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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1977 – C-60/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:213
In der Rechtssache 60/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FRITZ FUSS KG, ELEKTROTECHNISCHE FABRIK, Albstadt-Ebingen,
gegen
OBERFINANZDIREKTION MÜNCHEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zwecks zolltariflicher Einordnung von bestimmten elektrischen Geräten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Im Ausgangsverfahren geht es um die zolltarifliche Einordnung von als Ultraschall-Bewegungsmelder Advisor III bzw. Advisor VI bezeichneten Waren. Sie dienen dazu, Bewegungen in Räumen festzustellen und diese Information durch elektrischen Impuls über ein Elektrokabel an einen externen Signalgeber (Melder) weiterzuleiten. Kabel und Signalgeber sind nicht Gegenstand der Tarifierung.
Konstruktion und Arbeitsweise der Typen Advisor III und Advisor VI sind im wesentlichen gleich. Letzterer ist für die Überwachung größerer Räume bestimmt und daher aufwendiger gebaut. Beide Melder bestehen nach ihrer Konstruktion aus einem Hauptgerät und einer Anzahl Nebengeräte (beim Advisor III bis zu 3, beim Advisor VI bis zu 20).
In dem Metall- bzw. Kunststoffgehäuse des Steuergeräts befinden sich ein Ultraschallsender, ein Ultraschallempfänger (im Advisor VI noch zusätzlich ein Verstärker), eine Signalverarbeitungsschaltung (Auswerteelektronik) sowie ein Alarm-Relaisausgang. Die Nebengeräte enthalten nur Sender und Empfänger. Die Aufgabe der Signalauswertung wird von der Elektronik des Hauptgerätes übernommen. Der Advisor VI umfaßt zusätzlich zwei Kabelüberwachungseinheiten, welche die Verbindungskabel auf Unterbrechungen und Kurzschlüsse hin überwachen.
Die von den Ultraschallempfängern der Geräte aufgenommenen Strahlungen erfahren bei Bewegungen im Überwachungsbereich Veränderungen nach dem sogenannten Doppler-Effekt gegenüber den Abstrahlungen des Ultraschallsenders. Diese Veränderungen werden in elektrische Signale umgewandelt und über Kabel dem Steuergerät zugeführt, wo sie ausgewertet und bei Alarm über den Alarmrelaisausgang an einen externen Signalgeber weitergeleitet werden.
2. Am 12. Mai 1975 erteilte die Oberfinanzdirektion (OFD) München der Firma Fritz Fuss KG, Elektrotechnische Fabrik, über diese Waren zwei verbindliche Zolltarifauskünfte.
Die OFD wies beide Bewegungsmelder aufgrund ihrer Funktion und ihres Aufbaus der Tarifstelle 85.22 C (Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen) zu, für die ein Zollsatz von 13 % (autonom) oder 8 % (vertragsmäßig) gilt.
Gegen diese Auskünfte legte die Firma Fuss am 6. Juni 1975 Einspruch ein und beantragte, die beiden Advisoren der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen (Elektrische Signalgeräte … zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen [z. B… Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte …]), für die der Zollsatz 15 % (autonom) bzw. 6 % (vertragsmäßig) beträgt. Zur Begründung führte sie aus, die Advisoren seien keine selbständigen, eine eigene Funktion ausübenden Geräte, sondern unselbständige Teile einer Alarmvorrichtung. Sie seien ausschließlich für die Verwendung in Alarmanlagen konstruiert worden, eine andere Verwendungsmöglichkeit bestehe nicht. Folglich seien die umstrittenen Erzeugnisse der Tarifnummer 85.17 zuzuordnen. Die Zuweisung zu dieser Tarifnummer entspreche nicht nur der Praxis der Europäischen Gemeinschaften, sondern stehe auch mit den Brüsseler Erläuterungen im Einklang, wonach die Advisoren als Teile und Zubehör der Geräte dieser Position der Tarifnummer 85.17 zuzweisen seien.
Mithin sei eine Zuordnung zur Tarifnummer 85.22 ausgeschlossen, da zu dieser nur elektrische Geräte gehörten, die eine eigene Funktion besäßen.
Die OFD wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1. September 1975 zurück. Sie räumte ein, daß die Advisoren notwendige Bestandteile von Alarmanlagen seien, dennoch übten sie als Alarmauslösevorrichtungen eine eigene Funktion aus, auch wenn sie selbst unmittelbar keine hör- oder sichtbaren Signale abgäben. Die Vorschrift 2 a des Abschnitts XVI des GZT greife vorliegend nicht ein. Diese Vorschrift setze nämlich voraus, daß es sich um Teile einer fest zusammengefügten baulichen Einheit handele, während die Alarmeinrichtungen, für welche die Advisoren bestimmt seien, aus mehreren Geräten bestünden, die nur durch elektrische Leitungen miteinander verbunden seien und deren Systeme funktionelle Einheiten bildeten. Für die Tarifierung der Hörbestandteile derartiger funktioneller Einheiten enthielten die Erläuterungen zu Abschnitt XVI des Brüsseler Zolltarifschemas eine Spezialvorschrift, nach der gesondert gestellte Bestandteile nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren seien.
Daher sei eine Tarifierung zur Tarifnummer 85.17 nur möglich, wenn sich die Advisoren nach eigener Beschaffenheit als Waren dieser Tarifnummer darstellten, bei der sie die ihnen eigene Regelung fänden. Das sei vorliegend nicht der Fall.
3. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, der von dem betroffenen Unternehmen mit dieser Frage befaßt wurde, hängt die Lösung des Rechtsstreits von der Auslegung des GZT ab. Mit Beschluß vom 19. April 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1977, hat er daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß als Geräteteile bzw. Teile im Sinne der erstgenannten Vorschrift auch elektrische Einzelgeräte anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit notwendige Bestandteile eines elektrischen Signalgerätes zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs sind, die aber deshalb nicht dieser Tarifnummer zugeordnet werden können, weil sie ohne die die einzelnen elektrischen Geräte verbindenden Kabel und ohne die akustischen oder optischen Signalgeber zu tarifieren sind, oder erfaßt die Vorschrift 2 nur Teile einer fest zusammengefügten Einheit?
In seinem Vorlagebeschluß führt der Bundesfinanzhof insbesondere aus:
Für die Tarifierung komme es vor allem darauf an, ob die hier streitigen, für die Installierung eines elektrischen Signalgerätes notwendigen elektrischen Geräte als Teile von Geräten im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI GZT angesehen werden könnten.
Im Streitfalle könnten aber an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift Zweifel bestehen, weil es sich bei den fraglichen elektrischen Geräten nicht um Teile einer fest zusammengefügten Einheit handele, sondern um ein zusammengesetztes, kombiniertes Gerät im Sinne der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI, deren Einzelgeräte nur durch elektrische Kabel miteinander verbunden seien.
Im Zusammenhang mit solchen aus funktionellen Einheiten bestehenden kombinierten Maschinen bzw. Geräten sprächen die Brüsseler Erläuterungen nicht von Teilen, sondern von voneinander getrennten Bestandteilen, die nur dann der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen seien, wenn alle Bestandteile dieser Einheiten gleichzeitig gestellt würden. Gesondert gestellte Bestandteile dagegen seien nach ihrer eigenen Beschaffenheit zu tarifieren.
4. Die Firma Fuss, vertreten durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Heinz Stehle, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Manfred Beschel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die vorliegende Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen und ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
II — Vor dem Gerichtshof nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen
a) Die Firma Fuss führt zunächst aus:
Es sei unstreitig, daß Alarmvorrichtungen als solche unter die Zolltarifnummer 85.17 GZT fielen;
die von ihr hergestellten und vertriebenen (vollständigen) Alarmvorrichtungen fielen typischerweise unter die in den Erläuterungen zur Zolltarifnummer 85.17 aufgeführten und beschriebenen Maschinen und Geräte;
diese Tarifnummer gelte nicht nur für vollständige Alarmvorrichtungen, sondern auch für Teile von solchen.
Unter Berücksichtigung dieser Klarstellungen trägt die Firma Fuss sodann vor: Bei den umstrittenen Advisoren handele es sich um selbständig nicht funktionsfähige Teile, die nur zusammen mit der Alarmzentrale und dem Alarmgeber verwendet werden könnten. Diese Advisoren seien auch nur für diesen speziellen Zweck konstruiert worden; für andere Einrichtungen oder Geräte hätten sie auch später tatsächlich keine Verwendung gefunden. Eine andere mögliche Verwendung in der Zukunft sei bis heute in keiner Weise ersichtlich geworden.
Fest stehe ferner, daß die Zolltarifnummer 85.22 nur solche Geräte erfasse, die eine eigene, selbständige Funktion besäßen. Da eine selbständige Funktionsfähigkeit der Advisoren jedoch nicht gegeben sei, scheide die Einstufung unter die Tarifnummer 85.22 aus.
Auch vom gesamten Zolltarifaufbau her sei es unlogisch, Teile von Alarmvorrichtungen nicht unter die gerade für diese Zwecke bestehende Spezialvorschrift einzuordnen, sondern sie in die Tarifnummer 85.22 einzustufen, die als Sammelbecken diene und nur solche Geräte erfasse, für die eine andere Einstufung nicht möglich sei.
Die vorgeschlagene Einordnung entspreche außerdem der Praxis der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, insbesondere Belgiens. Die Behörden dieser Mitgliedstaaten nähmen sicherlich nicht die Einstufung in die Tarifnummer 85.17 vor, wenn die Bestimmungen des Zolltarifs dazu überhaupt keine Möglichkeit lassen würden.
Eine unterschiedliche Einstufung komme nur in Grenz- oder Zweifelsfällen in Betracht. Hätten sich aber trotz allem die anderen Staaten für die Tarifnummer 85.17 entschieden, sei es nicht sinnvoll, bei den umstrittenen Einfuhren anders zu verfahren; auch dürfe der sich für die deutsche Wirtschaft daraus ergebende Konkurrenznachteil nicht außer acht gelassen werden. Ein Grenzfall sei jedenfalls vorliegend nicht gegeben.
b) Die Kommission merkt zunächst an, die dem Bundesfinanzhof zu erteilende Antwort dürfe sich nicht darauf beschränken, die Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI des GZT auszulegen, denn die Auslegung dieser Vorschrift gestatte es nicht, die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene gemeinschaftliche Problematik vollständig abzudecken. Zu diesem Zweck sei es angebracht, auch die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2 a zu untersuchen, nach der jede Anführung einer Ware … auch für die unvollständige oder unfertige Ware [gilt], wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat (ABl. 1974 Nr. L 295, S. 11).
Zweitens verweise der Bundesfinanzhof auf die Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI des GZT, ohne weiter darauf einzugehen, welche der dort unter a bis c genannten Tarifierungsregeln er für einschlägig halte.
Angesichts der Feststellung, daß sich bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der genannten Vorschrift eine Zuordnung zur Tarifnummer 85.17 unter Heranziehung der Vorschrift 2 b aufdränge, vertrete der Bundesfinanzhof offenbar die Auffassung, daß sich das Problem der Tarifierung nach eigener Beschaffenheit — die Kernfrage des Ausgangsverfahrens — nicht mehr stelle, sofern die Vorschrift 2 überhaupt auf Teile der fraglichen Art anwendbar sei.
Diese Auffassung sei nicht begründet. Für eine sachdienliche Aufklärung des nationalen Richters über Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts sei es daher erforderlich, auch zur Auslegung der in den Buchstaben a bis c der Vorschrift 2 enthaltenen inhaltlichen Tarifierungsalternativen sowie zu deren Verhältnis zueinander Stellung zu nehmen.
Dies vorausgeschickt führt die Kommission dann aus, der GZT ziehe, was die Tarifierung einer Ware nach ihrem Zustand anlange, drei Möglichkeiten in Betracht:
die vollständige Ware, die als solche vom Wortlaut einer Tarifnummer oder Tarifstelle erfaßt werde, gegebenenfalls unter Heranziehung von Auslegungsvorschriften oder -grundsätzen;
die unvollständige oder unfertige Ware, die jedoch bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware habe — dafür sehe die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2 a die gleiche tarifliche Zuweisung wie für die fertige oder vollständige Ware vor;
die Bestand- und Ersatzteile von Waren, für deren Tarifierung der GZT Vorschriften zu den jeweiligen Abschnitten oder Kapiteln enthalte, in denen besondere Tarifierungsregeln vorgesehen seien, wie beispielsweise die Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI.
Wenn daher der Bundesfinanzhof ausführe, die fraglichen Waren könnten deshalb nicht der Tariefnummer 85.17 zugewiesen werden, weil sie ihre Funktion als elektrische Signalgeräte wegen des Fehlens der die einzelnen Geräte verbindenden Kabel und des eigentlichen Signalgebers nicht vollständig ausüben könn[t]en, so werde dadurch die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 a und damit eine Tarifierung zur Tarifnummer 85.17 keineswegs ausgeschlossen. Hierfür komme es darauf an, ob bei einer nach dem Ultraschallprinzip arbeitenden Alarmanlage bereits das Steuergerät zusammen mit den Nebengeräten die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer solchen Alarmanlage aufweise. Diese Möglichkeit sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ohne Kabel und Signalgeber die Anlage nicht funktionsfähig sei. Auch wenn eine Ware (noch) nicht die bestimmungsmäßige Funktion vollständig ausüben könne, sei es möglich, daß sie nach ihrer Beschaffenheit die wesentlichen Merkmale einer vollständigen Ware besitze. Das sei anzunehmen, wenn
aus dem objektiv feststellbaren Zustand des betreffenden Gegenstandes klar erkennbar werde, welche (vollständige) Ware daraus hergestellt werden solle und
die noch fehlenden Teile für das Ganze von untergeordneter Bedeutung seien (z. B. sie im Verhältnis zum Ganzen nur einen geringen Wert hätten).
Freilich sei es Sache des einzelstaatlichen Richters zu beurteilen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen in einem bestimmten Falle vorlägen oder nicht.
Der Bundesfinanzhof sei gerade davon ausgegangen, daß vorliegend eine Tarifierung der fraglichen Ware zur Tarifnummer 85.17 aufgrund der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 a nicht möglich sei, und habe dann die Frage zur Auslegung der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI gestellt, um zu erfahren, wie die fragliche Ware als Teile im Sinne der genannten Vorschrift tarifiert werden könne.
Nach Auffassung der Kommission umfaßt die in dieser Vorschrift vorkommende Wendung Teile alle Teile der in Abschnitt XVI des GZT aufgeführten Waren und somit auch elektrische Einzelgeräte der beschriebenen Art.
Die entscheidende, zu klärende Frage sei, ob ein vollständiges Diebstahlsalarmgerät, das aus losen (durch Kabel) verbundenen Einzelgeräten bestehe, der Tarifnummer 85.17 zuzuordnen sei.
Wenn auch verschiedene Vorschriften des GZT den Eindruck erweckten, daß eine Maschine (bzw. ein Gerät) nur dann der dafür speziell vorgesehenen Tarifnummer zugewiesen werden könne, wenn sie eine körperliche Einheit bilde, so rechtfertigten weder die Zielsetzungen des GZT noch der Wortlaut des Brüsseler Zolltarifschemas eine den Begriff der Maschine (oder des Gerätes) auf körperlich fest zusammengefügte Einheiten beschränkende Betrachtungsweise.
Vom Wortlaut her stellten die Tarifnummern der Kapitel 84 und 85 an die Beschaffenheit der Waren jeweils zwei Grundanforderungen. Es müsse sich handeln um Waren
mit bestimmten technischen Konstruktionsmerkmalen, welche die begrifflichen Voraussetzungen einer Maschine (oder eines Geräts) erfüllten,
die nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Ausübung einer bestimmten in der jeweiligen Tarifnummer genannten Funktion bestimmt seien.
Diese Grundanforderungen entsprächen nicht nur dem allgemeinen zolltariflichen Grundsatz, wonach die Tarifierung von Waren anhand objektiver, sich aus ihrer Beschaffenheit ergebender Kriterien erfolgen solle, sondern auch einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die auch den Erläuterungen zur Vorschrift 3 des Abschnitts XVI des Brüsseler Zolltarifschemas zugrunde liege, soweit sie sich mit den funktionellen Einheiten befaßten.
Die Einführung des Begriffs funktionelle Einheit schließe weder die Anwendbarkeit der Allgemeinen Tarifierangs-Vorschrift 2a noch die Anwendbarkeit der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI aus. Zum einen sei es vorstellbar, daß eine funktionelle Einheit unvollständig im Sinne der allgemeinen Vorschrift 2a sei. Voraussetzung sei lediglich, daß aus den vorhandenen Bestandteilen der funktionelle Zusammenhang in einer Weise erkennbar werde, daß vom Vorliegen der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Waren gesprochen werden könne. Wenn zum anderen die zu tarifierenden Gegenstände als Teile einer von einer bestimmten Tarifnummer des GZT erfaßten funktionellen Einheit objektiv erkennbar seien, stehe einer Anwendung der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI nichts im Wege.
Diese Vorschrift stehe nicht in Widerspruch zu den in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema enthaltenen Tarifierungsregeln für funktionelle Einheiten. Nach diesen Regeln seien Einzelgeräte, die nicht objektiv als Teil der funktionellen Einheit erkennbar seien, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren. Könnten aber die Einzelgeräte objektiv als Bestandteile einer funktionellen Einheit qualifiziert werden, so sei die Vorschrift 2 grundsätzlich anwendbar. Die Vorschrift selbst gebe eine Reihenfolge des Vorgehens bei der Tarifierung an und erwähne zu diesem Zweck drei unter den Buchstaben a, b und c angeführte Möglichkeiten. Für den Fall, daß sie anwendbar sei, erübrige sich nicht die Antwort auf die Frage, ob die streitige Maschine nach dem Wortlaut von Buchstabe a sich als Ware einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 darstelle und somit nach ihrer eigenen Beschaffenheit zu tarifieren sei, oder ob vielmehr die Buchstaben b oder c der Vorschrift für das Gerät gälten.
Sollten die Advisoren, wie die OFD annimmt, die Voraussetzungen einer tariflichen Zuweisung zur Tarifstelle 85.22 C erfüllen, so wäre die Vorschrift 2 einschlägig.
Die Tarifnumer 85.22 lasse jedoch — insbesondere verglichen mit der Tarifnummer 85.28 — erkennen, daß es sich bei den von ihr erfaßten Waren um selbständige elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte handele; somit stelle sie für das entscheidende Tarifierungsmerkmal auf die eigene Funktion der genannten Waren ab (so auch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema). Daher sei das Problem der zolltariflichen Einordnung der umstrittenen Advisoren in diese Tarifnummer eng mit der Frage verknüpft, ob die fraglichen Erzeugnisse eine eigene Funktion hätten oder nicht.
Zunächst bedeute die Unentbehrlichkeit eines Gerätes für die Gesamtfunktion einer größeren funktionellen Einheit nicht zwangsläufig, daß dem Einzelgerät jede eigenständige Funktion abgehe. Umgekehrt lasse sich die Selbständigkeit der Funktion des Gerätes nicht damit begründen, daß es einen (unvollständigen) Teil der Gesamtfunktion ausübe.
Zweitens seien die Erläuterungen zur Tarifnummer 85.22 des GZT für die Beantwortung der gestellten Frage wenig ergiebig. Lediglich die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zur Nummer 84.59 gäben eine allgemeine Charakterisierung der betroffenen Waren anhand bestimmter Kriterien.
Als Geräte mit eigener Funktion seien danach anzusehen:
A) (Mechanische) Vorrichtungen, deren Funktion sich deutlich von der Funktion anderer Maschinen und Apparate oder mechanischer Geräte unterscheidet und unabhängig von anderen Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten ausgeübt werden kann.
…
B) Mechanische Vorrichtungen, die ihre Funktion nur dann ausüben können, wenn sie an eine andere Maschine, einen anderen Apparat oder ein anderes mechanisches Gerät angebaut oder in eine größere Einheit eingebaut sind, sofern ihre Funktion:
1. sich deutlich von der Funktion der Maschine, des Apparates, des mechanischen. Gerätes oder der Einheit unterscheidet, an die sie angebaut bzw. in die sie eingebaut werden sollen, und
2. nicht als integrierter und untrennbarer Teil des Funktionsablaufes der Maschine, des Apparates, des mechanischen Gerätes oder der Einheit anzusehen ist.
Die Waren der hier vorliegenden Art hätten aber gegenüber der vollständigen Alarmanlage keine selbständige Funktion. Ihre Aufgabe unterscheide sich nicht deutlich von der Funktion der Alarmanlage selbst; sie bilde dagegen notwendigerweise eine Teilfunktion der Anlage. Daher würden Waren der vorliegenden Art mangels eigenständiger Funktion nicht von der Tarifstelle 85.22 C erfaßt.
Dieses Ergebnis decke sich auch mit der Unterposition 85.17-90 des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft — NIMEXE — (Verordnung Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972, ABl. L 161, S. 1), in der Ersatz- und Einzelteile für elektrische Signalgeräte der Tarifnummer 85.17 aufgeführt seien. Die NIMEXE sei zwar gegenüber dem GZT ein selbständiger Rechtsakt der Gemeinschaft, sie übernehme aber die Tarifnummern und Tarifstellen des GZT und schlüssele sie in statistische Unterteilungen dieser Tarifnummern oder -stellen auf. Daher dürften diese Unterteilungen als Hilfsmittel für die Auslegung des GZT herangezogen werden.
Zusammenfassend schlägt die Kommission vor, die gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
1. Der Begriff Maschinenteile (bzw. Teile von Apparaten oder Geräten) der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs setzt nicht voraus, daß es sich um Teile einer fest zusammengefügten Einheit handelt. Die genannte Vorschrift ist daher auch anwendbar, wenn es sich um objektiv erkennbare Teile eines elektrischen Signalgerätes zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen der Tarifnummer 85.17 des GZT handelt, das aus voneinander getrennten, lediglich durch elektrische Kabel verbundenen Einzelgeräten besteht, allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Teile nicht bereits als unvollständige Ware im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 a anzusehen und entsprechend zu tarifieren sind.
2. Teile eines elektrischen Signalgerätes zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen der Tarifnummer 85.17, deren Aufgabe darin besteht, unter Anwendung bestimmter technischer Methoden (Ultraschall) Bewegungen in Räumen festzustellen und diese Information über Kabel an einen externen Signalgeber weiterzuleiten, üben keine gegenüber dem Signalgerät in seiner Gesamtheit selbständige Funktion aus und können daher nicht der Tarifstelle 85.22 C des GZT zugewiesen werden.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat sich in der Sitzung vom 20. Oktober 1977 mündlich geäußert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Dezember 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 19. April 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß als Geräteteile bzw. Teile im Sinne der erstgenannten Vorschrift auch elektrische Einzelteile anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit notwendige Bestandteile eines elektrischen Signalgeräts zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs sind, die aber deshalb nicht dieser Tarifnummer zugeordnet werden können, weil sie ohne die die einzelnen elektrischen Geräte verbindenden Kabel und ohne die akustischen oder optischen Signalgeber zu tarifieren sind, oder erfaßt die Vorschrift 2 nur Teile einer fest zusammengefügten Einheit?
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die Tarifierung von Waren aufgeworfen worden, die als Ultraschall-Bewegungsmelder Advisor III bzw. Advisor VI bezeichnet werden und dazu dienen, Bewegungen in Räumen festzustellen und diese Information durch elektrischen Impuls über ein Elektrokabel an einen Melder (akustischen oder optischen Signalgeber) weiterzuleiten. Die Zollbehörden wiesen diese Waren in zwei verbindlichen Zolltarifauskünften vom 12. Mai 1975 der Tarifstelle 85.22 C in Abschnitt XVI Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs zu Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: … andere). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens greift diese Tarifierung an und macht geltend, die streitige Ware falle unter die im selben Abschnitt und Kapitel aufgeführte Tarifnummer 85.17: Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B… Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder).
3 Die Vorschriften zu Abschnitt XVI des GZT nennen in Nr. 2 Maschinenteile und in Nr. 3 kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus … Maschinen verschiedener Art…). Nach Vorschrift 5 umfaßt der Begriff Maschinen auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts.
4 In einer Vorlagefrage stellt der Bundesfinanzhof klar, daß sich die Frage auf die Tarifierung von elektrischen Einzelgeräten bezieht, die in ihrer Gesamtheit notwendige Bestandteile eines elektrischen Signalgeräts zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen … sind. Um diese Frage zu beantworten, ist zu prüfen, ob Waren der vorliegenden Art Maschinenteile oder kombinierte Maschinen im Sinne der oben genannten Vorschriften 2 und 3 sind.
5 Vorschrift 3 lautet: Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren. Nach den diese Vorschrift betreffenden Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema bilden im Sinne dieser Tarifbestimmungen Maschinen verschiedener Art einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes), wenn die eine Maschine in die andere eingebaut oder auf ihr angebracht ist oder, allgemeiner gesagt, wenn die Maschinen fest miteinander verbunden sind und daher eine körperliche Einheit bilden. Die Erläuterungen präzisieren andererseits, daß der Begriff kombinierte Maschinen im Sinne der Vorschrift 3 Maschinen oder Apparate nicht erfaßt, welche aus voneinander getrennten Bestandteilen besteh[en], die dazu bestimmt sind, … eine einzige, genau bestimmte … Funktion zu erfüllen, wie unter anderem Diebstahlalarmgeräte. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich, daß Verbindungen von getrennten Bestandteilen, die eine funktionelle Einheit zu bilden bestimmt sind, wie Diebstahlalarmgeräte, als Maschinenteile im Sinne der Vorschrift 2 des Abschnitts XVI des GZT anzusehen und nach den Regeln der Buchstaben a, b und c dieser Vorschrift zu tarifieren sind. Die Tarifierung nach Buchstabe a dieser Vorschrift setzt voraus, daß die betreffenden Maschinenteile Waren sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheitsmerkmale unter eine bestimmte Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 fallen. Buchstabe b der Vorschrift betrifft Teile, bei denen zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer … erfaßte Maschinenarten bestimmt sind. Es ist für die Tarifierung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß die betreffenden Teile in ihrer Gesamtheit alle Bestandteile ausmachen, die normalerweise die vollständige Maschine bilden. Denn die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs sehen unter Nr. 2 a vor, daß jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer … auch für die unvollständige oder unfertige Ware [gilt], wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Die notwendigen Bestandteile einer von einer Tarifnummer erfaßten Maschine, die eine funktionelle Einheit bilden und deren Verbindung die wesentlichen Hauptmerkmale der vollständigen Maschine aufweist, fallen also unter den Begriff der Teile im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI des GZT und werden nach den Kriterien des Buchstaben b dieser Vorschrift tarifiert.
6 Auf die gestellte Frage ist deshalb zu antworten, daß die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß elektrische Einzelgeräte, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein elektrisches Gerät zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen im Sinne der Tarifnummer 85.17 bestimmt sind, Teile im Sinne dieser Vorschrift sind und in Übereinstimmung mit ihr der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen sind, auch wenn sie ohne die die einzelnen Teile verbindenden Kabel und ohne die akustischen und optischen Signalgeber gestellt werden.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 19. April 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs ist so auszulegen, daß elektrische Einzelgeräte, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein elektrisches Gerät zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen im Sinne der Tarifnummer 85.17 bestimmt sind, Teile im Sinne dieser Vorschrift sind und in Übereinstimmung mit ihr der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen sind, auch wenn sie ohne die die einzelnen Teile verbindenden Kabel und ohne die akustischen oder optischen Signalgeber gestellt werden.