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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1977 – C-95/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:192
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 24. November 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Bemessung der Ruhegehaltsansprüche eines früheren Beamten der Kommission, und zwar um die Frage, in welcher Weise eine Kürzung mit Rücksicht auf die Tatsache vorzunehmen ist, daß bestimmte Beträge dem Konto des Klägers bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung entnommen worden sind, die Gegenstand einer Dienstanweisung Nr. 16 der Kommission vom 19. Juni 1958 war.
Der Kläger ist im Jahre 1958 in den Dienst der Kommission getreten und war ab November 1962 Direktor der Gehaltsgruppe A 2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 wurde er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dabei machte er von der für ihn bestehenden Möglichkeit Gebrauch, Abgangsgeld anstelle künftiger Ruhegehaltsansprüche zu beziehen. Später erklärte er aufgrund von Vorgängen, die hier nicht weiter interessieren — ich habe sie in den Schlußanträgen der Rechtssache 133/73 (Herbert Bruns gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Beschluß vom 7. Dezember 1973 und 28. März 1975, Sammlung der Rechtsprechung Band 1975, S. 627) dargestellt —, er entscheide sich nunmehr für Ruhegehaltsansprüche anstelle des Abgangsgeldes und stelle dieses der Kommission zur Verfügung. Im Oktober 1972 stellte der Kläger dazu, weil er auf Schwierigkeiten stieß, den förmlichen Antrag, die Kommission solle entscheiden, daß er Anspruch auf Ruhegehalt habe und daß er das Abgangsgeld zurückzuerstatten habe. Im Februar 1973 reichte er, nachdem offenbar Ende 1972 die Rückzahlung erfolgt war, eine entsprechende Beschwerde ein. Darauf erklärte ihm ein Mitglied der Kommission im März 1973, das Abgangsgeld sei zu Recht ausgezahlt worden und der Kläger habe keinen Anspruch auf Ruhegehalt. Dies veranlaßte den Kläger, im Mai 1973 den Gerichtshof anzurufen mit den Anträgen, den Bescheid vom März 1973 aufzuheben sowie festzustellen, daß er Anspruch auf Ruhegehalt habe und daß die Leistungen zurückzuerstatten seien, die er an Versorgungs Statt erhalten habe. In diesem Verfahren — Rechtssache 133/73 — erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit. Ich habe dazu in Schlußanträgen vom 5. Dezember 1973 Stellung genommen und die Ansicht vertreten, die Klage könne nicht als unzulässig angesehen werden.
Im Anschluß daran haben sich die Parteien zu Vergleichsverhandlungen entschlossen, die nach längerer Zeit erfolgreich waren. Ende 1974/Anfang 1975 einigte man sich dahin, daß die Kommission den Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt anerkannte und daß der Kläger das Abgangsgeld plus Zinsen in der Währung zurückzuzahlen hatte, in der er es erhalten hatte. Damit erledigte sich dieser Rechtsstreit ohne Urteil.
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien war indessen nicht gänzlich abgeschlossen.
Zur Erklärung für diesen — unerfreulichen — Umstand muß ich auf die bereits erwähnte Dienstanweisung Nr. 16 betreffend Sozialversicherungen und soziale Vorsorge aus dem Jahre 1958 zurückkommen. Sie sah vor, daß für jeden Bediensteten ein Konto angelegt wurde, auf dem die zu seinen Gunsten geleisteten Beiträge und die jährlichen Zinsen und Zinseszinsen festgehalten wurden. Sie sah ferner vor, daß zur Aufrechterhaltung von Pensionsansprüchen im Herkunftsland Zahlungen aus dem Konto geleistet werden konnten. Von der zuletzt genannten Möglichkeit hatte auch der Kläger Gebrauch gemacht, ohne allerdings sein Konto völlig auszuschöpfen. So ergab es sich, daß beim Inkrafttreten des Personalstatuts am 1. Januar 1962, als die verbliebenen Guthaben in den Haushalt übernommen wurden, aus dem nunmehr die Ruhegehaltsansprüche befriedigt werden, auf dem Konto des Klägers noch ein Rest geleisteter Beiträge sowie ein Zinsguthaben standen.
Wie dies bei der Ruhegehaltsbemessung zu berücksichtigen sei, ist, wie eingangs schon gesagt, streitig. Maßgebend dafür ist der Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs 8 zum Personalstatut, in dem es heißt:
Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.
Diese Bestimmung wird von der Verwaltung der Kommission dahin verstanden, daß Zinsen auf dem genannten Konto außer Betracht zu bleiben haben. Der Kläger dagegen ist der Meinung, es sei alles zu berücksichtigen, was am 31. Dezember 1961 auf dem Konto verblieben war. Je nach der gewählten Berechnungsart ändert sich der Grundbetrag des monatlichen Ruhegehalts um einen Betrag, den der Kläger auf 1121 FB, die Kommission auf 668 FB beziffert hat.
Zum ersten Mal hat der Vertreter der Kommission im Rechtsstreit 133/73 die einschlägige Berechnung dem Kläger im Zusammenhang mit den erwähnten Vergleichsverhandlungen in einem Schreiben vom 1. April 1974 mitgeteilt. Der Kläger nahm dazu einer an ihn gerichteten Bitte entsprechend am 17. April 1974 Stellung und machte geltend, im Gegensatz zur Auffassung der Verwaltung sei bei der Berechnung des Versorgungssatzes von dem Restguthaben auf seinem Konto einschließlich Zinsen auszugehen. In einem Schreiben vom 7. März 1975 bat der Kläger darum, die vorläufige Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt der anteiligen Kürzung zu überprüfen und dabei sein am 31. Dezember 1961 bestehendes Guthaben zu berücksichtigen. Ein Beamter der Rechtsabteilung der Kommission — ihr Vertreter in der Rechtssache 133/73 war zu jener Zeit offenbar krank — antwortete darauf in einem Schreiben vom 12. März 1975, er werde sich diesbezüglich mit der Verwaltung in Verbindung setzen und dem Kläger das Ergebnis mitteilen. In diesem Schreiben wurde auch betont, die Regelung der Ruhegehaltsansprüche ab 1. Januar 1975 stehe unter dem Vorbehalt, daß die Kommission der Abmachung förmlich zustimme.
Danach erging am 18. April 1975 ein von einem Abteilungsleiter unterzeichneter Feststellungsbescheid, in dem immer noch — dies ergibt sich aus seinen Anlagen — die Guthabenzinsen bei der Kürzung nach Artikel 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut nicht berücksichtigt waren. Der Feststellungsbescheid war an seinem Ende mit dem Vermerk versehen, er ergehe unter dem Vorbehalt der formellen Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission. Durch Schreiben des Rechtsvertreters der Kommission vom 10. Juni 1975 wurde dem Kläger dann mitgeteilt, es sei noch förmlich über die Zuerkennung der Versorgungsansprüche zu entscheiden, und dies werde in den nächsten Tagen geschehen. Am Schluß dieses Schreibens war zu der Frage der Kürzung ausgeführt, die Verwaltung der Kommission werde sich direkt mit Herrn Bruns in Verbindung setzen.
Am 20. Juni 1975 erging dann eine von einem Abteilungsleiter für den Personaldirektor unterzeichnete Verfügung, der zufolge der Kläger — ohne weitere Spezifizierung — mit Wirkung vom 1. Januar 1975 Anspruch auf Ruhegeld hat. Diese Verfügung wurde dem Kläger mit einem Schreiben des Prozeßvertreters der Kommission vom 26. Juni 1975 übermittelt. Damit sei — so hieß es in diesem Schreiben auch — die Angelegenheit endgültig erledigt. Am 7. Juli 1975 wurde der Kläger wiederum vorstellig mit der Ansicht, es müsse der in dem Verfahren 133/73 angegriffene Bescheid vom 19. März 1973 noch aufgehoben werden. Darauf antwortete der Prozeßvertreter der Kommission in einem Schreiben vom 17. Juli 1975, die Entscheidung der Kommission vom 19. März 1973 sei gegenstandslos geworden.
Der Kläger, der offenbar davon ausging, daß die Frage der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche noch nicht gänzlich ausgetragen sei, richtete dann am 21. August 1975 abermals ein Schreiben an die Kommission. In ihm bat er, weil er die vorgenommene Kürzung nicht für richtig hielt, um Überprüfung der in dem Bescheid vom 18. April 1975 enthaltenen Berechnung des Ruhegehaltssatzes und erklärte, dies sei gegebenenfalls als Antrag auf Erlaß einer entsprechenden Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Personalstatuts anzusehen. Da daraufhin nichts geschah, richtete er nach erfolglosen Erinnerungen vom 18. Dezember 1975 und 2. Februar 1976 am 15. März 1976 eine förmliche Beschwerde mit dem gleichen Anliegen an die Kommission. Nach einer Erinnerung vom 15. Juni 1976 erfuhr der Kläger schließlich in einem Schreiben der Kommission vom 9. August 1976, diese könne unter Bestätigung der stillschweigenden Ablehnung der im Schreiben des Klägers vom 21. August 1975 enthaltenen Forderung seinem Antrag nicht stattgeben.
Darauf kam es am 30. September 1976 zur Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens. In ihm will der Kläger erreichen, daß seine Auffassung von der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut für richtig erklärt wird. Dazu stellte er den Antrag, den Bescheid vom 9. August 1976 aufzuheben. Daneben findet sich in der Klage der Antrag, die Kommission anzuweisen, bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften das Guthaben zu berücksichtigen, das bei Inkrafttreten des Statuts auf dem Konto des Klägers in dieser Einrichtung bestand. Dieser letztere Antrag wurde in der Replik im Hinblick auf von der Kommission vorgetragene Bedenken hilfsweise dahin umformuliert, der Gerichtshof wolle erkennen, daß bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften das Guthaben zu berücksichtigen sei, das bei Inkrafttreten des Statuts auf dem Konto des Klägers bei dieser Einrichtung bestand.
Die Kommission ist vor allem der Auffassung, die Klage sei, weil verspätet eingereicht, unzulässig. Demgemäß hat sie zunächst einen Antrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung gestellt, über den die Kammer allerdings nicht sofort entschieden hat (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1977). Zur Sache steht die Kommission auf dem Standpunkt, die von ihr gewählte Auslegung des Artikels 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut sei allein zutreffend, weswegen kein Anlaß bestehe, ihre Berechnung für unrichtig zu erklären und eine andere Kürzung vorzusehen.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur Zulässigkeit der Klage
Zur Begründung ihrer Auffassung, die Klage sei nicht zulässig, geht die Kommission davon aus, daß die Berechnung der klägerischen Ansprüche mit Anwendung einer bestimmten Kürzungsformel im Feststellungsbescheid vom 18. April 1975 vorgenommen worden sei. Zwar müsse eingeräumt werden, daß sich in dem Bescheid der Vorbehalt der Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission finde. Klar sei aber einmal, weil Gegenstand des Vergleichs nur der Gegenstand des Verfahrens 133/73, nämlich die grundsätzliche Anerkennung des Ruhegehaltsanspruchs, gewesen sei, daß sich der Vorbehalt nicht auf die Einzelberechnung des Anspruchs bezogen habe. Zum anderen sei bezüglich des Vergleichs ein definitiver Akt durch Verfügung vom 20. Juni 1975 getroffen worden. Damit sei zugleich der Feststellungsbescheid mit seinen Berechnungen definitiv geworden; dies habe der Kläger selbst auch anerkannt, spreche er doch in seinem Schreiben vom 21. August 1975 davon, daß der Feststellungsbescheid mit der Verfügung vom 20. Juni 1975 endgültig geworden sei. Von der Zustellung der Verfügung vom 20. Juni 1975 an seien also die maßgebenden Fristen gelaufen. Sehe man das Schreiben vom 21. August 1975 als Beschwerde an — und dafür spreche, daß in ihm von der Überprüfung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes die Rede sei —, so sei ihre Einlegung rechtzeitig erfolgt. Da daraufhin nichts geschehen sei, müsse nach Ablauf von vier Monaten, also am 21. Dezember 1975, von der Existenz einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung ausgegangen werden. Von da an sei eine Klagefrist von drei Monaten gelaufen. Sie aber habe der Kläger — die Klage ist erst am 30. September 1976 eingegangen — nicht eingehalten, und daran ändere auch nichts der ausdrückliche Bescheid der Kommission vom 9. August 1976 und seine Anfechtung, denn insoweit handele es sich nur um einen ausdrücklich bestätigenden Akt, der überdies nicht — was nach Artikel 91 des Personalstatuts erforderlich sei — innerhalb der Klagefrist ergangen sei. Keinesfalls erscheine es vertretbar — wie es der Kläger in Wahrheit offenbar beabsichtigt habe —, auf eine anfechtbare Entscheidung zunächst mit einem Antrag nach Artikel 90 des Personalstatuts, der an eine Frist nicht gebunden sei, zu reagieren und nach seiner stillschweigenden Ablehnung das weitere Verfahren zu betreiben. Gegen eine solche Manipulierung der Klagefristen, die nach dem Personalstatut ohnehin großzügiger bemessen seien als nach Artikel 173 des EWG-Vertrags, lasse sich namentlich einwenden, daß eine Entscheidung auf einen derartigen Antrag, wie in der Rechtsprechung schon wiederholt festgestellt worden sei, nichts anderes darstelle als einen bestätigenden Akt, der neue Fristen nicht auslöse.
Demgegenüber weist der Kläger vor allem auf die Tatsache hin, daß der Vergleich durch ein Mitglied der Kommission genehmigt werden mußte. Dies sei notwendig gewesen, weil die im Verfahren 133/73 angegriffene Entscheidung ebenfalls von einem Mitglied der Kommission unterzeichnet gewesen sei und weil ein solches Vorgehen überdies in dem Schreiben vom 1. April 1974 vorgesehen sei. Eine solche Genehmigung — und darauf beziehe sich auch der Vorbehalt in dem Schreiben vom 18. April 1975 — sei jedoch nie erfolgt. Die Verfügung vom 20. Juni 1975 sei nämlich nur von einem Abteilungsleiter unterzeichnet worden und habe außerdem nur die grundsätzliche Anerkennung des Ruhegehaltsanspruchs, nicht seine Einzelberechnung, zum Inhalt. Richtig sei auch nicht, daß die Einzelberechnung und insbesondere die Frage der Kürzung in den Vergleichsverhandlungen nicht behandelt worden seien. Dagegen spreche, daß der Kläger in einem Schreiben vom 1. April 1974 aufgefordert worden sei, zu der Berechnung seiner Bezüge Stellung zu nehmen, was er durch Schreiben vom 17. April 1974 getan habe. Außerdem sei ihm auf seine Mahnung vom 7. März 1975 in einem Schreiben vom 12. März 1975 mitgeteilt worden, die Frage der Kürzung werde mit der Verwaltung der Kommission besprochen; ferner habe ihm der Rechtsvertreter der Kommission auch in einem Schreiben vom 10. Juni 1975 zugesichert, die Verwaltung werde sich diesbezüglich direkt mit dem Kläger in Verbindung setzen. Dies sei in Wahrheit nicht geschehen. Wäre die Verwaltung aber der Ansicht gewesen, mit der Verfügung vom 20. Juni 1975 sei alles definitiv geworden, so hätte sie dies leicht in einem Begleitschreiben klar zum Ausdruck bringen können. Angesichts dieser Sachlage habe der Kläger annehmen dürfen, die Frage der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche sei noch nicht endgültig entschieden, und er habe deshalb zunächst einen Antrag an die Anstellungsbehörde richten können und erst nach seiner Zurückweisung mit Beschwerde und Klage reagieren müssen. Sollte man dem nicht folgen wollen, so könne doch in jedem Fall auf Artikel 41 des Anhangs 8 zum Personalstatut hingewiesen werden, nach dem Versorgungsbezüge bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung, gleich welcher Art, jederzeit neu festgesetzt werden können. Nach richtigem Verständnis sei diese Vorschrift auch bei irrtümlicher Rechtsanwendung anzuwenden und ihr zufolge bestehe eine Pflicht zur Korrektur ganz ohne Rücksicht auf frühere Akte und Fristen, die im Anschluß an sie zu laufen begonnen hätten.
Bei der Untersuchung dieses Streitpunktes will ich zunächst auf die zuletzt genannte Vorschrift eingehen, da, wenn sich die dazu vorgetragene Ansicht des Klägers als richtig erwiese, die Frage der Einhaltung der Klagefrist nach Erlaß der Verfügung vom 20. Juni 1975 offensichtlich ihre Bedeutung verlöre.
Zu Artikel 41 des Anhangs 8 stellen sich den Einwendungen der Kommission entsprechend zwei Fragen:
1. Umfaßt der Begriff irrtümliche Berechnung auch die irrige Auslegung des Statuts?
2. Räumt die Bestimmung nur der Verwaltung eine Befugnis zur Berichtigung, nicht aber den betroffenen Beamten ein entsprechendes Antragsrecht in bezug auf bereits rechtskräftig gewordene Bescheide ein?
Hinsichtlich der ersten Frage läßt sich meines Erachtens die Ansicht vertreten, die Anwendung des Artikels 41 komme auch im Falle von Rechtsirrtümern in Betracht, ist doch in ihm ganz allgemein von irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art die Rede.
In bezug auf die zweite Frage teile ich dagegen die Ansicht der Kommission. In der Tat spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, daß sie lediglich der Verwaltung eine Möglichkeit des Handelns einräumen will. Da nach dem Personalstatut der Grundsatz gilt, daß beschwerende Akte von den Betroffenen nur innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden können, wäre Artikel 41 des Anhangs 8 gewiß anders gefaßt worden, hätte damit zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß Betroffene ohne Rücksicht auf Klagefristen jederzeit die Korrektheit von an sie gerichteten Ruhegehaltsverfügungen bestreiten können. Aus Artikel 41 des Anhangs 8 wäre für den Kläger also wohl nichts zu gewinnen, wenn im vorliegenden Fall die maßgebenden Fristen tatsächlich schon abgelaufen wären.
Was nun die angeblich nicht rechtzeitige Reaktion des Klägers auf ihn betreffende Bescheide angeht, so ist zunächst festzuhalten — und zwar im Hinblick auf den nach Ansicht der Kommission wichtigen Bescheid vom 18. April 1975, in dem von einer formellen Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission die Rede ist —, daß Gegenstand des Vergleichs im Rahmen des Verfahrens 133/73 nicht die Einzelberechnung des Ruhegehalts, sondern nur die grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs des Klägers auf Ruhegehalt anstelle von Abgangsgeld war. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen auch Diskussionen über die Einzelberechnung des Ruhegehalts stattgefunden haben, macht doch sowohl der Vergleichsentwurf, der dem Kläger mit dem Schreiben vom 1. April 1974 zugestellt worden ist, als auch das Schreiben der Kommission vom 12. März 1975, in dem im Hinblick auf die Frage der Kürzung von einem neuen Problem die Rede ist, deutlich, daß die Einzelberechnung des Ruhegehaltsanspruchs ein außerhalb des Vergleichs liegendes Sonderproblem darstellte. Wenn von einer Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission gesprochen wurde, so bezog sich dies also nicht auf die Berechnung des Anspruchs.
Im übrigen ist die erwähnte Genehmigung in förmlicher Hinsicht nie erfolgt. Es könnte also allenfalls überlegt werden, ob es ausreicht, daß in anderer Weise deutlich geworden ist, daß der Vorbehalt im Schreiben vom 18. April 1975 gegenstandslos geworden ist. Insofern könnte auf das Schreiben vom 26. Juni 1975 hingewiesen werden, mit dem die Verfügung vom 20. Juni 1975 zugestellt worden ist. In ihm ist nämlich die Rede von einer Entscheidung der Kommission, was als Hinweis darauf gewertet werden könnte, daß dies der Akt ist, auf den der erwähnte Vorbehalt abstellte, und außerdem ist in diesem Schreiben auch von einer endgültigen Erledigung der Angelegenheit die Rede. Insofern könnte auch eine Rolle spielen, daß auf die Bedenken des Klägers vom 7. Juli 1975 in einem Schreiben vom 17. Juli 1975 erklärt worden ist, der Bescheid vom 19. März 1973, um den es im Verfahren 133/73 ging, sei gegenstandslos geworden.
Wenn ich gleichwohl zögere, von einem definitiven Bescheid auch über die Einzelberechnung auszugehen, so vor allem im Hinblick auf das im Verfahren mehrere Male erwähnte Schreiben des Vertreters der Kommission vom 10. Juni 1975. In diesem wurde in bezug auf das Problem der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut ausdrücklich erklärt, die Verwaltung werde sich direkt mit dem Kläger in Verbindung setzen, und dies im Anschluß an die Bemerkung, in förmlicher Hinsicht sei noch über die Zuerkennung der Versorgungsansprüche des Klägers zu entscheiden. Diese spezielle Kontaktaufnahme ist nie erfolgt. Andererseits wäre es der Verwaltung, wenn sie wirklich der Ansicht war, mit der Verfügung vom 20. Juni 1975 sei ein Schlußpunkt auch zur Diskussion über das Kürzungsproblem gesetzt worden, leicht gewesen, dies dem Kläger eindeutig mitzuteilen, und zwar entweder in dem Schreiben vom 26. Juni 1975 oder in dem Brief vom 17. Juli 1975. Hier blieb also eine unnötige und ärgerliche Unklarheit in der Frage der Endgültigkeit des Kürzungsbescheides, und sie geht zweifellos zu Lasten der Kommission. Bei dieser Sachlage aber durfte der Kläger davon ausgehen, daß der Bescheid vom 18. April 1975 im Sommer 1975 noch nicht endgültig geworden war, und es bestand folglich für ihn auch kein Anlaß, in diesem Zeitpunkt eine förmliche Beschwerde einzulegen. Vielmehr mußte, um die Sache voranzubringen, ein förmlicher Antrag angemessen erscheinen, wie ihn der Kläger tatsächlich am 21. August 1975 an die Kommission gerichtet hat.
Von diesem Zeitpunkt an gerechnet, hat der Kläger jedoch alle einschlägigen Fristen beachtet. Der Antrag galt, weil die Kommission darauf bedauerlicherweise keine Antwort gegeben hat, am 21. Dezember 1975 als abgelehnt. Danach hat der Kläger eine förmliche Beschwerde, für die eine Dreimonatsfrist gilt, rechtzeitig am 15. März 1976 eingelegt. Sie wiederum galt, weil sie ebenfalls nicht verbeschieden wurde, nach vier Monaten, also am 15. Juli 1976, als zurückgewiesen. Da der Kläger von da an über eine dreimonatige Klagefrist verfügte und da er während ihres Laufs durch Schreiben vom 9. August 1976 von einer ausdrücklichen Zurückweisung seines Anliegens erfuhr, kann die am 30. September 1976 eingegangene Klage nicht zuletzt im. Hinblick auf Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Personalstatuts nicht als verspätet angesehen werden.
Die Klage ist also zulässig.
II — Ehe ich mich der Begründetheit der Klage zuwende, muß ich allerdings noch auf zwei Bemerkungen der Kommission eingehen, die die Formulierung der Klageanträge betreffen.
So hat die Kommission zum Klageantrag I bemängelt, selbst wenn ihm stattgegeben würde, sei damit der Feststellungsbescheid vom 18. April 1975 noch nicht aufgehoben. Zum Klageantrag II in seiner ursprünglichen Form hat sie Zweifel geäußert, ob der Gerichtshof der Kommission die vom Kläger gewünschten Anweisungen geben kann.
Zu keiner dieser Fragen sehe ich besondere Schwierigkeiten. Folgt man meinen Bemerkungen zur Zulässigkeit, so ist klar, daß der Bescheid vom 18. April 1975 nicht definitiv geworden ist, daß er vielmehr nur eine Berechnung enthält, über die noch diskutiert werden sollte. Es besteht also kein Anlaß, die Aufhebung dieses Bescheides zu verlangen. Was die Formulierung des zweiten Klageantrages angeht, so wurde sie in der Replik für den Fall etwaiger Beanstandungen geändert und es stellt sich danach gar nicht mehr die Frage, ob der Gerichtshof der Kommission Anweisungen erteilen kann. Die neue Formulierung, die auf eine Feststellung des Gerichtshofes zur Auslegung des Personalstatuts zielt, begegnet sicherlich keinen Bedenken. Hinzufügen will ich aber auch noch, daß mir selbst die ursprüngliche Formulierung nicht unzulässig erscheint, da Anweisungen des Gerichtshofs an die Verwaltung zumindest dann unbedenklich sind, wenn die Rechtslage der Verwaltung keinen Spielraum läßt. Das jedoch trifft für Artikel 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut — soviel läßt sich jetzt schon ohne Präjudizierung der weiteren Untersuchung sagen — zweifellos zu.
III — Zur Begründetheit
Kommen wir nunmehr zum Kern des Rechtsstreits, nämlich zur Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 des Anhangs 8 zum Personalstatut, den ich vorhin schon zitiert habe.
Dazu hat der Kläger für seine These, die Kürzung habe so zu erfolgen, daß die entnommenen Beträge dem Gesamtguthaben unter Einschluß der Zinsen vor der Entnahme gegenübergestellt werden, vor allem darauf hingewiesen, daß in Artikel 49 von Beträgen und nicht von entnommenen Tierträgen gesprochen werde. Er macht ferner geltend, die Versorgungskasse der vorstatutarischen Zeit sei ein autonomer Leistungsträger, eine Selbstversicherung gewesen. Für jeden Bediensteten habe das Guthaben auf seinem Konto — bestehend aus Beiträgen und Zinsen — das Äquivalent für den vollen Versorgungsanspruch dargestellt. Würden also Zinsen bei der Berechnung des Versorgungsanspruches im Falle der Kürzung außer Betracht bleiben, so würde ein Teil des genannten Äquivalents nicht berücksichtigt. Außerdem weist der Kläger darauf hin, daß ein Bediensteter beim Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der bereits erwähnten Dienstanweisung die Rückerstattung der auf seinem Konto eingetragenen Summen samt Zinsen verlangen konnte und daß dem auch die in Artikel 12 Buchstabe a des Anhangs 8 zum Personalstatut enthaltene Regelung des Abgangsgeldes entspricht.
Die Kommission dagegen ist der Auffassung, Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs 8 zum Personalstatut müsse im Lichte des Versorgungssystems des Personalstatuts ausgelegt werden, nach dem es nur auf die Zahl der Dienstjahre und das letzte Grundgehalt ankomme. Würden Zinsen auf den Konten der vorstatutarischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt, so gelange man zu einer geringeren Kürzung und damit zu einer höheren Zahl von Dienstjahren für derartige Beamte. Dies würde eine Bevorzugung gegenüber den Beamten bedeuten, die ihrem Konto nichts entnommen hätten, sowie gegenüber den Beamten, die erst nach Inkrafttreten des Personalstatuts in den Dienst getreten seien und keinerlei Entnahmemöglichkeit gehabt hätten. Nicht zuletzt sei auch von Interesse, daß in der Regelung für die Nachzahlung von Beiträgen für die vorstatutarische Zeit von Zinsen nicht gesprochen werde.
Hier erscheint es mir zunächst wichtig, daß dem Wortlaut des Artikels 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut nichts zwingendes im Sinne der klägerischen Argumentation entnommen werden kann. In ihm ist lediglich die Rede von anteiliger Kürzung entsprechend den dem Konto entnommenen Beträgen. Damit ist nicht klargemacht, welcher Bezugsgröße die entnommenen Beträge gegenüberzustellen sind, dem Konto des einzelnen Bediensteten oder allein den eingezahlten Beiträgen.
Mit Recht hat die Kommission auch hervorgehoben — und dies läßt sich gleichfalls gegen die klägerische These verwenden —, daß die in der erwähnten Dienstanweisung Nr. 16 enthaltene Regelung kein Versorgungssystem im eigentlichen Sinne zum Gegenstand hatte. Nichts spricht dafür, daß sich die Versorgungskasse selbst zu tragen hatte; namentlich waren unter III dieser Regelung keinerlei Versorgungsleistungen vorgesehen. Verfehlt ist es demnach, aus der Dienstanweisung Nr. 16 zu folgern, die angesammelten Guthaben seien als Äquivalent des vollen Versorgungsanspruches anzusehen gewesen. In Wahrheit diente die Regelung lediglich der Vorbereitung des statutarischen Versorgungssystems in der Weise, daß gewisse, dafür notwendige Mittel rechtzeitig angesammelt wurden. Demgemäß war in der Dienstanweisung ausdrücklich vorgesehen, daß bei Inkrafttreten des Ruhegehaltssystems die Beträge der Einzelkonten auf die Ruhegehaltskasse unter Anwendung der dann festzusetzenden Modalitäten überwiesen werden. Dies geschah nach Inkrafttreten des Statuts durch Übernahme in den Haushalt, weil aus diesem gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Personalstatuts auch die Versorgung geleistet wird. Dazu kann unter anderem auf die Bestimmung des Artikels 51 des Anhangs 8 zum Personalstatut verwiesen werden. Aus dieser Sicht aber erscheint es ganz normal, daß die Übernahme, und zwar ohne besondere Berücksichtigung, auch für die Zinserträge gilt, denn der Haushalt, aus dem die Leistungen erbracht werden, mußte bei Inkrafttreten des Statuts so gestellt werden, als hätte er die Beiträge rechtzeitig, nämlich schon bei ihrer Leistung, unmittelbar erhalten.
Ferner kann gegen die klägerische Ansicht auf die bereits erwähnte, in Artikel 12 Buchstabe a des Anhangs 8 zum Personalstatut enthaltene Regelung des Abgangsgeldes hingewiesen werden. Wie schon in der Dienstanweisung Nr. 16 ist hier die Auszahlung der auf dem Konto der vorläufigen Versorgungseinrichtung verbuchten Beträge, die auch Zinsen umfaßten, vorgesehen, und es ist außerdem zusätzlich von Zinseszinsen die Rede. Tatsächlich ist die Ansicht nicht von der Hand zu weisen, daß in Artikel 49 des Anhangs 8, wäre wirklich eine Berücksichtigung der Zinsen gewollt, dies ebenso klar zum Ausdruck gebracht worden wäre.
Hauptsächlich aber hat auf mich Eindruck gemacht, was die Kommission an Argumenten für ihren Standpunkt aus dem Versorgungssystem des Statuts hergeleitet hat. Tatsächlich muß es ja naheliegen, da es dem Artikel 49 an der erforderlichen Präzision fehlt und da er, wenn auch unter Beschränkung auf den Sonderfall der Entnahme von Beträgen aus der vorläufigen Versorgungskasse, unbestreitbar Teil des Versorgungssystems ist, bei der Ermittlung seines Sinnes und seiner Tragweite von den Grundsätzen auszugehen, die das Versorgungssystem des Personalstatuts beherrschen.
Insofern ist wichtig, daß dieses System keine Guthaben der einzelnen Beamten kennt, die als Äquivalent des Versorgungsanspruches anzusehen wären. Die Versorgungsansprüche richten sich vielmehr allein nach der Dauer der geleisteten Dienste und nach dem letzten Grundgehalt. Dazu verweise ich auf den für alle Beamten geltenden Artikel 77 des Personalstatuts, auf Artikel 2 des Anhangs 8 zum Personalstatut und — was die Berechnung der Dienstjahre angeht — auf dessen Artikel 3, dem mit Klarheit zu entnehmen ist, daß es prinzipiell auf die Dauer der Dienstzeit und die während dieser Zeit geleisteten Beiträge ankommt. Zu diesem Artikel 3 bildet Artikel 48 Absatz 1 des Anhangs 8 die Ergänzung; denn aus ihm ergibt sich, daß bestimmte vorstatutarische Dienstzeiten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Angesichts dieser Regelung liegt aber nichts näher, als für den sich anschließenden Artikel 49, in dem es allein um die Kürzung der Ruhegehaltsansprüche geht, lediglich auf die Beitragszahlungen für bestimmte Dienstjahre abzustellen und diejenigen Summen außer Betracht zu lassen, die sich gebildet haben infolge der vorläufigen Anlegung der Beitragsleistungen während der vorstatutarischen Zeit für diejenige Kasse oder Einrichtung, der sie letztlich zufließen sollten.
Würde man anders verfahren und die Zinsbeträge in die Bezugsgröße miteinbeziehen, so würde sich zudem — auch damit hat die Kommission recht — in gewisser Weise eine Vorzugsbehandlung der Beamten ergeben, auf die Artikel 49 anzuwenden ist und von denen keiner jemals — nach den Versicherungen der Kommission — seinem Konto auch Zinsbeträge entnehmen konnte. Tatsächlich kann man wohl davon ausgehen, daß entnommene Beiträge zur Begründung oder Aufrechterhaltung eines Versorgungsanspruches verwendet werden konnten, der dem durch die Gemeinschaft gewährten gleichwertig ist. Ließe man darüber hinaus die Zinsguthaben versorgungsrechtlich sich auswirken, so würde dies in Wahrheit auf die Anerkennung einer längeren als der tatsächlich geleisteten Dienstzeit hinauslaufen. Derartige Auswirkungen sind aber ausgeschlossen bei Beamten, die ihrem Konto nichts entnommen haben und die, weil die Zinsen in die Berechnung des Versorgungsanspruches nicht eingehen, einen Anspruch nur nach der tatsächlich geleisteten Dienstzeit haben. Vergleichbares könnte sich außerdem nicht für Beamte ergeben, die nach Inkrafttreten des Statuts in den Dienst der Gemeinschaft getreten sind und die deshalb keine Gelegenheit zur Entnahme von Beträgen aus einer Kasse hatten, in der auch Zinserträge anfielen.
Schließlich kann ein gewichtiges Argument zugunsten der Ansicht der Kommission auch noch aus Artikel 48 Absatz 2 des Anhangs 8 zum Personalstatut gewonnen werden. Seinem Satz 1 zufolge steht einem Beamten auf Antrag Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst, gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis, bei einem der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften angetreten hat. Daran anschließend heißt es dann weiter:
Hat der Beamte während der gesamten früheren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet, so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von den Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben.
Hieraus und nicht erst aus den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen, die dies ausdrücklich sagen (Personalkurier vom 29. Juli 1969), folgt, daß für die Nachversicherung Beitragszahlungen ausreichen, Zinsen also nicht zu entrichten sind. Wenn gleichwohl ein voller Versorgungsanspruch entsteht, bedeutet dies, daß er erworben wird, ohne daß die Kasse so gestellt wird, als wären die Beiträge rechtzeitig eingegangen. Sinnvollerweise muß dann aber auch bei der Auslegung des Artikels 49, d. h. bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift, davon ausgegangen werden, daß Zinsen hier ebensowenig eine Rolle spielen können.
All dies bringt mich zu der Feststellung, daß die Kommission den Artikel 49 des Anhangs 8 zum Personalstatut zutreffend interpretiert hat und daß deshalb ihr Bescheid, mit dem sie eine Änderung der in der Verfügung vom 18. April 1975 enthaltenen Berechnung abgelehnt hat, nicht beanstandet werden kann. Da auch der Antrag 2 sich auf die Auslegung des Artikels 49 bezieht, zu ihm also dasselbe gilt, muß die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen werden.
IV — Ich fasse noch einmal zusammen:
Nach meiner Überzeugung kann nicht daran gezweifelt werden, daß die Klage rechtzeitig erhoben und damit zulässig ist. Sie muß aber, weil die von der Kommission gegebene Auslegung des Personalstatuts richtig ist, als unbegründet und mit der sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung ergebenden Kostenfolge abgewiesen werden.