Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.03.1979 – C-121/77
ECLI:EU:C:1979:95
In der Rechtssache 121/77,
1. NACHI FUJIKOSHI CORPORATION, Tokio (Japan),
2. NACHI (DEUTSCHLAND) GMBH, Düsseldorf (Bundesrepublik Deutschland), und
3. NACHI (UK) LIMITED, Birmingham (Vereinigtes Königreich),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Nagel, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Penning, 43, avenue du Dix-Septembre, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst des Rates Hans-Jürgen Lambers als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Arved Deringer, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. van den Houten, Europäische Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,
Beklagter,
und
die FEBMA (Federation of European Bearing Manufacturers' Associations), Frankfurt, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Housse, Huissier, 21, rue Aldringen, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
a) Einschlägige Rechtsvorschriften
Die Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) (geändert durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3), regelt die Modalitäten und das Verfahren der Vorbereitung von Antidumpingmaßnahmen. Diese Maßnahmen fallen aufgrund der in Artikel 113 EWG-Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung in die Zuständigkeit der EWG. Die EWG-Regelung entspricht dem Antidumping-Kodex des Gatt (1. UN Treaties Series, Vol. 651, Nr. 840, S. 321 ff., 2. ABl. 1968 L 305, S. 12).
Im Einklang mit den Gatt-Bestimmungen kann nach Artikel 2 der Verordnung ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn a eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist und b das Verbringen dieser Ware auf den Markt der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung des Wirtschaftszweiges erheblich verzögert. Artikel 3 präzisiert den Dumpingbegriff dahin, daß der Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis … im ausführenden Ursprungsland ; diese Begriffsbestimmung wird dann näher erläutert. Artikel 4 grenzt den Begriff der Schädigung ab.
Das normale Verfahren beginnt damit, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichket einen Antrag an einen Mitgliedstaat oder an die Kommission richtet (Art. 6 und 7). Ein Mitgliedstaat kann gleichfalls die Kommission anrufen (Art. 8). Ist der Antrag nicht von vornherein abzuweisen, so leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Sachaufklärung ein, die sich gleichzeitig auf das Dumping und die Schädigung erstreckt (Art. 10 Abs. 1). Die sonstigen Bestimmungen des Artikels 10 sowie die Bestimmungen des Artikels 11 regeln diese Sachaufklärung. Artikel 10 Absatz 4 lautet: Die Kommission gibt dem Antragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern … Gelegenheit, alles für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, die nicht vertraulich im Sinne von Artikel 11 sind und die in dem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden.
Die Artikel 12 und 13 sehen die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor; er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. Die Konsultationen des Ausschusses erstrecken sich insbesondere auf das Bestehen und die Spanne des Dumpings, das Vorliegen und den Umfang der Schädigung sowie auf die Maßnahme, die zur Behebung der Auswirkungen des Dumpings geeignet sind.
Stellt sich nach Abschluß der Konsultationen heraus, daß nach einstimmiger Auffassung keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, so ist das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls legt die Kommission dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Konsultation sowie einen Vorschlag für den Abschluß des Verfahrens vor. Genehmigt der Rat den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluß gefaßt oder die Kommission nicht mit qualifizierter Mehrheit ersucht hat, die Sachaufklärung wiederaufzunehmen (Art. 14 Abs. 1).
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt:
Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.
Durch die Verordnung Nr. 2011/73 des Rates (ABl. L 206, S. 3) wurde Artikel 14 Absatz 2 unter anderem durch folgenden Buchstaben d ergänzt:
Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführungen eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.
Die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar betroffenen Parteien werden von dem Abschluß des Verfahrens unterrichtet, der, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/69 kann die Kommission eine vorläufige Maßnahme ergreifen; diese besteht in der Festsetzung (Vomhundertsatzes eines) Antidumpingzolls, der nicht gezahlt zu werden braucht, für den die Einführer aber Sicherheit zu leisten haben und dessen Vereinnahmung nach Maßgabe des späteren Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 17 erfolgt.
Artikel 17 betrifft das endgültige Schicksal der vorläufigen Antidumpingzölle und hat folgenden Wortlaut:
1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.
2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweiges — vorliegt, oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.
Die Antidumpingzölle werden durch Verordnung festgesetzt (Art. 19 Abs. 1). Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 sieht in Übereinstimmung mit Artikel 8 Buchstabe b des Antidumping-Kodex des Gatt vor, daß die Bezeichnung der Waren die Angabe des Lieferanten umfaßt. Artikel 20 Absatz 2 erlaubt Ausnahmen von dieser Regel nur, wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle Lieferanten aufzuführen.
Die Importeure, die den Nachweis erbringen wollen, daß dem Antidumpingzoll unterworfene Waren nicht Gegenstand eines Dumpings sind, können Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren erheben (Art. 19 Abs. 4)
b) Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1976 stellte das Committee of the European Bearing Manufacturers' Associations, einer Vereinigung, die seinerzeit ohne Rechtspersönlichkeit war und aus dem deutschen, dem britischen und dem französischen Fachverband bestand, bei der Kommission einen Antrag, der die Dumpingspraktiken der japanischen Kugellagerhersteller betraf.
Nach Beratung mit den Mitgliedstaaten entschied die Kommission am 9. November 1976, das offizielle Antidumping-Prüfungsverfahren einzuleiten. Sie unterrichtete davon die japanische Mission bei den Gemeinschaften und verschickte einen Fragebogen an alle ihr damals bekannten Exporteure und Importeure für japanische Kugellager; die erforderliche Bekanntmachung erschien im Amtsblatt C 268 (S. 2) vom 13. November 1976.
Nachdem die Antworten auf die Fragebogen eingegangen waren, fand am 18. und 19. Januar 1977 ein Zusammentreffen der europäischen und der japanischen Industrie statt, bei dem Gelegenheit bestand, die jeweiligen Ansichten und Argumente vorzubringen.
Mit der Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60), verlängert durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates (ABl. L 112, S. 1), führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % für Kugellager und Kegelrollenlager sowie deren Teile mit Ursprung in Japan ein. Die Höhe des Zollsatzes wurde auf 10 % festgesetzt für Waren, die von den Firmen Nachi Fujikoshi Corp. und Koyo Seiko Co. Ltd., hergestellt und ausgeführt wurden.
Die Kommission stellte sodann in den Monaten Februar bis April 1977 Untersuchungen bei den europäischen Tochtergesellschaften (in Frankreich, Großbritannien und Deutschland) der japanischen Firmen an. Da diese Tochtergesellschaften mit den Herstellern verbunden waren, stützte sie sich für ihre Berechnung der Ausfuhrpreise auf den Preis, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 459/68). Wegen der großen Verschiedenartigkeit der angebotenen Warentypen legte sie für die einzelnen Unternehmen ein Sortiment repräsentativer Erzeugnisse zugrunde und ermittelte Durchschnittspreise. Schließlich wurden die festgestellten Preise um einen festen Prozentsatz vermindert, um so den für den Vergleich mit den gemeinschaftsinternen Preisen maßgeblichen Ausfuhrpreis zu gewinnen.
Vom 18. bis zum 28. April 1977 fand in Japan bei den vier wichtigsten Herstellern eine Untersuchung statt, die von einer Sachverständigengruppe der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer, einem Sachverständigen des Vereinigten Königreichs und einem Sachverständigen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.
Von Ende Mai bis Ende Juni 1977 fanden zwischen der Kommission und den japanischen Kugellagerherstellern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Verpflichtung hinsichtlich der Preise statt. Nach vierwöchigen Erörterungen unterzeichneten die vier wichtigsten Hersteller am 20. Juni 1977 Zusagen über eine Erhöhung der Preise.
Am 26. Juli 1977 traf der Rat endgültige Maßnahmen, indem er die Verordnung Nr. 1778/77 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erließ.
Mit Artikel 1 führt die Verordnung Nr. 1778/77 einen endgültigen Antidumpingzoll von 15 % ein, dessen Anwendung jedoch ausgesetzt wird. Nach Artikel 2 überwacht die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern; sobald sie feststellt, daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden, hebt sie nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 12 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, der innerhalb von fünf Tagen einberufen wird, die Aussetzung des endgültigen Zolls sofort auf.
Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 459/68 bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77:
Die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß Verordnung (EWG) Nr. 261/77, verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 944/77, als Sicherheit geleisteten Beträge für Waren, die von den nachstehend aufgeführten Erzeugern hergestellt und ausgeführt werden, werden endgültig vereinnahmt, soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten: Koyo Seiko Company Limited, Nachi Fujikoshi Corporation, NTN Toyo Bearing Company Limited, Nippon Seiko KK.
Die Verordnung Nr. 1778/77 wurde am 3. August 1977 im Amtsblatt (L 196, S. 1) veröffentlicht.
Am gleichen Tag nahm die Kommission die von den japanischen Herstellern am 20. Juni 1977 gegebenen Zusagen an.
c) Streitgegenstand
Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich im Laufe der Verhandlungen, die dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 261/77 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gefolgt seien, durch Vereinbarung vom 20. Juni 1977 verpflichtet, keine Praktiken mehr anzuwenden, welche die Kommission für unannehmbar erachte; mit Fernschreiben vom 3. August 1977 habe die Kommission ihr Einverständnis mit den gegebenen Zusagen erklärt.
Unter diesen Umständen sei die Verordnung Nr. 1778/77 nicht gerechtfertigt. Allgemein bringen die Klägerinnen noch vor, die ihnen vorgeworfenen Dumpingpraktiken seien nicht rechtlich hinreichend und den Anforderungen der Vorschriften des GATT wie auch des Gemeinschaftsrecht entsprechend nachgewiesen.
d) Verfahren
Die Klageschrift vom 7. Oktober 1977 ist am 10. Oktober 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Am 12. Oktober 1977 haben die Klägerinnen beim Gerichtshof den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt. Am 9. November 1977 hat der Präsident des Gerichtshofes im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluß unter anderem die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates auf die Klägerin Nachi (UK) Ltd. bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechtssache 121/77 für den von Nachi (UK) Ltd. aufgrund der vorgenannten Bestimmung geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Betrag ausgesetzt, sofern und solange Nachi (UK) Ltd. für die Erfüllung ihrer Verpflichtung in Höhe dieses Betrages Sicherheit leistet (Slg. 1977, 2107).
Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) ist auf ihren am 7. November 1977 in das Register eingetragenen Antrag durch Beschluß des Gerichtshofes vom 30. November 1977 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen worden.
Mit am 30. Dezember 1977 eingereichten Schriftsatz hat der Rat gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichsthof möge vorab über den Einwand der Unzulässigkeit der Klage entscheiden. Die Streithelferin hat ihre Erklärungen zum Einwand der Unzulässigkeit am 16. Februar 1978 eingereicht; die Klägerinnen haben sich am 3. März 1978 geäußert.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof am 12. April 1978 beschlossen, die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat jedoch nach Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG die Parteien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, einige Fragen zu beantworten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen zu erkennen,
die Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1977 wird für nichtig erklärt und aufgehoben;
die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt;
hilfsweise
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1778/77 vom 26. Juli 1977 wird für nichtig erklärt und aufgehoben;
die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte beantragt,
der Gerichtshof möge die Klage als unzulässig, hilfsweise: als unbegründet abweisen;
der Gerichtshof möge den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Intervention.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Klägerinnen führen in der Klageschrift aus, die Verordnung Nr. 1778/77 sei als Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen. Die Verordnung betreffe sie unmittelbar und individuell, was durch die Tatsache bestätigt werde, daß die Untersuchungen der Kommission ausschließlich bei den vier genannten japanischen Gesellschaften und ihren Tochtergesellschaften durchgeführt worden seien.
In seinem Schriftsatz zur Zulässigkeit wie auch in der Klagebeantwortung bemerkt der Rat, die Verordnung Nr. 1778/77 sei ein normativer Akt, der die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffen könne, wie Artikel 173 das erfordere.
Artikel 2 der Verordnung verpflichte die Kommission lediglich, die Einhaltung der von den japanischen Herstellern gegebenen Zusagen sowie die Entwicklung der Einfuhren und des Gemeinsamen Marktes zu überwachen.
Auch Artikel 3 betreffe weder den Hersteller noch die Importeure unmittelbar und individuell.
Nach Auffassung der Streithelferin fehlt den Klägerinnen das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Artikel 1 und 2 der angegriffenen Verordnung, die ihnen gegenüber den eingeführten Zoll lediglich aussetze.
In ihren Erklärungen zum Zwischenstreitantrag weisen die Klägerinnen das Vorbringen des Rates und der Streithelferin zurück und bleiben bei ihrer Auffassung, daß die Klage zulässig sei.
In der Gegenerwiderung macht der Rat geltend, die Verhängung eines Antidumpingzolls sei keine individuelle Verbotsoder gar Sanktionsentscheidung wie etwa die nach den Wettbewerbsvorschriften getroffenen Maßnahmen. Es handele sich um eine handelspolitische Maßnahme, die zum Schutze bestimmter Industriezweige der Gemeinschaft ergriffen werde, also um eine Maßnahme allgemeiner Art.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes bleibt der Rat dabei, daß die Klägerinnen nicht geltend machen könnten, sie seien durch die angefochtene Verordnung insgesamt oder durch deren Artikel 3 unmittelbar und individuell betroffen.
Auch die von der Klägerin zu 1) eingegangene Verpflichtung (undertaking) schaffe kein individuelles und unmittelbares Betroffensein.
Zur Begründetheit
Den Klägerinnen zufolge ist die Verordnung Nr. 261/77 wegen fehlender Zuständigkeit nichtig. Nur der Rat hätte eine vorläufige Maßnahme treffen können. Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, so wie er im Vertrag verankert sei.
Außerdem sei die Verordnung Nr. 261/77 wegen fehlender Begründung nichtig, da sie nicht erkennen lasse, aufgrund welcher Tatsachen die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, daß tatsächlich ein Dumping oder eine bedeutende Schädigung vorgelegen habe.
Es sei nicht möglich zu erkennen, ob die Verordnung Nr. 1778/77 mit einer qualifizierten Mehrheit zustande gekommen sei. Im übrigen sei auch diese Verordnung mit einem Begründungsmangel behaftet, und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellung eines Dumping als auch hinsichtlich der Feststellung einer bedeutenden Schädigung.
Ferner liege eine Verletzung von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 459/68 vor, denn die Kommission habe den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen.
Schließlich stehe die Verordnung Nr. 1778/77 nicht im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 459/68. Sie habe Verbindungen zwischen den japanischen Exporteuren und den Importeuren in Europa unterstellt, ohne den Nachweis einer Preismanipulation zu erbringen. Dies gelte namentlich für alle Lieferungen der Klägerin zu 1 an die Firma ISO in Paris, die mit der Nachi-Gruppe in keiner Weise konzernrechtlich verbunden sei.
Mit ihrer Berechnungsweise für die Ausfuhrpreise hätten die Kommission und ihr folgend der Rat es versäumt, auf Verkäufe abzustellen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden.
Da die Klägerin zu 1 eine Zusage gegeben habe, habe sie annehmen dürfen, daß das Antidumpingverfahren abgeschlossen würde. Sie habe sich an ihre Zusage gehalten; daher hätten Rat und Kommission mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, der nicht nur das Privatrecht der Länder der Gemeinschaft beherrsche sondern auch das öffentliche Recht.
Nach einer Darstellung der Verhältnisse auf dem Kugellagermarkt sowie der Vorgeschichte des Rechtsstreits führt der Rat aus, bei Antidumpingverfahren handele es sich um Situationen, bei denen einerseits ein wirtschaftlich komplizierter und im Tatsächlichen umstrittener Sachverhalt zu beurteilen sei, andererseits aber eine mindestens vorläufige, möglichst sogar endgültige Entscheidung schnell getroffen werden müsse. Das Verfahren müsse also für die verantwortlichen Behörden, hier die Kommission, so praktikabel sein, daß es seinen wirtschaftlichen Zweck erreiche (effet utile).
Die Ermittlungspflichten der Behörden fänden ihre Grenze in einer korrespondierenden Pflicht der Bürger, zur Aufklärung insbesondere dann beizutragen, wenn es sich um Tatsachen handele, die allein den betroffenen Unternehmen zugänglich seien. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten der Behörden könne daher nicht mehr gerügt werden, wenn die Beteiligten keine hinreichenden Angaben machten. Die Mitwirkungspflicht beschränke sich nicht nur auf die Angaben von Tatsachen, sondern erstrecke sich auch auf deren Nachweis. Der Beklagte beruft sich hierfür auf einige Passagen des Urteils vom 16. Dezember 1963 (Rechtssache 18/62, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1963, 561).
Die Rüge, die Kommission habe den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben, alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen Unterlagen einzusehen, entbehre der Grundlage. Die Kommission habe nur solche Tatsachen berücksichtigt, die ihr von den Klägerinnen oder den anderen betroffenen Unternehmen mitgeteilt und von diesen nicht bestritten worden seien. Die Kommission sei nicht verpflichtet, mit den Klägerinnen die Auswertung dieser Tatsachen, insbesondere die Kalkulation der Dumpingspanne, zu erörtern. Die Begründung der Verordnung Nr. 261/77 und der Verordnung Nr. 1778/77 habe den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, wonach die Begründung einer Verordnung sich darauf beschränken könne, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme geführt habe, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollten.
Was die Angabe betreffe, daß die Verordnung Nr. 1778/77 mit einer qualifizierten Mehrheit zustande gekommen sei, macht der Rat geltend, keine Vorschrift verlange, daß dies in der Verordnung selbst angegeben sein müsse.
Hinsichtlich der zum materiellen Recht erhobenen Rügen führt der Rat aus, die Verordnung Nr. 1778/77 sei nicht nur auf die Verordnung Nr. 459/68 sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Selbst wenn also die angefochtene Verordnung durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 nicht gedeckt wäre, würde immer noch Artikel 113 des Vertrages als Rechtsgrundlage genügen, da die Einführung eines Antidumpingzolls ein sehr wesentliches Mittel der Handelspolitik sei. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 bestimme ausdrücklich, daß die nachfolgenden Artikel dieser Verordnung den Erlaß besonderer Maßnahmen nicht ausschlössen.
Im Hinblick auf die besondere Natur der Antidumpingmaßnahmen sei die Kommission berechtigt gewesen, sich bei ihren Berechnungen auf eine repräsentative Auswahl der fraglichen Erzeugnisse zu stützen; diese Auswahl sei im übrigen mit den betroffenen Unternehmen erörtert worden.
Unter den angegebenen Umständen habe die Kommission tatsächlich die auf dem Inlandsmarkt angewandten Preise und die Ausfuhrpreise zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten, hier in der ersten Hälfte des Jahres 1976, verglichen. Die Rüge, Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 sei auf die Klägerinnen und auf die Beziehungen zwischen der Klägerin zu 1 und der Firma ISO nicht anwendbar, gehe fehl. Diese Vorschrift setze weder den Nachweis noch auch nur den Verdacht einer Preismanipulation voraus. Sie gehe vielmehr von der, nach Meinung des Rates wohl unbestreitbaren, Tatsache aus, daß die Preisgestaltung zwischen dem Ausführer und einem mit ihm konzernrechtlich oder in anderer Weise verbundenen Einführer grundsätzlich keine zuverlässige Basis für einen Preisvergleich abgebe.
Die Ergebnisse der Ermittlungen der Kommission zur Frage der Schädigung durch das Dumping seien in der 13. bis 17. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ausführlich wiedergegeben; sie werden vom Beklagten kommentiert.
Das Vorbringen der Klägerinnen, nach Abgabe einer Zusage (undertaking) müsse das Verfahren eingestellt werden, könne nicht auf den Wortlaut von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung gestützt werden. Da im beratenden Ausschuß Einwendungen gegen den sofortigen Abschluß des Verfahrens erhoben worden seien, habe die Kommission dem Rat einen Bericht sowie einen Vorschlag vorlegen müssen. Sie habe die Zusage nur im Rahmen einer Gesamtregelung als ausreichend ansehen können, wie sie dem Rat dann vorgeschlagen habe. Der Tatsache des undertakings sei durchaus Rechnung getragen worden, da der Antidumpingzoll durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1778/77 für die Zukunft ausgesetzt worden sei.
Die Einziehung der nach der Verordnung Nr. 261/77 von den Einführern hinterlegten Sicherheiten sei keineswegs eine Strafe, sondern eine logische Folge aus dem festgestellten Dumping gewesen. Eine andere Lösung als die des Artikels 3 der angefochtenen Verordnung wäre höchst unbillig. Die japanischen Hersteller hätten sich erst ganz allmählich zu Gesprächen über ein undertaking herbeigelassen. Das undertaking sei erst über sieben Monate nach Einleitung des Verfahrens und über fünf Monate nach Festsetzung des vorläufigen Zolls unterzeichnet worden. Wollte man in einer solchen Situation die hinterlegten Sicherheiten freigeben, so wäre dies eine eindeutige Belohnung für eine erfolgreiche Verzögerungstaktik.
Zur angeblichen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 261/77 führt der Rat aus, die Kommission sei zum Erlaß dieser Verordnung durch Artikel 15 der Grundverordnung ermächtigt gewesen. Im übrigen verweist der Rat auf seine Ausführungen zu den gegen die Verordnung Nr. 1778/77 erhobenen Rügen. Selbst wenn aber die Verordnung Nr. 261/77 nichtig gewesen wäre, würde das noch nicht die Nichtigkeit des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1778/77 nach sich ziehen, da dieser aufgrund neuer, vollständigerer Tatsachenermittlungen erlassen worden sei.
Die Streitheifenn unterstützt in ihrem Schriftsatz das gesamte Vorbringen des Rates.
Die Klägerinnen bleiben in ihrer Erwiderung bei der Auffassung, daß nur der Rat einen vorläufigen Antidumpingzoll festsetzen könne. Wenn die Begründung der Verordnungen Nrn. 261/77 und 1778/77 den an die Begründung von Verordnungen zu stellenden Anforderungen genügen sollten, so handele es sich doch vorliegend um Entscheidungen.
Die Klägerinnen bitten den Gerichtshof, von dem Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß die angefochtene Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zustande gekommen ist.
Die Argumentation des Rates, Artikel 113 des Vertrages könne unabhängig von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung sein, wird von den Klägerinnnen ebenso abgelehnt wie die Auslegung, die der Rat Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 gibt.
Die Klägerinnen bleiben auch dabei, daß sie nicht über die Absicht der Kommission unterrichtet worden seien, die Ausfuhrpreise nach der Methode des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung zu ermitteln.
Der Beklagte räume selbst ein, daß der Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den Inlandspreisen nicht zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten erfolgt sei. Auch in anderer Hinsicht sei die Methode des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung unrichtig .ngewandt worden und habe so zu erheblichen Ungenauigkeiten geführt.
Abgesehen davon sei die Anwendung der genannten Methode weder hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Klägerinnen untereinander noch insbesondere hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Klägerin zu 1 und der Firma ISO begründet worden. In diesem letzteren Punkt ergehe der Beklagte sich in durch keinerlei Anhaltspunkte auch nur im entferntesten gestützten Vermutungen.
Zu den Auswirkungen des von der Klägerin zu 1 unterzeichneten undertaking tragen die Klägerinnen erneut vor, im Lichte der vom Rat gegebenen Erläuterungen erweise sich Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 als Strafe dafür, daß das undertaking erst fünf Monate nach der Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls unterzeichnet worden sei.
Der Rat weist in seiner Gegenerwiderung zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, aus der sich ergebe, daß die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Entscheidungen auf offensichtlichen Irrtum beschränkt sei.
Was die Gültigkeit des Artikels 15 der Verordnung Nr. 459/68 anbelangt, so bleibt der Rat bei seinem Vortrag, die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle durch die Kommission entspreche dem im Vertrag verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. Da es sich um eine provisorische Maßnahme handele, sei nur eine erste Sachaufklärung notwendig und eine Anhörung keineswegs zwingend vorgeschrieben. Da die vorläufigen Zölle erst im Zeitpunkt der Einführung eines endgültigen Zolls eingezogen würden, seien die Betroffenen durch die Verletzung von Formvorschriften im Zuge der Vorbereitung der Erhebung vorläufiger Zölle nicht beschwert.
Im übrigen habe nur die Kommission als Ganzes oder der Rat über die endgültige Berechnung der Dumpingspanne entscheiden können; daher seien die Beamten, die die Untersuchungen geführt hätten, weder in der Lage noch ermächtigt gewesen, über diese Berechnungen irgendwelche Aussagen zu machen. Außerdem sei es auch sonst im Zoll- und Steuerrecht nicht üblich, daß die Behörden den Entwurf einer Entscheidung vorher mit den Betroffenen im einzelnen besprächen. Das gelte hier noch mehr, wo es sich um den Erlaß einer Verordnung handele.
Ferner sei die Behauptung der Klägerinnen unzutreffend, sie hätten in vorbildlicher Weise bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Die Angaben für die Ermittlung der Inlandspreise seien in Form handschriftlicher Berechnungen, meist in japanischer Sprache, vorgelegt worden. Es habe auch sonst noch Ungenauigkeiten gegeben. Die Kommission sei deshalb darauf angewiesen gewesen, aus den einzelnen Faktoren durch eine eigene Rechnung die Inlandsmarktpreise zu ermitteln.
Was die Begründung angehe, so hätten die Klägerinnen in ihrer Erwiderung keinerlei Tatsachen bezeichnet, die der Rat ohne Verletzung der Vertraulichkeit in der Begründung der Verordnung Nr. 1778/77 hätte aufführen können.
Die Ausführungen der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Preisvergleichs seien mindestens unklar, wenn nicht gar in sich widersprüchlich. Die richtige Methode bestehe darin, die Preise miteinander zu vergleichen, die zum gleichen Zeitpunkt einerseits im Inland andererseits im Ausland beim Verkauf des — der Gattung nach — gleichen Artikels erzielt würden. Die bei der Ermittlung der Auslandspreise berücksichtigten Korrekturfaktoren seien zwei Tage lang in Tokio mit der Klägerin zu 1 erörtert worden.
Was die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen Berechnungsmethode betreffe, habe die Kommission nur den im Steuerwie im Zollrecht allgemein anerkannten Grundsatz angewandt, daß bei konzernmäßig oder in anderer Weise verbundenen Unternehmen nicht die tatsächlich berechneten, sondern die unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielten beziehungsweise erzielbaren Preise zugrunde zu legen seien. Als geschäftlich miteinander verbunden gälten in diesen Fällen nicht nur Unternehmen, die im Sinne des Aktien- oder Konzernrechts miteinander verbunden seien, sondern auch solche, zwischen denen sonstige vertragliche oder außervertragliche Beziehungen bestünden, die — abgesehen von den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen Beziehungen — eine besondere Verbundenheit schüfen. Infolgedessen habe die Kommission die genannte Berechnungsmethode mit Recht auch auf die ISO angewandt.
Zu der von den Exporteuren gegebenen Zusage trägt der Beklagte vor, die Vertreter der Kommission hätten in den Verhandlungen mit den Klägerinnen stets darauf hingewiesen, daß die endgültige Entscheidung beim Rat liege. Nach den Stellungnahmen im beratenden Ausschuß sei eine Zustimmung des Rates nur zu der gefundenen Lösung zu erwarten gewesen, mit der ein Antidumpingzoll zwar festgesetzt, aber mit der Möglichkeit ausgesetzt worden sei, ihn bei einem Verstoß gegen das undertaking wieder einzuführen. Diese, in der Verordnung Nr. 459/68 nicht ausdrücklich vorgesehene, Lösung sei sowohl durch Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 wie durch Artikel 113 EWG-Vertrag gedeckt gewesen.
Die Streithelferin ergänzt in ihrem zweiten Schriftsatz ihre früheren Ausführungen zur Marktlage, zum Dumping und zur Schädigung. Sie unterstützt das Vorbringen des Rates, um die Rügen der Klägerinnen zu widerlegen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. und 11. Januar 1979 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerinnen, die Nachi Fujikoshi Corporation (nachstehend: Nachi) sowie die Nachi (Deutschland) GmbH und die Nachi (UK) Limited (nachstehend: die Tochtergesellschaften) haben mit Klageschrift vom 7. Oktober 1977, bei der Kanzlei eingegangen am 10. Oktober 1977, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage gegen den Rat erhoben. Mit der Klage wird die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. L 196, S. 1) begehrt.
2 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) hat mit Schriftsatz vom 7. November 1977 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des beklagten Rates zugelassen zu werden; der Gerichtshof hat dem Antrag durch Beschluß vom 30. November 1977 stattgegeben.
3 Zu Beginn des Jahres 1977 hatte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) die Sachaufklärung eingeleitet, um zu prüfen, ob möglicherweise Schutzmaßnahmen gegen ein Dumping seitens der japanischen Hersteller von Kugellagern und Kegelrollenlagern erforderlich seien. Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 459/68 hatte sie durch die Verordnung Nr. 261/77 vom 4. Februar 1977 (ABl. L 34, S. 60) einen vorläufigen Antidumpingzoll von 20 % — im Falle zweier Hersteller von 10 % — für Kugellager, Kegelrollenlager und deren Teile mit Ursprung in Japan eingeführt. Dieser vorläufige Zoll wurde gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 944/77 des Rates vom 3. Mai 1977 (ABl. L 112, S. 1) verlängert. Im Verlaufe des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens verpflichteten sich die vier wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen Nachi, im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfiel. Am 20. Juni 1977 unterzeichneten sie die Verpflichtungserklärungen, die eine Anhebung ihrer Ausfuhrpreise um 20 o/o vorsahen. In der Folge wurde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 durch die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt, die Anwendung dieses Zolls ausgesetzt und die endgültige Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die im Rahmen des vorläufigen Zolls gemäß den Verordnungen Nr. 261/77 und 944/77 als Sicherheit für die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern ausgeführten Waren geleistet worden waren.
Zur Zulässigkeit der Klage.
4 Der Rat wendet ein, die Klage sei unzulässig, und trägt vor, der angefochtene Akt sei eine Verordnung. Die Klägerinnen seien daher nicht befugt, gemäß Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages seine Aufhebung zu verlangen. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um eine lediglich in der Form einer Verordnung ergangene Entscheidung, vielmehr stelle die Verordnung Nr. 1778/77 inhaltlich eine allgemeine Regelung dar, die alle einschlägigen Erzeugnisse mit Ursprung in Japan erfasse und die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 93, S. 1) als Verordnung zu erlassen sei.
5 Die Klägerinnen halten dem entgegen, der angegriffene Akt richte sich, obwohl abstrakt formuliert, in Wahrheit nur gegen die Klägerin zu 1 und drei andere japanische Hersteller der in Frage stehenden Erzeugnisse (nachstehend: die wichtigsten Hersteller) sowie gegen ihre Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft. Das dem Erlaß der Verordnung Nr. 1778/77 vorausgegangene Prüfungsverfahren habe sich auf Ermittlungen beschränkt, die zunächst bei den europäischen Tochtergesellschaften und sodann bei den wichtigsten Herstellern in Japan durchgeführt worden seien. Der konkrete Charakter der Maßnahme werde dadurch bestätigt, daß die Anwendung des eingeführten Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ausgesetzt und diese Aussetzung in der drittletzten und in der vorletzten Begründungserwägung damit begründet werde, daß die vier wichtigsten Hersteller sich verpflichtet hätten, künftig ihre Preise zu ändern. Dieser konkrete Charakter werde ferner durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 bestätigt, in dem die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge lediglich für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten und ausgeführten Waren angeordnet werde. Der angefochtene Akt stelle somit eine Entscheidung dar, die sich allein gegen die wichtigsten Hersteller und ihre Tochtergesellschaften richte und demgemäß als eine sie betreffende, in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung anzusehen sei.
6 Vor Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist festzustellen, daß die geschäftliche Verbindung zwischen Nachi und ihren Tochtergesellschaften so eng ist, daß die Kommission während der von ihr durchgeführten Sachaufklärung zu der Auffassung gelangt ist, auf diese Unternehmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise die Sonderbestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 459/68 anwenden zu sollen. Daher kann bei ihnen, was die Frage angeht, ob sie durch den angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen sind, nicht zwischen Herstellern einerseits und Importeuren andererseits unterschieden werden.
7 Die Verordnung Nr. 1778/77 enthält im wesentlichen drei Bestimmungen:
Durch Artikel 1 wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 15 % für die betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt und die Anwendung dieses Zolls unbeschadet des Artikels 2 ausgesetzt;
Artikel 2 regelt die Überwachung der von den wichtigsten japanischen Herstellern gegebenen Zusagen und ermächtigt die Kommission, die Aussetzung aufzuheben, sobald sie feststellt, daß die Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden;
In Artikel 3 wird die Vereinnahmung der Beträge angeordnet, die für die von den wichtigsten Erzeugern hergestellten Waren im Rahmen des durch frühere Verordnungen eingeführten vorläufigen Zolls als Sicherheit geleistet wurden.
Diese drei Artikel sind im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage getrennt zu prüfen.
8 Aus der drittletzten und der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1778/77 geht hervor, daß die Aussetzung des endgültigen Antidumpingzolls in Artikel 1 Absatz 2 erfolgt ist, weil die vier wichtigsten japanischen Hersteller… sich … gegenüber der Kommission verpflichtet [haben], künftig ihre Preise zu ändern. Da es …jedoch erforderlich [ist], daß die Kommission die Einhaltung der Zusagen überwacht und unverzüglich eingreift, sobald sie verletzt, umgangen oder gekündigt werden, ist in Artikel 2 der Verordnung vorgesehen, daß die Kommission… in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauestens die Einhaltung der von den wichtigsten japanischen Wälzlagerherstellern gegebenen Zusagen, ihre Preise zu ändern, [überwacht] und die Aussetzung … sofort [aufhebt] , sobald sie feststellt,daß diese Verpflichtungen umgangen, nicht länger eingehalten oder gekündigt werden.
9 Wie sich aus diesen Begründungserwägungen ergibt, ist die umstrittene Maßnahme im vorliegenden Fall darauf gerichtet, die strikte Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Schaffung einer zusätzlichen Sanktion sicherzustellen, welchen Charakter die Einführung eines ausgesetzten Antidumpingzolls in anderen Fällen auch immer haben mag. Somit betrifft Artikel 1, obwohl er allgemein gefaßt ist, nur die Lage der wichtigsten japanischen Hersteller, unter ihnen Nachi, nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Änderung ihrer Preise.
10 Die von den Klägerinnen erhobene Klage ist daher, soweit sie sich gegen die Artikel 1 und 2 richtet, zulässig.
11 Was die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit diese sich gegen Artikel 3 richtet, stellt diese Bestimmung eine Sammelentscheidung dar, die eine Gruppe namentlich bezeichneter Adressaten betrifft. Die Vereinnahmung der im Rahmen des vorläufigen Zolls als Sicherheit geleisteten Beträge betrifft zwar ihrer Natur nach unmittelbar alle Importeure, welche die betreffenden Waren unter der Geltung dieses Zolls eingeführt haben; Artikel 3 weist jedoch die Besonderheit auf, daß er nicht alle Importeure betrifft, sondern nur diejenigen, die von den vier wichtigsten japanischen Erzeugern hergestellte Waren eingeführt haben. Das Vorbringen des Rates und der Streithelferin, die Importeure seien unmittelbar nur durch die Vollzugshandlungen der staatlichen Behörden betroffen und müßten gegebenenfalls gegen diese die zuständigen staatlichen Gerichte anrufen, verkennt den rein automatischen Charakter dieses Vollzugs. Dieser wird im übrigen auch nicht durch innerstaatliche Vorschriften vermittelt, sondern erfolgt allein aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung.
12 Die genannten Importeure sind somit durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 unmittelbar und individuell betroffen. Die Klagen der Tochtergesellschaften in ihrer Eigenschaft als Importeure der Erzeugnisse von Nachi sind daher insoweit zulässig.
13 Folglich ist auch die Klage von Nachi, soweit sie sich gegen diesen Artikel richtet, zulässig.
Zur Begründetheit der Klage
14 Neben anderen Rügen, die gegen die Begründung der Verordnung Nr. 1778/77 und gegen das ihr vorausgegangene Verfahren gerichtet sind, machen die Klägerinnen hinsichtlich der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung im wesentlichen geltend, nach der Verordnung Nr. 459/68 sei es nicht zulässig, Zusagen der betroffenen Erzeuger zur Änderung ihrer Preise anzunehmen und gleichzeitig einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen.
15 Der Rat und die Streithelferin entgegnen hierauf, die angefochtene Verordnung sei nicht nur auf die Grundverordnung, sondern auch auf Artikel 113 des Vertrages gestützt. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtige, im Falle von Dumping handelspolitische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleihe ihm die Befugnis, unabhängig von den Vorschriften der Verordnung Nr. 459/68 eine Verordnung ad hoc zu erlassen. Vorliegend sei davon auszugehen, daß er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht habe. Da in dem von der Kommission durchgeführten Prüfungsverfahren eine die Industrie der Gemeinschaft schädigende Dumpingspanne von mindestens 15 % festgestellt worden sei und Nachi durch ihre Zusage stillschweigend eingeräumt habe, daß die Dumpingspanne 20 % betragen habe, sei es wenig befriedigend, im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung die Untersuchung wieder aufnehmen zu müssen; statt dessen sei es in einem solchen Fall eher angebracht, die Aussetzung des endgültigen Zolls, der auf der Grundlage gesicherter Tatsachen eingeführt worden sei, aufzuheben.
16 In Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung Nr. 459/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2011/73 des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. L 206, S. 3) heißt es: Stellt sich … heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, … so ist das Verfahren abgeschlossen. Sodann bestimmt Absatz 2 :
a) Der vorstehende Absatz findet auch Anwendung, wenn sich die Ausführer während der Sachaufklärung freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der betreffenden Ware nach der Gemeinschaft zu unterlassen, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält.
b) Hat die Kommission nach Maßgabe des vorstehenden Buchstabens die dort genannte Verpflichtung angenommen, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder wenn die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen es beschließt. Stellt die Kommission nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen im Ausschuß fest, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß diese ihre Weitergeltung bestätigen.
c) Die Ausführer können davon absehen, eine solche Verpflichtung zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Kommission nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch der Kommission frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.
d) Stellt die Kommission fest, daß die von den Ausführern eingegangenen Verpflichtungen umgangen, nicht eingehalten oder gekündigt worden sind und daß aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Mitgliedstaaten und nimmt die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wieder auf.
e) Artikel 18 Absatz 1 wird auf die Verpflichtungen, welche die Ausführer gemäß diesem Artikel eingegangen sind, entsprechend angewandt. Diese Verpflichtungen können nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.
17 Dagegen ist für den Fall, daß das Verfahren der Sachaufklärung fortgesetzt wird, in Artikel 17 der Verordnung folgendes bestimmt:
1.Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen, daß Dumping und Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so legt die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen dem Rat einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag umfaßt auch die in Absatz 2 genannten Fragen.
2.a)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Ist Artikel 15 Absatz 1 angewandt worden, so bestimmt der Rat unbeschadet von Artikel 15 Absatz 2, inwieweit der Betrag, für den auf der Grundlage eines vorläufigen Zolls Sicherheit geleistet wurde, endgültig zu vereinnahmen ist.b)Die endgültige Vereinnahmung dieses Betrages kann nicht beschlossen werden, wenn sich nicht aus der endgültigen Feststellung der Tatsachen ergibt, daß eine bedeutende Schädigung — und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs — vorliegt oder daß eine solche Schädigung verursacht worden wäre, wenn keine vorläufigen Maßnahmen angewandt worden wären.
18 Im Lichte dieser Bestimmungen ist es nicht zulässig, daß ein und dasselbe Antidumpingverfahren zugleich mit der Annahme einer Verpflichtung des Ausführers oder der Ausführer zur Änderung ihrer Preise durch die Kommission und mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat auf Vorschlag der Kommission endet.
19 Der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Verpflichtungserklärungen erst nach der Sachaufklärung unterzeichnet worden, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Sachaufklärung endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission dem Rat ihre Vorschläge unterbreitet. Es steht jedoch fest, daß die Verpflichtungserklärungen am 20. Juni 1977, vor der Sitzung des in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 459/68 vorgesehenen beratenden Ausschusses, die am 21. Juni 1977 stattfand, unterzeichnet worden sind. In ihrem Vorschlag an den Rat vom 4. Juli 1977 nahm die Kommission auf diese Verpflichtungen Bezug und hielt sie für annehmbar. Der Rat nahm, wie vorstehend ausgeführt, sowohl in den Begründungserwägungen wie in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1778/77 auf diese Verpflichtungen als auf bestehende gültige Verpflichtungen Bezug. Infolgedessen kann der Umstand, daß die Kommission die Annahme der Verpflichtung erst am 3. August 1977 mitgeteilt hat, nicht als Hinweis dafür angesehen werden, daß diese Annahme nur vorbehaltlich der als Sanktion gedachten Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unter gleichzeitiger Aussetzung seiner Anwendung erfolgt sei.
20 Die Verpflichtung des Ausführers zur Änderung seiner Preise zieht im Gegenteil gemäß Artikel 14 den Abschluß des Verfahrens nach sich, so daß die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung Nr. 459/68 ausgeschlossen ist. Wenn es in Artikel 14 heißt, daß diese Folge nur eintritt, sofern die Kommission nach Kenntnisnahme der im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen diese Lösung für annehmbar hält, bedeutet dies keineswegs, daß die Kommission und gegebenenfalls der Rat das Verfahren bis zum Verfahrensstadium des Artikels 17 fortsetzen können und die Möglichkeit haben, die Verpflichtung nur gleichzeitig mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen. Eine derartige Verknüpfung von Akten, die sich ihrem Wesen nach widersprechen, wäre mit dem System der Grundverordnung unvereinbar.
21 Demgemäß ist das Argument zurückzuweisen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen zu können, sei diese Verknüpfung wirkungsvoll. Denn die Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 und insbesondere deren Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d sehen vor, daß die Kommission in einem solchen Fall die Sachaufklärung im Sinne von Artikel 10 wiederaufzunehmen hat. Diese Bestimmung schließt für die Kommission die Möglichkeit ein, unverzüglich einen vorläufigen Antidumpingzoll einzuführen oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Voraussetzungen hierzu für gegeben hält; sie verlangt jedoch, daß diese Akte aufgrund der durch die Nichteinhaltung der Verpflichtung entstandenen Lage erlassen werden. Jedenfalls soll die Verordnung Nr. 459/68 sicherstellen, daß die zu ergreifenden Maßnahmen unter Beachtung der in Artikel 10 vorgesehenen Förmlichkeiten und Sicherungen getroffen werden.
22 Die Auffassung schließlich, die Verordnung Nr. 1778/77 stelle eine Maßnahme sui generis dar, die sich unmittelbar auf Artikel 113 des Vertrages stütze und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 nicht unterliege, verkennt, daß das gesamte in Frage stehende Verfahren im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung abgelaufen ist. Hat der Rat einmal eine allgemeine Verordnung zur Verwirklichung einer der Zielsetzungen von Artikel 113 des Vertrages erlassen, so kann er von den so aufgestellten Regeln bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall nicht abweichen, ohne Störungen im Rechtsetzungssystem der Gemeinschaft hervorzurufen und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz zu verletzen.
23 Die Klage ist daher insoweit begründet.
24 Was den ebenfalls angefochtenen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 angeht, teilt dieser unter den obwaltenden Umständen das Schicksal der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung.
25 Wenn nämlich die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern unterzeichneten Verpflichtungserklärungen zur Folge hatten, daß das Verfahren gemäß Artikel 14 der Grundverordnung abgeschlossen werden mußte, so ergibt sich daraus, daß kein Raum für die Anwendung von Artikel 17 war, der den Rat ermächtigt, die Vereinnahmung der Beträge zu beschließen, für die auf der Grundlage vorläufiger Zölle Sicherheit geleistet worden ist. Aus Artikel 17 geht im übrigen hervor, daß eine solche Entscheidung nur zusammen mit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls getroffen werden darf. Insbesondere darf die Kommission einen Beschluß über die Vereinnahmung der als Sicherheit geleisteten Beträge nur vorschlagen, wenn sie ein gemeinschaftliches Eingreifen, d. h. die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, vorschlägt.
26 Diese Auslegung wird durch Artikel 16 Absatz 2 bestätigt, wonach die Kommission dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen des vorläufigen Antidumpingzolls einen Vorschlag vorzulegen hat, der ein gemeinschaftliches Eingreifen vorsieht. Sie wird ebenfalls durch den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt. Denn gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung darf ein vorläufiger Antidumpingzoll nur nach Maßgabe der festgestellten Dumpingspanne vereinnahmt werden und nur, soweit eine bedeutende Schädigung festgestellt worden ist. Auch der Rat selbst scheint dies so verstanden zu haben, als er in Artikel 3 der angefochtenen Verordnung bestimmt hat, daß die als Sicherheit geleisteten Beträge endgültig vereinnahmt [werden], soweit sie den in dieser Verordnung festgelegten Zollsatz nicht überschreiten; dabei handelt es sich um den Satz des endgültigen Antidumpingzolls, dessen Anwendung ausgesetzt worden war.
27 Die Klage ist damit auch insoweit begründet. Da Artikel 4 der Verordnung Nr. 1778/77 lediglich das Inkrafttreten der vorangehenden Bestimmungen regelt, steht einer Aufhebung dieser Verordnung in ihrer Gesamtheit nichts entgegen.
28 Aus dem Vorstehenden wie auch aus dem Vorbringen der Klägerinnen in den parallelen Rechtssachen 113/77, 118/77, 119/77 und 120/77 ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 1778/77 rechtswidrig und die Klage daher begründet ist. Entsprechend den Klageanträgen ist sonach die angefochtene Verordnung aufzuheben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Verordnung Nr. 1778/77 in keiner Weise die von den vier wichtigsten japanischen Herstellern abgegebenen Verpflichtungserklärungen berührt, durch welche diese sich verpflichtet haben, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt. Diese Verpflichtungen bleiben daher in vollem Umfang gültig und unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 459/68.
Kosten
29 Nachi hat mit ihrer Klage obsiegt. Der Rat hat daher die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen. Die Streithelferin hat ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verordnung Nr. 1778/77 des Rates vom 26. Juli 1977 zur Einführung eines Antidumpingzolls für Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan wird aufgehoben.
2. Der Rat wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens in der Hauptsache mit Ausnahme der durch den Beitritt der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.
3. Die Streithelferin hat ihre eigenen und die den Klägerinnen durch den Beitritt entstandenen Kosten zu tragen.