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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.12.1977 – C-62/77
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:204
In der Rechtssache 62/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CARLSEN VERLAG GMBH, Reinbek,
gegen
OBERFINANZDIREKTION KÖLN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung bestimmter Verlagserzeugnisse für Kinder
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Serensen, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. J. Eversen (Hilfskanzler)
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen und mündlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Carlsen Verlag GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 26. Februar 1973 bei der beklagten Oberfinanzdirektion eine verbindliche Zolltarifauskunft über Kinderbücher beantragte. Im einzelnen handelte es sich dabei um Kinderbücher mit den Titeln Teddybär, Teddybär, Kindergarten für Tiere, Die Mausuhr und Meine Freunde. Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 30. März 1973 wies die Oberfinanzdirektion die Waren als gebundene Bilderbücher für Kinder der Tarifnummer 49.03 zu.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, soweit die Auskunft die Bücher mit den Titeln Teddybär, Teddybär, Die Mausuhr und Meine Freunde betraf; sie brachte mehrere tatsächliche Gründe vor. Bei den drei noch streitbefangenen Büchern handelt es sich nach den vorgelegten Warenmustern um 12seitige, mit großflächigen Bildern und mit Text bedruckte, jeweils aus fünf unzerreißbaren Blättern aus Pappe gebundene Bücher. Die Seiten sind ganz oder fast ganz mit farbigen Bildern bedruckt. Jedes Bild ist mit einer Beischrift oder einer kurzen Erzählung versehen. Die Beischrift eines Bildes in dem Buch Teddybär, Teddybär lautet zum Beispiel: Teddybär, Teddybär, mach dich krumm. Im Buch Die Mausuhr lautet der Text für ein Bild beispielsweise: Ticke, tacke, tur, die Maus schaut auf die Uhr. Frühstückszeit! Der Tisch ist gedeckt. Wie es den Kindern heut wieder schmeckt! Wie spät ist es? die Bilder des Buches Meine Freunde schließlich sind mit Beischriften versehen wie zum Beispiel: Ich sehe noch einen Freund. Es ist ein Feuerwehrmann. Wenn es brennt, rufen die Menschen bei ihm an. Er steigt auf das Feuerwehrauto und kommt ganz schnell. Mit einem Schlauch spritzt er Wasser in die Flammen, bis das Feuer gelöscht ist.
Die Oberfinanzdirektion wies den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, bei den vorliegenden Kinderbüchern werde das hauptsächliche Interesse des Kindes auf die Bilder gelenkt. Der Text habe demgegenüber nur eine untergeordnete, wenn auch keine unwichtige Funktion.
Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, mit der sie unter Berufung auf ein gleichlautendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 1973 die Zuordnung der Bücher in die Tarifnummer 49.01 begehrt. Zur Begründung führt sie aus, die Bücher seien durch den Text charakterisierte, zur belehrenden und unterhaltenden Lektüre bestimmte Druckerzeugnisse und damit nach den amtlichen Erläuterungen Bücher der Tarif nummer 49.01. Das spontane Urteil des unbefangenen Betrachters laute auf Kinderbuch und nicht auf Bilderbuch. Durch den zu lesenden oder vorzulesenden und zu hörenden umfangreichen Text der Bücher werde eine Aussage vermittelt. Die Klägerin legte mehrere Gutachten vor, die übereinstimmend auf die besondere Bedeutung und Eigenständigkeit der Texte hinwiesen, die Hauptelement der Bücher seien, während die Bilder nur eine veranschaulichende und animierende Ergänzung darstellten.
Aufgrund der schriftlichen Einlassungen der Parteien erließ der Bundesfinanzhof zunächst am 3. August 1976 einen Vorbescheid, mit dem er die Klage abwies. (Gegen den Vorbescheid kann jeder der Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragen; geschieht dies nicht, wirkt der Vorbescheid als Urteil.) Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Klägerin drei gutachtliche Stellungnahmen vorgelegt, die sich — zitiert nach der Kommission — wie folgt zusammenfassen lassen:
Professor Dr. Giehrl sieht die Bücher durch die fortlaufende Verserzählung (Die Mausuhr) bzw. durch die grundlegende Eigenständigkeit des Textes geprägt. Auch bei dem Buch Teddybär, Teddybär müsse im Hinblick auf den Eigenwert der epischen Versform von den Bildern als Illustrationen als Ergänzung zum Text gesprochen werden.
Frau Dr. Ramseger sieht in dem Buch Teddybär, Teddybär eine pädagogischspielerische Bewältigung des für Kinder leidigen Ins-Bett-gehen-müssens, wobei das Bild nicht Selbstzweck sei, sondern Mittel, um Worte zu behalten. Das Buch Die Mausuhr sei für Kinder im Kindergartenalter gedacht. Der Betrachter lerne beim Anschauen die Uhrzeiten ab, lesen'. Der Text gebe eine prägnante Interpretation der Bilder. Der dritte Band Meine Freunde sei ohne Text sinnlos bzw. nur in Bruchteilen verständlich. Die Gutachterin führt ferner aus, daß die allgemein gültige Vorstellung vom Kinderbuch erheblich von der Definition der Zolltarifstelle 49.03 differiere.
Dr. Haag vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht bei allen Büchern eine untrennbare Verbindung von Bild und Text. Der Text sei nicht nebensächlich, sondern die bildlichen Darstellungen seien von den Versen abhängig. Erst der Text rege das Kind zu dem Denkvorgang an, auf den es hingelenkt werden solle.
Der Bundesfinanzhof hat dann mit Beschluß vom 19. April 1977 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung ersucht; in seinem Beschluß hat er zur Rechtslage ausgeführt, streitig sei, ob die streitbefangenen Bücher der Tarifnummer 49.01 (Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern) oder der Tarifnummer 49.03 (Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder) des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen seien. Nach der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 seien Bilderalben und Bilderbücher im Sinne der Tarifnummer 49.03 … Kinderalben und -bücher, bei denen die Bilder vorherrschend und vom Text nicht abhängig sind.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Vorlagebeschluß seine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Zweifel wie folgt geäußert: Wäre für die Tarifierung der Bücher nur der Text der Tarifnummer 49.03 heranzuziehen, so führte eine Auslegung nach dem normalen Sprachgebrauch zu einer Einordnung in diese Tarifnummer, denn die Bücher stellen das dar, was man normalerweise unter .Bilderbücher für Kinder' versteht.
Es sei jedoch auch die Vorschrift 5 zu Kapitel 49 zu beachten (vgl. Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 1). Danach komme es darauf an, ob die Bilder vorherrschten und vom Text nicht abhängig seien. Stelle man für den ersten Teil dieser Bestimmung (vorherrschen) auf den optisch-quantitativen Eindruck ab, so könne kaum verneint werden, daß die relativ großflächigen Bilder den Betrachter mehr gefangen nähmen als die kurzen Texte. Komme es dagegen auch auf die Bedeutung des Textes an (vgl. auch die Brüsseler Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema Randnummer 1 zu Tarifnummer 49.03, wonach die Bilder das wesentliche Merkmal sein müßten), so spreche vieles für eine andere Beurteilung. Im Buch Meine Freunde sei der Text selbständig, gehe über die Bildbeschreibung hinaus und mache erst das das Buch verbindende Gemeinsame deutlich. Im Buch Die Mausuhr beschreibe zwar der Text nicht mehr als aus den Bildern erkennbar sei, habe aber wegen seiner einprägsamen Verse und der Wiederholung bestimmter Worte eine nicht unerhebliche pädagogische Bedeutung für das das Buch benutzende Kind. Selbst der sehr kurze Text im Buch Teddybär, Teddybär sei nicht unbedeutend, da er einem alten Kinderreim nachempfunden sei und gerade die Bewegungen des Bären deutlich mache, die sich aus den Bildern nicht ohne weiteres ergäben.
Zusätzliche Voraussetzung für die Einordnung in Tarifnummer 49.03 sei nach der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 noch, daß die Bilder vom Text nicht abhängig seien. Eine Auslegung nach dem Wortlaut ergebe, daß eine solche Abhängigkeit immer dann zu verneinen sei, wenn sich der wesentliche Aussagewert der Bilder dem vorgesehenen normalen Betrachter ohne Schwierigkeiten erschließe. Dies sei hier bei allen drei Büchern der Fall; obwohl die Texte keine untergeordnete Bedeutung hätten. Eine solche Auslegung sei freilich mit den Brüsseler Erläuterungen nicht vereinbar, wonach die Bücher der Tarifnummer 49.03 zuzuweisen seien, wenn die Bilder das wesentliche Merkmal seien und der Text nur untergeordnete Bedeutung habe. Diese Erläuterung spreche eher dafür, daß eine Abhängigkeit vom Text schon dann vorliege, wenn die Bilder zwar aus sich selbst heraus sprächen, aber der Text nicht unwesentlich zum besseren Verständnis der Bilder beitrage.
Wenig aufschlußreich seien schließlich die beiden übrigen Sätze der Brüsseler Erläuterungen (Randnrn. 2 und 3 zu Tarifnummer 49.03) zu dieser Frage. Beide unterschieden sich inhaltlich nur wenig voneinander, da beide das Vorliegen von Büchern voraussetzten, die eine Erzählung und eine Reihe von Bildern zur Veranschaulichung von Episoden dieser Erzählung enthielten. Lediglich hinsichtlich des Textes der zu beurteilenden Bücher ergäben sich Unterschiede in diesen Erläuterungen; eine einfache Beischrift oder summarische Erzählung für jedes Bild führe nämlich zur Anwendung der Tarifnummer 49.03, fortlaufende Erzählungen dagegen zur Anwendung der Tarifnummer 49.01. Danach sei die Frage, ob der Text untergeordnete Bedeutung habe oder nicht, offenbar kein Abgrenzungskriterium.
Aus diesen Gründen hält es der Bundesfinanzhof für erforderlich, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:
Wie ist die Vorschrift 5 zu Kap. 49 des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen: Ist die Frage, ob, die Bilder vorherrschend' sind, lediglich nach optisch-quantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden oder ist auch die (z. B. pädagogische) Bedeutung von Bild und Text gegeneinander abzuwägen? Sind die Bilder nur dann als, vom Text nicht abhängig' anzusehen, wenn sich der wesentliche Sinn des Bildes dem normalen potentiellen Betrachter auch ohne Text ohne Schwierigkeiten erschließt oder liegt eine Abhängigkeit der Bilder vom Text schon dann vor, wenn der Text das Verständnis des Bildes wesentlich erleichtert?
Der Vorlagebeschluß ist am 17. Mai 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat die Rechtssache nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung mit Beschluß vom 21. September 1977 an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen
Die Kommission erörtert zunächst im einzelnen den Sachverhalt und den Verfahrensablauf, gibt das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens wieder und führt aus, daß der Bundesfinanzhof ihrer Ansicht nach in zweierlei Hinsicht Klarheit über die rechtliche Tragweite der umstrittenen Tarifnummern und der fraglichen erläuternden Vorschrift erstrebe:
Zum einen solle geklärt werden, worauf für die Beantwortung der Frage abzustellen sei, ob in einem Kinderbuch die Bilder vorherrschend seien. Insbesondere wünsche das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob es in diesem Zusammenhang nur auf den optisch-quantitativen Eindruck — das heißt das flächenmäßige Überwiegen des Bildteils — ankomme oder ob auch die Bedeutung des Textes zu berücksichtigen sei. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes spreche der normale Sprachgebrauch eher für die erste Alternative, während die Erläuterungen zum Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Brüsseler Erläuterungen) eine andere Beurteilung — nämlich im letztgenannten Sinne — nahelegten.
Der zweite Teil der Vorlagefrage betreffe das Problem, unter welchen Voraussetzungen Bilder als vom Text nicht abhängig angesehen werden können. Insbesondere wolle der Bundesfinanzhof wissen, ob es für ein Abhängigsein in diesem Sinne genüge, wenn die Bilder zwar aus sich selbst heraus sprechen, aber der Text nicht unwesentlich zum besseren Verständnis der Bilder beiträgt (S. 5 des Vorlagebeschlusses). Der Bundesfinanzhof sehe auch insoweit einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 und den Brüsseler Erläuterungen. Zur Beantwortung der so verstandenen Frage stellt die Kommission vor allem auf folgende Gesichtspunkte ab:
Für die Unterscheidung der Tarifnummer 49.01 von der Tarifnummer 49.03 komme es weder auf den Inhalt noch auf den Zweck, sondern auf die Form an. Kennzeichnend für Bilderbücher sei, daß ihr Informationsgehalt in Bildern enthalten sei und durch sie ausgedrückt werde.
Da die Tarifnummer 49.03 Bilderbücher für Kinder betreffe, sei zu prüfen, worin bei einer Bild-Text-Kombination aus der Sicht des künftigen kindlichen Benutzers der wesentliche Sinngehalt der gedruckten Information liege; diese Auffassung werde durch die Vorschrift 5 bestätigt, die Entscheidungskriterien liefern solle.
Wenn die Vorschrift 5 verlange, daß bei Bilderbüchern der Tarifnummer 49.03 die Bilder vorherrschend sein müßten, dann bedeute dies zunächst ein quantitatives Abgrenzungskriterium (die bildliche Darstellung müsse flächenmäßig deutlich gegenüber dem Text überwiegen); ein zweites Kriterium stelle auf das Verhältnis der inhaltlichen Aussagen ab (die Bilder dürften nicht vom Text abhängig sein).
Die einzelnen sprachlichen Fassungen der Vorschrift 5 führten dazu, daß bei sachgerechter Anwendung dieser Kriterien noch zwei weitere Aspekte zu berücksichtigen seien; ein Vergleich der sprachlichen Fassungen dieser Vorschrift zeige, daß die Bilder für das Kind die Hauptsache, der Text dagegen die Nebensache sein müßten.
Die Neufassung der deutschen und französischen Fassung der Vorschrift 5 aufgrund der 35. Sitzung des Ausschusses für das Zolltarifschema des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im April 1976 — vorgenommen im Wege eines Korrigendums — zeige, daß die übrigen Fassungen genauer gewesen seien; dies erhärte die Auffassung der Kommission. Eine Bestätigung hierfür sei, daß die Verordnung Nr. 2723/76 des Rates vom 8. November 1976 lediglich den Text genauer gefaßt und für die Zukunft mit der vorgeschlagenen Auslegung in Einklang gebracht habe; die Stelle laute nunmehr:
5. Bilderalben und Bilderbücher für Kinder im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Wenn damit auch der im Zeitpunkt der streitigen Ereignisse anwendbare Text durch die Neufassung von 1976 klargestellt sei, so bleibe doch ein Problem offen, nämlich die Frage, wie der pädagogische Zweck an das Kind herangetragen werde. Es sei wohl so, daß die erklärende Funktion des Textes, auch wenn sie pädagogisch von großer Bedeutung sein möge, zolltariflich dennoch den dem Kind gezielt als wesentliche Informationsträger vorgestellten Bildern untergeordnet sein könne.
Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in den Brüsseler Erläuterungen, insbesondere in dem dort genannten Beispiel der Bilderfibeln, deren pädagogischer Zweck eindeutig dahin gehe, die Grundlagen des Alphabets oder des Wortschatzes zu vermitteln, und die der Tarifnummer 49.03 zuzuordnen seien, weil das Bild zum Verstehen des Wortsymbols diene.
Nach alledem schlägt die Kommission vor, die gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten :
Aus Bildern mit kurzen Beischriften bzw. summarischen Erzählungen bestehende Kinderbücher, die nach Inhalt und äußerer Aufmachung für Kinder im Vorschulalter bestimmt sind, bei denen die Buchseiten fast vollständig mit Bildern bedruckt sind und bei denen aus der Sicht der Kinder die Bilder die hauptsächlichen Sinnträger sind, während die Beischriften lediglich Erläuterungen dazu geben, sind auch dann der Tarifnummer 49.03 des GZT zuzuordnen, wenn die erläuternden Beischriften bzw. summarischen Erzählungen dem Kind einen ganz bestimmten, nach pädagogischen Gesichtspunkten ausgewählten Sinngehalt der Bilder nahebringen sollen, der ohne die Beischriften bzw. summarischen Erzählungen nicht ohne weiteres erkennbar wäre.
III — Mündliches Verfahren
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1977 haben der Carlsen Verlag, vertreten durch Herrn Kuno Barth, sowie die Kommission, vertreten durch Herrn M. Beschel als Bevollmächtigten, ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Auffassungen näher erläutert; dabei wurden auch verschiedene vom Gerichtshof aufgeworfene Punkte präzisiert.
Der Carlsen Verlag darauf beharrt, daß sich die Frage nur beantworten lasse, wenn man sie aus dem Gesichtspunkt der Kinder und des ihnen eigenen Verhaltens sehe. Kinder kämen zu vollem Verständnis nur dadurch, daß mit dem Text eine entsprechende Bilderdarbietung verbunden sei. Die bildliche Darstellung diene nur dem besseren Verständnis und ihre quantitative Bedeutung müsse außer acht gelassen werden. Das für Kinder bestimmte Buch diene deren Information, und darauf müsse bei der Wahl der Kriterien abgestellt werden; dies zeige die Änderung der hier einschlägigen Bestimmungen vom 8. Oktober 1976 (Verordnung Nr. 2723/76 des Rates); diese Textrevision dürfe den Anwendungszeitpunkt des zu erlassenden Urteils nicht ändern, da hier die im deutschen Recht geltenden Verfassungsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu beachten seien.
Die Kommission hat betont, gerade die Vorschrift, die zur Abgrenzung zwischen zwei Tarifnummern und zur Erleichterung der Unterscheidung gedacht sei, löse hier die Schwierigkeiten aus, mit denen jetzt der Bundesfinanzhof und der Gerichtshof konfrontiert sei. Auch nach Ansicht der Kommission ist zu berücksichtigen, daß die Bücher für Kinder und für deren kindliche Psyche bestimmt sein sollen. Danach seien drei Fallgestaltungen denkbar:
Der Sinn ergibt sich aus dem Bild und dem Text kommt keine entscheidende Bedeutung zu,
oder es besteht eine gewisse Gleichwertigkeit zwischen beiden Elementen, so daß das Ganze nur durch eine Zusammenschau einen Sinn erlangt,
oder der Text übermittelt den Sinn, und das Bild spielt — wie etwa im klassischen bebilderten Buch — lediglich eine untergeordnete Rolle.
Diese abstrakte Dreiteilung könne zweifellos ebenfalls noch zu Schwierigkeiten führen, mache indes jedenfalls den Gemeinsamen Zolltarif besser verständlich. Praktisch basierten Bild-Text-Kombinationen notwendigerweise auf der Prämisse, daß Bild und Text zusammengehörten und eine Einheit bildeten. Die Frage sei, welchem der beiden Elemente im Rahmen dieser Einheit das größere Gewicht zukomme. Uber diese Frage sei in abstrakter Auslegung zu entscheiden, wie es die Kommission vorgeschlagen habe.
Die Beteiligten haben sodann einige Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 19. April 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Auslegung der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs. Diese Auslegungsfrage wird im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen, in dem es um die Tarifierung von Kinderbüchern mit den Titeln Teddybär, Teddybär, Die Mausuhr und Meine Freunde geht, die aus Japan in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden. Die Oberfinanzdirektion Köln hatte diese jeweils aus fünf unzerreißbaren Blättern aus Pappe gebundenen und nahezu vollständig mit farbigen Bildern, denen Beischriften oder kurze Erzählungen beigegeben waren, bedruckten Bücher mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 30. März 1973 der Tarifnummer 49.03 zugewiesen, die wie folgt lautet: Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder. Gegen diese Tarifierung wandte sich der Importeur mit der Begründung, bei den genannten Büchern handele es sich um Werke, deren hervorstechendes Merkmal ihr Text sei, sie seien zur belehrenden und unterhaltenden Lektüre bestimmt und gehörten daher zur Tarifnummer 49.01: Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern.
2 Nach der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 sind Bilderalben und Bilderbücher im Sinne der Tarifnummer 49.03 … Kinderalben und -bücher, bei denen die Bilder vorherrschend und vom Text nicht abhängig sind.
3 Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten der Kapiteln festgelegt sind.
4 Der Wortlaut der Taifnummer 49.01 ist dahin zu verstehen, daß eine Ware mit den Beschaffenheitsmerkmalen der hier streitigen Bücher weder dem begriff Broschüren — Werke, die aus wenigen, nur Text enthaltenen Blättern bestehen und nicht als Bildmagazine anzusehen sind — noch dem Begriff ähnliche Drucke zugeordnet werden kann. Er ist so auszulegen, daß der Begriff Bücher — ohne zusätzliche Merkmale — Werke umfaßt, deren Text in Prosa- oder Versform Träger der Informationen und Erzählungen ist, die er dem Leser zur Kenntnis bringen will. Die Besonderheit der hier in Rede stehenden Werke, daß es sich nämlich um Bilder-bücher handelt, entspricht somit nicht dem Wortlaut der Tarifnummer 49.01.
5 Die Tarifnummer 49.03 gilt für Bilderalben, Bilderbücher …, kartoniert …, für Kinder. Die Auslegung dieser Fassung erstreckt sich auf Werke der hier streitigen Art, die sich ohne weiteres in die Definition eines Bilderalbums, kartoniert, für Kinder, einfügen. Die Auslegung des Wortlauts der Tarifnummer 49.03 läßt also für sich genommen keinen Zweifel über die Tarifierung der fraglichen Ware nach dieser Position entstehen.
6 Schwierigkeiten sind in dieser Rechtssache wohl durch die Fassung der Vorschrift 5 des Kapitels 49 zur Auslegung der Tarifnummer 49.03 entstanden. Der Wortlaut dieser Vorschrift hat den Bundesfinanzhof zu folgender Frage veranlaßt:
Ist die Frage, ob die Bilder vorherrschend sind, lediglich nach optischquantitativen Gesichtspunkten zu entscheiden oder ist auch die (z. B. pädagogische) Bedeutung von Bild und Text gegeneinander abzuwägen? Sind die Bilder nur dann als vom Text nicht abhängig anzusehen, wenn sich der wesentliche Sinn des Bildes dem normalen potentiellen Betrachter auch ohne Text ohne Schwierigkeiten erschließt oder liegt eine Abhängigkeit der Bilder vom Text schon dann vor, wenn der Text das Verständnis des Bildes wesentlich erleichtert?
7 Aus der Formulierung dieser Frage ergibt sich, daß es darum geht, ob eine für Kinder im Vorschulalter bestimmte Publikation, deren Bilder nahezu den ganzen Raum der Buchseiten einnehmen und daher vorherrschen, statt der besonderen Tarifnummer 49.03 der allgemeinen Tarifnummer 49.01 zugeordnet werden kann, wenn der Text nicht lediglich Dinge hervorhebt, die sich visuell aus dem Bild erschließen, sondern die Bilder mit Gedanken bereichert, die sich aus dem Bild allein nicht ergeben.
8 Aus der Fassung der Vorschrift 5 zu Kapitel 49 folgt, daß bei Bilderalben oder Bilderbüchern, kartoniert, für Kinder, die Anwendung der Tarifnummer 49.03 aufgrund des geschriebenen Textes nur dann ausscheiden kann, wenn der Text eine fortlaufende Erzählung darstellt und nicht lediglich episodischen Charakter hat, wenn er ferner mit Bildern ausgeschmückt ist, die die erzählten Vorgänge ausmalen. Die Bilder sind nur dann vom Text abhängig, wenn der kennzeichnende wesentliche Inhalt des Buches im Text zu finden ist, den die Bilder auszuschmücken haben.
9 Aus dem Wortlaut der Tarifnummer 49.03, ergänzt durch die Vorschrift 5 zu Kapitel 49, folgt, daß kartonierte Bilderbücher oder Bilderalben für Kinder nur dann aus dieser Tarifnummer herausgenommen werden dürfen, wenn sich ergibt, daß dem Text eigenständiges Interesse zukommt, daß er vollen Eigenwert besitzt und sich, unabhängig von den Bildern, selbst genügt. Nach alledem sind die Tarifnummer 49.03 und die Vorschrift 5 zu Kapitel 49 dahin auszulegen, daß damit kartonierte Kinderbilderbücher gemeint sind, deren Bilder nahezu den gesamten Raum der Seiten einnehmen und das kennzeichnende Wesenselement darstellen, während den kurzen Beischriften lediglich erläuternde Bedeutung zukommt.
10 Zwar kann der Richter nur auf die im Zeitpunkt der streitigen Ereignisse geltenden Bestimmungen abstellen, doch ist es nicht ohne Interesse — ohne daß dieses Argument im Rahmen der vorstehenden Begründung berücksichtigt worden wäre —, daß die Vorschrift 5 zu Kapitel 49 aus Gründen der sprachlichen Harmonisierung durch ein Korrigendum vom 23. Juni 1976 in einem Sinne geändert wurde, der die gewonnene Lösung bestätigt.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 19. April 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Tarifnummer 49.03 und die Vorschrift 5 zu Kapitel 49 des Gemeinsamen Zolltarifs sind dahin auszulegen, daß damit kartonierte Kinderbilderbücher gemeint sind, deren Bilder nahezu den gesamten Raum der Seiten einnehmen und das kennzeichnende Wesenselement darstellen, während den kurzen Beischriften lediglich erläuternde Bedeutung zukommt.