Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1977 – C-73/77
ECLI:EU:C:1977:208
In der Rechtssache 73/77
betreffend das dem Gerichtshof nach den Artikeln 2 und 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (ABl. 204 vom 2. August 1975, S. 28) betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. L 299 vom 31. Dezember 1972, S. 32) vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
THEODORUS ENGELBERTUS SANDERS, Arnheim,
gegen
RONALD VAN DER PUTTE, Noordwijkerhout,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des genannten Übereinkommens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Im Jahre 1973 kamen van der Putte und Sanders überein, daß letzterer den Betrieb eines Blumengeschäfts in einem von van der Putte in Wuppertal-Elberfeld (Bundesrepublik Deutschland) gemieteten Ladenlokal übernehmen sollte.
Noch bevor es dazu kam, entstand zwischen den Parteien Streit über die von ihnen geschlossene Vereinbarung und selbst über das Bestehen einer solchen. Als Sanders sich schließlich weigerte, den Betrieb aufzunehmen, wurde er dazu gezwungen durch eine einstweilige Verfügung, die der Präsident der Arrondissementsrechtbank Arnheim (Niederlande) am 14. April 1973 erließ, bevor dieses Gericht über die Sache selbst verhandelte.
In der Berufungsinstanz stellte der Gerechtshof Arnheim fest, zwischen den Parteien bestehe ein Vertrag, aufgrund dessen Sanders verpflichtet sei, an van der Putte für verschiedene Zeiträume einen bestimmten Betrag als Pachtzins für die Verfügung über das Geschäft als solches und einen Betrag für Goodwill zu zahlen.
Sanders rügte die Unzuständigkeit des Gerechtshof, wobei er sich namentlich auf Artikel 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stützte. Nach Nr. 1 dieses Artikels sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig:
1.für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Der Gerechtshof verwarf dieses Argument mit der Begründung, bei dem streitigen Vertrag liege das Gewicht weniger auf der Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache als auf einem Geschäft als solchem, und dafür gelte nicht der Grund, welcher der in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit zugrunde liege, nämlich daß Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt würden und es besser sei, diese Vorschriften nur durch die Gerichte des Landes anwenden zu lassen, in dem sie gelten (vgl. den Bericht zu dem Übereinkommen von P. Jenard und die Stellungnahme des Sachverständigenausschusses, der die vorbereitenden Arbeiten zu diesem Übereinkommen geleistet hat).
Auf die gegen das Urteil des Gerechtshof Arnheim gerichtete Kassationsbeschwerde, die Sanders unter anderem auf Verletzung des Artikels 16 des genannten Übereinkommens stützte, beschloß der Hoge Raad mit Urteil vom 10. Juni 1977 gemäß Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof, sein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1. Ist unter Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens auch ein Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts zu verstehen, das in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird?
2. Bejahendenfalls: Gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, dann auch für auf einen solchen Vertrag gestützte Ansprüche
a) auf Bezahlung des Pachtzinses für das Ladengeschäft oder
b) auf Bezahlung des dem Eigentümer der unbeweglichen Sache vom Verpächter geschuldeten Mietzinses durch den Pächter oder
c) auf Bezahlung einer Vergütung für den Goodwill des Ladengeschäfts?
3. Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen einen Unterschied, ob der Beklagte (Pächter) im Rechtsstreit das Bestehen des Vertrages bestritten hat?
Die Vorlageentscheidung ist am 15. Juni 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Sanders trägt vor, wegen der allgemeinen Fassung des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens sei nicht ersichtlich, warum die Verfasser dieses Textes eine Ausnahme für Miet- und/oder Pachtzins oder für Forderungen aus rückständiger Miete bzw. Pacht oder wegen rechtsgrundlos gezahlter Miet- und Pachtzinsen hätten machen wollen. Es sei deshalb anzunehmen, daß in dem Übereinkommen hinsichtlich aller eine unbewegliche Sache betreffenden dinglichen und persönlichen Rechte eine ausschließliche Zuständigkeit geschaffen worden ist.
Er verweist weiter auf Artikel 10 Nr. 3 des Entwurfs zur einer Haager Convention sur la reconnaissance et l'exécution des jugements étrangers en matière civile et commerciale, der die Zuständigkeit des tribunal de l'Etat d'origine festlege, lorsque l'action a eu pour objet une contestation relative à un immeuble situé dans l'Etat d'origine.
Van der Putte meint, das Übereinkommen bedeute einen deutlichen Bruch mit der Vergangenheit, und abweichend von einer gefestigten Tradition würden nunmehr auch vertragliche Beziehungen vor das Gericht der belegenen Sache gezogen. Eine solche Umkehr in der Regelung der internationalen Zuständigkeit müsse aber zu einer restriktiven Auslegung der neuen Vorschriften in dem Sinne führen, daß die neuen Bestimmungen nur dann wirklich zwingend das Gericht der belegenen Sache vorsähen, wenn dies durch die öffentlich-rechtliche Natur der betroffenen Miet- und Pachtvorschriften geboten sei. Diese Auffassung stimme überein mit dem Bericht von P. Jenard, wonach die Anwendung besonderer Rechtsvorschriften besser durch die örtlichen Gerichte geschehen sollte. Hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Mietzins heiße es in diesem Bericht, daß die Regelung des Artikels 16 nicht eingreife, weil diese Ansprüche als von der unbeweglichen Sache losgelöst betrachtet werden.
Die Vorschriften des Übereinkommens beträfen Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem vermietenden Eigentümer. Im vorliegenden Fall hingegen gehe es um einen Streit zwischen Mieter und Untermieter. Daß von der Putte den Mietzins auf Sanders abwälzt, sei nach deutschem Recht unerheblich. Dies sei eine res inter alios acta, ein von der unbeweglichen Sache losgelöstes privates Geschehen. Überdies spiele die ganze Sache zwischen zwei Niederländern und betreffe eine zwischen den Parteien in den Niederlanden geschlossene Vereinbarung. Das niederländische Gericht sei dieser Auffassung offensichtlich gefolgt.
Van der Putte schlägt deshalb vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Unter Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens ist nicht auch ein Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache zu verstehen.
2. Falls der Gerichtshof die Frage zu 1 bejahen sollte, gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, nicht auch für auf einen solchen Vertrag gestützte Ansprüche
a) auf Bezahlung des Pachtzinses für das Ladengeschäft oder
b) auf Bezahlung des dem Eigentümer der unbeweglichen Sache vom Verpächter geschuldeten Mietzinses durch den Pächter oder
c) auf Bezahlung einer Vergütung für den Goodwill des Ladengeschäfts.
3. Wenn der Pächter das Bestehen des Vertrages bestreitet, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig bei Klagen, die aus der Miete eines Geschäfts entstehen, wenn ein wesentlicher Streitpunkt die Ausslegung des Mietvertrages, das Recht zum Besitz des Geschäftslokals, die Kündigung des Mietvertrages oder bestimmte Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages betrifft (Die nationalen Rechtsvorschriften über das Eigentum an Grundstücken gingen sehr weit auseinander, und eine ausschließliche Zuständigkeit entspreche unter diesen Umständen den Zielen des Artikels 16 des Übereinkommens, wie sie im Jenard-Bericht formuliert seien.) Wenn eine solche Klage sich jedoch auf andere Aspekte des Eigentümer-Mieter-Verhältnisses beziehe, die nicht im Zusammenhang ständen mit Ansprüchen wegen Miete, oder wenn die Klage lediglich auf eine Geldforderung wegen Miete des Geschäfts gerichtet sei, ohne daß auch die Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werde, dann sei nach dem Sinn des Artikels 16 eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache nicht erforderlich.
Die Kommission trägt vor, bei Verträgen der im Ausgangsverfahren bezeichneten Art gehe es nicht um Miete im strengen Wortsinn, sondern eher um die Überlassung eines Geschäfts als solches. Solche Verträge unter Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens zu bringen, bedeute eine Verkennung der Ratio legis dieser Vorschrift. Der Sachverständigenausschuß, der die vorbereitenden Arbeiten für das Übereinkommen geleistet habe, habe die Bedeutung dieses Artikels beschränken und Ansprüche, die von der unbeweglichen Sache losgelöst werden können, ausschließen wollen.
Nur wenn sich bei der Durchführung eines Vertrages spezifische Differenzen im Mieter-Vermieter-Verhältnis ergäben, fielen diese unter die Zuständigkeitsregel des Artikels 16. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch keinerlei spezifische Beziehung.
Die Meinung des Sachverständigenausschusses werde von Droz (im Compétence judiciaire et effets des jugements dans le marché commun, Paris 1972) angegriffen. Dieser Autor weise darauf hin, daß der Mieter einer unbeweglichen Sache an dem Ort wohne, wo diese belegen ist, und daß der Vermieter dort ebenfalls anwesend oder durch einen Beauftragten im Land der belegenen vermieteten Sache vertreten sei. Außerdem sei es nachteilig, wenn Widerklagen in Mietsachen nicht immer vor dem gleichen Gericht anhängig gemacht werden könnten, wie Artikel 6 Nr. 3 es vorsehe.
Die Vorschrift des Artikels 16 Nr. 1 sei anwendbar bei Klagen, die sich auf einen Streit über den Inhalt eines Mietvertrages und dessen Durchführung beziehen, nicht jedoch bei selbständigen Klagen auf Zahlung des Mietzinses. Pacht und Goodwill betreffende Klagen hätten nichts zu tun mit dem Recht einer unbeweglichen Sache oder mit der Miete einer unbeweglichen Sache. Die Vorschrift des Artikels 16 Nr. 1 sei deshalb nicht anwendbar auf den vom Hoge Raad beschriebenen Fall, in dem es im Mieter-Vermieter-Verhältnis gar keinen Streit gebe.
Die Gefahr verschiedener Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses habe im vorliegenden Fall ernste Konsequenzen, weil die Regel des Artikels 16 eine ausschließliche Zuständigkeit betreffe. Die der Kommission bekannte Rechtsprechung der nationalen Gerichte nehme offenbar unterschiedliche Standpunkte ein.
Die Kommission schlägt deshalb vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Streitigkeiten aus der Anwendung eines Pachtvertrags im Sinne einer Vereinbarung, mit der eine Partei der anderen gegen Entgelt auf Zeit einen Betrieb zur Nutzung zur Verfügung stellt, sowie Ansprüche auf Bezahlung dieses Entgelts fallen nicht unter Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, es sei denn, daß diese Streitigkeiten in spezifischer Weise eine Beziehung zwischen Mieter und Vermieter einer unbeweglichen Sache betreffen, die aus einem solchen Pachtvertrag entstanden ist.
2. Artikel 16 Nr. 1 ist ebensowenig anwendbar auf einen Streit über das Zustandekommen eines Vertrages, es sei denn, der Streit gehe um die Frage, ob ein eine unbewegliche Sache betreffendes Mieter-Vermieter-Verhältnis oder Pächter-Verpächter-Verhältnis zustande gekommen ist.
3. Eine Klage auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins fällt, wenn sie unabhängig von einem Streit über die Anwendung eines Miet- oder Pachtvertrags geltend gemacht wird, nicht unter Artikel 16 Nr. 1.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 10. November 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 10. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 1977, hat der Hoge Raad der Niederlande gemäß Artikel 2 und 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (ABl. L 204 vom 2. August 1975, S. 28) betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31. Dezember 1972, S. 32) eine Reihe von Fragen nach der Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 dieses Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2/4 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt worden, den zwei nunmehr in den Niederlanden wohnhafte Niederländer über einen Vertrag aus dem Jahre 1973 führen, in dem sie vereinbart hatten, daß der eine ein von dem anderen in einem gemieteten Ladenlokal in Wuppertal-Elberfeld betriebenes Blumengeschäft pachtweise übernehmen sollte. Als zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens Streit entstand über den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag und auch über die Frage, ob dieser überhaupt zustande gekommen sei, ist der Pächter Sanders, der sich weigerte, mit dem Betrieb des Ladengeschäfts zu beginnen, hierzu durch einstweilige Verfügung des Präsidenten der Rechtbank Arnheim gezwungen worden. In der Berufungsinstanz hat der Gerechtshof Arnheim das Bestehen dieses Vertrages festgestellt und Sanders verurteilt, einen bestimmten Betrag als Miete für das Ladenlokal und einen weiteren Betrag für die Pacht des Geschäfts als solches und für den Goodwill an van der Putte, den Verpächter, zu zahlen.
5/6 Sanders hat die Unzuständigkeit des Gerechtshof Arnheim gerügt und sich dabei insbesondere auf Artikel 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 gestützt, wonach ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig sind:
1.für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Diese Rüge wurde verworfen mit der Begründung, bei dem streitigen Vertrag liege das Gewicht weniger auf der Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache als auf der Verpachtung eines Ladengeschäfts und für diese. Materie gelte nicht der Grund, auf dem die in Artikel 16 Nr. 1 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit beruhe, nämlich daß Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt würden und es besser sei, wenn die Anwendung dieser Vorschriften durch die Gerichte des Landes geschehe, in dem diese Vorschriften gelten.
7 Auf die Kassationsbeschwerde von Sanders hat der Hoge Raad folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist unter Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im Sinne des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens auch ein Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts zu verstehen, das in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird?
2. Bejahendenfalls: Gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, dann auch für auf einen solchen Vertrag gestützte Ansprüche
a) auf Bezahlung des Pachtzinses für das Ladengeschäft oder
b) auf Bezahlung des dem Eigentümer der unbeweglichen Sache vom Verpächter geschuldeten Mietzinses durch den Pächter oder
c) auf Bezahlung einer Vergütung für den Goodwill des Ladengeschäfts?
3. Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen einen Unterschied, ob der Beklagte (Pächter) im Rechtsstreit das Bestehen des Vertrages bestritten hat?
Zu den beiden ersten Fragen
8/9 Nach Artikel 2 des Ubereinkommens sind vorbehaltlich besonderer Vorschriften Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Das Übereinkommen läßt Ausnahmen von der allgemeinen Regel zu, indem es dem Kläger in bestimmten Fällen die Möglichkeit einräumt, den Beklagten in dessen Wohnsitzstaat oder in einem anderen Vertragsstaat gemäß den besonderen Vorschriften der Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 des Übereinkommens zu verklagen.
10/11 Hingegen sieht das Übereinkommen in seinem Artikel 16 eine ausschließliche Zuständigkeit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz vor. Hinsichtlich der in den Nrn. 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels genannten Gegenstände liegt es auf der Hand, daß die Gerichte, denen eine ausschließliche Zuständigkeit zuerkannt wird, am besten in der Lage sind, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden.
12/15 Das gleiche gilt auch für die Einräumung einer ausschließlichen Zuständigkeit zugunsten der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben; denn Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden, in dem die Sache belegen ist, und sie erfordern häufig Nachprüfungen, Ermittlungen und die Tätigkeit von Sachverständigen, die notwendigerweise am Ort erfolgen müssen, so daß die Einräumung einer ausschließlichen Zuständigkeit im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes liegt. Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sind im allgemeinen durch besondere Rechtsvorschriften geregelt, und die Anwendung dieser Vorschriften sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit, besser den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem sie gelten. Diese Erwägungen erklären, warum für Klagen, die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrages, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird, den Gerichten des Landes, in dem die Sache belegen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt wurde.
16 Diese Überlegungen gelten nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist, insbesondere wenn dieser die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat.
17/18 Der Umstand, daß im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes den Gerichten eines Vertragsstaats im Rahmen des Artikels 16 des Übereinkommens eine ausschließliche Zuständigkeit gewährt wird, hat außerdem zur Folge, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist. Diese Überlegung veranlaßt dazu, die Vorschriften des Artikels 16 nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht.
19 Deshalb ist der Begriff Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen in Artikel 16 des Übereinkommens nicht in dem Sinne auszulegen, daß er einen Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts umfaßt, welches in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird.
20 Wegen dieser Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.
Zur dritten Frage
21/22 Die dritte Frage lautet, ob es für die Beantwortung der beiden ersten Fragen einen Unterschied macht, ob der Beklagte (Pächter) im Rechtsstreit das Bestehen des Vertrages bestritten hat. Aus dem Wortlaut des Artikels 16 des Übereinkommens ergibt sich ausdrücklich, daß Differenzen über das Bestehen des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vertrages nichts an der zur Anwendbarkeit dieses Artikels gegebenen Antwort ändern.
Kosten
23 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig; für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit, so daß die Kostenentscheidung diesem Gericht obliegt.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad der Niederlande mit Urteil vom 10. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Begriff Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen in Artikel 16 des Übereinkommens ist nicht in dem Sinne auszulegen, daß er einen Vertrag über die Verpachtung eines Ladengeschäfts umfaßt, welches in einer vom Verpächter von einem Dritten gemieteten unbeweglichen Sache betrieben wird.
2. Differenzen über das Bestehen des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vertrages ändern nichts an der zur Anwendbarkeit des Artikels 16 des Übereinkommens gegebenen Antwort.