit, als die Bestimmung nicht mehr beinhalte als eine Auslegung und Durchführung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 803/68 für den in Artikel 10 der Richtlinie 69/74 umschriebenen Fall. Für die Frage nach der Bedeutung dieser Bestimmung müsse demnach auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 803/68 und die ihr zugrunde liegenden Prinzipien zurückgegriffen werden.

Nach Ansicht der niederländischen Regierung kann der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis nicht von den Lagerkosten beeinflußt werden. Andernfalls müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Lagerkosten in den Preis der Waren, die in einem Zollager gelagert gewesen seien, einbezogen worden seien. Die Verordnung Nr. 803/68 gehe grundsätzlich von einem zu erzielenden Preis aus, der bei der Auslagerung aus dem Zollager nicht anders sein könne als bei der Einlagerung. Die Lagerkosten hätten keinen Einfluß auf die Höhe des Kaufpreises der Waren; dieser werde nämlich durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage bestimmt. Sowohl der Preis, der am Tage der Einlagerung erzielt werden könne, als auch der Preis, der am Tage der Auslagerung erzielt werden könne, seien Preise für Waren, die sofort geliefert werden könnten.

Deshalb könne Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74/EWG nur den Zweck haben, gemäß den Grundsätzen der Verordnung Nr. 803/68 jede Berichtigung des Kaufpreises der eingelagerten Waren mit Rücksicht auf Lagerkosten — durch Hinzufügen oder Abziehen dieser Kosten — auszuschließen. Eine mögliche Berichtigung nach unten im Zusammenhang mit Lagerkosten könne nicht anerkannt werden, da es keine Regel für die Berechnung des Umfangs dieser Berichtigung gebe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn J. G. A. Coenraads, die niederländische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten C.W. Van Santen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Haagsma, haben in der Sitzung vom 29. September 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Die Tariefcommissie Amsterdam legt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. April 1977, drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager (ABl. L 58 vom 8. März 1969, S. 7) vor. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der niederländischen Zollverwaltung und einem Zollbeteiligten über die Ermittlung des Zollwerts einer von einem irischen Hersteller an einen Käufer im Großherzogtum Luxemburg verkauften Sendung Stahlkord für Reifen zum Zeitpunkt der Auslagerung der Ware aus dem Zollager in Arnhem. Nach Ansicht der im Ausgangsverfahren beklagten Zollverwaltung können bei der Zollwertermittlung die Kosten für die Lagerung der Ware nicht von dem Gesamtbetrag, der dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellt wurde, abgezogen werden, während die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Auffassung vertritt, daß dieser Abzug vorzunehmen sei.

4/7 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 bestimmt:

Für die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises bei der Zollwertermittlung gelten folgende besondere Vorschriften:

a) …

b) …

c) …

d) die Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern sind nicht in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie von dem Käufer zu tragen sind, der den für die Bewertung maßgebenden Preis gezahlt hat oder zu zahlen hat.

Um die Anwendung dieses Artikels 10 Absatz 2 sicherzustellen, wurde die niederländische Regelung, hier: Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960, durch Koninklijk Besluit vom 17. Juni 1970 (Staatsblad 1970, S. 687) geändert und lautet heute wie folgt:

Bei der Bewertung von Waren, die aus Zollagern … zur vorläufigen oder vorübergehenden Lagerung ausgelagert werden, gelten für die Berücksichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises folgende besondere Vorschriften:…

c) der gezahlte oder zu zahlende Preis, der für die Bewertung maßgebend ist, wird im Zusammenhang mit den Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in Zollagern … nicht berichtigt.

Nach Ansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens ist dieser Artikel 16 g, insbesondere die Wendung wird nicht berichtigt (dient niet te worden aangepast), dahin auszulegen, daß dann, wenn — wie es Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 6) erlaube — der für die Ware gezahlte oder zu zahlende Preis von der Zollverwaltung als der normale Preis anerkannt werde, der nach Artikel 1 der gleichen Verordnung den Zollwert bestimme, dieser gezahlte oder zu zahlende Preis nicht um die Lagerkosten zu verringern sei, wenn diese im Preis enthalten seien, und nicht um diese Kosten zu erhöhen sei, wenn sie nicht darin enthalten seien. Die niederländische Zollverwaltung räumt zwar ein, daß Artikel 16 g des Tariefbesluit nicht wörtlich mit der Richtlinie übereinstimme, doch ist sie der Auffassung, daß das Wesentliche der Richtlinie beachtet sei und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, da die Richtlinie keine unmittelbare Geltung habe, nicht unter Berufung auf den Unterschied zwischen den beiden Fassungen dem Wortlaut der Richtlinie den Vorrang einräumen könne.

Zur ersten Frage

8 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 des Rates vom 4. März 1969 so spezifischer Art ist, daß er als unmittelbar verbindlich angesehen werden kann, anders ausgedrückt, unmittelbare Geltung hat.

9/10 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76 (Verbond van Nederlandse Ondernemingen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1977, 113) ausgeführt, daß in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt würde, wenn sich die einzelnen vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der einzelne vor dem staatlichen Gericht auf eine Richtlinienbestimmung mit dem Ziel beruft, nachprüfen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Stellen bei der ihnen überlassenen Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie innerhalb der von der Richtlinie gezogenen Ermessensgrenzen geblieben sind.

11/12 Aus Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten sich bei der ihnen überlassenen Wahl der Form und der Mittel für die von den staatlichen Stellen zu treffenden Maßnahmen nach dem Ziel richten müssen, das der Rat und die Kommission erreichen wollen. Was die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollwesens betrifft, so kann es sich im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als notwendig erweisen, eine strikte Übereinstimmung der Vorschriften über die Behandlung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren herbeizuführen, über welche mitgliedstaatliche Grenze die Einfuhr auch erfolgen mag.

13/14 Nach der sechsten Begründungserwägung der erwähnten Verordnung Nr. 803/68 [muß] der Zollwert … in den Mitgliedstaaten einheitlich ermittelt werden, damit die Höhe des durch den Gemeinsamen Zolltarif geschaffenen Zollschutzes in der gesamten Gemeinschaft gleich ist und auf diese Weise alle Verkehrs- und Tätigkeitsverlagerungen sowie alle Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich aus Unterschieden zwischen den staatlichen Vorschriften ergeben könnten. Im Hinblick auf dieses Ziel bestimmen die Artikel 1 bis 8 dieser Verordnung genau, was unter Normalpreis der Ware als Grundlage für die Zollwertermittlung zu verstehen ist, und Artikel 9, was man unter dem gezahlten oder zu zahlenden Preis zu verstehen hat, der unter bestimmten Voraussetzungen als Normalpreis anerkannt werden kann.

15/17 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 stellt in Wirklichkeit eine Maßnahme zur Durchführung des genannten Artikels 9 für den besonderen Fall dar, daß die Waren vor ihrer Abfertigung in einem Zollager im Gebiet der Gemeinschaft eingelagert waren. Diese Bestimmung muß also, damit nicht Verzerrungen und Verkehrsverlagerungen hervorgerufen werden, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Hieraus folgt, daß die Richtlinie den innerstaatlichen Stellen in bezug auf den Inhalt des Begriffs gezahlter oder zu zahlender Preis in Artikel 9 der Verordnung Nr. 803/68 keinen Ermessensspielraum einräumt und der Wortlaut der Richtlinie daher den Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeht, die mit ihr unvereinbar sind.

18 Auf die erste Frage ist demnach zu antworten, daß sich die einzelnen auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 vom 4. März 1969 berufen können, um nachprüfen zu lassen, ob die zu seiner Durchführung getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen mit ihm übereinstimmen, und daß die innerstaatlichen Gerichte ihm den Vorrang vor den innerstaatlichen Maßnahmen einräumen müssen, die sich mit seinem Wortlaut als unvereinbar erweisen.

Zur zweiten Frage

19 Sodann wird für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird, um Entscheidung darüber ersucht, ob der Wortlaut von Artikel 16 g des Tariefbesluit von 1960 eine sinnentsprechende Wiedergabe des Artikels 10 der Richtlinie 69/74 ist.

20/22 Der Gerichtshof ist im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages nicht befugt, Bestimmungen des nationalen Rechts auszulegen oder sich über deren etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern. Er kann jedoch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien an die Hand geben, die es diesem ermöglichen, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Unvereinbarkeit zwischen den innerstaatlichen und den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, zu entscheiden. Die Antwort auf die dritte Frage kann in dieser Beziehung die nötigen Hinweise geben.

Zur dritten Frage

23 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, ob Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 dahin auszulegen ist, daß der für die Bewertung maßgebende gezahlte oder zu zahlende Preis um die Kosten für die Lagerung der Waren in der Gemeinschaft zu verringern ist.

24/27 Sämtliche Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Abkommens über den Zollwert der Waren, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 25. Juli 1953 in Kraft getreten ist. Nach Artikel I der Anlage I zu diesem Abkommen ist bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren, der für die Anwendung der Wertzölle den Zollwert dieser Waren darstellt, davon auszugehen, daß die Waren dem Käufer im Hafen oder am Ort des Verbringens in das Einfuhrland geliefert werden und daß in diesem Preis alle Kosten eingeschlossen sind, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren im Hafen oder am Ort des Verbringens beziehen, während die im Einfuhrland geschuldeten Zölle und sonstigen Abgaben davon nicht umfaßt werden. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 803/68 gibt diese Vorschrift fast wörtlich wieder; er bestimmt, daß bei der Ermittlung des Normalpreises der eingeführten Waren … davon auszugehen [ist], daß

a) die Waren dem Käufer am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft geliefert werden;

b) der Verkäufer alle Kosten trägt, die sich auf das Kaufgeschäft und auf die Lieferung der Waren am Ort des Verbringens beziehen, und daß diese somit vom Normalpreis umfaßt werden;

c) der Käufer die im Zollgebiet der Gemeinschaft geschuldeten Zölle und sonstigen Eingangsabgaben trägt und daß diese somit vom Normalpreis nicht umfaßt werden.

Aus Artikel 9 Abatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung ergibt sich, daß die gleiche Unterscheidung zu treffen ist, wenn der für die eingeführte Ware gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert anerkannt wird, da dieser Preis gegebenenfalls zu berichtigen ist, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.

28/30 Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 69/74 wendet diese Vorschrift auf den besonderen Fall an, daß die Waren nach ihrem Verbringen in das Gemeinschaftsgebiet in ein Zollager eingelagert werden, und bestimmt deshalb, daß die Kosten für die Lagerung nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, weil sie aufgrund der gesetzlichen Fiktion bezüglich der Bildung des Normalpreises als vom Käufer zu tragende, d. h. als im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 803/68 im Gebiet der Gemeinschaft geschuldete Kosten gelten. Diese Auslegung, die im Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen und den internationalen Verträgen steht, deren Durchführung die fragliche Bestimmung sichert, schließt die Auffassung aus, daß der Zollwert die genannten Kosten entweder umfaßt oder nicht umfaßt, je nachdem ob diese in den dem Käufer berechneten Gesamtpreis einbezogen sind oder getrennt in Rechnung gestellt werden. Diese letzte Auslegung wäre außerdem unvereinbar mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 803/68, wonach der gezahlte oder zu zahlende Preis als Zollwert nur anerkannt werden kann, wenn er, falls erforderlich, berichtigt wird, um die Umstände zu berücksichtigen, die sich bei dem Kaufgeschäft von denjenigen unterscheiden, die dem Normalpreis zugrunde liegen.

31 Somit ist zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 dahin auszulegen ist, daß dann, wenn für die Ermittlung des Zollwerts einer Ware der vom Käufer gezahlte oder zu zahlende Preis als Grundlage genommen wird und dieser neben dem Preis der Ware einen Betrag in Höhe der Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Ware während ihres Verbleibs in Zollagern im Gebiet der Gemeinschaft umfaßt, dieser Preis so zu berichtigen ist, daß die letztgenannten Faktoren nicht darin einbezogen sind.

Kosten

32/33 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der niederländischen Regierung, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Tariefcommissie Amsterdam mit Beschluß vom 15. November 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die einzelnen können sich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 vom 4. März 1969 berufen, um nachprüfen zu lassen, ob die zu seiner Durchführung getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen mit ihm übereinstimmen, und die innerstaatlichen Gerichte müssen ihm den Vorrang vor den innerstaatlichen Maßnahmen einräumen, die sich mit seinem Wortlaut als unvereinbar erweisen.

2. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 69/74 ist dahin auszulegen, daß dann, wenn für die Ermittlung des Zollwerts einer Ware der vom Käufer gezahlte oder zu zahlende Preis als Grundlage genommen wird und dieser neben dem Preis der Ware einen Betrag in Höhe der Kosten für die Lagerung und für die Erhaltung der Ware während ihres Verbleibs in Zollagern im Gebiet der Gemeinschaft umfaßt, dieser Preis so zu berichtigen ist, daß die letztgenannten Faktoren nicht darin einbezogen sind.