Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.11.1977 – C-121/77
ECLI:EU:C:1977:180
In der Rechtssache 121/77 R
1. Firma NACHI FUJIKOSHI CORPORATION, Tokio, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Toshio Takamatsu,
2. Firma NACHI (DEUTSCHLAND) GmbH, Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Masao Tomita,
3. Firma NACHI (U.K.) LTD., Birmingham, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Minoru Yoshida,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lothar Nagel, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Frau Danielle d'Huart, 11 A, Boulevard Prince Henri,
Antragstellerinnen,
gegen
Rat der Europäischen GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Peter Brückner, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Van den Houten, Europäische Investitionsbank, Place de Metz,
Antragsgegner,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) bestimmt:
Ergibt sich aus einer ersten Sachaufklärung, daß ein Dumping besteht, und liegen ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vor und erfordern, ferner die Interessen der Gemeinschaft ein umgehendes Eingreifen, so wird von der Kommission …
… auf der Grundlage eines vorläufigen Antidumpingzolls der Betrag festgesetzt, für den Sicherheit zu leisten ist und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt,
…
vorgeschrieben, daß die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des oben erwähnten Betrages abhängig gemacht wird.
Auf der Grundlage insbesondere des vorerwähnten Artikels erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EWG) Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), die einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie für Teile dieser beiden Arten von Lagern mit Ursprung in Japan einführte und die Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig machte.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77 des Rates vom 4. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) wurde der vorläufige Antidumpingzoll für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten verlängert. Die Verordnung galt bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die Einführung endgültiger Maßnahmen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten, ab 5. Mai 1977.
Diese endgültigen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 (ABl. L 196, S. 1) erlassen, die am 4. August 1977 in Kraft trat. Diese Verordnung:
führte einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % auf Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan ein (Artikel 1 Absatz 1);
setzte die Anwendung dieses Zolls unter bestimmten Voraussetzungen aus (Artikel 1 Absatz 2);
bestimmte, daß die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nrn. 261/77 und 944/77 als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die — unter anderem — von der Firma Nachi Fujikoshi Corporation (nachstehend Nachi genannt) hergestellt und ausgeführt werden, endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgesetzten Zollsatz [also 15 %] nicht überschreiten (Artikel 3).
Die deutsche Tochtergesellschaft von Nachi, Nachi (Deutschland) GmbH, hat am 29. August 1977 den gesamten Betrag, den Nachi aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 für ihre Einfuhren nach Deutschland schuldete, an die deutschen Zollbehörden entrichtet. Die von ihr zuvor geleisteten Sicherheiten sind erloschen.
Die britische Tochtergesellschaft von Nachi, Nachi (U.K.) Ltd, hat im September 1977 einen geringen Teil des Betrages, den Nachi aufgrund der genannten Vorschrift für seine Einfuhren in das Vereinigte Königreich schuldete, an die britischen Zollbehörden entrichtet; für die Restschuld hat sie eine Bankbürgschaft gestellt.
2. a)Mit einer am 10. Oktober 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Klage gegen den Rat haben Nachi sowie die vorgenannten Tochtergesellschaften beantragt, die Verordnung Nr. 1778/77, hilfsweise deren Artikel 3, für nichtig zu erklären (Rechtssache 121/77). In ihrer Klageschrift legen sie im einzelnen dar, weshalb ihrer Ansicht nach die genannte Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, die in Artikel 3 der Verordnung getroffene Anordnung, wonach die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinnahmt werden, sei nicht gerechtfertigt, weil sich Nachi gegenüber der Kommission verpflichtet habe, ihre Preise zu erhöhen, und die Kommission die Verpflichtungs-erklärung (undertaking) angenommen habe.b)Am 12. Oktober 1977 haben Nachi und die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die in späteren — bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. und 25. Oktober 1977 eingegangenen — Schriftsätzen abgeänderten Anträge gehen in ihrer letzten Fassung sinngemäß dahin, der Gerichtshof möge:anordnen, daß die bereits gezahlten Beträge, gegebenenfalls gegen Stellung einer entsprechenden Bankbürgschaft, zurückerstattet werden;die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 hinsichtlich der Restschuld aussetzen, soweit bereits eine Bürgschaft gestellt wurde.
Zur Begründung beziehen sich die Antragstellerinnen auf den Inhalt ihrer Klageschrift in der Rechtssache 121/77. Sie führen weiterhin aus, ohne den Erlaß der beantragten Anordnung würde ihnen erheblicher Schaden entstehen, da — wie sie anhand von Zahlen darlegen — die monatlichen Zinsen, die sie für einen in Höhe der geschuldeten Beträge aufgenommenen Bankkredit entrichten müßten, erheblich höher seien als die monatlichen Kosten einer Bankbürgschaft für die gleichen Beträge.
Der Rat hat mit zwei Schriftsätzen Stellung genommen, die am 19. Oktober und 4. November 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind. Seine Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Soweit die Anträge die noch nicht entrichteten Beträge betreffen, stelle der Rat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int und vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R. Mit diesen Beschlüssen ist die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf die — von dieser Bestimmung ebenfalls betroffenen — japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing Co. Ltd. (Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int) und Nippon Seiko K.K. (Rechtssache 119/77 R) sowie auf deren europäische Tochtergesellschaften ausgesetzt worden für die aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge, sofern und solange diese Gesellschaften weiterhin in Höhe dieser Beträge Sicherheit leisten.
Soweit die Anträge auf die Rückerstattung der bereits geleisteten Beträge zielten, könne ihnen nicht stattgegeben werden. Anderenfalls würde der Grundsatz des Artikels 185 EWG-Vertrag verletzt, nach dem Handlungen der Gemeinschaftsorgane als rechtmäßig gelten, solange der Gerichtshof sie nicht für nichtig erklärt hat. Der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen abgelehnt, die über die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Maßnahmen hinausgegangen wären. Abgesehen hiervon hätten die Antragstellerinnen bereits vor Zahlung klagen und die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 1778/77 beantragen können. Sie hätten zudem nicht nachgewiesen, daß ihnen ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, wenn die gezahlten Beträge bis zur Entscheidung in der Hauptsache einbehalten blieben. Im Vergleich zu dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Antragstellerinnen seien etwaige Zinsverluste als unbedeutend anzusehen. Schließlich stünden die Beträge, um die es geht, in keinem angemessenen Verhältnis zu den Maßnahmen, die bei Anordnung der Rückerstattung notwendig würden.
Entscheidungsgründe§
1 Der Rat hat nicht bestritten, daß den Antragstellerinnen im Falle einer Zurückweisung ihres Antrags die von ihnen geltend gemachte zusätzliche Belastung entstehen würde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Ausgabe im Falle eines Obsiegens der Antragstellerinnen in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnte. Eine Belastung in der von den Antragstellerinnen angegebenen Höhe kann in Anbetracht der mutmaßlichen Dauer des Verfahrens in der Hauptsache nicht als unerheblich angesehen werden.
2 Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem noch nicht entrichteten und dem bereits gezahlten Teil der geschuldeten Beträge.
3 Was den von der Antragstellerin Nachi (U.K.) Ltd. noch nicht entrichteten Teilbetrag angeht, so hat der Rat nicht darzulegen vermocht, daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung erhebliche Nachteile für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verursachen würde, wenn die Antragstellerin die bestehenden Bankbürgschaften in Höhe dieses Betrages aufrechterhält. Für den genannten Teilbetrag ist zugunsten dieser Antragstellerin weiterhin zu berücksichtigen, daß der Präsident des Gerichtshofes in den Beschlüssen vom 14. und vom 20. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int sowie 119/77 R entsprechenden Anträgen bereits stattgegeben hat.
4 Für die von Nachi (U.K.) Ltd. und Nachi (Deutschland) GmbH bereits gezahlten und von den nationalen Zollbehörden vereinnahmten Beträge ist dagegen festzustellen, daß die Anordnung einer Rückzahlung dieser Beträge über eine Aussetzung des Vollzugs von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 hinausgehen würde. Denn insoweit ist diese Vorschrift bereits vollzogen. Die mit einer Anordnung der Rückzahlung verbundene Belastung der öffentlichen Haushalte fällt zudem schwerer ins Gewicht als der Nachteil, der den Antragstellerinnen bei Ablehnung ihrer Anträge entstehen könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerinnen die Möglichkeit hatten, vor Zahlung dieser Beträge Klage zu erheben und einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 zu stellen.
5 Nach alledem haben die Antragstellerinnen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben (Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes), nur insoweit glaubhaft gemacht, als ihr Antrag den von Nachi (U.K.) Ltd. geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Betrag betrifft. Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf Nachi (U.K.) Ltd. ist daher bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache Nachi u.a. gegen Rat (Rechtssache 121/77) für diesen Betrag auszusetzen, sofern und solange diese Gesellschaft weiterhin für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe des genannten Betrages Sicherheit leistet. Dagegen sind die Anträge zurückzuweisen, soweit sie auf Rückerstattung derjenigen Beträge zielen, welche Nachi (U.K.) Ltd. und Nachi (Deutschland) GmbH bereits gezahlt haben.
6 Die Entscheidung über die Kosten ist dem Endurteil in der Rechtssache 121/77 vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates auf die Antragstellerin Nachi (U.K.) Ltd. wird bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache Nachi u.a. gegen Rat (Rechtssache 121/77) ausgesetzt für den von Nachi (U.K.) Ltd. aufgrund der vorgenannten Bestimmung geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Betrag, sofern und solange Nachi (U.K.) Ltd. für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe dieses Betrages Sicherheit leistet.
2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil in der Rechtssache Nachi u.a. gegen Rat (Rechtssache 121/77) vorbehalten.