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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1977 – C-60/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:199

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 1. Dezember 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vom Bundesfinanzhof vorgelegt. Klägerin vor diesem Gericht ist die Fritz Fuss KG, die in Ebingen in der Bundesrepublik Deutschland elektrotechnische Geräte herstellt. Beklagte ist die Oberfinanzdirektion München.

Am 14. Januar 1975 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarifierung bestimmter Waren nach dem Gemeinsamen Zolltarif, die sie aus den USA in die Bundesrepublik einführen wollte.

Diese Waren sind in den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen, insbesondere im Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes, in ihren technischen Details eingehend beschrieben. Meines Erachtens genügt es zu sagen, daß sie ziemlich komplizierte Ultraschallmeldeeinheiten darstellen, die Teil eines Diebstahlalarmsystems bilden sollen. Es handelt sich um zwei verschiedene Geräte, die Advisor III bzw. Advisor VI genannt werden. Ein vollständiges Diebstahlalarmsystem würde nicht nur die Meldeeinheiten einschließen, sondern auch einen Signalgeber (Licht- oder Tonzeichen), dessen Signale von den Meldeeinheiten ausgelöst werden, sowie Verbindungskabel zwischen den Meldeeinheiten untereinander, dem Hauptgerät oder der Überwachungseinheit und dem Signalgeber.

Am 12. Mai 1975 erteilte die Beklagte zwei verbindliche Zolltarifauskünfte über den Advisor III und den Advisor VI. In beiden Fällen wies die Beklagte die Waren der Tarifnummer 85.22 des GZT zu, die Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, umfaßt.

Kapitel 85 des GZT trägt die Überschrift Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren. Zusammen mit Kapitel 84, das mit Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte überschrieben ist, bildet es den Abschnitt XVI des GZT, dessen Überschrift seinerseits Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren lautet.

Zum Wortlaut der Tarifnummer 85.22 sind drei Bemerkungen erforderlich.

Zunächst ist zu bemerken, daß die in der englischen Fassung (Anm. des Übersetzers: In der englischen Fassung der Tarifnummer 85.22 des GZT heißt es: Electrical appliances and apparatus, having individual functions, not falling within any other heading of this Chapter.) enthaltenen Worte having individual functions keine Entsprechung in den Fassungen der fünf anderen Amtssprachen der Gemeinschaft haben. Das gibt den Umstand wieder, daß sich diese Worte in der englischen Fassung des Brüsseler Zolltarifschemas finden, nicht aber in der französischen. Aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema ergibt sich jedoch, daß sie in der französischen Fassung stillschweigend vorausgesetzt werden. Nach diesen Erläuterungen [müssen] die zu dieser Nummer gehörenden elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte eine eigene Funktion [englisch: individual functions; französisch: une fonction propre] besitzen. Der GZT sollte demgemäß ausgelegt werden.

Zum zweiten geben die Tarifstellen der Tarifnummer 85.22 des GZT einige Hinweise darauf, was unter eigener Funktion zu verstehen ist. Es gibt drei Tarifstellen:

A. Zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (EURATOM), das heißt zur Erzeugung bestimmter Isotope,

B. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt (EURATOM) und

C. andere.

(Die Beklagte ordnete die fraglichen Waren unter C ein. Auf zu dieser Tarifstelle gehörende Waren ist ein autonomer Zollsatz von 13 % bzw. ein vertragsmäßiger Zollsatz von 8 % anzuwenden.)

Zum dritten stellt die Tarifnummer 85.22 nicht den einzigen Auffangtatbestand in Kapitel 85 dar. Es gibt noch die Tarifnummer 85.28, die letzte Tarifnummer in diesem Kapitel, die elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, umfaßt. Da jeder Teil einer Maschine oder eines Apparates in dieser Maschine oder in diesem Apparat notwendigerweise seine eigene Funktion besitzt, deutet dies darauf hin, daß die eigene Funktion, die eine Maschine, ein Apparat oder ein Gerät erfüllen muß, um zu Tarifnummer 85.22 zu gehören, wesentlicher sein muß, als es eine Funktion ist, die nur als schlichter Teil eines Ganzen ausgeübt wird. (Der autonome Zollatz nach Tarifnummer 85.28 beträgt 14 %, der vertragsmäßige 5,5 %.)

Mit Schreiben vom 4. Juni 1975 legte die Klägerin bei der Beklagten Einspruch gegen die Zuweisung der Waren zur Tarifnummer 85.22 ein. Die Klägerin beantragte nicht, die Waren der Tarifnummer 85.28, sondern sie der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen. Dies umfaßt elektrische Signalgeräte … zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder). (Der autonome Zollsatz beträgt hier 15 %, der vertragsmäßige 6 %).

Der Grund, weshalb die Klägerin die Zuweisung der Waren zur Tarifstelle 85.17, nicht aber zur Tarifnummer 85.28 begehrte, liegt in den Vorschriften zu Abschnitt XVI des GZT.

Nach Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI sind (unter Weglassung der Bezugnahmen auf Kapitel 84 und dessen Tarifnummern) nach Maßgabe hier nicht einschlägiger Zuweisungen und Ausnahmen Maschinenteile … nach folgenden Regeln zu tarifieren:

a) Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels … 85 (ausgenommen die Tarifnr… 85.28) darstellen, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer (auch in Tarifnr… 85.22) erfaßte Maschinenarten bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart oder Maschinenarten zuzuweisen …;

c) alle übrigen Teile sind der Tarifnr… 85.28 zuzuweisen.

Vorschrift 5 lautet wie folgt:

Bei der Anwendung der Vorschriften des Abschnitts XVI umfaßt der Begriff .Maschinen' auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts.

Meines Erachtens war der Antrag der Klägerin begründet. Die fraglichen Waren waren selbst nicht von der in einer der Tarifnummern des Kapitels 85 (mit Ausnahme der Tarifnummer 85.28) beschriebenen Art, so daß auf sie Vorschrift 2 a keine Anwendung fand. Sie waren jedoch ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart, nämlich Diebstahlalarmsysteme, bestimmt und deshalb gemäß Vorschrift 2 b der für diese Maschinenart geltenden Tarifnummer 85.17 zuzuweisen. Demzufolge war Vorschrift 2 c nicht anzuwenden, so daß die Tarifnummer 85.28 ausgeschlossen war. Zudem stimmt dieser Gedankengang anscheinend mit den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu Vorschrift 2 und zu den Tarifnummern 85.17, 85.22 und 85.28 überein.

Die Beklagte wies jedoch den Einspruch der Klägerin zurück. Am 1. September 1975 erließ sie eine Einspruchsentscheidung, die ihre früheren Entscheidungen bestätigte. Die Beklagte räumte ein, daß die Waren Teile eines Diebstahlalarmsystems seien und daß sie, wenn alle Teile eines solchen Systems gemeinsam gestellt worden wären, der Tarifstelle 85.17 hätten zugewiesen werden müssen. Sie war jedoch der Ansicht, daß Meldeeinheiten, die einen Teil eines solchen Systems bilden sollen, unter Tarifnummer 85.22 fielen, wenn sie gesondert gestellt würden, da sie eine eigene Funktion als Alarmauslösevorrichtungen hätten. Meines Erachtens war diese Ansicht irrig: Ein Apparat kann nur dann eine eigene Funktion im Sinne der Tarifnummer 85.22 besitzen, wenn seine Funktion in sich selbst sinnvoll ist. Die schlichte Entdeckung der Anwesenheit eines Eindringlings ist nutzlos, wenn die so erlangte Information nicht an die Betroffenen weitergegeben wird. Somit haben die Meldeeinheiten ohne Verbindungskabel und ohne Alarmgeber keine nützliche Funktion.

Gegen die Einspruchsentscheidung der Beklagten erhob die Klägerin Klage zum Bundesfinanzhof. Mit Beschluß vom 19. April 1977 legte dieser dem Gerichtshof die folgende Frage vor:

Ist die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß als Geräteteile bzw. Teile im Sinne der erstgenannten Vorschrift auch elektrische Einzelgeräte anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit notwendige Bestandteile eines elektrischen Signalgeräts zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs sind, die aber deshalb nicht dieser Tarifnummer zugeordnet werden können, weil sie ohne die die einzelnen elektrischen Geräte verbindenden Kabel und ohne die akustischen oder optischen Signalgeber zu tarifieren sind, oder erfaßt die Vorschrift 2 nur Teile einer festzusammengefügten Einheit?

Diese Frage gibt ein Vorbringen der Beklagten vor dem Bundesfinanzhof wieder, das auf Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI und auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, soweit sie sich auf diese Vorschrift beziehen, gestützt war.

Vorschrift 3 hat folgenden Wortlaut:

Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.

Ich hätte es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für offenkundig gehalten, daß sie im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Die fraglichen Waren, die Meldeeinheiten, stellen weder eine kombinierte Maschine noch (ich erinnere an Vorschrift 5) einen kombinierten Apparat oder ein kombiniertes Gerät dar, die aus zwei oder mehr Maschinen, Apparaten oder Geräten, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, bestehen. Die Meldeeinheiten sind auch keine Maschinen, Apparate oder Geräte, die zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, von dem belanglosen Umstand abgesehen, daß sich die Teile eines Apparates, der selbst eine bestimmte Tätigkeit ausüben soll, notwendigerweise ergänzen.

Soweit sich die Erläuterungen zum Brüssel Zolltarifschema auf die Vorschrift 3 beziehen, scheinen sie mir diese Schlußfolgerungen eher zu bestätigen als in Zweifel zu ziehen. Selbst ihre Überschrift ist von Bedeutung: Sie lautet Mehrzweckmaschinen oder Mehrzweckapparate; kombinierte Maschinen. Darunter findet sich folgender Text:

In der Regel ist eine für die Ausübung mehrerer Tätigkeiten (Funktionen) verschiedener Art gebaute Maschine (Mehrzweckmaschine) nach der von ihr ausgeübten — für sie charakteristischen — Haupttätigkeit zu tarifieren.

Dies gilt auch für kombinierte Maschinen, die aus einem einzigen Maschinenkörper (einem Ganzen) bestehen, der (das) von mehreren, in verschiedenen Nummern des Abschnitts XVI erfaßten Maschinen oder Apparaten verschiedener Art gebildet wird, die — nacheinander oder gleichzeitig — verschiedene, in der Regel sich ergänzende Funktionen ausüben.

Solche kombinierten Maschinen sind z. B.: Druckmaschinen, in die zusätzlich noch eine Papierfalzmaschine eingebaut worden ist (Nr. 84.35); eine Maschine zum Herstellen von Pappschachteln, die kombiniert ist mit einer Hilfsmaschine zum Aufdrucken von Aufschriften oder einfachen Zeichnungen auf diese Pappschachteln (Nr. 84.33); Industrieöfen, ausgestattet mit Hebe- oder Fördervorrichtungen (Nr. 84.14 oder 85.11); Zigarettenherstellungsmaschinen, die Zusatzvorrichtungen zum Verpacken besitzen (Nr. 84.59).

Einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes) im Sinne der vorstehenden Definition (über kombinierte Maschinen) bilden Maschinen verschiedener Art, wenn die eine Maschine in die andere Maschine eingebaut oder auf ihr angebracht ist oder wenn die Maschinen auf einem gemeinsamen Sockel oder Gestell oder einer gemeinsamen Grundplatte montiert oder in einem gemeinamen Gehäuse untergebracht sind.

Die Anwendung der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI erübrigt sich, wenn die Maschinenkombination als solche in einer besonderen Nummer erfaßt ist, was zum Beispiel bei Klimageräten (Nr. 84.12) der Fall ist.

Diese Vorschrift ist ferner nicht anzuwenden, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen. Das Ganze ist in diesem Falle der Nummer zuzuweisen, die dieser Funktion entspricht, auch wenn z. B. aus Gründen der Zweckmäßigkeit diese Bestandteile voneinander getrennt und lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen (für Luft, Druckgas, Öl, usw.), Kraftübertragungsvorrichtungen oder elektrische Kabel miteinander verbunden sind.

Aus derartigen funktionellen Einheiten bestehen insbesondere:

1. Maschinen, Apparate und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, deren Bestandteile kein Ganzes bilden und untereinander durch Rohrleitungen, in denen das Kältemittel umläuft, verbunden sind;

2. Melkmaschinen, bei denen die verschiedenen Bestandteile (Vakuumpumpe, Pulsator, Melkbecher und Melkeimer) voneinander getrennt und untereinander durch Schlauch- oder Rohrleitungen verbunden sind;

3. Schweißgeräte, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und einem zur Stromversorgung dienenden Transformator, Generator oder Gleichrichter;

4. Rundfunksendegeräte und ihre Stromversorgungsgeräte, Verstärker usw.

5. Tragbare Funkspruchsendegeräte und ihr Mikrophon;

6. Radargeräte und ihre Stromversorgungsgeräte, Verstärker usw.;

7. Diebstahlalarmgeräte, die z. B. aus einer Infrarotlampe und einer mit einer Klingelanlage verbundenen Photozelle usw. bestehen.

Werden alle Bestandteile dieser Einheiten gleichzeitig gestellt, so ist das Ganze als Maschine, Apparat oder Einrichtung zur Kälteerzeugung (Nr. 85.15), Melkmaschine (Nr. 84.26), Schweißgerät (Nr. 85.11), Funkgerät oder Radargerät (Nr. 85.15), Signalgerät (Nr. 85.17) usw. zu tarifieren.

Gesondert gestellt sind die Kompressoren, Vakuumpumpen, Transformatoren, Generatoren, Gleichrichter, Stromversorgungsgeräte, Verstärker, Schalttafeln, Mikrophone, Infrarotlampen, Photozellen usw. nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren.

Dieser letzte Absatz hat, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, die Zweifel des Bundesfinanzhofes hervorgerufen. Dieser Absatz muß jedoch meiner Ansicht nach im Zusammenhang mit den vorhergehenden Erläuterungen und mit den Kapiteln 84 und 85 des Zolltarifschemas gesehen werden. Der wesentliche Inhalt dieser Erläuterungen, soweit er hier von Bedeutung ist, besteht darin, daß Vorschrift [3] ferner nicht anzuwenden [ist], wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des … Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen. Das siebte Beispiel einer solchen funktionellen Einheit in den Erläuterungen sind Diebstahlalarmgeräte. Die Erläuterungen stellen dann, vielleicht recht überflüssigerweise, fest, daß die Bestandteile einer solchen Einheit, wenn sie gleichzeitig gestellt werden, nach der für das Ganze einschlägigen Tarifnummer zu tarifieren sind. Schließlich besagen die Erläuterungen ergänzend, daß gewisse Bestandteile, wenn sie gesondert gestellt werden, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren sind. Für jeden dieser Bestandteile besteht jedoch eine eigene Tarifnummer. Sie fallen unter Vorschrift 2 a zu Abschnitt XVI. So sind Kompressoren und Vakuumpumpen unter Tarifnummer 84.11 aufgeführt, Transformatoren, Generatoren und Gleichrichter unter Tarifnummer 85.01, Stromversorgungsgeräte unter den Tarifnummern 85.03 und 85.04, Verstärker und Mikrophone unter Tarifnummer 85.14, Schalttafeln unter Tarifnummer 85.19, Infrarotlampen unter Tarifnummer 85.20 und Photozellen unter Tarifnummer 85.21. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß jeder Bestandteil einer funktionellen Einheit einer eigenen Tarifnummer zugewiesen ist. Wenn ein solcher Bestandteil unter keiner Tarifnummer der Kapitel 84 oder 85 eigens aufgeführt ist, findet auf ihn Vorschrift 2 b oder c Anwendung, je nachdem, ob er seiner Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Art von Maschine, Apparat oder Gerät bestimmt ist oder nicht.

Demgemäß bin ich der Meinung, daß der erste Teil der dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage zu bejahen ist und daß kein Grund für die Ansicht besteht, daß Vorschrift 2 nur Teile einer fest zusammengefügten Einheit erfasse.

Das entspricht auch der Auffassung der Kommission. Die Kommission weist jedoch auf die Allgemeine Vorschrift A 2 a in den Einführenden Vorschriften zum GZT hin, wonach jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer … auch für die unvollständige oder unfertige Ware [gilt], wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat.

Die Kommission hält die Ansicht für vertretbar, daß die fraglichen Meldeeinheiten die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von wenn auch unvollständigen oder unfertigen Diebstahlalarmsystemen haben und daß sie deshalb kraft dieser Allgemeinen Vorschrift unter Tarifnummer 85.17 fallen. Die Kommission räumt jedoch ein, daß in einem Fall wie dem vorliegenden das jeweilige nationale Gericht zu erwägen hat, ob diese Allgemeine Vorschrift möglicherweise anwendbar ist. Damit stimme ich selbstverständlich überein; ich habe nur hinzuzufügen, daß dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof zum einen keine Frage über die mögliche Anwendung der Allgemeinen Vorschrift A 2 a vorgelegt wurde und daß diese Allgemeine Vorschrift zum anderen zum gleichen Ergebnis führen würde wie die Vorschrift 2 b zu Abschnitt XVI, sollte gemäß der Auffassung der Kommission ausgesprochen werden, daß sie hier anwendbar ist.

Schließlich sollte ich wohl einen Punkt erwähnen, zu dem der Bundesfinanzhof und die Kommission unterschiedliche Ansichten vertreten haben. Dieser Punkt bezieht sich auf die NIMEXE, das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, die durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1445/72 vom 24. April 1972 (geändert durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 3065/75 vom 24. November 1975) eingeführt wurde.

Die NIMEXE spaltet die Tarifnummer 85.17 des GZT in drei statistische Unterteilungen auf:

A. Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und dergleichen

B. andere elektrische Signalgeräte zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen

C. Ersatz- und Einzelteile.

Nach Ansicht der Kommission erfaßt die Unterteilung C diejenigen Teile, die kraft der Vorschrift 2 b zu Abschnitt XVI unter die Tarifnummer 85.17 fallen.

Der Bundesfinanzhof war der Meinung, die statistischen Unterteilungen der NIMEXE könnten bei der Auslegung des GZT nicht berücksichtigt werden. Die Kommission vertritt die gegenteilige Auffassung; sie trägt vor, wenn der GZT und die NIMEXE unabhängig voneinander ausgelegt würden, hätte das ein Chaos zur Folge. Sie weist auf die Präambel zur Verordnung Nr. 1445/72 (ABl. L 161 vom 17. 7. 1972) hin, die unter anderem folgendes ausführt:

Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens vom 15. Dezember 1950 über das Schema zur Einordnung der Waren im Zolltarif (Brüsseler Zolltarifschema); sie haben außerdem die Empfehlung des Brüsseler Zollrats vom 8. Dezember 1960 über die Konkordanz zwischen dem Brüsseler Zolltarifschema und der revidierten Standard International Trade Classification, wie sie vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahre 1960 gebilligt worden ist, angenommen; daraus ergibt sich, daß das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten dem Brüsseler Zolltarifschema in seiner jetzigen und künftigen Form zu folgen hat, damit die Ergebnisse der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nach den beiden genannten Weltnomenklaturen erstellt werden können.

Weiterhin weist die Kommission auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung hin, wonach die NIMEXE

aus Warenpositionen, die Tarifnummern des Schemas zur Einordnung der Waren im Zolltarif (Brüsseler Zolltarifschema), Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs oder statistischen Unterteilungen dieser Tarifnummern oder -stellen entsprechen oder außerhalb dieses Rahmens besonderen Bedürfnissen dienen, [besteht].

Somit entsprechen Warenpositionen der NIMEXE nur ausnahmsweise nicht den Tarifnummern des GZT.

Auch insofern stimme ich mit der Kommission überein. Es könnte rechtstechnisch schwierig sein, den GZT unter Heranziehung der NIMEXE auszulegen, wenn die Rechtsvorschrift, durch die die NIMEXE eingeführt wurde, später erlassen worden wäre als diejenige, durch die der GZT aufgestellt wurde. Aber die im vorliegenden Fall einschlägige Fassung des GZT ist, worauf der Bundesfinanzhof selbst hingewiesen hat, diejenige, die im Jahre 1975 in Kraft war, also diejenige, die im Anhang der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/74 vom 15. Oktober 1974 enthalten war. Es bestehen keine Schwierigkeiten, diese Fassung unter Heranziehung der NIMEXE auszulegen.

Ich bin deshalb der Auffassung, daß Sie, meine Herren Richter, in Beantwortung der dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage entscheiden sollten, daß die Vorschriften 2 und 5 zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen sind, daß elektrische Geräte, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich als Teile elektrischer Signalgeräte zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen im Sinne der Tarifnummer 85.17 bestimmt sind, selbst dieser Tarifnummer zuzuweisen sind, auch wenn sie ohne andere Bestandteile solcher Geräte gestellt werden.