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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1977 – C-95/76
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:210
In der Rechtssache 95/76
Herbert BRUNS, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Lindenallee 84, 5000 Köln 51, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Berechnung des Ruhegehalts des Klägers
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 19. Juni 1958 erließ die Kommission die Dienstanweisung Nr. 16-470/58-D, die unter anderem folgendes vorsah:
Betr.: Sozialversicherungen und soziale Vorsorge
Bis zur Fertigstellung der durch das Statut festzusetzenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Bediensteten gilt ein von der Kommission geschaffenes System von Selbstversicherung, das auf folgender Grundlage arbeitet:
I. Unfallversicherung
II. Krankenversicherung für operative Eingriffe
III. Versorgung
Bis zur Errichtung eines Ruhegehaltssystems wird eine Altersversorgungskasse eingerichtet, an der sich die Bediensteten obligatorisch vom Tage ihres Arbeitsantritts an beteiligen.
Die Versorgungskasse wird gespeist durch:
Einbehaltung von 7,5 % des Monatsgehalts,
einen Betrag von 15 Tb des Gehalts, der von der Organisation zu leisten ist.
…
Die Versorgungskasse legt für jeden Bediensteten ein besonderes Konto an:
zugunsten des Bediensteten seine Beiträge sowie die der Institution mit jährlichen Zinseszinsen,
zu Lasten Zahlungen, die eventuell von der Institution zur Aufrechterhaltung der Pensionsrechte des Betreffenden bei seiner ursprünglichen Verwaltung oder Institution geleistet werden, sowie der einbehaltene Sterbeversicherungsbetrag.
Bei Inkrafttreten des Ruhegehaltssystems werden die Beträge der Einzelkonten auf die Ruhegehaltskasse unter Anwendung der dann festzusetzenden Modalitäten überwiesen.
Wenn ein Bediensteter vor diesem Zeitpunkt seinen Dienst bei der Gemeinschaft aus einem anderen Grunde als durch Tod und vor Einrichtung des Ruhegehaltssystems aufgibt, kann er die Rückerstattung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse eingetragenen Summen samt Zinsen verlangen.
…
Die Dienstanweisung Nr. 16 enthielt demnach die vorläufigen Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Bediensteten der Kommission, die bis zum Inkrafttreten des Personalstatuts anwendbar waren.
Seit dem 1. Januar 1962, dem Tag des Inkrafttretens des Statuts, bestimmen sich die Ruhegehaltsansprüche nach dem Statut. Übergangsvorschriften — Kapitel 8 des Anhangs VIII — regeln unter anderem die Rechtsfolgen, wenn ein Beamter seinem Konto bei der Versorgungskasse zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland Beträge entnommen hatte. Im vorliegenden Fall ist Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut einschlägig, der wie folgt lautet:
Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.
Der Ruhegehaltsanspruch des Klägers, eines früheren Beamten der Kommission, war dem Grunde nach Gegenstand der Rechtssache 133/73, die durch Vergleich erledigt und aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. Mai 1975 im Register des Gerichtshofes gestrichen wurde.
Es ist daran zu erinnern, daß der Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienst Ende 1969 das in Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut vorgesehene Abgangsgeld beantragt und erhalten hatte. Später verlangte er von der Kommission, das Abgangsgeld zurückzunehmen und ihm Ruhegehalt zu gewähren.
Bei den Verhandlungen über den vorgenannten Vergleich wurde ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen den Parteien erzielt: Der Bevollmächtigte der Kommission sandte dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 1. April 1974 einen, wie es in dem Schreiben hieß, von Herrn Borschette, Mitglied der Kommission, zu unterzeichnenden Vergleichsvorschlag, in dem die Kommission feststellte, dem Kläger stehe am Ende seiner Dienstzeit als Beamter der Kommission vom 4. November 1958 bis zum 30. September 1969 ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Beamtenstatuts zu und er habe das seinerzeit ausgezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinseszinsen in Höhe von 3,5 % pro Jahr an die Kommission zurückzuzahlen. Dem Schreiben war eine Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers beigefügt.
Der Anwalt des Klägers nahm mit Schreiben vom 17. April 1974 an die Kommission zu dem Vergleichsvorschlag Stellung, wobei er unter anderem einen Vorbehalt hinsichtlich der Frage der anteiligen Kürzung der Ruhegehaltsansprüche anmeldete, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut wegen der vom Kläger vor dem Inkrafttreten des Statuts vorgenommenen Abhebungen von seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung erfolgt war.
Mit Schreiben vom 7. März 1975 meldete der Anwalt des Klägers erneut einen Vorbehalt bezüglich der anteiligen Kürzung an, indem er geltend machte, bei der Kürzung sei das gesamte Guthaben des Klägers zum 31. Dezember 1961 zu berücksichtigen, nämlich Beiträge und Zinsguthaben.
Die Kommission teilte dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 12. März 1975 unter anderem mit, die dem Kläger vom 1. Januar 1975 an geschuldeten Beträge könnten nur unter dem Vorbehalt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Kommission ihr Einverständnis mit der getroffenen Abmachung förmlich bestätigt, ausgezahlt werden und, was die anteilige Kürzung angehe, so werde der Bevollmächtigte der Kommission darüber mit der Verwaltung sprechen und den Anwalt des Klägers unverzüglich von dem Veranlaßten unterrichten.
Später stellte die Kommission dem Kläger einen Feststellungsbescheid über seine Ruhegehaltsansprüche vom 18. April 1975 zu. Sie fügte hinzu, der Bescheid ergehe unter dem Vorbehalt der formellen Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission.
Aus diesem Bescheid ergibt sich, daß die Kommission bei der Berechnung der anteiligen Kürzung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers die seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung zur Zeit des Übergangs auf das Statut gutgeschriebenen Zinsen nicht berücksichtigt hatte.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1975 teilte die Kommission dem Anwalt des Klägers unter anderem folgendes mit:
2. In förmlicher Hinsicht ist noch über die Zuerkennung der Versorgungsansprüche des Herrn Dr. Bruns zu entscheiden … Die erforderlichen Schritte sind bereits in die Wege geleitet. Die Entscheidung wird Ihnen daher in den nächsten Tagen zugehen …
3. Die in Ihrem Schreiben vom 7. März 1975 aufgeworfene Frage der Berechnung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche (Art. 49 Abs. 1 des Anhangs VIII) war nicht Gegenstand des jetzt abgeschlossenen Verfahrens. Die Verwaltung wird sich daher, wie ebenfalls mit Ihnen besprochen, direkt mit Herrn Dr. Bruns in Verbindung setzen.
Am 20. Juni 1975 erließ der Personaldirektor der Kommission eine Verfügung, mit der dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zuerkannt wurde.
Am 21. August 1975 richtete der Kläger an die Kommission ein Schreiben, in dem folgendes ausgeführt ist:
Ich bitte um Überprüfung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes in dem Feststellungsbescheid vom 18. IV. 1975, der mit Verfügung der Personaldirektion vom 20. VI. 1975 endgültig geworden ist. Bei der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 49 Abs. 1 des Anh. VIII zum Statut wird m. E. nicht richtig verfahren.
Bei der anteiligen Kürzung des Versorgungsanspruchs für die prästatutäre Zeit muß das gesamte Versorgungsguthaben, also Beiträge und Zinsguthaben, den entnommenen Beträgen gegenübergestellt werden …
…
Sollte sich die Personaldirektion hierzu nicht in der Lage sehen, bitte ich, das vorstehende Schreiben der Anstellungsbehörde als Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gem. Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorzulegen.
Da sein Antrag vom 21. August 1975 ohne Antwort blieb, reichte der Kläger am 15. März 1976 bei der Kommission eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ein.
Am 9. August 1976 wies die Kommission die Beschwerde zurück und machte dabei unter anderem geltend, die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Entscheidung vom 21. August 1975 sei nur die Bestätigung einer früheren Entscheidung, nämlich derjenigen vom 18. April/20. Juni 1975 über die Festsetzung seines Ruhegehaltssatzes, die inzwischen unanfechtbar geworden sei.
Der Kläger hat gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde die vorliegende Klage erhoben, die am 30. September 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Mit besonderem Schriftsatz, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. November 1976, hat die Kommission eine prozeßhindernde Einrede gegen die Klage erhoben und die Anwendung von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.
Der Kläger hat am 13. Dezember 1976 zu dieser Einrede Stellung genommen.
Mit Beschluß vom 19. Januar 1977 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Einrede sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
1. den Bescheid der Kommission vom 9. August 1976 aufzuheben;
2. die Kommission anzuweisen, bei Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften — 4. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1961 — das Guthaben zu berücksichtigen, das bei Inkrafttreten des Statuts auf dem Konto des Klägers in dieser Einrichtung bestand;
3. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt mit ihrem Zwischenstreitantrag,
1. die Klage im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als unzulässig abzuweisen;
2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt demgegenüber,
1. den Antrag der Beklagten auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage zurückzuweisen;
2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
1. die Klage als unzulässig abzuweisen;
2. hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
3. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung auf die Klagebeantwortung,
1. den Antrag der Beklagten auf Klageabweisung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen;
2. entsprechend den Klageanträgen Nr. 1 bis 3 der Klageschrift zu erkennen;
hilfsweise, falls der Gerichtshof die Bedenken der Beklagten gegen die Form des Klageantrags in Nr. 2 teilen sollte, diesem Antrag in nachstehender Form zu entsprechen:
1 …
2. zu erkennen, daß bei Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften — 4. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1961 — das Guthaben zu berücksichtigen ist, das bei Inkrafttreten des Statuts auf dem Konto des Klägers in dieser Einrichtung bestand;
3. …
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
In ihrem Schriftsatz, mit dem sie die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, bemerkt die Kommission, Gegenstand der Klage sei die Berechnung des Ruhegehalts, das der Kläger seit dem 1. Januar 1975 beziehe. Maßgebend für die Berechnung des Ruhegehalts sei der Feststellungsbescheid vom 18. April/20. Juni 1975, der eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts darstelle.
Es sei zwar richtig, daß der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der formellen Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission ergangen sei. Dieser Vorbehalt habe aber mit der Frage der Kürzung des Ruhegehaltsanspruchs nicht das geringste zu tun gehabt. Er habe lediglich sicherstellen sollen, daß aus dem Feststellungsbescheid keine Rechte hätten abgeleitet werden können, falls der Vergleich wider Erwarten nicht zustande komme.
Es liege neben der Sache, wenn der Kläger in der Klageschrift behaupte, die Qualifizierung des Feststellungsbescheids als endgültig in seinem Schreiben vom 21. August 1975 habe sich nicht auf die Berechnung des Versorgungssatzes bezogen. Denn mit der Zustellung der Verfügung vom 20. Juni 1975 sei der Feststellungsbescheid voll rechtswirksam und damit als beschwerende Maßnahme anfechtbar geworden.
Der Kläger habe gegen den Feststellungsbescheid innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehenen Frist von drei Monaten Beschwerde einlegen und anschließend entsprechend den Bestimmungen des Artikels 91 fristgemäß Klage erheben müssen. Dies sei nicht geschehen.
Mit Schreiben vom 21. August 1975 habe der Kläger die Gründe dargelegt, aus denen die seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung gutgeschriebenen Zinsen bei der Kürzung des Ruhegehalts nach Artikel 49 Absatz 1 zu berücksichtigen seien, und um entsprechende Abänderung des Feststellungsbescheids vom 18. April/20. Juni 1975 gebeten. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, daß sein Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen sei, falls die Verwaltung den Feststellungsbescheid nicht abändern wolle.
Auf dieses Schreiben habe der Kläger keine Antwort erhalten, auch nicht auf seine Mahnungen vom 8. Dezember 1975 und 2. Februar 1976.
Mit Schreiben vom 15. März 1976, das er als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 bezeichnet habe, sei der Kläger auf die Angelegenheit zurückgekommen; am 15. Juni 1976 habe er die Erledigung dieses Schreibens angemahnt.
Die Kommission habe dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 9. August 1976 geantwortet.
Am 30. September 1976 sei die Klage eingereicht worden.
Die Klage sei in keinem Fall zulässig, und zwar unabhängig davon, ob man die verschiedenen Schreiben des Klägers als Antrag oder aber als Beschwerde auffasse.
Betrachte man das Schreiben vom 21. August 1975 entgegen seinem Wortlaut als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2, dann sei zwar die Beschwerde als fristgerecht eingereicht anzusehen, aber nicht die Klage vom 30. September 1976. Dies habe nämlich innerhalb der in Artikel 91 Absatz 2 vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der Ende Dezember 1975 erfolgten stillschweigenden Ablehnung der im Schreiben vom 21. August 1975 enthaltenen Forderungen, d. h. spätestens Ende März 1976, eingereicht werden müssen, und nicht erst sechs Monate später.
Auch wenn man das Schreiben des Klägers vom 21. August 1975 als Antrag auffassen wolle, müsse die Klage als unzulässig angesehen werden. Denn die stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stelle sich als bloße Bestätigung der bereits im Feststellungsbescheid erfolgten Kürzung der Ruhegehaltsansprüche dar.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (namentlich das Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 12/65, Bauer/Kommission, Slg. 1965, 1325 f.) macht die Kommission geltend, eine solche bloße Bestätigung durch stillschweigende Ablehnung sei nicht geeignet, den Lauf der zur Anfechtung einer beschwerenden Maßnahme gegebenen Klagefrist in irgendeiner Weise zu beeinflussen, und insbesondere nicht, eine neue Klagefrist über eine nachfolgende Beschwerde zu eröffnen.
Die in der Klageschrift dargelegte entgegenstehende Auffassung des Klägers führe im Ergebnis dazu, daß selbst lange zurückliegende, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte jederzeit Gegenstand eines Antrags sein und nach dessen stillschweigender oder ausdrücklicher Ablehnung mit einer Beschwerde und einer anschließenden Klage vor dem Gerichtshof angefochten werden könnten.
Die Kommission meint, eine derartige Auffassung sei mit den Bestimmungen über die Klagefristen schlechterdings unvereinbar. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 (Rechtssache Wack/Kommission, Slg. 1976, 1017), in dem dieser ausgeführt habe, daß die späteren Mitteilungen der Kommission zur Beantwortung der von der Klägerin eingereichten Anträge … die frühere Entscheidung nur bestätigt [haben] und … daher keine neue Frist zugunsten der Klägerin in Gang setzen [konnten]. Der Gerichtshof habe damit dem Antrag, der — wie im vorliegenden Fall — einer Beschwerde vorgeschaltet sei, jede die Klagefrist verlängernde Wirkung versagt und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die gegen die beschwerende Maßnahme gerichtete Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Aus den gleichen Gründen werde der Gerichtshof im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß
entweder die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 21. August 1975 lediglich den Feststellungsbescheid vom 18. April/20. Juni 1975 bestätigt habe und nicht geeignet gewesen sei, zugunsten des Klägers über die anschließende Beschwerde vom 15. März 1976 eine neue Klagefrist zu eröffnen,
oder aber der Antrag vom 21. August 1975 in Wirklichkeit als Beschwerde zu betrachten sei, auf deren spätestens Ende Dezember 1975 erfolgte stillschweigende Ablehnung die Klage spätestens Ende März 1976 hätte eingereicht werden müssen, was nicht geschehen sei.
Danach sei die Klage in jedem Fall als unzulässig abzuweisen.
In seiner Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede bemerkt der Kläger, im April 1974 sei grundsätzlich Einverständnis zwischen den Parteien erzielt worden. Die Vergleichsabreden hätten allerdings noch der Billigung durch die Kommission bedurft. Dies habe durch ein von Herrn A. Borschette, Mitglied der Kommission, zu unterzeichnendes Schreiben an den Kläger geschehen sollen (Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 1. April 1974).
Im weiteren Verlauf der Verhandlungen sei auch über die Modalitäten des Vergleichs im übrigen Einvernehmen erzielt worden. Offen sei lediglich die Frage der Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 49 des Anhangs zum Statut geblieben.
Der Kläger habe sich weder durch den Feststellungsbescheid noch durch das diesem beigefügte, bereits beanstandete Schema für die Berechnung der Kürzung beschwert gefühlt. Er habe das Wort des Bevollmächtigten der Beklagten gehabt, daß diese Frage von der Verwaltung geprüft werde.
Die Verwaltung habe diese Frage offensichtlich als eine Grundsatzfrage mit Relevanz über den Fall des Klägers hinaus angesehen. Um eine Entscheidung der vorgeordneten Instanz, letztlich der Kommission, herbeizuführen, habe der Kläger den Antrag vom 21. August 1975 gestellt.
Zu einer Beschwerde habe der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anlaß gesehen. Der Vergleich sei von der Verwaltung korrekt erfüllt worden. Ein Beschwerdegrund sei erst gegeben gewesen, als sich die Verwaltung weiter in Schweigen gehüllt habe und der Antrag nach Artikel 90 des Statuts als stillschweigend abgelehnt habe gelten müssen.
Der Feststellungsbescheid sei unter Vorbehalt ergangen; er habe erst mit formeller Genehmigung des Vergleichs durch die Kommission Wirksamkeit erlangen sollen. Diesen Vorbehalt habe die Verfügung des Personaldirektors vom 20. Juni 1975 als ein Verwaltungsakt einer nachgeordneten Dienststelle nicht aufheben können.
Die Verfügung vom 20. Juni 1975 sei kein Teil des Feststellungsbescheids gewesen. Sie habe sich auf die Zuerkennung des Ruhegehaltsanspruchs beschränkt und mit der Berechnung der Bezüge nichts zu tun gehabt.
Die Zuerkennung des Ruhegehaltsanspruchs dem Grunde nach habe die ziffernmäßige Berechnung der Bezüge ermöglicht. Dabei hätten die Personaldaten und sonstigen Angaben des Feststellungsbescheids zugrunde gelegt werden können, mit denen sich der Kläger bereits einverstanden erklärt gehabt habe. In diesem Sinne habe der Kläger später, in seinem Antrag vom 21. August 1975, den Bescheid endgültig genannt.
Die Berechnung der Kürzung habe der Kläger niemals akzeptiert. In seinem Antrag vom 21. August 1975 habe er ausdrücklich um Korrektur der Berechnung gebeten.
Mit der Behauptung, über die Kürzung sei bereits im Feststellungsbescheid entschieden worden, setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten.
Der Bevollmächtigte der Beklagten habe noch am 10. Juni 1975 in Bestätigung einer Absprache von Anwalt zu Anwalt zugesichert, daß sich die Verwaltung wegen der Frage der Berechnung der Kürzung direkt mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Hätte er die eben erst förmlich bestätigte Absprache als mit der Verfügung des Personaldirektors vom 20. Juni 1975 hinfällig geworden betrachtet, so hätte er dies in dem Schreiben zum Ausdruck bringen müssen, mit dem er die Verfügung übermittelt habe. Dies habe er aber nicht getan. Der Kläger habe deshalb weiter davon ausgehen dürfen, daß die Verwaltung der Frage der Berechnung der Kürzung gesondert nachgehen werde. Treu und Glauben hätten auch im öffentlichen Dienstrecht Geltung. Der Kommission sei es verwehrt, sich auf ein Versäumnis des Klägers zu berufen (venire contra factum proprium).
Zusammenfassend sei festzustellen, daß der Einwand der Versäumung von Rechtsmittelfristen objektiv nicht begründet sei.
Der Kläger fügt hinzu, nach seiner Auffassung begründe die Möglichkeit jederzeitiger Abänderung von Feststellungsbescheiden gemäß Artikel 41 des Anhangs VIII zum Statut bei irrtümlicher oder statutwidriger Berechnung von Versorgungsbezügen für die Kommission nicht nur das Recht, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zu entsprechender Korrektur.
In ihrer Klagebeantwortung nimmt die Kommission unter anderem zu dem auf den genannten Artikel 41 gestützten Vorbringen des Klägers Stellung. Dieser Artikel erlaube es dem Beamten nicht, rechtskräftig gewordene Feststellungsbescheide zu einem beliebigen Zeitpunkt überprüfen zu lassen und die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit der Rechtsfolge zu beantragen, daß die Ablehnung des Antrags nach Artikel 91 des Statuts mit der Beschwerde und anschließender Klage angefochten werden könne. Aber auch wenn Artikel 41 die Beamten berechtige, ihre Versorgungsbezüge in bestimmten Fällen mit dieser Folge nachprüfen zu lassen, so wäre dem Kläger hier nicht geholfen. Denn er greife nicht eine irrtümliche oder lückenhafte Berechnung seiner Versorgungsbezüge an, wie es Artikel 41 vorsehe, sondern die Auslegung des Artikels 49 Absatz 1 des Anhangs VIII, die zu der von ihm beanstandeten Kürzung seines Ruhegehalts geführt habe. Ein derartiger Streit sei, auch wenn er letztlich die Höhe der Versorgungsbezüge betreffe, an die in Artikel 91 des Statuts festgesetzten Klagefristen gebunden und nicht von Artikel 41 des Anhangs VIII gedeckt.
Unter Bezugnahme auf die verschiedenen Schreiben, die zwischen den Parteien gewechselt wurden, macht die Kommission geltend, dem Kläger sei unbestreitbar bewußt gewesen, daß die Frage der Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche durch den mit Verfügung vom 20. Juni 1975endgültig gewordenen Feststellungsbescheid zu seinen Ungunsten entschieden worden sei; denn in seinem Schreiben vom 21. August 1975 habe er sich ausdrücklich nicht nur auf den Feststellungsbescheid, um dessen Abänderung er gebeten habe, sondern auch auf die Verfügung vom 20. Juni 1975 bezogen.
Dem Kläger sei die Rechtslage also spätestens am 21. August 1975 klar gewesen. Er habe sich daher ganz einfach geirrt, als er mit seinem Schreiben von diesem Tage einen Antrag anstelle einer Beschwerde eingereicht habe und nach Ablauf der Antwortfrist von vier Monaten im Dezember 1975 eine Beschwerde eingelegt habe, anstatt spätestens bis März 1976 Klage zu erheben.
Der Kläger und die Kommission erläutern in der Erwiderung auf die Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung ihre Ausführungen zu einzelnen, in ihren früheren Schriftsätzen bereits erörterten Streitfragen.
Zur Begründetheit
Der Kläger wendet sich gegen die Ermittlung des Versorgungssatzes für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung in der prästatutarischen Phase. Er ist der Ansicht, die Kürzungsregel des Artikels 49 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut werde unrichtig angewandt.
Bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche habe die Verwaltung den Versorgungssatz gekürzt, da der Kläger seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung Beträge zur Aufrechterhaltung seiner Versorgungsanwartschaften im Herkunftsland entnommen gehabt habe. Sie habe jedoch für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung lediglich die Summe von 4545 FB an Beiträgen berücksichtigt, die sich bei Ubergang auf das Statut noch auf seinem Konto befunden habe, und das Zinsguthaben in Höhe von 27874 FB außer acht gelassen.
Die mit der Dienstanweisung vom 19. Juni 1958 errichtete Versorgungseinrichtung habe eine Ruhegehaltskasse dargestellt. Das Guthaben auf den besonderen Konten, bestehend aus den Beiträgen und den Erträgen aus ihrer Anlage, sei das Äquivalent der Versorgungsanwartschaften in der prästatutarischen Phase gewesen. Beamte, die vorzeitig ohne Versorgungsanspruch ausgeschieden seien, hätten nämlich unter anderem den Betrag ausgezahlt erhalten, der bei Inkrafttreten des Statuts auf ihrem Konto bei der vorläufigen gemeinsamen Versorgungseinrichtung … verbucht war, zuzüglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 % (d. h. bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Artikel 12 Buchstabe a des Anhangs VIII zum Statut).
Bei der Kürzung des Ruhegehaltsanspruchs in Anwendung von Artikel 49 des Anhangs VIII sei demnach maßgebend, in welchem Umfang sich das Guthaben durch die Entnahmen vermindert gehabt habe.
Nach Artikel 49 Absatz 1 habe die Kürzung anteilig entsprechend den … entnommenen Beträgen zu erfolgen. Anteilig könne nur heißen, daß zu ermitteln sei, welchen Anteil die entnommenen Beträge an dem Guthaben gehabt hätten, das ohne die Entnahmen bei Ubergang auf das Statut vorhanden gewesen wäre. Dem ungeschmälerten Guthaben entspreche der volle Versorgungssatz; der gekürzte Satz habe dem Restguthaben zu entsprechen, das in den Gemeinschaftshaushalt geflossen sei. Mit anderen Worten, das Ausmaß der Kürzung bestimme sich in Relation zu der Minderung, die das Konto, d. h. der Guthabenbestand einschließlich Zinserträgen, durch die Entnahme erfahren habe.
Die Verwaltung verfahre jedoch bei der Kürzung anders. Sie stelle die entnommenen Beträge nicht dem Guthaben auf dem Konto (ohne Entnahme), sondern den Beiträgen, und zwar nur diesen, gegenüber. Das Guthaben im übrigen lasse sie außer acht; es bleibe versorgungsrechtlich ohne jedes Äquivalent.
Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, es seien ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 49 Absatz 1 heranzuziehen. Da sich ihnen aber für die Streitfrage nichts entnehmen lasse, sei für die Auslegung darauf abzustellen, wie sich diese Bestimmungen und die Berücksichtigung der Zinsen in das Versorgungssystem des Statuts einfügten.
Die das Versorgungssystem des Statuts beherrschenden Grundsätze seien in Artikel 77 des Statuts und Artikel 2 des Anhangs VIII zum Statut niedergelegt. Danach sei die Höhe des Ruhegehalts nur von der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und dem Grundgehalt in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war, abhängig. Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gelten die Bestimmungen des Artikels 3 des Anhangs VIII, die allein auf die Dauer der für die Gemeinschaften geleisteten Dienste abstellten.
Die vom Kläger geforderte Berücksichtigung der seinem Konto gutgeschriebenen Zinsen bei der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 49 Absatz 1 führe zu einem geringeren Kürzungssatz und dementsprechend zu einer höheren Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die ihrerseits die Höhe des Ruhegehalts beeinflußten. Eine derartige Kürzung sei unvereinbar mit Artikel 3 des Anhangs VIII. Darüber hinaus kämen die Beamten, die ihrem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung keine Beträge entnommen hätten, nicht in den Genuß zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre, da sie nicht unter Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII fielen.
Der Beamte komme nur nach den Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a des Anhangs VIII über das Abgangsgeld in den Genuß der seinem Konto bei der vorläufigen gemeinsamen Versorgungseinrichtung gutgeschriebenen Zinsen. Diese Bestimmungen seien jedoch nicht auf den Kläger anwendbar, der nunmehr aufgrund des im Verfahren 133/73 abgeschlossenen Vergleichs Ruhegehalt beziehe, nachdem er das ihm zunächst ausgezahlte Abgangsgeld einschließlich der in Frage stehenden Zinsen an die Kommission zurückgezahlt habe.
In seiner Erwiderung auf die Klagebeantwortung trägt der Kläger vor, er teile die Auffassung der Kommission, wonach für die Frage der Kürzung ausschließlich Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII heranzuziehen sei. Diese Vorschrift sei Teil des Kapitels 8 des Anhangs VIII, dessen Sondervorschriften die Frage der Überleitung von der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung auf die Versorgungsordnung des Statuts regelten.
Der Kläger weist auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem prästatutarischen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung des Statuts hin, insbesondere darauf, daß die Altersversorgungskasse der Dienstanweisung Nr. 16 ein System der Selbstversicherung gewesen sei, das sich aus den Beiträgen und den Erträgen aus ihrer Anlage gespeist habe und sich selbst habe tragen müssen. Die Leistungen des statutarischen Systems würden dagegen aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt (Artikel 83 des Statuts).
Es sei deshalb schlechterdings abwegig, für die Auslegung von Artikel 49 Absatz 1 darauf abzustellen, wie sich diese Bestimmung und die Berücksichtigung der Zinsen in das Versorgungssystem des Statuts einfügen.
Die Ruhegehaltsberechtigung aufgrund der Mitgliedschaft in der vorläufigen Versorgungseinrichtung werde in Artikel 48, der zu den Übergangsvorschriften des Anhangs VIII Kapitel 8 gehöre, festgelegt, und nicht, wie die Kommission meine, gemäß den Artikeln 2 und 3 des Anhangs VIII nach der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in statutarischen Rechtsstellungen.
Der Kläger weist die Ansicht der Kommission zurück, daß die Berücksichtigung der Zinsguthaben bei der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche zu einer Besserstellung gegenüber Beamten führe, die ihrem Konto keine Beträge entnommen hätten. Im Wege des Umkehrschlusses (argumentum e contrario) aus Artikel 49 Absatz 1 ergebe sich, daß der Beamte, der seinem Konto keine Beträge entnommen habe, Anspruch auf den vollen Versorgungssatz habe. Die auf dem Konto … bei der … vorläufigen Versorgungseinrichtung … stehenden Beträge (Art. 51 des Anhangs VIII) seien dann nämlich in vollem Umfang auf die Gemeinschaften übertragen worden (a.a.O.). Was sich auf den Konten befunden habe, wenn keine Entnahme erfolgt sei, gehe aus der Dienstanweisung Nr. 16 hervor, nämlich die Beiträge [der Bediensteten] sowie die der Institution mit jährlichen Zinseszinsen. Der volle Versorgungssatz sei demnach das Äquivalent von Beitrags- und Zinsguthaben, wenn beides ungeschmälert dem Gemeinschaftshaushalt zugeflossen sei.
Die Zinsguthaben auf den Konten seien stets berücksichtigt worden, wenn keine Entnahme von dem Konto stattgefunden habe, und sie seien nach Artikel 49 Absatz 1 auch zu berücksichtigen, wenn die Ruhegehaltsansprüche aufgrund von Entnahmen zu kürzen seien.
In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, das in der Dienstanweisung Nr. 16 enthaltene vorläufige Versorgungssystem stelle kein Versorgungssystem im eigentlichen Sinne dar. Es habe nämlich keinerlei Versorgungsleistungen, sondern lediglich die Zahlung eines Abgangsgeldes (Beiträge und Zinsen) für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst vorgesehen. Die entsprechenden Bestimmungen der Dienstanweisung Nr. 16 seien dann später in die Bestimmungen des Statuts über das Abgangsgeld und über die Anrechnung vorstatutarischer Dienstzeiten (Anhang VIII, Artikel 48 Absatz 1) eingegangen.
Der Anspruch auf Ruhegehalt ergebe sich für alle Beamten, und zwar auch für diejenigen, die bereits vor dem 1. Januar 1962 im Dienst gewesen seien, aus Artikel 77 des Statuts. Artikel 48 Absatz 1 des Anhangs VIII bestimme lediglich, daß die vorstatutarischen Dienstzeiten der Beamten, die bereits am 1. Januar 1962 im Dienst gewesen seien, für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen seien; er ergänze damit Artikel 3 des Anhangs VIII für diesen Beamtenkreis.
Die Argumentation des Klägers, wonach der Beamte, der seinem Konto keine Beträge entnommen habe, den vollen Versorgungssatz beanspruchen könne, gehe fehl. Wie die Kommission bereits ausgeführt habe, sei die vorläufige Versorgungseinrichtung kein Versorgungssystem im eigentlichen Sinne gewesen und habe entgegen der Auffassung des Klägers keine Versorgungsansprüche begründet. Daher könne es kein bei der Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 zu berücksichtigendes Äquivalent von Beitragsund Zinsguthaben und vollem Versorgungssatz geben, und zwar ganz unabhängig von der Tatsache, daß die Beitragsund Zinsguthaben später in den Haushalt der Gemeinschaften geflossen seien.
Der volle Versorgungssatz, in dessen Genuß der Kläger gekommen wäre, wenn er seinem vorstatutarischen Konto keine Beträge entnommen hätte, bestimme sich allein nach den Vorschriften des Statuts und ergebe sich, wie für alle seine Kollegen in vergleichbarer Position, nur unter Zugrundelegung der abgeleisteten Dienstjahre und des letzten Grundgehalts (Art. 77 des Statuts; Art. 48 Abs. 1 des Anhangs VIII).
Zusammenfassend sei festzustellen, daß die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung gutgeschriebenen Zinsen bei der Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII mit den das Versorgungssystem des Statuts beherrschenden Grundsätzen unvereinbar sei.
Der angegriffene Feststellungsbescheid vom 18. April/20. Juni 1975, der die Zinsen auf dem bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung geführten Konto des Klägers bei der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII wie in allen bisherigen Anwendungsfällen nicht berücksichtigt habe, sei somit rechtmäßig und die Klage demgemäß als unbegründet abzuweisen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1977 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der 1958 in den Dienst der Kommission getreten war, beantragte und erhielt bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahr 1969 das in Artikel 12 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut vorgesehene Abgangsgeld. Später beantragte er bei der Kommission die Gewährung eines Ruhegehalts und zahlte das Abgangsgeld zurück. Der Ruhegehaltsanspruch des Klägers war dem Grunde nach Gegenstand der Rechtssache 133/73, die durch Vergleich erledigt und aufgrund Beschlusses vom 28. Mai 1975 im Register des Gerichtshofes gestrichen wurde.
2 Während der Verhandlungen über den vorgenannten Vergleich hatte der Bevollmächtigte der Kommission dem Anwalt des Klägers ein vom 1. April 1974 datierendes Schreiben gesandt, dem ein, wie es in dem Schreiben hieß, von Herrn Borschette, Mitglied der Kommission, zu unterzeichnender Vergleichsvorschlag sowie eine Berechnung des Ruhegehalts des Klägers beigefügt waren. Diese Berechnung enthielt eine anteilige Kürzung der Ruhegehaltsansprüche, die in Anwendung von Artikel 49 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut wegen der Beträge erfolgt war, welche der Kläger vor dem Inkrafttreten des Statuts am 1. Januar 1962 von seinem Konto bei der durch die Dienstanweisung Nr. 16-470/58-D der Kommission geregelten vorläufigen Versorgungseinrichtung abgehoben und zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland verwendet hatte.
3 Die Berechnung dieser anteiligen Kürzung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers ist zum einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien bei ihren Vergleichsverhandlungen geworden und die einzige materiellrechtliche Frage in der vorliegenden Rechtssache. Die Antwort auf diese Frage ist im Licht der Zielsetzung und des Wortlauts der genannten Dienstanweisung Nr. 16 und des Artikels 49 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut zu suchen.
4 Die Dienstanweisung Nr. 16 bestimmte unter anderem:
Betr.: Sozialversicherungen und soziale Vorsorge
Bis zur Fertigstellung der durch das Statut festzusetzenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Bediensteten gilt ein von der Kommission geschaffenes System von Selbstversicherung, das auf folgender Grundlage arbeitet:
…
Versorgung
Bis zur Errichtung eines Ruhegehaltssystems wird eine Altersversorgungskasse eingerichtet, an der sich die Bediensteten obligatorisch vom Tage ihres Arbeitsantritts an beteiligen.
Die Versorgungskasse wird gespeist durch:
Einbehaltung von 7,5 % des Monatsgehalts,
einen Betrag von 15 % des Gehalts, der von der Organisation zu leisten ist.
…
Die Versorgungskasse legt für jeden Bediensteten ein besonderes Konto an:
zugunsten des Bediensteten seine Beiträge sowie die der Institution mit jährlichen Zinseszinsen,
zu Lasten Zahlungen, die eventuell von der Institution zur Aufrechterhaltung der Pensionsrechte des Betreffenden bei seiner ursprünglichen Verwaltung oder Institution geleistet werden, sowie der einbehaltene Sterbeversicherungsbetrag.
Bei Inkrafttreten des Ruhegehaltssystems werden die Beträge der Einzelkonten auf die Ruhegehaltskasse unter Anwendung der dann festzusetzenden Modalitäten überwiesen.
Wenn ein Bediensteter vor diesem Zeitpunkt seinen Dienst bei der Gemeinschaft aus einem anderen Grunde als durch Tod und vor Einrichtung des Ruhegehaltssystems aufgibt, kann er die Rückerstattung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse eingetragenen Summen samt Zinsen verlangen.
5 Artikel 49 des Anhangs VIII zum Statut, der zu den Übergangsvorschriften des Kapitels 8 dieses Anhangs gehört, bestimmt in seinem Absatz 1 :
Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen Beträgen gekürzt.
6 Ausweislich der oben erwähnten Ruhegehaltsberechnung hatte die Kommission bei der nach dieser Bestimmung vorgenommenen Kürzung das Guthaben auf dem genannten Konto zum 31. Dezember 1961, bestehend aus den vom Kläger und dem Organ, bei dem er beschäftigt war, entrichteten Beiträgen, berücksichtigt, die Zinsen aus diesen Beträgen aber außer acht gelassen.
7 Da die Kommission eine Reihe von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben hat, sind jedoch zunächst die Vorgänge darzustellen, die zu der Streitigkeit geführt haben, um die es in dieser Rechtssache geht.
8 In mehreren Schreiben, die zwischen dem 17. April 1974 und dem 7. März 1975 datiert sind, beanstandete der Anwalt des Klägers die geschilderte Berechnungsmethode und machte geltend, es sei das gesamte in Rede stehende Guthaben einschließlich der Zinsen zu berücksichtigen. Der Juristische Dienst der Kommission antwortete am 12. März 1975 auf das letztgenannte Schreiben unter anderem, die dem Kläger aufgrund seiner Ruhegehaltsansprüche vom 1. Januar 1975 an zustehenden Beträge könnten nur unter dem Vorbehalt ausgezahlt werden, daß die Kommission eine Entscheidung erlasse, mit der sie ihr Einverständnis mit der getroffenen Abmachung förmlich bestätige, und, was die Frage der anteiligen Kürzung angehe, so werde der Bevollmächtigte der Kommission darüber mit der Verwaltung sprechen und den Anwalt des Klägers unverzüglich von dem in dieser Sache Veranlaßten unterrichten. Später stellte die Kommission dem Kläger einen Feststellungsbescheid vom 18. April 1975 über seine Ruhegehaltsansprüche zu, der unter dem Vorbehalt der formellen Genehmigung durch die Kommission erging. Aus diesem Bescheid ergibt sich, daß die Kommission bei der Berechnung der anteiligen Kürzung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers die seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung gutgeschriebenen Zinsen nicht berücksichtigt hatte. Mit Schreiben vom 10. Juni 1975 teilte die Kommission dem Anwalt des Klägers mit, in förmlicher Hinsicht sei noch über die Zuerkennung der Versorgungsansprüche des Klägers zu entscheiden und wegen der Frage der Berechnung dieser Ansprüche werde sich die Verwaltung direkt mit dem Kläger in Verbindung setzen. Am 20. Juni 1975 erließ der Personaldirektor der Kommission eine Verfügung, mit der dem Kläger ein Anspruch auf Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zuerkannt wurde. Mit Schreiben vom 21. August 1975 bat der Kläger die Kommission um Überprüfung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes im Feststellungsbescheid vom 18. April 1975, indem er geltend machte, bei der anteiligen Kürzung seines Versorgungsanspruchs für die prästatutarische Zeit müßten die Beiträge und die Zinsen den von seinem Guthaben bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung abgehobenen Beträgen gegenübergestellt werden. Außerdem wies der Kläger darauf hin, daß sein Schreiben gegebenenfalls als Antrag auf Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen sei. Da er nicht beschieden wurde, legte der Kläger am 15. März 1976 bei der Kommission eine seinem Schreiben entsprechende Beschwerde ein. Am 9. August 1976 bestätigte die Kommission die stillschweigende ablehnende Entscheidung über den Antrag vom 21. August 1975 und wies die vom Kläger in seinem Schreiben vom 15. März 1976 erhobenen Forderungen zurück.
9 Der Kläger hat mit am 30. September 1976 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz eine Klage erhoben, mit der er beantragt, die ablehnende Entscheidung vom 9. August 1976 aufzuheben und die Kommission anzuweisen, bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur prästatutarischen Versorgungseinrichtung das Guthaben zu berücksichtigen, das bei Inkrafttreten des Statuts auf seinem Konto bei dieser Einrichtung bestand. In seiner Erwiderung hat der Kläger für den Fall, daß der Gerichtshof gewisse Bedenken der Kommission gegen die Form des letztgenannten Antrags teilen sollte, diesen neu formuliert; er beantragt nun hilfsweise, zu erkennen, daß bei Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften das Guthaben zu berücksichtigen ist, das bei Inkrafttreten des Statuts auf dem Konto des Klägers bei dieser Einrichtung bestand.
10 Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen den gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einreden und den Ausführungen der Parteien zur Begründetheit der Klage, der den Gerichtshof veranlaßt hat, die Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden mit Beschluß vom 19. Januar 1977 dem Endurteil vorzubehalten, ist zunächst die Begründetheit der Klage zu prüfen.
11 Die mit der Dienstanweisung Nr. 16 geschaffene Einrichtung war eine vorläufige Einrichtung bis zur Fertigstellung der durch das Statut festzusetzenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit der Bediensteten. Sie sah keine Ruhegehaltsleistungen vor, sondern lediglich die Rückerstattung der auf dem Konto bei der Versorgungskasse verbuchten Summen samt Zinsen für den Fall der Aufgabe des Dienstes bei der Gemeinschaft aus einem anderen Grund als durch Tod und vor Einrichtung des Ruhegehaltssystems. Darüber hinaus geht aus dem Wortlaut der Dienstanweisung Nr. 16 hervor, daß die mit dieser Dienstanweisung geschaffene Regelung dazu diente, den Übergang zum Ruhegehaltssystem des Statuts dadurch zu erleichtern, daß gewisse, zur Errichtung dieses Systems erforderliche finanzielle Mittel gesammelt wurden, die nach bestimmten, bei Inkrafttreten des Statuts festzusetzenden Modalitäten auf die Ruhegehaltskasse überwiesen werden sollten. Die Bestimmungen der vorläufigen Versorgungseinrichtung trugen jedoch dem Umstand Rechnung, daß einige Bedienstete damals ihre Ruhegehaltsansprüche bei ihrer ursprünglichen Verwaltung oder Institution aufrechterhalten wollten und deshalb verpflichtet waren, die entsprechenden Beiträge fortzuentrichten. Die genannte Einrichtung ermöglichte es daher diesen Bediensteten, derartige Beiträge zur Aufrechterhaltung ihrer Ruhegehaltsansprüche von ihrem Konto bei der Versorgungskasse zahlen zu lassen. Der Bedienstete, der diese Möglichkeiten wählte, hat einen konkreten und tatsächlichen Rechtsvorteil erlangt.
12 Dagegen wird nach dem mit Artikel 77 des Statuts in Verbindung mit Artikel 2 des Anhangs VIII errichteten Versorgungssystem der Ruhegehaltsanspruch für alle Beamten allein nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und des letzten Grundgehalts berechnet. Artikel 3 des Anhangs VIII bestimmt als einziges Kriterium für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Dauer der für eines der Gemeinschaftsorgane abgeleisteten Dienstzeit. Die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche eines Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften des Kapitels 8 des Anhangs VIII die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden, ist — unter bestimmten Aspekten — insbesondere in den Artikeln 48 und 49 dieses Anhangs geregelt. So geht aus Artikel 48 Absatz 1 hervor, daß die Ruhegehaltsberechtigung eines derartigen Beamten mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungseinrichtung der Organe der Gemeinschaften beginnt.
13 Im Interesse eines gerechten Übergangs von der vorläufigen Versorgungseinrichtung zum statutarischen Ruhegehaltssystem mußte dafür gesorgt werden, daß keine Diskriminierung zwischen dem Beamten, der sich nicht bereits einen tatsächlichen Rechtsvorteil verschafft und keine Beträge von seinem Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehaltsansprüche bei seiner ursprünglichen Verwaltung oder Institution abgehoben hatte, und demjenigen Beamten hervorgerufen wurde, von dessen Konto derartige Abhebungen vorgenommen worden waren. Um eine solche Diskriminierung zu verhindern, bestimmt Artikel 49 Absatz 1, daß der statutarische Ruhegehaltsanspruch für den Fall, daß der Beamte Abhebungen von seinem persönlichen Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung vorgenommen hat, für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu dieser Einrichtung anteilig entsprechend den entnommenen Beträgen gekürzt wird. Den Akten ist zu entnehmen, daß eine Berücksichtigung der dem persönlichen Konto gutgeschriebenen Zinsen bei der Berechnung der Kürzung zu einem niedrigeren Kürzungssatz und damit zu einer höheren Anzahl von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren führt, wodurch gegen das für die Berechnung der Dienstjahre maßgebende zeitliche Kriterium der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit verstoßen wird. Nach der Zielsetzung des Artikels 49 Absatz 1 wird indessen das Verhältnis, auf das dort abgestellt wird, aus den vom Konto bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung abgehobenen Beträgen einerseits und der Summe der auf dieses Konto eingezahlten Beiträge andererseits gebildet. Nur die zur Versorgungskasse entrichteten Beiträge können nämlich als genaue und gleichbleibende Grundlage für die erforderliche Gegenüberstellung dienen, da die dem persönlichen Konto des Beamten zur Zeit des Übergangs zum statutarischen Versorgungssystem gutgeschriebenen Zinsen lediglich einen Betrag darstellen, dessen Höhe zum einen vom Rhythmus der zu Lasten dieses Kontos vorgenommenen Zahlungen und zum anderen von der Investitionspolitik der Kasse abhängt. Die getroffene Feststellung wird zudem durch die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 2 erhärtet, wonach der Beamte, der während der gesamten Dienstzeit vor seinem Eintritt bei einem der Gemeinschaftsorgane oder während eines Teils dieser Dienstzeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet hat, für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich erwerben kann. Nach diesem Absatz [gelten] die von dem Beamten entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen des Organs … als dem Konto des Beamten bei der vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des Inkrafttretens des Statuts gutgeschrieben. Aus diesen Bestimmungen folgt zum einen, daß die Entrichtung von Beiträgen zur Begründung eines ungekürzten Ruhegehaltsanspruchs genügt, ohne daß Zinsen zu zahlen wären, und zum anderen, daß dieser Anspruch erworben wird, ohne daß die Kasse für den Verlust der Erträge aus der Anlage derjenigen Beiträge entschädigt wird, in deren Genuß sie hätte kommen können, wenn diese Beiträge innerhalb der in der Dienstanweisung Nr. 16 vorgeschriebenen Fristen entrichtet worden wären.
14 Nach alledem ist unter Berücksichtigung der das Versorgungssystem des Statuts tragenden Grundsätze festzustellen, daß sich die Kommission mit Recht geweigert hat, die Berechnung der anteiligen Kürzung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers in dem von ihm gewünschten Sinne abzuändern. Die Anträge des Klägers sind daher als unbegründet abzuweisen.
15 Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die von der Kommission vor Einlassung zur Sache erhobenen Einreden zu prüfen.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.