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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.11.1977 – C-73/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:191
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 23. November 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Der Ausgangsrechtsstreit, der Anlaß zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist, hängt zusammen mit einer Auseinandersetzung im Milieu der im Ruhrgebiet tätigen niederländischen Blumenhändler.
Ausweislich der Akten ist der Rechtsstreit wie folgt entstanden:
Nach dem Vortrag eines seinerzeit in Wuppertal-Barmen ansässigen Niederländers namens van der Putte, der bereits scheinbarer Eigentümer zweier Blumengeschäfte in Solingen und Wuppertal-Barmen war, vereinbarte ein anderer ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Niederländer namens Sanders im Februar 1973 mit van der Putte, ab dem 5. März 1973 dessen Blumengeschäft in Wuppertal-Elberfeld zu pachten. Für die Überlassung des Ladenlokals wurde ein Preis von 700 DM wöchentlich vereinbart; aus Gründen der Einfachheit sollte Sanders den Mietzins von 1900 DM monatlich unmittelbar an den tatsächlichen Eigentümer des Anwesens, ein deutsches Versicherungsunternehmen, zahlen. Des weiteren sollte Sanders als Abstand oder Entschädigung für die Überlassung des Kundenstamms 25000 DM oder hfl (dies bleibt unklar) zahlen. Im übrigen sollten auf diesen Vertrag die für die Pacht eines gleichartigen Ladengeschäfts in Wuppertal-Barmen mit notariellem Vertrag vom 21. August 1972 zwischen van der Putte (Verpächter) und Sanders (Pächter) und dessen Ehefrau vereinbarten Bestimmungen Anwendung finden.
Sanders war bereit, diesen Vertrag zu erfüllen; er teilte van der Putte jedoch mit, daß es des Einverständnisses seiner Ehefrau bedürfe, weil diese auch an dem Geschäft in Wuppertal-Barmen beteiligt sei. Dieses Einverständnis ist nicht erteilt worden.
Schließlich fügte sich Sanders erst am 17. April 1973 und begann den Betrieb des Geschäfts in Wuppertal-Elberfeld erst, nachdem ihn der Präsident der Arrondissementsrechtbank Arnheim mit einstweiliger Verfügung vom 10. April 1973 verurteilt hatte, das Geschäftslokal bei Vermeidung eines Zwangsgeldes von hfl 300 je Tag in Besitz zu nehmen. Jedoch wurden die Beträge, die vereinbarungsgemäß als Miete an den Eigentümer — DM 1900 monatlich — und als Pacht für das Unternehmen (fonds de commerce) — DM 700 wöchentlich — zu zahlen waren, nicht gezahlt.
Mit einer am 3. Juli 1973 zugestellten Klage forderte van der Putte außer der Entschädigung für die Überlassung des Kundenstamms und den rückständigen Miet- und Pachtzinsen auch Zahlung von hfl 21794 für Übernahme von Warenvorräten usw. laut Vereinbarung. Hierauf zahlte Sanders hfl 19635,94.
Mit Urteil vom 10. Januar 1974 setzte die Arrondissementsrechtbank Arnheim das Verfahren aus und gab den Parteien auf, vor einem beauftragten Richter Auskünfte und Erläuterungen zu geben.
Gegen dieses Urteil legte van der Putte Berufung beim Gerechtshof Arnheim ein.
Als später der Eigentümer des Geschäftslokals in Solingen den Mietvertrag mit van der Putte kündigte und mit Sanders direkt verhandelte, beantragte van der Putte offenbar beim Landgericht Wuppertal eine einstweilige Anordnung auf Räumung. Uber den Ausgang dieses Verfahrens ist uns nichts bekannt.
Mit Zwischenurteil vom 3. Dezember 1975 sprach der Gerechtshof Arnheim van der Putte den Restbetrag der Verbindlichkeit des Sanders für Übernahme der Warenvorräte in Höhe von hfl 2158,06 zu. Nach diesem Urteil ließ die Beweislage das Bestehen eines Vertrages wahrscheinlich erscheinen, Sanders blieb jedoch der Gegenbeweis vorbehalten.
Da Sanders diesen Beweis nicht erbrachte, hat der Gerechtshof Arnheim mit Endurteil vom 4. Mai 1976 über die Mietforderungen und die geforderte Entschädigung entschieden; dabei wurde von der Putte die Mietzinsforderung bis zum 1. Januar 1976, zu dem Sanders den streitigen Vertrag aufgekündigt hatte, sowie eine Entschädigung in Höhe von hfl 25000 zuerkannt.
Während des Verfahrens vor dem Gerechtshof Arnheim hatte Sanders die Un-' Zuständigkeit dieses Gerichts gerügt und behauptet, selbst wenn — was er bestreite — ein Vertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei, so habe dieser doch eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Ort des Ladenlokals in Wuppertal enthalten. In seinem Endurteil verwarf der Gerechtshof Arnheim diese Rüge unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, weil diese Gerichtsstandsvereinbarung weder schriftlich vereinbart noch mündlich vereinbart und schriftlich bestätigt sei. Überdies habe sich die Einlassung von Sanders nicht auf die Rüge der Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts beschränkt, die Zuständigkeitsfrage sei überhaupt erst in einem späteren Stadium des Verfahrens aufgeworfen worden. Der Gerechtshof Arnheim hat aufgrund von Artikel 19 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch von Amts wegen folgende Ausführungen zu Artikel 16 dieses Ibereinkommens gemacht:
In der Erwägung, daß hierbei besonders die Vorschrift des Artikels 16 Nr. 1 zu beachten ist, welche lautet:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. für Klagen, die dingliche Rechte an unbewegliche Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenständ haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; …
In der Erwägung,
a) daß nach Auffassung des Gerechtshof — unterstellt, der Vertrag der Parteien müsse als erwiesen angesehen werden — das Gewicht dabei weniger auf der entgeltlichen Überlassung des Gebrauchs einer bestimmten unbeweglichen Sache liegt — die van der Putte übrigens selbst nur gemietet hat — als auf der entgeltlichen Überlassung eines ganzen Betriebs, welche im Rechtsstreit als Pacht dieses Betriebs bezeichnet wird;
b) daß für diese Materie der Grund nicht gilt, weswegen nach der Erläuterung zum Übereinkommen durch P. Jenard (den Vorsitzenden der amtlichen Kommission zur Vorbereitung des Übereinkommens) Ansprüche wegen Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache gebracht wurden, nämlich daß Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt werden und es besser ist, wenn die Anwendung dieser Vorschriften nur durch die Gerichte des Landes geschieht, in dem diese Vorschriften gelten;
c) daß deshalb hier kein Anspruch auf Miete oder Pacht im Sinne des Artikels 16 des Übereinkommens vorliegt, weshalb dies auch kein Grund für eine Unzuständigkeit des niederländischen Gerichts bilden kann.
Wegen dieser Gründe hat Sanders Kassationsbeschwerde erhoben und der niederländische Hoge Raad in Übereinstimmung mit dem Antrag des Advokaat-Generaal den Gerichtshof gemäß Artikel 2 und 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 um Vorabentscheidung ersucht. Der Hoge Raad war nämlich der Auffassung, daß die Ausnahme von der Regel des Artikels 18 des Übereinkommens eine Fortsetzung des Artikels 19 darstelle und Gerichtsstandsvereinbarungen … keine rechtliche Wirkung [haben], wenn … die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig sind (Artikel 17 Absatz 2). Die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 — welche, auch von Amts wegen, zu prüfen sei, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung beantragt wird (Artikel 28 Absatz 1 und 34 Absatz 2) — hänge in keiner Weise vom Verhalten der Parteien innerhalb oder außerhalb des Prozesses ab.
Dies sind die Voraussetzungen, unter denen der niederländische Hoge Raad dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. Juni 1977 die folgenden Fragen vorlegt:
1. Ist unter Miete oder Facht von unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens auch ein Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts zu verstehen, das in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird?
2. Bejahendenfalls: Gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, dann auch für auf einen solchen Vertrag gestützte Ansprüche
(a) auf Bezahlung des Pachtzinses für das Ladengeschäft oder
(b) auf Bezahlung des dem Eigentümer der unbeweglichen Sache vom Verpächter geschuldeten Mietzinses durch den Pächter oder
(c) auf Bezahlung einer Vergütung für den Goodwill des Ladengeschäfts?
3. macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen einen Unterschied, ob der Beklagte (Pächter) im Rechtsstreit das Bestehen des Vertrages bestritten hat?
II — Die Begriffe, welche die Autoren des Übereinkommens verwenden, um in den verschiedenen Vertragssprachen wiederzugeben, was mit den französischen Begriffen en matière de droits réels immobiliers et de baux d'immeubles gesagt wird, verraten eine gewisse Unsicherheit, die vielleicht der Ausgangspunkt der Fragen des Hoge Raad ist.
Zunächst ist festzustellen, daß die französische Fassung keineswegs ausschließt, daß Streitigkeiten betreffend Miet- und Pachtverträge über unbewegliche Sachen vor die Gerichte des Staates der belegenen Sache zu bringen sind, einerlei ob es sich um Streitigkeiten über dingliche Rechte handelt oder über persönliche Ansprüche und einerlei ob zu Wohnzwekken oder zu Geschäftszwecken gemietet bzw. gepachtet wird. Bellet (in JDI 1975, S. 857) bemerkte bereits, es sei etwas seltsam, daß der Text sich nicht nur auf Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte beziehe, sondern auch auf Streitigkeiten betreffend Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen.
Die entsprechenden — ganz weiten — niederländischen Begriffe schließen offenbar ebenfalls nicht von vornherein aus, daß alle Streitigkeiten über (dingliche oder persönliche) Ansprüche, die aus einem Mietvertrag (Pachtvertrag) über unbewegliche Sachen entspringen, vor das Gericht der belegenen Sache gebracht werden können.
Ich bin für meinen Teil der Auffassung, daß die Autoren des Übereinkommens eine ausschließliche Zuständigkeit sowohl für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen als auch für Ansprüche (einschließlich persönlicher Ansprüche) schaffen wollten, die aus Anlaß von Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen zu Wohn- oder Geschäftszwecken entstehen.
Hierfür läßt sich zunächst einmal ein Textargument anführen. Die deutsche Fassung des Artikels 16 Nr. 1 lautet, wortwörtlich ins Französische übersetzt. Pour les recours qui ont pour objet des droits réels sur les biens immobiliers que le loyer ou le bail de biens immobiliers …
Die Auffassung, der die Autoren des Übereinkommens gefolgt sind, wird offenbar allgemein anerkannt: Der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, schreibt Droz (Compétence judiciaire internationale, S. 100), ist leicht zu rechtfertigen. Die Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen erfordern häufig Nachprüfungen, Ermittlungen und die Tätigkeit von Sachverständigen, was alles notwendigerweise am Ort der belegenen Sache zu erfolgen hat … Ein Urteil betreffend eine unbewegliche Sache muß außerdem zwangsläufig am Ort der belegenen Sache vollstreckt werden.
Die Bedeutung, die dieser ausschließlichen Zuständigkeit in den Augen der Autoren des Übereinkommens zukam, erhellt aus Artikel 19 (die Unzuständigkeit ist von Amts wegen zu beachten) und aus den Artikeln 28 und 34 (keine Anerkennung und keine Vollstreckung, wenn die ausschließliche Zuständigkeit verletzt ist).
Die Anziehungskraft des Ortes der belegenen Sache hat jedoch dazu geführt, für die internationale Zuständigkeit die herkömmlichen Regeln des innerstaatlichen Rechts über die gerichtliche Zuständigkeit weiter zu fassen, so daß sie — wie Droz schreibt — den Bereich der reinen dinglichen Rechte überschreitet und sich auf die Miete und Pacht unbeweglicher Sachen erstreckt. Und auch bei Bellet heißt es: Die Sachverständigen waren der Meinung, die Rechtsstellung von Mieter und Vermieter sei — einerlei ob zu Wohnzwecken oder zu beruflichen Zwekken gemietet wird — in den sechs Ländern des Gemeinsamen Marktes fast zu einer dinglichen Rechtsstellung geworden. Auf dem Gebiet der Grundstücksmiete (-pacht) gibt es nicht nur das Grundstück betreffende dingliche Ansprüche, sondern auch gemischte Ansprüche, d. h. Ansprüche, die einen persönlichen, aus einer Obligation entspringenden Anspruch mit einem dinglichen Anspruch verknüpfen.
Für diesen Fall läßt das innerstaatliche Recht von vier der sechs vertragschließenden Staaten dem Kläger die Wahl zwischen dem Gericht am Sitz des Beklagten und dem Gericht der belegenen Sache. Und Battifol schreibt seinerseits (in Mélanges Offerhaus-Kollewijn, S. 57), daß offenbar auch das englische Recht neuerdings die Maxime personalty has no locality aufgegeben habe. In Frankreich und Italien stellt er eine Tendenz fest, das Immobiliarsachenrecht extensiver auszulegen als das Recht der beweglichen Sachen, weil der Ort, an dem sich eine bewegliche Sache befindet, schneller wechselt, also von geringerer Bedeutung ist und sich auch gewöhnlich schwerer nachweisen läßt.
Dies — schreibt Droz — wird nun wegen der Formulierung des Artikels 16 , künftig anders sein. Es hat sich gezeigt, daß die Miete von Räumen zu Wohnzwecken oder zur Ausübung eines freien Berufs, die Miete von Geschäftsräumen und die Landpacht in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ganz besondere Regelungen gefunden haben … Es ist deshalb berechtigt, daß die Anwendung dieser besonderen und komplexen Regelungen nur den Gerichten derjenigen Länder zusteht, in denen sie gelten … Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß besondere örtliche Gebräuche oder nationale Regelungen auch im Rahmen einer Geschäftsraummiete anwendbar sind, die von einem gewöhnlichen Mietvertrag abhängt. Der Umstand, daß der Vermieter von Geschäftsräumen seinerseits nur Mieter des Gebäudes ist, in dem das Geschäft betrieben wird, hat für sich genommen bei richtiger Betrachtung nur zweitrangige Bedeutung.
Ganz ohne Zweifel — folgert Droz, unterstützt durch Weser (Convention communautaire, S. 303) — fallen Streitigkeiten zwischen Vermietern (Verpächtern) und Mietern (Pächtern) über das Bestehen oder die Auslegung eines Mietvertrags (Pachtvertrags) sowie über die Räumung unter Artikel 16 Nr. 1.
So meinte Droz — wie mir scheint zu Recht, allerdings gegen die Auffassung von Jenard, der den Bericht zu dem Übereinkommen verfaßt hat —, daß ein Anspruch lediglich auf Zahlung des Mietzinses (Pachtzinses) nicht von dem betroffenen Grundstück losgelöst werden könne. Neben anderen zutreffenden Argumenten führt Droz an, bei einer Verurteilung des Mieters (Pächters) brauche häufig nicht einmal an eine internationale Vollstreckung, die immer schwierige Probleme aufwerfe, gedacht zu werden. Man könne das Urteil auch unmittelbar in die in den gemieteten Räumen befindlichen beweglichen Sachen vollstrecken. Lasse man zu, daß der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses (Pachtzinses) in einem anderen Land als dem der belegenen Sache geltend gemacht werde, so könne der Mieter (Pächter), falls er seinen Wohnsitz in dem erstgenannten Land habe, vor dem Gericht dieses ersteren Landes keine Widerklage auf Erstattung der nach der örtlichen Regelung vorgeschriebenen und vom Benutzer für Rechnung des Eigentümers verauslagten Ausgaben für die Unterhaltung des Grundstücks erheben … Im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes müßte man in diesem Fall die Vorschriften über die Konnexität heranziehen, um dem zuletzt befaßten Gericht die Aussetzung des Verfahrens zu ermöglichen. Es erscheint unendlich viel besser, Zeit und Geld zu sparen und alle Probleme im Land der belegenen Sache zu konzentrieren.
In diesem Sinn hat das Landgericht Aachen am 25. Oktober 1975 entschieden mit der Begründung, eine Klage auf Zahlung von Mietzins könne die nationalen Rechtsvorschriften über den Mietvertrag als solchen berühren. Selbst bei Zahlungsklagen könne es entscheidend auf Vorschriften des nationalen Mietrechts betreffend das Miet- oder Pachtobjekt ankommen.
Hingegen hat die Arrondissementsrechtbank Amsterdam in einem Urteil vom 25. November 1975 eine Einrede der Unzuständigkeit verworfen, die in einem Rechtsstreit über die Zahlung einer für den Fall des Eintretens einer aufschiebenden Bedingung vereinbarten Vertragsstrafe erhoben wurde. Das Grundstück lag in Frankreich, der Beklagte hatte seinen Wohnsitz in den Niederlanden, und das Gericht war der Auffassung, es sei kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache betroffen.
Ich möchte hier eine reine Zweckmäßigkeitsüberlegung hinzufügen: Zwei in demselben Staat ansässige Parteien zu zwingen, ein Gericht eines dritten Staates oder eines anderen Mitgliedstaates anzurufen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, mag zwar übertrieben erscheinen, wenn die beiden Parteien weit vom Sitz dieses Gerichts entfernt wohnen; das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn Wuppertal ist von Arnheim nicht viel weiter entfernt als Den Haag.
III — Selbst wenn man hinsichtlich dieses ersten Punktes zu der Auffassung neigte, es sei Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob der ihm unterbreitete Rechtsstreit in einem nur losen Zusammenhang mit einer Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen steht oder ob die vor ihm aufgeworfene Frage mit dem Problem der Miete (Pacht) der unbeweglichen Sache unlösbar verbunden ist, so führt die Prüfung der übrigen Fragen des Hoge Raad doch zur gegenteiligen Ansicht.
Die unter Ziffer 2 gestellten Fragen ermöglichen nämlich ein besseres Verständnis des Problems, mit dem das vorlegende Gericht befaßt ist. Nach diesen Fragen betrifft der Streit offenbar ein Bündel mit einer Unternehmenspacht zusammenhängender Verpflichtungen, nämlich den nach den Bestimmungen eines behaupteten Vertrages vom Pächter des Unternehmens unmittelbar an den Eigentümer des Geschäftslokals zu zahlendem Mietzins, die eigentliche Unternehmenspacht sowie die Zahlung einer Entschädigung für die Übernahme des Kundenstamms.
Der Anspruch, mit dem van der Putte zugleich die Zahlung des von ihm seinerseits dem Eigentümer geschuldeten Betrags, des Pachtzinses für das Unternehmen selbst und die Entschädigung für die Übernahme des Kundenstamms verlangt, ist gemischter Natur: Er ist insoweit ein persönlicher Anspruch, als mit ihm eine Verpflichtung zu einem Tun durchgesetzt werden soll, er ist aber auch ein immobiliarsachenrechtlicher Anspruch, soweit mit ihm Rechte geltend gemacht werden sollen, die aus seiner Stellung als Mieter oder Besitzer der unbeweglichen Sache fließen.
Außerdem müßte ein solcher Vertrag, würde sein Bestehen bejaht — und in Beantwortung der dritten Frage werde ich feststellen, daß Zweifel in dieser Hinsicht ein weiterer Grund dafür sind, die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nr. 1 zu bejahen —, nach dem Vorbild des Pachtvertrags über das Ladengeschäft in Wuppertal-Barmen ausgelegt werden. Nun heißt es aber in § 2 Absatz 2 dieses Vertrages: Eine Kopie dieses Mietvertrags — zwischen der Versicherungsgesellschaft, der das Lokal gehört, und van der Putte — ist dieser Urkunde — dem notariellen Pachtvertrag über das Blumengeschäft — als Anlage und Bestandteil beigefügt. Der Rechtsstreit beträfe also zwangsläufig zugleich auch diesen ersten Grundstücksmietvertrag.
Nach diesem Vorbild erkärten die Parteien weiterhin deutsches Recht für anwendbar (§ 14 Absatz 1) und Wuppertal zum Gerichtsstand und Erfüllungsort (§ 14 Absatz 2). Außerdem waren die streitenden Parteien ursprünglich in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und sind erst später verzogen. Alles spricht also dafür, Wuppertal als den angemessensten Gerichtsstand zu betrachten. Und schließlich hat offenbar das Finanzamt Wuppertal-Barmen verschiedene Pfändungsverfügungen wegen Steuerschulden van der Püttes erlassen und in Kenntnis des Umstands, daß Sanders mit van der Putte einen Untermietvertrag geschlossen hat, die Forderungen, die van der Putte gegen Sanders sowohl wegen des Hauptmietvertrags als auch wegen des Untermietvertrags hat, gepfändet.
Ich bitte um Nachsicht dafür, daß ich — im Bestreben, alle für das nationale Gericht interessanten Dinge darzustellen — auf diese Einzelheiten eingehe. Selbstverständlich wird es Sache dieses nationalen Gerichts sein, zu beurteilen, ob es trotz der von van der Putte in der Klageschrift gewählten Worte als Hauptsache mit der Frage des Bestehens eines Pachtvertrags befaßt ist, in welchem Falle es Artikel 19 anzuwenden haben wird.
Was die Entschädigung für die Überlassung des Kundenstamms angeht, so handelt es sich dabei zwar um ein Eigentumsrecht an unkörperlichen Werten, das folglich Mobiliarcharakter hat und Gegenstand eines als persönlich zu qualifizierenden Anspruchs ist, dieser persönliche Anspruch hat jedoch gemischten und insoweit Immobiliarcharakter, als dieses Recht anläßlich und in Anwendung eines Pachtvertrags über unbewegliche Sachen in Anspruch genommen wird; die Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Recht muß sich also nach der oben formulierten Regel richten.
IV — Die dritte Frage des Hoge Raad bestärkt mich in der eben geäußerten Auffassung. Mit dieser Frage wird ausdrücklich eingeräumt, daß es im Laufe des Verfahrens zwischen dem klagenden Verpächter und dem beklagten Pächter einmal Streit gegeben hat über die Frage, ob ein Pachtvertrag überhaupt besteht und wie seine Bestimmungen auszulegen sind. Nach der Klageschrift des van der Putte war Gegenstand des Rechtsstreits hauptsächlich die Zahlung der Mietzinsen und die Einhaltung der anderen bei Abschluß des Pachtvertrags eingegangenen Verpflichtungen. Aber bereits das Bestehen eines Pachtvertrags wird von Sanders ernsthaft bestritten; ein solches Bestreiten des Rechtsgrundes für die Zahlung ist bei Zahlungsansprüchen ja immer möglich. Nun wird aber ein Anspruch auf Zahlung von Mietzinsrückständen zu einem Immobiliaranspruch, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch bestritten wird; dies reicht aus, um dem bei dem niederländischen Gericht anhängig gemachten Rechtsstreit gemischten Charakter zuzuschreiben und die Anwendung des Artikels 16 Nr. 1 zu rechtfertigen. Diese Zuständigkeit, die selbst im Stadium der Anerkennung und der Vollstreckung von Amts wegen zu beachten ist, kann sich nicht lediglich nach dem Verhalten der Parteien im Laufe oder außerhalb des Verfahrens richten.
Aus allen diesen Gründen schlage ich vor, wie folgt zu erkennen:
1. Unter Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens von 1968 fällt unter anderem ein Vertrag über die Pacht eines Unternehmens (fonds de commerce), das in einer unbeweglichen Sache betrieben wird, welche der Verpächter seinerseits von einem Dritten gemietet hat.
2. Die in dieser Vorschrift vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit gilt unter anderem für eine auf einen solchen Vertrag gestützte Klage, mit der
die Zahlung des Pachtzinses für die eigentliche Unternehmenspacht,
die Zahlung des Mietzinses, welchen der Verpächter seinerseits dem Eigentümer der unbeweglichen Sache schuldet,
die Zahlung einer Entschädigung für die Überlassung des Kundenstamms
verlangt wird.
3. Der Umstand, daß der Pächter selbst im Laufe des Verfahrens das Bestehen eines solchen Vertrages bestritten hat, berührt die vorstehenden Antworten nicht.