Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1977

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1977 – C-63/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:214

In der Rechtssache 63/77

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA LUDWIG POPPE, Wedel bei Hamburg,

gegen

OBERFINANZDIREKTION KÖLN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der Tarifierung von Papiersätzen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Am 3. Januar 1975 beantragte die Firma Ludwig Poppe bei der Oberfinanzdirektion Köln (im folgenden OFD genannt) eine verbindliche Zolltarifauskunft über sogenanntes Einmal-Durchschlagpapier mit der Bezeichnung Huron Copysette.

Die Ware, die zum Herstellen von Durchschriften mittels Schreibmaschine verwendet wird, besteht aus einem Satz von zwei Papierbogen des Formates DIN A 4 — einem Bogen Durchschlagpapier und einem Bogen Einmal-Kohlepapier —, die an der unteren Schmalseite an drei Punkten zusammengeklebt sind. Nach dem Fertigen der Durchschrift wird das Einmal-Kohlepapier von dem Schreibpapier abgetrennt und weggeworfen.

In ihrer Zolltarifauskunft wies die OFD die Waren als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Für solche Waren gilt ein Zollsatz von 21 % (autonom) bzw. 15 % (vertragsmäßig).

Die Firma Poppe legte am 10. März Einspruch gegen diese Auskunft ein und trug vor, die Waren müßten als Vervielfältigungspapier …, zugeschnitten, auch in Behältnissen …, der Tarifnummer 48.13 oder aber als andere Papiere … zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten der Tarifstelle 48.15 B zugewiesen werden. Für diese Waren beträgt der Zollsatz 19 % (autonom) bzw. 12 % (vertragsmäßig).

Die OFD wies diesen Einspruch mit Entscheidung vom 28. August 1975 zurück. Sie führte aus, daß eine Zuweisung zu Teilkapitel I des Kapitels 48, das alle Papiere in Großformaten (Rollen oder Bogen) erfasse, im Hinblick auf die Abmessungen der Waren ausgeschlossen sei. Innerhalb des Teilkapitels II desselben Kapitels könnten die Erzeugnisse nicht der Tarifnummer 48.13 zugewiesen werden, weil diese nur zugeschnittene Kohlepapiere als Vervielfältigungspapiere erfasse, nicht aber solche, die mit einem Bogen gewöhnlichen Schreibpapiers der Tarifnummer 48.15 zusammengeklebt seien. Eine Zuweisung zur Tarifnummer 48.15 scheide aber ebenfalls aus, weil die Waren durch die Verbindung des Schreibpapiers mit dem Kohlepapier den Charakter gewöhnlichen Schreibpapiers im Sinne dieser Tarifnummer verloren hätten.

Die Firma Poppe hielt demgegenüber daran fest, daß eine Zuweisung zur Tarifnummer 48.13 sich deswegen rechtfertige, weil die Waren, die ausschließlich unter Hinzufügung eines Brieforiginals verwendet würden, für den gleichen Zweck wie die dieser Tarifposition unterliegenden Erzeugnisse eingesetzt würden, nämlich zur Anfertigung von Durchschlägen (Vervielfältigungen). Außerdem käme wegen der Form und des verwendeten Materials eine Zuweisung zur Tarifstelle 48.15 B in Betracht. Sei im übrigen eine Ware nicht ausdrücklich in einer Tarifnummer erwähnt, so müsse sie der Tarifnummer zugewiesen werden, mit der sie wenigstens zwei Merkmale gemeinsam habe: im vorliegenden Fall entweder der Tarifnummer 48.13 oder der Tarifstelle 48.15 B. Dagegen sei eine Zuweisung zur Tarifnummer 48.18 ausgeschlossen, da für die dort aufgeführten Waren die buchbinderische Verarbeitung kennzeichnend sei (wegen der Verwendung von Papier und von Pappe, die im vorliegenden Fall fehle).

2. Der Bundesfinanzhof, vor den der Streit gelangte, hat mit Beschluß vom 5. April 1977, eingegangen beim Gerichtshof am 17. Mai 1977, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Ist die Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie nur einzelne Papierarten, wie die in der Tarifstelle 48.15 A angeführten Klebebänder, nicht aber in Papiersätzen miteinander verbundene Papierarten erfaßt, die jeweils in verschiedenen Tarifpositionen ausdrücklich genannt sind oder darunter fallen, wie Kohlepapier in Tarifnummer 48.13 und Durchschlagpapier als zugeschnittenes Papier der Tarifstelle 48.15 B, oder fallen diese Papiersätze dann automatisch als andere Waren des Papierhandels, aus Papier, unter die Tarifnummer 48.18?

In den Gründen führt der Bundesfinanzhof aus,

daß für die Einordnung der streitigen Papiersätze die Tarifnummern 48.13, 48.15 und 48.18 in Betracht kämen,

daß zugeschnittenes Kohlepapier in der Tarifnummer 48.13 erwähnt sei, während Durchschlagpapier als zugeschnittenes Papier zur Tarifnummer 48.15 gehöre,

daß, wenn auch die aus beiden Papierarten zusammengesetzten Papiersätze als andere Papiere unter die Tarifstelle 48.15 B eingeordnet werden könnten, nichtsdestoweniger die Tatsache bestehen bleibe, daß im vorliegenden Fall das Kohlepapier mit dem zur Tarifstelle 48.15 B gehörenden Durchschlagpapier zusammengeklebt sei und damit einem weiteren Bearbeitungsvorgang unterworfen worden sei, der es rechtfertigen könnte, sie als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 zuzuordnen.

3. Die Firma Ludwig Poppe, vertreten durch die Rechtsanwälte Dobroschke, Kempen, Müller-Kern und Dobroschke, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Manfred Beschel, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

a) Die Firma Ludwig Poppe ist der Ansicht, die streitige Ware, mit der durch Übertragung des Kohleüberzuges auf dem Kohlepapier auf das andere Blatt eine Vervielfältigung hergestellt werden könne, sei der Tarifnummer 48.13 zuzuordnen. Solchen Zwecken dienende Papiere seien von dieser Tarifnummer erschöpfend erfaßt, soweit sie den Anforderungen an das Format entsprächen.

Die Schachtelverpackung entspreche im übrigen der in Tarif nummer 48.13 erwähnten Verpackungsart. Ferner werde das Einfuhrgut in der Schweiz, in Spanien und in Frankreich eben dieser Tarifnummer zugeordnet.

Sollte eine Zuordnung zur Tarifnummer 48.13 nicht möglich erscheinen, so sei das Einfuhrgut zumindest der Tarifnummer 48.15 zuzuordnen. Es handele sich nämlich um Waren, die zum Zwecke der Erstellung von Durchschriften zugeschnitten seien; die Anforderungen an das Format seien bei einer Größe von 21 × 29,7 cm erfüllt.

Dagegen würden die fraglichen Waren den Anforderungen der Tarifnummer 48.18 nicht gerecht. Das Hauptmerkmal der von dieser Tarifnummer erfaßten Gegenstände, nämlich die nicht unbedeutende Verarbeitung, sei nicht erfüllt, weil die besagten Waren weder buchbinderisch verarbeitet noch bedruckt seien. Darüber hinaus handele es sich nicht um einen gebrauchsfertigen Formularsatz für eine Büromaschine, was nach den Tarifentscheiden des Ausschusses für das Zolltarifschema vom 18. Mai 1972 und vom 9. Juni 1972 ein im vorliegenden Fall maßgebliches Kriterium darstelle. Mit Huron-Copysette allein könne eine Vervielfältigung nicht erreicht werden.

b) Die Kommission weist darauf hin, daß die fortschreitende technische Entwicklung bei der Herstellung von industriellen Gütern es mit sich bringe, daß Waren mit neuartigen Eigenschaften erzeugt würden. Die streitigen Papierwaren seien dafür ein Beispiel: Sie seien das Ergebnis einer Verbindung von zwei bisher getrennten Papierarten (Kohlepapier und Durchschlagpapier); diese seien mit Leim verbunden, um das Vielfältigen zu erleichtern und die Gefahr des Verrutschens der Papiere zu vermeiden.

Die Schwierigkeit bei der Auslegung und Anwendung des GZT bestehe darin, für solche neuartigen Waren innerhalb des statischen Normenkomplexes dieses Tarifs den richtigen Platz zu finden. Hierzu sei in erster Linie von Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifs auszugehen. Die Erläuterungen zum GZT, die Erläuterungen sowie etwaige Tarifavise des Nomenklaturausschusses seien erforderlichenfalls als Erkenntnishilfen heranzuziehen.

Die Kommission stellt fest, daß die Vorlagefrage die Abgrenzung der drei Tarifpositionen 48.13, 48.15 B und 48.18 betreffe, und bemerkt sodann, während die Tarifnummer 48.13 ganz spezielle, in ihrer Beschaffenheit genau beschriebene Waren erfasse, stellten die Tarifstelle 48.15 B und die Tarifnummer 48.18 sogenannte Sammelnummern dar, die Auffangtatbestände für nicht anderweit genauer erfaßte Waren seien. Die Tarifstelle 48.15 B unterscheide sich ihrerseits von der Tarifnummer 48.18 darin, daß sie nur Papier erfasse, dessen einziges Beschaffenheitsmerkmal darin bestehe, zugeschnitten zu sein, während die Tarifnummer 48.18 Waren des Papierhandels umfasse, die neben dem Zuschneiden noch irgendeine Form der Bearbeitung für einen bestimmten Zweck erfahren hätten.

Bei der Tarifnummer 48.13 ergebe sich aus ihrem Wortlaut, daß die von ihr erfaßten Waren dadurch gekennzeichnet seien, daß sie ein aus einem bestimmten Stoff (Papier) hergestelltes, in eine bestimmte Form gebrachtes Mittel zur Anfertigung von Vervielfältigungen seien. Auf die Technik der Vervielfältigung komme es nicht entscheidend an.

Bei den hier in Streit befindlichen Waren mache das Papier als Mittel zur Herstellung von Vervielfältigungen nur einen Teil der Ware aus, während der andere Teil aus Schreibpapier (Durchschlagpapier) bestehe. Nur der eine aus Kohlepapier bestehende Bogen des Satzes erfülle die Voraussetzungen der Tarifnummer 48.13; der andere Bogen sei nicht mehr Mittel zur Vervielfältigung, sondern schon Papier, das als Träger des Ergebnisses der Vervielfältigung zu dienen bestimmt sei. Die Zuordnung zur Tarifnummer 48.13 setze aber voraus, daß eine Ware in ihrer Gesamtheit den in dieser Tarifnummer genannten Voraussetzungen entspreche. Da der fragliche Satz zugleich Mittel und Ergebnis der Vervielfältigung enthalte, sei eine Zuweisung zur Tarifnummer 48.13 folglich ausgeschlossen.

Aus dem gleichen Grund sei eine Zuordnung der Waren zur Tarifstelle 48.15 B nicht möglich. Zugeschnittene Bogen von Durchschlagpapier, die dieser Tarifstelle unterfielen, seien aus Papier, dessen einzige Verarbeitung im Zuschneiden liege. Durch die Verbindung mit dem Kohlepapier zu einem Satz verliere das Durchschlagpapier die Eigenschaft des einfach zugeschnittenen Papieres, so daß der Satz von zwei Bogen, also die streitige Ware, nicht der Tarifstelle 48.15 B zugewiesen werden könne. Darüber hinaus erfasse diese Tarifstelle lediglich andere Papiere, d. h. Papiere, die nicht bereits in einer anderen Tarifnummer aufgeführt seien, während der Bogen Kohlepapier, der in dem fraglichen Satz enthalten sei, jedenfalls für sich allein bereits in der Tarifnummer 48.13 genannt werde.

Andererseits gebiete es auch der Umstand, daß die fragliche Ware die Merkmale von zwei Tarifnummern aufweise, nicht, sie wegen der Vorschrift 3 zu Kapitel 48, wonach Papiere und Pappen, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Tarifnummern 48.01 bis48.07 aufweisen, … zu der zuletzt aufgeführten in Betracht kommenden Tarifnummer [gehören], der einen oder anderen Tarifnummer zuzuweisen.

Zunächst sei eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift deshalb nicht möglich, weil ausdrücklich nur die Tarifnummern 48.01 bis48.07 aufgeführt seien. Zum anderen komme auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht, da der Tarif durch die Aufteilung des Kapitels 48 in zwei Teilkapitel eine klare systematische Unterscheidung treffe, die durch die Vorschrift 4 noch präzisiert werde. Es widerspräche diesem Systemgedanken, wenn Vorschriften, deren Anwendbarkeit ausdrücklich auf die Waren des Teilkapitels I beschränkt worden sei, im Wege der Auslegung auch für die Tarifierung von Waren des Teilkapitels II herangezogen werden könnten. Im übrigen käme auch eine analoge Anwendung der Vorschrift 3 nur in Betracht, wenn die fraglichen Waren nicht insgesamt von der Tarifnummer 48.18 erfaßt würden, was vorliegend gerade der Fall sei.

Diese Tarifnummer erfasse zweierlei Waren, nämlich

a) zum einen bestimmte Waren, deren gemeinsames Kennzeichen nach den Erläuterungen darin bestehe, daß sie broschiert, gebunden oder in Form von Blöcken seien, und

b) daneben alle anderen Waren des Papierhandels, die nicht bereits in einer anderen Tarifnummer genauer bezeichnet seien und die nicht allein durch Zuschneiden von Papier hergestellt seien.

Daraus ergebe sich, daß alle zugeschnittenen Papierwaren, die noch in irgendeiner — tariflich nicht speziell erfaßten — Form verarbeitet worden seien, dieser Tarifnummer zuzuordnen seien. Die Art der Verarbeitung und ihre Beschaffenheit im einzelnen sei dabei unerheblich, was der Funktion dieser Tarifnummer als Sammeltatbestand entspreche. Diese Funktion könne nicht mehr angemessen erfüllt werden, wenn man das oben unter a erwähnte spezifische Merkmal einiger ausdrücklich genannter Waren in den Begriff andere Waren des Papierhandels hineininterpretieren würde. Auch die Erläuterungen gäben dem Begriff andere Waren des Papierhandels einen weiten Inhalt. Schließlich seien in der Tarifnummer 48.18 auch Waren erwähnt, in denen das buchbinderische Element fehle (etwa Schreibunterlagen).

Diese Schlußfolgerungen hinsichtlich der Tragweite dieser Tarifnummer würden durch die Tarifentscheide des Ausschusses für das Zolltarifschema vom 18. Mai und 9. Juni 1972 nicht entkräftet. Die Tragweite dieses Erkenntnismittels zur Auslegung beschränke sich auf den konkreten, zur Beurteilung anstehenden Fall und präjudiziere andere Sachverhalte nicht.

Im ersten Entscheid sei der Grund für die Zuweisung des betroffenen Artikels zur Tarifnummer 48.18 die Zusammenfassung der verschiedenen Papiere zu einer neuen gebrauchsfertigen Ware gewesen. Im zweiten Entscheid, der sogenannte Endlosformularsätze, aus aufeinandergelegten Papierstreifen betreffe, die durch Einstanzen, einfaches Heften oder Kleben miteinander verbunden seien, sei die Ware ebenfalls der Tarifnummer 48.18 zugewiesen worden, ohne daß es hierbei besonders auf die buchbinderische Verarbeitung angekommen sei.

Aufgrund dieser Ausführungen schlägt die Kommission vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Zwei aufeinandergelegte, durch einfaches Kleben zu einem Satz verbundene Papierbögen der Größe DIN A 4, von denen einer aus Einmal-Kohlepapier und der andere aus Durchschlagpapier besteht, sind als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 zuzuweisen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1977 Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Dezember 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 5. April 1977, eingegangen beim Gerichtshof am 17. Mai 1977, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages die folgende Frage vorgelegt:

Ist die Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß sie nur einzelne Papierarten, wie die in der Tarifstelle 48.15 A angeführten Klebebänder, nicht aber in Papiersätzen miteinander verbundene Papierarten erfaßt, die jeweils in verschiedenen Tarifpositionen ausdrücklich genannt sind oder darunter fallen, wie Kohlepapier in Tarifnummer 48.13 und Durchschlagpapier als zugeschnittenes Papier der Tarifstelle 48.15 B, oder fallen diese Papiersätze dann automatisch als andere Waren des Papierhandels, aus Papier, unter die Tarifnummer 48.18?

2 Diese Frage hat sich in einem Rechtsstreit über die Tarifierung einer Huron Copysette genannten Ware gestellt, die zum Herstellen von Durchschriften mittels Schreibmaschinen verwendet wird und aus einem Satz von einem Bogen Durchschlagpapier und einem Bogen Kohlepapier, beide mit dem Format DIN A 4, besteht, wobei das Kohlepapier nach Fertigung der Durchschrift abgetrennt und weggeworfen wird. In ihrer Zolltarifauskunft wiesen die zuständigen Zollbehörden diese Waren als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 des Gemeinsamen Zolltarifs zu. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt demgegenüber vor, die Waren müßten als Vervielfältigungspapier …, zugeschnitten, auch in Behältnissen …, der Tarifnummer 48.13 oder aber als andere Papiere …, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten, der Tarifstelle 48.15 B zugewiesen werden.

3 Vervielfältigungspapier wird vom Gemeinsamen Zolltarif in der Tarifnummer 48.13 ausdrücklich erwähnt. Schon aus dem Wortlaut dieser Tarifnummer wie auch aus den einschlägigen Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema ergibt sich, daß diese Tarifnummer ausschließlich überzogene oder auch getränkte Papiere, mit denen durch Druck …, durch Anfeuchten, durch Auftragen von Druckfarben usw. ein Erst-Schriftstück in verschieden hoher Anzahl vervielfältigt werden kann, erfaßt. Da die streitbefangene Ware aus einem Satz zweier Papierbogen besteht, von denen nur der eine ein Vervielfältigungsmittel darstellt, während der andere als Träger des Ergebnisses dieser Vervielfältigung zu dienen bestimmt ist, kann sie nicht unter die Tarifnummer 48.13 subsumiert werden.

4 Was die Tarifnummer 48.15 (andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten) betrifft, so findet sie nur auf Waren Anwendung, die nicht in einer der vorhergehenden Tarifnummern des Teilkapitels II desselben Kapitels eigens aufgeführt sind. Da Kohlepapier unter der Tarifnummer 48.13 eigens erwähnt wird, können Papiersätze wie die streitbefangene Ware nicht als andere Papiere im Sinne der Tarifnummer 48.15 betrachtet und daher dieser Tarifnummer nicht zugewiesen werden. Da solche Sätze weder unter Tarifnummer 48.13 noch unter Tarifnummer 48.15 fallen, ist die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift Nr. 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf sie nicht anwendbar, denn sie betrifft Waren, die gleichzeitig die Voraussetzungen zweier oder mehrerer Tarifnummern erfüllen. Unter diesen Umständen kommt für derartige Sätze nur eine der Tarifnummern 48.16 bis48.21 desselben Kapitels in Betracht.

5 Die Tarifnummer 48.18 erfaßt nicht nur bestimmte, ausdrücklich definierte Waren, sondern auch andere Waren des Papierhandels, die nicht eigens in einer anderen Tarifnummer des Kapitels aufgeführt und nicht durch einfaches Zuschneiden des Papiers, sondern durch eine weitergehende Bearbeitung erlangt worden sind. Die die Tragweite der Tarifnummer 48.18 beschreibenden Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema stellen klar, daß diese Tarifnummern unter anderem Waren des Papierhandels, … in Form von Blöcken erfaßt. Die streitbefangene Ware stellt in Anbetracht ihrer Zusammensetzung und des Bearbeitungsvorgangs, dem sie unterworfen war, eine unter diese Tarifnummer fallende Ware dar.

6 Aus diesen Gründen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen ist, daß sie Waren nicht erfaßt, die aus einem Bogen Kohlepapier und einem Bogen Durchschlagpapier bestehen, welche an Klebestellen miteinander verbunden sind, daß solche Waren vielmehr als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 zuzuweisen sind.

Kosten

7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm mit Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 5. April 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Tarifnummer 48.15 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Waren nicht erfaßt, die aus einem Bogen Kohlepapier und einem Bogen Durchschlagpapier bestehen, welche an Klebestellen miteinander verbunden sind, daß solche Waren vielmehr als andere Waren des Papierhandels der Tarifnummer 48.18 zuzuweisen sind.