Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.04.1978 – C-90/77
ECLI:EU:C:1978:91
In der Rechtssache 90/77
FIRMA HELLMUT STIMMING KG, Witten (Ruhr), vertreten durch Rechtsanwälte D. Ehle, U. C. Feldmann und U. Wiemann, Köln, Zustellungsbevollmächtigte: Gerichtsvollzieherin J. Jansen-Housse, 21, rue Aldringen, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Am 15. Februar 1977 schloß die Firma Hellmut Stimming mit der rumänischen Außenhandelsgesellschaft Prodexport einen Vertrag über die Lieferung von 450000 kg Sauerbraten. Der Vertrag hatte einen Gesamtwert von 2225000 DM; die Ware war mit einem Einstandspreis von 660 DM für 100 kg, 26 % Zoll — 130 DM — inbegriffen, kalkuliert.
Im Jahre 1975 hatte die Firma Stimming von der Oberfinanzdirektion München eine verbindliche Zolltarifauskunft erhalten, die besagte, daß Sauerbraten zur Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gehöre.
Eine erste Partie von 10 t Sauerbraten wurde am 25. März 1977 in Passau zum freien Verkehr abgefertigt. Diese 10 t wurden jedoch außerhalb der Vertragsmenge von 450 t geliefert, um den Markt zu testen.
Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (ABl. L 61, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif. Durch diese Verordnung wurde die frühere Tarifstelle 16.02 B III b 1 GZT in zwei Tarifstellen aufgespalten: Die Tarifstelle 16.02 B III b 1aa erfaßte nicht gegarte Rindfleischzubereitungen, die Tarifstelle 16.02 B III b 1bb fand auf andere Rindfleischzubereitungen Anwendung. Ab 1. April 1977 unterlagen die nicht gegarten Rindfleischzubereitungen somit der Abschöpfung und einem Währungsausgleichsbetrag.
Diese Änderungen entnahm die Firma Stimming erst am 4. April 1977 dem Bundesanzeiger vom 2. April 1977. Am gleichen Tage teilte ihr die Oberfinanzdirektion München mit, daß sie die verbindliche Zolltarifauskunft im Hinblick auf die Verordnung Nr. 425/77 widerrufe. Dadurch verdoppelte sich der Einstandspreis der Ware, wie die nachstehende Berechnung zeigt:
Einkaufspreis500,—DM20 % Zoll100,—DMAbschöpfung542,54DMWährungsausgleich67,57DMGesamtsumme1210,11DM
Als Folge stellte die Firma Stimming sofort die weitere Einfuhr des Sauerbratens ein. Aus diesem Grund macht Prodexport eine Regreßforderung in Höhe von 495000 DM wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend.
Mit Schreiben vom 12. April und vom 22. April 1977 wandte sich die Firma Stimming an die Kommission und bat um Abhilfe sowie um Anwendung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 425/77, der folgenden Wortlaut hat:
Falls Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um den Beginn der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Sie sind bis zum 31. Dezember 1977 anwendbar.
Die Kommission lehnte mit Schreiben vom 3. Juni 1977 Übergangsmaßnahmen ab.
Die Firma Stimming hat daraufhin unter Berufung auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage gegen die Kommission erhoben. Die Klage ist am 21. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
In ihrer am 7. November 1977 eingereichten Erwiderung hat die Klägerin ihre Klage erweitern und sie auch gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften richten wollen. Am 10. November 1977 hat der Gerichtshof entschieden, daß die Erwiderung dem Rat nicht zugestellt wird, da die Verfahrensordnung eine solche Änderung in der Person des Beklagten nicht erlaubt.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, einige Unterlagen vorzulegen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
1. festzustellen, daß die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, der Klägerin die Erfüllung des Vertrages vom 15. Februar 1977 zu gewährleisten,
2. hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Nichterfüllung des Vertrages vom 15. Februar 1977 ergebenden Schaden zu ersetzen,
3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ihre Anträge ergänzt und beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, den abschöpfungsfreien Import der mit Vertrag vom 15. Februar 1977 kontrahierten Menge Sauerbraten dadurch zu ermöglichen, daß sie die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Entscheidung anweist, die fragliche. Menge Sauerbraten beim Import abschöpfungsfrei abfertigen zu lassen,
2. hilfsweise,
a) festzustellen, daß die Gemeinschaft verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Verhinderung der Erfüllung des Vertrages vom 15. Februar ergebenden Schaden zu ersetzen,
b) hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 787500 DM nebst 8 % Zinsen vom Zeitpunkt der Schadensentstehung an zu zahlen.
In ihrer Klagebeantwortung stellt die Beklagte den Antrag,
1. den Hauptantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen,
2. den Hilfsantrag zu 2 als teilweise unzulässig und im ganzen unbegründet abzuweisen,
3. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Nach Ansicht der Kommission ist der Hauptantrag der Klageschrift unzulässig.
Die Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung seien im vorliegenden Falle nicht erfüllt, da es der Wortlaut des Klageantrags der Beklagten nicht erlaube, zweifelsfrei zu erkennen, was sie im Falle ihrer antragsgemäßen Verurteilung zu tun und zu lassen habe. In der Begründung fordere die Klägerin, sie von der Abschöpfungspflicht freizustellen, d. h. ein finanzielles Hindernis zu beseitigen, das nicht die Vertragserfüllung, sondern allein die nachfolgende Einfuhr und den Verkauf in der Gemeinschaft erschwere. Das sei etwas anderes als die Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall sei nur die Klagemöglichkeit des Artikels 175 EWG-Vertrag gegeben.
Als einem Feststellungsantrag fehle dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin bereits jetzt eine Leistungsklage erheben könne.
Aus dem gleichen Grunde fehle das Rechtsschutzinteresse auch dem Hilfsantrag der Klageschrift, soweit die Klägerin ihren Schaden bereits jetzt beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen könne.
Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung geltend, eine Anwendung des Artikels 175 scheide schon deshalb aus, weil die Kommission zu den Schreiben der Klägerin Stellung genommen habe.
Eine Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag sei eine von Artikel 173 des Vertrages unabhängige und selbständige Klageart, und gleiches müsse auch für Artikel 175 EWG-Vertrag gelten.
Hinsichtlich der Naturalrestitution ist die Klägerin der Ansicht, daß als zulässige Maßnahme eine Entscheidung des zuständigen Organs in Betracht komme, wie sie sie in ihren Anträgen in der Erwiderung formuliert habe. Die Klägerin könne nur eine Maßnahme verlangen, die ihren individuellen Fall betreffe und die sich im Rahmen der durch den Vertrag zugelassenen Handlungsformen halte. In der Literatur werde ein derartiges Weisungsrecht in Form einer Entscheidung überwiegend bejaht. Es müsse insbesondere im Interesse eines ausreichenden Rechtsschutzes bejaht werden. Die Kommission müsse die Möglichkeit haben, durch Weisungen im Einzelfall an einen Mitgliedstaat eine gerechte Lösung auftretender Schwierigkeiten herbeizuführen. Ohne eine derartige Weisungsbefugnis bestehe eine Rechtsschutzlücke.
Die Klägerin habe keinen Leistungsantrag, sondern einen Feststellungsantrag gestellt, da sie davon ausgehe, daß die Kommission einer entsprechenden Feststellung des Gerichtshofes Folge leisten werde.
Die Klägerin habe ein Rechtsschutzinteresse an dem Feststellungsantrag in der Erwiderung. Hilfsweise habe sie jedoch ihren Feststellungsantrag durch eine Leistungsklage ergänzt.
Nach Auffassung der Beklagten ist der Hauptantrag der Erwiderung als Feststellungsantrag unzulässig.
Die Klägerin habe es in ihrer Erwiderung ausdrücklich abgelehnt, die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zum Erlaß der in Rede stehenden Entscheidung zu fordern. Sie beharre auf einer allgemein gehaltenen Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, die deutschen Zollbehörden anzuweisen, von der Klägerin keine Abschöpfungen zu erheben.
Gebe der Gerichtshof diesem Antrag statt, so wisse die Beklagte nicht, wie sie ein solches Urteil vollziehen solle.
Eine Feststellungsklage sei durch den Streitgegenstand, die Feststellung einer bestimmten Rechtslage, die Ausgangspunkt und Grundlage einer späteren Leistungsklage bilden könne, beschränkt. Eine Feststellungsklage erübrige sich deshalb da, wo die geforderte Leistung selbst eingeklagt und die Beklagte unmittelbar zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verurteilt werden könne.
Im vorliegenden Fall lasse eine Feststellung die für die Beklagte ganz entscheidende Frage offen, ob sie über eine Schadensersatzklage zum Erlaß eines inhaltlich bis ins einzelne vorgeschriebenen Rechtsaktes gegenüber Dritten gezwungen werden könne oder Schadensersatz in Geld zu leisten habe.
Auch als Leistungsantrag formuliert sei der Hauptantrag unzulässig. Nach dem Rechtsschutzsystem des Vertrages seien Forderungen auf Beseitigung eines belastenden oder auf Erlaß eines begünstigenden Rechtsaktes der Beklagten im Sinne des Artikels 189 EWG-Vertrag nur im Verfahren der Artikel 173 oder 175 EWG-Vertrag durchzusetzen. Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag habe eine selbständige, notwendige und sinnvolle Funktion nur in dem durch die Artikel 173 und 175 EWG-Vertrag nicht abgedeckten Bereich des finanziellen Schadensausgleichs.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution könne der Gesetzgeber nicht im Klageweg verpflichtet werden, inhaltlich bis ins einzelne vorgeschriebene Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Zur Begründetheit
Die Firma Stimming ist der Ansicht, daß die Kommission in rechtswidriger und auch schuldhafter Weise ihre Amtspflichten verletzt habe.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 ermächtige die Beklagte, für einzelne Härtefälle eine Übergangsregelung zu schaffen. Sie sei verpflichtet, erforderlichenfalls auch in solchen Fällen von ihrem Instrument einer Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, wenn es darum gehe, die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durchzusetzen.
Hilfsweise werde der Schadensersatzanspruch auf den allgemeinen Grundsatz de; Vertrauensschutzes gestützt, der insbesondere bei Änderung der Tarifierung ausreichende Ubergangsfristen verlange. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
Ob eine Übergangszeit ausreichend sei, beurteile sich nach dem Einzelfall. Im vorliegenden Falle sei eine Übergangszeit von neun Monaten unbedingt erforderlich gewesen, wie Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 grundsätzlich vorgesehen habe.
Die Änderung der Tarifstelle 16.02 B III b 1GZT sei für die Klägerin nicht voraussehbar gewesen. Die Klägerin habe auf die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft in Verbindung mit dem Zolltarif selbst vertraut und auch vertrauen dürfen.
Im übrigen zeigten sowohl die Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 425/77 wie auch deren Artikel 7, daß kein zwingendes Interesse des Gemeinwohls bestanden habe, für fest abgeschlossene Verträge keine Übergangsregelung anzuwenden. Sauerbraten sei keine ad hoc geschaffene Ware, sondern als solche wohlbekannt, und auch nicht geeignet, an die Stelle des Fleisches der Tarifnummer 02.01 GZT zu treten, was die Verordnung Nr. 425/77 nach ihren Begründungserwägungen verhindern wolle.
Die Verordnung Nr. 425/77 habe die GÄTT-Konsolidierung verletzt. Eine erhebliche Einschränkung der Waren, die unter die konsolidierte Tarifstelle 16.02 B III b fielen, hätte einer Abstimmung im GATT bzw. eines teilweisen Widerrufes der Konsolidierung bedurft.
Die Belastungen auf Sauerbraten seien exzessiv und hätten eine absolut prohibitive Wirkung; sie verstießen deshalb sowohl gegen die Vorschriften der Artikel 39 und 110 EWG-Vertrag als auch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung. Die Gemeinschaftsorgane hätten im Rahmen der Rindfleischmarktordnung die in den Artikeln 39 und 110 EWG-Vertrag festgelegten Ziele nicht zugleich verfolgt; sie hätten die gemeinsame Rindfleischpolitik vielmehr auf die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der landwirtschaftlichen Bevölkerung (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag) festgeschrieben und sich damit jeglichen Handlungsspielraums und jeglicher Möglichkeit begeben, kurz- wie auch langfristig auch die anderen Ziele zu verfolgen.
Gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ersetze die Gemeinschaft den durch ihre Organe verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien. Der Schadensersatz könne auch in Form einer Naturalrestitution erbracht werden; dabei handele es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei.
Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Die vom Rat erlassenen Rechtsvorschriften seien für die Beklagte ebenso unveränderlich und verbindlich wie für Dritte. Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der in der Verordnung Nr. 425/77 angeordneten Abschöpfungsregelung bestreite, sei der Rat als selbständiges Gesetzgebungsorgan der Gemeinschaft für die Rechtmäßigkeit seines gesetzgeberischen Handelns selbst verantwortlich, nicht aber die Kommission.
Die mit der Verordnung Nr. 425/77 neugefaßten Abschöpfungsbestimmungen der Verordnung Nr. 805/68 überließen der Beklagten den mathematischen Vollzug der vorgeschriebenen Kriterien. Sie gestatteten ihr nicht, bestimmten Importeuren individuelle Sondervorteile in Form persönlicher Abschöpfungsbefreiungen einzuräumen.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 werde diese unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt, die für die Gemeinschaft international verbindlich sind. Hierzu gehörten die im Rahmen des GATT eingegangenen Verbindlichkeiten.
Keine der Bestimmungen des GATT gebe der Klägerin jedoch einen unmittelbar gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf abschöpfungsfreie Einfuhr. Die Klägerin habe keine spezifische GATT-Regel als betroffen anführen können.
Die Konsolidierung der Tarifstelle 16.02 B III b 1 sei eine alte Konsolidierung, die nur Rindfleischkonserven insbesondere der Art von corned beef sowie Rindfleischzubereitungen betreffe, bei denen das Fleisch gar gekocht worden sei. Die zunächst darüber hinausgehende Anwendung des vertragsmäßig gebundenen Zollsatzes auf formal alle Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 sei ein einseitiges Zugeständnis der Gemeinschaft gewesen, das seit dem Jahre 1975 duch den Erlaß von Schutzmaßnahmen schrittweise zurückgenommen worden sei.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 räume der Beklagten aus administrativen Zweckmäßigkeitserwägungen einen Beurteilungsspielraum ein. Die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann zum Erlaß besonderer Ubergangsmaßnahmen verpflichtet, wenn mit sofortiger Wirkung und in unvorhersehbarer Weise in den Bestand oder die Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse unter den Marktteilnehmern eingegriffen werde, ohne daß ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordere. Dies sei nicht der Fall gewesen.
Die Beklagte legt (Nr. 5 und 6 der Klagebeantwortung) die Entwicklung dieses Sachgebietes dar und trägt vor, die in der formalen Schematik der Unterscheidung zwischen frischem Fleisch der Tarifnummer 02.01 und Fleischzubereitungen der Tarifstelle 16.02 B III b 1 gegebene Lücke im Außenschutz des Rindfleischmarktes sei durch seit zwei Jahren erlassene Schutzmaßnahmen geschlossen worden. Die Klägerin habe nach ihren Angaben noch unter der Koppelungsregelung der Verordnung Nr. 76/76, die die Erteilung der erforderlichen Einfuhrlizenzen für jene Erzeugnisse der Tarifstelle 16.02 B III b 1 vom vorherigen Kauf von Interventionsfleisch abhängig gemacht habe, eine Testsendung rumänischen Sauerbratens eingeführt. Wenn sie auch dabei rein formal gesehen keine Abschöpfung habe bezahlen müssen, so habe sie eine solche jedoch der Sache nach als Teil des der Interventionsstelle vor Erwerb der notwendigen Einfuhrlizenz gezahlten Kaufpreises entrichtet. Dieser Preis sei ausdrücklich höher bemessen worden, um die aus verfahrenstechnischen Gründen nicht unmittelbar erhobenen Abschöpfungsbeträge wieder hereinzubringen.
Die Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 425/77 habe nicht nur sachlich keine tiefgreifende Änderung der Einfuhrbedingungen gebracht, ihre Einführung sei auch ohne weiteres vorhersehbar gewesen. Niemand habe damit rechnen können, daß der Rat eine Lücke wieder aufreißen werde, welche die Beklagte in zweijährigen Mühen endlich geschlossen habe.
Ein ordentlicher Kaufmann hätte sich entweder noch rechtzeitig mit den unter der Schutzklausel erteilten Lizenzen eingedeckt oder mit größeren, über den 1. April 1977 hinausreichenden Abschlüssen gewartet, bis er Gewißheit über das dann geltende Einfuhrregime gehabt hätte. Daß zum 1. April 1977 die Neufassung der üblichen Abschöpfungsregelung in Kraft treten würde, sei rechtzeitig durch die Verordnung Nr. 3117/76 (ABl. L 352, S. 14) bekanntgegeben worden.
Ihrer Rechtsnatur nach enthalte eine verbindliche Zolltarifauskunft keine Zusicherung hinsichtlich Art und Höhe der für Waren der jeweiligen Position erhobenen Einfuhrabgaben. Die Beklagte sei für derartige Auskünfte einer nationalen Verwaltung grundsätzlich nicht verantwortlich. Im übrigen habe die angeführte Auskunft bereits zwei Jahre zurückgelegen, als die Klägerin den streitigen Vertrag geschlossen habe.
Nach Ansicht der Beklagten glaubt die Klägerin, mit dem von ihr neu erfundenen Produkt bratfertig vorbereiteten Sauerbratens die Einfuhrregelungen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterlaufen zu können und durch die damit erzielten Preisvorteile den Verbraucher zum Kauf ihrer Ware statt normalen Bratenfleischs zu veranlassen. Die Klägerin versuche damit, gerade das zu tun, was mit der streitigen Abschöpfungspflicht habe verhindert werden sollen.
Die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu der von der Klägerin geforderten Abschöpfungsbefreiung nicht gezwungen. Sie sei folglich nicht schadensersatzpflichtig,
In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, daß bei teilweiser Rechtswidrigkeit der fraglichen Verordnung auch die Kommission hafte, da Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 9 der Verordnung Nr. 805/68 nur auf ihren Vorschlag hin durch die Verordnung Nr. 425/77 geändert worden seien.
Artikel 17 der Verordnung Nr. 805/68 besage nichts anderes als Artikel 10 der Verordnung Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. L 282, S. 1), wonach bei den Erzeugnissen …, für die der Zollsatz im GATT konsolidiert worden ist, … die Abschöpfung . . : auf den Betrag beschränkt [wird], der sich aus dieser Konsolidierung ergibt.
Es sei nicht erforderlich, eine spezifische GATT-Regel zu nennen, da die Konsolidierung im GATT Gegenstand der Verordnung Nr. 805/68 in Verbindung mit dem Gemeinsamen Zolltarif sei.
Die Beklagte wolle die Zolltarifstelle heute dahin auslegen, daß die Konsolidierung nur Rindfleischkonserven, insbesondere der Art von corned beef, sowie Rindfleischzubereitungen, bei denen das Fleisch gar gekocht worden sei, betreffe. Richtig erscheine der Klägerin, daß sich die Konsolidierung auf eine bestimmte Tarifstelle beziehe; die Erzeugnisse, die unter diese Tarifstelle einzuordnen seien, kämen zwangsläufig in den Genuß der Konsolidierung des Zollsatzes. Die Gemeinschaftsorgane seien nicht berechtigt, den Inhalt einer konsolidierten Tarifstelle beliebig einzuschränken.
Nach den Brüsseler Erläuterungen, an die die Gemeinschaft gebunden sei (Urteil vom 19. November 1975, Douaneagent der N.V. Nederlandse Spoorwegen/Inspecteur der invoerrechten en accijnzen, Rechtssache 38/75, Slg. 1975, 1450), falle Sauerbraten unter die konsolidierte Tarifnummer 16.02.
Die Abschöpfungsregeln paßten in keiner Weise für Sauerbraten. Das in ihm enthaltene Rindfleisch sei bereits einer Verarbeitung unterzogen und mit Zutaten versehen worden, die jeden wertmäßigen Vergleich zum Rind ausschlössen. Die Abschöpfungsregelung könne daher dieses Erzeugnis auch nicht erfassen.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 diene nicht in erster Linie administrativen Zweckmäßigkeitserwägungen, vielmehr sei insbesondere von erheblichen Schwierigkeiten bei bestimmten Erzeugnissen die Rede, die vorliegend gegeben seien. Die Beklagte sei generell verpflichtet, besondere Ubergangsmaßnahmen zu erlassen. Alle erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt, was zur Folge habe, daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes ohne weiteres anzuwenden seien. Nach der Aussage der Beklagten würde die Gemeinschaft nur im Falle einer ermessensmißbräuchlichen Entscheidung haften.
Die neue Unterteilung der Tarifstelle 16.02 B III b 1 sei für die Klägerin nicht voraussehbar gewesen. Die Partie Sauerbraten sei am 25. März 1977ohne Lizenz zu einem Zollsatz von 26 % eingeführt worden. Aus der Verordnung Nr. 3117/76 sei nur zu entnehmen, daß die Schutzklauseln entfielen und das alte, normale Einfuhrregime wieder eingeführt werde. Die Beklagte habe somit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Klägerin ihr weiteres Verhalten habe basieren dürfen.
In ihrer Gegenerwiderung bemerkt die Beklagte zunächst, sie habe nach dem 31. Dezember 1977 keinerlei Möglichkeit mehr, auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 gestützte Übergangsmaßnahmen zu erlassen. Der Antrag unter B I sei somit unbegründet.
Die Beklagte sei nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie eine Rechtspflicht getroffen hätte, die von der Klägerin geforderte Entscheidung zu erlassen.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 sehe eine solche Pflicht nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs könne eine Rechtspflicht, die geforderte Entscheidung zu erlassen, nicht abgeleitet werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, hätte jedes andere Verhalten der Beklagten willkürlich, offensichtlich falsch und mit nichts mehr zu rechtfertigen sein müssen. Die Beklagte habe bereits eingehend die Gründe erläutert, aus denen sie dem Begehren der Klägerin nicht stattgegeben habe.
Auch die Rücksicht auf die individuelle Lage der Klägerin zwinge nicht dazu, ihr die geforderten einseitigen Einfuhrvergünstigungen zu gewähren.
Soweit die Klägerin das geltende Abschöpfungssystem grundsätzlich als rechtswidrig in Frage stelle, bestreite sie die Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 insgesamt. Mit der Gültigkeit dieser Verordnung entfiele aber auch ihr Artikel 7 und mit ihm die einzige Rechtsnorm, die es der Beklagten überhaupt ermöglicht hätte, der Klägerin die geforderte Ausnahme zuzugestehen.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes seien nicht gegeben. Die Marktteilnehmer müßten auf die geltenden Einfuhrregelungen Rücksicht nehmen. Eine auf den Vertrauensschutz gestützte Ausnahme von der Gemeinschaftsregelung bestehe nur dann, wenn frühere Gemeinschaftsvorschriften oder -handlüngen geeignet gewesen seien, ein solches Vertrauen zu wecken.
Man müsse feststellen, daß die Klägerin nicht auf den Fortbestand einer ihr günstigeren Regelung vertraut habe. Sie habe bei Abschluß ihres Vertrages mit ihrer rumänischen Lieferantin das Einfuhrregime der gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch nicht in ihre Überlegungen einbezogen.
Sie habe höchstens gehofft, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden Einfuhrbeschränkungen würden zugunsten einer völlig liberalisierten Einfuhr von Sauerbraten wegfallen.
In ihrer Verordnung Nr. 3117/76 habe die Beklagte lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß die geltende Schutzklauselregelung zum 1. April 1977 auslaufe.
Diese Ankündigung habe nicht zwangsläufig in dem von der Klägerin unterstellten Sinne verstanden werden müssen, die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 16.02 B III b 1 könne wieder zu diesen längst vergangenen Bedingungen erfolgen. Die Klägerin sei die einzige, welche diese Ankündigung so verstanden haben wolle.
IV — Mündliche Verhandlung Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. Februar 1978 zur Sache mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. März 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin hat mit am 21. Juli 1977 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 des Vertrages gegen die Kommission erhoben. Sie hatte am 15. Februar 1977 mit der rumänischen Außenhandelsgesellschaft Prodexport einen Vertrag über die Lieferung von 450000 kg Sauerbraten geschlossen und erachtet sich als durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 61, S. 1) verletzt. In den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung, in der die Einfuhrregelung namentlich hinsichtlich der Berechnung der Abschöpfung angepaßt wurde, heißt es unter anderem: Einige Erzeugnisse, die als, Zubereitungen von Fleisch' gemäß Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs angeboten werden, sind lediglich zu dem Zweck geschaffen worden, um der Anwendung der Abschöpfungen zu entgehen. Damit die abschöpfungsfreie Einfuhr von Erzeugnissen vermieden wird, die an die Stelle des Fleisches der Tarifnummer 02.01 des Gemeinsamen Zolltarifs treten können, ist es notwendig, die Erzeugnisse, die abschöpfungsfrei eingeführt werden können, besser zu definieren. Deswegen wurde Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 so geändert, daß Erzeugnisse, die unter die durch Artikel 5 Nr. 7 der Verordnung Nr. 425/77 geschaffene neue Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa fielen, der Abschöpfungsregelung unterworfen wurden. Diese Änderung ist seit dem 1. April 1977 anwendbar.
2 Die Erzeugnisse, die Gegenstand des oben erwähnten Vertrages vom 15. Februar 1977 waren, fielen unter die neue Tarifstelle 16.02 B III b 1 aa und unterlagen somit der geänderten Abschöpfungsregelung. Auf sie war nach der früheren Regelung ein Wertzollsatz von 26 % erhoben worden — wenn für sie auch seit mehreren Jahren Schutzmaßnahmen galten —, während nun ein Zollsaatz von 20 % und eine Abschöpfung erhoben wurde, die sich damals auf mehr als 100 % des Kaufpreises belief. Die Klägerin beantragte bei der Kommission, zu ihren Gunsten Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 anzuwenden, der folgenden Wortlaut hat: Falls Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um den Beginn der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 [der Verordnung Nr. 805/68] erlassen. Sie sind bis zum 31. Dezember 1977 anwendbar. Die Kommission erließ die beantragten Maßnahmen nicht. Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende Schadensersatzklage, mit der sie — in der Fassung der Erwiderung — begehrt, festzustellen, daß die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, den abschöpfungsfreien Import der mit Vertrag vom 15. Februar 1977 kontrahierten Menge Sauerbraten dadurch zu ermöglichen, daß sie die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Entscheidung anweist, die fragliche Menge Sauerbraten beim Import abschöpfungsfrei abfertigen zu lassen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, daß die Gemeinschaft verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Verhinderung der Erfüllung des Vertrages vom 15. Februar 1977 ergebenden Schaden zu ersetzen; hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 787500 DM nebst 8 % Zinsen vom Zeitpunkt der Schadensentstehung an zu zahlen.
3 Die beklagte Kommission beantragt, den Hauptantrag als unzulässig und den Hilfsantrag als teilweise unzulässig und im ganzen unbegründet abzuweisen.
4 Da der Hauptantrag und die Hilfsanträge die gleiche rechtliche Grundlage haben, ist zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen.
5 Bei der Begründetheit der Klage ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten der Kommission für den vorgeblichen Schaden ursächlich war. Der Kommission wird vorgeworfen, sie habe ihre Befugnisse nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne ausgeübt. Insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte sie veranlassen müssen, während einer Übergangszeit Ausnahmen von der neuen Regelung für den Fall vorzusehen, daß Einfuhrhändler, die sich bereits zu Einfuhren verpflichtet hätten, von einer unvorhersehbaren Änderung der Regelung überrascht worden seien.
6 Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 befaßt sich zwar nicht ausdrücklich mit den Schwierigkeiten, die für die Betroffenen aus der Anwendung der neuen Regelung entstehen können, sondern eher mit den Schwierigkeiten verwaltungstechnischer Art, die sich den für die Durchführung zuständigen Behörden möglicherweise bieten; er ist jedoch hinreichend weit gefaßt, um die Kommission zu ermächtigen, gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Marktteilnehmer insoweit zu erlassen, als die durchgeführte Änderung dieses Vertrauen verletzen könnte. Ein solcher Schutz ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden bereits unter der Geltung der vorherigen Regelung ihre Absicht mitgeteilt haben, während eines Zeitraums bestimmte Handelsgeschäfte vorzunehmen, der den Zeitpunkt der Einführung der neuen Regelung überschreitet, und sich hierzu — gegebenenfalls unter Stellung einer Kaution — unwiderruflich verpflichtet haben. Ubergangsmaßnahmen in dieser Hinsicht hatte die Kommission jedoch bereits in ihrer Verordnung Nr. 3117/76 vom 21. Dezember 1976 zur Änderung und Aufhebung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 76/76 und (EWG) Nr. 223/76 im Sektor Rindfleisch als Schutzmaßnahmen eingeführten Koppelungsregelungen (ABl. L 352, S. 14) erlassen, in der in klaren Worten angekündigt war, daß eine Änderung der damals bestehenden Regelung für den 1. April 1977 beabsichtigt sei. Artikel 5 dieser Verordnung hat nämlich folgenden Wortlaut: Die Verordnungen (EWG) Nr. 76/76 und Nr. 223/76 werden mit Wirkung vom 1. April 1977 aufgehoben. Jedoch gelten sie weiterhin für Maßnahmen, die sich aus den bis zum dritten Montag im März 1977 eingereichten Kaufangeboten für Interventionsfleisch ergeben. Dadurch, daß sie im Amtsblatt L 352 vom 22. Dezember 1976 sowohl diese Ankündigung für die interessierten Marktteilnehmer als auch die weitere Anwendbarkeit der früheren Regelung zugunsten all derer bekanntgab, die vor einem bestimmten Zeitpunkt ihre Absicht kundgetan hatten, sich ihrer für die laufenden Geschäfte zu bedienen, hatte die Kommission bereits Übergangsmaßnahmen erlassen, so daß sie deren Erlaß nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 425/77 nicht mehr in Betracht zu ziehen brauchte.
7 Im übrigen durfte die Kommission davon ausgehen, daß die Aufteilung der früheren Tarifstelle 16.02 B III b 1 in zwei neue Tarifstellen und die Unterwerfung der der ersten dieser beiden Tarifstellen unterliegenden Erzeugnisse unter das Abschöpfungssystem ihrer Art nach das berechtigte Vertrauen der Marktteilnehmer nicht verletzen konnten. Diese Änderungen waren bereits in der früheren Regelung der Schutzmaßnahmen auf dem betroffenen Sektor vorgezeichnet. Hierzu genügt es, beispielhaft die Verordnung Nr. 610/75 der Kommission vom 7. März 1975 über Schutzmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors der Tarifstelle 16.02 B III b 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 63, S. 37), die Verordnung Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 zur Einführung der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 10, S. 21), die Verordnung Nr. 223/76 der Kommission i alle de anførte forordninger er de produkter, der henhørte under den nævnte position, principielt blevet undergivet de beskyttelsesforanstaltninger, som de indførte;
disse forordninger har imidlertid samtidig undtaget besternte produkter fra anvendelsen af disse foranstaltninger, nemlig de produkter der i artikel 1 i forordning nr: 610/75 defineres som tilberedte produkter og konserves af kød eller slagteaffald af hornkvæg, i hermetisk lukkede beholdere, og hvis vægt er mindre end eller lig med 3 kg netto;
artikel 1, stk. 2, i forordning nr. 76/76 udvidede denne undtagelse og definerede den nærmere, og denne definition blev med væsentligt samme inhold gentaget i forordning nr. 3117/76;
selv om disse undtagelser er bortfaldet som folge af ændringen af den págældende position, medfører den i artikel 9, stk. 1, litra j), i Kommissionens forordning nr. 586/77 om fastsættelse af gennemførelsesbestemmelserne for importafgifter for oksekød … (EFT L 75, s. 10) indeholdte præcisering, at de produkter, der tidligere var omfattet af disse undtagelser, er undtaget fra anvendelsen af den nye position.
8 Sagsøger har desuden pâberâbt sig en bindende toldtariferings-udtalelse af 1975 fra den efter tysk ret kompetente tyske myndighed, hvorefter den pâgældende vare henhørte under den tidligere position 16.02 B III b) 1, og har anført, at firmaet stolede på denne officielle konstatering;
sagsøger har faktisk under anvendelse af denne toldtariferingsudtalelse den 25. marts 1974 i Passau indført et parti sursteg på cirka 10000 kg, uden at den ordning om beskyttelsesforanstaltninger, der pâ denne dato stadig var i kraft, blev anvendt pâ sagsøger.
9 Det fremgâr imidlertid af sagsøgers forklaringer under den mundtlige forhandling, at sagsøger kun fik toldmyndighedens tilladelse til at bringe varen i fri omsætning i kraft af en ændring af den págældende toldtariferingsudtalelse af 13. oktober 1977, hvorefter varen omfattedes af de i ovenfornævnte forordning nr. 76/76 angivne undtagelser;
det fremgâr af disse forklaringer, at sagsøger allerede pâ tidspunktet for ændringen var klar over, at en eventuel indførsel af varen ville komme i modstrid med de dengang gældende beskyttelsesforanstaltninger og mâtte anses som værende højst usikker;
under alle omstændigheder kan udstedelse af en sádan toldtariferingsudtalelse, der allerede efter sit indhold kun kan vedrøre den pâ det págældende tidspunkt gældende ret, og som ikke kan sikre adressaten nogen beskyttelse mod ændringer i denne, ikke ligestilles med udstedelse af licenser, erklæringer og andre dokumenter vedrørende besternte forretninger, der er pâtænkt for et bestemt tidsrum og for besternte mængder;
disse sidstnævnte dokumenter kan pâdrage Fællesskabets myndigheder ansvar, men derimod kan en generell formuleret og af praktiske grunde udstedt tariferingsudtalelse, dvs. uden forbindelse med besternte forretninger, ikke forpligte disse myndigheder til ved efter deres opfattelse nødvendige tilpasninger af den págældende ordning, at tage hensyn til de forventninger, som et sâdant dokument har kunnet fremkalde;
10 Det følger af det anførte, at Kommissionen med rette kunne gâ ud fra, at der ikke, da artikel 5 i forordning nr. 3117/76 allerede var udstedt, var anledning til ved ikrafttrædelsen af forordning nr. 425/77 at vedtage supplerende overgangsforanstaltninger efter artikel 7 i forordning nr. 425/77 for at beskytte den berettigede forventning hos de págældende erhvervskredse ;
Kommissionens adfærd kan sâledes ikke anses for at have pâført sagsøger det pâstâede tab.
11 Sagsøger beskylder endvidere Kommissionen for at have handlet ulovligt og for ikke at have overholdt sine forpligtelser, i det omfang, a) opkraevning af importafgifter og et tilsvarende monetært udligningsbeløb for tilberedte, ikke-kogte varer af kød af hornkvæg strider mod den ved Den almindelige Overenskomst om Told og Udenrigshandel (GATT) konsoliderede toldsats på 26 %, og b) importafgiften og det monetære udligningsbeløb er så høje, at de overtræder principperne i traktatens artikler 39 og 110, samt princippet om forholdet mellem mâl og midier og princippet om ikke-forskelsbehandling;
ifølge sagsøger har Kommissionen herved klart overtrådt en række af fællesskabsrettens højeste retsregler.
12 Sagsøgte finder, at den ikke er rette adressat for denne beskyldning, da de pâstâede overtrædelser skyldes forordning nr. 425/77, der er en retsakt fra Râdet, og sâledes hidrører fra en anden fællesskabsinstitution;
for sâ vidt angår den pâstâede overtrædelse af GATT, har sagsøger i øvrigt ikke nærmere kunnet angive, hvilken regel i denne overenskomst der, i det foreliggende tilfælde, er blevet overtrådt, men har alene påberåbt sig forhandlingerne vedrørende konsolideringen af position 16.02 B III b) 1, som ifølge Kommissionen kun vedrørte oksekødkonserves, isaer af typen corned beef, samt tilberedte varer af kød af hornkvæg, hvori kødet under fremstillings- og konserveringsprocessen var blevet kogt, idet disse er de eneste produkter henhørende under positionen, der under konsolideringsperioden blev importeret i større mængder;
den forst vedtagne udvidede anvendelse af den bundne sats på formelt alle produkter henhørende under den pågældende position var en ensidig indrømmelse fra Fællesskabet, som gradvis er blevet trukket tilbagte efter udstedelsen af forordning nr. 610/75;
13 for så vidt angår importafgifternes påståede overdrevne størrelse, er referencepunktet den basisimportafgift for hornkvæg, der fastlægges på grundlag af forskellen mellem orienteringsprisen og tilbudsprisen franko grænse;
ifølge artikel 12 i forordning nr. 805/68, som ændret ved forordning nr. 425/77, kan importafgiften faktisk andrage 114 %, hvis markedsprisen er lavere end 90 % af orienteringsprisen.
14 Sagsøger har ikke i retlig henseende i tilstrækkeligt omfang gendrevet det af sagsøgte fremførte.
15 Sagsøgte vil således være at frifinde i det hele, uden at det er nødvendigt at undersøge, om alle påstandene kan fremmes i realiteten.
Vedrørende sagsomkostningerne
16 I henhold til procesreglementets artikel 69, stk. 2, bliver den part, som har tabt sagen, dornt til at opholde omkostningerne;
sagsøger har tabt sagen og bor derfor afholde sagens omkostninger.
Pá grundlag af disse præmisser
udtaler og bestemmer
DOMSTOLEN:
1. Sagsøgte frifindes.
2. Sagsøger idømmes sagsomkostningerne.