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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1977 – C-64/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:184
Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 15. November 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunal du Travail Lüttich vor den Gerichtshof gelangt. Kläger im Verfahren vor diesem Gericht ist Herr Mario Torri. Beklagter ist das belgische Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (das ONPTS). Die Streitfrage in diesem Verfahren geht dahin, ob Herr Torri, der eine Altersrente bezieht, nach Artikel 50 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch darauf hat, daß ihm der Beklagte eine Zulage zu seiner Rente zahlt.
Nach dem, was uns mitgeteilt worden ist, ist dies offenbar ein Probefall, bei dem Ihre Entscheidung auch für den Ausgang einer Reihe anderer Fälle bestimmend sein wird, die zur Zeit in Belgien anhängig sind.
Der Sachverhalt dieses Falles ist folgender:
Herr Torri, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 25. Oktober 1909 geboren. Er war von 1924 bis 1947 in Italien und von 1948 bis 1974, als er das 65. Lebensjahr, das Rentenalter für Männer in Belgien, erreichte, in Belgien beschäftigt. Er lebt noch in Belgien. Im Vorgriff auf seine Pensionierung stellte er beim ONPTS einen Antrag auf Altersrente. Zu dieser Zeit waren das ONPTS und der zuständige italienische Sozialversicherungsträger über die Zeiten, in denen Herr Torri in Italien gearbeitet hat, nur unvollständig informiert. Infolgedessen wurde bei der Berechnung seiner Rentenansprüche sowohl in Belgien als auch in Italien davon ausgegangen, daß er nur von 1926 bis 1942 und von 1946 bis 1947 in Italien beschäftigt gewesen war. Auf dieser Grundlage wurde ermittelt, daß er Anspruch auf eine belgische Rente von 132333 FB jährlich und auf eine italienische Rente von 224250 Lit, gleich 12970 FB, jährlich hatte. Die Summe dieser beiden Renten ergab einen Betrag von 145303 FB, der um 33777 FB niedriger war als sein belgischer theoretischer Betrag der Leistung im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, d. h. als der Betrag, auf den er in Belgien Anspruch hätte, wenn alle von ihm in Italien und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten in Belgien zurückgelegt worden wären. Im Verfahren vor dem Tribunal du Travail fordert er eine Zulage von 33777 FB. Es ist unstreitig, daß angesichts der nun zur Verfügung stehenden Informationen die Zahlen geändert werden müssen, insbesondere durch die Erhöhung seiner italienischen Rente auf 397900 Lit und durch eine Erhöhung sowohl seines belgischen als auch seines italienischen theoretischen Betrags der Leistung. Dies berührt aber nicht die von Ihnen zu entscheidende grundsätzliche Frage, die im wesentlichen die Auslegung von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft.
Dieser Artikel ist Bestandteil des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung, das sich mit Alter und Tod (Renten) befaßt, und gilt, wie Sie wissen, unter bestimmten Umständen für Invaliditätsrenten entsprechend.
Überschrift und Wortlaut des Artikels 50 in der Fassung der Beitrittsakte (Anhang I, IX, 1) lauten wie folgt:
Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt.
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohn zeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststel lung seiner Leistung gemäß den vorste henden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Das ONPTS, das insoweit von der Kommission unterstützt wird, trägt vor, die Bezugnahme dieses Artikels auf die Mindestleistung …, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats … vorgesehen ist, deute auf eine in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebene Mindestleistung; wenn diese Rechtsvorschriften keine Mindestleistung vorschrieben, könne Artikel 50 nicht angewandt werden. In Belgien seien Mindestleistungen nur im Falle der Invaliditätsrente für Bergarbeiter und im Falle der Altersrenten für Grenzgänger und Saisonarbeiter vorgeschrieben. Deshalb kann nach Ansicht des ONPTS und der Kommission Herr Torri, da er niemals Grenzgänger oder Saisonarbeiter gewesen sei, nichts auf Grund von Artikel 50 beanspruchen.
Herr Torri macht geltend, in einem Fall wie dem seinen sei die Mindestleistung, auf die in Artikel 50 Bezug genommen werde, der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a berechnete theoretische Betrag der Leistung.
Ich will gleich sagen, daß ich dem ONPTS und der Kommission zustimme, und zwar aus zwei Gründen.
Erstens scheint mir, daß, wenn die Schöpfer der Verordnung Nr. 1408/71 gewollt hätten, daß Artikel 50 den von Herrn Torri behaupteten Inhalt hat, sie ihn anders gefaßt hätten. Sie hätten eine Formulierung verwendet wie die Mindestleistung, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, oder, wenn diese Rechtsvorschriften keine Mindestleistung vorschreiben, der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a vom zuständigen Träger dieses Staates berechnete theoretische Betrag der Leistung.
Zweitens nennt Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den Gegenständen, die in den von den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel (ergänzt durch Artikel 96) abzugebenden Erklärungen aufzuführen sind, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50. Dies zeigt, daß die fraglichen Mindestleistungen unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind und keine Beträge darstellen, die nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 selbst errechnet werden können.
Die Kommission hat zur Unterstützung dieser Auslegung ihre eigenen Erläuterungen zu ihrem ursprünglichen Vorschlag an den Rat angeführt, der zum Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 führte. Nach meiner Ansicht ist es aber nicht zulässig, auf diese Erläuterungen als Hilfe für die Auslegung der Verordnung zurückzugreifen, erstens, weil sie unveröffentlicht sind, und zweitens, weil es keinen Grund für die Annahme gibt, daß die Mitglieder des Rates oder die Verfasser der Beitrittsakte die Vorstellungen der Kommission über den Sinn des Artikels 50 in jeder Hinsicht teilten.
Wie Sie wissen, wurden die von den ursprünglichen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 96 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegebenen Erklärungen in zusammengefaßter Form im Amtsblatt C 12/11 vom 24. März 1973 veröffentlicht. Unter der Überschrift Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung gaben Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande an: Keine. Frankreich, Italien und Luxemburg dagegen führten eine Reihe von Sozialversicherungsleistungen auf, bei denen es nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Fällen Mindesthöhen gab. Die Erklärungen der neuen Mitgliedstaaten wurden im Amtsblatt C 43/1 vom 18. Juni 1973 veröffentlicht. Unter der entsprechenden Überschrift gab Dänemark an: Keine, während Irland und das Vereinigte Königreich bestimmte Leistungen aufführten, bei denen es Mindesthöhen oder Pauschsätze gab. Am 12. Oktober 1973 wurde im Amtsblatt C 84/7 eine Berichtigung der Erklärung Belgiens veröffentlicht, in der Keine durch Invalidenrenten der Bergarbeiter ersetzt wurde. Am 25. Oktober 1975 wurde im Amtsblatt C 245/2 im Anschluß an die Kodifizierung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über soziale Sicherheit durch den Social Security Act 1975 eine Ersetzung der Erklärung des Vereinigten Königreichs veröffentlicht. Am 14. Mai 1977 wurde im Amtsblatt C 89/2 eine Änderung der Erklärung des Vereinigten Königreichs veröffentlicht, die die Angaben in der Erklärung vom 25. Oktober 1975 durch Keine ersetzte. Sie werden sich an die Bemerkungen der Kommission hierzu erinnern. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von unmittelbarer Bedeutung.
Von Interesse ist aber in diesem Fall, daß in keiner Erklärung Belgiens die für die Altersrenten von Grenzgängern und Saisonarbeitern geltenden Mindestsätze erwähnt werden. Das ONPTS hat uns gesagt, es sei nicht imstande, irgendeine Erklärung zu dieser Unterlassung zu geben. Die fraglichen Mindestsätze wurden durch ein Gesetz vom 27. Dezember 1973 eingeführt. Dieses fügte einen neuen Absatz, den Absatz 5, in Artikel 10 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 ein, der die Rechtsvorschriften über die Alters- und Witwenversorgung für Arbeitnehmer in Belgien enthält.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Herr Torri zum ersten Mal geltend gemacht, daß Artikel 10 Absatz 5 mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, insbesondere weil a) seine Anwendung ausdrücklich auf Belgier beschränkt sei und b) sie auf Grenzgänger und Saisonarbeiter beschränkt sei. Allem Anschein nach ist Artikel 10 Absatz 5 in der ersten Hinsicht unvereinbar mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71. Ich wäre aber nicht bereit, auf Grund der unvollständigen Ausführungen, die wir gehört haben, die Ansicht zu vertreten, daß diese Bestimmung in der zweiten Hinsicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Aus dem, was uns das ONPTS mitgeteilt hat, geht hervor, daß das belgische Parlament davon überzeugt war, daß es stichhaltige Gründe dafür gebe, die Grenzgänger und Saisonarbeiter anders zu behandeln als die anderen Arbeitnehmer, und es ist eine Tatsache, daß die Verordnung Nr. 1408/71 selbst eine Reihe von Sonderbestimmungen für Grenzgänger und Saisonarbeiter enthält. Auf jeden Fall scheint mir, daß die Frage der Vereinbarkeit des Artikels 10 Absatz 5 mit dem Gemeinschaftsrecht außerhalb der Reichweite der dem Gerichtshof vom Tribunal du Travail Lüttich vorgelegten Fragen liegt.
Bevor ich mich diesen Fragen zuwende, sollte ich, glaube ich, erwähnen, daß sich das ONPTS, wie sich aus den Anlagen zu den von Herrn Torri eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt, den vorliegenden Rechtsstreit zum großen Teil selbst aufgeladen hat, indem es in die Erläuterungen auf der Rückseite des Formblatts, das von ihm verwendet wird, um den Betroffenen den Betrag der Rente, auf die sie Anspruch haben, und die Art und Weise, auf die dieser Betrag errechnet wurde, mitzuteilen, einen Abschnitt 4 aufgenommen hat, dessen Formulierung den Eindruck erweckt, daß eine Mindestleistung in allen Fällen vorgeschrieben ist. Offenbar hat das ONPTS tatsächlich in einigen Fällen (allerdings nicht im Fall des Herrn Torri) den Betrag einer Mindestleistung auf der Vorderseite des Formblatts angegeben, selbst wenn es eine solche Mindestgrenze nicht gab. Die angegebene Mindestleistung stimmte manchmal, aber nicht immer, mit dem theoretischen Leistungsbetrag der betreffenden Person überein. Herr Torri hat geltend gemacht, daß, wenn die Ausführungen des ONPTS in diesem Verfahren zutreffend seien, diese irreführenden Praktiken aufgegeben werden sollten. Dem stimme ich zu.
Die dem Gerichtshof vom Tribunal du Travail vorgelegten Fragen lauten wie folgt:
— Was ist unter Mindestleistung' im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zu verstehen, wenn die Rechtsvorschriften eines Staates keine Mindestrente mit einem festen Betrag vorsehen, weil bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte und die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden?
— Entspricht in diesem Fall die Mindestleistung dem Betrag der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berechneten, theoretischen Rente'?
Ich würde diese Fragen dahin beantworten, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keine Mindestleistung vorschreiben, Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar ist.