Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.11.1977 – C-90/77

ECLI:EU:C:1977:183

In der Rechtssache 90/77

Hellmut STIMMING KG, Witten,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit am 21. Juli 1977 eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin Schadensersatzklage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.

2 In ihrer Erwiderung in dieser Rechtssache will die Klägerin ihre Klage erweitern und sie auch gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften richten.

3 Die Verfahrensordnung erlaubt eine solche Änderung in der Person des Beklagten nicht.

4 Folglich kann die Erwiderung nur als Handlung in dem Verfahren zwischen der Klägerin und der Kommission angenommen, nicht aber als Klageerhebung gegen den Rat betrachtet werden.

DER GERICHTSHOF

hat beschlossen:

Die am 7. November 1977 eingereichte Erwiderung wird dem Rat der Europäischen Gemeinschaften vom Kanzler nicht zugestellt.