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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1977 – C-64/77

ECLI:EU:C:1977:197

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 64/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Lüttich in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

MARIO TORRI

gegen

OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIÉS, Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Mario Torri, der am 25. Oktober 1909 geboren ist und die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, übte von 1926 bis 1942 und von 1946 bis 1947 (also 19 Jahre) in Italien und von 1949 bis 1973 (also 25 Jahre) in Belgien eine Arbeitnehmertätigkeit aus. Am 29. November 1973 reichte er einen Antrag auf Altersrente beim Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten, nachstehend: ONPTS) ein. Das Amt gewährte ihm mit vollendetem 65. Lebensjahr eine Altersrente von jährlich 132333 FB, beginnend am 1. November 1974. Die Höhe dieser Rente entspricht den fünfundzwanzig Beschäftigungsjahren in Belgien und wurde in Anwendung des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer berechnet.

Herr Torri bezieht außerdem aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Italien vom zuständigen italienischen Träger eine Altersrente in Höhe von 12970 FB jährlich.

Da Herr Torri der Ansicht war, auf ihn sei Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates anzuwenden, weil er nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Belgien wohnen geblieben sei, focht er den Bescheid des ONPTS an und beantragte von diesem die Gewährung einer Rentenzulage von 33777 FB jährlich vom 1. November 1974 an, die dem Unterschied zwischen dem Betrag der theoretischen belgischen Rente, d. h. dem Betrag, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn er sein gesamtes Berufsleben in Belgien verbracht hätte, nämlich 179080 FB, und der Summe der ihm gewährten belgischen und italienischen Rentenleistungen, nämlich 145303 FB, entspricht. Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates hat folgenden Wortlaut:

Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt.

Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitglied staats für eine Versicherungszeit vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Herr Torri ist der Auffassung, daß die in Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Mindestleistung den Betrag der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der gleichen Verordnung berechneten theoretischen belgischen Rente darstelle. Das ONPTS weigerte sich, dem Antrag des Betroffenen stattzugeben; es vertritt den Standpunkt, es könne ihm keine Zulage gewähren, da die belgischen Rechtsvorschriften keine Mindestleistungen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 vorsähen.

Herr Torri rief daraufhin das Tribunal du Travail Lüttich an. Dieses hat mit Urteil vom 11. Mai 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag ein Ersuchen um Vorabentscheidung über folgende Fragen vorgelegt:

— Was ist unter Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zu verstehen, wenn die Rechtsvorschriften eines Staates keine Mindestrente mit einem festen Betrag vorsehen, weil bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte und die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden?

— Entspricht in diesem Fall die Mindestleistung dem Betrag der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berechneten theoretischen Rente?

Das Vorlageurteil ist am 26. Mai 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Herr Torri, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI Daniele Rossini, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Herr Torri trägt vor, nach Artikel 7 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 werde die Altersrente in Belgien sowohl unter Zugrundelegung der Berufsjahre des Arbeitnehmers als auch der Bruttogehälter, die er in diesen Jahren bezogen habe, berechnet. Die belgische Rente habe daher keinen festen Betrag, und es gebe weder eine Mindest- noch eine Höchstleistung.

Die belgische Regierung habe gemäß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 auferlegten Verpflichtung zunächst erklärt, daß ihre Rechtsvorschriften keine Mindestleistungen vorsähen (ABl. C 12 vom 24. März 1973, S. 11), und sodann, daß sie in den Geltungsbereich des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 die Invaliditätsrente nach dem Sondersystem für Bergarbeiter einbezogen habe (ABl. C 84 vom 12. Oktober 1973, S. 7).

Die Frage, die sich im vorliegenden Fall stelle, sei in dem Moment aufgetaucht, in dem das ONPTS begonnen habe, in seinen Bescheiden unter Hinweis auf Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 den Betrag einer Mindestleistung zu erwähnen. Nach der vom ONPTS gegebenen Definition (s. Anlage V zu seinem Schriftsatz) entspreche die Mindestleistung dem Betrag der Rente, die nur aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten geschuldet werde. Aus der Überschrift und dem Wortlaut des Artikels 50 ergebe sich jedoch eindeutig, daß die Mindestleistung der theoretischen Rente entspreche, die der Wanderarbeitnehmer erhalten würde, wenn er sein gesamtes Berufsleben im Gebiet des Staates verbracht hätte, in dem er wohne. Außerdem gebe der Umstand, daß Artikel 50 hinter die Bestimmungen des Artikels 46 gesetzt worden sei, zu verstehen, daß die Mindestleistung dem Betrag der nach Absatz 2 Buchstabe a des Artikels 46 berechneten theoretischen Rente entspreche. In Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt, scheine Artikel 50 zum Ziel zu haben, dem Wanderarbeitnehmer die gleiche Behandlung in bezug auf die Rente zu sichern wie die, die dem inländischen Arbeitnehmer für den gleichen Beschäftigungsverlauf zuteil, werde.

Zusammenfassend ist Herr Torri der Ansicht,

daß im belgischen System der Altersund Hinterbliebenenrenten die Mindestleistung der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten theoretischen Rente entspreche;

daß die in Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Rentenzulage geschuldet werde, solange der Berechtigte seinen Wohnort in Belgien habe, auch wenn die von der belgischen Regierung nach Artikel 96 der Verordnung abgegebene Erklärung die Leistungen des Systems der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer nicht mitumfaßt habe.

Die Kommission verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71. Sie bezieht sich vor allem auf Artikel 40 der ursprünglich vorgeschlagenen Fassung der geänderten Verordnung Nr. 3, die die Kommission im Januar 1966 dem Rat vorgelegt hat (ABl. 194 vom 28. Oktober 1966, S. 3333), sowie auf die Begründung, mit der dieser Vorschlag versehen wurde (Dokument der Kommission KOM(66) 8 vom Januar 1966). Nach dem Wortlaut dieser Begründung werde die Gewährung einer Zulage vorgeschlagen, … um die dem Versicherten zu gewährenden Leistungen bis zur Mindestrente zu erhöhen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Versicherte wohnt, vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Mindestrente durch die Anrechnung sämtlicher Versicherungszeiten erfüllt sind (Abs. 1). Diese Bestimmung gilt für die drei Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften gegenwärtig Mindestrenten zu gewähren sind: Frankreich, Italien und Luxemburg ….

Aus der Begründung ergebe sich eindeutig, daß die Absicht, zumindest die der Kommission, darin bestanden habe, sicherzustellen, daß der Wanderarbeitnehmer, der Rentenbestandteile verschiedener Mitgliedstaaten beziehe und in einem dieser Staaten wohne, mindestens das in den Rechtsvorschriften seines Wohnortstaats vorgesehene Rentenminimum erhalte, wenn diese Rechtsvorschriften eine Mindestrente vorsähen. Wenn man mit der Mindestrente auf den theoretischen Betrag hätte Bezug nehmen wollen, hätte diese Bestimmung für alle Mitgliedstaaten gegolten, und nicht nur für drei von ihnen.

Aus Artikel 40 des erwähnten Vorschlags sei in der Verordnung Nr. 1408/71 der Artikel 50 geworden. Der Umstand, daß der Text dieses Artikels in redaktioneller Hinsicht geringfügig vom Vorschlag der Kommission abweiche, ändere nicht seine inhaltliche Bedeutung.

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 [geben] die Mitgliedstaaten… in Erklärungen, die gemäß Artikel 96 notifiziert und veröffentlicht werden, … die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 … an. Nach Ansicht der Kommission wäre diese Notifizierung unmöglich, wenn unter Mindestleistung der theoretische Betrag verstanden würde. Denn der theoretische Betrag einer Rente werde aufgrund des individuellen Beschäftigungsverlaufs jedes Arbeitnehmers festgestellt und könne nur berechnet werden, wenn der Betroffene seinen Rentenantrag eingereicht und alle erforderlichen Formulare ausgefüllt habe.

Aus sämtlichen Notifizierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 96 der Verordnung Nr. 1408/71 ließen sich nachstehende Schlußfolgerungen ziehen:

Erstens könne Herr Torri keine Mindestleistung bei Alter fordern, weil die belgischen Rechtsvorschriften nur für die Invaliditätsrenten der Bergarbeiter eine Mindestleistung vorsähen.

Zweitens sei festzustellen, daß in einigen Mitgliedstaaten eine Mindestleistung im Sinne des Artikels 50 unbekannt sei. Diese Bestimmung könne aber nur in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, deren Rechtsvorschriften eine Mindestleistung für den in Rede stehenden Versicherungsfall vorsähen. In den Rechtsvorschriften, die eine solche Mindestleistung umfaßten, habe dieser Begriff eine ganz besondere Bedeutung; er beziehe sich auf die Mindesthöhe der Rente, die einer rentenberechtigten Person garantiert sei, und zwar unabhängig von der Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge oder allen anderen Faktoren, die für die Berechnung der Rente in Betracht kämen. Diese Mindestleistung sei ein fester Betrag, d. h. eine gesetzlich festgesetzte Pauschalsumme, die allen Rentenbeziehern zu zahlen sei, gleichgültig, ob sie unter die Verordnung Nr. 1408/71 fielen oder nicht.

Es handele sich somit um einen innerstaatlichen Begriff, im Gegensatz zu dem mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführten Begriff des theoretischen Betrags. Manchmal hänge die Mindestleistung auch von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsjahren ab. Im Zusammenhang mit einer Verordnung, die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag erlassen worden sei, sei es normal gewesen, daß für die Entstehung des Anspruchs auf diese Mindestleistung alle Zeiten herangezogen würden, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer gegolten hätten, berücksichtigt würden. Daher die Fassung des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71, der im wesentlichen darauf abziele, dem Arbeitnehmer, der nicht genügend Versicherungszeiten für den Bezug der in den Rechtsvorschriften seines Wohnortstaats festgesetzten Mindestleistung zurückgelegt habe, zu ermöglichen, die Voraussetzung der Versicherungsdauer durch Zusammenrechnung aller in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu erfüllen.

Schließlich habe Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 eine ziemlich eingeschränkte Geltung. Er betreffe lediglich drei oder vier Mitgliedstaaten und habe nur zum Ziel, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer wohne und in dem er eine Teilrente beziehe, pauschal festgesetzte Mindestrente — falls nach der Zusammenrechnung erforderlich — zu garantieren, wenn die Summe der verschiedenen Renten, auf die er Anspruch erworben habe, die genannte Mindestleistung unterschreite.

Die Kommission schlägt vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:

Die .Mindestleistung' im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates entspricht dem Mindestbetrag der Rente, d. h. der in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten vorgesehenen festen Summe, die allen Rentenbeziehern zu zahlen ist, gleichgültig, ob deren Bezug von der Zurücklegung einer bestimmten Versicherungszeit abhängig ist oder nicht.

Wenn dief Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, keine Mindestrente mit einem festen Betrag vorsehen, ist Artikel 50 nicht anwendbar.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 13. Oktober 1977 haben Herr Torri, vertreten durch Herrn Daniele Rossini, das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés, vertreten durch Herrn J. Peitot als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. November 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 11. Mai 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1977, hat das Tribunal du Travail Lüttich dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages die Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, was… unter, Mindestleistung' im Sinne des Artikels 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates [ABl. L 149] zu verstehen [ist], wenn die Rechtsvorschriften eines Staates keine Mindestrente mit einem festen Betrag vorsehen, weil bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte und die Dauer der zurückgelegten .Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden, sowie die ergänzende Frage, ob in diesem Fall die Mindestleistung dem Betrag der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berechneten .theoretischen Rente' [entspricht].

2 Diese Fragen sind anläßlich einer Klage eines in Belgien wohnenden Arbeitnehmers italienischer Staatsangehörigkeit aufgeworfen worden, der, nachdem er von 1926 bis 1942 und von 1946 bis 1947 in Italien sowie von 1949 bis 1973 in Belgien beschäftigt gewesen war, eine belgische und eine italienische Altersrente bezieht.

3/4 Artikel 50 der in Rede stehenden Verordnung lautet wie folgt: Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungszeit vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens ist, da in den belgischen Rechtsvorschriften keine Mindestleistung mit einem bestimmten Betrag festgesetzt sei, anzunehmen, daß diese Mindestleistung der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung berechneten theoretischen belgischen Rente entspreche, d. h. dem Betrag der Rente, die ihm zustünde, wenn seine sämtlichen Versicherungszeiten nach den fraglichen belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

5/9 Artikel 50 gilt für die Fälle, in denen die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften, denen er unterworfen gewesen war, verhältnismäßig kurz waren, so daß der Gesamtbetrag der von den betreffenden Staaten geschuldeten Leistungen ein angemessenes Lebenshaltungsniveau nicht erreicht. Um hier Abhilfe zu schaffen, bestimmt dieser Artikel, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften des Wohnortstaats eine Mindestleistung vorsehen, die von diesem Staat geschuldete Leistung um eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der von den verschiedenen Staaten nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten, geschuldeten Leistungen und dieser Mindestleistung erhöht wird. Außerdem sieht Artikel 5 der Verordnung vor, daß die Mitgliedstaaten in den dort erwähnten Erklärungen die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 angeben; diese Bestimmung paßt gut zu der Annahme, daß nicht alle Rechtsvorschriften zwangsläufig Mindestleistungen der genannten Art umfassen, sie wäre aber wenig verständlich, wenn die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgenommene Auslegung richtig wäre. Nach der Erklärung des Königreichs Belgien ist eine Mindestleistung nur in den Rechtsvorschriften über die Invaliditätsrenten für Bergarbeiter vorgesehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob diese Erklärung im Hinblick auf alle in Betracht kommenden nationalen Rechtsvorschriften vollständig ist.

10/12 Darüber hinaus stimmt die Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens auch nicht mit den übrigen Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung überein. Während diese nämlich darauf abzielen, den rentenberechtigten Arbeitnehmern, die gleiche Zeiten unter der Geltung der gleichen Rechtsvorschriften beschäftigt waren, die gleichen Renten zu verschaffen, hätte diese Ansicht zur Folge, daß die genannten Arbeitnehmer je nach ihrem Wohnort unterschiedliche Renten erhalten, da dann derjenige, der im Mitgliedstaat mit dem höchsten Rentenniveau wohnt, eine höhere Rente bezieht als die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverlauf der gleiche war. Die vorgeschlagene Auslegung führte dazu, daß dem Artikel 50 eine Bedeutung beigemessen wird, die, über seinen begrenzten Gegenstand hinausgehend, ihn in Konflikt bringt mit dem allgemeinen Ziel des Kapitels 3, die freie Wahl des Wohnorts, die Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrages dem früheren Arbeitnehmer garantiert, nicht zu beeinflussen.

13/14 Sonach kann Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, eine Mindestrente vorsehen. Die vorgelegten Fragen sind daher in diesem Sinne zu beantworten.

Kosten

15/16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du Travail Lüttich mit Urteil vom 11. Mai 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates kann nur in den Fällen angewendet werden, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, eine Mindestrente vorsehen.