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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1977 – C-63/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:200
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 1. Dezember 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vom Bundesfinanzhof vorgelegt. Klägerin vor diesem Gericht ist die Firma Ludwig Poppe, Hamburg. Beklagte ist die Oberfinanzdirektion Köln.
Am 3. Januar 1975 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Tarifierung bestimmter Waren nach dem Gemeinsamen Zolltarif, die sie aus den USA in die Bundesrepbulik einführen wollte.
Die unter dem Namen Huron Copy-sette gehandelten Waren, von denen dem Gerichtshof auf Anforderung einige Exemplare vorgelegt wurden, sind Waren des Papierhandels. Sie sollen es der Schreibkraft erleichtern, Durchschlage anzufertigen. Eine Copysette besteht aus zwei Papierbogen gleicher Größe (21 x 29,7 cm, also DIN A 4), die an einer Stelle leicht miteinander verbunden sind, einem Bogen Kohlepapier und einem Bogen gewöhnliches weißes Durchschlagpapier. Das letztere ist auf der beschichteten Seite des Kohlepapiers angebracht. Die beiden Bogen können gemeinsam unter dem Bogen, auf den das Original geschrieben werden soll, in die Schreibmaschine eingeführt werden. Nach dem Schreiben können sie getrennt und der Bogen Kohlepapier weggeworfen werden. Die Copysetten werden anscheinend in Schachteln zu 500 Stück gehandelt.
In ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 18. Februar 1975 wies die Beklagte die Waren der Tarifnummer 48.18 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 295 vom 1. November 1974) zu, die Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium (zum Beispiel Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe umfaßt. Der autonome Zollsatz nach dieser Tarifnummer beträgt 21 %, der vertragsmäßige 15 %.
Mit Schreiben vom 7. März 1975 legte die Klägerin gegen diese Auskunft Einspruch bei der Beklagten ein und trug vor, die Waren müßten der Tarifnummer 48.13 zugewiesen werden, die Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen) umfaßt. Hier beträgt der autonome Zollsatz 19 %, der vertragsmäßige 12 %.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 1975 bestätigte die Beklagte ihre frühere Entscheidung.
Daraufhin erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung Klage zum Bundesfinanzhof, vor dem sie ihren Hauptantrag, die Waren der Tarifnummer 48.13 zuzuweisen, aufrecht erhielt, und hilfsweise vortrug, daß sie der Tarifnummer 48.15 zuzuweisen seien, die
andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier-tem Naturkautschuk oder nichtvulka-nisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen
B. andere
umfaßt. Auch hier beträgt der autonome Zollsatz 19 %, der vertragsmäßige 12 %.
In seinem Vorlagebeschluß führt der Bundesfinanzhof aus, Kohlepapier falle für sich allein unter die Tarifnummer 48.13, Durchschlagpapier hingegen unter die Tarifstelle 48.15 B. Das vorliegende Problem betreffe die Tarifierung von Waren, die zum Teil aus dem einen, zum Teil aus dem anderen Papier bestehen.
Die dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof tatsächlich vorgelegte Frage hat folgenden Wortlaut:
Ist die Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie nur einzelne Papierarten, wie die in der Tarifstelle 48.15 A angeführten Klebebänder, nicht aber in Papiersätzen miteinander verbundene Papierarten erfaßt, die jeweils in verschiedenen Tarifpositionen ausdrücklich genannt sind oder darunter fallen, wie Kohlepapier in Tarifnummer 48.13 und Durchschlagpapier als zugeschnittenes Papier der Tarifstelle 48.15 B, oder fallen diese Papiersätze dann automatisch als andere Waren des Papierhandels, aus Papier, unter die Tarifnummer 48.18?
Die Klägerin und die Kommission haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, das Hauptmerkmal der von Tarifnummer 48.18 erfaßten Waren betehe darin, daß sie das Ergebnis einer nicht unbedeutenden Verarbeitung — beispielsweise des Buchbindens oder des Druckens — des Papiers oder der Pappe seien, die ihre Rohmaterialien darstellten. Nach Ansicht der Klägerin sollten die fraglichen Waren demgemäß entweder als Vervielfältigungspapier der Tarifnummer 48.13 oder als andere Papiere, … zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten der Tarifnummer 48.15 zugewiesen werden. Vor dem Bundesfinanzhof, nicht jedoch vor dem Gerichtshof bezog sich die Klägerin in gewissem Umfang auf die die Tarif nummer 48.13 betreffenden Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema.
Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, die Beklagte habe die Waren zu Recht der Tarifnummer 48.18 zugewiesen.
Ich bin nach einigem Zögern zu demselben Ergebnis gekommen.
Meines Erachtens muß man den Aufbau des Kapitels 48 des GZT im Auge behalten. Es ist in zwei Teilkapitel unterteilt, dessen erstes mit Papier und Pappe, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten; Waren aus Papier und Pappe überschrieben ist. Nach allgemeiner Auffassung gehören die hier fraglichen Waren nicht zum ersten Teilkapitel. Das zweite Teilkapitel beginnt mit fünf Tarifnummern, die jeweils eine besondere Art von Papier oder Pappe erfassen. Kurz gesagt, erfaßt Tarifnummer 48.10 Zigarettenpapier, Tarifnummer 48.11 Papiertapeten, Tarifnummer 48.12 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, Tarifnummer 48.13 ist Ihnen, meine Herren Richter, bekannt, und Tarifnummer 48.14 erfaßt Schreibpapier und ähnliches. Es folgt dann Tarifnummer 48.15, die in bezug auf die Tarifnummern 48.10 bis 48.14 einen Auffangtatbestand darstellt, der andere Papiere und Pappen erfaßt. Die Tarifnummern 48.16 bis 48.21 erfassen Waren, die aus Papier oder Pappe hergestellt sind. Ich brauche sie nicht im einzelnen aufzuführen. Für Papierwaren stellt Tarifnummer 48.18, die sich ausdrücklich auf andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe bezieht, den Auffangtatbestand dar.
Meines Erachtens kann eine Ware, die aus zwei verschiedenen Arten Papier besteht, nicht unter die Tarifnummern 48.10 bis 48.15 fallen, da jede dieser Tarifnummern ihrem Wortlaut nach nur eine einzige Papierart erfaßt. Eine solche Ware muß unter eine der Tarifnummern 48.16 bis 48.21 fallen, und hier ist die richtige Tarifnummer Tarifnummer 48.18.
Diese Auffassung wird meines Erachtens durch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema bestätigt. Soweit diese sich auf Tarifnummer 48.13 beziehen, verweisen sie mehrmals derart auf gewöhnliches Papier, daß sie klarstellen, daß die Verfasser dieser Erläuterungen eine Unterscheidung zwischen Papier, das so behandelt wurde, daß daraus Vervielfältigungspapier im Sinne dieser Tarifnummer wurde, einerseits, und gewöhnlichem Papier andererseits treffen, das nicht so behandelt wurde und deshalb nicht zu dieser Tarifnummer gehört.
Der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Ansicht, daß nämlich für die Einordnung der streitigen Waren die Tarifnummern 48.13, 48.15 und 48.18 in Betracht kommen, so daß die Allgemeine Vorschrift 3 der Einführenden Vorschriften zum GZT Anwendung findet. Nach dieser Ansicht, die ich selbstverständlich nicht teile, würde das Ergebnis meines Erachtens dasselbe sein, da die Buchstaben a und b der Allgemeinen Vorschrift 3 keine Anwendung fänden und nach Buchstabe c die Tarifnummer 48.18 zur Anwendung käme, da diese zur höchsten Zollbelastung führt.
Demgemäß bin ich der Meinung, daß Sie, meine Herren Richter, in Beantwortung der dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage entscheiden sollten, daß Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen ist, daß sie Papierwaren nicht erfaßt, die aus miteinander verbundenen verschiedenartigen Papierbogen bestehen, wenn diese Papierarten als solche unter verschiedene Tarifnummern fallen, ferner, daß solche Papierwaren von der Tarifnummer 48.18 erfaßt werden.