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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1977 – C-62/77

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:187

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 17. November 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im Ausgangsrechtsstreit vor dem deutschen Bundesfinanzhof geht es um die tarifliche Zuordnung bebilderter Bücher, die hauptsächlich für Kinder im Vorschulalter bestimmt sind. Die Bücher enthalten jeweils zwölf Seiten und sind aus unzerreißbaren Blättern aus Pappe gebunden; die darin abgedruckten Bilder nehmen nahezu die gesamte Seite ein und sind mit Beischriften versehen, die wenige Zeilen umfassen. Die Beischriften beschreiben oder kommentieren das zugehörige Bild; in einigen Fällen liefern sie zusätzliche Informationen oder Gedanken, die sich aus dem Bild allein nicht unmittelbar ablesen lassen. Einige dieser Druckerzeugnisse verfolgen auch ein pädagogisches Anliegen; zum Beispiel wollen sie das Kind dazu anregen, die Uhrzeit abzulesen, oder ihm helfen, die soziale Bedeutung bestimmter Berufe zu begreifen.

Da der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag Gemeinschaftsrecht nur auslegen, dieses jedoch nicht auf den gegebenen Fall anwenden kann, brauche ich mich mit der Beschreibung der Besonderheiten der einzelnen bebilderten Bücher nicht weiter aufzuhalten, zumal diese im Sitzungsbericht bereits ausführlich dargestellt wurden.

Zum Sachverhalt füge ich lediglich noch an, daß der Rechtsstreit vor dem deutschen Gericht darauf zurückgeht, daß die beklagte Oberfinanzdirektion die streitige Ware am 30. März 1973 der Tarifnummer 49.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen hatte. Die Warenbezeichnung dieser Tarifnummer lautet: Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder.

Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Tarifierung durch die Oberfinanzdirektion erhob der Carlsen Verlag beim Bundesfinanzhof Klage gegen die Einsprachsentscheidung der Oberfinanzdirektion und machte geltend, die fraglichen Bücher seien der Tarifnummer 49.01 zuzuweisen; deren Warenbezeichnung lautet: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 19. April 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:

Wie ist die Vorschrift 5 zum Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen: Ist die Frage, ob die Bilder vorherrschend sind, lediglich nach optischquantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden oder ist auch die (z. B. pädagogische) Bedeutung von Bild und Text gegeneinander abzuwägen? Sind die Bilder nur dann als vom Text nicht abhängig anzusehen, wenn sich der wesentliche Sinn des Bildes dem normalen potentiellen Betrachter auch ohne Text ohne Schwierigkeiten erschließt, oder liegt eine Abhängigkeit der Bilder vom Text schon dann vor, wenn der Text das Verständnis des Bildes wesentlich erleichtert?

2. Wir wissen, daß die Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif als Willensäußerungen des Rates einen integrierenden Bestandteil der ihnen zugehörigen Tarifstellen bilden und deren Rechtsverbindlichkeit teilen, unabhängig davon, ob sie als authentische Auslegungsregeln oder als Ergänzung der Tarifstellen anzusehen sind (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1975 in der Rechtssache 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439). Damit wird verständlich welche entscheidende Bedeutung der Auslegung solcher Vorschriften zukommt, um den Anwendungsbereich der einzelnen Tarifstellen richtig bestimmen zu können.

Die Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Zolltarifs lautete zur Zeit der Ereignisse, die dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit zugrundeliegen, wie folgt: Bilderalben und Bilderbücher im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, bei denen die Bilder vorherrschend und vom Text nicht abhängig sind. Obwohl die Vorschrift in dieser Fassung das Kriterium der vorrangigen Bedeutung des Bildes gegenüber dem Text (Vorherrschen des Bildes) herausstellt, konnte sie in Fällen, in denen sich der Text nicht auf eine bloße Erklärung des Bildes beschränkte, sondern darin nicht enthaltene Elemente oder Informationen hinzufügte, die Frage aufkommen lassen, ob das betreffende Druckerzeugnis statt der besonderen Tarifnummer 49.03 der allgemeinen Tarifnummer 49.01 zuzuordnen sei.

Anläßlich der 35. Sitzung des Ausschusses für das Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (April 1976) wurde später der französische Text der betreffenden Vorschrift, ohne daß ein Wille zur Änderung ihres Sinngehaltes zum Ausdruck gekommen wäre, korrigiert und dem englischen Text angeglichen, der bereits vier Jahre zuvor abgefaßt und in Kraft gesetzt worden war. Dieser englische Text, erlassen mit Verordnung Nr. 1/73 des Rates vom 19. Dezember 1972, lautet wie folgt: For the purposes of heading No 49.03, the expression, children's picture books' means books for children in which the pictures form the principal interest and the text is subsidiary. Der neue französische Text, erlassen vom Rat mit Verordnung Nr. 2723/76 vom 8. November 1976, lautet wie folgt: On considère come albums ou livres d'images pour enfants, au sens du no49.03, les albums ou livres pour enfants dont l'illustration constitue l'attrait principal et dont le texte n'a qu'un intérêt secondaire. Bezeichnenderweise heißt es in der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung (die mit einigen Änderungen sämtliche Tarifnummern und die entsprechenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs wiedergibt), daß zur Verbesserung des Gemeinsamen Zolltarifs gewisse redaktionelle Änderungen erforderlich seien. Natürlich wurden auch die an der französischen Fassung orientierten Fassungen in den übrigen Sprachen geändert. Der deutsche Text lautet jetzt wie folgt: Bilderalben und Bilderbücher für Kinder im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Da die englische Fassung bereits geraume Zeit in Kraft war und da die besagte Änderung lediglich redaktioneller Art sein sollte, halte ich es für richtig, die Änderung als eine sprachliche Harmonisierungsmaßnahme zu betrachten, die auf der Vorstellung beruht, daß der englische Text den Willen des Gesetzgebers und den normativen Inhalt der zu prüfenden Bestimmung deutlicher als die übrigen Fassungen zum Ausdruck brachte. Daher läßt sich meiner Ansicht nach die Auffassung vertreten, daß der Inhalt der Bestimmung unverändert geblieben ist und daß folglich für Fälle auch aus der Zeit vor der Änderung für die Auslegung der Tarifnummer 49.03 auf die neueste Fassung der Vorschrift zurückgegriffen werden kann, ohne daß damit das Rückwirkungsverbot von Normen, die dem Bürger eine Belastung auferlegen, verletzt würde.

3. Die im vorliegenden Verfahren von der Firma Carlsen und von der Kommission vorgetragenen Erklärungen haben letzlich dazu beigetragen, die hier zu lösende Hauptfrage herauszuarbeiten, ob nämlich eine bebilderte Veröffentlichung für Kinder, deren Bilder gegenüber dem Text quantitativ und unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität für den kindlichen Benutzer durchaus vorherrschen, statt der speziellen Tarifnummer 49.03 der allgemeinen Tarifnummer 49.01 zuzuweisen sind, wenn sich der Text nicht auf eine bloße Bildbeschreibung oder auf eine Betonung bereits aus dem Bild ablesbarer Elemente beschränkt, sondern eine gewisse Eigenständigkeit in dem Sinne aufweist, daß die bildliche Darstellung mit sonstigen Informationen oder Gedanken angereichert wird.

Ein Vergleich der ursprünglichen mit der jetzigen Fassung der genannten Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt meiner Ansicht nach, daß Bilderalben und Bilderbücher für Kinder nicht schon dann von der Tarifnummer 49.03 — der spezifischen Tarifnummer für Kinderbilderbücher — ausgeschlossen sind, wenn der Begleittext zu den Bildern sich nicht auf eine bloße Beschreibung ihres Inhalts beschränkt, sondern etwas Neues enthält. Eine Nichtanwendung der Tarifnummer 49.03 würde voraussetzen, daß der Text nicht dem Bild untergeordnet ist, sondern für sich allein ein Interesse hat und ihm somit unabhängig von den Bildern Wert und Bedeutung zukommt.

Eine Bestätigung dieser Auffassung findet sich in den Brüsseler Erläuterungen zum Zolltarifschema, die meiner Ansicht nach ganz im Sinne der Vorschrift 5 des Kapitels 49 des Gemeinsamen Zolltarifs liegen und nicht, wie der Bundesfinanzhof meinte, dazu im Widerspruch stehen.

In den Brüsseler Erläuterungen heißt es, zur Tarifnummer 49.03 gehörten nicht nur Bilderalben oder Bilderbücher, die offensichtlich zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, sondern auch Bücher, die ein pädagogisches Anliegen verfolgten (darunter fallen zum Beispiel Bücher, die den Kindern die Grundlage des Alphabets oder des Wortschatzes vermitteln wollen), vorausgesetzt, daß die Bilder das wesentliche Merkmal sind und der Text nur untergeordnete Bedeutung hat. Als Beispiele hierfür werden genannt Bilderfibeln sowie Bücher, bei denen der Sinn der Erzählung durch eine Reihe episodenhafter Bilder vermittelt wird, die mit einer einfachen Beischrift oder einer summarischen Erzählung für jedes Bild versehen sind. Nicht zu der genannten Tarifnummer gehören jedoch nach den Brüsseler Erläuterungen Alben und Bücher, selbst reichlich bebildert, die in Form einer fortlaufenden Erzählung geschrieben und mit Bildern zur Veranschaulichung bestimmter Episoden ausgestattet sind; diese Waren gehören zur Tarifnummer 49.01.

Aus diesen Klarstellungen ergibt sich, daß es für die Zwecke der Zuordnung zur einen oder anderen der hier in Rede stehenden Tarifnummern nicht darauf ankommt, ob das Album oder das Buch zur bloßen Unterhaltung der Kinder bestimmt ist oder ob es vorrangig pädagogische Ziele verfolgt.

Aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmungen und im Lichte der gewichtigen, wenn auch nicht verbindlichen Hinweise, die sich aus den Brüsseler Erläuterungen ergeben, gelangt man somit zu einer Auslegung der Tarifnummer 49.03, nach der hierunter sämtliche Bilderbücher oder Bilderalben für Kinder fallen, in denen der Text zwar nicht unbedingt lediglich eine bloße Beschreibung oder Erklärung der Bilder enthält, für den angesprochenen Benutzerkreis jedoch keine eigenständige und vom Bild losgelöste Bedeutung besitzt.

Es läßt sich noch bemerken, daß dieses Ergebnis einer wörtlichen und logischen Auslegung der Bestimmungen auch systematischen Überlegungen sowie den praktischen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der Tätigkeit der Zollbehörden ergeben. Da im Gemeinsamen Zolltarif eine besondere Tarifnummer für Bilderalben und Bilderbücher für Kinder vorgesehen ist, die sich im System des Zolltarifs von der allgemeinen Tarifnummer Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke unterscheidet, muß das Vorliegen der für die spezifische Tarifnummer kennzeichnenden Tatbestandsmerkmale — nämlich Kinder als angesprochener Benutzerkreis und quantitatives Vorherrschen der Bilder gegenüber dem Text — prima facie als ausreichend angesehen werden, um ein Druckerzeugnis dieser Tarifnummer zuzuordnen, sofern sich nicht ergibt, daß der Text auch unabhängig vom Bild einen Eigenwert besitzt. Die Zollbehörden können sich mit anderen Worten bei Druckerzeugnissen, die zum größten Teil aus Bildern bestehen, auf die Vermutung stützen, daß diese zur Tarifnummer 49.03 gehören, und diese Vermutung kann nur dann entkräftet werden, wenn sich eindeutig ergibt, daß der Text gegenüber den Bildern vorrangige Bedeutung hat.

4. Aus diesen Gründen schlage ich vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes vom 19. April 1977 zur Auslegung der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt zu erkennen: Die Frage, ob die Bilder einer für Kinder bestimmten Veröffentlichung im Hinblick auf die Zuordnung der Ware zur Tarifnummer 49.03 vorherrschen, läßt sich prima facie nach optisch-quantitativen Gesichtspunkten entscheiden, es sei denn, daß dem Text vorrangiges Interesse zukommt, daß er also unabhängig von den Bildern einen vollen Eigenwert besitzt.