Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.11.1977 – C-90/77
ECLI:EU:C:1977:183
In der Rechtssache 90/77
Hellmut STIMMING KG, Witten,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit am 21. Juli 1977 eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin Schadensersatzklage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben.
2 In ihrer Erwiderung in dieser Rechtssache will die Klägerin ihre Klage erweitern und sie auch gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften richten.
3 Die Verfahrensordnung erlaubt eine solche Änderung in der Person des Beklagten nicht.
4 Folglich kann die Erwiderung nur als Handlung in dem Verfahren zwischen der Klägerin und der Kommission angenommen, nicht aber als Klageerhebung gegen den Rat betrachtet werden.
DER GERICHTSHOF
hat beschlossen:
Die am 7. November 1977 eingereichte Erwiderung wird dem Rat der Europäischen Gemeinschaften vom Kanzler nicht zugestellt.